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OLG Köln, 16 Wx 237/05

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Oberlandesgericht <strong>Köln</strong>, <strong>16</strong> <strong>Wx</strong> <strong>237</strong>/<strong>05</strong> http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2006/<strong>16</strong>_<strong>Wx</strong>_<strong>237</strong>_<strong>05</strong>beschl...<br />

von 6<br />

Oberlandesgericht <strong>Köln</strong>, <strong>16</strong> <strong>Wx</strong> <strong>237</strong>/<strong>05</strong><br />

Datum: 31.03.2006<br />

Gericht: Oberlandesgericht <strong>Köln</strong><br />

Spruchkörper: <strong>16</strong>. Zivilsenat<br />

Entscheidungsart: Beschluss<br />

Aktenzeichen: <strong>16</strong> <strong>Wx</strong> <strong>237</strong>/<strong>05</strong><br />

Vorinstanz: Landgericht Aachen, 2 T 82/<strong>05</strong><br />

Tenor:<br />

G r ü n d e :<br />

Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin werden die<br />

Beschlüsse des Amtsgerichts Aachen vom 17. März 20<strong>05</strong> - 12 II 67/04 -<br />

und der 2. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 24.11.20<strong>05</strong> - 2 T<br />

82/<strong>05</strong> - abgeändert.<br />

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an die Antragstellerin 1.401,45<br />

EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem<br />

31.01.2004 zu zahlen.<br />

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.<br />

Die Gerichtskosten erster Instanz fallen der Antragstellerin zu 68 %, der<br />

Antragsgegnerin zu 32 % zur Last. Von den Gerichtskosten zweiter und<br />

dritter Instanz tragen die Antragstellerin 60 %, die Antragsgegnerin 40<br />

%.<br />

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.<br />

Die nach den §§ 45 Abs. 1 WEG, 22, 27, 29 FGG zulässige sofortige weitere<br />

Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg.<br />

1.<br />

Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, NJW 20<strong>05</strong>, 2061)<br />

ist die Wohnungseigentümergemeinschaft jedenfalls teilrechtsfähig, soweit sie im<br />

Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums als Gemeinschaft am<br />

Rechtsverkehr teilnimmt. Das ist hier der Fall. Die Antragstellerin nimmt die Beteiligte<br />

zu 2. auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzungen aus dem Verwaltervertrag in<br />

Anspruch. Hiervon ist unmittelbar nicht der einzelne Eigentümer, sondern der Verband<br />

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als solcher betroffen.<br />

Die hierzu erforderliche Umstellung der Parteibezeichnung auf Antragstellerseite kann<br />

nach überwiegender Meinung auch noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz erfolgen<br />

(vgl. <strong>OLG</strong> München, NZM 2006,110 m.w.N.). Die Identität der Beteiligten zu 1. wird<br />

dadurch nicht berührt.<br />

2. 6<br />

Entgegen der Meinung des Landgerichtes haftet die Antragsgegnerin wegen einer<br />

Pflichtverletzung aus dem Verwaltervertrag, die auch für den Schadenseintritt kausal<br />

geworden ist. Sie hat allerdings Schadensersatz nur in Höhe der im Verfahren vor dem<br />

AG Aachen 12 UR II 142/99 WEG entstandenen Kosten von insgesamt 2.741.- DM =<br />

1.401,45 EUR zu leisten, dagegen nicht für gerichtliche und außergerichtliche Kosten,<br />

die in dem vorangegangenen selbständigen Beweisverfahren AG Aachen 12 UR II<br />

142/98 zulasten der Gemeinschaft angefallen sind.<br />

a. 8<br />

Die Antragsgegnerin als ehemalige Verwalterin war nicht befugt, ohne Ermächtigung<br />

durch einen Wohnungseigentümerbeschluss das Verfahren, das die Eigentümerin T<br />

gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft angestrengt hatte, für die<br />

Wohnungseigentümergemeinschaft nach Zustellung der Antragsschrift weiter zu<br />

betreiben, § 27 Abs. 1 und 2 WEG. Eine solche Befugnis ergibt sich weder aus den<br />

gesetzlichen Regelungen des WEG, noch der maßgeblichen Teilungserklärung. Diese<br />

sieht in § <strong>16</strong> Abs. 6 Ziff. b lediglich eine Ermächtigung zur Prozessführung gegenüber<br />

mit Wohngeld säumigen Wohnungseigentümern, jedoch keine generelle Befugnis zur<br />

Prozessführung für die Wohnungseigentümergemeinschaft vor.<br />

Demnach hätte die ehemalige Verwalterin, als ihr am 18.10.1999 als<br />

Zustellungsbevollmächtigte (§ 27 Abs. 2 Nr. 3 WEG) die Antragsschrift vom 13.09.1999<br />

zugestellt worden war, alle Eigentümer umgehend davon informieren, eine<br />

Wohnungseigentümerversammlung einberufen und in diesem Rahmen klären lassen<br />

müssen, wie die Wohnungseigentümergemeinschaft auf diesen an sie gerichteten<br />

Leistungsantrag, der eine fachgerechte Sanierung der Fenster- und Türelemente in der<br />

Wohnung T zum Inhalt hatte, zu reagieren beabsichtigte (vgl. zur Informationspflicht<br />

des Verwalters gegenüber der Gemeinschaft, Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 27<br />

Rdnr. 1<strong>16</strong>). Diese Maßnahmen hat sie unterlassen.<br />

Hierzu muss nicht geklärt werden, in welchem Umfang die ehemalige Verwalterin in der<br />

damaligen Situation zu einer eingehenden rechtlichen Information hinsichtlich der<br />

Erfolgsaussichten des Antrags der Eigentümerin T verpflichtet war. Jedenfalls hätte die<br />

Antragsgegnerin die Wohnungseigentümergemeinschaft darüber aufklären müssen,<br />

dass das Begehren der Antragstellerin T in Einklang mit den Regelungen der<br />

Teilungserklärung stand. Hingegen fehlte für eine Verteidigung eine gesetzliche oder<br />

vertragliche Grundlage, so dass die Erfolgsaussichten für eine Ablehnung des<br />

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Leistungsantrags äußerst gering waren.<br />

Die Teilungserklärung sieht nur für Glasschäden an "Fenstern und Türen im<br />

räumlichen Bereich des Sondereigentums" eine Schadensbehebungspflicht für den<br />

Sondereigentümer vor. Im Übrigen obliegt die Instandhaltung der zum<br />

gemeinschaftlichen Eigentum gehörenden Teile des Gebäudes einschließlich der<br />

äußeren Fenster der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (§ 7 Abs.1, Abs. 3). Die<br />

Bedeutung dieser unmissverständlichen Regelung sowie die Folgen für das von der<br />

Eigentümerin T angestrengte Verfahren mussten einer fachmännisch arbeitenden<br />

Verwalterin klar sein. Die Eigentümerin T verlangte die Beseitigung von Baumängeln in<br />

der über ihrer Wohnung liegenden Wohnung sowie in ihrer Wohnung, die zu Schäden<br />

an den Fensterelementen und an Feuchtigkeitsschäden an anderen Bauteilen ihrer<br />

Wohnung (Zimmerdecke, Innenwände) geführt hatten. Die Schadensursachen lagen<br />

jeweils in dem Gemeinschaftseigentum zuzurechnenden Bauteilen (Wasserablauf in<br />

der Loggia der darüber liegenden Wohnung; undichter Anschluss zwischen<br />

Fenster/Türanlage und Geschoßdecke; veraltete Fensterkonstruktion; undichte<br />

Isolierverglasung des Fensterelements in der Wohnung der Antragstellerin).<br />

Eine Abweichung der in § 7 Teilungserklärung vorgesehenen Regelung ist weder als<br />

Abänderung der Teilungserklärung niedergelegt worden, noch jemals sonst vereinbart<br />

worden. Die von der Antragsgegnerin in Bezug genommene "Übung", wonach jeder<br />

Eigentümer die Instandsetzung defekter Fenster selbst in Auftrag gegeben und bezahlt<br />

haben soll, hätte - ihr Vorliegen unterstellt - keine rechtliche Relevanz. Eine solche<br />

Handhabung würde der allein maßgeblichen Teilungserklärung widersprechen und<br />

weder die Eigentümer noch den Verwalter binden. Selbst wenn die Beteiligte zu 2.<br />

davon ausging, die beschriebene Übung sei jahrelang in der<br />

Wohnungseigentümergemeinschaft praktiziert worden, mußte ihr bei sorgfältiger<br />

Überprüfung der Sach- und Rechtslage klar sein, dass damit eine Abänderung der in<br />

der Teilungserklärung festgelegten Regelung nicht erfolgen konnte, und dass das<br />

Verlangen der Antragstellerin T in Einklang mit der Teilungserklärung steht.<br />

Diese Rechtsfolge ergab sich im Übrigen auch schon deshalb, weil die fraglichen<br />

Schäden auf Baumängel am Gemeinschaftseigentum zurückzuführen waren. Dies<br />

hatte der im Beweisverfahren beauftragte Sachverständige I in seinem Gutachten vom<br />

Februar 1999 festgestellt, das der Beteiligten zu 2. vorlag.<br />

Auf diese für die Wohnungseigentümergemeinschaft problematische Sach- und<br />

Rechtslage hätte die damalige Verwalterin in Zusammenhang mit dem von der<br />

Eigentümerin T angestrengten Verfahren hinweisen und ggfs. zur Fortführung des<br />

Verfahrens eine Beschlussfassung veranlassen müssen.<br />

Die Pflichtverletzung des Verwaltervertrages ist auch schuldhaft, zumindest fahrlässig<br />

erfolgt. Eine entsprechende Information - in Verbindung mit einer<br />

Eigentümerversammlung - wäre zeitlich noch vor dem Termin vom 18.11.1999 möglich<br />

gewesen. Selbst wenn aus organisatorischen Gründen eine Eigentümerversammlung<br />

nicht mehr vor diesem Termin hätte stattfinden können, wäre es ein leichtes gewesen,<br />

mit dieser Begründung eine Terminsverlegung zu erreichen.<br />

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b.<br />

Der Senat bejaht auch - anders als die Vorinstanzen - eine Kausalität zwischen der<br />

Pflichtverletzung und den als Schaden geltend gemachten Prozesskosten. Die<br />

Antragsgegnerin ist darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass der Schaden auch bei<br />

pflichtgemäßem Verhalten ihrerseits eingetreten wäre, die Antragstellerin also trotz<br />

erteilter Informationen das Verfahren geführt hätte. Zugunsten der Antragstellerin, der<br />

gegenüber Aufklärungspflichten verletzt worden sind, greifen hier die Grundsätze des<br />

"aufklärungsrichtigen Verhaltens" ein, wonach ein Anscheinsbeweis dahin<br />

anzunehmen ist, dass für die Geschädigte bei entsprechender Aufklärung<br />

vernünftigerweise nur eine Handlungsalternative in Betracht gekommen wäre (st. Rspr.<br />

des BGH, vgl. beispielsweise BGH, NJW 2002, 2703; Palandt/Heinrichs, BGB, 65.<br />

Aufl., § 280 Rdnr. 39 m.w.N.).<br />

Diese Darlegungs- und Beweislast ist die Antragsgegnerin nicht nachgekommen.<br />

Auch unter Berücksichtigung ihres Vorbringens und des Hinweises auf die behauptete<br />

Übung der Kostenübernahme durch die Sondereigentümer wird der Anscheinsbeweis<br />

nicht erschüttert. Denn es sind keine vernünftigen Gründe erkennbar, die die Mehrheit<br />

der Eigentümer zu einer Verfahrensaufnahme hätten veranlassen können, die mit<br />

ihrem Ziel dem Wortlaut der Teilungserklärung und den gesetzlichen Vorgaben<br />

widerspricht. Selbst wenn die Einschätzung der Beteiligten zu 2. zu der erwähnten<br />

bisherigen "Übung" der Reparatur an Fenstern und Türen von einem Teil der<br />

Eigentümer geteilt worden sein sollte, bestand gleichwohl kein vernünftiges Interesse<br />

dieser - und erst recht nicht der weiteren - Eigentümer, diese rechtlich nicht<br />

abgesicherte Handhabung gerichtlich mit einem klaren Kostenrisiko überprüfen zu<br />

lassen. Auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten stellte sich nämlich die<br />

behauptete Übung der Kostenübernahme durch die Sondereigentümer nicht als nur<br />

vorteilhaft dar. Soweit bislang noch keine Reparaturen erforderlich gewesen waren -<br />

und dies traf auf einen großen Teil der Eigentümer zu -, würden bei einer<br />

Kostenregelung entsprechend der Teilungserklärung den Sondereigentümern die<br />

unmittelbar auf sie entfallenden Kosten für die Fensterreparaturen erspart werden.<br />

Dem stehen zwar zukünftig höhere Gemeinschaftskosten gegenüber, allerdings<br />

werden sich auf Dauer diese beiden Positionen in etwa ausgleichen. Somit wäre auch<br />

unter wirtschaftlichen Aspekten kein Anreiz vorhanden, dieser Verfahrensaufnahme<br />

zuzustimmen.<br />

Schließlich ist sowohl angesichts der Vielzahl der Abstimmungsberechtigten als auch<br />

wegen des Zeitablaufs das mögliche damalige Abstimmungsverhalten im jetzigen<br />

Zeitpunkt nicht mehr rekonstruierbar. Dahingehende Beweisangebote sind schon<br />

wegen ihrer Ungeeignetheit nicht beachtlich.<br />

Die Antragsgegnerin bleibt mithin mit ihrem Vorbringen, die<br />

Wohnungseigentümergemeinschaft hätte trotz des risikoreichen Verfahrensausgangs<br />

das Wohnungseigentumsverfahren vor dem AG Aachen - 12 UR II 142/99 -<br />

weiterbetrieben, beweisfällig.<br />

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Die ehemalige Verwalterin haftet für die zu lasten der<br />

Wohnungseigentümergemeinschaft angefallenen Kosten in dem Verfahren 12 UR II<br />

142/99. Diese ergeben sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 08.<strong>05</strong>.2000,<br />

ergänzt durch Beschluss vom 19.<strong>05</strong>.2000:<br />

Rechtsanwaltskosten 2 x 1.025 2.<strong>05</strong>0,-DM 24<br />

zuzügl. MWSt. <strong>16</strong> % 328,- DM<br />

Gerichtskosten- DM 26<br />

Zustellkosten 11,- DM<br />

Endsumme 2.741,- DM = 1.401,45 EUR 28<br />

Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286, 288 BGB. Mit Schreiben vom 26. 01.2004 hat die<br />

Antragsgegnerin ernsthaft und endgültig eine Zahlung abgelehnt.<br />

3.<br />

Die Antragsgegnerin haftet hingegen nicht für die im selbständigen Beweisverfahren<br />

unter dem Aktenzeichen 12 UR II 142/98 WEG AG Aachen angefallenen<br />

Verfahrenskosten, die auch Bestandteil des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom<br />

08.<strong>05</strong>.2000 sind. Denn ein mögliches Fehlverhalten - wiederum in Form unterbliebener<br />

Information - hat sich für die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht ausgewirkt.<br />

Die Antragstellerin konnte sich diesem Verfahren, in dem sie wiederum<br />

Antragsgegnerin war, nicht entziehen. Das mit Antrag der Eigentümerin T vom<br />

11.11.1998 eingeleitete Beweisverfahren wurde entsprechend den Vorschriften der §§<br />

485 ff ZPO unabhängig von der Reaktion des Antragsgegners durchgeführt (vgl. §§<br />

491, 493 ZPO), so dass die Wohnungseigentümergemeinschaft auch bei rechtzeitiger<br />

Information keine Möglichkeit zur Abwendung dieses Verfahrens gehabt hätte.<br />

Im Übrigen stand die Durchführung dieses Verfahrens auch im Interesse der<br />

Wohnungseigentümergemeinschaft, da auf diese Weise die Ursachen der<br />

Feuchtigkeitsschäden am Gemeinschaftseigentum geklärt wurden.<br />

Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG und berücksichtigt das anteilige<br />

Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten in Bezug auf den jeweiligen Geschäftswert.<br />

In Anbetracht der unterschiedlichen rechtlichen Beurteilung durch die Vorinstanzen<br />

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besteht keine Veranlassung, von dem in § 47 WEG bestimmten Kostengrundsatz<br />

abzuweichen, wonach die Verfahrensbeteiligten die ihnen entstandenen<br />

außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen haben.<br />

Der Geschäftswert für die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 48 Abs. 3 WEG auf<br />

3.558,98 Euro festgesetzt.<br />

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