Bezugsurkunde F50 - Bechtle & Widder
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PVP Park Village - <strong>Bezugsurkunde</strong><br />
1. Bauabschnitt, "Fasan 50"<br />
A 66355<br />
V E R H A N D E L T<br />
zu Heilbronn am 2009 ( zweitausendneun)<br />
Vor mir, dem unterzeichnenden Notar<br />
Dr. R o l f G a u p p<br />
Urkundenrolle Nr. /2009<br />
mit dem Amtssitz in 74072 Heilbronn, Uhlandstraße 21,<br />
erschienen heute in den Kanzleiräumen:<br />
1. Herr Marc Alexander W i d d e r ,<br />
geschäftsansässig Schubartstraße 14, 74076 Heilbronn,<br />
geboren am 15.10.1970,<br />
2. Herr Thomas B e c h t l e ,<br />
geschäftsansässig daselbst,<br />
geboren am 15.08.1971,<br />
- beide handelnd nicht in eigenem Namen, sondern als gemein-<br />
sam zur Vertretung berechtigte und von den Beschränkungen<br />
des § 181 BGB befreite Geschäftsführer der <strong>Bechtle</strong> & <strong>Widder</strong><br />
Immobilien GmbH mit dem Sitz in Heilbronn, diese wiederum<br />
handelnd als alleinige und von den Beschränkungen des<br />
§ 181 BGB befreite Komplementärin der Kommanditgesellschaft<br />
unter der Firma<br />
PVP Park Village Projektentwicklung GmbH & Co. KG<br />
mit dem Sitz in Heilbronn -.
- 2 -<br />
Die Erschienenen sind dem beurkundenden Notar persönlich bekannt.<br />
Der Notar bescheinigt aufgrund seiner Einsichtnahme vom in das<br />
elektronische Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart, HRB 108292 und<br />
HRA 722542, die Richtigkeit der bei den Erschienenen wiedergegebenen Gesellschafts-<br />
und Vertretungsverhältnisse.<br />
Die Frage des Notars nach einer Vorbefassung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 7<br />
BeurkG wurde von den Erschienenen verneint.<br />
Sie erklärten mit der Bitte um Beurkundung folgende<br />
BEZUGSURKUNDE<br />
(1) Die PVP Park Village Projektentwicklung GmbH & Co. KG<br />
mit dem Sitz in Heilbronn<br />
- nachstehend "PVP" genannt -<br />
I.<br />
beabsichtigt, auf dem im Grundbuch von Böckingen, Blatt 10484 BV 3 und<br />
13, eingetragenen, in dem der gegenwärtigen Niederschrift als Anlage 1<br />
beigefügten Lageplan blau umrandet dargestellten und künftig auch so genannten<br />
"Gesamtareal" der Gemarkung Böckingen, das sich zusammensetzt<br />
aus<br />
1. einer Teilfläche des Grundstücks<br />
und<br />
Flst. 1507 Neckargartacher Straße 41 -: 16,23 a<br />
Gebäude- und Freifläche<br />
mit einem Messgehalt von ca. 6,61 a<br />
2. dem Grundstück<br />
Flst. 1451 Limesstraße 3, 3/1, 9/1 -: 256,76 a<br />
Neckargartacher Straße 45,<br />
45/1, 47, 47/1, 47/2, 47/3, 47/4,<br />
47/5, 47/6, 47/7, 47/8, 49<br />
Gebäude- und Freifläche,
- 3 -<br />
auf Grundlage der Festsetzungen im rechtskräftigen Bebauungsplan 37/25<br />
in mehreren Abschnitten unter teilweiser Verwendung bereits vorhandener<br />
Altbausubstanz ein auf die kommenden Jahre hinweg ausgelegtes Gesamtbauvorhaben<br />
zu realisieren und hierbei auch die für die Erschließung, Ver-<br />
und Entsorgung und bestimmungsgemäße Nutzung der durch die vorgesehene<br />
Neuordnung des Gesamtareals zu bildenden Einzelgrundstücke nebst<br />
Baulichkeiten erforderlichen gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen,<br />
insbesondere die private Erschließungsstraße (Fasanenweg) und einen<br />
mindestens 500 m² großen Kinderspielplatz, herzustellen.<br />
Das vorläufige Planungskonzept der PVP ergibt sich aus dem Gesamtgestaltungsplan<br />
in Anlage 2 der gegenwärtigen Niederschrift. Die daraus ersichtliche<br />
Bebauung des Gesamtareals kann jedoch im derzeitigen Stadium<br />
der Planung nur als unverbindlicher Gestaltungsvorschlag angesehen werden,<br />
der lediglich bezweckt, die Grundzüge des von der PVP geplanten Gesamtbauvorhabens<br />
wiederzugeben. Auch kann aus dem Gesamtgestaltungsplan<br />
keinerlei Verpflichtung der PVP abgeleitet werden, das Bauvorhaben<br />
tatsächlich in vollem Umfang oder auch nur teilweise zu verwirklichen.<br />
Die PVP hat zur Realisierung ihres Gesamtbauvorhabens mit der Stadt<br />
Heilbronn einen Städtebaulichen Vertrag abgeschlossen. Dieser Vertrag datiert<br />
vom 24.07./10.08.2007 und enthält auch Vereinbarungen, die noch<br />
nach Abschluss der im Vertragsgebiet durchzuführenden baulichen Maßnahmen<br />
wirken und somit auch die künftigen Eigentümer der aus dem Gesamtareal<br />
hervorgehenden Einzelgrundstücke betreffen. Die entsprechenden<br />
Vereinbarungen sind aus dem der gegenwärtigen Niederschrift als<br />
Anlage 3 beigefügten Schriftstück mit der Überschrift "Verpflichtungsübernahme"<br />
zu entnehmen. Die sich daraus ergebenden Verpflichtungen hat die<br />
PVP ihren Rechtsnachfolgern aufzuerlegen und diese in entsprechender<br />
Weise zur Weitergabe zu verpflichten.<br />
(2) Die PVP wird nun zunächst einen 1. Bauabschnitt ihres Gesamtbauvorhabens<br />
realisieren. In diesen 1. Bauabschnitt sind u.a. die folgenden von dem<br />
vorstehend in Abs. 1 Ziffer 2 näher beschriebenen Grundstück Flst. 1451<br />
noch wegzumessenden und jeweils an eigener Grundbuchstelle zu buchenden<br />
Teilgrundstücke einbezogen, nämlich<br />
1. das sogenannte "Baugrundstück" mit einem Messgehalt von<br />
ca. , das in dem der gegenwärtigen Niederschrift als Anlage 4 beigefügten<br />
Lageplan rot umrandet dargestellt und mit seiner künftigen Flurstücks-Nummer<br />
bezeichnet ist,<br />
2. das sogenannte "Wegegrundstück" mit einem Messgehalt von<br />
ca. , das in demselben Lageplan grün umrandet dargestellt und mit<br />
seiner künftigen Flurstücks-Nummer bezeichnet ist.
- 4 -<br />
Die geplante Bebauung dieser Grundstücke ergibt sich aus Abschnitt II. dieser<br />
Urkunde.<br />
Die PVP hat das Baugrundstück durch die der gegenwärtigen Niederschrift<br />
mit ihren Anlagen A und B (Lageplan und Entwurf des Aufteilungsplans) als<br />
Anlage 5 angeschlossene Teilungserklärung vom heutigen Tage<br />
(UR /2009 des Notars Dr. Rolf Gaupp in Heilbronn) in Wohnungs- und<br />
Teileigentumsrechte aufgeteilt. In dieser Teilungserklärung wurde auch jedem<br />
Wohnungs- und Teileigentumsrecht ein entsprechender Miteigentumsanteil<br />
am Wegegrundstück zugeordnet.<br />
Die neu begründeten Wohnungs- und Teileigentumsrechte mitsamt Miteigentumsanteilen<br />
am Wegegrundstück und den zugehörigen Baulichkeiten<br />
werden von der PVP an einzelne Käufer durch Abschluss von notariell zu<br />
beurkundenden Kaufverträgen veräußert. Die gegenwärtige <strong>Bezugsurkunde</strong><br />
soll die Beurkundung dieser Rechtsvorgänge erleichtern.<br />
(1) Auf dem Baugrundstück errichtet die PVP unter teilweiser Verwendung der<br />
vorhandenen Altbausubstanz ein Wohngebäude ("Fasan 50") mit<br />
12 Wohnungen und verschiedenen weiteren Räumen im Untergeschoss<br />
sowie eine zugehörige Tiefgarage mit 11 Pkw-Stellplätzen.<br />
II.<br />
Während sich das Wohngebäude in vollem Umfang auf dem Baugrundstück<br />
befinden wird, erfolgt die Errichtung der Tiefgarage einschließlich der Tiefgaragenrampe<br />
nahezu ausschließlich auf benachbarten Grundstücksflächen.<br />
Die insoweit geplante Unter- bzw. Überbauung dieser Grundstücksflächen<br />
ist aus dem Untergeschossgrundriss des der Teilungserklärung (Anlage<br />
5 dieser Urkunde) als Anlage B beigefügten Entwurfs des Aufteilungsplans<br />
ersichtlich und ebendort in ihrer Gesamtheit blau umrandet dargestellt.<br />
Die PVP beabsichtigt, in einem späteren Bauabschnitt auch Bauvorhaben<br />
auf den nördlich und östlich an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücksflächen<br />
zu verwirklichen. Hierbei ist vorgesehen, einen Großteil der<br />
einen Bestandteil des Baugrundstücks bildenden Tiefgarage mit einem<br />
Wohngebäude zu überbauen und eine unmittelbar an die Ostseite der Tiefgarage<br />
anschließende weitere Tiefgarage zu errichten. Im Falle der Realisierung<br />
dieser Bauvorhaben behält sich die PVP vor, die zum Baugrundstück<br />
gehörende Tiefgaragenrampe gemäß den mit Strichlinien ausgeführten<br />
Darstellungen in den Unter- und Erdgeschossgrundrissen des Entwurfs
- 5 -<br />
des Aufteilungsplans in Anlage B der Teilungserklärung zu verlegen und alle<br />
hierfür erforderlichen baulichen Maßnahmen auf eigene Kosten durchzuführen.<br />
Ferner kann die östliche Wand der Tiefgarage entfernt werden, um eine<br />
Erschließung der weiteren Tiefgarage über die verlegte Tiefgaragenrampe<br />
und die Fahrbahn der Tiefgarage des Baugrundstücks zu ermöglichen.<br />
Bei dem Wegegrundstück handelt es sich um einen Teil der für das Gesamtareal<br />
vorgeschriebenen privaten Erschließungsstraße "Fasanenweg".<br />
Die PVP wird das Wegegrundstück entsprechend dieser Funktion als Straßenfläche<br />
anlegen.<br />
(2) Grundlagen für die Errichtung und den Ausbau der von der PVP demzufolge<br />
auf dem Bau- und Wegegrundstücken zu erstellenden Baulichkeiten und<br />
auszuführenden baulichen Leistungen bilden<br />
1. der Entwurf des Aufteilungsplans in Anlage B der Teilungserklärung<br />
(Anlage 5 dieser Urkunde),<br />
2. die Baubeschreibung, die als Anlage 6 zur gegenwärtigen Niederschrift<br />
genommen wird.<br />
III.<br />
(1) Das Gesamtareal weist derzeit nach Abt. II des Grundbuchs folgende Belastungen<br />
aus:<br />
Nr. 1: Nur lastend auf dem (früheren) Grundstück Flst. 1452:<br />
Grunddienstbarkeit (Wege- und Zugangsrecht) für Flst.Nr. 1455,<br />
Gemarkung Böckingen.<br />
Nr. 8: Nur lastend auf dem (früheren) Grundstück Flst. 1448/2, 4,03 a:<br />
Grunddienstbarkeit (Geh- und Fahrrecht und Versorgungsleitungsrecht)<br />
für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks<br />
Flst.Nr. 1448/1, Gemarkung Böckingen.<br />
Nr. 12: Nur lastend auf 111,28 a (früheres Grundstück Flst. 1452/2):<br />
Grunddienstbarkeit (Geh- und Wegerecht) für den jeweiligen Eigentümer<br />
des Grundstücks Flst.Nr. 1448, 1451/1, 1452, Geb. 49, 49 a,<br />
49/1 Neckargartacher Straße, Gemarkung Böckingen.
- 6 -<br />
Nr. 13: Nur lastend auf 111,28 a (früheres Grundstück Flst. 1452/2):<br />
Grunddienstbarkeit (Wegerecht) für den jeweiligen Eigentümer des<br />
Grundstücks Flst.Nr. 1455, Gemarkung Böckingen.<br />
Nr. 14: Nur lastend auf 11,93 a (früheres Grundstück Flst. 1502/7):<br />
Beschränkte persönliche Dienstbarkeit für die Stadt Heilbronn, bestehend<br />
in<br />
1. dem Recht auf Belassung der Hauptleitungen für Gas, Wasser<br />
und Abwasser,<br />
2. dem Recht auf Verlängerung dieser Leitungen zur Grünewaldstraße,<br />
3. dem Recht zum Betreten des Grundstücks zur Unterhaltung,<br />
Ausbesserung, Auswechslung und Verlängerung der Leitungen<br />
und zur Vornahme der dazu erforderlichen Arbeiten,<br />
4. einem Bauverbot.<br />
Nr. 15: Nur lastend auf 11,93 a (früheres Grundstück Flst. 1502/7):<br />
Grunddienstbarkeit (Wegerecht als Zugang zu dem begünstigten<br />
Grundstück) für Flst.Nr. 1455, Gemarkung Böckingen.<br />
Nr. 16: Nur lastend auf 11,93 a (früheres Grundstück Flst. 1502/7):<br />
Grunddienstbarkeit (Wegerecht als Zugang zu den begünstigten<br />
Grundstücken) für Flst.Nr. 1452, 1448, 1451/1, Geb. 49, 49 a, 49/1<br />
Neckargartacher Straße, Gemarkung Böckingen.<br />
Nr. 17: Nur lastend auf 11,93 a (früheres Grundstück Flst. 1502/7):<br />
Grunddienstbarkeit (Wegerecht als Zugang zu dem begünstigten<br />
Grundstück) für Flst.Nr. 1454, Gemarkung Böckingen.<br />
Nr. 18: Nur lastend auf 11,93 a (früheres Grundstück Flst. 1502/7):<br />
Je unter sich gleichrangige Grunddienstbarkeiten (Abwasserleitung)<br />
für den jeweiligen Eigentümer der Grundstücke Flst.Nr. 1454/1 bis<br />
1454/18, Gemarkung Böckingen.<br />
Darüber hinaus müssen zur dinglichen Sicherstellung der beabsichtigten<br />
Bebauung, der Erschließung, der Ver- und Entsorgung sowie der (gemeinsamen)<br />
Nutzung der durch die vorgesehene Neuordnung des Gesamtareals<br />
zu bildenden Einzelgrundstücke sowie verschiedener Nachbargrundstücke<br />
sowohl zulasten als auch zugunsten aller beteiligter Grundstücke Grunddienstbarkeiten<br />
in Abt. II des Grundbuchs eingetragen werden. Eine genaue
- 7 -<br />
Festlegung dieser Dienstbarkeiten, also auch derjenigen, die die Bau- und<br />
Wegegrundstücke betreffen, ist im derzeitigen Stadium der Planung und<br />
Grundstücksneuordnung noch nicht möglich. Nach dem heutigen Kenntnisstand<br />
sind im Hinblick auf die Bau- und Wegegrundstücke folgende Rechte<br />
durch Grunddienstbarkeiten sicherzustellen:<br />
1. Zulasten des Bau- und/oder des Wegegrundstücks und zugunsten der<br />
jeweiligen Eigentümer einzelner oder aller anderer Grundstücke:<br />
a) Leitungsrechte für Ver- und Entsorgungsleitungen und -kanäle aller<br />
Art am Bau- und am Wegegrundstück,<br />
b) Gehrechte an den auf dem Baugrundstück vorhandenen Wegen sowie<br />
Geh- und Fahrrechte am Wegegrundstück, wobei die Kosten der<br />
Unterhaltung, Instandsetzung und Erneuerung der betroffenen Weg-<br />
bzw. Straßenflächen allein den jeweiligen Eigentümern der belasteten<br />
Grundstücke, also der Bau- und Wegegrundstücke, zur Last fallen und<br />
ihnen auch die insoweit bestehenden Verkehrssicherungspflichten obliegen,<br />
c) Mitbenutzungs- und Mitbetriebsrechte an dem im Untergeschoss<br />
des auf dem Baugrundstück zu errichtenden Wohngebäudes "Fasan<br />
50" gelegenen Haustechnikraum und an der darin einzurichtenden<br />
Heizungs- und Warmwasseranlage nebst den auf dem Dach zu installierenden<br />
Solarkollektoren, dem Kamin, den Zählereinrichtungen und<br />
den erforderlichen Hausanschlüssen bzw. Übergabeeinrichtungen sowie<br />
Zugangsrechte zum Haustechnikraum; Begünstigte dieser Rechte<br />
sind nur die jeweiligen Eigentümer der übrigen zum 1. Bauabschnitt<br />
der PVP gehörenden Grundstücke,<br />
d) Mitbenutzungsrecht an der Tiefgaragenrampe und der Tiefgaragenfahrbahn<br />
einschließlich Tiefgaragentor mit allen technischen Einrichtungen;<br />
dieses Recht besteht nur dann, wenn die PVP im Zuge eines<br />
späteren Baubabschnitts Bauvorhaben auf den nördlich und östlich an<br />
das Baugrundstück angrenzenden Nachbarflächen verwirklicht (vgl.<br />
hierzu Abschnitt II. Abs. 1 dieser Urkunde) und steht in diesem Fall allein<br />
dem jeweiligen Eigentümer desjenigen Nachbargrundstücks zu,<br />
dessen Tiefgarage über die Tiefgaragenrampe und die Tiefgaragenfahrbahn<br />
der zum Baugrundstück gehörenden Tiefgarage erschlossen<br />
wird.<br />
2. Zulasten einzelner oder aller anderer Grundstücke und zugunsten der<br />
jeweiligen Eigentümer des Bau- und - soweit erforderlich oder zweckmäßig<br />
- auch des Wegegrundstücks:<br />
a) Leitungsrechte für Ver- und Entsorgungsleitungen und -kanäle aller<br />
Art,
- 8 -<br />
b) Gehrechte an den Wegen bestimmter Nachbargrundstücke sowie<br />
Geh- und Fahrrechte an den übrigen Teilen der Erschließungsstraße<br />
(Fasanenweg), soweit sie von der PVP tatsächlich herstellt wird (der<br />
beabsichtigte Verlauf der Erschließungsstraße ist aus dem Gesamtgestaltungsplan<br />
in Anlage 2 der gegenwärtigen Niederschrift ersichtlich),<br />
wobei die Kosten der Unterhaltung, Instandsetzung und Erneuerung<br />
der betroffenen Weg- und Straßenflächen allein den jeweiligen<br />
Eigentümern der belasteten Grundstücke, also der Nachbargrundstücke,<br />
zur Last fallen und ihnen auch die insoweit bestehenden Verkehrssicherungspflichten<br />
obliegen,<br />
c) Tiefgaragenunter- bzw. -überbaurecht an den betroffenen Nachbargrundstücken<br />
(vgl. hierzu Abschnitt II. Abs. 1 dieser Urkunde),<br />
d) Mitbenutzungsrecht an dem für das Gesamtareal vorgesehene Kinderspielplatz,<br />
falls dieser von der PVP tatsächlich hergestellt wird (die<br />
beabsichtigte Lage des Kinderspielplatzes ist aus dem Gesamtgestaltungsplan<br />
in Anlage 2 der gegenwärtigen Niederschrift ersichtlich).<br />
Die mit der Ausübung der Grunddienstbarkeiten Ziffer 1 und 2 zusammenhängenden<br />
Kosten, insbesondere die Kosten der Unterhaltung, Instandsetzung,<br />
Erneuerung und des Betriebs der betreffenden Anlagen,<br />
Einrichtungen, Grundstücksflächen und Baulichkeiten sowie anfallende<br />
Verbrauchskosten, sind von den jeweiligen Eigentümern der beteiligten<br />
Grundstücke grundsätzlich gemeinsam nach einem jeweils noch festzulegenden<br />
Umlageschlüssel zu tragen, es sei denn, dass vorstehend etwas<br />
anderes geregelt ist oder nach dem Sicherungszweck der zu bestellenden<br />
Dienstbarkeiten oder aus sonstigen Gründen ausnahmsweise die<br />
alleinige Kostentragungspflicht eines oder eines Teils der Eigentümer gerechtfertigt<br />
erscheint. Entsprechendes gilt für die Einhaltung etwaiger<br />
Verkehrssicherungspflichten.<br />
Des Weiteren kommen in Abt. II des Grundbuchs die sich aus der Verpflichtungsübernahme<br />
in Anlage 3 der gegenwärtigen Niederschrift ergebenden<br />
Dienstbarkeiten und Reallasten zur Eintragung.<br />
Die PVP behält sich ferner vor, im allgemeinen, öffentlichen oder nachbarlichen<br />
Interesse liegende weitere Dienstbarkeiten oder Reallasten in<br />
Abt. II des Grundbuchs eintragen zu lassen, vor allem etwa im Zusammenhang<br />
mit der Absicherung von Ver- und Entsorgungsleitungen,<br />
-kanälen und -anlagen, von Unter- bzw. Überbauungen, Wegen, Zufahrten<br />
oder sonstigen Einrichtungen, wobei als Begünstigte derartiger Rechte<br />
neben den jeweiligen Eigentümern der aus dem Gesamtareal hervorgehenden<br />
Grundstücke und sonstigen Grundstücksnachbarn in erster Linie<br />
die Stadt Heilbronn und die einzelnen Versorgungsträger in Beteracht<br />
kommen.
- 9 -<br />
(2) Auf einzelnen der aus dem Gesamtareal zu bildenden Grundstücke ist die<br />
Realisierung der von der PVP beabsichtigten Bebauung nur möglich, wenn<br />
zulasten benachbarter Grundstücke Baulasten im Baulastenverzeichnis der<br />
Stadt Heilbronn eingetragen werden. Dies ist insbesondere dann der Fall,<br />
wenn - z.B. durch die neue Grenzziehung - öffentlich-rechtliche Abstandsflächen<br />
unterschritten werden oder sogar eine Grenzüberbauung vorliegt, so<br />
dass sogenannte Abstandsflächen- oder Vereinigungsbaulasten erforderlich<br />
werden. Bei der Eintragung einer Vereinigungsbaulast werden die betroffenen<br />
Grundstücke im baurechtlichen Sinne als ein Grundstück angesehen.<br />
Auch zulasten der Bau- und Wegegrundstücke ist die Eintragung solcher<br />
Baulasten erforderlich, da zum einen der Mindestabstand des östlichen<br />
Nachbargebäudes "Fasan 40" zum Baugrundstück nicht (mehr) eingehalten<br />
ist und zum anderen eine Unter- bzw. Überbauung benachbarter Grundstücksflächen,<br />
u.a. auch des Wegegrundstücks, mit der zum Baugrundstück<br />
gehörenden Tiefgarage vorgenommen wird.<br />
Die PVP behält sich darüber hinaus die Eintragung weiterer Baulasten im<br />
Baulastenverzeichnis der Stadt Heilbronn vor, soweit diese Voraussetzung<br />
für die Verwirklichung ihrer Bauvorhaben auf Nachbargrundstücken sind.<br />
(3) Alle in Abt. II des Grundbuchs und im Baulastenverzeichnis bereits bestehenden<br />
und gemäß den Regelungen in den vorstehenden Abs. 1 und 2<br />
noch einzutragenden Belastungen sind von den künftigen Käufern der am<br />
Baugrundstück begründeten Wohnungs- und Teileigentumsrechte und der<br />
Miteigentumsanteile am Wegegrundstück mitsamt der damit verbundenen<br />
persönlichen Haftung zu übernehmen.<br />
Die PVP ist berechtigt, Rang und Inhalt sämtlicher neu im Grundbuch einzutragender<br />
Dienstbarkeiten und Reallasten, vor allem auch in Bezug auf die<br />
zu regelnden Kostentragungs- und Verkehrssicherungspflichten, sowie den<br />
Inhalt der zur Eintragung in das Baulastenverzeichnis kommenden Baulasten<br />
nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu bestimmen.<br />
(4) Die derzeit zulasten des Gesamtareals in Abt. III des Grundbuchs eingetragenen<br />
Grundpfandrechte kommen spätestens mit Umschreibung des Eigentums<br />
auf die PVP zur Löschung.<br />
Die PVP wird jedoch zur Finanzierung ihrer Bauvorhaben die jeweils in den<br />
aktuellen Bauabschnitt einbezogenen Grundstücke, also auch die Bau- und<br />
Wegegrundstücke, mit neuen Grundpfandrechten in der erforderlichen Höhe<br />
belasten. Diese Grundpfandrechte werden im Zuge der Abwicklung der<br />
Kaufverträge mit den einzelnen Käufern der am Baugrundstück begründeten<br />
Wohnungs- und Teileigentumsrechte und der Miteigentumsanteile am Wegegrundstück<br />
wieder gelöscht.
- 10 -<br />
IV.<br />
(1) Sollte eine der Bestimmungen dieser <strong>Bezugsurkunde</strong> unwirksam sein oder<br />
werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.<br />
(2) Auf die der gegenwärtigen Niederschrift als Anlagen 1 bis 6 beigefügten Unterlagen<br />
wird verwiesen. Die gesamten Textteile wurden mitverlesen. Alle<br />
Pläne lagen zur Durchsicht vor und wurden von den Erschienenen genehmigt.<br />
(3) Es wird gebeten, von dieser <strong>Bezugsurkunde</strong> dem Grundbuchamt Heilbronn-<br />
Böckingen eine auszugsweise Ausfertigung [ohne die Anlage 5 (Teilungserklärung)]<br />
und der PVP 20 beglaubigte Fotokopien, davon 2 vollständige und<br />
18 auszugsweise (ohne die Anlagen A und B [Lageplan und Entwurf des<br />
Aufteilungsplans] der als Anlage 4 beigefügten Teilungserklärung) zu erteilen.<br />
(4) Die Kosten dieser <strong>Bezugsurkunde</strong> trägt die PVP.<br />
(5) Der beurkundende Notar hat über die Bedeutung und die Rechtswirkungen<br />
der <strong>Bezugsurkunde</strong> und ihrer Anlagen belehrt und insbesondere darauf hingewiesen,<br />
dass er für steuerliche Auswirkungen der vorgesehenen vertraglichen<br />
Gestaltung und der einzelnen Kaufverträge als Notar keine Haftung<br />
übernimmt.<br />
Vom beurkundenden Notar den Erschienenen mit den Anlagen,<br />
soweit diese zum Vorlesen geeignet sind, vorgelesen, von ihnen<br />
genehmigt und wie folgt eigenhändig unterschrieben:<br />
(Marc Alexander <strong>Widder</strong>) (Thomas <strong>Bechtle</strong>)<br />
Notar