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Niedersächsisches Justizministerium Postfach 201 - Verband der ...

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tung zu, wenn <strong>der</strong> Staat selbst Beteiligter eines Hinterlegungsverfahrens wird: wenn beispielsweise<br />

Staatsanwaltschaften o<strong>der</strong> Finanzbehörden in Herausgabeansprüche <strong>der</strong> Beteiligten vollstrecken. In<br />

diesen Fällen beeinträchtigt die verwaltungsförmige Ausgestaltung des Hinterlegungsverfahrens die<br />

gebotene Neutralität <strong>der</strong> Hinterlegungsstelle.<br />

Unabhängig davon ist auf die gegenläufige Entwicklung in den sonstigen Verwaltungsverfahren hinzuweisen,<br />

in denen die verwaltungsinterne Kontrolle im Rahmen des Wi<strong>der</strong>spruchsverfahrens überwiegend<br />

abgeschafft wird. Die Annahme, in Hinterlegungssachen bestünde ein größeres Bedürfnis<br />

nach interner Kontrolle als in allen an<strong>der</strong>en Verwaltungsverfahren, für die das Wi<strong>der</strong>spruchsverfahren<br />

in Nie<strong>der</strong>sachsen zwischenzeitlich abgeschafft wurde, ist wenig überzeugend. We<strong>der</strong> sind die<br />

Verfahren zahlreich genug noch dürfte die Än<strong>der</strong>ungsquote überproportional hoch sein.<br />

Als Lösungsmöglichkeit sollte auf die Vorschriften des FamFG, Allgemeiner Teil, verwiesen werden,<br />

soweit dies mit den Beson<strong>der</strong>heiten des Hinterlegungsverfahrens vereinbar ist. Dies dürfte in etwa<br />

die §§ 6 bis 85 FamFG umfassen. Darüber hinaus sollten die §§ 6 bis 13 RPflG für entsprechend<br />

anwendbar erklärt werden. Dadurch erübrigten sich die §§ 4 bis 7 des Entwurfs.<br />

II. Beibehaltung <strong>der</strong> Verzinsung<br />

Die in dem Entwurf vorgesehene Beibehaltung einer Verzinsung wird ausdrücklich unterstützt.<br />

Die verschiedentlich diskutierte und von einigen Län<strong>der</strong>n eingeführte zinslose Hinterlegung erscheint<br />

rechtlich angreifbar und wäre zudem wirtschaftlich kontraproduktiv. Jedenfalls dort, wo eine Alternative<br />

zur Hinterlegung nicht besteht, wäre die staatliche Anordnung einer zinslosen Hinterlegung ein<br />

kaum zu rechtfertigen<strong>der</strong>, weil entschädigungsloser Eingriff in die Eigentumsfreiheit, und auch in den<br />

übrigen Fällen stünde die Angemessenheit einer solchen Regelung in Frage.<br />

Auch wirtschaftlich erscheint ein Verzicht auf eine Verzinsung zu kurz gedacht. Zwar ließen sich so<br />

die Mittel für Zinsen einsparen. Im Gegenzug ginge aber das Kapital verloren, welches das Land aus<br />

den Hinterlegungen bezieht und nicht am Kapitalmarkt aufnehmen muss. Da die Kapitalmarktzinsen<br />

regelmäßig über den Hinterlegungszinsen liegen, wäre ein Abwan<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Hinterlegungen also wirtschaftlich<br />

schädlich. Gerade Hinterleger größerer Summen werden ihr Geld aber vorzugsweise dort<br />

hinterlegen, wo die Hinterlegungsmasse verzinst wird. Das Fehlen durchgreifen<strong>der</strong> o<strong>der</strong> jedenfalls<br />

unabdingbar Zuständigkeitsregelungen eröffnet hierbei erhebliche Wahlmöglichkeiten, die dazu führen<br />

werden, dass Län<strong>der</strong> mit zinsloser Hinterlegung Hinterlegungsmasse an die übrigen Län<strong>der</strong> ver-<br />

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