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1 Und was macht der Notar, wenn ich ein Testament errichten will ...

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<strong>Und</strong> <strong>was</strong> <strong>macht</strong> <strong>der</strong> <strong>Notar</strong>, <strong>wenn</strong> <strong>ich</strong> <strong>ein</strong> <strong>Testament</strong> err<strong>ich</strong>ten <strong>will</strong>?<br />

Nach <strong>der</strong> Erforschung des Sachverhalts und des Willens des Testators entwirft <strong>der</strong><br />

<strong>Notar</strong> in <strong>der</strong> Regel m<strong>ein</strong>e letzt<strong>will</strong>ige Verfügung.<br />

Er soll s<strong>ich</strong> auch schriftl<strong>ich</strong> in <strong>der</strong> Urkunde selbst äußern, dass er s<strong>ich</strong> von m<strong>ein</strong>er<br />

Geschäfts- und Testierfähigkeit überzeugt hat. Wenn es dazu et<strong>was</strong> Beson<strong>der</strong>es gibt<br />

(krank, Medikamente etc.), soll er das in s<strong>ein</strong>er Urkunde vermerken. Eines ist<br />

w<strong>ich</strong>tig: <strong>der</strong> <strong>Notar</strong> kann n<strong>ich</strong>t selbst bestimmen, ob jemand geschäfts- und<br />

testierfähig ist das kann, <strong>wenn</strong> überhaupt, nur <strong>der</strong> spezialisierte Mediziner. Indessen<br />

ist die Beobachtung des <strong>Notar</strong>s w<strong>ich</strong>tig, <strong>wenn</strong> es zum Streit kommen sollte. Oft<br />

bleibt <strong>der</strong> Streit durch <strong>ein</strong>e präzise Festlegung <strong>der</strong> Beobachtung vermieden.<br />

Wenn die Urkunde verlesen wurde, <strong>ich</strong> sie auch noch durchgelesen und genehmigt<br />

habe und erst <strong>ich</strong> und dann <strong>der</strong> <strong>Notar</strong> -unter m<strong>ein</strong>er Unterschrift - unterschrieben<br />

haben, gilt das <strong>Testament</strong>.<br />

Der <strong>Notar</strong> wird das <strong>Testament</strong> sofort siegeln. Er gibt es in <strong>ein</strong>en speziellen<br />

Umschlag, <strong>der</strong> wie<strong>der</strong>um versiegelt und vom <strong>Notar</strong> unterschrieben wird. Dann wird<br />

<strong>der</strong> Umschlag sofort beim Nachlassger<strong>ich</strong>t <strong>ein</strong>gere<strong>ich</strong>t. Dieses unterr<strong>ich</strong>tet aufgrund<br />

<strong>der</strong> auf dem Umschlag vermerkten persönl<strong>ich</strong>en Daten das Standesamt, welches für<br />

m<strong>ein</strong>en Geburtsort zuständig ist. Dort ist auch <strong>ein</strong>e Eheschließung, sind m<strong>ein</strong>e<br />

Kin<strong>der</strong> und alle notariellen Akte, die für die Erbfolge bedeutsam sind, <strong>ein</strong>getragen.<br />

Praktischerweise soll <strong>der</strong> <strong>Notar</strong> <strong>ein</strong>e Kopie m<strong>ein</strong>es <strong>Testament</strong>s (beglaubigt) in <strong>ein</strong>em<br />

verschlossenen Umschlag in s<strong>ein</strong>er Urkundensammlung (im Stahlschrank)<br />

verwahren.<br />

<strong>Und</strong> <strong>wenn</strong> <strong>ich</strong> m<strong>ein</strong> <strong>Testament</strong> än<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> wi<strong>der</strong>rufen <strong>will</strong>?<br />

Dann mache <strong>ich</strong> <strong>ein</strong> Än<strong>der</strong>ungstestament o<strong>der</strong> verlange beim Nachlassger<strong>ich</strong>t das<br />

dort liegende <strong>Testament</strong> unter Vorlage des Hinterlegungssch<strong>ein</strong>s zurück.<br />

Es gibt auch an<strong>der</strong>e Formen <strong>der</strong> <strong>Testament</strong>serr<strong>ich</strong>tung beim <strong>Notar</strong>. Kurz gesagt:<br />

je<strong>der</strong>, auch wer n<strong>ich</strong>t lesen, schreiben, o<strong>der</strong> n<strong>ich</strong>t sprechen kann, hat die Chance,<br />

beim <strong>Notar</strong> s<strong>ein</strong> <strong>Testament</strong> zu err<strong>ich</strong>ten.<br />

1


Zum Beispiel, <strong>wenn</strong><br />

Wann besteht Regelungsbedarf?<br />

- die Familienverhältnisse unter Einschluss <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong><br />

- die Nationalität o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Wohnsitz<br />

- das Vermögen o<strong>der</strong> s<strong>ein</strong>e Belegenheit<br />

- die Wünsche o<strong>der</strong> Vorstellungen des Testators o<strong>der</strong> <strong>der</strong> mögl<strong>ich</strong>en Erben<br />

- höchstpersönl<strong>ich</strong>e Verhältnisse<br />

vom Normal- und Musterbild des Gesetzgebers abwe<strong>ich</strong>en.<br />

Dazu konkreter:<br />

Die „Patchwork-Familie“; frühere Ehe, adoptierte Kin<strong>der</strong>, großer Altersunterschied <strong>der</strong> Ehegatten,<br />

Versorgungsfragen, Sozialamt, Insolvenz bei <strong>ein</strong>em Familienmitglied, Kin<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Ausbildung;<br />

An<strong>der</strong>e als deutsche Staatsangehörigkeit des Testators, Alterssitz im Ausland, „gemischte“<br />

Nationalität <strong>der</strong> Eheleute, Doppelstaater,<br />

Unternehmensbeteiligung im Vermögen, Auslandsbesitz, Auslandsgrundbesitz; Stiftung, „Schweizer<br />

Konto“;<br />

Streitlustige Erben, frühere letzt<strong>will</strong>ige Verfügungen mögl<strong>ich</strong>erweise mit binden<strong>der</strong> Wirkung; Vorund<br />

Nacherbschaft; Vor- und Nachvermächtnisse.<br />

Für den <strong>Notar</strong> gilt § 17 Abs. 1 des Beurkundungsgesetzes.<br />

Aus <strong>der</strong> Vorschrift lässt s<strong>ich</strong> ableiten:<br />

- Erforsche den Sachverhalt!<br />

- Erkläre dem Testator, <strong>was</strong> s<strong>ein</strong>e Verfügung bedeutet!<br />

- Formuliere <strong>ein</strong>deutig und klar!<br />

- Denk daran, dass Erben mit<strong>ein</strong>an<strong>der</strong> auskommen müssen!<br />

- Bleibe <strong>ein</strong>fach, wo immer es geht!<br />

- Vergiss das Finanzamt n<strong>ich</strong>t; die Grundbegriffe musst Du kennen!<br />

2


Was <strong>will</strong> <strong>der</strong> Schenker/<strong>was</strong> <strong>will</strong> <strong>der</strong> Testator?<br />

Der Testator hat oft sehr präzise Vorstellungen. Sind diese immer r<strong>ich</strong>tig?<br />

Lei<strong>der</strong> n<strong>ein</strong>, oft ist das Gegenteil ist <strong>der</strong> Fall.<br />

Warum ist das so?<br />

Wir hören und lesen überall Ratschläge, Tricks und Tipps.<br />

Wo liegt denn da die Schwierigkeit?<br />

Zum <strong>ein</strong>en:<br />

Das Erbrecht ist ungefähr so kompliziert wie das Computer-Programmieren. Es steht<br />

im 5. Buch des BGB; das ist das letzte. Darin hat <strong>der</strong> Gesetzgeber s<strong>ein</strong> Meisterstück<br />

abgeliefert: pünktl<strong>ich</strong> zum 01.01.1900. Angefangen hat er damit ungefähr 1828.<br />

Ein bisschen Lat<strong>ein</strong> wäre schon praktisch, um es vertieft zu verstehen. Denn es steckt <strong>ein</strong>iges<br />

römische Recht drin. „Gesamthand“ und ähnl<strong>ich</strong>es kommt aus dem germanischen Recht (o<strong>der</strong> dem,<br />

<strong>was</strong> Herr von Gierke darunter verstand).<br />

Zum an<strong>der</strong>en:<br />

Das Gesetz hat s<strong>ich</strong> praktisch n<strong>ich</strong>t geän<strong>der</strong>t, nur: die Welt. Auch die Steuern. Auch<br />

die Moral. Dazu gibt es viele Gesetze, die nur zum kl<strong>ein</strong>en Teil im BGB stehen.<br />

Auch Rechtsprechung:<br />

die Gebiete heißen: Ehevertrag, Zugewinngem<strong>ein</strong>schaft, Gütertrennung, Gütergem<strong>ein</strong>schaft, wie wirkt<br />

s<strong>ich</strong> das auf das gesetzl<strong>ich</strong>e Erbrecht aus, <strong>was</strong> sind die steuerl<strong>ich</strong>en Konsequenzen; soll <strong>der</strong> Güterstand<br />

geän<strong>der</strong>t werden; gibt es Kin<strong>der</strong>, ehel<strong>ich</strong>e/n<strong>ich</strong>tehel<strong>ich</strong>e, frühere Ehen, Versorgungsansprüche gegen<br />

den Nachlass, etc;<br />

Gesellschaftsrecht, Abschreibungsgesellschaft, Familien- GbR, GmbH, Min<strong>der</strong>heits-<br />

/Mehrheitsbeteiligung? § 23 EStG, § 16 EStG? Entnahme, Son<strong>der</strong>betriebsvermögen?<br />

Zum Abschluss des Kapitels noch <strong>ein</strong> Beispiel (zum Gruseln lernen):<br />

Der Sohn X soll das Wertpapierdepot als Vermächtnis bekommen, welches <strong>der</strong> Vater (Erblasser)<br />

leidenschaftl<strong>ich</strong> gepflegt hat. Lei<strong>der</strong> kommt mal wie<strong>der</strong> <strong>ein</strong> Börsencrash, bevor <strong>der</strong><br />

Vermächtnisnehmer über das Depot verfügen kann. Das Finanzamt – und die Geschwister – freuen<br />

s<strong>ich</strong>: den Schaden hat X. Er muss nach dem hohen Wert abrechnen. Auch solches muss bedacht<br />

werden.<br />

3


Die gesetzl<strong>ich</strong>e Erbfolge<br />

Man kann s<strong>ein</strong>en Nachlass <strong>der</strong> gesetzl<strong>ich</strong>en Erbfolge anvertrauen. Im Normalfall ist<br />

sie n<strong>ich</strong>t schlecht. Auch über die Steuer muss man bei <strong>ein</strong>em kl<strong>ein</strong>eren Vermögen<br />

n<strong>ich</strong>t beson<strong>der</strong>s nachdenken. Es gibt – und wird sie geben –: Freibeträge.<br />

In <strong>der</strong> gesetzl<strong>ich</strong>en Erbfolge erben die Kin<strong>der</strong> und <strong>der</strong> Ehegatte. Wenn <strong>ein</strong> Kind schon verstorben ist,<br />

treten die Abkömmlinge an s<strong>ein</strong>e Stelle. Wenn Abkömmlinge n<strong>ich</strong>t existieren, können neben dem<br />

Ehegatten die Eltern des Verstorbenen zum Zuge kommen. Wenn nur Eltern (des Erblassers) leben,<br />

dann diese. Sonst geht es über die Eltern und Voreltern bzw. <strong>der</strong>en Abkömmlinge weiter.<br />

<strong>Und</strong> bei All<strong>ein</strong>stehenden?<br />

Es ermittelt das Nachlassger<strong>ich</strong>t, manchmal <strong>der</strong> Erbensucher, s.o.<br />

Bei mehreren Kin<strong>der</strong>n?<br />

Man sollte schon nachdenken, ob man n<strong>ich</strong>t besser durch letzt<strong>will</strong>ige Verfügung sagt, wer <strong>was</strong><br />

bekommen soll; und/o<strong>der</strong> <strong>Testament</strong>svollstreckung anordnet.<br />

Die gesetzl<strong>ich</strong>e Erbfolge bringt manchmal Überraschungen (Beispiele):<br />

Bei Zugewinngem<strong>ein</strong>schaft hat <strong>der</strong> Ehegatte Anspruch auf die Hälfte des Nachlasses. Bei <strong>ein</strong>er kurzen<br />

Ehe kann das z.B. die Kin<strong>der</strong> aus <strong>ein</strong>er 1. Ehe verwun<strong>der</strong>n.<br />

Bei <strong>der</strong> Gütertrennung (Ehevertrag) ist <strong>der</strong> gesetzl<strong>ich</strong>e Erbteil <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong> größer als bei <strong>ein</strong>em<br />

Erblasser, <strong>der</strong> im Güterstand <strong>der</strong> Zugewinngem<strong>ein</strong>schaft gelebt hat. Damit kann <strong>der</strong> überlebende<br />

Ehegatte zu kurz kommen.<br />

Bei all<strong>ein</strong> Stehenden kommt mögl<strong>ich</strong>erweise <strong>der</strong> Erbensucher zu s<strong>ein</strong>em Recht. Es kommt so zu <strong>ein</strong>er<br />

Zufallserbschaft, vielle<strong>ich</strong>t auch mit <strong>ein</strong>er Vielzahl von Erben.<br />

Der Partner <strong>ein</strong>er heterosexuellen Lebensgem<strong>ein</strong>schaft erbt von Gesetzes wegen N<strong>ich</strong>ts. <strong>Und</strong> <strong>was</strong> ist,<br />

<strong>wenn</strong> beide gem<strong>ein</strong>sam <strong>ein</strong>e Eigentumswohnung besaßen?<br />

Praktische Fragen zur Abwicklung kann man mit <strong>ein</strong>er Voll<strong>macht</strong> lösen.<br />

Vorwiegend <strong>wenn</strong> Grundbesitz im Spiel ist, braucht es den <strong>Notar</strong> für diese<br />

4


Voll<strong>macht</strong>. Achtung: Die Voll<strong>macht</strong> sagt n<strong>ich</strong>t, wem <strong>was</strong> zusteht. Sie ist nur <strong>ein</strong><br />

Vehikel aber k<strong>ein</strong>e Zielauswahl.<br />

Vermögensbindung, Berliner <strong>Testament</strong>, <strong>Testament</strong>svollstreckung<br />

Erbvertrag:<br />

Ein Erblasser kann mit s<strong>ein</strong>em zukünftigen Erben o<strong>der</strong> Vermächtnisnehmer <strong>ein</strong>en Vertrag machen.<br />

Dieser Vertrag enthält dann mindestens <strong>ein</strong>e bindende letzt<strong>will</strong>ige Verfügung. In <strong>ein</strong>em solchen<br />

Vertrag kann s<strong>ich</strong> <strong>der</strong> Erblasser auch sozusagen <strong>ein</strong>en Kaufpreis für s<strong>ein</strong> Erbe versprechen lassen.<br />

Auch <strong>der</strong> Vermögensübernehmer beziehungsweise Vertragspartner kann ihnen geltend sprechen, dass<br />

er über s<strong>ein</strong> eigenes Vermögen nur in bestimmter Weise verfügt. N<strong>ich</strong>t selten sind Rentenversprechen.<br />

Der Vertragserbe ist aber grundsätzl<strong>ich</strong> n<strong>ich</strong>t davor geschützt, dass <strong>der</strong> Erblasser s<strong>ein</strong> Vermögen ganz<br />

o<strong>der</strong> teilweise verbraucht.<br />

Vor- und Nacherbschaft:<br />

Der erste Erbe darf grundsätzl<strong>ich</strong> nur die Früchte des Nachlasses genießen. Wenn er stirbt (o<strong>der</strong> <strong>ein</strong><br />

an<strong>der</strong>es spezielles Ereignis <strong>ein</strong>tritt), fällt das Erbe an den nächsten.<br />

Beispiel: „ M<strong>ein</strong>e Frau ist Vorerbe. Wenn sie stirbt, ist unser gem<strong>ein</strong>sames Kind Nacherbe“.<br />

Praktisch: Behin<strong>der</strong>tentestament; Patchwork-<strong>Testament</strong><br />

Gem<strong>ein</strong>schaftl<strong>ich</strong>es <strong>Testament</strong> von Ehegatten:<br />

Ehegatten können in <strong>ein</strong>er Urkunde testieren. Das Berliner <strong>Testament</strong>, in gle<strong>ich</strong> welcher Form, muss<br />

sehr überlegt s<strong>ein</strong>. Es hat et<strong>was</strong> Herz liebes, aber es ist rechtstechnisch und steuerl<strong>ich</strong> oft<br />

unzweckmäßig. N<strong>ich</strong>t ohne Fachberatung! Der <strong>Notar</strong> wird dem Erbvertrag unter Ehegatten den<br />

Vorzug geben. Dabei können die Kin<strong>der</strong> beteiligt werden. Ein w<strong>ich</strong>tiges Instrument <strong>der</strong><br />

Streitvermeidung.<br />

<strong>Testament</strong>svollstreckung:<br />

Die gesetzl<strong>ich</strong>e Ausgestaltung <strong>der</strong> <strong>Testament</strong>svollstreckung läuft in vielen Punkten<br />

auf <strong>ein</strong> „ganz o<strong>der</strong> gar n<strong>ich</strong>t" hinaus. Wer überwacht den <strong>Testament</strong>svollstrecker?<br />

Wer setzt ihn ab? Die detaillierte Regelung <strong>der</strong> <strong>Testament</strong>svollstreckung ist die<br />

gegebene Lösung für viele Erbprobleme. Die mögl<strong>ich</strong>erweise<br />

pfl<strong>ich</strong>tteilsberechtigten Erben müssen aber zustimmen! Daher: Anordnung per<br />

Erbvertrag!<br />

5


Wann brauche <strong>ich</strong> <strong>ein</strong>en Erbsch<strong>ein</strong>?<br />

Ich habe geerbt. Entwe<strong>der</strong> in gesetzl<strong>ich</strong>er Erbfolge o<strong>der</strong> nach <strong>ein</strong>em handschriftl<strong>ich</strong>en <strong>Testament</strong>.<br />

Jetzt möchte <strong>ich</strong> <strong>ein</strong>en Grundbesitz (Haus, Eigentumswohnung o<strong>der</strong> ähnl<strong>ich</strong>es) auf m<strong>ich</strong> umschreiben<br />

lassen.<br />

Das Grundbuchamt verlangt <strong>ein</strong>en Erbsch<strong>ein</strong>.<br />

O<strong>der</strong>:<br />

<strong>der</strong> Erblasser hatte Außenstände. Diese möchte <strong>ich</strong> beitreiben. Ich muss m<strong>ich</strong> gegenüber dem<br />

Schuldner o<strong>der</strong> auch dem Ger<strong>ich</strong>t, <strong>wenn</strong> <strong>ich</strong> <strong>ein</strong>en Prozess führen muss, als Erbe ausweisen.<br />

Das sind Fälle, in denen man <strong>ein</strong>en Erbsch<strong>ein</strong> braucht.<br />

Wie bekomme <strong>ich</strong> <strong>ein</strong>en Erbsch<strong>ein</strong>?<br />

Wenn <strong>ein</strong> (handschriftl<strong>ich</strong>es) <strong>Testament</strong> da ist, muss es zum Nachlassger<strong>ich</strong>t <strong>ein</strong>gere<strong>ich</strong>t werden.<br />

Zuständig ist das Nachlassger<strong>ich</strong>t des letzten Wohnsitzes des Erblassers. Wenn das <strong>Testament</strong> gültig<br />

ist, r<strong>ich</strong>tet s<strong>ich</strong> die Erbfolge danach.<br />

Wenn k<strong>ein</strong> <strong>Testament</strong> da ist, gilt die gesetzl<strong>ich</strong>e Erbfolge.<br />

In beiden Fällen muss <strong>der</strong> Erbe (unter Umständen kann das auch <strong>ein</strong> Gläubiger) <strong>ein</strong>en Antrag auf<br />

Erteilung des Erbsch<strong>ein</strong>s stellen. Dazu muss er <strong>ein</strong>e eidesstattl<strong>ich</strong>e Vers<strong>ich</strong>erung über bestimmte<br />

Tatsachen abgeben. Dazu wendet er s<strong>ich</strong> an den <strong>Notar</strong>. Man könnte die eidesstattl<strong>ich</strong>e Vers<strong>ich</strong>erung<br />

aber auch beim Nachlassger<strong>ich</strong>t abgeben.<br />

Das Verfahren dauert. Es kostet auch die Gebühren für den Antrag bzw. die eidesstattl<strong>ich</strong>e<br />

Vers<strong>ich</strong>erung sowie für die Erteilung des Erbsch<strong>ein</strong>s.<br />

Ersetzt <strong>ein</strong> notarielles <strong>Testament</strong>/Erbvertrag den Erbsch<strong>ein</strong>?<br />

In <strong>der</strong> Regel ja. Man spart also die Gebühr für den Erbsch<strong>ein</strong>. Diese kostet soviel wie<br />

das <strong>Testament</strong>. Auch die Banken müssen das notarielle <strong>Testament</strong> grundsätzl<strong>ich</strong><br />

akzeptieren.<br />

6


„Lieber mit warmer Hand geben“:<br />

Vorweggenommene Erbfolge<br />

Das ist r<strong>ich</strong>tig, <strong>wenn</strong> <strong>ein</strong> Betrieb übergeben werden muss und <strong>ein</strong>e<br />

Nachfolgeregelung getroffen werden kann.<br />

Diese Nachfolgeregelung ist <strong>ein</strong> komplexes Thema. Es ist <strong>der</strong> Gesellschaftsvertrag, es sind die<br />

Führungsstrukturen anzupassen. Es muss <strong>ein</strong> System von „checks and balances“ etabliert und<br />

ausprobiert werden. Es seien die St<strong>ich</strong>worte Beirat, <strong>Testament</strong>svollstreckung<br />

(<strong>Testament</strong>svollstreckung am Unternehmen, <strong>ein</strong> Son<strong>der</strong>thema) genannt. Umglie<strong>der</strong>ung,<br />

Umwandlung, Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Gesellschaftsform, Einsatz <strong>ein</strong>er Stiftung bzw. Doppelstiftung: so heißt<br />

das Instrumentarium.<br />

Bei kl<strong>ein</strong>eren Vermögen warne <strong>ich</strong> vor <strong>der</strong> vorweggenommenen Erbfolge. Sie muss<br />

sorgfältig bedacht werden. Nur selten sind die erbschaftsteuerl<strong>ich</strong>en Gründe triftig<br />

und halten <strong>ein</strong>er Nachprüfung stand. Die beliebte Übergabe unter<br />

Nießbrauchsvorbehalt immobilisiert den neuen Eigentümer genauso wie die<br />

Nießbraucher. Än<strong>der</strong>ungen können in <strong>der</strong> Regel nur noch <strong>ein</strong>vernehml<strong>ich</strong><br />

vorgenommen werden. Das kann gefährl<strong>ich</strong> s<strong>ein</strong>. Den Vorrang muss die Versorgung<br />

<strong>der</strong> älteren Generation haben. "S<strong>ich</strong> arm schenken" kann zum Rückgriffsanspruch<br />

des Sozialamtes gegen den Beschenkten führen.<br />

Wer weiß, dass er bestimmte Vermögensteile n<strong>ich</strong>t mehr braucht, kann schenken.<br />

Bei großen Vermögen müssen wir aber das gesamte Instrumentarium des<br />

Erbschaftsteuerrechts nutzen können. Dazu gehört die Verteilung des Vermögens<br />

unter <strong>der</strong> Erblassergeneration so, dass die Freibeträge maximal genutzt werden<br />

können. Dazu gehört die Wahrnehmung <strong>der</strong> 10 Jahresgrenze für Schenkungen, aber<br />

auf die Nutzung <strong>der</strong> Bewertungsvorteile des <strong>der</strong>zeit noch aktuellen Erbschaft- und<br />

Schenkungsteuerrechts.<br />

Vermieteter Immobilienbesitz (<strong>wenn</strong> das Grundstück n<strong>ich</strong>t übergroß ist) mag gegen<br />

Rentenzahlungen (steuerl<strong>ich</strong> gefährdet), unter Nießbrauchsvorbehalt<br />

(Rückfor<strong>der</strong>ungsrechte, Instandhaltung, Versorgungsbedarf beachten!) noch rasch<br />

übertragen werden.<br />

7


Wer <strong>will</strong>, kann es probieren, die heutige Begünstigung für neu geschaffenes<br />

Betriebsvermögen zu nutzen. Dafür gibt es Modelle. Die Personengesellschaft ist<br />

dafür von beson<strong>der</strong>em Interesse.<br />

Drei Regelungskreise:<br />

Voll<strong>macht</strong>en<br />

1.<br />

Wer sorgt für m<strong>ein</strong> Geld, m<strong>ein</strong>e Wohnung?<br />

Antwort: Generalvoll<strong>macht</strong>, Vorsorgevoll<strong>macht</strong> für den Fall <strong>der</strong><br />

Handlungs<strong>ein</strong>schränkung<br />

2.<br />

Wer sorgt für m<strong>ein</strong> leibl<strong>ich</strong>es Wohl, wer gibt die zur Behandlung notwendigen<br />

Erklärungen ab? Wer wird m<strong>ein</strong> Betreuer?<br />

Antwort: Vorsorgevoll<strong>macht</strong> mit Betreuerbenennung<br />

3.<br />

Darf <strong>ich</strong> sterben, <strong>wenn</strong> es soweit ist?<br />

Antwort: Patientenverfügung.<br />

W<strong>ich</strong>tig: Registrierung und Sofortabfrage bei <strong>der</strong> Bundesnotarkammer.<br />

8


Warum <strong>ein</strong>e neue Erbschaftsteuer?<br />

Das bisherige Erbschaftsteuerrecht (seit 1996) hat angenehme Freibeträge. In <strong>ein</strong>er<br />

Familie (überleben<strong>der</strong> Ehegatte, 2 Kin<strong>der</strong>) stehen zusammen gut Euro 800.000,00 an<br />

Freibeträgen zur Verfügung, ferner <strong>ein</strong> Versorgungsfreibetrag für den überlebenden<br />

Ehegatten.<br />

Was muss s<strong>ich</strong> än<strong>der</strong>n?<br />

Nach <strong>der</strong> Entscheidung des Bundesverfassungsger<strong>ich</strong>tes müssen die<br />

Bewertungsvorschriften neugefasst werden.<br />

Beispiel:<br />

Eine Eigentumswohnung, <strong>wenn</strong> sie schon älter ist, wird gerade mal mit dem halben<br />

Verkehrswert angesetzt. Entsprechendes könnte auch für <strong>ein</strong>en sehr großen<br />

Mietshausbesitz gelten. Die Erbschaftssteuer wäre dann nur halb so hoch wie beim<br />

vollen Ansatz des Verkehrswerts.<br />

Kapitalvermögen, Wertpapiere, Geld werden aber mit dem vollen Wert angesetzt.<br />

Erbschaftsteuerl<strong>ich</strong> ist also im Vorteil, wer <strong>ein</strong> Mietshaus vererbt.<br />

Ein Schlupfloch:<br />

Betriebl<strong>ich</strong>es wird begünstigt bewertet. Man kann also künstl<strong>ich</strong> Betriebsvermögen<br />

schaffen, z. B. indem man Privatvermögen in <strong>ein</strong>e Gesellschaft <strong>ein</strong>bringt.<br />

Fragen an die neue Erbschaftsteuer:<br />

Schaffen wir <strong>ein</strong> neues System? Nach den <strong>der</strong>zeitigen Nachr<strong>ich</strong>ten: N<strong>ein</strong>. Auch die<br />

so genannte Abschmelzregelung ist k<strong>ein</strong> Durchbruch. Es bleibt kompliziert;<br />

schlimm ist die Uns<strong>ich</strong>erheit. Manches spr<strong>ich</strong>t dafür, die Erbschaftssteuer ganz<br />

abzuschaffen. Das werden wir wohl n<strong>ich</strong>t erleben.<br />

9


Der Rechtsanwalt als <strong>Notar</strong><br />

Der Anwaltsnotar ist <strong>ein</strong> „Doppelberufler“:<br />

Als Anwalt ist er Dienstleister, <strong>der</strong> <strong>ein</strong>seitig Interessen wahrzunehmen hat.<br />

Als <strong>Notar</strong> ist im Rahmen <strong>der</strong> vorsorgenden Rechtspflege tätig. Damit ist er Mittler<br />

zwischen verschiedenen Interessen. Insoweit hat er <strong>ein</strong>e Pfl<strong>ich</strong>t zu absoluter<br />

Neutralität.<br />

Die zentralen Rechtsvorschriften sind § 3 BeurkG, § 45 Bundesrechtsanwaltsordnung und § 14<br />

BNotO. Sie behandeln die Mitwirkungsverbote. Wo sie gelten, darf <strong>der</strong> Anwaltsnotar entwe<strong>der</strong> nur als<br />

<strong>Notar</strong> o<strong>der</strong> nur als Anwalt tätig werden.<br />

Der Grundgedanke ist:<br />

bei <strong>der</strong> anwaltl<strong>ich</strong>en Tätigkeit muss s<strong>ich</strong> <strong>der</strong> Mandant darauf verlassen können, dass <strong>der</strong> Anwalt nur<br />

die Interessen des Mandanten wahrnimmt. Bei <strong>der</strong> Tätigkeit des <strong>Notar</strong>s muss im Interesse des Bürgers<br />

die Unparteil<strong>ich</strong>keit des <strong>Notar</strong>s den größtmögl<strong>ich</strong>en Schutz haben.<br />

Wer entscheidet, in welcher s<strong>ein</strong>er beiden Funktionen <strong>der</strong> Anwaltsnotar tätig wird?<br />

Zunächst muss s<strong>ich</strong> <strong>der</strong> Anwaltsnotar vergegenwärtigen, welcher Fallgruppe das Problem zuzuordnen<br />

ist, Interessenwi<strong>der</strong>streit/Interessenausgle<strong>ich</strong>?<br />

Der Mandant/Auftraggeber kann auch - mit dem Einverständnis des zu Beauftragenden<br />

selbstverständl<strong>ich</strong> - entscheiden, ob er <strong>ein</strong>en anwaltl<strong>ich</strong>en Auftrag geben möchte. Wenn <strong>der</strong> Fall für<br />

den Anwaltsnotar neu ist und deswegen k<strong>ein</strong> Hin<strong>der</strong>ungsgrund aus <strong>der</strong> Vergangenheit vorliegt, kann<br />

immer die Einschaltung als Anwalt gewählt werden.<br />

Wenn k<strong>ein</strong> Hin<strong>der</strong>ungsgrund aus früherer anwaltl<strong>ich</strong>er Tätigkeit vorliegt, ist <strong>der</strong> Bere<strong>ich</strong> des <strong>Notar</strong>s<br />

eröffnet.<br />

In <strong>der</strong> Regel geht es um notarielle Tätigkeit, <strong>wenn</strong> die Beratung bzw. <strong>der</strong><br />

Entwurf des <strong>Notar</strong>s in <strong>ein</strong>e notarielle Urkunde münden sollen. Beim <strong>Testament</strong><br />

ist die Beurkundung praktisch immer zweckmäßig. Beim Erbvertrag,<br />

Erbverz<strong>ich</strong>t, beim Pfl<strong>ich</strong>tteilsverz<strong>ich</strong>t und an<strong>der</strong>en erbrechtl<strong>ich</strong>en Vorgängen<br />

geht es überhaupt n<strong>ich</strong>t ohne den <strong>Notar</strong>. Sie wären sonst n<strong>ich</strong>t wirksam.<br />

10


Die planende Tätigkeit – zumal für die Interessen <strong>ein</strong>er Person – ist anwaltl<strong>ich</strong>e<br />

Tätigkeit.<br />

Faustregel:<br />

<strong>Und</strong> <strong>was</strong> kostet <strong>der</strong> <strong>Notar</strong>?<br />

0,15 % vom Wert, <strong>wenn</strong> nur <strong>ein</strong>er beteiligt ist.<br />

0,3 % vom Wert, <strong>wenn</strong> zwei o<strong>der</strong> mehrere beteiligt sind.<br />

Wenn es n<strong>ich</strong>t um Geldeswert geht, ist in <strong>der</strong> Regel <strong>ein</strong> geringer Wert anzusetzen.<br />

11

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