09-10230 Satzung A6.indd - Landesjagdverband Rheinland-Pfalz
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ten schädigen, können sie auf Beschluss des geschäftsführenden<br />
Vorstandes (Präsidium) von ihren Ämtern entbunden werden. Sie<br />
sind von dieser Maßnahme alsbald durch Einschreibebrief zu verständigen<br />
und können innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung<br />
Beschwerde beim Vorstand einlegen; über diese hat der Vorstand<br />
innerhalb einer Frist von vier Wochen zu entscheiden. Hält der Vorstand<br />
diese Frist nicht ein, so gilt der angefochtene Beschluss als<br />
aufgehoben.<br />
§ 28 Inkrafttreten<br />
Diese <strong>Satzung</strong> ist in der Hauptversammlung (Delegiertentagung)<br />
am 08. Mai 20<strong>09</strong> ordnungsgemäß beschlossen worden. Sie tritt am<br />
08. Mai 20<strong>09</strong> in Kraft, mit Ausnahme der Bestimmungen, welche die<br />
Neugestaltung der bisherigen Bezirksgruppen durch die Schaffung<br />
entsprechender Regionalgruppen betreffen. Diese Bestimmungen<br />
treten am 01. April 2010 in Kraft.<br />
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