- Seite 1 und 2: Datum: 18. August 1896 Fundstelle:
- Seite 3 und 4: - Art. 123 G v. 19. 4.2006 I 866 (B
- Seite 5 und 6: § 90 Begriff der Sache § 90a Tier
- Seite 7 und 8: § 177 Vertragsschluss durch Vertre
- Seite 9 und 10: § 261 Abgabe der eidesstattlichen
- Seite 11 und 12: Versprechen der Leistung an einen D
- Seite 13 und 14: § 412 Gesetzlicher Forderungsüber
- Seite 15 und 16: Untertitel 1 Darlehensvertrag § 48
- Seite 17 und 18: § 558 Mieterhöhung bis zur ortsü
- Seite 19 und 20: § 591a Wegnahme von Einrichtungen
- Seite 21 und 22: § 651k Sicherstellung, Zahlung §
- Seite 23 und 24: Titel 16 Gesellschaft § 705 Inhalt
- Seite 25 und 26: § 792 Übertragung der Anweisung T
- Seite 27 und 28: § 880 Rangänderung § 881 Rangvor
- Seite 29 und 30: § 963 Vereinigung von Bienenschwä
- Seite 31 und 32: § 1058 Besteller als Eigentümer
- Seite 33 und 34: § 1142 Befriedigungsrecht des Eige
- Seite 35 und 36: § 1235 Öffentliche Versteigerung
- Seite 37 und 38: § 1357 Geschäfte zur Deckung des
- Seite 39 und 40: § 1452 Ersetzung der Zustimmung §
- Seite 41 und 42: § 1576 Unterhalt aus Billigkeitsgr
- Seite 43 und 44: § 1614 Verzicht auf den Unterhalts
- Seite 45: § 1716 Wirkungen der Beistandschaf
- Seite 49 und 50: § 1920 (weggefallen) § 1921 Aufhe
- Seite 51 und 52: § 2004 Bezugnahme auf ein vorhande
- Seite 53 und 54: § 2089 Erhöhung der Bruchteile §
- Seite 55 und 56: § 2187 Haftung des Hauptvermächtn
- Seite 57 und 58: Ein Service der juris GmbH - www.ju
- Seite 59 und 60: Ein Service der juris GmbH - www.ju
- Seite 61 und 62: Verbraucher ist jede natürliche Pe
- Seite 63 und 64: zwischen ihm und dem Verein betriff
- Seite 65 und 66: Liquidatoren öffentlich bekannt zu
- Seite 67 und 68: BGB § 60 Zurückweisung der Anmeld
- Seite 69 und 70: BGB § 79 Einsicht in das Vereinsre
- Seite 71 und 72: (1) Die Vorschrift des § 31 findet
- Seite 73 und 74: Titel 1 Geschäftsfähigkeit BGB §
- Seite 75 und 76: werden. BGB § 120 Anfechtbarkeit w
- Seite 77 und 78: Behörde gegenüber abzugeben ist.
- Seite 79 und 80: auch von einem mittels Fernsprecher
- Seite 81 und 82: (1) Eine Willenserklärung, die jem
- Seite 83 und 84: BGB § 180 Einseitiges Rechtsgesch
- Seite 85 und 86: die Zukunft gerichtet sind. BGB §
- Seite 87 und 88: drei Monaten nach Erledigung des Ge
- Seite 89 und 90: das Eigentum vorbehalten, so kann d
- Seite 91 und 92: BGB § 238 Hypotheken, Grund- und R
- Seite 93 und 94: Ist eine Schuld nach Gesetz oder Re
- Seite 95 und 96: Sorgfalt aufgestellt worden ist, so
- Seite 97 und 98:
für jedermann unmöglich ist. (2)
- Seite 99 und 100:
----- *) Amtlicher Hinweis: Diese V
- Seite 101 und 102:
Der Schuldner kann im Falle des Ver
- Seite 103 und 104:
lange oder nicht hinreichend bestim
- Seite 105 und 106:
Ein Service der juris GmbH - www.ju
- Seite 107 und 108:
einmaligen Verwendung bestimmt sind
- Seite 109 und 110:
Investmentgesetzes zu, ist das Wide
- Seite 111 und 112:
6. die die Lieferung von Waren oder
- Seite 113 und 114:
getroffene Bestimmung für die Vert
- Seite 115 und 116:
BGB § 328 Vertrag zugunsten Dritte
- Seite 117 und 118:
Titel 5 Rücktritt; Widerrufs- und
- Seite 119 und 120:
Erfordernissen des eingesetzten Kom
- Seite 121 und 122:
angenommen, so trifft ihn die Bewei
- Seite 123 und 124:
Soweit nach den für die Hinterlegu
- Seite 125 und 126:
Schuld erlässt. (2) Das Gleiche gi
- Seite 127 und 128:
Eine Schuld kann von einem Dritten
- Seite 129 und 130:
Insbesondere bleiben, wenn ein Gesa
- Seite 131 und 132:
(1) Der Käufer kann als Nacherfül
- Seite 133 und 134:
BGB § 452 Schiffskauf Die Vorschri
- Seite 135 und 136:
verlangen, dass der Vorkauf auf all
- Seite 137 und 138:
Untertitel 4 Tausch BGB § 480 Taus
- Seite 139 und 140:
BGB § 488 Vertragstypische Pflicht
- Seite 141 und 142:
effektiven Jahreszins; zusammen mit
- Seite 143 und 144:
(1) Wegen Zahlungsverzugs des Darle
- Seite 145 und 146:
ein Widerrufsrecht gemäß § 355 z
- Seite 147 und 148:
BGB § 528 Rückforderung wegen Ver
- Seite 149 und 150:
(1) Der Mieter wird von der Entrich
- Seite 151 und 152:
BGB § 548 Verjährung der Ersatzan
- Seite 153 und 154:
versprechen lässt, ist unwirksam.
- Seite 155 und 156:
(5) Von dem Jahresbetrag, der sich
- Seite 157 und 158:
(1) Bei einer Betriebskostenpauscha
- Seite 159 und 160:
BGB § 565 Gewerbliche Weitervermie
- Seite 161 und 162:
Räumungsanspruchs hinsichtlich der
- Seite 163 und 164:
(1) Der Mieter kann der Kündigung
- Seite 165 und 166:
BGB § 576b Entsprechende Geltung d
- Seite 167 und 168:
(2) Der Verpächter ist verpflichte
- Seite 169 und 170:
(2) Maßnahmen zur Verbesserung der
- Seite 171 und 172:
kann nicht verzichtet werden. Eine
- Seite 173 und 174:
(6) Kommt eine Einigung zustande, s
- Seite 175 und 176:
Der Verleiher kann die Leihe kündi
- Seite 177 und 178:
Widerspruch kann gegenüber dem bis
- Seite 179 und 180:
hinaus fortgesetzt wird; 2. wenn de
- Seite 181 und 182:
BGB § 634 Rechte des Bestellers be
- Seite 183 und 184:
wenn der Gutachter dies in der Fert
- Seite 185 und 186:
2. eine natürliche Person ist und
- Seite 187 und 188:
Beendigung der Reise noch zu erbrin
- Seite 189 und 190:
Gastschulaufenthalt (Satz 1) oder e
- Seite 191 und 192:
eingeht, insbesondere für ein Schu
- Seite 193 und 194:
BGB § 672 Tod oder Geschäftsunfä
- Seite 195 und 196:
(4) Der Überweisende kann den Übe
- Seite 197 und 198:
zu verzinsen, es sei denn, dass der
- Seite 199 und 200:
BGB § 689 Vergütung Eine Vergütu
- Seite 201 und 202:
versiegelten Behältnis übergeben
- Seite 203 und 204:
(2) Zu dem Gesellschaftsvermögen g
- Seite 205 und 206:
BGB § 732 Rückgabe von Gegenstän
- Seite 207 und 208:
BGB § 748 Lasten- und Kostentragun
- Seite 209 und 210:
Titel 20 Bürgschaft BGB § 765 Ver
- Seite 211 und 212:
dem Bürgen die Einrede der Vorausk
- Seite 213 und 214:
(1) Hat jemand eine Urkunde ausgest
- Seite 215 und 216:
ausgegeben, dass die in der Urkunde
- Seite 217 und 218:
Wendet der Empfänger das Erlangte
- Seite 219 und 220:
Sache beschädigt, so ist der Besit
- Seite 221 und 222:
BGB § 850 Ersatz von Verwendungen
- Seite 223 und 224:
Jahre vor der Entziehung erlangt wo
- Seite 225 und 226:
(1) Das Rangverhältnis unter mehre
- Seite 227 und 228:
maßgebend. BGB § 893 Rechtsgesch
- Seite 229 und 230:
Schutzmaßregeln vorschreiben, so k
- Seite 231 und 232:
Im Übrigen bestimmt sich das Recht
- Seite 233 und 234:
Gehört eine nach § 931 veräußer
- Seite 235 und 236:
estehenden Rechte. BGB § 951 Entsc
- Seite 237 und 238:
anzuzeigen. Ist die Sache nicht meh
- Seite 239 und 240:
BGB § 981 Empfang des Versteigerun
- Seite 241 und 242:
Zeit erhöht ist, zu welcher der Ei
- Seite 243 und 244:
eines Miteigentümers nur geltend g
- Seite 245 und 246:
Eigentümer die Sache dem Erwerber
- Seite 247 und 248:
Inventar Eigentum desjenigen, welch
- Seite 249 und 250:
Dauer des Nießbrauchs hinaus vermi
- Seite 251 und 252:
(1) Der Schuldner kann das Kapital
- Seite 253 und 254:
(1) Eine beschränkte persönliche
- Seite 255 und 256:
Ein Bruchteil eines Grundstücks ka
- Seite 257 und 258:
vor der Entfernung erfolgte Beschla
- Seite 259 und 260:
Einer Verschlechterung des Grundst
- Seite 261 und 262:
(1) Zur Abtretung der Forderung ist
- Seite 263 und 264:
seinem Recht ausgeschlossen werden,
- Seite 265 und 266:
oder seinen Rechtsnachfolger. (4) T
- Seite 267 und 268:
Gunsten die Belastung erfolgt, eine
- Seite 269 und 270:
BGB § 1208 Gutgläubiger Erwerb de
- Seite 271 und 272:
BGB § 1226 Verjährung der Ersatza
- Seite 273 und 274:
Wird eine Sache als Pfand veräuße
- Seite 275 und 276:
BGB § 1273 Gesetzlicher Inhalt des
- Seite 277 und 278:
Vorschriften des § 1123 Abs. 2 und
- Seite 279 und 280:
Inhaber der Personensorge dem Antra
- Seite 281 und 282:
keine Verpflichtung gemäß § 1353
- Seite 283 und 284:
werden. Die Frist beginnt mit dem Z
- Seite 285 und 286:
auch dann, wenn der Berechtigte im
- Seite 287 und 288:
Haushaltsgegenstände, die anstelle
- Seite 289 und 290:
anzunehmen, dass Zuwendungen angere
- Seite 291 und 292:
BGB § 1409 Beschränkung der Vertr
- Seite 293 und 294:
Der Ehegatte, der das Gesamtgut ver
- Seite 295 und 296:
Gesamtschuldner. Die Haftung erlisc
- Seite 297 und 298:
BGB § 1450 Gemeinschaftliche Verwa
- Seite 299 und 300:
BGB § 1463 Haftung im Innenverhäl
- Seite 301 und 302:
zurückbehalten, was zur Berichtigu
- Seite 303 und 304:
anteilsberechtigten Abkömmlinge in
- Seite 305 und 306:
oder die im Verhältnis der Ehegatt
- Seite 307 und 308:
Abkömmlings zu beschränken, den A
- Seite 309 und 310:
(1) Eine Ehe kann geschieden werden
- Seite 311 und 312:
BGB § 1576 Unterhalt aus Billigkei
- Seite 313 und 314:
Sicherheitsleistung unbillig belast
- Seite 315 und 316:
Ein Service der juris GmbH - www.ju
- Seite 317 und 318:
(5) Der Monatsbetrag der nach Absat
- Seite 319 und 320:
entsprechend. Soweit hiernach der A
- Seite 321 und 322:
(3) Für die Zustimmung gilt § 159
- Seite 323 und 324:
(4) Die Rechtswirkungen der Vatersc
- Seite 325 und 326:
gemacht, so braucht der Verpflichte
- Seite 327 und 328:
Eltern BGB § 1615a Anwendbare Vors
- Seite 329 und 330:
eines Elternteils, der Geburtsname
- Seite 331 und 332:
eines Elternteils die Entscheidung
- Seite 333 und 334:
BGB § 1639 Anordnungen des Erblass
- Seite 335 und 336:
werden soll. Wird einem Elternteil
- Seite 337 und 338:
maßgebenden Zeitpunkt zustand, wen
- Seite 339 und 340:
(1) Das Vormundschaftsgericht und d
- Seite 341 und 342:
Der Annehmende muss das 25., in den
- Seite 343 und 344:
(3) Hat die Einwilligung eines Elte
- Seite 345 und 346:
Einwilligungsberechtigten von jeman
- Seite 347 und 348:
gesetzlichen Vertreter gestellt wer
- Seite 349 und 350:
Zum Vormund kann nicht bestellt wer
- Seite 351 und 352:
Vormunds, so wird das Jugendamt Vor
- Seite 353 und 354:
abweichen, wenn ihre Befolgung das
- Seite 355 und 356:
Vormundschaft zu dem Vermögen des
- Seite 357 und 358:
ist. BGB § 1826 Anhörung des Gege
- Seite 359 und 360:
(3) Dem Jugendamt oder einem Verein
- Seite 361 und 362:
Untertitel 4 Mitwirkung des Jugenda
- Seite 363 und 364:
seinen Antrag zu entlassen, wenn ei
- Seite 365 und 366:
(2) Für die Entscheidung über die
- Seite 367 und 368:
oder erheblichen gesundheitlichen S
- Seite 369 und 370:
estimmt werden, dass Vorschriften,
- Seite 371 und 372:
Buch 5 Erbrecht Abschnitt 1 Erbfolg
- Seite 373 und 374:
welchen sich der Erbteil erhöht, i
- Seite 375 und 376:
der Erbschaft ausschlagen. BGB § 1
- Seite 377 und 378:
Der Erbe trägt die Kosten der Beer
- Seite 379 und 380:
Antrag kann nicht mehr gestellt wer
- Seite 381 und 382:
Auf den Lauf der Inventarfrist und
- Seite 383 und 384:
Erbe ist nicht berechtigt, die Anor
- Seite 385 und 386:
efunden hat, ist verpflichtet, dem
- Seite 387 und 388:
(2) Die Verfügung wird unwirksam,
- Seite 389 und 390:
Ausgleichungspflicht steht es nicht
- Seite 391 und 392:
ezeichneten Klasse angehören oder
- Seite 393 und 394:
(2) Sind dem Bedachten nur einzelne
- Seite 395 und 396:
entstandenen juristischen Person al
- Seite 397 und 398:
Geld, das nach den Regeln einer ord
- Seite 399 und 400:
(1) Hat der Erblasser den Nacherben
- Seite 401 und 402:
(1) Der Erblasser kann ein Vermäch
- Seite 403 und 404:
oder einem Rechtsvorgänger des Eig
- Seite 405 und 406:
der Haftung. (3) Ist ein Grundstüc
- Seite 407 und 408:
oder nach der Annahme des Amts wegf
- Seite 409 und 410:
BGB § 2214 Gläubiger des Erben Gl
- Seite 411 und 412:
BGB § 2230 (weggefallen) BGB § 22
- Seite 413 und 414:
Der Erblasser kann ein Testament so
- Seite 415 und 416:
vorliegen. BGB § 2267 Gemeinschaft
- Seite 417 und 418:
(1) Der Erbvertrag kann auf Grund d
- Seite 419 und 420:
(2) Der Rücktritt erfolgt durch Er
- Seite 421 und 422:
Bei der Feststellung des für die B
- Seite 423 und 424:
is 2322 nicht zu tragen hat. BGB §
- Seite 425 und 426:
Vergehens gegen den Erblasser schul
- Seite 427 und 428:
Verzichtet ein Abkömmling oder ein
- Seite 429 und 430:
Nacherbfolge angeordnet ist, unter
- Seite 431 und 432:
BGB § 2378 Nachlassverbindlichkeit