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Bedingungen Haushaltsversicherung

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3.2 Ist dem Versicherungsnehmer die rechtzeitige Einholung der Weisungen des Versicherers nicht möglich, so<br />

hat der Versicherungsnehmer aus eigenem innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle gebotenen<br />

Prozeßhandlungen (auch Einspruch gegen eine Strafverfügung) vorzunehmen.<br />

3.3 Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers einen Schadenersatzanspruch<br />

ganz oder zum Teil anzuerkennen - es sei denn, der Versicherungsnehmer konnte die Anerkennung<br />

nicht ohne offenbare Unbilligkeit verweigern - oder zu vergleichen.<br />

4. Eine Verletzung dieser Pflichten des Versicherungsnehmers bewirkt Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß<br />

§6VersVG.<br />

Für die Erfüllung der Pflichten sind auch die mitversicherten Personen verantwortlich.<br />

5. Der Versicherungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des<br />

Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden.<br />

6. Der Versicherer ist bevollmächtigt, im Rahmen seiner Verpflichtung zur Leistung alle ihm zweckmäßig erscheinenden<br />

Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.<br />

III. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN<br />

Artikel 17<br />

Rechtsverhältnis nach dem Versicherungsfall<br />

1. Nach Eintritt des Versicherungsfalles kann<br />

a.) der Versicherungsnehmer kündigen, wenn der Versicherer die An erkennung eines begründeten<br />

Entschädigungsanspruches ganz oder teilweise verweigert oder verzögert hat. Die Kündigung kann nur<br />

innerhalb eines Monats nach Ablehnung der Versicher ungsleistung, im Falle eines Rechtsstreites über<br />

diese auch innerhalb eines Monats nach Rechtskraft des Urteils erfolgen; im Falle der Verzögerung der<br />

Anerkennung muß die Kündigung innerhalb eines Monats nach Fälligkeit der Versicherungsleistung ausgesprochen<br />

werden.<br />

Die Kündigung darf nicht für einen späteren Zeitpunkt als für den Schluß der laufenden Versicherungsperiode<br />

erfolgen.<br />

Hat der Versicherungsnehmer bei Verzögerung der Anerkennung des begründeten Versicherungsanspruches<br />

nicht innerhalb eines Monats nach Fälligkeit der Versicherungsleistung gekündigt und erfolgt<br />

nachher eine Ablehnung der Versicherungsleistung durch den Versicherer, kann der Versicherungsnehmer<br />

noch innerhalb eines Monats nach dieser Ablehnung kündigen.<br />

b.) der Versicherer kündigen, wenn er Entschädigung geleistet oder die Verpflichtung zur Leistung mindestens<br />

dem Grunde nach anerkannt hat oder der Versicherungsnehmer einen Entschädigungsanspruch<br />

arglistig erhoben hat.<br />

Die Kündigung muß innerhalb eines Monats nach Leistung der Entschädigung oder Anerkennung der<br />

Verpflichtung zur Leistung dem Grunde nach oder Ablehnung des arglistig erhobenen<br />

Entschädigungsanspruches erfolgen.<br />

Bei Kündigung nach Leistung der Entschädigung oder Anerkennung der Verpflichtung zur Leistung dem<br />

Grunde nach ist eine Kündigungsfrist von mindestens einem Monat einzuhalten; die Kündigung wegen<br />

arglistiger Erhebung eines Entschädigungsanspruches kann mit sofortiger Wirkung erfolgen.<br />

2. Erfolgt eine Kündigung gemäß Punkt 1 lit. a) oder b), so gebührt dem Versicherer die Prämie für die bis zur<br />

Wirksamkeit der Kündigung verstrichene Vertragslaufzeit.<br />

Rententafel auf Grund der österreichischen Sterbetafel ÖVM 80/82 und eines Zinsfußes von jährlich 3% (Art. 14 Pkt.<br />

5)<br />

Jahresbeitrag der monatlich im voraus zahlbaren lebenslangen*) Rente für eine kapitalsmäßige Berechnungsgrundlage<br />

von EUR 1.000,--<br />

Alter xx) Jahres- Alter xx) Jahresrente<br />

rente<br />

EUR EUR<br />

0 34,95 40 49,69<br />

1 34,60 41 50,57<br />

2 34,74 42 51,50<br />

3 34,90 43 52,48<br />

4 35,07 44 53,50<br />

5 35,26 45 54,58<br />

6 35,45 46 55,72<br />

7 35,65 47 56,92<br />

8 35,86 48 58,18<br />

9 36,09 49 59,51<br />

10 36,32 50 60,91<br />

11 36,56 51 62,40

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