OLG Köln, 16 Wx 237/05
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Oberlandesgericht <strong>Köln</strong>, <strong>16</strong> <strong>Wx</strong> <strong>237</strong>/<strong>05</strong> http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2006/<strong>16</strong>_<strong>Wx</strong>_<strong>237</strong>_<strong>05</strong>beschl...<br />
von 6<br />
Oberlandesgericht <strong>Köln</strong>, <strong>16</strong> <strong>Wx</strong> <strong>237</strong>/<strong>05</strong><br />
Datum: 31.03.2006<br />
Gericht: Oberlandesgericht <strong>Köln</strong><br />
Spruchkörper: <strong>16</strong>. Zivilsenat<br />
Entscheidungsart: Beschluss<br />
Aktenzeichen: <strong>16</strong> <strong>Wx</strong> <strong>237</strong>/<strong>05</strong><br />
Vorinstanz: Landgericht Aachen, 2 T 82/<strong>05</strong><br />
Tenor:<br />
G r ü n d e :<br />
Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin werden die<br />
Beschlüsse des Amtsgerichts Aachen vom 17. März 20<strong>05</strong> - 12 II 67/04 -<br />
und der 2. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 24.11.20<strong>05</strong> - 2 T<br />
82/<strong>05</strong> - abgeändert.<br />
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an die Antragstellerin 1.401,45<br />
EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem<br />
31.01.2004 zu zahlen.<br />
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.<br />
Die Gerichtskosten erster Instanz fallen der Antragstellerin zu 68 %, der<br />
Antragsgegnerin zu 32 % zur Last. Von den Gerichtskosten zweiter und<br />
dritter Instanz tragen die Antragstellerin 60 %, die Antragsgegnerin 40<br />
%.<br />
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.<br />
Die nach den §§ 45 Abs. 1 WEG, 22, 27, 29 FGG zulässige sofortige weitere<br />
Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg.<br />
1.<br />
Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, NJW 20<strong>05</strong>, 2061)<br />
ist die Wohnungseigentümergemeinschaft jedenfalls teilrechtsfähig, soweit sie im<br />
Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums als Gemeinschaft am<br />
Rechtsverkehr teilnimmt. Das ist hier der Fall. Die Antragstellerin nimmt die Beteiligte<br />
zu 2. auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzungen aus dem Verwaltervertrag in<br />
Anspruch. Hiervon ist unmittelbar nicht der einzelne Eigentümer, sondern der Verband<br />
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als solcher betroffen.<br />
Die hierzu erforderliche Umstellung der Parteibezeichnung auf Antragstellerseite kann<br />
nach überwiegender Meinung auch noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz erfolgen<br />
(vgl. <strong>OLG</strong> München, NZM 2006,110 m.w.N.). Die Identität der Beteiligten zu 1. wird<br />
dadurch nicht berührt.<br />
2. 6<br />
Entgegen der Meinung des Landgerichtes haftet die Antragsgegnerin wegen einer<br />
Pflichtverletzung aus dem Verwaltervertrag, die auch für den Schadenseintritt kausal<br />
geworden ist. Sie hat allerdings Schadensersatz nur in Höhe der im Verfahren vor dem<br />
AG Aachen 12 UR II 142/99 WEG entstandenen Kosten von insgesamt 2.741.- DM =<br />
1.401,45 EUR zu leisten, dagegen nicht für gerichtliche und außergerichtliche Kosten,<br />
die in dem vorangegangenen selbständigen Beweisverfahren AG Aachen 12 UR II<br />
142/98 zulasten der Gemeinschaft angefallen sind.<br />
a. 8<br />
Die Antragsgegnerin als ehemalige Verwalterin war nicht befugt, ohne Ermächtigung<br />
durch einen Wohnungseigentümerbeschluss das Verfahren, das die Eigentümerin T<br />
gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft angestrengt hatte, für die<br />
Wohnungseigentümergemeinschaft nach Zustellung der Antragsschrift weiter zu<br />
betreiben, § 27 Abs. 1 und 2 WEG. Eine solche Befugnis ergibt sich weder aus den<br />
gesetzlichen Regelungen des WEG, noch der maßgeblichen Teilungserklärung. Diese<br />
sieht in § <strong>16</strong> Abs. 6 Ziff. b lediglich eine Ermächtigung zur Prozessführung gegenüber<br />
mit Wohngeld säumigen Wohnungseigentümern, jedoch keine generelle Befugnis zur<br />
Prozessführung für die Wohnungseigentümergemeinschaft vor.<br />
Demnach hätte die ehemalige Verwalterin, als ihr am 18.10.1999 als<br />
Zustellungsbevollmächtigte (§ 27 Abs. 2 Nr. 3 WEG) die Antragsschrift vom 13.09.1999<br />
zugestellt worden war, alle Eigentümer umgehend davon informieren, eine<br />
Wohnungseigentümerversammlung einberufen und in diesem Rahmen klären lassen<br />
müssen, wie die Wohnungseigentümergemeinschaft auf diesen an sie gerichteten<br />
Leistungsantrag, der eine fachgerechte Sanierung der Fenster- und Türelemente in der<br />
Wohnung T zum Inhalt hatte, zu reagieren beabsichtigte (vgl. zur Informationspflicht<br />
des Verwalters gegenüber der Gemeinschaft, Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 27<br />
Rdnr. 1<strong>16</strong>). Diese Maßnahmen hat sie unterlassen.<br />
Hierzu muss nicht geklärt werden, in welchem Umfang die ehemalige Verwalterin in der<br />
damaligen Situation zu einer eingehenden rechtlichen Information hinsichtlich der<br />
Erfolgsaussichten des Antrags der Eigentümerin T verpflichtet war. Jedenfalls hätte die<br />
Antragsgegnerin die Wohnungseigentümergemeinschaft darüber aufklären müssen,<br />
dass das Begehren der Antragstellerin T in Einklang mit den Regelungen der<br />
Teilungserklärung stand. Hingegen fehlte für eine Verteidigung eine gesetzliche oder<br />
vertragliche Grundlage, so dass die Erfolgsaussichten für eine Ablehnung des<br />
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Leistungsantrags äußerst gering waren.<br />
Die Teilungserklärung sieht nur für Glasschäden an "Fenstern und Türen im<br />
räumlichen Bereich des Sondereigentums" eine Schadensbehebungspflicht für den<br />
Sondereigentümer vor. Im Übrigen obliegt die Instandhaltung der zum<br />
gemeinschaftlichen Eigentum gehörenden Teile des Gebäudes einschließlich der<br />
äußeren Fenster der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (§ 7 Abs.1, Abs. 3). Die<br />
Bedeutung dieser unmissverständlichen Regelung sowie die Folgen für das von der<br />
Eigentümerin T angestrengte Verfahren mussten einer fachmännisch arbeitenden<br />
Verwalterin klar sein. Die Eigentümerin T verlangte die Beseitigung von Baumängeln in<br />
der über ihrer Wohnung liegenden Wohnung sowie in ihrer Wohnung, die zu Schäden<br />
an den Fensterelementen und an Feuchtigkeitsschäden an anderen Bauteilen ihrer<br />
Wohnung (Zimmerdecke, Innenwände) geführt hatten. Die Schadensursachen lagen<br />
jeweils in dem Gemeinschaftseigentum zuzurechnenden Bauteilen (Wasserablauf in<br />
der Loggia der darüber liegenden Wohnung; undichter Anschluss zwischen<br />
Fenster/Türanlage und Geschoßdecke; veraltete Fensterkonstruktion; undichte<br />
Isolierverglasung des Fensterelements in der Wohnung der Antragstellerin).<br />
Eine Abweichung der in § 7 Teilungserklärung vorgesehenen Regelung ist weder als<br />
Abänderung der Teilungserklärung niedergelegt worden, noch jemals sonst vereinbart<br />
worden. Die von der Antragsgegnerin in Bezug genommene "Übung", wonach jeder<br />
Eigentümer die Instandsetzung defekter Fenster selbst in Auftrag gegeben und bezahlt<br />
haben soll, hätte - ihr Vorliegen unterstellt - keine rechtliche Relevanz. Eine solche<br />
Handhabung würde der allein maßgeblichen Teilungserklärung widersprechen und<br />
weder die Eigentümer noch den Verwalter binden. Selbst wenn die Beteiligte zu 2.<br />
davon ausging, die beschriebene Übung sei jahrelang in der<br />
Wohnungseigentümergemeinschaft praktiziert worden, mußte ihr bei sorgfältiger<br />
Überprüfung der Sach- und Rechtslage klar sein, dass damit eine Abänderung der in<br />
der Teilungserklärung festgelegten Regelung nicht erfolgen konnte, und dass das<br />
Verlangen der Antragstellerin T in Einklang mit der Teilungserklärung steht.<br />
Diese Rechtsfolge ergab sich im Übrigen auch schon deshalb, weil die fraglichen<br />
Schäden auf Baumängel am Gemeinschaftseigentum zurückzuführen waren. Dies<br />
hatte der im Beweisverfahren beauftragte Sachverständige I in seinem Gutachten vom<br />
Februar 1999 festgestellt, das der Beteiligten zu 2. vorlag.<br />
Auf diese für die Wohnungseigentümergemeinschaft problematische Sach- und<br />
Rechtslage hätte die damalige Verwalterin in Zusammenhang mit dem von der<br />
Eigentümerin T angestrengten Verfahren hinweisen und ggfs. zur Fortführung des<br />
Verfahrens eine Beschlussfassung veranlassen müssen.<br />
Die Pflichtverletzung des Verwaltervertrages ist auch schuldhaft, zumindest fahrlässig<br />
erfolgt. Eine entsprechende Information - in Verbindung mit einer<br />
Eigentümerversammlung - wäre zeitlich noch vor dem Termin vom 18.11.1999 möglich<br />
gewesen. Selbst wenn aus organisatorischen Gründen eine Eigentümerversammlung<br />
nicht mehr vor diesem Termin hätte stattfinden können, wäre es ein leichtes gewesen,<br />
mit dieser Begründung eine Terminsverlegung zu erreichen.<br />
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b.<br />
Der Senat bejaht auch - anders als die Vorinstanzen - eine Kausalität zwischen der<br />
Pflichtverletzung und den als Schaden geltend gemachten Prozesskosten. Die<br />
Antragsgegnerin ist darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass der Schaden auch bei<br />
pflichtgemäßem Verhalten ihrerseits eingetreten wäre, die Antragstellerin also trotz<br />
erteilter Informationen das Verfahren geführt hätte. Zugunsten der Antragstellerin, der<br />
gegenüber Aufklärungspflichten verletzt worden sind, greifen hier die Grundsätze des<br />
"aufklärungsrichtigen Verhaltens" ein, wonach ein Anscheinsbeweis dahin<br />
anzunehmen ist, dass für die Geschädigte bei entsprechender Aufklärung<br />
vernünftigerweise nur eine Handlungsalternative in Betracht gekommen wäre (st. Rspr.<br />
des BGH, vgl. beispielsweise BGH, NJW 2002, 2703; Palandt/Heinrichs, BGB, 65.<br />
Aufl., § 280 Rdnr. 39 m.w.N.).<br />
Diese Darlegungs- und Beweislast ist die Antragsgegnerin nicht nachgekommen.<br />
Auch unter Berücksichtigung ihres Vorbringens und des Hinweises auf die behauptete<br />
Übung der Kostenübernahme durch die Sondereigentümer wird der Anscheinsbeweis<br />
nicht erschüttert. Denn es sind keine vernünftigen Gründe erkennbar, die die Mehrheit<br />
der Eigentümer zu einer Verfahrensaufnahme hätten veranlassen können, die mit<br />
ihrem Ziel dem Wortlaut der Teilungserklärung und den gesetzlichen Vorgaben<br />
widerspricht. Selbst wenn die Einschätzung der Beteiligten zu 2. zu der erwähnten<br />
bisherigen "Übung" der Reparatur an Fenstern und Türen von einem Teil der<br />
Eigentümer geteilt worden sein sollte, bestand gleichwohl kein vernünftiges Interesse<br />
dieser - und erst recht nicht der weiteren - Eigentümer, diese rechtlich nicht<br />
abgesicherte Handhabung gerichtlich mit einem klaren Kostenrisiko überprüfen zu<br />
lassen. Auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten stellte sich nämlich die<br />
behauptete Übung der Kostenübernahme durch die Sondereigentümer nicht als nur<br />
vorteilhaft dar. Soweit bislang noch keine Reparaturen erforderlich gewesen waren -<br />
und dies traf auf einen großen Teil der Eigentümer zu -, würden bei einer<br />
Kostenregelung entsprechend der Teilungserklärung den Sondereigentümern die<br />
unmittelbar auf sie entfallenden Kosten für die Fensterreparaturen erspart werden.<br />
Dem stehen zwar zukünftig höhere Gemeinschaftskosten gegenüber, allerdings<br />
werden sich auf Dauer diese beiden Positionen in etwa ausgleichen. Somit wäre auch<br />
unter wirtschaftlichen Aspekten kein Anreiz vorhanden, dieser Verfahrensaufnahme<br />
zuzustimmen.<br />
Schließlich ist sowohl angesichts der Vielzahl der Abstimmungsberechtigten als auch<br />
wegen des Zeitablaufs das mögliche damalige Abstimmungsverhalten im jetzigen<br />
Zeitpunkt nicht mehr rekonstruierbar. Dahingehende Beweisangebote sind schon<br />
wegen ihrer Ungeeignetheit nicht beachtlich.<br />
Die Antragsgegnerin bleibt mithin mit ihrem Vorbringen, die<br />
Wohnungseigentümergemeinschaft hätte trotz des risikoreichen Verfahrensausgangs<br />
das Wohnungseigentumsverfahren vor dem AG Aachen - 12 UR II 142/99 -<br />
weiterbetrieben, beweisfällig.<br />
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Die ehemalige Verwalterin haftet für die zu lasten der<br />
Wohnungseigentümergemeinschaft angefallenen Kosten in dem Verfahren 12 UR II<br />
142/99. Diese ergeben sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 08.<strong>05</strong>.2000,<br />
ergänzt durch Beschluss vom 19.<strong>05</strong>.2000:<br />
Rechtsanwaltskosten 2 x 1.025 2.<strong>05</strong>0,-DM 24<br />
zuzügl. MWSt. <strong>16</strong> % 328,- DM<br />
Gerichtskosten- DM 26<br />
Zustellkosten 11,- DM<br />
Endsumme 2.741,- DM = 1.401,45 EUR 28<br />
Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286, 288 BGB. Mit Schreiben vom 26. 01.2004 hat die<br />
Antragsgegnerin ernsthaft und endgültig eine Zahlung abgelehnt.<br />
3.<br />
Die Antragsgegnerin haftet hingegen nicht für die im selbständigen Beweisverfahren<br />
unter dem Aktenzeichen 12 UR II 142/98 WEG AG Aachen angefallenen<br />
Verfahrenskosten, die auch Bestandteil des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom<br />
08.<strong>05</strong>.2000 sind. Denn ein mögliches Fehlverhalten - wiederum in Form unterbliebener<br />
Information - hat sich für die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht ausgewirkt.<br />
Die Antragstellerin konnte sich diesem Verfahren, in dem sie wiederum<br />
Antragsgegnerin war, nicht entziehen. Das mit Antrag der Eigentümerin T vom<br />
11.11.1998 eingeleitete Beweisverfahren wurde entsprechend den Vorschriften der §§<br />
485 ff ZPO unabhängig von der Reaktion des Antragsgegners durchgeführt (vgl. §§<br />
491, 493 ZPO), so dass die Wohnungseigentümergemeinschaft auch bei rechtzeitiger<br />
Information keine Möglichkeit zur Abwendung dieses Verfahrens gehabt hätte.<br />
Im Übrigen stand die Durchführung dieses Verfahrens auch im Interesse der<br />
Wohnungseigentümergemeinschaft, da auf diese Weise die Ursachen der<br />
Feuchtigkeitsschäden am Gemeinschaftseigentum geklärt wurden.<br />
Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG und berücksichtigt das anteilige<br />
Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten in Bezug auf den jeweiligen Geschäftswert.<br />
In Anbetracht der unterschiedlichen rechtlichen Beurteilung durch die Vorinstanzen<br />
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besteht keine Veranlassung, von dem in § 47 WEG bestimmten Kostengrundsatz<br />
abzuweichen, wonach die Verfahrensbeteiligten die ihnen entstandenen<br />
außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen haben.<br />
Der Geschäftswert für die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 48 Abs. 3 WEG auf<br />
3.558,98 Euro festgesetzt.<br />
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