Bedingungen Haushaltsversicherung
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Mehrkosten durch die Behandlung von gefährlichem Abfall und/oder Problemstoffen bis maximal 5% der<br />
Versicherungssumme.<br />
2.1.1 Unter "Behandlung" sind alle Maßnahmen zu verstehen, welche dazu dienen, gefährlichen Abfall und<br />
Problemstoffe ohne feste Rückstände zu beseitigen, zu verwerten oder deponiefähig zu machen.<br />
2.1.2 Der gefährliche Abfall und die Problemstoffe müssen am Versicherungsort aus versicherten Sachen durch ein<br />
gemäß dieser <strong>Bedingungen</strong> versichertes Ereignis entstanden sein. Werden die Kosten der Behandlung durch<br />
Schadstoffe verursacht, so müssen die Schadstoffe bei diesem versicherten Ereignis entstanden oder freigesetzt<br />
worden sein.<br />
2.1.3 Die Kosten einer kurzfristigen, einmaligen Zwischenlagerung - für eine Höchstdauer von sechs Monaten -<br />
übernimmt der Versicherer im Rahmen der Versicherungssumme unter der Voraussetzung, daß ihm die Zwischenlagerung<br />
unverzüglich angezeigt wurde.<br />
2.1.4 Bei verschiedenen, gesetzlich zulässigen Möglichkeiten der Behandlung beschränkt sich die Haftung des<br />
Versicherers auf die kostengünstigste Abwicklung.<br />
2.1.5 Die Kosten für die Behandlung von nicht versicherten Sachen wie z.B.: Erdreich, Wasser inkl. Grundwasser<br />
und Luft werden nicht ersetzt, ebenso nicht, wenn sie mit versicherten Sachen vermischt sind.<br />
2.1.6 Entstehen Kosten für die Behandlung von versicherten Sachen, die bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles<br />
kontaminiert waren (Altlasten), so werden nur jene Kosten ersetzt, die den für eine Beseitigung der bestehenden<br />
Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann<br />
dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden wäre.<br />
2.2 Die bei einem entschädigungspflichtigen Ereignis entstandenen Kosten für die Wiederbeschaffung von Dokumenten<br />
bis zu einem Höchstentschädigungsbetrag von EUR 750,--.<br />
3. NICHT VERSICHERT SIND:<br />
3.1 Kraftfahrzeuge und Anhänger aller Art, Motorfahrräder, Motorboote und Segelboote samt Zubehör.<br />
3.2 Baubestandteile und Gebäudezubehör, wenn diese noch nicht fix montiert sind, Handelswaren, Geschäfts- und<br />
Sammelgelder.<br />
Artikel 2<br />
Welche Gefahren und Schäden sind versichert?<br />
1. Schäden durch Brand, direkten Blitzschlag, Explosion, Absturz und Anprall von Luft- und Raumfahrzeugen<br />
oder Teilen davon und Abhandenkommen bei diesen Ereignissen.<br />
1.1 Als Brand gilt ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat<br />
und sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag (Schadenfeuer).<br />
NICHT VERSICHERT SIND:<br />
Schäden, die durch ein Feuer verursacht werden, das sich nicht selbst ausbreiten kann (z.B. Sengschäden<br />
durch Bügeln, Trocknen, brennenden Tabak, Heizmaterial etc.), Schäden an Elektrogeräten durch die Energie<br />
des elektrischen Stromes.<br />
1.2 Als direkte Blitzschlagschäden gelten nur Schäden, die durch die schädigende Kraft oder Wärmewirkung des<br />
Blitzschlages entstehen.<br />
1.3 Schäden durch Überspannung bzw. durch Induktion, auch indirekter Blitzschlag, gelten bis zu einem<br />
Höchstentschädigungsbetrag von EUR 220,-- versichert.<br />
1.4 Als Explosion gilt eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende<br />
Kraftäußerung.<br />
2. Schäden durch Sturm, Hagel, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag Erdrutsch und Abhandenkommen bei einem<br />
derartigen Ereignis.<br />
2.1 Als Sturm gilt ein Wind mit Spitzengeschwindigkeiten von mehr als 60 km/h; für die Feststellung der Spitzengeschwindigkeiten<br />
im einzelnen Fall ist die Auskunft der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik<br />
maßgebend.<br />
2.2 Hagelschäden sind Beschädigungen durch herabfallende Schloßen.<br />
2.3 Als Schneedruckschäden gelten Schäden, die durch das Gewicht der angesammelten Schneelast entstehen.<br />
2.4 Als Felssturz-, Steinschlag- oder Erdrutschschäden gelten Schäden, die durch Felsblöcke, Gesteinsteile oder<br />
Erdmassen entstehen, wenn diese selbständig in Bewegung geraten.<br />
2.5 NICHT VERSICHERT SIND: