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Bedingungen Haushaltsversicherung

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Mehrkosten durch die Behandlung von gefährlichem Abfall und/oder Problemstoffen bis maximal 5% der<br />

Versicherungssumme.<br />

2.1.1 Unter "Behandlung" sind alle Maßnahmen zu verstehen, welche dazu dienen, gefährlichen Abfall und<br />

Problemstoffe ohne feste Rückstände zu beseitigen, zu verwerten oder deponiefähig zu machen.<br />

2.1.2 Der gefährliche Abfall und die Problemstoffe müssen am Versicherungsort aus versicherten Sachen durch ein<br />

gemäß dieser <strong>Bedingungen</strong> versichertes Ereignis entstanden sein. Werden die Kosten der Behandlung durch<br />

Schadstoffe verursacht, so müssen die Schadstoffe bei diesem versicherten Ereignis entstanden oder freigesetzt<br />

worden sein.<br />

2.1.3 Die Kosten einer kurzfristigen, einmaligen Zwischenlagerung - für eine Höchstdauer von sechs Monaten -<br />

übernimmt der Versicherer im Rahmen der Versicherungssumme unter der Voraussetzung, daß ihm die Zwischenlagerung<br />

unverzüglich angezeigt wurde.<br />

2.1.4 Bei verschiedenen, gesetzlich zulässigen Möglichkeiten der Behandlung beschränkt sich die Haftung des<br />

Versicherers auf die kostengünstigste Abwicklung.<br />

2.1.5 Die Kosten für die Behandlung von nicht versicherten Sachen wie z.B.: Erdreich, Wasser inkl. Grundwasser<br />

und Luft werden nicht ersetzt, ebenso nicht, wenn sie mit versicherten Sachen vermischt sind.<br />

2.1.6 Entstehen Kosten für die Behandlung von versicherten Sachen, die bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles<br />

kontaminiert waren (Altlasten), so werden nur jene Kosten ersetzt, die den für eine Beseitigung der bestehenden<br />

Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann<br />

dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden wäre.<br />

2.2 Die bei einem entschädigungspflichtigen Ereignis entstandenen Kosten für die Wiederbeschaffung von Dokumenten<br />

bis zu einem Höchstentschädigungsbetrag von EUR 750,--.<br />

3. NICHT VERSICHERT SIND:<br />

3.1 Kraftfahrzeuge und Anhänger aller Art, Motorfahrräder, Motorboote und Segelboote samt Zubehör.<br />

3.2 Baubestandteile und Gebäudezubehör, wenn diese noch nicht fix montiert sind, Handelswaren, Geschäfts- und<br />

Sammelgelder.<br />

Artikel 2<br />

Welche Gefahren und Schäden sind versichert?<br />

1. Schäden durch Brand, direkten Blitzschlag, Explosion, Absturz und Anprall von Luft- und Raumfahrzeugen<br />

oder Teilen davon und Abhandenkommen bei diesen Ereignissen.<br />

1.1 Als Brand gilt ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat<br />

und sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag (Schadenfeuer).<br />

NICHT VERSICHERT SIND:<br />

Schäden, die durch ein Feuer verursacht werden, das sich nicht selbst ausbreiten kann (z.B. Sengschäden<br />

durch Bügeln, Trocknen, brennenden Tabak, Heizmaterial etc.), Schäden an Elektrogeräten durch die Energie<br />

des elektrischen Stromes.<br />

1.2 Als direkte Blitzschlagschäden gelten nur Schäden, die durch die schädigende Kraft oder Wärmewirkung des<br />

Blitzschlages entstehen.<br />

1.3 Schäden durch Überspannung bzw. durch Induktion, auch indirekter Blitzschlag, gelten bis zu einem<br />

Höchstentschädigungsbetrag von EUR 220,-- versichert.<br />

1.4 Als Explosion gilt eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende<br />

Kraftäußerung.<br />

2. Schäden durch Sturm, Hagel, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag Erdrutsch und Abhandenkommen bei einem<br />

derartigen Ereignis.<br />

2.1 Als Sturm gilt ein Wind mit Spitzengeschwindigkeiten von mehr als 60 km/h; für die Feststellung der Spitzengeschwindigkeiten<br />

im einzelnen Fall ist die Auskunft der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik<br />

maßgebend.<br />

2.2 Hagelschäden sind Beschädigungen durch herabfallende Schloßen.<br />

2.3 Als Schneedruckschäden gelten Schäden, die durch das Gewicht der angesammelten Schneelast entstehen.<br />

2.4 Als Felssturz-, Steinschlag- oder Erdrutschschäden gelten Schäden, die durch Felsblöcke, Gesteinsteile oder<br />

Erdmassen entstehen, wenn diese selbständig in Bewegung geraten.<br />

2.5 NICHT VERSICHERT SIND:

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