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Satzung Wanderer Automobil- und Motorradclub eV Ausgabe 23-10 ...

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WANDERER AUTOMOBIL- UND MOTORRADCLUB e.V.<br />

Fahrzeuge der Marke <strong>Wanderer</strong> aus Chemnitz hatten von Anbeginn an den Ruf aller<br />

höchster Qualität <strong>und</strong> hatten sich dadurch bis zu Einstellung Ihrer Produktion<br />

(Motorräder 1929, Motorfahrräder 1940 <strong>und</strong> <strong>Automobil</strong>e 1942) einen festen Platz in<br />

Ihrer jeweiligen Sparte gesichert.<br />

Aufgr<strong>und</strong> der nach dem Krieg schwierigen Ersatzteilversorgung <strong>und</strong> wieder<br />

anlaufenden <strong>Automobil</strong>- <strong>und</strong> Motorradproduktion der meisten anderen Marken<br />

verschwanden die WANDERER mehr oder weniger schnell von unseren Strassen.<br />

Um diesen wichtigen Teil der deutschen <strong>Automobil</strong>- <strong>und</strong> Motorradgeschichte zu<br />

erhalten <strong>und</strong> der Öffentlichkeit zu präsentieren, haben sich Interessierte ab Mitte der<br />

80er Jahre zusammengef<strong>und</strong>en <strong>und</strong> Treffen zunächst mit dem Schwerpunkt<br />

<strong>Automobil</strong>e in unregelmäßigen Abständen veranstaltet.<br />

Seit 2000 fanden diese Treffen regelmäßig alle 2 Jahre auch unter Beteiligung von<br />

Motorrädern <strong>und</strong> Motorfahrrädern statt <strong>und</strong> zusätzlich 2007 <strong>und</strong> 2009 auch eigene<br />

Motorrad- <strong>und</strong> Motorfahrrad-Treffen.<br />

Zum 125. Gründungsjubiläum der <strong>Wanderer</strong> Werke in 20<strong>10</strong> wurde ein großes<br />

internationales Treffen für <strong>Wanderer</strong> <strong>Automobil</strong>e, Motorräder <strong>und</strong> Motorfahrräder<br />

veranstaltet. In diesem Jahr haben dann die Fre<strong>und</strong>e der Marke <strong>Wanderer</strong> zur<br />

weiteren Intensivierung <strong>und</strong> mit dem Ziel einen hohen dokumentarischen <strong>und</strong><br />

kulturellen Rang zu erfüllen den WANDERER AUTOMOBIL- UND<br />

MOTORRADCLUB e.V. gegründet.<br />

Der WANDERER AUTOMOBIL- UND MOTORRADCLUB e.V. betreut ebenfalls die<br />

(Vorkriegs-) AUDI Fahrzeuge bis 1940.<br />

Die Gründer des WANDERER AUTOMOBIL- UND MOTORRADCLUB e.V. gaben<br />

sich die folgende<br />

SATZUNG<br />

§ 1<br />

Name <strong>und</strong> Sitz<br />

1. Der Verein führt den Namen WANDERER AUTOMOBIL- UND<br />

MOTORRADCLUB e. V. <strong>und</strong> ist im Vereinsregister Zwickau eingetragen.<br />

2. Sitz <strong>und</strong> Gerichtsstand des Vereins ist Zwickau.<br />

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.<br />

Seite 1 von <strong>10</strong>


1. Zweck des Vereins ist:<br />

§ 2<br />

Zweck <strong>und</strong> Ziel<br />

1. Die gemeinsamen Interessen von <strong>Automobil</strong>- <strong>und</strong> Motorradfahrzeug<br />

Liebhabern der Marken WANDERER <strong>und</strong> (Vorkriegs-) AUDI bis 1940<br />

wahrzunehmen <strong>und</strong> zu fördern.<br />

2. Register der Fahrzeuge dieser Marken zu führen.<br />

2. Die Mitglieder in allen ihre gemeinsamen Interessen betreffenden Fragen zu<br />

beraten.<br />

3. Zur Erreichung dieses Zweckes stellt der Verein sich folgende Aufgaben:<br />

1. Ziel des WANDERER AUTOMOBIL- UND MOTORRADCLUB e.V. ist, eine<br />

originalgetreue Restauration von historischen Fahrzeugen zu fördern, um<br />

somit einen Beitrag zur Dokumentation deutscher <strong>Automobil</strong>- <strong>und</strong><br />

Motorradgeschichte zu leisten.<br />

2. Beratung der Mitglieder in allen Ihrer WANDERER <strong>und</strong> (Vorkriegs-) AUDI<br />

(bis 1940) - Fahrzeuge betreffenden Fragen.<br />

3. Der WANDERER AUTOMOBIL- UND MOTORRADCLUB e.V. hält Kontakt<br />

zu anderen in- <strong>und</strong> ausländischen Clubs mit gleichgesinnter Zielsetzung.<br />

4. Der WANDERER AUTOMOBIL- UND MOTORRADCLUB e.V. ist in jeder<br />

Beziehung neutral, konfessionell ungeb<strong>und</strong>en <strong>und</strong> verfolgt keinerlei<br />

Gewinnabsichten. Sollte ein Überschuss erwirtschaftet werden, ist dieser<br />

ausschließlich für den Vereinszweck baldmöglichst zu verwenden.<br />

§ 3<br />

Mitgliedschaft<br />

1. Mitglieder im WANDERER AUTOMOBIL- UND MOTORRADCLUB e.V. können<br />

alle natürlichen <strong>und</strong> juristischen Personen des öffentlichen <strong>und</strong> des Privatrechts<br />

werden.<br />

2. Anträge auf Aufnahme sind schriftlich zu stellen, über die Aufnahme entscheidet<br />

der Vorstand. Die Entscheidung ist dem Antragsteller innerhalb von 4 Wochen<br />

nach Eingang des Aufnahmeantrages bekanntzugeben.<br />

3. Wird die Aufnahme abgelehnt, so kann der Antragsteller innerhalb 4 Wochen<br />

nach Bekanntgabe der Ablehnung beim Beschwerdeausschuss (§ <strong>10</strong>)<br />

Widerspruch einlegen; dies hat schriftlich mit Begründung zu erfolgen.<br />

Seite 2 von <strong>10</strong>


§ 4<br />

Beiträge<br />

1. Jedes Mitglied hat einen laufenden Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe die<br />

Mitgliederversammlung jährlich festlegt. Dieser Betrag muss bis zum 31. Januar<br />

eines jeden Jahres auf dem Konto des WANDERER AUTOMOBIL- UND<br />

MOTORRADCLUB e.V. gutgeschrieben sein.<br />

2. Bei Aufnahme in den WANDERER AUTOMOBIL- UND MOTORRADCLUB e.V.<br />

während des laufenden Jahres ist der volle Jahresbeitrag zu entrichten.<br />

1. Die Mitgliedschaft endet durch:<br />

§ 5<br />

Beendigung der Mitgliedschaft<br />

1. Tod des Mitgliedes, sowie bei juristischen Personen bei Geschäftsaufgabe<br />

bzw. bei Antragstellung auf Insolvenz.<br />

2. Austritt, der zum Ende des laufenden Kalenderjahres (= Geschäftsjahr)<br />

erfolgen kann <strong>und</strong> bis 31. Dezember schriftlich mitzuteilen ist. Bei<br />

Nichteinhaltung läuft die Beitragspflicht weiter. Anspruch auf Rückerstattung<br />

von Spenden <strong>und</strong> Beiträgen besteht nicht. Zur Verfügung gestelltes geistiges<br />

Eigentum verbleibt beim WANDERER AUTOMOBIL- UND MOTORRADCLUB<br />

e.V.<br />

3. Ausschluss: Durch einstimmigen Vorstandsbeschluss kann ein Mitglied<br />

wegen Vorliegens folgender Gründe ausgeschlossen werden:<br />

a) bei groben Verstößen gegen die Zwecke <strong>und</strong> Ziele des Vereins,<br />

b) wenn der Ausschluss im Interesse des WANDERER AUTOMOBIL-<br />

UND MOTORRADCLUB e.V. erforderlich erscheint,<br />

c) wenn das Mitglied trotz zweifacher schriftlicher Erinnerung der<br />

Beitragspflicht nicht nachgekommen ist.<br />

Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe unverzüglich<br />

schriftlich mitzuteilen.<br />

4. Gegen den Ausschlussbeschluss kann das Mitglied innerhalb von 4<br />

Wochen nach seiner Zustellung Beschwerde beim Beschwerdeausschuss<br />

(§<strong>10</strong> der <strong>Satzung</strong>) einlegen. Dieser entscheidet endgültig <strong>und</strong> mit sofortiger<br />

Wirksamkeit. Bis zur Entscheidung ruhen die Mitgliederrechte.<br />

Seite 3 von <strong>10</strong>


5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden alle satzungsgemäßen Rechte.<br />

Das ausgeschiedene Mitglied hat alles in seinem Besitz befindliche Eigentum<br />

des Vereins unverzüglich <strong>und</strong> in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben.<br />

Ein Zurückbehaltungsrecht oder Aufrechnungsrecht wird ausdrücklich<br />

ausgeschlossen.<br />

1. Die Organe des Vereins sind:<br />

1. Die Mitgliederversammlung<br />

2. Der Vorstand<br />

3. Die Ressortleiter<br />

4. Der Beschwerdeausschuss<br />

5. Die Revisoren<br />

§ 6<br />

Organe<br />

§ 7<br />

Die Mitgliederversammlung<br />

1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich einzuberufen. Ort <strong>und</strong> Zeitpunkt wird vom<br />

Vorstand festgelegt.<br />

2. Der Vorstand ist verpflichtet, die Mitglieder mindestens 6 Wochen vorher unter<br />

Bekanntgabe der Tagesordnung zu der Mitgliederversammlung schriftlich<br />

einzuladen. Hierbei ist gleichzeitig der Kassenbericht für das abgelaufene<br />

Geschäftsjahr zu veröffentlichen. Bei geplanten <strong>Satzung</strong>sänderungen ist bereits in<br />

der Einladung ausdrücklich auf die zu ändernden <strong>Satzung</strong>sbestimmungen<br />

hinzuweisen Der Schriftform ist durch die Veröffentlichung in den WANDERER<br />

MITTEILUNGEN (§ 13) genüge getan.<br />

3. Anträge von Mitgliedern, die auf der Mitgliederversammlung behandelt werden<br />

sollen, müssen 14 Tage vorher schriftlich beim Vorstand vorliegen.<br />

4. Über einen Antrag, der nicht auf der Tagesordnung steht, oder nicht gemäß<br />

Absatz 3 rechtzeitig eingegangen ist, kann nur entschieden werden, wenn<br />

mindestens 2/3 der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder zustimmt.<br />

Wenn die Abberufung des Vorstandes oder einzelnen Vorstandsmitglieder,<br />

<strong>Satzung</strong>sänderungen, <strong>und</strong>/oder die Vereinsauflösung beantragt wird, ist dies den<br />

Mitgliedern spätestens eine Woche vor dem Versammlungstag bekannt zu geben.<br />

Die Bekanntmachung erfolgt in der gleichen Form wie die Einladung zur<br />

Mitgliederversammlung.<br />

Seite 4 von <strong>10</strong>


5. Die Tagesordnung muss mindesten folgende Punkte enthalten:<br />

1. Feststellung der Stimmliste (stimmberechtigt sind nur anwesende<br />

Mitglieder) <strong>und</strong> des Protokollführers.<br />

2. Bericht über das abgelaufene <strong>und</strong> laufende Geschäftsjahr<br />

3. Kassenbericht<br />

4. Bericht der Revisoren<br />

5. Entlastung des Vorstandes<br />

6. Bestätigung oder Neuwahl des Vorstandes<br />

7. Bestätigung oder Neuwahl des Beschwerdeausschusses<br />

8. Neuwahl des 1. <strong>und</strong> 2. Revisors<br />

9. Haushalts -Voranschlag für das kommende Geschäftsjahr<br />

<strong>10</strong>. Anträge<br />

6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen<br />

Mitglieder beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig die einfache Mehrheit.<br />

Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder ist erforderlich für<br />

<strong>Satzung</strong>sänderungen.<br />

7. Die Beurk<strong>und</strong>ung der Versammlung erfolgt schriftlich durch den Protokollführer<br />

<strong>und</strong> ist allen Mitgliedern schriftlich mitzuteilen. Der Schriftform ist durch die<br />

Veröffentlichung in den WANDERER MITTEILUNGEN genüge getan.<br />

8. Wahlen erfolgen durch Akklamation. Die Bestätigung oder Neuwahl des<br />

Vorstandes als auch des Beschwerdeausschusses im Block ist zulässig. Geheim<br />

muss gewählt werden, wenn nur ein stimmberechtigtes Mitglied dieses verlangt.<br />

9. Jedes Mitglied hat bei der Abstimmung nur eine Stimme. Die Stimme ist nicht<br />

übertragbar. Bei Stimmengleichheit ist ein 2. Wahlgang erforderlich. Bei weiterer<br />

Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.<br />

<strong>10</strong>. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden nur in Fällen besonderer<br />

Dringlichkeit vom Vorstand einberufen oder wenn 20% der Mitglieder dieses<br />

schriftlich unter Angabe des Zweckes <strong>und</strong> der Gründe beim Vorstand verlangen.<br />

§ 8<br />

Der Vorstand<br />

1. Der Vorstand des WANDERER AUTOMOBIL- UND MOTORRADCLUB e.V.<br />

besteht aus 3 Personen:<br />

1. Dem ersten Vorsitzenden<br />

2. Dem zweiten Vorsitzenden<br />

3. Dem dritten Vorsitzenden<br />

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren<br />

gewählt.<br />

Seite 5 von <strong>10</strong>


Der Vorstand bleibt nach Ablauf der Amtszeit bis zu einer erneuten<br />

satzungsgemäßen Vorstandswahl im Amt<br />

Der erste Vorsitzende vertritt den Verein allein. Der zweite <strong>und</strong> dritte Vorsitzende<br />

sind nur gemeinsam vertretungsbefugt.<br />

Im Innenverhältnis wird die Vertretungsbefugnis so geregelt, dass die zweiten <strong>und</strong><br />

dritten Vorsitzenden von ihrem Vertretungsrecht nur Gebrauch machen dürfen, wenn<br />

der erste Vorsitzende verhindert ist.<br />

Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet mit dem Ausscheiden aus dem Verein.<br />

Tritt ein Vorstandsmitglied zurück oder scheidet es aus sonstigen Gründen vor Ablauf<br />

der regulären Amtszeit aus, so wird durch den verbleibenden Vorstand für den Rest<br />

der Amtszeit ein Nachfolger gewählt.<br />

2. Die Mitglieder des Vorstandes haben im Innenverhältnis folgende Aufgaben:<br />

1. Der erste Vorsitzende führt die anfallenden Aufgaben den anderen<br />

Vorstandsmitgliedern <strong>und</strong> Ressortleitern zu (WANDERER AUTOMOBIL- UND<br />

MOTORRADCLUB e.V. Leitung <strong>und</strong> Koordination),<br />

2. der zweite Vorsitzende verwaltet das WANDERER AUTOMOBIL- UND<br />

MOTORRADCLUB e.V. Vermögen <strong>und</strong> die Kasse. Er erstellt den<br />

Haushaltsplan, er führt die Mitgliederlisten (Mitgliedschaften <strong>und</strong> Finanzen),<br />

3. der dritte Vorsitzende ist Schriftführer <strong>und</strong> kann darüber hinaus ein<br />

Ressortleiter sein.<br />

3. Der Vorstand gibt die WANDERER MITTEILUNGEN heraus,<br />

4. Der Vorstand kann auf Anfrage, Mitgliedern eine auf dem neuesten Stand<br />

gebrachte Mitgliederliste zur Verfügung stellen, in der auch die Fahrzeuge der<br />

Mitglieder verzeichnet sind, die sie dem Club gegenüber bekannt gegeben haben.<br />

5. Über Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen.<br />

§ 9<br />

Ressorts<br />

1. Die Aufgabengebiete des WANDERER AUTOMOBIL- UND MOTORRADCLUB<br />

e.V. werden durch die Schaffung folgender Ressortleiter bearbeitet:<br />

1. Redaktion WANDERER MITTEILUNGEN<br />

2. WANDERER AUTOMOBILE – Register<br />

3. (Vorkriegs-) AUDI bis 1940 – Register <strong>und</strong> Referent<br />

Seite 6 von <strong>10</strong>


4. WANDERER MOTORRÄDER- <strong>und</strong> MOTORFAHRRÄDER - Register <strong>und</strong><br />

Referent<br />

5. WANDERER PUPPCHEN (W3-W9) Referent<br />

6. WANDERER W<strong>10</strong> <strong>und</strong> W11 Referent<br />

7. WANDERER mit Porsche Motoren (W15, W17, .... W25K) Referent<br />

8. WANDERER mit seitengesteuerten Motoren (W<strong>23</strong>, W24, W26, W52) Referent<br />

2. Die Ressorts werden von Mitgliedern der WANDERER AUTOMOBIL- UND<br />

MOTORRADCLUB e.V. freiwillig übernommen <strong>und</strong> vom Vorstand eingesetzt. Der<br />

Ressortleiter führt dieses Amt im Auftrag des Vorstandes aus. Durch<br />

Vorstandsbeschluss hat der Ressortleiter das Amt wieder zur Verfügung zu stellen.<br />

3. Ein Ressortleiter kann auch zwei oder mehr Ressorts bearbeiten. Wenn kein<br />

Ressortleiter zur Verfügung steht, erfolgt die Arbeit kommissarisch durch den<br />

Vorstand.<br />

4. Die Ressortleiter sind gehalten, den geschäftsführenden Vorstand zu beraten. Der<br />

geschäftsführende Vorstand ist verpflichtet, die Ressortleiter in ihrer Arbeit zu<br />

unterstützen.<br />

§ <strong>10</strong><br />

Beschwerdeausschuss<br />

1. Der Beschwerdeausschuss besteht aus 3 Mitgliedern, die nicht dem Vorstand<br />

angehören. Die Mitglieder des Beschwerdeausschuss werden von der<br />

Mitgliederversammlung vorgeschlagen <strong>und</strong> von ihr für die Dauer von 2 Jahren<br />

gewählt.<br />

2. Der Beschwerdeausschuss tritt auf schriftliche Anforderung zusammen <strong>und</strong><br />

befindet über Mitgliedentscheidungen die vom Vorstand getroffen <strong>und</strong> gegen die<br />

Widerspruch eingelegt wurde. Dieses sind die Ablehnung der Aufnahme nach §3 Nr.<br />

3 <strong>und</strong> der Ausschluss nach §5 Nr. 4.<br />

3. Der Beschwerdeausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit <strong>und</strong> endgültig. Über<br />

die Entscheidungen wird von einem der Beschwerdeausschussmitgliedern Protokoll<br />

geführt <strong>und</strong> abschließend von allen unterzeichnet.<br />

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§ 11<br />

Revisoren<br />

1. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei<br />

Jahren gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Ihnen obliegt die<br />

Rechnungsprüfung. Sie werden gewählt als<br />

Revisor 1 <strong>und</strong> Revisor 2<br />

2. Revisor 1 scheidet nach zwei Geschäftsjahren aus. An seine Stelle tritt Revisor 2.<br />

Der Posten des 2. Revisors ist dann neu zu besetzen.<br />

§ 12<br />

Regionale Gruppen<br />

1. Regionale Gruppen im WANDERER AUTOMOBIL- UND MOTORRADCLUB e.V.<br />

werden nicht errichtet. Ein regelmäßiges Treffen von Mitgliedern, die in<br />

geographischer Nähe zueinander wohnen, ist jedoch erwünscht <strong>und</strong> zweckmäßig.<br />

2. Ein Auftreten unter dem Namen WANDERER AUTOMOBIL- UND<br />

MOTORRADCLUB e.V. bleibt den nach dieser <strong>Satzung</strong> berufenen Organen<br />

vorbehalten.<br />

§ 13<br />

WANDERER MITTEILUNGEN<br />

1. Die WANDERER MITTEILUNGEN sind das offizielle Organ des WANDERER<br />

AUTOMOBIL- UND MOTORRADCLUB e.V. Sie sind jedem Mitglied portofrei<br />

zuzusenden.<br />

2. Die WANDERER MITTEILUNGEN erscheinen 2 bis 4 mal jährlich <strong>und</strong> berichten<br />

über alle Dinge, die für die Mitglieder von allgemeinem <strong>und</strong> dauerhaftem aber auch<br />

kurzfristigem Interesse sind. Dazu gehören auch Berichte über<br />

1. Mitgliederbewegungen seit Erscheinen der letzten Mitteilung,<br />

2. Teilemarkt, Fahrzeugmarkt, Nachproduktion usw.,<br />

3. Termine der nächsten Zeit,<br />

3. Jedes Mitglied hat die Möglichkeit, in den WANDERER MITTEILUNGEN kostenlos<br />

sachbezogene Annoncen aufzugeben. Der Vorstand kann Leserbriefe<br />

veröffentlichen. Regelmäßige Weitergabe der Informationen an Dritte ist nicht<br />

statthaft.<br />

Seite 8 von <strong>10</strong>


§ 14<br />

WANDERER AUTOMOBIL- UND MOTORRADCLUB e.V. - <strong>Satzung</strong><br />

1. Jedes Mitglied erhält bei der Aufnahme in den Verein ein Exemplar der<br />

WANDERER AUTOMOBIL- UND MOTORRADCLUB e.V. <strong>Satzung</strong>. Personen, die<br />

Mitglied im Verein werden wollen, können vor ihrer Bewerbung zur Mitgliedschaft<br />

Einsicht in die <strong>Satzung</strong> nehmen.<br />

2. <strong>Satzung</strong>sänderungen auf Gr<strong>und</strong> behördlicher Maßnahmen (z.B. Auflagen oder<br />

Bedingungen des Registergerichts oder des Finanzamtes) können vom Vorstand<br />

beschlossen werden. Sie sind in der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen.<br />

§ 15<br />

Überschüsse <strong>und</strong> Zuwendungen<br />

1. Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.<br />

Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des<br />

Vereins.<br />

2. Alle Aufgaben innerhalb des Vereins werden in der Regel ehrenamtlich erfüllt.<br />

Begründete, z.B. hohe Aufwendungen können in Absprache mit <strong>und</strong> Auftrag des<br />

Vorstandes durch eine Pauschale ebenso wie Auslagen erstattet werden.<br />

§ 16<br />

Auflösung des WANDERER AUTOMOBIL- UND MOTORRADCLUB e.V.<br />

1. Die Auflösung des WANDERER AUTOMOBIL- UND MOTORRADCLUB e.V. kann<br />

nur durch eine Mitgliederversammlung erfolgen. Dabei müssen mindestens 75% der<br />

Mitglieder vertreten sein. Der Beschluss muss mit Zweidrittelmehrheit gefasst<br />

werden.<br />

2. Sollte die erforderliche Anzahl von Mitgliedern nicht anwesend sein, so ist<br />

innerhalb von 4 Wochen eine weitere Mitgliederversammlung schriftlich<br />

einzuberufen, in der ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder<br />

Beschlussfähigkeit mit Dreiviertelmehrheit gegeben ist.<br />

3. Das WANDERER AUTOMOBIL- UND MOTORRADCLUB e.V. Vermögen darf bei<br />

der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes nur für<br />

gemeinnützige Zwecke verwendet werden. Über die Verwendung entscheidet die<br />

Mitgliederversammlung.<br />

4. Der Vorstand ist im Falle der Auflösung Liquidator, wenn die<br />

Mitgliederversammlung keinen anderen Liquidator bestellt.<br />

Seite 9 von <strong>10</strong>


Die vorstehende <strong>Satzung</strong> wurde von der Gründungsversammlung in Zwickau am<br />

<strong>10</strong>.7.20<strong>10</strong> errichtet <strong>und</strong> am <strong>23</strong>.<strong>10</strong>.20<strong>10</strong> in Ingolstadt geändert.<br />

Mitgliedsname (in Druckschrift) <strong>und</strong> Unterschrift<br />

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