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Grundzüge des Erbrechts unter besonderer Berücksichtigung der ...

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<strong>Grundzüge</strong> <strong>des</strong> <strong>Erbrechts</strong><br />

<strong>unter</strong> <strong>beson<strong>der</strong>er</strong> <strong>Berücksichtigung</strong> <strong>der</strong> Pflichtteilsproblematik<br />

Verblüffende Ergebnisse einer EMNID-Umfrage im Auftrag <strong>des</strong> „Deutsches Forum für Erbrecht e.V.“:<br />

Nur knapp 30 % aller Bun<strong>des</strong>bürger haben eine letztwillige Verfügung errichtet.<br />

In den neuen Bun<strong>des</strong>län<strong>der</strong>n sind es sogar nur rund 26 %, wobei die Sachsen mit rund 21 % zusam-<br />

men mit den Thüringern das Schlusslicht bilden.<br />

Auf die Frage allerdings, ob sie ihre Verhältnisse für den Fall <strong>des</strong> To<strong>des</strong> klar geregelt hinterlassen<br />

möchten, antworten 76 % <strong>der</strong> Bun<strong>des</strong>bürger mit „Ja“.<br />

Was geschieht im Erbfall?<br />

Beerbt werden natürliche Personen, mit <strong>der</strong>en Tod die Erbfolge eintritt.<br />

Das gesetzliche Leitbild ist die sog. Gesamtrechtsnachfolge. Danach treten die Erben vollumfänglich<br />

in alle tatsächlichen und rechtlichen Positionen <strong>des</strong> Verstorbenen ein. Es geht <strong>der</strong> gesamte Nachlass<br />

inklusive aller Aktiva und Passiva auf den o<strong>der</strong> die Erben über, nicht einzelne Teile <strong>des</strong> Nachlasses.<br />

Sind mehrere Erben vorhanden entsteht eine sog. Erbengemeinschaft. Dieser gehört <strong>der</strong> gesamte<br />

Nachlass gemeinsam. Entscheidungen über den Nachlass o<strong>der</strong> einzelne Nachlassgegenstände kön-<br />

nen nur gemeinsam getroffen werden. Je<strong>der</strong> <strong>der</strong> Miterben hat jedoch Anspruch auf Aufteilung und<br />

kann diese ggf. auch gegen den Willen <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en erzwingen (§ 2042 BGB).<br />

Da das Erbe als Ganzes auf den Erben o<strong>der</strong> die Erbengemeinschaft übergeht, haften die Erben für<br />

die Schulden <strong>des</strong> Erblassers bzw. die Verbindlichkeiten, die Folge <strong>des</strong> Erbfalles sind (§ 1967 BGB).<br />

Die sog. Erbenhaftung kann zu unliebsamen Ergebnissen führen.<br />

Der Erbe hat daher die Möglichkeit, das Erbe abzulehnen (sog. Ausschlagung, diese ist binnen 6 Wo-<br />

chen nach sicherer Kenntnis vom Erbfall und von <strong>der</strong> Stellung als Erbe möglich und gegenüber dem<br />

Nachlassgericht zu erklären) o<strong>der</strong> die Haftung auf den Nachlass zu beschränken (§§ 1975 bis 1992<br />

BGB).<br />

Wer erbt?<br />

Zur Beantwortung dieser Frage ist zwischen <strong>der</strong> sog. gewillkürten und <strong>der</strong> gesetzlichen Erbfolge zu<br />

<strong>unter</strong>scheiden.<br />

Erstellt von Rechtsanwältin Annette Neuerburg<br />

Anwaltskanzlei Förster & Saage GbR, Reichsstraße 42, 09112 Chemnitz<br />

Telefon: 0371 38355-0, Fax: 0371 38355-26<br />

Für den Inhalt kann wegen ständiger Än<strong>der</strong>ungen in Rechtssprechung und Gesetzgebung keine Haftung übernommen werden.


- 2 -<br />

Die gewillkürte Erbfolge tritt aufgrund einer sog. letztwilligen Verfügung ein. Dies bedeutet, <strong>der</strong> Ver-<br />

storbene muss zu Lebezeiten mittels Testament o<strong>der</strong> Erbvertrag Bestimmungen über seinen Nachlass<br />

getroffen haben. Solange man lebt, kann man frei über sein eigenes Vermögen verfügen und dem-<br />

nach auch bestimmen, was damit nach dem eigenen Tod geschehen soll.<br />

Im Rahmen <strong>der</strong> gewillkürten Erbfolge kann die Erbfolge frei bestimmt werden, man ist nicht an die<br />

gesetzliche Erbfolge gebunden.<br />

Es können also auch Dritte, die nicht zur Familie gehören, als (Allein-)Erben eingesetzt werden.<br />

Der Erblasser kann nach eigenem Ermessen einen o<strong>der</strong> mehrere Erben einsetzen, Teilungsanord-<br />

nungen treffen, Vor- und Nacherben und sogar Ersatzerben bestimmen, Gegenstände o<strong>der</strong> bestimmte<br />

Geldbeträge als Vermächtnis zuwenden, die Testamentsvollstreckung anordnen u.s.w..<br />

Aufgrund <strong>der</strong> Vielzahl <strong>der</strong> Gestaltungsmöglichkeiten, auf die hier nicht im Einzelnen eingegangen<br />

werden kann, sollte man sich vor Errichtung einer letztwilligen Verfügung kompetenten Rat einholen.<br />

Etwaige Fehler o<strong>der</strong> Versäumnisse können fatale Auswirkungen auf die Hinterbliebenen haben.<br />

Diese können bis zu einer Zerstörung <strong>der</strong> Familienbande und Zerschlagung von Familien<strong>unter</strong>nehmen<br />

reichen o<strong>der</strong> den/die Erben unbeabsichtigter Belastungen (auch o<strong>der</strong> insbeson<strong>der</strong>e durch den Fiskus)<br />

aussetzen.<br />

Die gesetzliche Erbfolge greift nur ein, wenn:<br />

- keine wirksame letztwillige Verfügung <strong>des</strong> Verstorbenen vorliegt<br />

- die letztwillige Verfügung nur einen Teil <strong>des</strong> Nachlasses umfasst (§ 2088 BGB)<br />

- <strong>der</strong> eingesetzte Erbe die Erbschaft ausschlägt (§§ 1922 ff. BGB)<br />

- <strong>der</strong> eingesetzte Erbe nachträglich für erbunwürdig erklärt wird (§§ 2339 ff. BGB)<br />

- das Testament erfolgreich angefochten wird (§§ 2078 ff. BGB) .<br />

Was ist eine letztwillige Verfügung?<br />

Eine letztwillige Verfügung wird durch Testament o<strong>der</strong> Erbvertrag getroffen.<br />

Ein Testament kann grundsätzlich je<strong>der</strong> errichten, vorausgesetzt er/sie ist testierfähig (§ 2229 BGB).<br />

Eheleute (bzw. seit 01.08.2001 auch eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner) können ein<br />

gemeinschaftliches Testament errichten.<br />

Erstellt von Rechtsanwältin Annette Neuerburg<br />

Anwaltskanzlei Förster & Saage GbR, Reichsstraße 42, 09112 Chemnitz<br />

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- 3 -<br />

Es wird zwischen dem sog. eigenhändigen und dem öffentlichen (zur Nie<strong>der</strong>schrift eines Notars) Tes-<br />

tament <strong>unter</strong>schieden. Letzteres kann bereits nach Vollendung <strong>des</strong> 16. Lebensjahres errichtet werden,<br />

ohne dass es <strong>der</strong> Zustimmung <strong>der</strong> Eltern bedarf.<br />

Erst nach Vollendung <strong>des</strong> 18. Lebensjahres kann auch ein eigenhändiges Testament wirksam errich-<br />

tet werden. Es muss eigenhändig, d.h. von Anfang bis Ende handschriftlich, geschrieben sein. Es<br />

muss <strong>unter</strong>schrieben werden, möglichst mit Vor- und Familiennamen, es sollte zudem Orts- und Zeit-<br />

angabe enthalten. Zusätze nach <strong>der</strong> Unterschrift sollten <strong>unter</strong>bleiben.<br />

Ein Testament kann je<strong>der</strong>zeit geän<strong>der</strong>t o<strong>der</strong> wi<strong>der</strong>rufen werden und/o<strong>der</strong> durch ein neues Testament<br />

ersetzt werden.<br />

Auch das gemeinschaftliche Testament von Ehegatten (bzw. von eingetragenen Lebensgemein-<br />

schaften) kann je<strong>der</strong>zeit, allerdings nur von beiden Partnern gemeinsam, geän<strong>der</strong>t werden.<br />

Hierin liegt ein wesentlicher Unterschied zum Erbvertrag. Bei einem Erbvertrag, <strong>der</strong> immer notariell<br />

beurkundet werden muss, liegt ein binden<strong>der</strong> Vertrag vor, an dem neben dem Erblasser auch <strong>der</strong><br />

an<strong>der</strong>e Vertragsteil mitwirken muss.<br />

Dies bedeutet gleichzeitig, dass die Vertragsparteien mit einer Än<strong>der</strong>ung und/o<strong>der</strong> Aufhebung einver-<br />

standen sein müssen. Daher kann man nicht mehr ohne weiteres auf Verän<strong>der</strong>ungen reagieren, so<br />

dass dieser Schritt gut überlegt sein will.<br />

Die rechtzeitige Auseinan<strong>der</strong>setzung mit <strong>der</strong> Frage, was mit den, meist schwer erarbeiteten, Ver-<br />

mögenswerten nach dem eigenen Tod geschehen soll, kann hingegen helfen, Zwistigkeiten zu ver-<br />

meiden und den eigenen Vorstellungen Geltung zu verschaffen.<br />

Einzubeziehen in die Überlegungen sind die gesetzliche Erbfolge und die Konsequenzen einer Umge-<br />

hung <strong>der</strong>selben.<br />

Wonach richtet sich die gesetzliche Erbfolge?<br />

Nach dem deutschen Erbrecht erben grundsätzlich nur Verwandte im Sinne einer Blutsverwandt-<br />

schaft, nicht verwandt im Sinne <strong>des</strong> <strong>Erbrechts</strong> sind Verschwägerte.<br />

Ausnahme von diesem Grundsatz ist das Erbrecht <strong>des</strong> Ehegatten und seit 01.08.2001 das Erbrecht<br />

<strong>des</strong> eingetragenen Lebenspartners nach § 10 <strong>des</strong> Lebenspartnerschaftsgesetz.<br />

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Eine Son<strong>der</strong>stellung nimmt außerdem die Adoption ein, die ein umfassen<strong>des</strong> gesetzliches Verwandt-<br />

schaftsverhältnis bewirkt. Adoptierte Kin<strong>der</strong> sind leiblichen Kin<strong>der</strong>n daher in aller Regel gleichgestellt.<br />

Das Erbrecht <strong>der</strong> Verwandten besteht nicht für alle Verwandten gleichermaßen. Es wird eine Unter-<br />

scheidung nach Ordnungen vorgenommen. Es gilt <strong>der</strong> Grundsatz <strong>der</strong> Vorrangigkeit, d.h. ist nur ein<br />

Verwandter <strong>des</strong> Verstorbenen aus einer vorhergehenden Ordnung am Leben, so sind alle potentiellen<br />

Erben einer nachfolgenden Ordnung von <strong>der</strong> Erbfolge ausgeschlossen.<br />

Erben <strong>der</strong> 1. Ordnung (§ 1924 BGB) sind die Abkömmlinge <strong>des</strong> Erblassers (ob ehelich o<strong>der</strong> unehelich<br />

spielt heute nur noch extrem selten eine Rolle) und <strong>der</strong>en Kin<strong>der</strong>, also Enkel, Urenkel u.s.w..<br />

Zum Zeitpunkt <strong>des</strong> To<strong>des</strong> <strong>des</strong> Erblassers lebende Kin<strong>der</strong> schließen ihre eigenen Kin<strong>der</strong> als Erben<br />

aus.<br />

Sind Erben <strong>der</strong> 1. Ordnung vorhanden, kommt ein Erbrecht von Verwandten <strong>der</strong> 2. o<strong>der</strong> 3. Ordnung<br />

nicht in Betracht.<br />

Unter Erben <strong>der</strong> 2. Ordnung (§ 1925 BGB) sind die Eltern <strong>des</strong> Erblassers und <strong>der</strong>en Kin<strong>der</strong>, d.h. die<br />

Geschwister <strong>des</strong> Erblassers und <strong>der</strong>en Kin<strong>der</strong> (Neffen und Nichten) zu verstehen. Die Geschwister<br />

und <strong>der</strong>en Kin<strong>der</strong> sind als Erben ausgeschlossen, sofern die Eltern <strong>des</strong> Verstorbenen noch leben.<br />

Erben <strong>der</strong> 3. Ordnung (§ 1926 BGB) sind die Großeltern <strong>des</strong> Erblassers und <strong>der</strong>en Kin<strong>der</strong> und Kin-<br />

<strong>des</strong>kin<strong>der</strong> (Tante, Onkel und Cousin, Cousine u.s.w.).<br />

Das Erbrecht <strong>der</strong> Erben <strong>der</strong> 4. Ordnung und das Erbrecht <strong>des</strong> Fiskus ist den vorgenannten Ordnun-<br />

gen nachrangig und soll daher nicht weiter vertieft werden.<br />

Neben dem Erbrecht <strong>der</strong> Verwandten besteht ein eigenes Erbrecht <strong>des</strong> Ehepartners (§ 1931 BGB)<br />

bzw. <strong>des</strong> eingetragenen Lebenspartners. Das Recht <strong>des</strong> eingetragenen Lebenspartners ist im We-<br />

sentlichen an die Bestimmungen über die Ehe angelehnt.<br />

Im Rahmen einer Ehe ist gesetzlich <strong>der</strong> Güterstand <strong>der</strong> sog. Zugewinngemeinschaft vorgesehen, dem<br />

entspricht bei einer eingetragnen Lebenspartnerschaft die sog. Ausgleichsgemeinschaft (§ 6 LPartG).<br />

Der Ehepartner erbt nach <strong>der</strong> gesetzlichen Regelung min<strong>des</strong>tens ¼ . Die gesetzliche Regelung gilt<br />

jedoch nur im Rahmen einer bestehenden Ehe, <strong>der</strong> geschiedene Ex-(Ehe-)Partner hat keinen gesetz-<br />

lichen Erbanspruch.<br />

Lebten die Partner im gesetzlichen Güterstand erhält <strong>der</strong> Überlebende außerdem als pauschalierten<br />

Ausgleich <strong>des</strong> Zugewinnes ein weiteres Viertel hinzu (§ 1371 BGB).<br />

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- 5 -<br />

War Gütertrennung vereinbart, erbt <strong>der</strong> überlebende Ehegatte neben einem o<strong>der</strong> zwei Kin<strong>der</strong>n mit<br />

diesen zu gleichen Teilen, d.h. bei einem Kind erben beide jeweils zu ½, bei zwei Kin<strong>der</strong>n erhält je<strong>der</strong><br />

ein Drittel <strong>des</strong> Nachlasses. Sind mehr als zwei Kin<strong>der</strong> vorhanden, verbleibt es bei dem gesetzlichen<br />

Erbteil von ¼, die Kin<strong>der</strong> erhalten den restlichen Nachlass zu gleichen Teilen.<br />

Neben Verwandten <strong>der</strong> 2. Ordnung o<strong>der</strong> den Großeltern <strong>des</strong> Erblassers erhält <strong>der</strong> überlebende Part-<br />

ner das hälftige Erbe; im Falle <strong>des</strong> gesetzlichen Güterstan<strong>des</strong> kommt <strong>der</strong> pauschalierte Ausgleich von<br />

¼ wie<strong>der</strong> hinzu.<br />

Zusätzlich gibt es noch den sog. „Voraus“ nach § 1932 BGB, <strong>der</strong> sich auf den Hausrat bezieht. Hier-<br />

<strong>unter</strong> können je nach den Lebensumständen durchaus auch wertvolle Gegenstände, wie Teppiche<br />

o<strong>der</strong> wertvolles Porzellan und Besteck, fallen.<br />

Zum besseren Verständnis <strong>der</strong> gesetzlichen Erbfolge ein paar Beispiele:<br />

Der Verstorbene hat eine Tochter und diverse Nichten und Neffen. Die Tochter ist als einzige<br />

Erbin 1. Ordnung Alleinerbin, die zahlreiche Verwandtschaft erhält nichts.<br />

Ist die Tochter selbst Mutter eines Kin<strong>des</strong>, so erhält dieses Kind ebenfalls nichts. Das Enkel-<br />

kind <strong>des</strong> Verstorbenen ist nicht gesetzlicher Erbe, son<strong>der</strong>n nur seine Mutter als direkter Ab-<br />

kömmling <strong>des</strong> Erblassers.<br />

Der Verstorbene hat eine Tochter, diese ist Mutter eines Kin<strong>des</strong> , außerdem einen Bru<strong>der</strong> und<br />

eine Schwester nebst zahlreicher Nichten und Neffen. Die Tochter ist bereits vor ihrem Vater<br />

verstorben.<br />

Das Kind <strong>der</strong> Tochter erbt allein, die an<strong>der</strong>en Verwandten erhalten nichts.<br />

Der Verstorbene hat eine kin<strong>der</strong>lose Tochter, einen Bru<strong>der</strong> und eine Schwester. Die Tochter<br />

ist vor ihrem Vater verstorben, ebenso <strong>der</strong> Bru<strong>der</strong>, dieser hat aber zwei Söhne und eine<br />

Tochter hinterlassen. Wäre die Tochter <strong>des</strong> Erblassers am Leben wäre sie Alleinerbin.<br />

Hier jedoch erben die Geschwister <strong>des</strong> Verstorbenen zu gleichen Teilen, also je<strong>der</strong> zu 1/2. Da<br />

<strong>der</strong> Bru<strong>der</strong> aber vorverstorben war, treten seine Kin<strong>der</strong> an <strong>des</strong>sen Stelle. d.h. sie teilen sich<br />

das hälftige Erbe <strong>unter</strong>einan<strong>der</strong>, sie werden also Erben zu je 1/6 (1/2:geteilt durch 3 = 1/6).<br />

Der Erblasser ist verheiratet und hat ein Kind. Ehepartner und Kind teilen sich das Erbe, <strong>der</strong><br />

Güterstand ist ohne Belang. Dies gilt auch, wenn das eigene Kind vor-verstorben sein sollte<br />

und drei Enkelkin<strong>der</strong> hinterlassen hat. Diese treten in den Erbteil <strong>des</strong> eigenen Elternteils ein,<br />

d.h. sie teilen sich das hälftige Erbe zu gleichen Teilen.<br />

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- 6 -<br />

Der Erblasser war verheiratet, kin<strong>der</strong>los und Onkel eines missratenen Neffen. Die Schwester<br />

<strong>des</strong> Erblassers ist aus Gram über ihren missratenen Sohn bereits vor längerer Zeit verstor-<br />

ben. Der Neffe ist als Sohn <strong>der</strong> Schwester <strong>des</strong> Erblassers gesetzlicher Erbe 2. Ordnung und<br />

damit erbberechtigt.<br />

War Gütertrennung vereinbart, so erhält die überlebende Ehefrau lediglich das hälftige Erbe,<br />

die an<strong>der</strong>e Hälfte steht dem Neffen zu.<br />

Beim gesetzlichen Güterstand wäre die Ehefrau Erbin zu ¾ und <strong>der</strong> Neffe bloß zu ¼ .<br />

Besteht das Erbe aus einer Immobilie o<strong>der</strong> einem Unternehmen und stehen keine liquiden Mit-<br />

tel zur Verfügung um den missratenen Neffen, <strong>der</strong> dringend Geld braucht, auszuzahlen, kann<br />

<strong>der</strong> Neffe auf seinem Recht auf Teilung beharren, was schlimmstenfalls den Verlust <strong>der</strong> Im-<br />

mobilie o<strong>der</strong> <strong>des</strong> Unternehmens bedeuten kann.<br />

Ein Testament, in dem die Ehefrau zur Alleinerbin bestimmt wird, hätte dies verhin<strong>der</strong>t. Ein Pflichtteils-<br />

anspruch steht dem Neffen nämlich nicht zur Seite.<br />

Was ist <strong>der</strong> Pflichtteil?<br />

Der Pflichtteil ist eine Art gesetzlich garantierter „Min<strong>des</strong>terbteil“ in Geld für gesetzliche Erben, die im<br />

Rahmen <strong>der</strong> gewillkürten Erbfolge nicht berücksichtigt wurden.<br />

Der Pflichtteil besteht in dem hälftigen Wert <strong>des</strong> gesetzlichen Erbteils in Geld (§ 2303 BGB), d.h.<br />

Pflichtteil = gesetzlicher Erbteil : 2 in Geld.<br />

Wer ist pflichtteilsberechtigt?<br />

Nicht je<strong>der</strong> gesetzliche Erbe ist zugleich auch pflichtteilsberechtigt.<br />

Voraussetzung für das Bestehen eines Pflichtteilsanspruchs ist, dass ein gesetzlicher Erbe aufgrund<br />

einer letztwilligen Verfügung vom Erbrecht ausgeschlossen wurde o<strong>der</strong> zumin<strong>des</strong>t weniger erhalten<br />

soll als sein Pflichtteil ausmachen würde. Der Pflichtteilsanspruch besteht jedoch nur für nahe An-<br />

gehörige.<br />

Nahe Angehörige sind <strong>der</strong> Ehepartner bzw. <strong>der</strong> eingetragene Lebenspartner, die Kin<strong>der</strong> bzw. wenn<br />

diese vorverstorben sind, <strong>der</strong>en Kin<strong>der</strong> o<strong>der</strong> die Eltern, wenn keine Kin<strong>der</strong> vorhanden sind.<br />

An<strong>der</strong>e Verwandte sind nicht pflichtteilsberechtigt.<br />

Erstellt von Rechtsanwältin Annette Neuerburg<br />

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Es besteht außerdem kein Pflichtteilsrecht für denjenigen,<br />

<strong>der</strong> auf den Pflichtteil verzichtet hat (§ 2346 BGB)<br />

auf den sich <strong>der</strong> Verzicht auswirkt (§ 2349 BGB)<br />

<strong>der</strong> für erbunwürdig erklärt wurde (§ 2344 ff. BGB)<br />

dem <strong>der</strong> Pflichtteil wirksam entzogen wurde (§ 2333 BGB)<br />

<strong>der</strong> einen vorzeitigen Erbausgleich vereinbart hat (§ 2338a BGB).<br />

Wie ermittelt man den Anspruch?<br />

Da sich <strong>der</strong> Pflichtteil nach dem Wert <strong>des</strong> Nachlasses bestimmt, muss <strong>der</strong> Berechtigte zunächst in <strong>der</strong><br />

Lage sein diesen zu ermitteln. Die Ermittlung <strong>der</strong> Pflichtteilsquote ist in aller Regel unproblematisch<br />

möglich, die Ermittlung <strong>des</strong> Nachlasswertes hingegen nicht. Dem Berechtigten steht daher gegen den<br />

Erben ein Auskunftsanspruch zu (§ 2314 BGB). Danach ist <strong>der</strong> Erbe verpflichtet, über den Nachlass<br />

Auskunft zu erteilen und zwar in Form eines Nachlassverzeichnisses nebst Angaben zum Wert <strong>der</strong><br />

Nachlassgegenstände. Des Weiteren muss <strong>der</strong> Erbe zu ihm bekannten pflichtteilsmin<strong>der</strong>nden Schen-<br />

kungen Stellung nehmen.<br />

Sollte zur Wertermittlung ein Gutachten notwendig sein, so gehen diese Kosten zu Lasten <strong>des</strong> Nach-<br />

lasses.<br />

Besteht <strong>der</strong> begründete Verdacht, dass das Nachlassverzeichnis nicht ordnungsgemäß erstellt wurde,<br />

kann eine ei<strong>des</strong>stattliche Versicherung zur Richtigkeit <strong>des</strong> Verzeichnisses verlangt werden.<br />

Woraus besteht <strong>der</strong> Pflichtteil?<br />

Die Höhe <strong>des</strong> Anspruchs ergibt sich aus dem Wert <strong>des</strong> sog. Reinnachlasses.<br />

Dieser wird aus dem Wert <strong>des</strong> Nachlasses zum Zeitpunkt <strong>des</strong> Erbfalles abzüglich <strong>der</strong> Nachlassver-<br />

bindlichkeiten ermittelt.<br />

Bei <strong>der</strong> Bewertung <strong>des</strong> Nachlasses besteht ein erhebliches Konfliktpotential und zwar sowohl bezüg-<br />

lich <strong>der</strong> Bestan<strong>des</strong> und <strong>des</strong> Wertes <strong>der</strong> Aktiva als auch <strong>der</strong> Passiva.<br />

Zu den Passiva zählen neben den bestehenden Schulden <strong>des</strong> Erblassers u.a. auch die Kosten <strong>der</strong><br />

Beerdigung und <strong>der</strong> Grabpflege, die Kosten <strong>der</strong> Nachlassverwertung sowie die Aufwendungen zur<br />

Befriedigung bestehen<strong>der</strong> Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche sowie zur Erfüllung von<br />

Vermächtnissen und Auflagen.<br />

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Was ist <strong>der</strong> Pflichtteilsergänzungsanspruch?<br />

- 8 -<br />

Da <strong>der</strong> Pflichtteilsanspruch erst mit dem Erbfall entsteht und dem Berechtigten nur <strong>unter</strong> ganz engen<br />

Voraussetzungen verwehrt werden kann, drängt sich die Versuchung auf, das Vermögen ggf. noch<br />

kurz vor dem Tod an einen selbst gewählten Nachfolger zu verschenken. Mangels einer vorhandenen<br />

Erbmasse müsste <strong>der</strong> Pflichtteilsanspruch dann ins Leere gehen. Deshalb kann ein Erb- und Pflicht-<br />

teilsberechtigter, <strong>der</strong> aufgrund <strong>der</strong> Schenkung nichts o<strong>der</strong> weniger als den Pflichtteil vor <strong>der</strong> pflicht-<br />

teilsmin<strong>der</strong>nden Schenkung erhalten würde, den sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend ma-<br />

chen.<br />

Dabei werden sämtliche Schenkungen in einem Zeitraum von 10 Jahren rückwirkend ab dem To<strong>des</strong>-<br />

zeitpunkt berücksichtigt, soweit sie nicht aufgrund eines üblichen Anlasses und in einem üblichen<br />

Rahmen veranlasst wurden.<br />

Pflichtteilsmin<strong>der</strong>nde Schenkungen binnen <strong>der</strong> 10-Jahres-Frist werden rechnerisch in den Nachlass<br />

einbezogen.<br />

Insbeson<strong>der</strong>e Schenkungen zwischen Ehegatten werden von <strong>der</strong> Rechtssprechung fast immer mit in<br />

den Ergänzungsanspruch einbezogen, sogar wenn diese außerhalb <strong>der</strong> Frist erfolgt sind.<br />

Vorsicht ist außerdem bei <strong>der</strong> Schenkung von Grundstücken geboten. Die Schenkung ist erst mit Ein-<br />

tragung <strong>des</strong> Eigentumsübergangs im Grundbuch vollzogen. Die bloße Errichtung einer Schen-<br />

kungsurkunde ohne Auflassung reicht nicht aus.<br />

Wann verjähren die Ansprüche?<br />

Der Pflichtteilsanspruch verjährt binnen drei Jahren ab Kenntnis vom Erbfall und von den pflicht-<br />

teilsbegründenden Tatsachen. Das bedeutet, <strong>der</strong> Pflichtteilsberechtigte muss wissen, dass <strong>der</strong> Erb-<br />

lasser verstorben ist und dass ihm ein Erbrecht nicht o<strong>der</strong> nur ungenügend eingeräumt wurde (frühest<br />

möglicher Zeitpunkt: Testamentseröffnung).<br />

Können Pflichtteilsansprüche abgewendet werden?<br />

Das Pflichtteilsrecht kann nach <strong>der</strong>zeitiger Rechtslage nicht beseitigt werden. Es tritt mit dem Tod <strong>des</strong><br />

Erblassers und unabhängig von seinem Willen ein und ist kaum abzuwenden.<br />

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- 9 -<br />

Es besteht die Möglichkeit <strong>der</strong> Entziehung <strong>des</strong> Pflichtteils (§§ 2333 ff. BGB). Dies gestaltet sich jedoch<br />

sehr schwierig und ist nur in ganz beson<strong>der</strong>en Ausnahmefällen wegen beson<strong>der</strong>s schwerer Verfehl-<br />

ungen möglich, z.B. wenn <strong>der</strong> Berechtigte dem Erblasser nach dem Leben trachtet. Allein moralische<br />

Gründe, wie <strong>der</strong> Umstand, dass sich das Kind mit den Eltern zerstritten hat und sich nicht um diese<br />

kümmert, reichen regelmäßig nicht aus.<br />

Vorgesehen ist eine Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht (§ 2338 BGB). Ist ein Pflichtteilsbe-<br />

rechtigter überschuldet und besteht die Gefahr, dass sein Anspruch von den Gläubigern gepfändet<br />

wird, kann man das Vermögen vor dem Zugriff <strong>der</strong> Gläubiger schützen. Man beschränkt das Pflicht-<br />

teilsrecht durch eine testamentarische Anordnung, dass die gesetzlichen Erben <strong>des</strong> Pflichtteilsberech-<br />

tigten nach seinem Tod als Nacherben den entsprechenden Anteil erhalten sollen. Damit kann <strong>der</strong><br />

Pflichtteilsberechtigte (wie ein nicht befreiter Vorerbe) über den Vermögensanteil nicht frei verfügen.<br />

Das sicherste Mittel zur Abwendung von Pflichtteilsansprüchen ist ein Pflichtteilsverzichtsvertrag<br />

(§ 2346 BGB). Der Pflichtteilsberechtigte (Vorsicht: notarielle Urkunde notwendig) verzichtet per Ver-<br />

trag auf die Geltendmachung von Pflichtteilsrechten nach dem Tod <strong>des</strong> Erblassers. Naturgemäß wird<br />

man einen solchen Verzicht nicht ohne entsprechende Gegenleistung, meist in Form einer Ab-findung,<br />

erhalten.<br />

Dieser Weg lässt sich daher meist nur bei ausreichendem Vermögen o<strong>der</strong> ausreichenden liquiden<br />

Mitteln realisieren.<br />

Der Erblasser kann außerdem bei Schenkungen an den Pflichtteilsberechtigten bestimmen, dass die-<br />

se auf den Pflichtteil anzurechnen sind. Diese Bestimmung kann jedoch nicht erst in <strong>der</strong> letzt-willigen<br />

Verfügung, son<strong>der</strong>n muss nachweislich bereits bei <strong>der</strong> Schenkung getroffen werden. Dem Erben<br />

müssen seitens <strong>des</strong> Erblassers daher ggf. die notwendigen Beweise an die Hand gegeben werden.<br />

Möglich ist eine Einsetzung <strong>des</strong> Pflichtteilsberechtigten als Vorerbe mit einem geringfügig höheren<br />

Erbteil als dem Pflichtteil und gleichzeitiger Bestimmung eines Nacherben. Damit ist zwar <strong>der</strong> Pflicht-<br />

teilsberechtigte als solcher nicht von dem Erbe ausgeschlossen, aber <strong>der</strong> Erblasser hat die Möglich-<br />

keit die Weitergabe <strong>des</strong> Vermögens zu steuern.<br />

Die Vorerbschaft hat nämlich zur Folge, dass <strong>der</strong> Erbe bezüglich <strong>des</strong> ererbten Vermögens in seiner<br />

Verfügungsfreiheit beschränkt ist, da nach dem gesetzlichen Leitbild das Vermögen für den Nach-<br />

erben zu erhalten ist. Besteht das zugewendete Erbe z.B. aus einer Immobilie kann diese we<strong>der</strong> ver-<br />

äußert noch belastet werden . Außerdem ist <strong>der</strong> Vorerbe gegenüber dem Nacherben zur Auskunft<br />

verpflichtet.<br />

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- 10 -<br />

Der Vorerbe kann jedoch von diesen Verpflichtungen durch den Erblasser auch ganz o<strong>der</strong> teilweise<br />

befreit werden.<br />

Auch Schenkungen zu Lebzeiten außerhalb <strong>des</strong> vorerwähnten 10-Jahres- Zeitraumes können den<br />

Pflichtteilsanspruch ohne weiteres min<strong>der</strong>n. Demzufolge sollten Schenkungen, wenn überhaupt, früh-<br />

zeitig erfolgen.<br />

Der Schenkende muss jedoch beachten, dass eine Rückfor<strong>der</strong>ung nur ausnahmsweise möglich ist.<br />

Man sollte daher sicher sein, dass man das Geschenk selbst nicht mehr benötigt. Es gilt insbeson<strong>der</strong>e<br />

zu beachten, dass man sich im eigenen Haus zwar ein Wohnrecht sichern kann, aber eine Sicherheit<br />

vor späteren Schikanen im Streitfall nicht besteht.<br />

Bei gemeinschaftlichen Testamten besteht die Möglichkeit eine sog. Pflichtteilsstrafklausel aufzu-<br />

nehmen. Damit sollen Pflichtteilsberechtigte davon abgehalten werden, nach dem Tod <strong>des</strong> zuerst<br />

versterbenden Partners gegenüber dem überlebenden Partner ihre Ansprüche geltend zu machen,<br />

indem man im Falle <strong>der</strong> Geltendmachung Sanktionen (z.B. die Enterbung nach dem Letztverster-<br />

benden und Herabsetzung auf den Pflichtteil) ausspricht.<br />

Eine an<strong>der</strong>e Gestaltungsvariante besteht darin, dass <strong>der</strong> potentielle Erblasser selbst nichts erbt, son-<br />

<strong>der</strong>n beispielsweise das Erbe nach seinen Eltern von diesen direkt an seine Kin<strong>der</strong> weitergeben lässt.<br />

Diese Variante bietet sich z.B. nach einer Wie<strong>der</strong>verheiratung an, um das elterliche Erbe unver-<br />

min<strong>der</strong>t an die Kin<strong>der</strong> weiterzureichen. Dies bedeutet jedoch gleichzeitig, dass die Kin<strong>der</strong> über das<br />

großelterliche Erbe ohne Einflussmöglichkeiten frei verfügen können.<br />

Insgesamt bedarf die Auseinan<strong>der</strong>setzung mit <strong>der</strong> Gestaltung <strong>des</strong> Nachlasses <strong>der</strong> genauen Über-<br />

legung und Beratung, auch innerhalb <strong>der</strong> Familie.<br />

Dies gilt insbeson<strong>der</strong>e, wenn das erarbeite Vermögen im Wesentlichen in <strong>der</strong> eigene Immobilie be-<br />

steht. Gerade hier kann die Missachtung <strong>der</strong> Pflichtteilsproblematik dazu führen, dass <strong>der</strong> Erbe sich<br />

gezwungen sieht, das elterliche Haus zu verkaufen, um den Auszahlungsanspruch <strong>des</strong> Pflichtteils-<br />

berechtigten zu befriedigen.<br />

Außerdem dürfen bei den Überlegungen zur erbrechtlichen Gestaltung die sonstigen rechtlichen Ge-<br />

gebenheiten nicht außer acht gelassen werden. Nicht vergessen werden darf außerdem, dass das<br />

Leben immer wie<strong>der</strong> Unvorhergesehenes und Unvorhersehbares bereit hält, so dass man sich die<br />

Möglichkeit offen halten sollte, seine Festlegungen überprüfen und ggf. än<strong>der</strong>n zu können.<br />

Erstellt von Rechtsanwältin Annette Neuerburg<br />

Anwaltskanzlei Förster & Saage GbR, Reichsstraße 42, 09112 Chemnitz<br />

Telefon: 0371 38355-0, Fax: 0371 38355-26<br />

Für den Inhalt kann wegen ständiger Än<strong>der</strong>ungen in Rechtssprechung und Gesetzgebung keine Haftung übernommen werden.

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