Niedersächsisches Justizministerium Postfach 201 - Verband der ...
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tung zu, wenn <strong>der</strong> Staat selbst Beteiligter eines Hinterlegungsverfahrens wird: wenn beispielsweise<br />
Staatsanwaltschaften o<strong>der</strong> Finanzbehörden in Herausgabeansprüche <strong>der</strong> Beteiligten vollstrecken. In<br />
diesen Fällen beeinträchtigt die verwaltungsförmige Ausgestaltung des Hinterlegungsverfahrens die<br />
gebotene Neutralität <strong>der</strong> Hinterlegungsstelle.<br />
Unabhängig davon ist auf die gegenläufige Entwicklung in den sonstigen Verwaltungsverfahren hinzuweisen,<br />
in denen die verwaltungsinterne Kontrolle im Rahmen des Wi<strong>der</strong>spruchsverfahrens überwiegend<br />
abgeschafft wird. Die Annahme, in Hinterlegungssachen bestünde ein größeres Bedürfnis<br />
nach interner Kontrolle als in allen an<strong>der</strong>en Verwaltungsverfahren, für die das Wi<strong>der</strong>spruchsverfahren<br />
in Nie<strong>der</strong>sachsen zwischenzeitlich abgeschafft wurde, ist wenig überzeugend. We<strong>der</strong> sind die<br />
Verfahren zahlreich genug noch dürfte die Än<strong>der</strong>ungsquote überproportional hoch sein.<br />
Als Lösungsmöglichkeit sollte auf die Vorschriften des FamFG, Allgemeiner Teil, verwiesen werden,<br />
soweit dies mit den Beson<strong>der</strong>heiten des Hinterlegungsverfahrens vereinbar ist. Dies dürfte in etwa<br />
die §§ 6 bis 85 FamFG umfassen. Darüber hinaus sollten die §§ 6 bis 13 RPflG für entsprechend<br />
anwendbar erklärt werden. Dadurch erübrigten sich die §§ 4 bis 7 des Entwurfs.<br />
II. Beibehaltung <strong>der</strong> Verzinsung<br />
Die in dem Entwurf vorgesehene Beibehaltung einer Verzinsung wird ausdrücklich unterstützt.<br />
Die verschiedentlich diskutierte und von einigen Län<strong>der</strong>n eingeführte zinslose Hinterlegung erscheint<br />
rechtlich angreifbar und wäre zudem wirtschaftlich kontraproduktiv. Jedenfalls dort, wo eine Alternative<br />
zur Hinterlegung nicht besteht, wäre die staatliche Anordnung einer zinslosen Hinterlegung ein<br />
kaum zu rechtfertigen<strong>der</strong>, weil entschädigungsloser Eingriff in die Eigentumsfreiheit, und auch in den<br />
übrigen Fällen stünde die Angemessenheit einer solchen Regelung in Frage.<br />
Auch wirtschaftlich erscheint ein Verzicht auf eine Verzinsung zu kurz gedacht. Zwar ließen sich so<br />
die Mittel für Zinsen einsparen. Im Gegenzug ginge aber das Kapital verloren, welches das Land aus<br />
den Hinterlegungen bezieht und nicht am Kapitalmarkt aufnehmen muss. Da die Kapitalmarktzinsen<br />
regelmäßig über den Hinterlegungszinsen liegen, wäre ein Abwan<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Hinterlegungen also wirtschaftlich<br />
schädlich. Gerade Hinterleger größerer Summen werden ihr Geld aber vorzugsweise dort<br />
hinterlegen, wo die Hinterlegungsmasse verzinst wird. Das Fehlen durchgreifen<strong>der</strong> o<strong>der</strong> jedenfalls<br />
unabdingbar Zuständigkeitsregelungen eröffnet hierbei erhebliche Wahlmöglichkeiten, die dazu führen<br />
werden, dass Län<strong>der</strong> mit zinsloser Hinterlegung Hinterlegungsmasse an die übrigen Län<strong>der</strong> ver-<br />
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