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Verhandlungsschrift Juni (827 KB) - .PDF - Enns

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STADTAMT ENNS<br />

<strong>Verhandlungsschrift</strong><br />

1<br />

Bearbeiter: Iro Michaela<br />

23.07.2008<br />

Sitzungsnummer: GR/034/2008<br />

über die öffentliche/nicht öffentliche Sitzung des<br />

Gemeinderates<br />

Sitzungstermin: Donnerstag, den 26.06.2008<br />

Sitzungsbeginn: 18:10 Uhr<br />

Sitzungsende: 23:00 Uhr<br />

Ort, Raum: Sitzungssaal des Stadtamtes <strong>Enns</strong><br />

Anwesend sind:<br />

Vorsitzender<br />

Herr Bgm Franz Stefan Karlinger<br />

von der SPÖ-Gemeinderatsfraktion<br />

Herr Vbgm Klaus Kamptner<br />

Herr STR Klaus Haidinger<br />

Herr STR Wolfgang Prinz<br />

Herr STR Helmut Käferböck<br />

Frau STR Marie-Luise Metlagel<br />

Herr GR Christian Deleja-Hotko<br />

Herr GR Haimo Proier<br />

Frau GR Roswitha Spöck<br />

Herr GR Roland Handlgruber<br />

Frau GR Romana Radlspäck<br />

Herr GR Erich Postlbauer<br />

Frau GR Christine Schaurhofer<br />

Herr GR Herbert Kneidl<br />

Herr GR Michael Schwaiger<br />

Herr GR Gottfried Lichtenberger<br />

Herr GR Franz Uhl<br />

Herr GR Hans Josef Göll<br />

Frau GR Sabine Haidinger<br />

von der ÖVP-Gemeinderatsfraktion<br />

Herr Vbgm Harald Weingartner<br />

Herr STR Franz Groschupfer<br />

Herr STR Wolfgang Gruber


Herr GR Gerhard Hoflehner<br />

Herr GR Josef Ortbauer<br />

Herr GR Norbert Aichberger<br />

Herr GR Gunnar Fosen<br />

Herr GR Rudolf Hofmann<br />

Frau GR Claudia Pöltinger<br />

Herr GR Ing. Manfred Voglsam<br />

von der GRÜNEN-Gemeinderatsfraktion<br />

Frau GR Anna Gintenreiter<br />

Frau GR Doris Alkin<br />

Frau GR Mag.ª Gudrun Troppmann<br />

von der FPÖ-Gemeinderatsfraktion<br />

Frau GR Daphne Brenner<br />

von der SPÖ-Gemeinderatsfraktion<br />

Herr GRE Robert Podpeskar Vertretung für Frau GR Claudia Kaiserseder<br />

Herr GRE Karl Haidinger Vertretung für Herrn GR Nikon Baumgartner<br />

von der ÖVP-Gemeinderatsfraktion<br />

Herr GRE Johannes Dorninger Vertretung für Herrn GR Michael Korherr<br />

Herr GRE Andreas Köhler Vertretung für Frau GR Claudia Christl<br />

Entschuldigt fehlen:<br />

von der SPÖ-Gemeinderatsfraktion<br />

Herr GR Nikon Baumgartner<br />

Frau GR Claudia Kaiserseder<br />

von der ÖVP-Gemeinderatsfraktion<br />

Frau GR Claudia Christl<br />

Herr GR Michael Korherr<br />

2


Tagesordnung:<br />

. Prüfungsausschuss;<br />

Obfrau: GR Daphne Brenner<br />

1. Finanz-, Personal-, Rechts- und Tourismusangelegenheiten sowie kommunale Einrichtungen<br />

und gemeindeeigene Objekte;<br />

Referent: Bürgermeister Franz Stefan Karlinger<br />

1.1. Änderung Dienstpostenplan (aufsichtsbehördlich nicht genehmigungspflichtig)<br />

Vorlage: GG III/2008/0493/1<br />

1.2. Erlassung einer Dienstbetriebsordnung<br />

Vorlage: SD/2008/0389/1<br />

1.3. Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> mit der eine Geschäftsordnung<br />

für die Kollegialorgane der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> mit Ausnahme des Prüfungsausschusses<br />

erlassen wird<br />

Vorlage: SD/2008/0374/1<br />

1.4. Befreiung von der Anwesenheitspflicht gemäß § 47 Abs. 2 OÖ GemO 1990 - Michael<br />

Korherr<br />

Vorlage: SD/2008/0377/1<br />

1.5. Ehrungen von verdienten Persönlichkeiten 2008<br />

Vorlage: GG I/2008/0907/1<br />

1.6. Stadtmauernprojekt - Verpflichtungserklärung für die Kofinanzierung<br />

Vorlage: GG II/2008/0807/1<br />

1.7. Auftrag einer Machbarkeitsstudie für den Bau einer neuen Volksschule samt Kinderbetreuungseinrichtung<br />

Vorlage: SD/2008/0375/1<br />

1.8. Brauereiareal; Verwertung<br />

Vorlage: SD/2008/0397/1<br />

1.9. Grundsatzbeschluss über die Errichtung einer Wohnungsgemeinschaft für ältere Mitbürger<br />

(betreutes betreubares Wohnen) samt Tagesheimstätte im Bereich Bezirksaltersheim<br />

Vorlage: SD/2008/0376/1<br />

1.10. Feuerwehr <strong>Enns</strong>: Ankaufsbeschluss für das neue Rüstlöschfahrzeug<br />

Vorlage: GG II/2008/0812/1<br />

1.11. Übereinkommen Land OÖ - Übernahme von Landesstraßen (Schieferegger Straße)<br />

Vorlage: GG II/2008/0824/1<br />

1.12. Gestattungsvertrag Land OÖ - Wasseranschluss der Firma Gebol<br />

Vorlage: GG II/2008/0825/1<br />

1.13. Fa. Pfanner: Vereinbarung für die Errichtung einer Nutzwasserbrunnenanlage<br />

Vorlage: GG II/2008/0828/1<br />

1.14. Vergabe eines Dauerparkplatzes im Brauereiareal<br />

3


1.14.1. Vergabe eines Dauerparkplatzes im Brauereiareal - Schmid Moden<br />

Vorlage: GG III/2008/0504/1<br />

1.14.2. Vergabe eines Dauerparkplatzes im Brauereiareal - Holzinger Jürgen<br />

Vorlage: GG III/2008/0505/1<br />

1.15. TIZ (Technologiezentrum) St. Florian - Auflösung der Gesellschaft<br />

Vorlage: SD/2008/0380/1<br />

1.16. Abschluss einer Vereinbarung, Errichtung und Instandhaltung Infrastruktur in Privatstraßen<br />

1.16.1. Abschluss einer Vereinbarung, Errichtung und Instandhaltung Infrastruktur in Privatstraßen<br />

- Ing. Höfler<br />

Vorlage: SD/2008/0386/1<br />

1.16.2. Abschluss einer Vereinbarung, Errichtung und Instandhaltung Infrastruktur in Privatstraßen<br />

- Stichstraße Eichbergstraße<br />

Vorlage: SD/2008/0391/1<br />

1.17. Abschluss einer Mietvereinbarung für Kinderbetreuungseinrichtung im Kinderfreundeheim<br />

Vorlage: SD/2008/0387/1<br />

1.18. Stadthalle: Tarifordnung für den Verleih des neuen Bühnenanhängers<br />

Vorlage: GG II/2008/0811/1<br />

1.19. Bericht des Bürgermeisters: Stellungnahmen in behördlichen Verfahren<br />

Vorlage: GG II/2008/0799/1<br />

1.20. Antrag auf Übernahme der Hälfte der Planungskosten für die Planung des Radweges in<br />

Kristein<br />

Vorlage: SD/2008/0393/1<br />

1.21. Umsetzung des aktuellen Betreubaren Wohnprojektes in Form eines "Betreuten betreubaren<br />

Wohnen"<br />

Vorlage: SD/2008/0394/1<br />

2. Kulturangelegenheiten;<br />

Referent: Vbgm Klaus Kamptner<br />

3. Sozial- und Gesundheitswesen sowie Familien-, Senioren- und Integrationsangelegenheiten;<br />

Referentin: STR Marie-Luise Metlagel<br />

4. Kinder- und Jugendangelegenheiten, Schulwesen sowie Sportangelegenheiten;<br />

Referent: STR Klaus Haidinger<br />

5. Wohnungsangelegenheiten, Naturschutz- und örtliche Umweltfragen;<br />

Referent: STR Wolfgang Prinz<br />

5.1. Vergabe gemeindeeigene Wohnung; Hochstögerova Maria<br />

Vorlage: GG III/2008/0513/1<br />

6. Bauangelegenheiten, Verkehr, Straßenbau u. -erhaltung;<br />

Referent: STR Helmut Käferböck<br />

4


6.1. Neubezeichnung einer Gemeindestraße (Steinpaß)<br />

Vorlage: GG II/2008/0819/1<br />

6.2. Straßenbau 2008: Auftragsvergabe Bauarbeiten<br />

Vorlage: GG II/2008/0826/1<br />

6.3. Anbindung Lorcher Straße: Auftragsvergabe Bauarbeiten<br />

Vorlage: GG II/2008/0<strong>827</strong>/1<br />

6.4. Verbindung Lagerhausstraße - Fabrikstraße - Grundsatzbeschluss über die weitere Vorgangsweise<br />

Vorlage: GG II/2008/0829/1<br />

7. Örtliche Raumplanung, Wasser- und Abfallwirtschaft;<br />

Referent: Vbgm Harald Weingartner<br />

7.1. Änderung des Flächenwidmungsplanes 4<br />

7.1.1. Änderung des Flächenwidmungsplanes 4 - Einleitung des Verfahrens; Nr. 31 - Auböck<br />

(mit ÖEK-Änderung Nr. 1.14)<br />

Vorlage: GG II/2008/0820/1<br />

7.1.2. Änderung des Flächenwidmungsplanes 4 - Einleitung des Verfahrens; Nr. 32 - Gaisberger<br />

3<br />

Vorlage: GG II/2008/0821/1<br />

7.1.3. Änderung des Flächenwidmungsplanes 4 - Beschlussfassung; Nr. 29 - Grünzug 9<br />

Vorlage: GG II/2008/0822/1<br />

7.2. Änderung von Bebauungsplänen - Beschlussfassung; Nr. 24 - Altstadt, 2. Auflage<br />

Vorlage: GG II/2008/0823/1<br />

8. Land- und Forstwirtschaft sowie Friedhofsangelegenheiten;<br />

Referent: STR Franz Groschupfer<br />

8.1. Erhöhung der Pauschale für die künstliche Besamung von Rindern<br />

Vorlage: GG I/2008/0905/1<br />

9. Wirtschaftsangelegenheiten;<br />

Referent: STR Wolfgang Gruber<br />

9.1. Wirtschaftsförderung infolge Betriebsansiedlung - Petra Braunstein (Friseur am Platz)<br />

Vorlage: GG I/2008/0908/1<br />

9.2. Ansuchen auf Förderung von Kleinbetrieben in <strong>Enns</strong> in Zusammenarbeit mit der TSE<br />

GmbH<br />

Vorlage: GG I/2008/0911/1<br />

9.3. Wirtschaftsförderung für 2007; Lehrlingsförderung - Fa. Eisenbeiss GmbH<br />

Vorlage: GG I/2008/0912/1<br />

10. Allfälliges<br />

5


Ich stelle gemäß den Bestimmungen der OÖ Gemeindeordnung 1990, LGBl.Nr.<br />

91/1990 idgF fest, dass die Einladung zur heutigen Sitzung des Gemeinderates der<br />

Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> ordnungsgemäß erfolgte und die Beschlussfähigkeit gegeben<br />

ist. Der Stadtamtsdirektor Mag. Gerhard Gstöttenbauer nimmt gemäß § 66 Abs. 2 Oö<br />

GemO 1990 idgF. mit beratender Stimme an der Sitzung teil. Zur Schriftführerin wird<br />

die Gemeindebedienstete Michaela Iro bestellt.<br />

Die <strong>Verhandlungsschrift</strong>en über die Sitzungen des Gemeinderates vom 13.03.2008<br />

und vom 03.04.2008 liegen bis zum Schluss dieser Sitzung zur Einsichtnahme auf.<br />

Werden keine Einwendungen gegen die Abfassung der <strong>Verhandlungsschrift</strong>en erhoben,<br />

gelten diese als genehmigt. Anschließend sind die <strong>Verhandlungsschrift</strong>en von<br />

dem Vorsitzenden und je einem Mitglied der im Gemeinderat vertretenen Fraktionen<br />

zu unterfertigen, womit das ordnungsgemäße Zustandekommen der <strong>Verhandlungsschrift</strong>en<br />

bestätigt wird.<br />

Ich darf bekannt geben, dass folgende Mitglieder des Gemeinderates für die heutige<br />

Sitzung entschuldigt sind:<br />

GR in Claudia Kaiserseder<br />

GR Nikon Baumgartner<br />

GR in Claudia Christl<br />

GR Michael Korherr<br />

Folgende Ersatzmitglieder des Gemeinderates sind anwesend:<br />

GRE Robert Podpeskar<br />

GRE Karl Haidinger<br />

GRE Andreas Köhler<br />

GRE Johannes Dorninger<br />

In Ihren Mappen befindet sich:<br />

Aktualisierter Sitzungsplan für die Sitzungen im 2. Halbjahr 2008.<br />

Aufgrund der Terminverschiebungen der Sitzungen im 2. Halbjahr 2008 darf ich Ihnen<br />

den aktualisierten Sitzungsplan nachweislich zur Kenntnis bringen und Sie ersuchen,<br />

den Empfang der Terminübersicht auf der Unterschriftenliste, die gemeinsam<br />

mit der Anwesenheitsliste durchgegeben wird, zu bestätigen.<br />

Beilage 1 a - Sitzungsplan<br />

Beilage 1 b – Empfangsbestätigung<br />

Folgender Dringlichkeitsantrag liegt vor:<br />

- Abschluss eines Fernwärmeversorgungsvertrages für das Freibad <strong>Enns</strong><br />

Abschluss eines Fernwärmeversorgungsvertrages für das Freibad <strong>Enns</strong><br />

6


Begründung:<br />

Der Tagesordnungspunkt wurde erst nach Erstellung der Tagesordnung bekannt gegeben.<br />

Um das Wasser in den Becken des Freibades <strong>Enns</strong> auch weiterhin vorheizen zu<br />

können, müsste die Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> die bestehende Solaranlage aufgrund ihres<br />

derzeitigen Zustandes ehestmöglich erneuern.<br />

Da die Wärmebetriebe GmbH bereits das Objekt Sauna aufschließt, besteht die<br />

Möglichkeit, in diesem Zuge auch das Freibad entsprechend mit Fernwärme zu<br />

versorgen.<br />

Der dafür ausgearbeitete Vertrag mit der Wärmebetriebe GmbH sieht lediglich 50 %<br />

der Reinvestition für die Solaranlage vor (ca. EUR 25.000,- netto). Als Besonderheit<br />

wird hervorgehoben, dass eine Menge bis zu 200 MWh jährlich ohne Verrechnung<br />

zur Verfügung gestellt wird. Die bisherige Leistung der bestehenden Absorbermatten<br />

beläuft sich auf ca.150 MWh.<br />

Ich stelle den Antrag, der Gemeinderat der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> möge den Abschluss<br />

des in der Beilage angeschlossenen Fernwärmeversorgungsvertrages mit<br />

der Wärmebetriebe GmbH beschließen.<br />

Beratung<br />

Abstimmung<br />

VORSITZENDER: Es liegt keine Wortmeldung mehr vor. Wer mit diesem Antrag einverstanden<br />

ist, möge zum Zeichen der Zustimmung eine Hand erheben.<br />

Ich stelle einstimmige Annahme fest.<br />

Beilage 2a – Dringlichkeitsantrag<br />

Beilage 2b - Fernwärmeversorgungsvertrag<br />

Beratung:<br />

zu<br />

Prüfungsausschuss;<br />

Obfrau: GR Daphne Brenner<br />

1.) Wirtschaftlichkeitsrechnung Saunakonzept:<br />

Stadtamtsdirektor Mag. Gerhard Gstöttenbauer legt eine Kostenaufstellung über die<br />

Sauna <strong>Enns</strong> vor, welche die Errichtungskosten, die kalkulierten Betriebskosten und<br />

die geschätzten Einnahmen beinhaltet (sh. Beilage). Zusammengefasst wird mit Betriebskosten<br />

(Personal, Energie, Instandhaltung, Versicherungen etc.) in der Höhe<br />

von rund € 124.000,00 gerechnet, welchen geschätzte Gesamteinnahmen in der Höhe<br />

von rund € 151.000,00 gegenüber stehen. Bei den Einnahmen aus Eintritten wird<br />

davon ausgegangen, dass bei einem durchschnittlichen Eintrittspreis von € 8,00 bei<br />

7


durchschnittlich 60 Besuchern pro Tag bei 260 Offenhaltetagen Erlöse in der Höhe<br />

von rund € 125.000,00 erzielbar sein sollten. An Buffeteinnahmen sollten sich rund<br />

€ 25.000,00 Gewinn erzielen lassen und an Mieteinnahmen für den Massageraum<br />

sind weitere € 1.000,00 kalkuliert. Somit wäre gemäß Kalkulation ein Jahresüberschuss<br />

in der Höhe von rund € 27.000,00 möglich, das Ziel der Kostendeckung erscheint<br />

jedenfalls erreichbar zu sein. Es wird festgehalten, dass die Errichtungskosten<br />

durch den Betrieb voraussichtlich nicht hereingewirtschaftet werden können und<br />

die Finanzierung die Gemeinde bzw. die Stadtbetriebe <strong>Enns</strong> zu tragen haben wird.<br />

Die Kalkulation wurde realistisch erstellt, jedoch sind Schwankungen auf Grund der<br />

Besucherzahlen sowohl in den positiven als auch in den negativen Bereich möglich.<br />

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses kommen überein, dass die Gebarung der<br />

Sauna <strong>Enns</strong> nach einem vollständigen Betriebsjahr nochmals Thema des Prüfungsausschusses<br />

sein wird.<br />

2.) Endabrechnung Abriss Hallenbad:<br />

Franz Hava berichtet über den Ablauf des Vorhabens „Abriss des Städtischen Hallenbades“.<br />

Die Auftragsvergabe erfolgte über ein nicht offenes Verfahren ohne öffentliche<br />

Bekanntmachung nach dem Bundesvergabegesetz. Es wurden sieben Firmen<br />

zur Anbotslegung eingeladen, davon haben fünf tatsächlich ein Angebot gelegt. Die<br />

Bandbreite reichte von € 145.650,00 bis € 187.799,00 und die Firma Hasenöhrl ging<br />

als Bestbieter hervor. Die Mitbewerber wurden schriftlich über das Ergebnis informiert,<br />

die Stillhaltefrist endete am 08.06.2007 und es gab keine Einwendungen. Der<br />

Beschluss des Gemeinderates über die Auftragsvergabe erfolgte am 28.06.2007.<br />

Mittlerweile ist das Vorhaben abgeschlossen. Das Hallenbad wurde einschließlich<br />

der technischen Anlagen in seiner Konstruktion inklusive Fundamente und Bodenplatte<br />

abgebrochen. Die anfallenden Materialien (Metalle, Glas, Keramik, Holz,<br />

Kunststoffe, Beton, Ziegel, Bitumen, Eternit usw.) wurden getrennt und einer Wiederverwertung<br />

zugeführt bzw. ordnungsgemäß entsorgt, die Baugrube mit Erde verfüllt.<br />

Die Schlussrechnung der Firma Hasenöhrl betrug € 145.650,00, welche abzüglich<br />

3 % Skonto am 26.11.2007 überwiesen wurde. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses<br />

stellen eine ordnungsgemäße Abwicklung fest.<br />

3.) Prüfung der Globalbudgets der <strong>Enns</strong>er Pflichtschulen:<br />

Fritz Prammer berichtet, dass die Prüfung der Globalbudgets des Jahres 2007 abgeschlossen<br />

ist. Die Überprüfung hat ergeben, dass die Aufzeichnungen vollständig<br />

sind und dass die Buchhaltung korrekt geführt wird. Die Finanzmittel werden sachgemäß<br />

verwendet. Es wurde wiederum festgestellt, dass die Volksschulen über ein<br />

eher knapp bemessenes Budget verfügen, während die Hauptschulen und die Polytechnische<br />

Schule einen größeren finanziellen Spielraum haben. Die Mitglieder des<br />

Prüfungsausschusses regen an, die Kopfquoten der verschiedenen Schultypen gegenseitig<br />

etwas anzunähern, um den Volksschulen ein etwas größeres Globalbudget<br />

zur Verfügung stellen zu können, während die Überschüsse bei den Hauptschulen<br />

und der Polytechnischen Schule etwas reduziert werden könnten. Der Finanzleiter<br />

erklärt, dass derartige Überlegungen mit dem zuständigen Referenten bereits angestellt<br />

wurden, zur Neuberechnung sollten jedoch drei vollständige Finanzjahre herangezogen<br />

werden. Eine Anpassung der Kopfquoten soll demnach mit dem Finanzjahr<br />

2009 vorgenommen werden.<br />

8


zu 4<br />

Allfälliges<br />

Als Tagesordnungspunkte für die nächste Sitzung des Prüfungsausschusses werden<br />

festgelegt:<br />

1. Prüfung der Stadtkasse<br />

2. Prüfung der Repräsentationsausgaben und der Verfügungsmittel 2007<br />

3. Allfälliges<br />

VORSITZENDER: Es liegt keine Wortmeldung mehr vor. Wer mit diesem Antrag einverstanden<br />

ist, möge zum Zeichen der Zustimmung eine Hand erheben.<br />

Ich stelle einstimmige Annahme fest.<br />

zu 1<br />

Finanz-, Personal-, Rechts- und Tourismusangelegenheiten sowie kommunale<br />

Einrichtungen und gemeindeeigene Objekte;<br />

Referent: Bürgermeister Franz Stefan Karlinger<br />

zu 1.1<br />

Änderung Dienstpostenplan (aufsichtsbehördlich nicht genehmigungspflichtig)<br />

Vorlage: GG III/2008/0493/1<br />

Der Dienstpostenplan für die Bediensteten der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> soll in folgender<br />

Form abgeändert werden:<br />

Das Personalentwicklungskonzept der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> sieht vor, dass in der<br />

Geschäftsgruppe 1 (HVW) ein Arbeitsplatz mit den Agenden Umwelt-, Naturschutz-,<br />

Land- und Forstwirtschaftsangelegenheiten, Abfallwirtschaft entstehen soll. Dieser<br />

Arbeitsplatz wird aufgrund der umfassenden und anspruchsvollen Aufgabengebiete<br />

mit der Funktionslaufbahn GD 17.5 (qualifizierte/r Sachbearbeiter), alternativ mit der<br />

Entlohnungsgruppe c bewertet. Die Erfahrungen der letzten Jahre zeigten, dass die<br />

Themenbearbeitung von Abfall bis Wasser, der Themenkreis Umwelt und die damit<br />

verbundenen Aufgaben und Fragen der Lebensqualität in unserer Gemeinde es erforderlich<br />

machen, eine zentrale Stelle für die Angelegenheiten einzurichten. Diesen<br />

Arbeitsplatz wird ein Mitarbeiter vom Bürgerservice besetzen. Daher ist ein Dienstposten<br />

mit der Bewertung GD 20.3 (Entlohnungsgruppe d) aufzulassen, den bisher<br />

eine Mitarbeiterin im Verwaltungsdienst inne hatte. Die Dienstnehmerin wird den<br />

durch Verwendungsänderung freien Dienstposten im Bereich Bürgerservice mit der<br />

Funktionslaufbahn GD 18.5 als Sachbearbeiterin (Entlohnungsgruppe c) besetzen.<br />

In der Bauverwaltung Abteilung 2/Tiefbau/Bauhof wird ein freier Dienstposten im<br />

Facharbeiterbereich (Tischler) mit der Bewertung GD 19.1 (Entlohnungsgruppe p3)<br />

mit einem geeigneten Mitarbeiter besetzt. Die ständig erweiterten Anlagen der Stadt<br />

<strong>Enns</strong> in Verbindung mit den dazugehörigen Objekten verlangen permanent Arbeiten<br />

im Innen- und Außenbereich, die mit den vorhandenen Fachkräften laut Information<br />

9


des Gruppenleiters der GG II nicht mehr ordnungsgemäß durchführbar sind. Ein Arbeitsplatz<br />

mit der Bewertung GD 21.3 (Entlohnungsgruppe p3 Kraftfahrer) wird im<br />

Zuge der Verwendungsänderung eines Mitarbeiters aufgelassen.<br />

Für den Straßenreinigungsbereich ist ein Dienstposten als Hilfsarbeiter mit einer Bewertung<br />

der Funktionslaufbahn GD 25.2 (Entlohnungsgruppe p5) einzurichten. Mangels<br />

geeigneter Bewerber konnte der Arbeitsplatz als Straßenkehrer über längere<br />

Zeit nicht besetzt werden und wurde aufgelassen. Jetzt soll dieser Arbeitsplatz wieder<br />

mit einem geeigneten Bewerber besetzt werden.<br />

Im Kindergarten III („Natuki“) der Stadt <strong>Enns</strong> ist ein Arbeitsplatz (Teilzeit) für eine Kindergarten(hort)helferin<br />

(GD 22.3, Entlohnungsgruppe e) erforderlich, da aufgrund der<br />

Sonderkindergärtnerin im Bereich Kinderbetreuung im Kindergarten III („Natuki“) erhöhter<br />

Förderbedarf festgestellt wurde.<br />

Ich stelle den Antrag, der Gemeinderat der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> möge die Änderungen<br />

des Dienstpostenplanes der Bediensteten der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> in der<br />

dargestellten Form beschließen.<br />

Beratung<br />

Abstimmung<br />

VORSITZENDER: Es liegt keine Wortmeldung mehr vor. Wer mit diesem Antrag einverstanden<br />

ist, möge zum Zeichen der Zustimmung eine Hand erheben.<br />

Ich stelle einstimmige Annahme fest.<br />

zu 1.2<br />

Erlassung einer Dienstbetriebsordnung<br />

Vorlage: SD/2008/0389/1<br />

Aufgrund der Bestimmungen des § 37 (3) Oö GemO 1990, LGBl 91/1990 idF der<br />

GemO-Novelle 2002, LGBl Nr. 82/2002, und unter genereller Berücksichtigung der<br />

GemO-Novelle 2007, LBGl 137/2007, hat der Gemeinderat die Ordnung des inneren<br />

Dienstes in einer Dienstbetriebsordnung zu regeln.<br />

Die Oö. Gemeindeordnungs-Novelle 2007, LGBl Nr. 137/2007 ist mit 01.01.2008 in<br />

Kraft getreten. Mit dieser Novelle ergeben sich auch Änderungen in der Dienstbetriebsordnung<br />

des Stadtamtes <strong>Enns</strong>, die zuletzt in der Sitzung des Gemeinderates<br />

vom 05.12.2002 beschlossen wurde.<br />

Die Dienstbetriebsordnung wurde vom Oö Gemeindebund weitgehend überarbeitet<br />

und ist in der Schriftenreihe 42/2008 erschienen. Diese Schriftenreihe soll vom Gemeinderat<br />

der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> als Verordnung erlassen werden.<br />

Nach Beschlussfassung dieser Verordnung sowie der Kundmachung und Verordnungsprüfung<br />

durch die Aufsichtsbehörde wird die Dienstbetriebsordnung den Mitarbeiterinnen<br />

und Mitarbeitern des Stadtamtes <strong>Enns</strong> umgehend ausgehändigt. Die<br />

10


Verordnung tritt mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag in<br />

Kraft.<br />

Ich stelle den Antrag, der Gemeinderat der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> möge die beigeschlossene<br />

Dienstbetriebsordnung (Schriftenreihe des Oö Gemeindebundes Nr.<br />

42/2008) zur Ordnung des inneren Dienstes beim Stadtamt <strong>Enns</strong> als Verordnung<br />

erlassen.<br />

Beratung<br />

Abstimmung<br />

VORSITZENDER: Es liegt keine Wortmeldung mehr vor. Wer mit diesem Antrag einverstanden<br />

ist, möge zum Zeichen der Zustimmung eine Hand erheben.<br />

Ich stelle einstimmige Annahme fest.<br />

Beilage 3 - Dienstbetriebsordnung<br />

zu 1.3<br />

Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> mit der eine Geschäftsordnung<br />

für die Kollegialorgane der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> mit Ausnahme<br />

des Prüfungsausschusses erlassen wird<br />

Vorlage: SD/2008/0374/1<br />

Die Oö. Gemeindeordnungs-Novelle 2007, LGBl Nr. 137/2007, ist mit 01.01.2008 in<br />

Kraft getreten. Mit dieser Novelle ergeben sich auch Änderungen in der Geschäftsordnung<br />

für Kollegialorgane der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong>.<br />

Aufgrund der Bestimmungen des § 66 Abs. 1 Oö. GemO 1990, LGBl. Nr. 91/1990<br />

idF. LGBl. 137/2007, hat der Gemeinderat für die Geschäftsführung des Gemeinderates<br />

und seiner Ausschüsse mit Ausnahme des Prüfungsausschusses sowie für den<br />

Gemeindevorstand (Stadtrat) eine Geschäftsordnung zu beschließen. Anträge auf<br />

Erlassung oder Abänderung der Geschäftsordnung können nicht als Dringlichkeitsanträge<br />

(§ 46 Abs. 3) eingebracht werden. Die Geschäftsordnung kann vom Gemeinderat<br />

nur mit Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen oder abgeändert werden.<br />

Die nunmehr dem Gemeinderat zur Beschlussfassung und Erlassung als Verordnung<br />

vorliegende Fassung der Geschäftsordnung wurde vom Oö Gemeindebund im Einvernehmen<br />

mit der Aufsichtsbehörde (Gemeindeabteilung des Landes OÖ) überarbeitet<br />

und als Schriftenreihe des OÖ Gemeindebundes Nr. 43/2008 herausgegeben.<br />

Nach Beschlussfassung dieser Verordnung sowie der Kundmachung und Verordnungsprüfung<br />

durch die Aufsichtbehörde wird die Geschäftsordnung für die Kollegialorgane<br />

der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> mit Ausnahme des Prüfungsausschusses den<br />

Mitgliedern des Gemeinderates umgehend zugehen.<br />

Ich stelle den Antrag, der Gemeinderat der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> möge folgende<br />

11


Verordnung über die Geschäftsordnung für die Kollegialorgane der Stadtgemeinde<br />

<strong>Enns</strong> mit Ausnahme des Prüfungsausschusses beschließen.<br />

Verlesung der Schriftenreihe des Gemeindebundes Nr. 43/2008<br />

Verordnung<br />

mit der eine<br />

GESCHÄFTSORDNUNG<br />

für die Kollegialorgane der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong><br />

mit Ausnahme des Prüfungsausschusses erlassen wird.<br />

(1) Auf Grund des § 66 Abs. 1 der Oö Gemeindeordnung 1990, LGBl Nr. 91 idF<br />

LGBl Nr. 152/2001, unter genereller Berücksichtigung der Oö Gemeindeordnungs-Novelle<br />

2007, LGBl Nr. 137/2007, wird nachfolgend eine Geschäftsordnung<br />

für die Kollegialorgane der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> erlassen.<br />

(2) Diese Verordnung tritt mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden<br />

Tag in Kraft; gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 25.04.2002 außer Kraft.<br />

Präambel:<br />

Sämtliche personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen in ihrer weiblichen<br />

Form.<br />

1. ABSCHNITT<br />

Gemeinderat<br />

§ 1<br />

Einberufung und Kundmachung von Sitzungen<br />

(§ 45 Oö GemO 1990 idF LGBl. 15/2001)<br />

(1) Der Gemeinderat hat je nach Bedarf, wenigstens aber in jedem Vierteljahr einmal<br />

zusammenzutreten. Die Sitzungen des Gemeinderates sind vom Bürgermeister<br />

einzuberufen. Tag und Stunde sind so festzusetzen, dass möglichst alle Mitglieder<br />

des Gemeinderates an der Sitzung teilnehmen können. Der Bürgermeister<br />

hat den Mitgliedern des Gemeinderates einen Plan über die Sitzungstermine für<br />

mindestens sechs Monate im voraus (Sitzungsplan) nachweisbar zuzustellen.<br />

(2) Der Bürgermeister ist verpflichtet, eine Sitzung des Gemeinderates binnen einer<br />

Woche einzuberufen, wenn dies wenigstens ein Viertel der Mitglieder des Gemeinderates<br />

oder die Aufsichtsbehörde verlangt. Das Verlangen muss schriftlich<br />

gestellt werden und den Gegenstand, der dem Verlangen auf Einberufung<br />

zugrunde liegt, umschreiben. Diese Sitzung ist spätestens innerhalb eines Monats<br />

unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Anschluss des schriftlichen Verlangens<br />

anzuberaumen.<br />

(3) Jedes nicht von der Teilnahme an den Sitzungen ausgeschlossene Mitglied des<br />

Gemeinderates ist von der Abhaltung der Sitzung mindestens sieben Tage, in<br />

besonders dringenden Fällen vierundzwanzig Stunden vorher schriftlich unter<br />

Bekanntgabe des Tages, der Beginnzeit, des Ortes und der Tagesordnung der<br />

Sitzung zu verständigen.<br />

12


Die Verständigung ist den Mitgliedern des Gemeinderates nachweisbar zuzustellen,<br />

sofern die Sitzung nicht im Sitzungsplan (Abs. 1) enthalten ist. Als nachweisbare<br />

Zustellung gilt auch eine Sendebestätigung aufgrund einer Einladung mittels<br />

Mail. Der Sitzungseinladung mittels Mail entsprechend dem Sitzungsplan haben<br />

die Mitglieder des Gemeinderates schriftlich zuzustimmen. Die Gemeinderatsmitglieder,<br />

die einer Einladung mittels Mail zugestimmt haben, sind verpflichtet,<br />

geänderte Mailadressen unverzüglich bekannt zu geben. Die Einladung mittels<br />

Mail ist ausdrücklich zu widerrufen, falls sie nicht mehr gewünscht ist.<br />

(4) Die Abhaltung einer Sitzung des Gemeinderates ist vom Bürgermeister sieben<br />

Tage, in besonders dringenden Fällen vierundzwanzig Stunden vorher unter Angabe<br />

des Tages, der Beginnzeit, des Ortes und der Tagesordnung der Sitzung<br />

unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 54 Abs. 6 Oö GemO 1990 idF LGBl<br />

137/2007 kundzumachen.<br />

§ 2<br />

Tagesordnung, Dringlichkeitsanträge<br />

(§ 46 Oö GemO 1990 idF LGBl. 137/2007)<br />

(1) Der Bürgermeister hat die Tagesordnung festzusetzen. Die Tagesordnung hat<br />

den Punkt „Allfälliges“ zu enthalten, wobei eine Beschlussfassung unter diesem<br />

Punkt jedoch nur im Falle eines Dringlichkeitsantrages nach Abs. 4 zulässig ist.<br />

Die einzelnen Tagesordnungspunkte sind in der Einladung möglichst konkret zu<br />

fassen.<br />

(2) Der Bürgermeister ist verpflichtet, einen in die Zuständigkeit des Gemeinderates<br />

fallenden Gegenstand in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Gemeinderates<br />

aufzunehmen, wenn dies von einem Mitglied des Gemeinderates spätestens<br />

zwei Wochen vor der Sitzung schriftlich verlangt wird. Das Recht der Berichterstattung<br />

über solche Verhandlungsgegenstände steht dem Antragsteller<br />

bzw. dem Erstunterzeichner zu.<br />

(3) Der Vorsitzende ist berechtigt, einen auf der Tagesordnung stehenden Gegenstand<br />

vor Eintritt in die Tagesordnung von der Tagesordnung abzusetzen. Gegenstände,<br />

die nach gesetzlichen Bestimmungen in die Tagesordnung aufzunehmen<br />

waren, dürfen nicht abgesetzt werden. Die Reihenfolge der Verhandlung<br />

der Geschäftsstücke hat der Vorsitzende zu bestimmen.<br />

(4) Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur dann behandelt<br />

werden, wenn der Gemeinderat seine Zustimmung gibt. Solche Anträge<br />

(Dringlichkeitsanträge) kann jedes Mitglied des Gemeinderates stellen, doch<br />

müssen sie schriftlich und mit einer Begründung versehen, vor Beginn der Sitzung<br />

eingebracht werden. Über Dringlichkeitsanträge ist, sofern der Gemeinderat<br />

nichts anderes beschließt, entweder unter dem Tagesordnungspunkt „Allfälliges“<br />

oder am Schluss der Tagesordnung zu beraten und abzustimmen. Vor Eintritt in<br />

die Tagesordnung hat der Vorsitzende den Inhalt des Dringlichkeitsantrages dem<br />

Gemeinderat zur Kenntnis zu bringen und über die Aufnahme in die Tagesordnung<br />

abstimmen zu lassen.<br />

(5) Der Gemeinderat kann einzelne Tagesordnungspunkte oder die gesamte Sitzung<br />

durch Beschluss vertagen. Der Termin für die fortzusetzende Sitzung muss be-<br />

13


eits bei der Vertagung festgelegt werden. Werden nur einzelne Tagesordnungspunkte<br />

vertagt, sind sie auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Gemeinderates<br />

aufzunehmen, sofern der Gemeinderat bei der Vertagung nichts anderes<br />

beschließt.<br />

(6) Der Bürgermeister hat in einem eigenen Tagesordnungspunkt die gesetzlichen<br />

Berichtspflichten gegenüber dem Gemeinderat wahrzunehmen (§ 56 Abs. 2 Z 11,<br />

Oö GemO 1990 idF LGBl. 137/2007, sowie § 355 GewO).<br />

§ 3<br />

Einsicht in die Sitzungsunterlagen<br />

durch den Fraktionsobmann<br />

(§ 18a Abs. 5 Oö GemO 1990 idF LGBl. 137/2007)<br />

(1) Der Fraktionsobmann ist berechtigt, hinsichtlich jener Angelegenheiten, die im<br />

Gemeindevorstand, im Gemeinderat oder in dessen Ausschüssen zu behandeln<br />

sind und die auf der Einladung für die nächste Sitzung des jeweiligen Kollegialorgans,<br />

in dem seine Fraktion verreten ist, als Tagesordnungpunkte aufscheinen,<br />

beim Amtsleiter, beim zuständigen Abteilungsleiter und beim zuständigen Sachbearbeiter<br />

die zur Behandlung einer solchen Angelegenheit notwendigen Unterlagen<br />

einzusehen, sich Aufzeichnungen zu machen und die erforderlichen Auskünfte<br />

einzuholen. Dieses Informationsrecht umfasst auch die Einsichtnahme in<br />

generelle Erlässe der Aufsichtbehörde. Auf seinen Antrag sind Kopien einzelner<br />

Aktenbestandteile, welche die Grundlage für die Entscheidung einer bestimmten<br />

Angelegenheit im Gemeindevorstand, im Gemeinderat oder in dessen Ausschüssen<br />

bilden, auf Kosten der Gemeinde anzufertigen und spätestens zwei<br />

Tage vor der entsprechenden Sitzung zu übergeben. Bestimmungen über die<br />

Amtsverschwiegenheit bleiben hiedurch unberührt. § 18 Abs. 3 letzter Satz Oö<br />

GemO 1990, idF LGBl 137/2007, gilt sinngemäß.<br />

(2) Zur Wahrnehmung seiner Rechte gem. Abs. 1 kann sich der Fraktionsobmann<br />

von einem Mitglied oder Ersatzmitglied des Gemeinderates vertreten lassen. Er<br />

hat diese Person der Gemeinde schriftlich bekannt zu geben. Sofern nicht etwas<br />

anderes der Gemeinde bekannt gegeben wird, gilt die Vertretung für die gesamte<br />

Funktionsperiode.<br />

(3) Die Wahrnehmung der Rechte nach Abs. 1 sowie der im Zusammenhang mit der<br />

Funktionsausübung stehende Schriftverkehr zwischen dem Gemeindeamt und<br />

den Fraktionen bzw. den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Gemeinderates,<br />

insbesondere die Übermittlung von Sitzungseinladungen und <strong>Verhandlungsschrift</strong>en<br />

hat auf Antrag und nach Maßgabe der vorhandenen technischen Mittel<br />

im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in einer anderen<br />

technisch möglichen Weise zu erfolgen.<br />

§ 4<br />

Allgemeines Unterrichtungsrecht der Gemeinderatsmitglieder<br />

(§ 18 Abs. 3 Oö GemO 1990 idF LGBl. 137/2007)<br />

Die Mitglieder des Gemeinderates haben das Recht, sich während der Amtsstunden<br />

beim Amtsleiter bzw. zuständigen Abteilungsleiter über alle Angelegenheiten des<br />

eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde inklusive der generellen Erlässe der Auf-<br />

14


sichtsbehörde zu unterrichten. Dieses Recht umfasst nicht das Recht auf Akteneinsicht.<br />

Die Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit sowie das Informationsrecht<br />

zur Vorbereitung auf Sitzungen des Gemeinderates gem. § 3 Abs. 1 werden<br />

dadurch nicht berührt.<br />

§ 5<br />

Anwesenheitspflicht - Befreiung<br />

(§ 47 Oö GemO 1990)<br />

(1) Die Mitglieder des Gemeinderates haben an den Sitzungen des Gemeinderates<br />

teilzunehmen. Mitglieder des Gemeinderates, die am Erscheinen zu einer Sitzung<br />

verhindert sind, haben den Bürgermeister unter Mitteilung des Grundes der<br />

Verhinderung davon unverzüglich zu benachrichtigen. Der Bürgermeister hat in<br />

diesem Fall sofort Ersatzmitglieder einzuberufen.<br />

Hierbei kann von den Vorschriften des § 1 Abs. 3 insoweit abgegangen werden,<br />

als es zur rechtzeitigen Verständigung der Ersatzmitglieder erforderlich ist.<br />

(2) Mitglieder des Gemeinderates können nur aus triftigen Gründen von der Anwesenheitspflicht<br />

befreit werden. Eine Befreiung bis zur Dauer von drei Monaten erteilt<br />

der Bürgermeister, darüber hinaus der Gemeinderat. Dabei ist darauf Bedacht<br />

zu nehmen, dass die Beschlussfähigkeit des Gemeinderates nicht gefährdet<br />

wird. Anstelle der von der Anwesenheitspflicht befreiten Mitglieder sind Ersatzmitglieder<br />

einzuberufen.<br />

§ 6<br />

Öffentlichkeit<br />

(§ 53 Oö GemO 1990 idF LGBl 137/2007)<br />

(1) Die Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich. Die Öffentlichkeit besteht darin,<br />

dass jedermann nach Maßgabe des vorhandenen Platzes berechtigt ist, zuzuhören<br />

und sich Aufzeichnungen zu machen.<br />

(2) Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn es vom Vorsitzenden oder von wenigstens<br />

drei Mitgliedern des Gemeinderates verlangt und vom Gemeinderat beschlossen<br />

wird; wenn es gesetzlich gefordert ist, hat der Vorsitzende den Ausschluss<br />

der Öffentlichkeit zu verlangen. Wenn der Gemeindevoranschlag, der<br />

Gemeinderechnungsabschluss, die Voranschläge oder Rechnungsabschlüsse<br />

von in der Verwaltung der Gemeinde stehenden selbständigen Fonds und Stiftungen<br />

oder die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse von Sondervermögen<br />

gemeinderechtlicher Art behandelt werden, darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen<br />

werden.<br />

(3) Beratungen in nicht öffentlichen Sitzungen sind, unabhängig davon, ob sie zu<br />

einem Beschluss führen, vertraulich; sie dürfen ausschließlich für amtliche Zwecke<br />

aufgezeichnet werden.<br />

Nicht vertraulich sind die Tagesordnung einer nicht öffentlichen Sitzung sowie<br />

das Abstimmungsergebnis (einstimmig bzw. mehrheitlich) und der Inhalt eines<br />

Beschlusses, soweit es sich nicht um Angelegenheiten handelt, durch deren<br />

Veröffentlichung Persönlichkeitsrechte verletzt werden können.<br />

15


(4) Eine visuelle oder akustische Aufzeichnung der Sitzung ist zulässig. Der Gemeinderat<br />

kann mit Beschluss im Einzelfall Einschränkungen verfügen, wenn<br />

dies im Interesse eines geordneten Ablaufs der Sitzung geboten erscheint.<br />

(5) Der Gemeinderat kann beschließen, dass vor oder nach der Gemeinderatssitzung<br />

eine Bürgerfragestunde abgehalten wird.<br />

§ 7<br />

Vorsitz<br />

(§ 48 Oö GemO 1990 idF LGBl 137/2007)<br />

(1) Den Vorsitz in den Sitzungen des Gemeinderates hat der Bürgermeister zu führen.<br />

Ist der Bürgermeister verhindert, so richtet sich seine Vertretung nach den<br />

Bestimmungen des § 36 Oö GemO 1990 idF LGBl 152/2001.<br />

(2) Der Vorsitzende hat die Sitzung zu eröffnen und zu schließen, die Verhandlungen<br />

zu leiten und für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung zu sorgen.<br />

(3) Der Vorsitzende kann für eine erforderliche Beratung die Sitzung für insgesamt<br />

höchstens 3 Stunden unterbrechen.<br />

§ 8<br />

Ordnungsbefugnisse des Vorsitzenden<br />

(§ 49 Oö GemO 1990)<br />

(1) Abschweifungen von der Sache hat der Vorsitzende mit dem Ruf „zur Sache“<br />

abzustellen. Nach dem dritten Ruf „zur Sache“ kann der Vorsitzende dem Redner<br />

das Wort entziehen. Wurde einem Redner wegen Abschweifung vom Gegenstand<br />

das Wort entzogen, so kann der Gemeinderat ohne Beratung beschließen,<br />

dass er den Redner dennoch hören will.<br />

(2) Wenn ein Mitglied des Gemeinderates die Sitzung stört, den Anstand oder die<br />

Sitte verletzt oder beleidigende Äußerungen gebraucht, hat der Vorsitzende die<br />

Missbilligung darüber durch den Ruf „zur Ordnung“ auszusprechen. Der Vorsitzende<br />

kann in diesem Fall die Rede unterbrechen und dem Redner das Wort<br />

auch völlig entziehen. Wenn der Vorsitzende den Redner unterbricht, hat dieser<br />

sofort innezuhalten, widrigenfalls ihm das Wort entzogen werden kann.<br />

(3) Falls andauernde Störungen eine geordnete Beratung unmöglich machen, kann<br />

der Vorsitzende die Sitzung für bestimmte, drei Stunden nicht übersteigende Zeit<br />

unterbrechen oder vorzeitig schließen.<br />

(4) Bei Störungen der Sitzung durch Zuhörer kann der Vorsitzende nach vorangegangener<br />

erfolgloser Ermahnung die störenden Zuhörer entfernen oder den Zuhörerraum<br />

räumen lassen.<br />

§ 9<br />

Beschlussfähigkeit<br />

(§ 50 Oö GemO 1990)<br />

16


Der Gemeinderat ist, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, beschlussfähig,<br />

wenn die Mitglieder (Ersatzmitglieder) ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen wurden<br />

und wenigstens die Hälfte der Mitglieder, einschließlich der einberufenen Ersatzmitglieder,<br />

anwesend ist.<br />

§ 10<br />

Beginn der Sitzung<br />

Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung und stellt in der Folge die ordnungsgemäße<br />

Einberufung und Beschlussfähigkeit fest.<br />

§ 11<br />

Anfragen<br />

(§ 63a Oö GemO 1990, LGBl 137/2007)<br />

(1) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde sind die<br />

Mitglieder des Gemeinderates berechtigt, Anfragen an den Bürgermeister sowie<br />

im Fall des § 58 Abs. 3 Oö GemO 1990 auch an das in Betracht kommende Mitglied<br />

des Gemeindevorstandes zu richten.<br />

(2) Anfragen im Sinne des Abs. 1 sind in schriftlicher Form beim Gemeindeamt einzubringen<br />

oder während einer Sitzung des Gemeinderates dem Vorsitzenden zu<br />

übergeben.<br />

Sofern die Anfrage nicht an den Bürgermeister bzw. den Vorsitzenden der Gemeinderatssitzung<br />

selbst gerichtet ist, ist sie vom Bürgermeister bzw. vom Vorsitzenden<br />

der Gemeinderatssitzung unverzüglich dem Befragten zuzustellen.<br />

(3) Der Befragte ist verpflichtet, die Anfrage spätestens in der auf die Einbringung<br />

oder Übergabe folgenden Gemeinderatssitzung mündlich zu beantworten. Vor<br />

der Beantwortung ist die Anfrage zu verlesen. Wird die Anfrage nicht innerhalb<br />

von zwei Monaten nach deren Einbringung oder Übergabe mündlich beantwortet,<br />

weil während dieses Zeitraumes keine Sitzung des Gemeinderates stattfindet,<br />

hat der Befragte die Anfrage spätestens bis zum Ablauf der zwei Monate schriftlich<br />

zu beantworten. Innerhalb desselben Zeitraumes ist auch eine Nichtbeantwortung<br />

der Anfrage schriftlich zu begründen. Die schriftliche Antwort oder die<br />

Nichtbeantwortung ist in der nächsten Gemeinderatssitzung bekannt zu geben.<br />

(4) Die mündliche Beantwortung von Anfragen sowie die Bekanntgabe einer schriftlichen<br />

Antwort oder einer Nichtbeantwortung hat zu Beginn der Gemeinderatssitzung<br />

vor der Behandlung des ersten auf der Tagesordnung stehenden Verhandlungsgegenstandes<br />

zu erfolgen. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn eine während<br />

der Sitzung übergebene Anfrage noch in dieser Sitzung beantwortet wird.<br />

§ 12<br />

Berichterstattung, Anträge<br />

(1) Zu jedem Verhandlungsgegenstand, jedoch nicht zu den Wahlen, ist zunächst<br />

von einem Mitglied des Gemeinderates (Berichterstatter) der Sachverhalt darzulegen<br />

und ein begründeter Antrag zu stellen.<br />

(2) Falls der Antrag von einem Ausschuss gestellt wird, gilt § 17 Abs. 6.<br />

17


(3) Wird der Antrag vom Gemeindevorstand gestellt, ist der Bürgermeister Berichterstatter;<br />

es sei denn, dass der Verhandlungsgegenstand gemäß § 58 Abs. 5 Oö<br />

GemO 1990 auf Antrag eines antragsberechtigten Mitgliedes des Gemeindevorstandes<br />

in die Tagesordnung aufgenommen wurde. In diesem Fall ist das antragsberechtigte<br />

Mitglied des Gemeindevorstandes Berichterstatter.<br />

(4) Über die Aufnahme von Personen in den Gemeindedienst kommt dem Vorsitzenden<br />

des Personalbeirates die Berichterstattung zu; nach der Beschlussfassung<br />

über die Besetzung des Dienstpostens ist über die weiteren Bewerber nicht<br />

mehr abzustimmen.<br />

(5) Soweit die Berichterstattung nicht nach Abs. 2, 3 oder 4 vorzunehmen ist, hat der<br />

Bürgermeister (ausgenommen in den Fällen gem. § 2 Abs. 2) den Bericht zu erstatten<br />

oder den Berichterstatter zu bestimmen.<br />

(6) Jeder Antrag muss so formuliert werden, dass bei der Abstimmung die Stimme<br />

nur durch Bejahung oder Verneinung des Antrages abgegeben werden kann.<br />

§ 13<br />

Wechselrede; Geschäftsanträge;<br />

Reihenfolge der Abstimmung<br />

(1) Für die an die Berichterstattung anschließende Wechselrede hat der Vorsitzende<br />

das Wort in der Reihenfolge, in der sich die Redner zum Wort melden, zu erteilen.<br />

Keinem Mitglied des Gemeinderates darf, sofern nicht der Gemeinderat eine<br />

Ausnahme beschließt, öfter als zweimal zu demselben Verhandlungsgegenstand<br />

das Wort erteilt werden. Die Dauer der zweiten Rede desselben Gemeinderatsmitgliedes<br />

kann vom Vorsitzenden bis auf zehn Minuten beschränkt werden, die<br />

Dauer jeder weiteren Rede darf zehn Minuten nicht übersteigen. Außer der Reihe<br />

und öfter als zweimal sowie ohne Beschränkung der Redezeit müssen der Bürgermeister,<br />

der Berichterstatter sowie ein Mitglied des Gemeinderates, das einen<br />

Geschäftsantrag stellen will, das Wort erhalten.<br />

(2) Als Geschäftsanträge können insbesondere gestellt werden:<br />

a) Der Antrag, dass der Gemeinderat einen Redner, dem nach § 8 Abs. 1 das<br />

Wort entzogen wurde, dennoch hören will.<br />

b) Der Antrag auf Schluss der Rednerliste. Wird der Antrag angenommen, so<br />

kann niemand mehr zum Wort vorgemerkt werden; die bis dahin angemeldeten<br />

Redner haben jedoch noch das Wort zu erhalten.<br />

c) Der Antrag auf Schluss der Debatte. Wird der Antrag angenommen, so hat nur<br />

mehr der Berichterstatter bzw. der Antragsteller das Wort.<br />

d) Der Antrag auf Vertagung.<br />

e) Der Antrag auf Unterbrechung der Sitzung zur Beratung.<br />

f) Der Antrag auf Zuweisung einer Angelegenheit an den zuständigen Ausschuss<br />

zur Vorberatung und Antragstellung.<br />

(3) Zu einem Geschäftantrag ist sofort, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners,<br />

das Wort zu erteilen. Der Antrag ist sofort in Verhandlung zu ziehen. Es darf hie-<br />

18


zu nur einem Für- und einem Gegenredner das Wort erteilt werden. Über einen<br />

Antrag nach Abs. 2 lit a ist jedoch sofort abzustimmen.<br />

(4) Nach Schluss der Wechselrede erhält der Berichterstatter das Schlusswort. Nach<br />

dem Schlusswort oder nach der Erklärung des Berichterstatters, auf das Schlusswort<br />

zu verzichten, ist die Abstimmung vorzunehmen.<br />

(5) Zunächst ist über einen Antrag auf Vertagung, sodann über Gegenanträge gegen<br />

Anträge des Berichterstatters abzustimmen. Über Zusatzanträge ist erst nach<br />

Annahme des Hauptantrages abzustimmen. Von verschiedenen Beträgen ist zuerst<br />

der höchste, sodann der nächsthöchste und so fort zur Abstimmung zu stellen.<br />

Im Übrigen hat der Vorsitzende die Reihenfolge, in der über die Anträge abzustimmen<br />

ist, festzusetzen, soweit der Gemeinderat nicht ausdrücklich etwas<br />

anderes beschließt.<br />

§ 14<br />

Abstimmung<br />

(§ 51 Oö GemO 1990)<br />

(1) Zu einem Beschluss des Gemeinderates ist, sofern die Gesetze nichts anderes<br />

bestimmen, die Zustimmung von mehr als der Hälfte der in beschlussfähiger Zahl<br />

anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Kommt die erforderliche Mehrheit<br />

nicht zustande, so ist der Antrag abgelehnt.<br />

(2) Die Stimmberechtigten haben ihr Stimmrecht persönlich auszuüben. Die Stimme<br />

ist durch Bejahung oder Verneinung des Antrages abzugeben; Zusätze sind unwirksam.<br />

Wer sich der Stimme enthält, lehnt den Antrag ab. Der Vorsitzende<br />

stimmt zuletzt ab.<br />

(3) Soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, hat die Abstimmung durch<br />

Erheben der Hand oder durch Aufstehen zu erfolgen.<br />

Sofern nicht geheim abzustimmen ist, kann der Gemeinderat beschließen, dass<br />

namentlich abzustimmen ist. Wenn es ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten<br />

verlangt und gesetzliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen, ist jedenfalls<br />

geheim mit Stimmzetteln abzustimmen.<br />

(4) Soll durch einen Beschluss einer Person eine durch Gesetz bestimmte Funktion<br />

übertragen oder soll über die Aufnahme, Anstellung oder Ernennung von Gemeindebediensteten<br />

abgestimmt werden, so ist geheim abzustimmen, es sei<br />

denn, dass der Gemeinderat einstimmig eine andere Art der Abstimmung beschließt.<br />

§ 15<br />

Wahlen<br />

(§ 52 Oö GemO 1990)<br />

(1) Wahlen durch den Gemeinderat sind stets geheim mit Stimmzetteln durchzuführen,<br />

es sei denn, dass der Gemeinderat einstimmig eine andere Art der Stimmabgabe<br />

beschließt.<br />

(2) Die Befangenheitsbestimmungen (§ 19) finden auf Wahlen keine Anwendung.<br />

19


§ 16<br />

<strong>Verhandlungsschrift</strong><br />

(§ 54 Oö GemO 1990 idF LGBl. 137/2007)<br />

(1) Über jede Sitzung des Gemeinderates ist eine <strong>Verhandlungsschrift</strong> zu führen.<br />

Diese hat zu enthalten:<br />

1. Ort, Tag und Stunde des Beginns und der Beendigung der Sitzung;<br />

2. den Nachweis über die ordnungsgemäße Einladung sämtlicher Gemeinderatsmitglieder<br />

(Ersatzmitglieder);<br />

3. die Namen des Vorsitzenden, der anwesenden sowie der entschuldigt und<br />

unentschuldigt ferngebliebenen Gemeinderatsmitglieder (Ersatzmitglieder);<br />

4. die Gegenstände der Tagesordnung in der Reihenfolge, in der sie behandelt<br />

werden;<br />

5. den wesentlichen Inhalt des Beratungsverlaufes, insbesondere sämtliche in<br />

der Sitzung gestellten Anträge unter Anführung der Antragsteller und der Berichterstatter,<br />

ferner die gefassten Beschlüsse und für jeden Beschluss die Art<br />

und das Ergebnis der Abstimmung sowie bei nicht geheimer Abstimmung die<br />

Namen der für und gegen die Anträge Stimmenden;<br />

6. bei Wahlen die eingebrachten Wahlvorschläge, den Verlauf der Wahlhandlung<br />

und das Wahlergebnis.<br />

(2) Wenn es ein Mitglied des Gemeinderates unmittelbar nach der Abstimmung verlangt,<br />

ist seine vor der Abstimmung zum Gegenstand geäußerte abweichende<br />

Meinung in die <strong>Verhandlungsschrift</strong> aufzunehmen.<br />

(3) Mit der Abfassung der <strong>Verhandlungsschrift</strong> sind vom Bürgermeister Organe des<br />

Gemeindeamtes zu betrauen, sofern nicht der Gemeinderat aus seiner Mitte einen<br />

Schriftführer bestellt.<br />

(4) Die <strong>Verhandlungsschrift</strong> ist unverzüglich, längstens aber binnen 4 Wochen nach<br />

der Sitzung in Reinschrift zu übertragen. Über Angelegenheiten, die nicht öffentlich<br />

behandelt wurden, ist eine gesonderte <strong>Verhandlungsschrift</strong> zu führen; Abs. 7<br />

ist auf diese <strong>Verhandlungsschrift</strong> nicht anzuwenden.<br />

(5) Die Reinschrift der <strong>Verhandlungsschrift</strong> ist von dem Vorsitzenden (der Vorsitzenden)<br />

und von dem Schriftführer (der Schriftführerin) zu unterfertigen und jeder im<br />

Gemeinderat vertretenen Fraktion mit dem Hinweis, dass es sich nicht um die<br />

genehmigte Fassung der <strong>Verhandlungsschrift</strong> handelt, zu übermitteln.<br />

Die unterschriebene Fassung ist überdies bis zur nächsten Sitzung des Gemeinderates<br />

während der Amtsstunden im Gemeindeamt sowie während der nächsten<br />

Sitzung zur Einsicht für die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Gemeinderates,<br />

die an der Sitzung teilgenommen haben, aufzulegen. Beträgt der Zeitraum<br />

vom Beginn der Auflegung der <strong>Verhandlungsschrift</strong> bis zum Beginn der nächsten<br />

Sitzung des Gemeinderates nicht mindestens eine Woche, ist die <strong>Verhandlungsschrift</strong><br />

bis zu der dem Ablauf dieser Frist erstfolgenden Sitzung sowie während<br />

der allenfalls dazwischen liegenden Sitzung des Gemeinderates aufzulegen.<br />

(6) Den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Gemeinderates, die an der Sitzung<br />

teilgenommen haben, steht es frei, gegen den Inhalt der <strong>Verhandlungsschrift</strong><br />

20


mündlich oder schriftlich spätestens in der Sitzung des Gemeinderates, in der die<br />

<strong>Verhandlungsschrift</strong> letztmalig aufliegt, Einwendungen zu erheben. Werden Einwendungen<br />

erhoben, hat der Gemeinderat noch in dieser Sitzung zu beschließen,<br />

ob die <strong>Verhandlungsschrift</strong> aufgrund der Einwendungen zu ändern ist. Wird<br />

eine Änderung beschlossen, ist der Inhalt der Änderung auf der zu ändernden<br />

<strong>Verhandlungsschrift</strong> unter Hinweis auf den erfolgten Gemeinderatsbeschluss<br />

vom Vorsitzenden (der Vorsitzenden) zu vermerken. Werden keine Einwendungen<br />

erhoben, oder wird diesen Einwendungen nicht Rechnung getragen, hat dies<br />

der Vorsitzende auf der <strong>Verhandlungsschrift</strong> zu vermerken. Mit der Beisetzung<br />

dieses Vermerkes bzw. mit dem Beschluss über die Einwendungen gilt die <strong>Verhandlungsschrift</strong><br />

als genehmigt. Anschließend ist die <strong>Verhandlungsschrift</strong> vom<br />

Vorsitzenden und je einem Mitglied der im Gemeinderat vertretenen Fraktionen<br />

zu unterfertigen, womit das ordnungsgemäße Zustandekommen der <strong>Verhandlungsschrift</strong><br />

bestätigt wird.<br />

(7) Eine Ausfertigung der genehmigten und unterfertigten <strong>Verhandlungsschrift</strong> ist<br />

jeder im Gemeinderat vertretenen Fraktion unverzüglich, längstens aber binnen<br />

einer Woche nach der Sitzung des Gemeinderates, in der die Genehmigung erfolgte,<br />

zuzustellen.<br />

Darüber hinaus ist die Einsichtnahme in die genehmigten und unterfertigten <strong>Verhandlungsschrift</strong>en<br />

öffentlicher Gemeinderatssitzungen sowie die Herstellung<br />

von Abschriften während der Amtsstunden im Gemeindeamt jedermann erlaubt.<br />

Die Herstellung von Kopien ist gegen Kostenersatz zulässig.<br />

(8) Jeder im Gemeinderat vertretenen Fraktion ist unverzüglich, längstens aber binnen<br />

sieben Wochen nach der Sitzung des Gemeinderates, eine Ausfertigung der<br />

<strong>Verhandlungsschrift</strong> zuzustellen. Auf Antrag ist jeder Fraktion nach Maßgabe der<br />

zur Verfügung stehenden technischen Mittel die <strong>Verhandlungsschrift</strong> nicht als<br />

Ausfertigung, sondern im Wege automationsunterstützter Datenverarbeitung zur<br />

Verfügung zu stellen.<br />

(9) Über Angelegenheiten, die nicht öffentlich behandelt wurden, ist eine gesonderte<br />

<strong>Verhandlungsschrift</strong> zu führen. Abs. 7 und 8 sind auf diese <strong>Verhandlungsschrift</strong><br />

nicht anzuwenden.<br />

§ 17<br />

Geschäftsführung der Ausschüsse<br />

(§ 55 Oö GemO 1990 idF LGBl. 137/2007)<br />

(1) Der Obmann, bei seiner Verhinderung der Obmann-Stellvertreter, hat die Tagesordnung<br />

für die Sitzungen des Ausschusses festzusetzen, die Sitzungen einzuberufen<br />

und den Vorsitz zu führen. Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich.<br />

(2) Sitzungen der Ausschüsse sind einzuberufen, so oft es die Geschäfte verlangen.<br />

Der Obmann kann für mindestens sechs Monate im voraus einen Plan über die<br />

Sitzungstermine (Sitzungsplan) erstellen, der den Mitgliedern des Ausschusses<br />

nachweislich zuzustellen ist. Der Obmann ist verpflichtet, eine Sitzung des Ausschusses<br />

binnen einer Woche einzuberufen, wenn dies wenigstens ein Viertel<br />

der Mitglieder des Ausschusses verlangt. § 45 Abs. 2 Oö GemO 1990 idF LGBl<br />

152/2001 vorletzter und letzter Satz sind anzuwenden.<br />

21


(3) Der Obmann hat im Wege des Gemeindeamtes von jeder Sitzung den Bürgermeister<br />

und die Fraktionsobmänner zu verständigen; der Bürgermeister ist berechtigt,<br />

an den Sitzungen der Ausschüsse teilzunehmen und ist auf sein Verlangen<br />

zu hören. Die Mitglieder des Gemeinderates und die Ersatzmitglieder des<br />

jeweiligen Ausschusses sind berechtigt, an den Ausschusssitzungen als Zuhörer<br />

teilzunehmen.<br />

(4) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß zur Sitzung<br />

eingeladen wurden und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ist<br />

ein Ausschussmitglied am Erscheinen zu einer Sitzung verhindert, hat es ein Ersatzmitglied<br />

zu entsenden. Sind alle Mitglieder und Ersatzmitglieder einer Fraktion<br />

verhindert, an einer Ausschusssitzung teilzunehmen, ist ein dieser Fraktion<br />

angehörendes Mitglied oder Ersatzmitglied des Gemeinderates berechtigt, mit<br />

beratender Stimme an dieser Sitzung teilzunehmen.<br />

(5) Über jede Sitzung eines Ausschusses ist eine <strong>Verhandlungsschrift</strong> in Form eines<br />

Beschlussprotokolls zu führen, für die § 54 Abs. 1 Z. 1 bis 4 und Z. 6 sowie § 54<br />

Abs. 1a, 2 und 5 Oö GemO, LGBl 90/1990 idF LGBl 137/2007, sinngemäß gelten.<br />

Die <strong>Verhandlungsschrift</strong> hat weiters die in der Sitzung gestellten Anträge<br />

sowie den Amtsbericht unter Anführung der Antragsteller und der Berichterstatter,<br />

ferner die gefassten Beschlüsse und für jeden Beschluss die Art und das Ergebnis<br />

der Abstimmung sowie bei nicht geheimer Abstimmung die Namen der für<br />

und gegen die Anträge Stimmenden zu enthalten. Unter Allfälliges ist im Beschlussprotokoll<br />

keine Protokollierung erforderlich. Die <strong>Verhandlungsschrift</strong> ist<br />

vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen und binnen einer Woche<br />

den im Gemeinderat vertretenden Fraktionen zuzustellen.<br />

(6) Das Recht der Berichterstattung über einen von einem Ausschuss beschlossenen<br />

Antrag an den Gemeinderat fällt dem Obmann dieses Ausschusses zu.<br />

Lehnt dieser die Berichterstattung ab, hat der Bürgermeister dem Gemeinderat<br />

zu berichten.<br />

Der Minderheit bleibt es unbenommen, ihre von dem Beschluss der Mehrheit des<br />

Ausschusses abweichenden Anschauungen und Anträge als Minderheitsanträge<br />

im Gemeinderat einzubringen.<br />

(7) Im Übrigen gelten für die Geschäftsführung der Ausschüsse die Bestimmungen<br />

über die Geschäftsführung des Gemeinderates mit Ausnahme des § 66 Abs. 2<br />

letzter Satz Oö GemO 1990 idF LGBl 152/2001 sinngemäß.<br />

2. ABSCHNITT<br />

Gemeindevorstand (bzw. Stadtrat)<br />

§ 18<br />

Geschäftsführung<br />

(§ 57 Oö GemO 1990 idF LGBl. 137/2007)<br />

(1) Der Bürgermeister hat den Gemeindevorstand einzuberufen, so oft es die Geschäfte<br />

verlangen, wenigsten aber einmal in jedem Vierteljahr. Ferner hat der<br />

Bürgermeister den Gemeindevorstand binnen einer Woche einzuberufen, wenn<br />

dies wenigstens ein Viertel der Mitglieder verlangt. Der Bürgermeister hat den<br />

22


Mitgliedern des Gemeindevorstandes sowie allen Fraktionsobmännern, auch<br />

wenn sie nicht im Gemeindevorstand vertreten sind, einen Plan über die Sitzungstermine<br />

(Tag und Uhrzeit) für mindestens sechs Monate im voraus (Sitzungsplan)<br />

nachweisbar zuzustellen. Die Verständigungen sind den Mitgliedern<br />

des Gemeindevorstandes wenigstens sieben Tage, in besonders dringenden Fällen<br />

wenigstens vierundzwanzig Stunden vor der Sitzung zuzustellen. Die Verständigung<br />

ist den Mitgliedern des Gemeindevorstandes nachweisbar zuzustellen,<br />

sofern die Sitzung nicht im Sitzungsplan enthalten ist.<br />

(2) Ein Mitglied des Gemeindevorstandes kann im Fall seiner Verhinderung an der<br />

Teilnahme an einer Sitzung des Gemeindevorstandes ein anderes Mitglied des<br />

Gemeindevorstandes schriftlich mit seiner Vertretung bei der Sitzung betrauen;<br />

während einer Gemeindevorstandssitzung kann dies auch mündlich erfolgen.<br />

Der Vollmachtgeber hat dabei bekannt zu geben, bei welchen Tagesordnungspunkten<br />

er allenfalls befangen ist. Ein so vertretenes Mitglied ist bei der Feststellung<br />

der Beschlussfähigkeit des Gemeindevorstandes nicht mitzuzählen. Bei<br />

Anwesenheit oder Befangenheit des Vollmachtgebers ist eine Vertretung unzulässig.<br />

Ist der Bevollmächtigte bei einem Tagesordnungspunkt befangen, darf er<br />

keine Stimme abgeben.<br />

(3) Der Gemeindevorstand fasst seine Beschlüsse unter dem Vorsitz des Bürgermeisters<br />

in nicht öffentlicher Sitzung. Er ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder<br />

(§ 24 Abs. 1 Oö GemO 1990 idF LGBl 152/2001) ordnungsgemäß zur Sitzung<br />

geladen wurden und wenigstens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend<br />

ist. Ein Bürgermeister, der beratendes Mitglied des Gemeindevorstandes<br />

ist, hat das Recht, in den Sitzungen des Gemeindevorstandes Anträge zur Geschäftsordnung<br />

und in den Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich des<br />

Gemeindevorstandes fallen, Anträge zu stellen.<br />

(4) Über jede Sitzung des Gemeindevorstandes ist eine <strong>Verhandlungsschrift</strong> in Form<br />

eines Beschlussprotokolls zu führen, für die § 55 Abs. 5 Oö GemO idF LGBl<br />

137/2007 sinngemäß gilt.<br />

(5) Im Übrigen gelten für die Geschäftsführung des Gemeindevorstandes die Bestimmungen<br />

über die Geschäftsführung des Gemeinderates sinngemäß.<br />

3. ABSCHNITT<br />

Gemeinsame Bestimmungen<br />

§ 19<br />

Befangenheit<br />

(§ 64 Oö GemO 1990)<br />

(1) Die Mitglieder der Kollegialorgane der Gemeinde sind von der Beratung und der<br />

Beschlussfassung über einen Verhandlungsgegenstand ausgeschlossen:<br />

1. in Sachen, in denen sie selbst, der andere Eheteil, ein Verwandter oder<br />

Verschwägerter in auf- oder absteigender Linie, ein Geschwisterkind oder eine<br />

Person, die noch näher verwandt oder im gleichen Grad verschwägert ist, beteiligt<br />

sind;<br />

23


2. in Sachen ihrer Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl- oder Pflegekinder, ihres Mündels<br />

oder Pflegebefohlenen;<br />

3. in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder<br />

noch bestellt sind;<br />

4. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit<br />

in Zweifel zu setzen.<br />

(2) Der Befangene hat jedoch auf Verlangen der Beratung zur Erteilung von Auskünften<br />

beizuwohnen.<br />

(3) Ist ein anderes Kollegialorgan als der Gemeinderat wegen Befangenheit seiner<br />

Mitglieder in einem Verhandlungsgegenstand beschlussunfähig, so entscheidet<br />

über diesen Verhandlungsgegenstand der Gemeinderat.<br />

(4) Die Befangenheitsgründe des Abs. 1 gelten auch für die nicht in kollegialer Beratung<br />

und Beschlussfassung durchzuführende Tätigkeit des Bürgermeisters und<br />

der sonstigen Mitglieder des Gemeindevorstandes und des Gemeinderates. Bei<br />

Gefahr im Verzug hat jedoch das befangene Organ die unaufschiebbaren Amtshandlungen<br />

selbst vorzunehmen.<br />

(5) Die in Abs. 1 und 4 genannten Personen haben ihre Befangenheit selbst wahrzunehmen.<br />

Im Falle des Abs. 1 hat im Zweifel das Kollegialorgan zu entscheiden,<br />

ob ein Befangenheitsgrund vorliegt.<br />

(6) Befangenheit liegt nicht vor, wenn jemand an der Sache lediglich als Angehöriger<br />

einer Berufsgruppe oder einer Bevölkerungsgruppe beteiligt ist, deren gemeinsame<br />

Interessen durch den Verhandlungsgegenstand oder die Amtshandlung<br />

berührt werden und deren Interesse der Betreffende zu vertreten berufen ist.<br />

(7) Durch die vorstehenden Bestimmungen werden verwaltungsverfahrensgesetzliche<br />

Vorschriften über die Befangenheit von Verwaltungsorganen, insbesondere<br />

nach § 7 AVG und § 53 Oö LAO, LGBl 107/1996, nicht berührt.<br />

(8) Die Befangenheitsbestimmungen finden auf Wahlen keine Anwendung.<br />

§ 20<br />

Beiziehung sonstiger Personen<br />

(§ 66 Abs. 2 Oö GemO 1990 idF LGBl 152/2001)<br />

(1) Die kollegialen Organe der Gemeinde können beschließen, Gemeindebedienstete<br />

oder sonstige Personen ihren Sitzungen beizuziehen.<br />

(2) Der Leiter des Gemeindeamtes, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, ist verpflichtet,<br />

an den Sitzungen des Gemeinderates mit beratender Stimme teilzunehmen,<br />

soweit der Gemeinderat nichts anderes beschließt.<br />

Beratung<br />

Abstimmung<br />

24


VORSITZENDER: Es liegt keine Wortmeldung mehr vor. Wer mit diesem Antrag einverstanden<br />

ist, möge zum Zeichen der Zustimmung eine Hand erheben.<br />

Ich stelle einstimmige Annahme fest.<br />

zu 1.4<br />

Befreiung von der Anwesenheitspflicht gemäß § 47 Abs. 2 OÖ GemO 1990 -<br />

Michael Korherr<br />

Vorlage: SD/2008/0377/1<br />

Die Mitglieder des Gemeinderates haben an den Sitzungen des Gemeinderates teilzunehmen.<br />

Gemäß § 47 Abs. 2 OÖ GemO 1990 können Mitglieder des Gemeinderates<br />

aus triftigen Gründen von dieser Anwesenheitspflicht befreit werden. Eine Befreiung<br />

bis zur Dauer von drei Monaten erteilt der Bürgermeister, darüber hinaus der<br />

Gemeinderat. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Beschlussfähigkeit des<br />

Gemeinderates nicht gefährdet wird. Anstelle der von der Anwesenheitspflicht befreiten<br />

Mitglieder sind Ersatzmitglieder einzuberufen.<br />

Herr Gemeinderat Michael Korherr (ÖVP-Gemeinderatsfraktion) hat aus privaten<br />

Gründen mit Schreiben vom 15.05.2008, am Stadtamt <strong>Enns</strong> eingelangt am<br />

20.05.2008, um eine Befreiung von der Anwesenheitspflicht an den Sitzungen des<br />

Gemeinderates sowie an den Ausschüssen bis 01.10.2009 angesucht.<br />

Ich stelle den Antrag, der Gemeinderat der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> möge aufgrund<br />

der Bestimmungen des § 47 Abs. 2 OÖ GemO 1990 Herrn Gemeinderat Michael<br />

Korherr von seiner Anwesenheitspflicht an den Sitzungen des Gemeinderates sowie<br />

an den Ausschüssen bis 01.10.2009 befreien.<br />

Beratung<br />

Abstimmung<br />

VORSITZENDER: Es liegt keine Wortmeldung mehr vor. Wer mit diesem Antrag einverstanden<br />

ist, möge zum Zeichen der Zustimmung eine Hand erheben.<br />

Ich stelle einstimmige Annahme fest.<br />

Beilage 4 - Befreiung von der Anwesenheitspflicht<br />

zu 1.5<br />

Ehrungen von verdienten Persönlichkeiten 2008<br />

Vorlage: GG I/2008/0907/1<br />

Gemäß § 16 Abs. 1 O.ö. Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr. 91/1990 i.d.g.F., kann<br />

der Gemeinderat der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> an verdiente Persönlichkeiten Ehrenzeichen<br />

verleihen.<br />

25


Ehrenmedaille der Stadt <strong>Enns</strong><br />

Die Ehrenmedaille der Stadt <strong>Enns</strong> wird gemäß den Richtlinien für Personen vergeben,<br />

die sich besondere Verdienste um die Stadt <strong>Enns</strong> erworben haben.<br />

Bürgermeister a. D. Kurt Leitner<br />

Mit Schreiben vom 08.05.2008 teilte uns Bürgermeister Kurt Leitner aus Zeltweg mit,<br />

dass er sich aus der Funktion des Bürgermeisters zurück zieht und in die Pension<br />

übertritt. Am 2. <strong>Juni</strong> 2008 wurde in der Gemeinderatssitzung Herr Dir. Kurt Haller als<br />

neuer Bürgermeister von Zeltweg gewählt.<br />

Bürgermeister a. D. Kurt Leitner war im Gemeinderat der Stadt Zeltweg 28 Jahre tätig<br />

davon war er 10 Jahre lang Vizebürgermeister bevor er im Jänner 1998 zum Bürgermeister<br />

gewählt wurde.<br />

Kurt Leitner hat sich während seiner Amtszeit als Bürgermeister um die Partnerschaft<br />

zwischen unseren beiden Städten im höchsten Maß verdient gemacht und stets dafür<br />

gesorgt, dass diese nicht nur auf Gemeinderatsebene sondern auch auf Vereinsebene<br />

bestens funktionierte und mit Leben erfüllt wurde.<br />

Angesichts dieser großen Verdienste und der guten Tradition soll Herrn Bürgermeister<br />

a. D. Kurt Leitner die höchste Auszeichnung der Stadt <strong>Enns</strong>, die an Einzelpersonen<br />

vergeben werden kann, nämlich die Ehrenmedaille der Stadt <strong>Enns</strong> zuerkannt<br />

werden.<br />

Ich stelle den Antrag, der Gemeinderat der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> möge beschließen,<br />

an Herrn Bürgermeister a. D. Herrn Kurt Leitner, wohnhaft in Zeltweg, in Anbetracht<br />

seiner geschilderten Verdienste um die Städtepartnerschaft zwischen der Stadt<br />

<strong>Enns</strong> und Zeltweg die „Ehrenmedaille der Stadt <strong>Enns</strong>“ zu verleihen<br />

Beratung<br />

Abstimmung<br />

VORSITZENDER: Es liegt keine Wortmeldung mehr vor. Wer mit diesem Antrag einverstanden<br />

ist, möge zum Zeichen der Zustimmung eine Hand erheben.<br />

Ich stelle einstimmige Annahme fest.<br />

zu 1.6<br />

Stadtmauernprojekt - Verpflichtungserklärung für die Kofinanzierung<br />

Vorlage: GG II/2008/0807/1<br />

Die Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> hat sich beim Land OÖ am Stadtmauernprojekt im Rahmen<br />

des Programms der Dorf- und Stadtentwicklung beteiligt. Weitere Teilnehmer in diesem<br />

Projekt sind die Städte Steyr, Schärding und Freistadt.<br />

26


Nunmehr besteht die Möglichkeit, in <strong>Enns</strong> ein Projekt zu realisieren, das von der EU<br />

mit 75% und vom Land OÖ mit 12,5% gefördert wird. Der Anteil an der Gesamtförderung<br />

ist für jede Stadt mit € 100.000,00 limitiert. Die bedeutet, dass max. € 12.500,00<br />

von jeder Stadt zu erstatten sind.<br />

Die Tourismus und Stadtmarketing <strong>Enns</strong> GmbH (TSE) schlägt als Projekt eine Attraktivierung<br />

des Stadtturmes mit folgenden Maßnahmen vor:<br />

Bauliche Sanierung des Aufgangs: Instandsetzung der Aufgangstufen, Zusammenfassung<br />

der Elektroleitungen, Putzausbesserungsarbeiten, Malerarbeiten<br />

und Installation einer neuen Beleuchtung (z.B. Handlaufbeleuchtung).<br />

Behindertengerechte Attraktivierung des Turmes und Infoportal: Über Touchscreens<br />

sollen die Besucher Informationen über <strong>Enns</strong> und den Stadtturm abrufen<br />

und die gotischen Altarplatte, die Türmerwohnung sowie die ehemalige<br />

Rauchkuchl der Türmer besichtigen können. Es ist vorgesehen, mittels Web-<br />

Cams den Blick vom Turm in alle Himmelsrichtungen einzufangen und diesen<br />

Blick am Fuße des Turmes auch vom Rollstuhl aus über Touchscreen zu zeigen.<br />

Es besteht auch die Möglichkeit, über Computeranimationen eine Zeitreise<br />

in die Vergangenheit zu machen und auf Knopfdruck Touristeninformationen<br />

abzurufen.<br />

Instandsetzung der Türmerwohnung: Nach der baulichen Sanierung sollen<br />

Tafeln aufgestellt werden, die über das Leben der letzten Türmerin informieren.<br />

Instandsetzung der Rauchkuchl, der großen Türmerstube mit der gotischen Altarplatte<br />

und der Galerie rund um die Rauchkuchl.<br />

Schautafeln im Bereich des Glockengeläutes erklären die Geschichte und die<br />

Funktion der Glocken.<br />

Ich stelle den Antrag, der Gemeinderat der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> möge sich verpflichten,<br />

die Kofinanzierung für das Stadtmauernprojekt zur Attraktivierung des<br />

Stadtturmes mit einem Anteil von 12,5 % der Gesamtkosten (max. € 12.500,00) zu<br />

übernehmen.<br />

Beratung<br />

Abstimmung<br />

VORSITZENDER: Es liegt keine Wortmeldung mehr vor. Wer mit diesem Antrag einverstanden<br />

ist, möge zum Zeichen der Zustimmung eine Hand erheben.<br />

Ich stelle einstimmige Annahme fest.<br />

Im Voranschlag 2008 sind keine finanziellen Mittel vorgesehen,<br />

diese sollen im Nachtragsvoranschlag berücksichtigt werden.<br />

zu 1.7<br />

27


Auftrag einer Machbarkeitsstudie für den Bau einer neuen Volksschule samt<br />

Kinderbetreuungseinrichtung<br />

Vorlage: SD/2008/0375/1<br />

Die Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> hat das Amt der Oö Landesregierung mit Schreiben vom<br />

15.01.2008 um Festsetzung des Raumerfordernisprogramms für die Volksschulen I<br />

und II ersucht.<br />

Auf Grund der Geburtenstatistik ist zu erwarten, dass die Volksschulen in den nächsten<br />

Jahren mit 22 bis 24 Klassen geführt werden müssen. Zusätzlich ergibt sich noch<br />

ein Platzbedarf für 1 bis 2 Vorschulklassen. Die Besichtigung der Schulen mit Vertretern<br />

des Landes Oö ergab, dass das derzeitige Schulgebäude mittelfristig nicht geeignet<br />

ist, beide Volksschulen mit den erwartenden Klassenzahlen aufzunehmen. Auf<br />

Grund der beengten Platzverhältnisse (auch auf der Liegenschaft selbst) sind Erweiterungsbauten<br />

nur eingeschränkt sinnvoll. Eine Aufstockung des Schulgebäudes ist<br />

aus städtebaulicher Sicht bedenklich.<br />

Die derzeitige Schule entspricht in mehreren Punkten nicht dem heutigen Stand der<br />

Technik. So fehlen unter anderem eine abgeschlossene Garderobe im Ausmaß von<br />

ca. 250 m², mehrerer Gruppenräume, Klassenräume, geeignete Werkräume sowie<br />

ein geeignetes Konferenzzimmer. Als besonders problematisch wurde eingestuft,<br />

dass die Stiegenhäuser nicht als Sicherheitsstiegenhäuser mit Rauchabschlüssen<br />

ausgestattet sind und die Garderoben mit beträchtlichem Brandlasten in den Gängen<br />

situiert sind. Dadurch werden die Fluchtwege eingeschränkt und entsprechen nicht<br />

mehr den heutigen Anforderungen.<br />

Schülerhort/Kindergarten:<br />

Auf Grund der Anmeldungen einerseits anderseits aufgrund des stetig steigenden<br />

Integrationsbedarfes muss zumindest für das Kindergartenjahr 2008/09 sowohl im<br />

Kindergarten als auch im Hort eine zusätzliche Gruppe geschaffen werden.<br />

Als Ersatzlösungen kann derzeit die neue Kindergartengruppe noch im bestehenden<br />

Kindergarten Natuki unter sehr beengten Verhältnissen untergebracht werden, für<br />

den Hort ist bereits ab kommendes Jahr eine Expositur zu errichten (voraussichtlich<br />

im Kinderfreundeheim).<br />

Das dies keine dauerhafte tragbare Lösung darstellen kann liegt auf der Hand und<br />

muss daher, um den zukünftigen Bedarf entsprechend decken zu können, an eine<br />

ordnungsgemäße Erweiterung dieser Kinderbetreuungseinrichtungen gedacht werden.<br />

Vom Vorteil würde sich dabei herausstellen, wenn eine Volksschule völlig neu gebaut<br />

werden könnte und sowohl bei der neu errichteten als auch bei der bestehenden<br />

Volksschule jeweils ein Hort integriert werden könnte.<br />

Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass die Hauptschule I seit kurzem in das<br />

Schulbauprogramm aufgenommen und seitens des Landes Oö beschlossen wurde,<br />

die Sanierung und Adaptierung der Hauptschule mit Gesamtkosten von ca. € 3.3 Millionen<br />

inkl. Mehrwertsteuer im Jahr 2012 beginnen zu können.<br />

Um den politischen Vertretern der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> eine Entscheidungsfindung<br />

hinsichtlich der möglichen Varianten für die Sanierung/Neubau einer Volksschule<br />

28


zw. der Kinderbetreuungseinrichtungen zu erleichtern bzw. zu ermöglichen, sollen<br />

unter Einbeziehung der im Gemeindegebiet vorhandenen geeigneten Liegenschaftsflächen<br />

einerseits und im Hinblick auf Finanzierbarkeit andererseits mögliche Varianten<br />

in Form einer Machbarkeitsstudie ausgearbeitet werden.<br />

Zumal es sich hierbei um einen sehr komplexen Themenbereich handelt ist es zielführend,<br />

einen Architekten zu beauftragen, der eine Vielzahl ähnlich gelagerter Projekte<br />

bereits abgewickelt hat. Als sehr erfahren und umsichtig wurde der Stadtgemeinde<br />

Architekt Dr. Johann Engelmayr genannt, der von einer ganzen Reihe von<br />

Gemeinden als exzellenter Kenner der Materie beschrieben wird.<br />

Mit Hrn. Dr. Engelmayr wurden bereits Vorgespräche im Hinblick auf eine Machbarkeitsstudie<br />

geführt.<br />

Ich stelle den Antrag, der Gemeinderat der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> möge den Auftrag<br />

zur Durchführung einer Machbarkeitsstudie (Standortsuche, Synergiefindungen, Finanzierung)<br />

an Hrn. Dr. Johann Engelmayr, Seerbergstraße 32, 4061 Pasching, beauftragen.<br />

Die Abrechnung dieser Leistung geschieht nach tatsächlichem Aufwand.<br />

Beratung<br />

Abstimmung<br />

Wortmeldung:<br />

Bürgermeister Franz Stefan Karlinger:<br />

Sicherlich ein sehr kostenintensives Projekt, dass in den nächsten Jahren angegangen<br />

werden muss. Bei einem Neubau der Volksschule steckt eine grundsätzliche<br />

Idee dahinter und es wäre gut, wenn es uns gelingt diese beiden Volksschulen zu<br />

trennen. Eine an der Peripherie zu bauen und den Kinderhort aus dem städtischen<br />

Bezirksaltenheim herauszunehmen und zu teilen und in beiden Volksschulen zu integrieren.<br />

Somit müssen die Kinder dann nicht mehr stark befahrenen Straßen queren<br />

oder bei schlechter Witterung in den Hort wechseln und es hätte auch eine Verkehrsreduzierung<br />

am Kirchenplatz zur Folge, wo man das Problem mit den Autos bis<br />

jetzt nicht in den Griff bekommen hat. Weil die Eltern die Kinder bis zur Schule bringen<br />

und mit dem Neubau könnte eine 50 % tige Reduzierung erreicht werden. Auch<br />

die Krabbelstube wird in den nächsten Jahren zu klein werden und die Hauptschule I<br />

muss dringend saniert werden. Wir sprechen nicht von irgendwann, sondern diese<br />

Projekte müssen in den nächsten Jahren durchgeführt werden. Ich wäre natürlich<br />

sehr überrascht, wenn jemand sagt wir leisten uns ein Hallenbad und könnten in den<br />

nächsten Jahren die Schulen nicht umbauen oder sanieren oder entsprechende Kinderbetreuungseinrichtungen<br />

machen.<br />

Vbgm Harald Weingartner:<br />

Ich hoffe ich gehe richtig in der Annahme, derjenige der diese Planungen durchführt<br />

und diese Erhebungen macht, muss sich nicht an Vorgaben halten. Die Standortfrage<br />

sollte nicht vorgegeben werden z.B. Eichberg oder so. Ich glaub, dass die Schule<br />

zu den Kindern gehört und nicht nur die Standortfrage entscheidend ist. Dem können<br />

wir uns sehr wohl anschließen. Hat er Vorgaben bzgl. des Standortes der Schule?<br />

Bgm Franz Stefan Karlinger:<br />

29


Er hat keine Vorgaben. Er hat auch sämtliche Standortsvarianten im Zuge des Neubaus<br />

des Gymnasiums von uns bekommen. Es hat uns auch jetzt ein Bauträger angeboten<br />

einen Kindergarten in einem neu geplanten Wohnbau zu errichten. Auch<br />

diese Information bekommt er um dies mit einfließen zu lassen er sollte ein weites<br />

Spektrum haben. Sonst würde wir keine Machbarkeitsstudio brauchen, wenn wir ihm<br />

das infiltrieren, was wir von der Gemeinde wollen.<br />

Wenn er von der fachlichen Seite auf einen anderen Standort kommt, dann wird er<br />

das sicherlich dementsprechend begründen. Er bekommt den Auftrag, damit er ihn<br />

aus seiner fachlichen Sicht präsentieren kann.<br />

GR Gunnar Fosen:<br />

Stimmen wir jetzt für eine Machbarkeitsstudie für eine Volksschule mit Kinderbetreuungseinrichtung<br />

ab, oder stimmen wir darüber ab, welche bestimmten Projekte wir in<br />

nächster Zeit machen werden?<br />

Bgm Franz Stefan Karlinger:<br />

Man kann ja dazu Anmerkungen bringen. Wenn sie es nicht verstanden haben, dann<br />

kann ich ihnen den Antrag noch einmal vorlesen.<br />

Wir stimmen über den Antrag ab, der folgender Maßen lautet: Ich stelle den Antrag<br />

der Gemeinderat möge den Auftrag zur Durchführung einer Machbarkeitsstudie<br />

(Standortsuche, Synergiefindungen, Finanzierungen) an Hrn. Dr. Johann Engelmayr,<br />

in Pasching beauftragen. Die Abrechnung dieser Leistung geschieht nach tatsächlichem<br />

Aufwand.<br />

VORSITZENDER: Es liegt keine Wortmeldung mehr vor. Wer mit diesem Antrag einverstanden<br />

ist, möge zum Zeichen der Zustimmung eine Hand erheben.<br />

Ich stelle einstimmige Annahme fest.<br />

zu 1.8<br />

Brauereiareal; Verwertung<br />

Vorlage: SD/2008/0397/1<br />

In der letzten Gemeinderatsitzung am 03.04.2008 fand der Verkauf des Brauereiareals<br />

an die KOOP Lebensraum Beteiligungs-AG nicht die notwendige 2/3 Mehrheit.<br />

Dem damaligen Amtsvortrag lag der Kaufvertrag, Stand März 2008, vergleiche Beilage<br />

1, zugrunde.<br />

In Folge wurde die KOOP Lebensraum Beteiligungs-AG von dieser Entscheidung<br />

informiert und gab diese folgende schriftliche Stellungnahme, datiert vom<br />

11.04.2008, ab:<br />

„Die Optionsvereinbarung mit der Annahmefrist vom 30.12.2008 wurde aufgrund des<br />

einstimmigen Gemeinderatsbeschlusses vom 12.10.2006 von Seiten der Stadt <strong>Enns</strong><br />

durch Hrn. Bürgermeister Karlinger unterschrieben und ist von Seiten der KOOP Lebensraum<br />

Beteiligungs-AG am 13.02.2007 gegengezeichnet.<br />

Der mit den Vertretern der Gemeinde im Detail formulierte Kaufvertrag sieht alle<br />

Punkte vor, wie sie in der Beilage (Anmerkung Stadtamt: gemeint ist der der Option<br />

zugrundeliegende Kaufvertragsentwurf, Beilage 2) auch enthalten und bereits vom<br />

30


Gemeinderat einstimmig am 12.10.2006 genehmigt war. Es ist uns unverständlich,<br />

dass dieser bereits genehmigte Kaufvertrag dem Gemeindrat nochmals zur Beschlussfassung<br />

vorgelegt und abgelehnt wurde?!<br />

Die KOOP hat im Vertrauen auf das Zustandekommen des Rechtsgeschäftes weitere<br />

Schritte des Projektes gesetzt, weshalb letztlich Projektkosten in der Höhe von ca. €<br />

50.000,-- entstanden sind.<br />

Damit hier kein Missverständnis entsteht, überreichen wir hiermit den von der KOOP<br />

gegengezeichneten Kaufvertrag. Wir teilen ihnen gleichzeitig mit, dass wir einverstanden<br />

sind auf den Abschluss des Kaufvertrages zu verzichten, wenn<br />

a) von der Stadtgemeinde zugesichert wird, dass sämtliche übergebene und<br />

präsentierte Projektunterlagen, Pläne, Planrechnungen etc., die im Eigentum<br />

der AREV Immobilien GmbH bzw. der KOOP stehen, nur mit deren Zustimmung<br />

bzw. Abgeltung verwendet werden.<br />

b) der Aufwand in Höhe von € 50.000,-- zzgl. 20% MWSt. pauschal von der<br />

Stadtgemeinde an die KOOP abgegolten wird“.<br />

Ergänzend wird angemerkt, dass der der Optionsvereinbarung vom<br />

30.10.2006/13.02.2007 beiliegende Kaufvertragsentwurf (Beilage 2) in Teilbereichen<br />

vom Kaufvertrag Beilage 1 abweicht und somit dem Gemeinderat im April dieses<br />

Jahres zur neuerlichen Entscheidung vorgelegt werden musste und folglich dieser<br />

Tagesordnungspunkt notwendig und korrekt war.<br />

In einem Gespräch am 25.4.2008 wurde mit Herrn Weilhartner die Rechtssituation<br />

eingehend diskutiert und ihm die Beweggründe für die ablehnende Haltung des GR<br />

dargelegt. Wenngleich aus seiner Sicht der überarbeitete Vertrag mehr Vorteile für<br />

die Gemeinde brächte, hat sich Herr Weilhartner dabei umgehend bereiterklärt den<br />

sog. ersten Kaufvertrag (Beilage 2) vollinhaltlich zu erfüllen.<br />

Die in der Option enthaltenen Zwischenfristen sind aus nachvollziehbaren Gründen<br />

seitens der Gemeinde nicht einzuhalten gewesen, wobei letztendlich die Option noch<br />

bis Ende Dezember d.J. Gültigkeit besitzt.<br />

Mit Schreiben vom 30.04.2008 gab die KOOP Lebensraum Beteiligungs-AG neuerlich<br />

eine schriftliche Stellungnahme zum „geplatzten“ Kaufvertrag ab mit folgendem<br />

Wortlaut:<br />

„<br />

31


Hr. Karl Weilhartner und sein Team hat sich nach der GR- Sitzung für weitere Verhandlungen<br />

bereitwillig zur Verfügung gestellt und glaubhaft dargelegt, weshalb keine<br />

Aufstockung des Kaufpreises möglich sei.<br />

Zudem wurde mehrmals betont, dass bei einer Abschlagszahlung für die getätigten<br />

Aufwendungen die Käuferseite bereit ist aus dem Optionsvertrag unverzüglich auszusteigen.<br />

Sollte die Stadtgemeinde weder den Abschluss eines Kaufvertrages noch<br />

die Abschlagszahlung tätigen wird die Käuferseite überlegen, die Stadtgemeinde<br />

<strong>Enns</strong> auf Einhaltung der Optionsvereinbarung und somit auf Unterzeichung des der<br />

Optionsvereinbarung zugrunde liegenden Kaufvertrages (vergl. Beilage 2) zu klagen.<br />

Die Erfolgschancen sind dabei für die KOOP Lebensraum Beteiligungs-AG durchaus<br />

intakt und werden auch seitens des Stadtamtes mit größer gleich 50 % eingeschätzt;<br />

eine endgültige Abklärung kann jedoch nur ein entsprechendes Gerichtsverfahren<br />

bringen mit der Konsequenz, dass die Verwertung des Brauereiareals bis zum Abschluss<br />

des Gerichtsverfahrens unmöglich ist.<br />

33


Nicht unerwähnt soll bleiben, dass aufgrund der medialen Berichterstattung manche<br />

gemeinnützige und private Bauträger Interesse um die Verwertung des Brauereiareals<br />

gezeigt haben. So wurden Gespräche geführt z.B. mit der EBS, der Padua, der<br />

GPM, des Immobilienbüros Aigner usw..<br />

Letztendlich hat sich herausgestellt, dass keine der vorstelligen Firmen auch nur ansatzweise<br />

konzeptionelle Grundlagen für das Brauereiareal vorweisen konnten.<br />

Resümierend kann gesagt werden, das einzige Altstadtbelebungsprojekt mit Realisierungschancen<br />

liegt derzeit von der KOOP Lebensraum Beteiligungs-AG am Tisch,<br />

dessen Umsetzung auch innerhalb kürzester Zeit erwartet werden kann.<br />

Ebenso beachtenswert ist ein Schreiben des Soziallandesrates Josef Ackerl vom<br />

02.06.2008, in dem er dem Bürgermeister mitteilt, dass bei der Durchsicht der Projekte<br />

von betreubaren Wohnen in den Oö Gemeinden bei denen teilweise der Bedarf<br />

nachgewiesen wurde bzw. die vorerst ihr Interesse für betreubares Wohnen gezeigt<br />

haben, er zum Schluss gekommen sei, dass es sinnvoll ist in der Gemeinde die Errichtung<br />

von betreubaren Wohnungen voran zu treiben. Er habe daher an die Abteilung<br />

Soziales der Oö Landesregierung den Auftrag erteilt, das Projekt betreubares<br />

Wohnen in der Gemeinde trotz einer sehr großen Anzahl anderer Projekte weiter zu<br />

bearbeiten“.<br />

Ich stelle den Antrag, der Gemeinderat der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> möge beschließen,<br />

A) den der Optionsvereinbarung vom 30.10.2006/13.02.2007 zugrunde liegenden<br />

Kaufvertrag (vgl. Beilage 2) nochmals die Zustimmung zu erteilen (2/3- Mehrheit gem<br />

§ 67/3 Oö GemO 1990 notwendig)<br />

Beratung<br />

Abstimmung<br />

Wortmeldung:<br />

Bürgermeister Karlinger:<br />

Wenn man sich nicht mit einer absoluten Mehrheit der Variante A oder B anfreunden<br />

kann Punkt C mit 10 % Beteiligung hat keine Auswirkungen und wenn man die Entschädigung<br />

die € 50.000,-- geleistet hat, wo ja durchaus dann diese Vorleistungen<br />

die die Firma AREV (Probebohrungen, Vermessungen usw.) gemacht hat dann für<br />

den neuen Projektanten verwenden kann, wenn man die € 50.000,-- geleistet hat. Ein<br />

weiterer Vorschlag ist ein Baurecht einer Gemeinnützigen einzuräumen und dem auf<br />

dem Brauereiareal den Schwerpunkt Wohnen in der Altstadt zu geben. Für diese Abstimmung<br />

ist keine 2/3 Mehrheit erforderlich, sondern die einfache Mehrheit. Das<br />

Grundstück würde bei der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> bleiben. Ich darf jetzt gleich folgenden<br />

Sachverhalt zusammenfassen bzw. meine Meinung dazu kundtun:<br />

Wir haben seit ungefähr 2002 mit verschiedenen Projektanten über das Projekt<br />

Brauereiareal gesprochen. In der ursprünglichen Version und der meines Vorgängers<br />

Amtszeit, war die Idee dort „nur wohnen“ attraktiv zu machen und das Wohnen als<br />

34


Idee für die Altstadtbelebung zu sehen. Man hat dort den Konsens gefunden, eine<br />

gemeinnützige Genossenschaft soll mit einer Machbarkeitsstudie beauftragt werden,<br />

was dort realisiert werden kann. Und man hat damals die LAWOG beauftragt und die<br />

haben 2 verschiedene Projekte entworfen. Das eine war ein normaler verdichteter<br />

Mietwohnbau und das andere waren Reihenhäuser. So ist damals, zumindest nach<br />

Aussage meines Vorgängers Altbürgermeister Steinbichler mit dem damaligen Fraktionsobmann<br />

der ÖVP STR Putz vereinbart worden, dass man in diese Richtung nur<br />

mit dem Wohnbau geht. Mit 1997 war dann ein neuer Gemeinderat und es hat wesentliche<br />

Änderungen im Gemeinderat gegeben. Man hat diskutiert, ob es nicht sinnvoll<br />

wäre, einen Magneten in die Stadt zu bekommen. Stichwort Media-Markt, C & A<br />

usw. und das auch auf Geschäfte zu erweitern. Verschiedene Marktuntersuchungen<br />

und Analysen haben ergeben, dass aufgrund von verschiedenen Marketingstrategien<br />

dieser großen Konzerne sicherlich nicht möglich ist so ein großes Geschäft in die<br />

Stadt zu bekommen, weil verschiedene infrastrukturelle Maßnahmen notwendig sind,<br />

die wir in der Innenstadt nicht bieten können. Stichwort erforderliche ebenerdige Verkaufsfläche<br />

und die erforderlichen Parkplätze dazu und auch entsprechende branchenfremde<br />

Betriebe direkt an den Großen angegliedert. Stichwort so wie jetzt die<br />

Fachmarktzentren draußen sind, wo schon vorher ausgemacht ist das der völlig<br />

Fremde eine andere Branche noch mit dabei hat. Wenn er dort seine Schuhe kauft,<br />

kann er 5 Meter weiter seine Büroartikel kaufen usw. das wir dort auch nicht anbieten<br />

konnten. Es ist dann zu einem Projekt gekommen von einem Betreiber der aus gesundheitlichen<br />

Gründen (Unfall) nicht mehr zeichnungsberechtigt war: In einer sehr<br />

klärenden Firma die ursprünglich, ich sag jetzt einmal vom Gefühl her auch politisch<br />

große Chancen gehabt hätte und wo es keine großen Diskrepanzen gegeben hätte.<br />

Die Firma hat sich selber zurück ziehen müssen. Wir haben dann eine weitere Firma<br />

beauftragt gehabt mit der Umsetzung dieses Projektes. Im Detail war das dann in<br />

weiterer Folge die Firma GPM. Die uns auch eine 10 % tige Beteiligung in Aussicht<br />

gestellt hat und man müsste nachlesen, eine entsprechende Kaufsumme. Die glaube<br />

ich ungefähr das 3 fache von Hrn. Weilhartner gewesen wäre. Wobei das jetzt auch<br />

gleich ist, weil die Wortmeldung in der Debatte kommt, Hr. STR Gruber. Wobei in der<br />

Nachsicht und Überprüfung der Unterlagen der Amtsleiter schon noch immer der Auffassung<br />

ist, dass diese 10 % Beteiligung von Hrn. Weilhartner, KOOP-<br />

Lebensraumbeteiligungs AG, durchaus zu vergleichen ist mit der der GPM. Die 10 %<br />

tige Beteiligung hätte nicht bedeutet, dass man dort nicht 10 % in der Richtung mit<br />

einbringen hätte müssen, sondern das dezidiert überhaupt nicht in der ursprünglichen<br />

Vereinbarung mit der GPM drinnen steht. Die Idee war dann auch mit der GPM<br />

öffentlich nutzbare Parkplätze (Tiefgarage), Lebensmittelmarkt, Wohnungen eventuell<br />

Hotels, Geschäfte und Kinderbetreuungseinrichtungen usw. zu errichten. Die Vereinbarung<br />

mit der GPM war mit entsprechenden Fristen ausgestattet, wo ich eine 60<br />

% Auslastung nachweisen muss und auch die Pachtvertragsvereinbarung mit einem<br />

Lebensmittelmarkt. GPM konnte mit 3 maliger Nachfrist von jeweils 2 Monaten diese<br />

Vereinbarungen nicht halten. Auf Grund dieses Umstandes und auf Grund der fachlichen<br />

Beratung der Firma CIMA durch Hrn. Mag. Murauer und mehreren Gesprächen<br />

zwischen CIMA und GPM hat man sich dann geeinigt, dass man nicht mehr länger<br />

warten sollte und hat sich von der GPM gelöst. Man war der Auffassung, dass man<br />

einen versierten Routinje, der entsprechende Referenzen hat, Kontakt aufzunehmen<br />

und zu prüfen ob er der Sache gewachsen ist. Es war Hr. Weilhartner mit der Firma<br />

AREV, der unter anderem in <strong>Enns</strong> die Referenz hat sehr erfolgreich das Schloss<br />

<strong>Enns</strong>egg nicht nur zu saniert sondern auch zu revitalisiert zu haben. Er hat dann<br />

nach entsprechenden Untersuchungen usw. mit uns die Vereinbarung getroffen,<br />

dass eine Optionsvereinbarung im Oktober 2006gemacht wird. Dem als Sicherstel-<br />

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lung für ihn und seine Vorkosten die er hat, liegt ein Kaufvertrag zugrunde, wo drinnen<br />

steht, ihm wird dieses Grundstück mit € 100.000,-- verkauft und er auf diesem<br />

Grundstück eine Tiefgarage mit öffentlichen Parkplätzen (für die Wohnungen usw.)<br />

errichten kann und Geschäftsflächen für einen Nahversorger. Es steht in diesem<br />

Entwurf nicht drinnen, dass er einen Nahversorger bringen muss, sondern Geschäftsflächen<br />

zu errichten hat: Wohnungen dort anzubieten, ebenerdige Stellflächen<br />

anzubieten und vor allem, was ein wesentlicher Bestandteil ist, die kostenintensive<br />

Sanierung des Altbestandes (Trakt parallel zur Bräuergasse) wo auch die Sodawassererzeugung<br />

und die Krabbelstube drinnen ist. Nach den Auflagen des Denkmalschutzes<br />

zu sanieren und zu revitalisieren und das Ganze ähnlich wie bei der GPM<br />

mit einem bestimmten zeitlichen Korsett ausgestattet war. Dies und dem Kaufpreis<br />

mit € 100.000,-- und eine 10% tige Beteiligung in einer eigens zu errichtenden Gesellschaft<br />

vorbehaltlich einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung die Parameter waren,<br />

wo der Gemeinderat damals alle 4 Parteien die Zustimmung für den Kaufschilling<br />

mit € 100.000,-- erteilt. In weiterer Folge konnten verschiedene Fristen nicht eingehalten<br />

werden. Hab ich bereits eingangs erwähnt, weil wir gesagt haben wir möchten<br />

betreubares Wohnen in der Innenstadt. Ist für uns hoch interessant die Senioren<br />

dort zu verankern, wo entsprechende Infrastruktur mit Banken, Trafiken und Kaffeehäuser,<br />

Fleischhauerei und Bäcker usw. gegeben ist. Es gibt sehr wenige Gemeinden,<br />

die zumindest Flächen für ein betreubares Wohnen in dieser Struktur anbieten<br />

können. Diese Vorerhebungen um entsprechende Fördergelder haben dementsprechend<br />

lange gedauert. Wir haben dann aufgrund eines persönlichen Gespräches mit<br />

LR Ackerl das ok sehr rasch bekommen. Der nächste Weg war dann zum LR<br />

Kepplinger was Wohnbauförderung betrifft. LR Kepplinger hat wortwörtlich gesagt:<br />

Hr. Bürgermeister, nachdem das ok von der Sozialabteilung da ist und ein dringender<br />

Handlungsbedarf für betreubares Wohnen besteht, bekommt ihr von mir die Zustimmung<br />

für den geförderten Wohnbau sehr rasch. Ich würde folgendes vorschlagen,<br />

sagt er, nachdem ihr AREV, Weilhartner ist keine gemeinnützige Wohnungsgesellschaft<br />

und ihr eine gemeinnützige Wohnungsgesellschaft zumindest für den Teil<br />

des betreubaren Wohnens benötigt. Sucht euch für Hrn. Weilhartner eine gemeinnützige<br />

Genossenschaft als Partner die bereits vielleicht sogar im heurigen Jahr, ein<br />

Förderkontingent für normale Mietwohnungen die im heurigen Jahr zu bauen begonnen<br />

hätten werden sollen haben, damit die das eventuell auf mehrer Jahre nach hinten<br />

schieben den normalen Mietwohnbau und dafür diese Fördergelder in Anspruch<br />

nehmen und gemeinsam mit der AREV das betreubare Wohnen zu machen. Auf<br />

Grund dessen haben wir uns angeschaut im Haus, wer würde im heurigen Jahr geförderte<br />

Mietwohnungen in <strong>Enns</strong> bauen, das war dann die WSG. Ich habe mit Hrn.<br />

Hofrat Rechberger Kontakt aufgenommen der gesagt hat es ist für ihn hoch interessant.<br />

Eine Kooperation auf einem Grundstück zu machen auch eventuell mit einem<br />

Baurecht das Hrn. Weilhartner gehört ist für ihn durchaus vorstellbar. Er hat gesagt,<br />

wir würden den normalen Mietwohnbau beim Merkur Markt was wir jetzt noch vor<br />

gehabt hätten, mit 25 Mietwohnungen auf ein oder zwei Jahre nach hinten verlegen<br />

und ich nehme diese zugesagten Fördergelder und baue im Brauereiareal diese<br />

betreubaren Wohnungseinheiten. Wo die AREV keine Fördergelder bekommen würde<br />

weil es keine Gemeinnützige ist. Ein wesentliches Kriterium ist auch, warum wir<br />

mit AREV nicht im Eigentum bleiben hätten können, dass AREV zwar auch 18 geförderte<br />

Mietwohnungen geplant hätte, für normale Mietwohnung bekommt er wieder<br />

Fördergelder, nur weil er keine Gemeinnützige ist kriegt er für betreubares nichts, ist<br />

etwas kompliziert, aber für die Mietwohnungen hätte er Fördergelder bekommen. Die<br />

er auch für Linz zugesagt bekommen hat und hat sie dann nach <strong>Enns</strong> transferiert und<br />

hat nichts mit dem zu tun warum er ins Eigentum kommen muss. Warum er ins Ei-<br />

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gentum kommen muss, ist die Sanierung des Altbestandes nach Denkmalschutzauflagen.<br />

Er sagt, im gesamten Konzept der Finanzierung ist für ihn ein maßgeblicher<br />

wirtschaftlicher Bestandteil, dass er das steuertechnisch abschreiben kann. Fördergelder<br />

in Anspruch nehmen kann, wenn ich Grundstückseigentümer bin und ansonsten<br />

diese Fördergelder und Abschreibungsmöglichkeiten nicht habe und somit für<br />

mich finanziell dann nicht mehr machbar wäre. Das ist der Grund, warum man ihm<br />

das überträgt und die Philosophie von uns her war natürlich das maximalle vom<br />

Kaufpreis heraus zu holen.<br />

Noch wichtiger eigentlich wäre, dass dort etwas passiert in der Kooperation mit der<br />

Gemeinde. Die Gemeinde hat die Finger und die Hand drinnen, was ihn verpflichtet,<br />

bestimmte Sachen zu machen und er kann nicht irgendwelche Wettbüros errichten<br />

die dann leer stehen lassen und das der Altstadtbelebung dient, wenn dann nach<br />

den Wünschen der Gemeinde realistisch und machbar gemacht wird. Es hat sich<br />

dann herausgestellt, dass es aufgrund der Vorerhebungen zu einer Zeitverzögerung<br />

gekommen ist. Er hat gesagt, dass mit der Tiefgarage müssen wir noch einmal ändern.<br />

Er hat den Vertrag anders formuliert, wo jetzt drinnen gestanden wäre, dass er<br />

nicht mehr verpflichtet ist, diese Tiefgaragenplätze in diesem Ausmaß anzubieten. Es<br />

ist eigentlich eine Schlechterstellung zur ursprünglichen Version von 2006. Man ist<br />

dann auch drauf gekommen, dass war nicht das Gro in der Vertragsänderung, dass<br />

die Rechnung so wie man sich das vorgestellt hätte, mit einem Nahversorger in der<br />

Innstadt so nicht aufgeht. Man hat mit Billa, Nah und Frisch und Zielpunkt Kontakt<br />

gehabt und diese haben, gesagt da fehlt so die Infrastruktur. Ich will dort ebenerdige<br />

500 m² Verkaufsflächen mit Parkplätzen usw. haben und brauche entsprechenden<br />

Zuschuss. Ich komme in den Ausführungen noch dazu. Man hat die Idee verfolgt, mit<br />

einer Genussmarkthalle bzw. örtlichen kleinen Anbietern die Möglichkeit die es eben<br />

gibt, tageweise dort dann ihre Frischeprodukte anzubieten. Dieser neue Vertragsentwurf<br />

hätte auch wieder die € 100.000,-- beinhaltet eben nur die Änderungen<br />

betreffend der Parkplätze und die Markthalle und die Reduzierung der Tiefgarage,<br />

aber auch noch immer diese Sanierung des Altbestandes. Und dieser neue, wo ich<br />

gesagt habe es ist für mich wichtig mich abzusichern und auch dementsprechend in<br />

den Gemeindrat noch einmal hinein zu gehen. Dieser Kaufvertrag war für mich und<br />

auch für Weilhartner zumindest überraschend, da er nicht die notwendige 2/3 Mehrheit<br />

gefunden hat. Unter anderem denke ich weil Gemeinderatmitglieder der Auffassung<br />

waren der Kaufpreis sei zu billig und es ist mehr dort heraus zuholen vom<br />

Kaufpreis oder ähnliches auch wenn man ursprünglich dem zugestimmt hat. Auf<br />

Grund dessen ist zuerst einmal dieser Tagesordnungspunkt im März 2008 von der<br />

Tagesordnung abgesetzt worden um zu sehen, wie man die Kräfte bündeln kann.<br />

Ich habe Hrn. Weilhartner und Hrn. Hofrat Rechberger von der WSG, sowie die Fraktionsvorsitzenden<br />

zu einem klärenden Gespräch eingeladen. Hr. Weilhartner hat erklärt,<br />

warum er aus seiner Sicht der Dinge hier keine Nachbesserungen machen<br />

kann. Er hat gesagt, sucht euch jemanden anderen, zahlt mir die € 50.000,-- aber nur<br />

es muss ein faires Vergleichsangebot sein. Nicht das einer sagt, er zahlt mehr und<br />

den Altbestand saniere ich nicht. Dann haben wir im April trotzdem eine Gemeinderatsitzung<br />

gemacht und diesen Tagesordnungspunkt zur Abstimmung gebracht. Die<br />

notwendige 2/3 Mehrheit wurde nicht gefunden. Auf Grund der darauffolgenden medialen<br />

Berichterstattung haben sich nach einiger Zeit, mit Herausgabe der letzten<br />

Gemeindezeitung noch nicht, mehrere gemeinnützige Wohnungsgenossenschaften<br />

gemeldet, die das so machen möchten wie die WSG. Er sagt, ich bin kein Projektbetreiber<br />

und ich mache keine Tiefgarage und ich richte keinen Markt ein, es muss<br />

nicht unbedingt die WSG sein. Wichtig ist mir nur, dass dementsprechend rasch Fördergelder<br />

auch euch zur Verfügung stehen würden so wie der WSG. Das man dann<br />

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diesen einen Teil umsetzt bzw. ein Interessent da war und hat gesagt ich selber kaufe<br />

Liegenschaft, kaufe Objekte, aber gehe nicht auf Wünsche der Stadtgemeinde ein.<br />

Sondern schau das ich das so schnell als möglich irgendwie nur voll bekommen (Interessent<br />

aus Aschach) und ihr müsstet mit jedem leben, der dort drinnen ist.<br />

Interesse angemeldet hat auch noch einmal die GPM. Wo ich gesagt habe, tut uns<br />

leid wir haben kein Vertrauen mehr, weil ihr das damals schon nicht hinbekommen<br />

habt. Mit mehreren Nachfristen dann noch dazu und mit Unterstützung von CIMA<br />

dann nicht erreicht worden ist kann ich mir nicht vorstellen. Genauso aus meiner<br />

Sicht oder aus der Sicht meiner Fraktion hat Hr. Neubauer sein Interesse bekundet,<br />

sich aber dann nicht mehr gemeldet. Ich sage auch gleich dazu, wo wir der Auffassung<br />

sind und auch die Bauabteilung, dass das um 2 Schuhnummern zu groß ist. Er<br />

hat zwar ein subjektives Interesse, weil er daneben ein Grundstück erworben hat,<br />

was durchaus auch in der Umsetzung des Gesamtprojektes wertvoll sein kann. In<br />

weiterer Folge habe ich mit der Fa. Strasser Immobilien und Lebensmittel Immobilien<br />

(Brüderpaar) und der Großhandelskonzern Fa. Pfeiffer, die vor einigen Tagen bei mir<br />

waren, ein sehr aufschlussreiches, informelles und produktives Gespräch über 2 ½<br />

Stunden lang geführt habe. Diese Beiden haben gesagt, wir sind keine Projektentwickler<br />

und wir sanieren auch keinen Altbestand wir haben nicht das entsprechende<br />

Know-how dazu. Wir, Strasser Immobilien kaufen ein Grundstück und wenn die Parameter<br />

passen, stellen wir dort einen Lebensmittelmarkt hin und vermieten den an<br />

Strasser Lebensmittel und Pfeiffer. Der dort auch liefert und das war unser part.<br />

Wenn wir dort ein Grundstück kaufen können, wo wir nicht denkmalpflegerisch sanieren<br />

müssen und wenn ihr das parzelliert und auf der anderen Seite dort noch wer<br />

einen Wohnbau hinstellt mit betreubaren Wohnen oder mit Mietwohnungen dann<br />

kann uns das durchaus recht sein. Wobei wir sagen eigentlich ist uns betreubares<br />

Wohnen neben dem Lebensmittelmarkt nicht recht. Für den Konsumenten zwar bequem,<br />

für die Pensionisten wichtig, aber, sagt er, der hat zuwenig Kaufkraft. Da ist<br />

uns eine junge Familie lieber und bringt uns mehr als betreubare Wohnungseinheit<br />

daneben. Wenn jetzt vielleicht die Idee entstehen würde, dass Hr. Weilhartner ok<br />

sagt, ich mache euch das Projekt hin und ich stelle dort Nahversorgerräumlichkeiten<br />

zur Verfügung. Dann könnt ihr euch das in der Form abschminken, dass dann vielleicht<br />

die Fa. Pfeiffer mit den Lebensmitteln nur das so macht und als Mieter hineingeht.<br />

Weil die Fa. Pfeiffer macht ohne Strasser gar nichts und zwar deswegen nicht,<br />

weil wir als Sicherstellung oder als Sicherheitsnetz noch das auffangen, was wir sagen.<br />

Wir möchten die Liegenschaft erwerben, nämlich Strasser Immobilien und<br />

möchten zumindest wenn es nicht optimal läuft, dass uns in einigen Jahren diese<br />

Liegenschaft zumindest gehört und wir diesen Nutzen der Mieter zumindest haben.<br />

Wenn, dann gibt es uns nur im Doppelpack und wir müssen auch ins Eigentum<br />

kommen. Eventuell natürlich auch ins Eigentum mit einem Gesellschafteranteil einer<br />

neu zu gründenden Gesellschaft auch von Weilhartner.<br />

Das ist der eine Punkt und der nächste Punkt ist der, lieber Hr. Bürgermeister: Wir<br />

sind bei der Brauerei drüben gestanden und haben uns die Frequenz angeschaut<br />

und im Endeffekt ist dort Null Frequenz. Das heißt, wenn man dort einen Lebensmittelmarkt<br />

errichten möchte, muss die Politik entsprechende Maßnahmen treffen um<br />

die Frequenz zu schaffen. Speziell auch vom PKW Verkehr. Das heißt, ihr müsst den<br />

Verkehr aus einer zentralen innerstädtischen Straße rausnehmen und in die Bräuergasse<br />

umleiten, damit dort die Frequenz ist und der Lebensmittelmarkt überleben<br />

kann. Vorschlag Stichwort: Sperre der Linzer Straße wieder zu einer Fußgängerzone<br />

damit der Verkehr durch die Bräuergasse läuft und die entsprechende Frequenz<br />

steigt.<br />

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Und die nächste Maßnahme ist, sagt er, ihr müsstet den Bauernmarkt und den Wochenmarkt<br />

zur Gänze ins Brauereiareal geben, vom Hauptplatz weg, von der Autobushaltestelle<br />

weg und von den Schanigärten weg und so könnte man die Frequenz<br />

steigern. Eine Sache die ich mir ursprünglich vorstellen habe können vor einigen Monaten,<br />

aber nach Überprüfung der ganzen Sachargumente sag ich, ich würde mich<br />

nicht darüber trauen diese beiden Märkte zu verlegen.<br />

Der nächste Punkt ist der, sagt er, Hr. Bürgermeister als Nahversorger mit einem<br />

Vollsortiment man spricht von 300 – 500 m² brauche ich einen Umsatz im Jahr von €<br />

2.000.000,--. Es gibt realistische und sachlich faire Untersuchungen die prognostizieren<br />

aufgrund der Kaufkraft und Kaufkraftabflüsse usw. und Infrastruktur und Branchenmix<br />

in der Stadt einen Umsatz von € 800.000,-- bis € 1.000.000,--. Er sagt, das<br />

heißt, wir liegen mindestens 50 % darunter und da geht’s nicht anders, als das diesen<br />

Umsatzentgang von € 1.000.000,-- die Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> auffangen müsste.<br />

Ich habe gesagt, wie stellen sie sich das vor. Na auffangen mit einem Mietzuschuss<br />

von 50%. Da haben wir über den Daumen ausgerechnet bei € 50.000,-- bis €<br />

60.000,-- Miete an den Nahversorger, was die Gemeinde an Stütze leistet 10 Jahre<br />

lang. Dann hat er aber gesagt, mit dem ist es nicht abgetan. Sie müssen dann noch<br />

von den Investitionskosten sprechen, dort liegen wir bei ungefähr € 1.800.000,-- und<br />

da erwarte ich mir von der Gemeinde einen Investitionszuschuss von ungefähr 1/3<br />

von € 500.000,-- bis € 600.000,-- in der Richtung selber. Das sind Fakten denen man<br />

sich endlich einmal klar werden muss.<br />

Und das nächste ist, sagt er, eines kann ich ihnen auch versprechen, wenn ich dort<br />

mit einem Vollsortiment auftrete, mit Frischfleisch und Wurst und Backwaren, dann<br />

kann ich fast wetten, wenn ich mir <strong>Enns</strong> anschaue, dass ich wahrscheinlich dann in<br />

<strong>Enns</strong> einen anderen Nahversorger Bäcker und Fleischhauer sind Nahversorger umbringe,<br />

weil der nicht mehr das Geschäft macht. Dann könnten wir sagen, muss halt<br />

ich als Frischemarkt bei dem Bäcker oder dem Fleischhauer die Wurst oder das Brot<br />

kaufen. Sagt er, dass werde ich nicht tun, weil ich eine andere Preispolitik habe und<br />

ich suche mir meine Partner selbst aus. Natürlich nur heimisches Fleisch und heimische<br />

Produkte, aber sicherlich nicht vom <strong>Enns</strong>er Fleischhacker oder <strong>Enns</strong>er Bäcker.<br />

Es heißt, sagt er, es wird dann mindestens ein Anderer wenn nicht alle Anderen dann<br />

zur recht kommen und sagen Hr. Bürgermeister, wenn sie dem einen Nahversorgerzuschuss<br />

geben, wir sind auch Nahversorger, uns müsst ihr auch einen Zuschuss<br />

geben sonst kann ich nicht mehr bestehen oder sonst muss ich auf die grüne Wiese<br />

hinausgehen. Er sagt und dann ist es eine Philosophie darüber zu diskutieren ob<br />

man z.B. einer anderen Elektrobranche, nimm nur eine Fa. Leitner her, kommt und<br />

sagt Hr. Bürgermeister ich bin auch ein Nahversorger aber nicht im Lebensmittelbereich,<br />

sondern mit Glühbirnen und Batterien und der möchte auch diesen Zuschuss.<br />

Diese Aussage kommt nicht von irgendwoher, sondern wie damals, was ich auch<br />

durchaus verstanden habe, wie der BR Kneifel noch im Gemeindrat war und er über<br />

die Kronenzeitung ausrichten hat lassen. Wenn ein Nahversorger kommt und ein Lebensmittelgeschäft<br />

im ehemaligen Schieffner macht, könnte er sich vorstellen, dass<br />

er ein Jahr die Miete frei bekommt. Es kam dann auch die Fa. Leitner und meinte,<br />

dass könnte nicht so sein, wann man so etwas macht, müssten alle diesen Zuschuss<br />

bekommen. Das heißt, es ist sehr wohl eine Dynamik, wenn man diese Tür offen<br />

lässt für einen Nahversorger. Wo man dann finanziell nicht mehr auf einen grünen<br />

Zweig kommt und das nach einem Gießkannenprinzip für alle ausschütten muss und<br />

wo man, ich weiß es nicht, dass sind die Fachleute, vielleicht wirklich Gefahr läuft<br />

das ein Fleischhauer oder ein Bäcker in der Stadt nicht mehr existieren kann. Und er<br />

sagt, eines muss man sich schon bewusst sein, er hat entsprechende Grundfrequenz<br />

dann wahrscheinlich. Grundfrequenz heißt, die Frequenz derer die in der Stadt woh-<br />

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nen und in der Stadt einkaufen. Aber rechnen sie nicht damit, dass einer der den Billa<br />

Markt daneben hat zu mir in die Stadt einkaufen geht. Das hat zumindest die SPÖ<br />

Fraktion schon dazu bewegt, dass man gesagt hat, doch auch diesen Vorschlag wieder<br />

ernst zu nehmen und darüber nachzudenken, ob es nicht doch ehrlich und richtig<br />

ist, es so aufzuzäumen wie man ursprünglich gemeint hat, dass man die Altstadt belebt,<br />

indem man Wohnungen in die Stadt holt mit attraktiven Mietwohnungen, mit<br />

betreubaren Wohnungseinheiten um eben die Existenz der Klein und Mittelbetriebe<br />

in der Innstadt zu sichern. Die Kaufkraft hier herinnen zu lassen und die Entwicklung<br />

der kleinen Geschäfte (werden wieder mehr) sicher zu stellen. Wo es vielleicht auch<br />

gelingt, nicht anders, wo man es sich finanziell nicht leisten kann, aber dadurch, dass<br />

auf einmal durch das Wohnen in der Innenstadt für so manche wieder attraktiver geworden<br />

ist und sagt nach den neuen Berechnungen mache ich doch einen anderen<br />

Umsatz und es rechnet sich auch ohne Zuschuss der Stadtgemeinde. Das sind die<br />

Beweggründe und wir haben auch verschiedene politische Diskussionen gehabt.<br />

Vor ein paar Tagen hatte ich auch ein vier Augen Gespräch auf politischer Ebene mit<br />

Hrn. Weingartner und Mag. Gerhard Gstöttenbauer als fachliche Person. Ich habe<br />

Harald gefragt, wie ist es möglich, dass wir da noch zusammenkommen und das<br />

wichtige Projekt in der Stadt umsetzen können. Nachdem wir doch seit 2002 schon<br />

sehr intensiv beraten und die Bevölkerung auch sagt ihr braucht einen Mut zu Entscheidungen.<br />

Auch hier wurde diskutiert über ein Angebot. Ich könnte mir vorstellen<br />

unter dieser Voraussetzung sollte dem Punkt A oder dem Punkt B nicht die Zustimmung<br />

gegeben werden und dann mehrheitlich oder auch einstimmig der Punkt D mit<br />

den € 50.000,-- Entschädigung abgehandelt sein, sodass wir aus der Umklammerung<br />

(nicht böse gemeint) Weilhartners herauskommen. Wenn man noch glaubt, dass<br />

diese 3 Monate für ein neues Projekt von April bis <strong>Juni</strong> zu kurz waren, dass man Hrn.<br />

Weilhartner die € 50.000,-- bezahlt und sich ein knappes halbes Jahr bis 01.12.2008<br />

Zeit gibt und in der letzten Gemeindratsitzung des heurigen Jahres eine Entscheidung<br />

fällt. Man sollte auch nicht bis zum Schluss warten und diskutieren sondern die<br />

Parameter im Zuge der heutigen Gemeinderatsitzung festlegen.<br />

Wie können diese ausschauen und wo ist im Prinzip der gemeinsame Nenner. Aus<br />

meiner Sicht ist das nicht so kompliziert, weil jeder möchte Parkplätze haben,<br />

betreubares Wohnen und Mietwohnungen und möchte das der Altbestand saniert<br />

wird und die Krabbelstube drinnen bleiben kann und möchte, wenn es eine Besserstellung<br />

zu Hrn. Weilharter sein sollte, dass ein Nahversorger dann dort hin kommt.<br />

Man sollte diese Komponenten festhalten und eine Besserstellung wäre, wenn diese<br />

Komponenten erfüllt werden und ein höherer Kaufpreis erzielt wird. Zum höheren<br />

Kaufpreis ist der Vorschlag von mir die Summe von € 350.000,--. Das heißt wenn ein<br />

Projektant bis 01.12.2008 ein fix fertiges Projekt vorlegt und sagt € 350,000,-- könnte<br />

er sich vorstellen, dass er mit Bankgarantie und mit Stichtag mit 01.12.2008 an die<br />

Stadtgemeinde zahlt. Dann habe ich die € 50.000,-- die ich ausgegeben habe für<br />

Hrn. Weilhartner wieder herinnen und ich habe doppelt so viel Ertrag als wie ich von<br />

Hrn. Weilhartner bekommen hätte € 300.000,--. Jetzt wird jeder fragen warum doppelt<br />

so viel? Er hat mit uns vereinbart gehabt € 100.000,--. Es ist mir heute gelungen<br />

mit ihm aus zu verhandeln und das ist das letzte Wort, dass er € 150.000,-- bezahlt.<br />

Aufgrund des ausgezeichneten Gesprächverhältnisses und der Kooperation die er<br />

mit der Stadtgemeinde und mit dem Bürgermeister hat zu erreichen in der Variante<br />

2006 oder auch 2008. Somit auch die Besserstellung doppelt so viel wäre.<br />

Mir war das aber in diesem Vorschlag zu wenig und ich möchte nicht Gefahr laufen,<br />

das dann einer kommt und mit November sagt lieber Hr. Bürgermeister da hast du<br />

jetzt ein Schreiben und ich kann mir vorstellen die € 350.000,-- zu bezahlen und das<br />

und das erfüllen und auch einen Lebensmittelmarkt zu machen und dann bekommt<br />

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der die Zustimmung. Nachher stellt sich heraus in Überprüfung des Projektes das<br />

gewisse Sachen nicht finanzierbar sind oder umsetzbar sind. Wenn dann der den<br />

Vertrag nicht einheilt und ich kann mich von diesem Vertrag lösen und ihn verklagen<br />

würde das Projekt erheblich verzögern und ich hätte wieder keine Lösung. Diese Gefahr<br />

hat es auch bei uns schon einmal gegeben. Vor einigen Jahren wurden die Fristen<br />

nicht eingehalten und wenn es einer ehrlich meint, hat der sicherlich ein Verständnis,<br />

wenn ich ein Sicherheitsnetz für die Stadtgemeinde einbaue.<br />

Das würde bedeuten, dass man sagt, so wenn du die € 350.000,-- bezahlst und bis<br />

15.02.2009 (ist ein Szenario) einen Nahversorger nachweislich mit Unterschrift<br />

bringst und wenn du bis Februar die Baueinreichung bei der Stadtgemeinde machst<br />

und du bis März oder April den Baubeginn fixierst, dann bekommst du das Projekt.<br />

Sollten diese fristlichen Bedingungen nicht erfüllt werden, dann hat die Gemeinde im<br />

Vorfeld schon ein genau ausgefeiltes und fixiertes Rückkaufrecht, aber nicht zu den €<br />

350.000,-- sondern zu 50 % des ursprünglichen Kaufpreises d.h. die Stadtgemeinde<br />

unter „als Trost“ für das dass es wieder nichts geworden ist € 175.000,-- erhält.<br />

Wenn es niemanden gibt der diese Komponenten und diese Besserstellung erfüllen<br />

kann mit heutigem Beschluss dann eben fixiert wird, dass Hr. Weilhartner mit KOOP<br />

nach der Variante B der Kaufvertrag gültig ist und somit abgeschlossen ist und er<br />

dieses Projekt realisieren kann.<br />

Dies ist ein Kompromissvorschlag, der zuerst bei uns so diskutiert worden ist, ich sag<br />

auch gleich dazu, weil das natürlich mit Weilhartner an diesem Kaufvertrag angehängt<br />

ist und sonst werden wir nie fertig und die Bevölkerung verlangt eine Entscheidung<br />

und auch dieser Beschluss eine 2/3 Mehrheit notwendig machen würde.<br />

STR Gruber:<br />

Es heißt jemanden, den du als ausgezeichneten Projektanten bezeichnest wie den<br />

Hrn. Weilhartner, was er sicherlich auch ist, hat einen Spielraum von 1 Jahr und 8<br />

Monaten gehabt etwas zu machen und jemanden der eventuell etwas besser machen<br />

sollte als Hr. Weilhartner, hat einen Spielraum von 6 Monaten und ist dann mit<br />

einer Pönale behaftet. Ist das richtig?<br />

Bgm Karlinger:<br />

Es ist von den Taten und Zahlen her so richtig, aber die Sichtweise aus meiner Interpretation<br />

ist eine wesentlich andere. Weil Weilhartner bereits Vorerhebungen und<br />

Vermessungen, Probebohrungen machen hat müssen und das Zeit gekostet hat.<br />

Und was erheblich Zeit gekostet hat, nämlich ein ¾ Jahr, war die Vorerhebung des<br />

betreubaren Wohnens mit der Sozialabteilung und das alles fällt ja jetzt weg.<br />

STR Gruber:<br />

Jetzt haben wir Probebohrungen im Vergleich um 3 Monate und 9 Monate sind gesamt<br />

12 Monate und Hr. Weilhartner hatte keine Pönale drauf.<br />

Bgm Karlinger:<br />

Nein! Drum sag ich ja, wenn ich es wieder so mache wie beim Weilhartner ist es keine<br />

Besserstellung. Wenn dann lerne ich daraus und ich will eine Absicherung haben.<br />

Aber das ist jetzt die Diskussion.<br />

Ich darf seitens der SPÖ Fraktion eine Erklärung abgeben:<br />

Ich muss natürlich aufgrund dieses Schreibens des Hrn. Weilhartner die beiden<br />

Kaufvertragsvarianten von 2006 und 2008 zur Abstimmung bringen. Der SPÖ wäre<br />

am liebsten die Variante ohne Gesellschafterbeteiligung, ob jetzt A oder B grundsätz-<br />

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lich der SPÖ gleich ist. Ich sag bei beiden noch einmal, würde jetzt die Kaufsumme €<br />

150.000,-- bedeuten dementsprechend eine 50 % tige Verbesserung und 50 % ist<br />

schon einmal eklatant gegenüber dem ursprünglichen Angebot. Ist sicherlich sein<br />

aller allerletztes Wort. Sollte das nicht sein, dann könnte die SPÖ mit diesen Vorschlag<br />

den sie da unterbreitet hat durchaus leben. Ich sag aber gleich dazu, dass ist<br />

ein Vorschlag wo man ½ Jahr darauf zugeht und gibt ihm noch die Zeit. Aber entsprechende<br />

Sicherstellungen braucht man sicherlich und könnte man von diesen Sicherstellungen<br />

nicht abrücken und möchte man nachher noch einmal diskutieren und<br />

von vorne anfangen sondern dann hätte der Kaufvertrag B mit Weilhartner Rechtsgültigkeit.<br />

Wir ersuchen auch wirklich, dass dementsprechend zu diskutieren und zu<br />

überprüfen, ob man dem die Zustimmung erteilen könnte. Ansonsten müssten wir<br />

sicherlich über den Punkt E diskutieren und in weiterer Folge abstimmen.<br />

Die Diskussion ist eröffnet<br />

GR Aichberger:<br />

Zu den letzten Punkten die du gesagt hast. Wenn wir einen Beschluss herbeiführen<br />

das mit Hrn. Weilhartner, dann wenn alle anderen Projektanten nicht die Voraussetzungen<br />

erfüllen, dann soll automatisch Hr. Weilhartner diese Aufgabe weiter führen<br />

oder umsetzen.<br />

Bgm Karlinger:<br />

Dann ganz konkret. Dann soll es wie in der Abstimmung B drinnen ist, diese Abstimmung<br />

Gültigkeit haben<br />

GR Deleja-Hotko:<br />

Das heißt mit 2/3 Mehrheit wird der Gemeinderat beschließen, wenn das nicht ist,<br />

dann darf Hr. Weilhartner kaufen<br />

STR Gruber:<br />

Unter Punkt B nicht A sondern B<br />

GR Deleja-Hotko:<br />

B im korrigierten Amtsvertrag<br />

Bgm Karlinger:<br />

B von €100.000,-- auf € 150.000,--<br />

Vbgm Weingartner:<br />

Ich möchte es etwas kürzer machen. Trotzdem muss ich ein bisschen zurückgreifen<br />

auf die Informationen aus unserer Sicht die Situation klarzulegen.<br />

Wir haben bei der letzten Gemeinderatssitzung, wo wir das erste Mal darüber abstimmen<br />

sollten, im Unterschied zum Optionsvertrag von der GPM einen Kaufvertrag<br />

vorgelegt bekommen von der KOOP mit einer Nutzungsvereinbarung die wir 4 Stunden<br />

vor Gemeinderat bekommen haben, mit der Prämisse die Zustimmung zu erteilen<br />

im heutigen Gemeinderat. Das war uns schlicht und einfach zu wenig a) an Information<br />

und b) auch an Unterlagen. Wenn man etwas beschließen sollte, dann sollte<br />

man auch die Informationen haben um sachlich entsprechend handeln zu können.<br />

Wir haben dann vereinbart, dass wir Gespräche führen und haben auch in der Fraktion<br />

ein Gespräch mit Hrn. Weilhartner geführt und haben auch auf der Gemeinde<br />

Gespräche mit Hrn. Weilhartner geführt. Dann haben wir auch ein 2. Gespräch mit<br />

42


Hrn. Weilhartner geführt, wo wir unsere Vorstellungen ihm dargelegt haben was wir<br />

mehr wollen als bisher. Das haben sie ja den Ausführungen des Hrn. Bürgermeisters<br />

entnehmen können, dass wir uns mehr und mehr von dem was wir eigentlich wollen<br />

herunterbewegt haben. Wir haben einmal gesprochen von 300 Parkplätzen und übrig<br />

geblieben sind jetzt im Endeffekt 42 und diese sind für die Wohnungen im betreubaren<br />

Wohnprojekt. Derzeit haben wir 80 Parkplätze, 20 vermietet und 60 sind frei verfügbar.<br />

Dieses Gespräch hat dazu geführt, dass wir gesagt haben, wir werden dem<br />

nicht zustimmen, weil wir der Meinung sind, dass da noch mehr herauszuholen ist für<br />

die Stadt <strong>Enns</strong>. Wenn sogar die GPM damals schon € 287.000,-- als Mindestbeitrag<br />

höchstens € 500.000,-- für das Grundstück auf den Tisch gelegt hätte. Die genaue<br />

Gesellschaftssache wird Wolfgang Gruber dann erklären, warum wir anderer Meinung<br />

sind, dass die beiden Verträge sehr wohl unterschiedlich aufzufassen sind.<br />

Weilhartner hat immer zu uns gesagt, wenn wir eine gemeinsame Gesellschaft gründen,<br />

es ist auch so im Optionsvertrag und Kaufvertrag drinnen, dann müssen wir mit<br />

10 % diesen Beitrag einbringen. Aber das soll der STR Gruber aus seiner Sicht noch<br />

einmal entsprechend darstellen. Wir haben gesagt, wir wollen mehr haben und ich<br />

hab mich auch bemüht wirklich in kurzer Zeit mit Projektanten und Partner etwas auf<br />

die Füße zu stellen. Mir hat eines etwas bitter aufgestoßen, dass ist dann in der Gemeindezeitung<br />

drinnen gestanden von Hrn. Bürgermeister bis dato wurden weder am<br />

Stadtamt noch beim Bgm. Karlinger Projektanten in dieser Hinsicht vorstellig. Anfragen<br />

gab es lediglich nur von gemeinnützigen Wohnbaugenossenschaften betreffend<br />

den Mietwohnungen. Die Gemeindezeitung ist am 7. Mai zur Post gegangen. Wenn<br />

ich jetzt die Zeit rechne, dass ungefähr eine Woche Druckzeit drauf ist, dann kann ich<br />

ihnen jetzt vorlegen welche Initiativen wir ergriffen haben und wen wir wann angesprochen<br />

haben und wann diese Unterlagen und diversen Gespräche auf der Gemeinde<br />

stattgefunden haben. Heute hab ich bekommen und das ist das letzte von<br />

der Fa. Bau und Boden eine Interessenskundgebung zur Errichtung eines Projektes.<br />

Am 15.05.2008 eingelangt von der GPM wo ganz klar draufsteht, unsere Vorgabe<br />

beim Ankauf der Liegenschaft gemeinsam einer Errichtungsgesellschaft zwischen<br />

GPM und Stadtamt <strong>Enns</strong>. Wohnbaugenossenschaften die EBS, ich möchte ihnen nur<br />

die Interessenskundgebungen dieser Firmen darlegen (15.05.2008), die GWG<br />

(14.05.2008) alles vor der Zeit wo die Zeitung herausgekommen ist und auch die<br />

WAG hat gesagt, wir möchten hier was machen (22.04.2008), da sind wir schon etwas<br />

auseinander. Und wenn man von Hrn. Neubauer gesprochen hat, es gibt ein<br />

Schreiben von ihm und was mich eigentlich gestört hat dabei. Von der Fa. Er Sie Es,<br />

dass ist nicht Hr. Neubauer selbst, sondern eine Bauträger Gesellschaft, wo der Hr.<br />

Schlederer der Geschäftsführer ist und Hr. Neubauer dort Anteile besitzt, hat ein<br />

ganz klares Kaufanbot geäußert mit 16.04.2008. Das heißt, es war schon am Gemeindeamt<br />

und dann schreibe ich in die Zeitung hinein es gibt niemanden der sich<br />

dafür interessiert und es war niemand da. Es hat auch ein persönliches Gespräch<br />

gegeben mit dem Bürgermeister wo eben der Hr. Schlederer und Hr. Neubauer, der<br />

Bürgermeister und der Amtsleiter dabei waren.<br />

Kurzes Zitat: Die Firma Er Sie Es bekundet Interesse am käuflichen Erwerb der Liegenschaft<br />

um entsprechend etwas umzusetzen und zu verwirklichen. Also wir haben<br />

sehr wohl etwas zu Stande gebracht und das mit Strasser jetzt ist mir klar. Hr. Strasser<br />

ist selbst auf uns zugekommen und hat gesagt, dass möchte er sich anschauen.<br />

Ich habe ihm alle Unterlagen gegeben weil was kann schöneres passieren, dass einer<br />

der sagt ich möchte einen Lebensmittelmarkt machen. Auf Grund der Analyse<br />

und der Gespräche die er geführt hat ist er jetzt zu dem Schluss gekommen, dass<br />

macht er nicht. Und er wird es auch nicht kaufen und bauen. Ist also somit erledigt.<br />

Wir haben sehr wohl versucht etwas Neues zu bringen und ein Hotelbetreiber war<br />

43


auch noch da, der ein Jugendhotel errichten wollte auf diesem Grundstück. Das hat<br />

uns eigentlich überhaupt nicht gefallen, dass das so gekommen ist. Wir haben noch<br />

weitere Gespräche mit dem Hrn. Bürgermeister und Amtsleiter gehabt. Auch wir haben<br />

unsere Vorstellungen.<br />

Auf das hinauf was mir der Bürgermeister gestern gesagt hat, haben wir heute in der<br />

Früh auch noch ein Gespräch gehabt und wir haben gesagt unsere Vorstellungen die<br />

wir gestern in der Fraktion beschlossen haben waren, eine Frist von 9 Monaten zu<br />

warten damit eben auch der Projektant entsprechend Zeit hat was umzusetzen. Lieber<br />

soll es etwas länger dauern als kurzfristig ein Projekt zu beschließen was dann<br />

erst wieder nicht umgesetzt wird. Dann habe ich auch vorgeschlagen, die Vereinbarung,<br />

alle 4 Fraktionen sollen politisch dahinter stehen, dass man sich nach der Gemeinderatsitzung<br />

zusammensetzt und die Vorgaben für die Projektanten gemeinsam<br />

vereinbart. Weil jetzt kommt es darauf an, jetzt wird es ganz konkret. Wenn wir die<br />

Vorgaben so machen, dass ich von vornherein schon weiß, dass das nie einer erfüllen<br />

wird, dann habe ich der Sache einen schlechten Dienst erwiesen. Wenn ich will,<br />

dass ich was gescheites zusammenbringe, dann muss ich die Vorgaben so machen<br />

und auch den Anreiz bieten, dass ein Projektant einsteigt und auch mehr zahlt. Unsere<br />

Vorstellung vom Grundstückspreis waren € 250.000,-- bis € 300.000,--. Das ist<br />

genau der Betrag den auch die GPM auf den Tisch gelegt hat oder eine entsprechende<br />

Beteiligung oder den Bauvertrag kürzen. Das ist für uns dann alles verhandelbar.<br />

Wir haben zuerst gerade genauso wie sie die Vorschläge der SPÖ Fraktion<br />

und des Bürgermeister zum Ersten Mal gehört und wir werden uns zurückziehen und<br />

beraten. Nachdem er gesagt hat, dass ist ein Vorschlag, nimm ich auch an, dass wir<br />

darüber sprechen können und einen Kompromiss zwischen unserem Vorschlag und<br />

dem Vorschlag der SPÖ Fraktion finden, um der Sache dienlich zu sein und eine Lösung<br />

für die Stadt zu finden. Ich möchte das Wort aber auch an meine anderen Kollegen<br />

geben die auch ihre Stellungnahme zu diesem Thema abgeben möchten.<br />

Bgm Karlinger:<br />

Ich darf jetzt als Bürgermeister und zuständiger Referent auf die Stellungnahme vom<br />

Vbgm Weingartner eingehen. Ich muss leider 2 Sachen korrigieren. Der eine Punkt<br />

ist, dass folgendes in der Gemeindezeitung drinnen steht. Es ist leider nicht alles<br />

vorgelesen worden: das durch eine Postwurfsendung kolportierte Gerücht es gäbe<br />

konkrete Interessenten die ein gleiches oder ähnliches Konzept rasch umsetzen<br />

könnten und einen höheren Kaufpreis bieten würden, entbehrt jeglicher Grundlage.<br />

Bis dato wurden weder am Stadtamt noch beim Bürgermeister Franz Stefan Karlinger<br />

Projektanten in dieser Hinsicht, nämlich ein gleiches oder ähnliches Projekt und<br />

rasche Umsetzung und höheren Kaufpreis, vorstellig. Anfragen gab es lediglich von<br />

weiteren gemeinnützigen Wohnungsgenossenschaften betreffend neu zur errichtende<br />

Mietwohnungen oder betreubare Wohnungseinheiten. Das ist genauso wie ich<br />

gesagt habe, die haben das gleiche gehabt und die möchten das auch so machen<br />

wie die WSG, aber sie sind nicht für irgendwelche anderen erweiterten Projekte zuständig.<br />

Denen fehlt allerdings die Zusage von Landesfördermitteln, die eine rasche<br />

Umsetzung des Projektes gewährleisten würden. Damit ist folgendes gemeint, es gibt<br />

zur Zeit nach unseren Wissen nur momentan die zugesagten Fördermittel vom Land<br />

Oö für einen Mietbau 2008 an die WSG. Es gibt keine andere gemeinnützige Wohnungsgenossenschaft<br />

die Fördermittel für 2008 zugesagt bekommen hat und die sie<br />

sofort umtransformieren könnten, um hier rasch mit einem Bau zu beginnen. Und das<br />

andere ist drinnen überhaupt nicht bestritten, dass es Interessenten gegeben hätte,<br />

aber es hat keinen Interessen bis dato eben geben, der ein gleiches oder ähnliches<br />

Projekt rasch umsetzten kann und einen höheren Kaufpreis bieten würde. Sogar bis<br />

44


jetzt gibt es noch keinen, der rasch umsetzten könnte, in ein gleiches und ähnliches<br />

Projekt obwohl eben nicht nur die, sondern noch ein paar mehr Interessenten auch<br />

da waren, die aber ganz eine andere Philosophie verfolgen. Und das nächste war<br />

dann noch, dass Hr. Vbgm Weingartner gesagt hat, er hätte den Vorschlag zum Ersten<br />

Mal gehört. Harry es tut mir leid, wenn ich das so sagen muss, es stimmt nicht.<br />

Hr. Mag. Gstöttenbauer war dabei wie wir ein Gespräch vorgestern in der Früh gehabt<br />

haben und ich gesagt habe, ich kann mir diesen Kompromiss eventuell vorstellen.<br />

Er ist in meiner Fraktion noch nicht diskutiert worden, aber es ist ein Vorschlag<br />

der SPÖ und du hast mir mitgeteilt, dass du in deiner Fraktion gestern Abend diskutieren<br />

wirst. Das heißt, du als Partievorsitzender hast sehr wohl diese von mir vorgestellte<br />

Idee schon zu diesem Zeitpunkt zumindest gewusst.<br />

STR Gruber:<br />

Ich möchte für alle Anwesenden noch einmal kurz etwas festhalten. Das Projekt<br />

GPM, da war ich auch bei möglichst vielen Sitzungen da und da möchte ich was<br />

ganz spezielles herausarbeiten. Wir haben damals gesagt, die GPM bekommt das<br />

Grundstück für mindestens € 286.000,-- maximall € 500.000,-- und wir sehen das als<br />

günstig an. Weil wir das als günstig ansehen, erhalten wir, wenn die GPM das alles<br />

errichtet hat, 10 % Beteiligung an der Betreibergesellschaft. So steht es auch im Vertrag<br />

drinnen als Option. Wir haben dann am 12.10.2006 über den Kaufvertrag vom<br />

Weilhartner samt Optionsvertrag abgestimmt, nachdem das bei GPM nichts geworden<br />

ist. Und da heißt es in diesem Amtsvertrag wortwörtlich, sowohl die Optionsvereinbarung<br />

als auch der Kaufvertrag sind großteils gleichlautend mit der im Gemeinderat<br />

vom 09.12.2004 zugrunde gelegenen Vereinbarung samt Kaufvertragsentwurf.<br />

Mit der Ausnahme, dass selbstverständlich die Fristen entsprechend adaptiert würden<br />

einerseits, andererseits der Kaufpreis mit € 100.000,-- nicht mit € 286.000,-- sowohl<br />

für Variante 1 Alleinverkauf als auch für Variante 2 das ist mit Beteiligung festgesetzt<br />

werden soll. Dieser Antrag nachdem ja keine wesentlichen Änderungen erforderlich<br />

sind, wurde von uns auch zugestimmt - einstimmig. Wir haben auch mit<br />

Weilhartner Gespräche geführt und dann haben wir gehört es gibt eine Verbesserung<br />

für die Gemeinde. Er hat gemeint, die Gemeinde braucht sich nur mehr 10 % beteiligen,<br />

darüber war ich ganz verwundert, weil wir haben mit Hrn. Weilhartner gesprochen<br />

und sein Projekt kostet laut Aussage von ihm ungefähr € 20.000.000,--. Wenn<br />

wir dann aber eine 10 % tige Beteiligung kriegen, dann kriegen wir € 2.000.000,-- für<br />

das Grundstück und ja für uns mehr als ok. So war es mit der GPM auch ausgemacht.<br />

Dann haben wir eine Besprechung gehabt mit Hrn. Bürgermeister und dem<br />

Amtsleiter, dem Hrn. Weilhartner, Hr. Aichberger, Harald und ich. Wir haben expliziert<br />

Hrn. Weilhartner gefragt, wie ist das, wenn wir mit 10% Beteiligung. Ja da gründen<br />

wir die Gesellschaft, dann bringt die Gemeinde 10 % der zu erwartenden Baukosten<br />

ist gleich € 2.000.000,-- ein und er bringt die € 18.000.000,-- ein und dann<br />

bauen wir das Ganze. Dann hat es mich auf mein Hinterteil gehauen und dann hab<br />

ich das Ganze noch einmal nachgelesen. In den Verträgen wie es dort drinnen steht<br />

und da steht es tatsächlich so schwammig drinnen und aufgrund dessen hab ich die<br />

Geschäftsführung der GPM angerufen und hab gefragt, weil wie bei jedem einzelnen<br />

Vertrag gibt es auch die Meinung wie komme ich zu etwas und hab gefragt, wie ist<br />

denn das damals verstanden worden. Von der Geschäftsführung der GPM wurde mir<br />

versichert, dass es so verstanden wurde, sie zahlen diesen Betrag für das Grundstückserrichtung<br />

oder das was zu errichten gibt und die Gemeinde erhält dann 10%<br />

der Betreibergesellschaft. Das heißt, hätte die GPM gleiches gebaut wie der Weilhartner,<br />

dann hätten wir € 2,1 Millionen gekriegt für unser Grundstück. So war auch<br />

der Sinn der gesamten Verhandlung. Bei Weilhartner, weil wir das gleiche machen<br />

45


wie bei der GPM kriegen wir € 100.000,-- und zahlen € 2 Millionen und das ist muss<br />

ich wirklich sagen, eine wesentliche Änderung.<br />

Das kurz zur Erklärung. Warum geht’s dem Hrn. Weilhartner um die Sanierung des<br />

Altbaues im Eigentum. Da geht’s darum, dass wenn du ein denkmalgeschütztes Objekt<br />

sanierst, dann kannst du sämtliche Investitionen in 10 Jahren abschreiben und<br />

nicht wie bei den normalen Wohnbauten in 50 bis 60 Jahren. Es heißt, dass Risiko<br />

des denkmalsanierten Umbaues ist gleich Null, weil sämtliche Investitionen kannst<br />

du, wenn du eine funktionierende Firma hast, die Gewinne schreibt, innerhalb von 10<br />

Jahren zur Gänze abschreiben.<br />

Bgm Karlinger:<br />

Ich muss das leider schon wieder relativieren bevor der Amtsleiter dann vielleicht<br />

noch intensiver in die Materie eingeht, was diesen Vergleich dieses Gesellschafteranteiles<br />

betrifft. Ich will ja gar nicht unter diesen Voraussetzungen was der Hr. Weilhartner<br />

sagt, die 10% tige Beteiligung und Weilhartner macht es auch nicht abhängig,<br />

sondern Weilhartner sagt, ihr könnt eine 10 % tige Beteiligung haben wenn ihr wollt,<br />

ansonsten gilt trotzdem alles andere. Ist der eine Punkt. Zur GPM zum Vergleich<br />

kommen wir dann gleich. Ich nehme jetzt hypothetisch an es ist so, bei uns ist es<br />

nicht so aktenkundig, aber es ist so wie die GPM dir das vielleicht am Telefon gesagt<br />

hat. Die GPM hat das abhängig gemacht unter anderem überhaupt alle Punkte von<br />

dem, dass sie dort auf diesem Areal das Größtmögliche hinein stopft wo sie ein Geschäft<br />

macht wo es nur geht. Hr. Weilhartner hat gesagt, ich schau was ist mit dem<br />

Ortsbild und was ist mit der Substanz verträglich und rechnet sich für mich trotzdem<br />

gerade noch. Das ist der Unterschied. Weil bei der GPM ist es nicht nur darum gegangen,<br />

dass sie die Fristen eingehalten haben, weil ausgemacht war ja eine 60 %<br />

tige Auslastung und dann hat der Scheiblberger gesagt, dass war ausgemacht im<br />

Oktober und dann hat er es bis Oktober nichts gehabt und dann hat er es bis Dezember<br />

verlängert im Dezember nichts gehabt, dann haben wir es bis Februar verlängert<br />

und im Endeffekt hat er es im Februar auch nicht gehabt. Mir ist es nicht nur<br />

um das gegangen, dann hätte er von mir aus nur 58 % gehabt. Er hat keine 58 %<br />

gehabt, er hat keine 50 % gehabt, keine 40 %, keine 30 %, keine 20 %, keine 10%<br />

gehabt und er hat keine einzige Auslastung gehabt. Er hat keinen einzigen Mietvertrag<br />

vorlegen können. Das war auch schon ein wesentliches Kernproblem und wenn<br />

ich mir das so anschaue wie damals die Diskussion war zwischen uns, wo er gesagt<br />

hat, ich kenne eh alle gut und da rede ich mit Billa und Spar und mit dem und dem<br />

und dann bringen wir den herein. Gut sage ich, wenn du meinst, du kennst dich aus<br />

in der Materie dann machen wir das so. Auf einmal ist er auf den Zielpunkt gekommen.<br />

Sage ich: macht der Zielpunkt bei der Kasernenstraße zu, wenn er in die Stadt<br />

kommt. Freilich, sagt er zwei Geschäfte macht er nicht. Bitte, das nicht, ich bekomme<br />

dort einen Aufstand in dem Ortsteil, wenn er dort zumacht. Wenn, dann muss er dort<br />

draußen bleiben. Ah so sagt er, dann nehmen wir halt den Spar, so locker wäre das<br />

bei ihm gegangen. Aber das ist noch immer nicht das Problem. Das Problem ist dann<br />

eigentlich das, dass er dann wie sich herausgestellt hat, vom Ortsbild her und von<br />

der Baubewilligung das er das, was er geglaubt hat, was er umsetzten muss, um in<br />

der Gemeinde verschiedene Zuckerl zu verteilen, dass es sich für ihn rechnet, gar<br />

nicht machbar ist, gar nicht baubewilligungsfähig ist. Wie er dann auf einmal gehört<br />

hat, dass er ein Stockwerk zurückgehen muss weil das ganze zu hoch ist, dann hat<br />

er gesagt, da stimmt mir die ganze Rechnung nimmer. Also da müssen wir schon<br />

reden, weil da stimmt der ganze Kaufpreis nimmer und das und das und das. Das<br />

war die Problematik die man dann dort gehabt hat.<br />

46


Mag. Gstöttenbauer:<br />

Bevor ich auf deine Wortmeldung eingehe, möchte ich auf das 1. Schreiben eingehen,<br />

dass wir von Hrn. Weilhartner am 13.09.2006 bekommen haben. Nachdem wir<br />

vorher in Kontakt getreten sind, nachdem auch das Konzept mit der GPM gescheitert<br />

ist, wo er uns dann schreibt, wir verpflichten uns schon jetzt, ohne eine vertragliche<br />

Grundlage bereits zu haben, eine städtebauliche sehr sanfte Struktur zu wählen um<br />

eine entsprechenden Platzcharakter zu schaffen. Er hat gewusst, dass einfach ein<br />

Ausnutzen der Gesamtfläche oder ein optimales Ausnutzen der Gesamtfläche einfach<br />

städtebaulich nicht akzeptabel ist und auch nicht durchgehen kann. Alleine da<br />

sieht man, die GPM hat alles versucht, auch legitim die Flächen so bestmöglich zu<br />

nutzen, dass natürlich auch die größtmögliche Rendite herausschaut.<br />

Zum Zweiten muss ich sie damit langweilen, diese beiden Kaufverträge in 2 Passagen<br />

vorzulesen, weil sich einfach diese 10 % oder nur diese Regelung 10 % sehr<br />

wohl in beiden Kaufverträgen finden. Nämlich sowohl in der Optionsvereinbarung<br />

bzw. Kauvertrag von der AREV und die gleiche Passage finde ich genauso bei der<br />

GPM unter Punkt III. wo ebenfalls von einer 10 % tigen Mitbeteiligung als Alternative<br />

gesprochen wird, aber nirgends drinnen steht, dass das die einzige bzw. die Grundstückseinbringung<br />

der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> als einzige Gegenleistung dazu zu verstehen<br />

ist. Wo es ja rechtlich eigentlich gar nicht geht, weil diese Gesellschaft die<br />

damals von der GPM mit der Gemeinde gegründet worden ist. Wir waren in einer<br />

gemeinsamen Gesellschaft schon drinnen, hätten das Ganze auch über Finanzierungsmöglichkeiten<br />

schaffen müssen, hätten Kredite und Darlehen aufnehmen müssen.<br />

Selbstverständlich auch der 10 % Gesellschafter genauso wie in der Verantwortung<br />

und in der Haftung drinnen steht, wie die GPM.<br />

Ich kann es jetzt noch mehr verstehen, wenn die GPM wirklich der Auffassung war,<br />

dass die Gemeinde lediglich diese 10 % mit der Grundstückseinbringung damit abgestattet<br />

hat, dass sie sich relativ rasch aus der Verantwortung gestohlen hat. Da<br />

darf ich ein Schreiben zitieren, dass ich ebenfalls heute bei der Recherche gefunden<br />

habe und wo eindeutig bei einem Besprechungsprotokoll am 14.03.2006 festgehalten<br />

worden ist. Wir haben die GPM eingeladen warum? Weil sie sich bereits monatelang<br />

von den gemeinsamen Besprechungen einfach entschuldigen haben lassen und<br />

auch keinen Vertreter geschickt haben. Wir haben das damals dann zur Sprache gebracht<br />

wo wir durchaus auch zum Ausdruck gebracht haben, dass wir uns dem Eindruck<br />

nicht erwehren können, dass die GPM kein großes Interesse mehr hat an dieser<br />

Projektentwicklung und Umsetzung. Es ergibt sich daraus, dass trotz mehrmaliger<br />

Einladung zum Lenkungsteam, Versuche zur Kontakterstellung von der Fa. CIMA<br />

auch die hätten immer wieder versucht das GPM Projekt voranzutreiben, diese Möglichkeiten<br />

seitens der GPM nicht wahrgenommen wurden. Damals hat die GPM weder<br />

Hrn. Scheiblberger geschickt noch den Hrn. Freunschlag sondern einen Mag.<br />

Gratzl der erstmalig auf der Bildfläche erschienen ist. Er hat erklärt das die GPM<br />

nach wie vor Interesse hätte mitzuarbeiten, wobei als Prämisse natürlich die Wirtschaftlichkeit<br />

des Gesamtprojektes im Vordergrund stehen müsste. Das heißt, er hat<br />

zugegeben mit dem Projekt wie sie es geplant haben, wäre unter Umständen eine<br />

Wirtschaftlichkeit, eine Rendite möglich gewesen ist alles legitim aber mit einer abgespeckten<br />

Variante. Wie z.B. der Ortsgestaltungsbeirat vorgeschlagen hat, seit diesem<br />

Zeitpunkt hat sich die GPM zurückgezogen und hat keine weiteren Schritte mehr<br />

unternommen. Sie sind einfach draufgekommen, sie haben sich verkalkuliert. Und<br />

wenn sie diesen Vertrag weiter verfolgen, werden sie mit einem Minus aussteigen.<br />

Das war die Quintessenz aus dem Ganzen, darum hat sich die GPM zurückgezogen<br />

und Hr. Weilhartner hat von Anfang an ein vernünftiges Projekt. Ein vernünftiges<br />

heißt, wenn ich ein betreubares Wohnen habe, dann brauche ich sicherlich einen<br />

47


sehr günstigen Liegenschaftskauf, denn sonst kann ich das betreubare Wohnen<br />

schon gar nicht umsetzten. Ich muss den Liegenschaftsanteil auf die Miete aufschlagen<br />

das war ein Grund und 2. ich habe natürlich bei weitem nicht diese Flächenausnutzung<br />

wie die GPM. Das heißt, alleine durch diese wenigen Flächen kann ich gar<br />

nicht die Rendite schaffen, wenn ich genau den gleichen Grundstückskaufpreis zahle<br />

und 3. ich habe mit Sicherheit auch entsprechende denkmalschützerische Aufgabe<br />

dort zu beachten, indem ich den denkmalgeschützten Teil mitten in der Altstadt mitsaniere<br />

und auch einer Verwertung zuführe.<br />

STR Gruber:<br />

Der Hr. Weilhartner sagt, ein erhöhter Kaufschilling dann rechnet sich das Ganze.<br />

Jetzt muss ich auch wirklich rechnen. Von € 20 Millionen sind 10 % 2 Millionen und<br />

1% 200.000,--. Das heißt der Hr. Weilhartner sagt, wenn er 0,5 % Kaufpreis hat und<br />

wenn er statt dessen 0,5 % des Gesamtinvestitionsvolumen 1 oder 1,5 % zahlt<br />

rechnet sich seine Rendite nicht und er geht wirklich ein sehr hohes Risiko ein muss<br />

ich sagen, weil bei einer Investition von € 20 Millionen wenn ich mich nicht verschätzt<br />

habe um 0,5 % geht meine Rendite auf Jahrzehnte nicht auf dann ist das ein bisschen<br />

brutal.<br />

Das 2. ist, ich habe nicht gesagt das Projekt der GPM war besser. Ich habe gesagt,<br />

hätte die GPM das gleiche Projekt wie der Weilhartner gemacht, wären die Bedingungen<br />

ganz anders gewesen. Nämlich diese 10 % Beteiligung, dass hat sowohl die<br />

Geschäftsführung der GPM so verstanden, dass haben wir auch bei Besprechungen<br />

so gesagt, dass ist richtig und bei diesen Besprechungen war ich auch dabei und<br />

dazu stehe ich. Hätten wir die 10 % an der Errichtungsgesellschaft jetzt von Hrn.<br />

Weilhartner z.B. auch und investierte 10 Millionen, dann haben wir ja 2 Millionen.<br />

Dann hätten wir kein Problem und ich möchte nicht das Projekt der GPM schlecht<br />

machen, sondern ich darf vielleicht alle Beteiligten daran erinnern, dass wir alles damals<br />

gefordert haben. Es war nicht der Scheiblberger der gekommen und gesagt hat,<br />

ich mache das alles hinein, sondern wir haben gesagt: 300 Parkplätze, Lebensmittelmarkt,<br />

Ärztezentrum, Dienstleister und wir haben gesagt Wohnungen. Natürlich wir<br />

haben alles auf den Tisch gebracht, was wir uns wünschen und er war bemüht, möglichst<br />

alles umzusetzen. Er hat nicht bemerkt, dass man dann, wenn man versucht<br />

alles umzusetzen, das man ihm sagt, tut mir leid, aber so baust du nicht. Dann ist er<br />

natürlich vor dem Problem gestanden. Aber mir geht es einfach darum, dass es heißt<br />

auf der einen Seite, der Vertrag ist gleich und auf der anderen Seite, wenn man dann<br />

den Vertrag hinterfragt, ist er nicht gleich. In der Schriftform ist er gleich, aber so wie<br />

es die beiden verhandelnden Parteien verstanden haben, ist er nicht gleich. Und vor<br />

Gericht kommt es immer darauf an, wie ist es zu einem Vertrag gekommen.<br />

Nicht nur, was steht in einem Vertrag, sondern wie ist es dazu gekommen und was<br />

haben die verhandelnden Parteien gewollt. Und noch einmal zum Hrn. Weilhartner<br />

wenn wirklich 0,5 % Kaufpreiserhöhung das sind aber € 100.000,-- Hrn. Weilharter<br />

das Projekt zerstört, dann schade.<br />

Vbgm Weingartner:<br />

Bevor wir uns jetzt in die Beratung zurückziehen möchte ich natürlich noch feststellen,<br />

es ist logisch, dass die Projektanten alle noch kein Projekt hergelegt haben,<br />

wenn wir wissen jetzt nicht, ob uns der Hr. Weilhartner klagt oder ob wir das hinbringen.<br />

Es warten alle ab, ob auch eine Möglichkeit überhaupt besteht, bevor man eine<br />

Planung anfängt und ein Geld in die Hand nimmt und auch damit was macht. Aber<br />

genau um diese Chance geht es mir eigentlich. Wenn wir heute konkret beschließen<br />

in irgendeiner Form, dass wir diese Nachdenkpause machen, dann müssen wir uns<br />

48


vom Vertrag mit Hrn. Weilhartner lösen. Erst dann haben wir überhaupt eine Chance<br />

einzusteigen. Es wird keiner der bereits Interesse gezeigt hat sagen, er wird was machen,<br />

solange wir vertraglich mit der AREV gebunden sind. Erst wenn ich weiß, ob<br />

ich überhaupt eine Chance habe was zu regeln, ob ich was kaufen oder bauen kann,<br />

dann werden die Leute aktiv werden. Aber das ist auch für mich ein normaler Prozess<br />

und sonst nichts Schlechtes.<br />

Ich darf um einen Antrag zur Geschäftsordnung bitten, dass wir die Sitzung<br />

unterbrechen.<br />

Es ist richtig wir haben bereits gestern beraten, was du (Bürgermeister) mir gesagt<br />

hat, aber ich habe auch heute um 11:00 Uhr gefragt, ob die SPÖ über unseren Antrag<br />

schon beraten hat und du hast mir gesagt nein. Ich ersuche um Unterbrechung,<br />

dass wir in der Fraktion beraten können und dann bitte ich eine neuerliche Diskussion.<br />

Bgm Karlinger:<br />

Ich darf jetzt dazu was sagen. Bis ursprünglich vor der Sitzung habe ich nicht gewusst,<br />

dass das von der ÖVP ein Antrag ist und du hast gesagt, es ist kein Antrag,<br />

sondern eine Kompromissidee. Wenn ein Gegenantrag mit den 9 Monaten gestellt<br />

wird, hat sich die SPÖ damit natürlich auch auseinanderzusetzen. Eine Möglichkeit<br />

ist ja durchaus, dass man sich Zeit gibt aber wie gesagt, unter diesen Voraussetzungen<br />

die die SPÖ zuerst formuliert hat, weiß schon, dass es nicht innerhalb von 1 Monat<br />

oder von 2 Monaten geht. Ich möchte alle interessierten oder diejenigen die sich<br />

bisher interessiert haben erinnern, dass seit 2002 also seit 6 Jahren die Möglichkeit<br />

bestanden hat, für einen Projektanten oder für politische Mandatare, sich damit intensiv<br />

auseinanderzusetzen. Und die ich eigentlich nicht viel gehört oder gesehen<br />

habe, von denen die herinnen sitzen. Seit 2002 in diese Richtung die Ärmel hochgekrempelt<br />

haben und gesagt haben, jetzt machen wir da einmal was. Diese Möglichkeit<br />

hätte es jetzt jahrelang gegeben und irgendwann muss jetzt einmal Schluss sein.<br />

Die Bevölkerung erwartet auch, dass hier entschieden wird und man Mut für Entscheidungen<br />

hat.<br />

Ich denke 6 Jahre diskutieren und überlegen ist Zeit genug.<br />

Mag. in Troppmann:<br />

Ich möchte grundsätzlich was sagen zur Vorgehensweise. Sie haben Hr. Bürgermeister<br />

vorher ungefähr 20 Minuten geredet und das war eine Riesenflut von Informationen<br />

und für mich schon auch viele neue Informationen z.B. ist es für mich eine<br />

180 % Kehrtwende, wenn ich auf einmal höre, wir sollen doch lieber kein Lebensmittelgeschäft<br />

in der Innenstadt haben, weil es die anderen Einzelhändler vielleicht wirtschaftlich<br />

umbringt. Also es sind viele neue Informationen da und die ganze Diskussion<br />

da ich frage mich, warum man das nicht im Ausschuss diskutiert. Es gibt Ausschüsse<br />

die sind zur Vorberatung da. Wir haben einen Finanzausschuss gehabt, da<br />

ist inhaltlich zu dem gar nichts diskutiert worden und da werden in 1 Stunde 20 Themen<br />

durchgepeitscht. Genauso ist es gegangen, wie man die letzten Male dieses<br />

Thema behandelt hat. Wir haben immer erst im Gemeinderat, oder kurz vorher die<br />

Informationen gekriegt. Unser Statement zu diesen beiden Kaufverträgen: Für uns<br />

hat das Preis Leistungsverhältnis nicht gestimmt. Also das was wir der KOOP geben,<br />

ein riesengroßes Grundstück, um ziemlich wenig Geld und was wir von der KOOP<br />

kriegen, dass hat nicht gestimmt. Wir haben eine Nutzungsstudie bekommen und die<br />

war für uns enttäuschend. Es war viel zuwenig drinnen festgelegt und auch unver-<br />

49


indlich festgelegt z.B. das Lebensmittelgeschäft war eigentlich kaum mehr erwähnt.<br />

Sie haben gesagt ein Lebensmittelgeschäft war nicht Teil des Vertrages ich habe das<br />

aber im Optionsvertrag sehr wohl stehen, im Optionsvertrag von 2008. Die Vertragsparteien<br />

gehen bei der Errichtung dieser Optionsvereinbarung davon aus, dass die<br />

Geschäfts- und Wohnanlage jedenfalls eine Einrichtung zur Lebensmittelnahversorgung<br />

in Form eines Marktkonzeptes usw. aufweisen muss. Das heißt, es war schon<br />

festgelegt und für uns fehlt das jetzt einfach. Ich bin auch für die Sitzungsunterbrechung.<br />

Bgm Karlinger:<br />

Ja 2 Sachen dazu eine Einrichtung enthalten muss ist völlig richtig. Es würde auch<br />

jetzt beim Weilhartner eine Einrichtung für den Lebensmittelmarkt enthalten das stellt<br />

niemand in Frage. Nur er ist für die Betreiberfindung nicht zuständig, sondern für die<br />

Infrastruktur zuständig und nichts anderes ist damals drinnen gestanden. Zumindest<br />

legt er es so aus und sie müssten sich selbst mit ihm unterhalten, wie er das auffasst<br />

und was jetzt diese Beratungen betrifft oder diese Informationen oder die Diskussionen.<br />

Ich habe es schon für richtig empfunden, sobald ich diese Informationen habe,<br />

sofort an die Mitglieder des Gemeinderates weiterzugeben und nicht auf den nächsten<br />

Finanzausschuss im September zur warten. Warum habe ich ihnen die Informationen<br />

nicht weitergegeben am Montag beim Finanzausschuss, ganz einfach weil der<br />

Termin mit Strasser und Pfeiffer am Dienstag war und wir schon vorher versucht haben<br />

einen Termin zu bekommen und leider erst am Dienstag bekommen haben nach<br />

der Finanzausschusssitzung. Es ist die Meinung von Strasser und Pfeiffer und nicht<br />

anders. Ich habe das ganz wertfrei einfach so mitgeteilt und ich habe es eigentlich<br />

schon wichtig empfunden auch wenn sie das anders sehen.<br />

Mag. Gstöttenbauer:<br />

Zum Thema Lebensmittel oder Nahversorger im Vertrag Weilhartner. Fr. in Mag.<br />

Troppmann sie haben den Vertrag auch korrekt zitiert. Man muss aber wirklich auch<br />

der Ehrenrettung von Hrn. Weilhartner sagen, er hat von Anbeginn immer deklariert,<br />

er stellt uns die Einrichtung zur Verfügung, aber für die Betreibersuche da ist er nicht<br />

kompetent bzw. hat er nicht das Know-how bzw. er hat immer gesagt wir werden dafür<br />

keinen bekommen. Das haben wir auch zu diesem Zeitpunkt durchaus schon ahnen<br />

können, weil es zu diesem Zeitpunkt Gespräche gegeben hat mit Billa, mit der<br />

Rewe-Gruppe, mit Spar. Also mit allen, die sind zum Teil gar nicht gekommen, weil<br />

sie gesagt haben, dass interessiert uns nicht. Dann war das Gespräch diese Woche<br />

mit Strasser durchaus ein kleiner Hoffnungsschimmer, da gibt es wen der unter Umständen<br />

durchaus Interesse hat, aber im Gegensatz zur GPM, die uns wirklich zumindest<br />

glaubhaft versichert hat, sie bringt uns ohne weiters einen Lebensmittelnahversorger<br />

in die Innenstadt. Wir könnten uns sogar aussuchen wer kommt, Billa,<br />

Spar, Zielpunkt usw. wohl wissend, dass die sicher nicht kommen. Die GPM hat uns<br />

zumindest vorgespielt, sie hätten die Lebensmittelmärkte an der Hand und wir könnten<br />

sie uns jederzeit aussuchen. Mit diesen Karten hat Hr. Weilhartner sehr offen gespielt.<br />

Es ist ein absolutes Risiko, ich stelle euch die Flächen zur Verfügung, aber auf<br />

Betreibersuche geht die Gemeinde oder TSE bzw. die Firma CIMA die sich auch<br />

bemüht hat. Mag. Murauer hat sich wirklich bemüht, hat aber auch gleich gesagt, es<br />

ist ein Unterfangen, das wahrscheinlich wenig Erfolge nach sich ziehen wird.<br />

Der Bürgermeister unterbricht die Sitzung um 20:07 Uhr auf unbestimmte Zeit.<br />

Die Sitzung wird um 21:04 Uhr wieder aufgenommen<br />

50


Bgm Karlinger:<br />

Eine Frage an die Grüne und Freiheitliche Fraktion und an die ÖVP.<br />

Alle damit einverstanden, dass ich von einer Verlesung (bei den einzelnen Abstimmungen)<br />

der einzelnen Kaufverträge Variante 2006 und 2008 Abstand nehmen kann<br />

und das als gelesen betrachtet wird, oder wünscht jemand die Verlesung?<br />

Keine Verlesung !!<br />

Vbgm Weingartner:<br />

Ich möchte bevor du den ersten Tagesordnungspunkt beginnst einen Gegenantrag<br />

stellen und zwar lautet der folgendermaßen.<br />

Wir haben uns jetzt eingehend in mehreren Gesprächen damit auseinandergesetzt,<br />

dass es eigentlich unser Ziel war jetzt in den Gesprächen eine Grundlage zu erstellen<br />

um neuen Projektanten die Möglichkeit zu geben ein neues Projekt zu entwickeln.<br />

Wir sind uns leider nicht einig geworden, daher ist unser Vorschlag den wir jetzt zum<br />

Antrag erheben folgender:<br />

Wir stellen den Gegenantrag, dass wir uns sozusagen eine Auszeit nehmen um<br />

neuen Projektanten die Möglichkeiten zu bieten, ihre Ideen für die Stadt <strong>Enns</strong> einzubringen.<br />

Das heißt, wir wollen uns neun Monate Auszeit nehmen, eine Frist von neun<br />

Monaten setzen, damit in neun Monaten neue Projektanten uns etwas Neues auf den<br />

Tisch legen können.<br />

Zu den Barometern zählen wir die Parkplätze als Voraussetzungen betreubares<br />

Wohnen, Mietwohnungen, Dienstleister und ebenso die Sanierung des Altbestandes<br />

sowie die Möglichkeit zu schaffen einen Lebensmittelbetrieb ich sag jetzt nicht Nahversorger<br />

oder Markt, sondern nach den Möglichkeiten einen Lebensmittelbetrieb<br />

dort zu situieren. Wir können uns auch den Kaufpreis von € 300.000,-- vorstellen und<br />

eine Pönalbezahlung nicht von € 300.000,-- sondern von € 50.000,-- und eine Zuweisung<br />

der ganzen Tätigkeit und Beratungen an den Altstadtausschuss. Wir sind bei 2<br />

Punkten gescheitert. Die SPÖ wollte 6 Monate haben und eine Verpflichtung anschließend<br />

automatisch an den Weilhartner zu vergeben. Diesem 2 Punkt wollen wir<br />

nicht zustimmen, weil ein gescheites Projekt braucht seine Zeit. Jetzt haben wir seit<br />

1994 darüber diskutiert und jetzt müssten wir innerhalb kürzester Zeit etwas Neues<br />

auf den Tisch legen. Hr. Weilhartner hat auch 18 Monate gebraucht und wir haben<br />

jetzt gesagt mit diesen 9 Monaten würden wir leben können, da geht es jetzt nur um<br />

1 ½ Monate Zeitspanne und um die Verpflichtung.<br />

Das ist unser Antrag Hr. Bürgermeister und ich bitte um Diskussion und Abstimmung.<br />

Bgm Karlinger:<br />

Ich muss leider schon wieder korrigieren.<br />

Wir haben nicht gesagt, dass wir 1994 begonnen haben zu diskutieren, sondern ich<br />

gesagt habe, dass wir 2002 begonnen haben zu diskutieren. Es wäre eh traurig,<br />

wenn wir 1994 schon angefangen hätten und nichts zustande gekommen wäre. Konkret<br />

zu diskutieren unter meiner Amtsführung haben wir erst 2002 begonnen. Wie wir<br />

uns konkret damit beschäftigt haben, ich weiß nicht mehr genau der eine der einen<br />

Unfall gehabt hat.<br />

Ich nehme diesen Vorschlag von der ÖVP zur Kenntnis und das was ich überhaupt<br />

nicht verstehe ist, dass im Wesentlichen die ÖVP überhaupt keine Kompromissbereitschaft<br />

gezeigt hat. Die SPÖ hat ganz klar ursprünglich gesagt, wir wollen heute<br />

eine Entscheidung und dann hat die SPÖ einen riesengroßen Schritt auf die ÖVP<br />

51


zugemacht und hat gesagt, verzichten wir eventuell auf eine heutige Entscheidung.<br />

Meine Frage war damals am Dienstag in der Früh zu Harald, was glaubst du, wie viel<br />

Zeit brauchst du?<br />

Hat er gesagt 6 Monate. Ich habe gesagt ich werde schauen, dass wir diese 6 Monate<br />

vorschlagen und wir haben gesagt bis Jahresende bis Dezember. Das wir bei den<br />

Monaten nicht zusammengekommen sind, weil die ÖVP überhaupt nicht kompromissbereit<br />

war, was die Monate betrifft. Die SPÖ hat gesagt, vergessen wir den Dezember<br />

gehen wir auf Mitte Jänner, das heißt wir haben noch einmal 6 Wochen<br />

nachgebessert. Die SPÖ hat gesagt € 350.000,-- die ÖVP hat gesagt € 300.000,--<br />

auch da hat die ÖVP keinen Spielraum mehr drinnen gehabt. Die SPÖ hat gesagt €<br />

300.000,-- können wir uns vorstellen mit dem sind wir einverstanden. Von der Umsetzung<br />

her, von der Realisierung und was alles drinnen sein sollte, war grundsätzlich<br />

klar. Wo ich kein Verständnis dafür gehabt habe, ist diese Entschädigungszahlung.<br />

Wenn es einer Ernst meint, ist das kein Problem dementsprechend eine Entschädigungszahlung<br />

leistet. Auch da war von uns nochmals eine Konsensbereitschaft,<br />

dass man gesagt hat, nicht 50 %, sondern 33 % der verhandelten Summe.<br />

Was ich wirklich nicht verstehe ist, warum man sich das nicht auferlegt, wenn es keine<br />

Besserstellungen gibt, völlig egal, in welchem Zeitraum, ob jetzt in den 6 Monaten<br />

von der SPÖ oder in den 9 Monaten von der ÖVP. Wenn es in den 6 Monaten keine<br />

Besserstellung gibt und keinen Besseren der eine bessere Idee hat oder was realistisch<br />

ist zum Umsetzten, warum sagt man dann nicht doch der Hr. Weilhartner. Das<br />

hätten wir uns durchaus selbst auferlegen können, weil sonst wir dann wieder bei der<br />

Stunde Null an zum Diskutieren fangen. Die Bevölkerung hat sich wirklich einmal<br />

verdient, dass wir eine Entscheidung treffen und nicht das man dann wieder mit Hrn.<br />

Weilhartner von vorne zu verhandeln anfängt.<br />

Weilhartner hat mir ganz klar gesagt und das kann er mir auch schriftlich geben, dass<br />

er dann diesen Zeitraum zu diesen Bedingungen im Boot wäre. Aber gut wir nehmen<br />

das so zur Kenntnis. Das ist der Diskussionsbeitrag zu diesem Vorschlag seitens der<br />

SPÖ Fraktion. Gibt es noch Wortmeldungen bevor ich zur Abstimmung komme.<br />

Vbgm Weingartner:<br />

Ich möchte noch ergänzen, ich habe in meiner Wortmeldung nicht mitgeteilt, dass ich<br />

gegen einen Weilhartner bin, weil nichts Gescheiteres zusammen kommt. Wir sind<br />

nur dagegen, dass wir jetzt die Pflicht uns auferlegen. Das können wir wenn immer<br />

dann im Februar, oder wann immer dann entscheiden.<br />

Bgm Karlinger:<br />

Ich versteh dich schon, nur weiß ich trotzdem die Pflicht nicht auferlegen. Wir vertun<br />

uns ja nichts, sondern der kommt ja nur dann zum Zug, wenn nicht diese Parameter<br />

erfüllt werden. Wenn wir dann zum Diskutieren anfangen, ist das eine Zeitverzögerung,<br />

aber gut ich nehme das zur Kenntnis.<br />

GR Hofmann:<br />

Ich glaube wir messen das mit zweierlei Maß. Die Pönale wäre höher wie der ursprüngliche<br />

Kaufpreis von Weilhartner. Also irgendwo haben wir da einen Werteverlust.<br />

Bgm Karlinger:<br />

Nein, die ist nicht höher, sondern wenn er sich verpflichtet mit der Unterschrift, dass<br />

er das erfüllt und dann nachher seinen eigenen Vertrag einhält, so wie wir das ja<br />

schon in der letzten Zeit gehabt haben. In der Vergangenheit Stichwort GPM dann<br />

52


wären 33 % von € 300.000,-- wären das € 100.000,-- und Weilhartner bietet €<br />

150.000,--. Sind wir doch froh, wenn er € 150.000,-- bezahlt, eigentlich hätte ich erwartet,<br />

dass die ÖVP sagt und durch diese Wartefrist die wir uns auferlegt haben,<br />

haben wir jetzt die € 150.000,-- erreicht. Aber die ÖVP will sich das nicht an die Fahne<br />

heften, hefte ich es mir gerne an die Fahne, dass ich nach verhandelt habe und<br />

die € 50.000,-- noch herausgeholt habe.<br />

STR Gruber:<br />

0,25 %<br />

Bgm Karlinger:<br />

Was ist 0,25 %?<br />

STR Gruber:<br />

€ 50.000,--<br />

Bgm Karlinger:<br />

€ 50.000,-- sind 50 % von € 100.000,--<br />

STR Gruber:<br />

0,25 % Investitionssumme<br />

Ich darf über den Gegenantrag der ÖVP abstimmen lassen, wenn die ÖVP einverstanden<br />

ist brauche ich ihn nicht mehr formulieren, da er ganz klar von Hrn. Weingartner<br />

auf den Tisch gelegt worden ist.<br />

VORSITZENDER: Es liegt keine Wortmeldung mehr vor. Wer mit diesem Gegenantrag<br />

einverstanden ist, möge zum Zeichen der Zustimmung eine Hand erheben.<br />

ÖVP und Grüne dafür<br />

mit den Stimmen der FPÖ und SPÖ mehrheitlich abgelehnt<br />

Bgm Karlinger:<br />

Ich darf protokollieren, dass ich von der Kenntnisnahme ausgehen darf und die Verlesung<br />

nicht notwendig ist.<br />

Fraktionsobmann Deleja-Hotko:<br />

Ich beantrage die geheime Abstimmung für diesen Tagesordnungspunkt, da ich davon<br />

ausgehe, dass sozusagen diese vielen Argumente pro und kontra die uns in den<br />

letzten Stunden vorgetragen wurden, reichen um den Einen oder Anderen zur Meinungsänderung<br />

bzw. dazu verleiten kann seiner eigentlichen Meinung Ausdruck zu<br />

verleihen und ich hier nicht eine Abstimmung SPÖ und ÖVP gegeneinander oder<br />

miteinander, wie auch immer, sondern ich den einzelnen Mitgliedern des Gemeinderates<br />

die Chance geben möchte selbst darüber zu entscheiden ohne Druck, wie sie<br />

die Sache sehen.<br />

Bgm Karlinger:<br />

Sie haben diesen Vorschlag gehört und wer mit diesem Vorschlag einverstanden ist<br />

bitte ich zum Zeichen der Zustimmung die Hand zu erheben.<br />

53


Bgm Karlinger:<br />

Ja heißt Zustimmung zu Weilhartners Projekt Kaufvertragsvariante 2006 aber mit der<br />

Änderung, dass sich der Kaufpreis geändert hat auf € 150.000,-- und nicht auf €<br />

100.000,--<br />

Somit geheime Abstimmung Hr. Amtsleiter - wallte deine Amtes<br />

Ergebnis der geheimen Abstimmung:<br />

22 Stimmen für ja<br />

15 Stimmen für nein somit keine 2/3 Mehrheit<br />

für die notwendige 2/3 Mehrheit wären 25 Stimmen notwendig gewesen<br />

somit abgelehnt<br />

B) Anmerkung: Abstimmung nur, falls lit. A) nicht die notwendige Mehrheit findet:<br />

den bereits in der Gemeinderatssitzung am 03.04.2008 vorgelegten Kaufvertrag,<br />

Stand März 2008, (vgl. Beilage 1) die Zustimmung zu erteilen (2/3- Mehrheit gem §<br />

67/3 OÖGemO 1990 notwendig)<br />

Beratung<br />

Abstimmung<br />

Fraktionsvorsitzender Deleja-Hotko:<br />

Ich bitte auch in diesem Punkt um eine geheime Abstimmung<br />

Bgm. Karlinger:<br />

nächste geheime Abstimmung<br />

Wer mit diesem Vorschlag einverstanden ist möge bitte ich zum Zeichen der Zustimmung<br />

die Hand erheben<br />

Mag. Gstöttenbauer:<br />

Wolfgang Gruber möchte, dass wir das noch einmal wiederholen wie wir zum Abstimmen<br />

haben. Der Bürgermeister hat den Antrag vorgelesen und bei ja ist der Antrag<br />

angenommen, bei entsprechender Mehrheit bei nein gilt er abgelehnt. Wiederum<br />

mit dem Zusatz Weilhartner hat heute € 150.000,-- geboten. Bei weder ja noch nein<br />

ist der Antrag als ablehnend zu werten.<br />

Hr. Stadtamtsdirektor bitte um Durchführung<br />

Ergebnis der geheimen Abstimmung:<br />

22 Stimmen für ja<br />

15 Stimmen für nein somit keine 2/3 Mehrheit<br />

für die notwendige 2/3 Mehrheit wären 25 Stimmen notwendig gewesen<br />

somit abgelehnt<br />

C) Anmerkung: Abstimmung nur, falls lit. A) oder B) die notwendige Mehrheit findet:<br />

sich an der Gesellschaft mit 10% beteiligen zu wollen vorbehaltlich einer aufsichtsbehördliche<br />

Genehmigung gem § 69 OÖGemO1990<br />

54


oder nicht beteiligen zu wollen<br />

Beratung<br />

Abstimmung<br />

Punkt C mit 10 % Beteiligung ist somit hinfällig<br />

D) Anmerkung: Abstimmung nur, falls lit. A) und B) nicht die notwendige Mehrheit<br />

findet:<br />

der KOOP Lebensraum Beteiligungs-AG den bisherigen Projektierungsaufwand in<br />

Höhe von € 50.000,-- zzgl. 20% MWSt. pauschal abzugelten<br />

Beratung<br />

Abstimmung<br />

Bgm Karlinger:<br />

Somit wird die Entschädigung bezahlt. Persönliche Anmerkung die ÖVP und die Grünen<br />

sind sich nicht klar, ob sich die Gemeinde klagen lassen soll und eine Verzögerung<br />

damit eintreten soll, oder nicht. Ich war insofern etwas überrascht, weil in den<br />

ursprünglichen Kompromissvorschlag von der ÖVP, sehr wohl diese Entschädigungszahlung<br />

drinnen war und jetzt auf einmal heraus gefallen ist. Für die SPÖ Fraktion<br />

völlig klar, wir wollen uns nicht klagen lassen, wir wollen keine Verzögerung haben,<br />

sondern ein Projekt umsetzten.<br />

Bevor wir zum nächsten Abstimmungspunkt kommen, darf ich vielleicht folgenden<br />

Kompromissantrag noch stellen an das Gremium des Gemeinderates mit folgendem<br />

Wortlaut:<br />

Ich stelle den Antrag, der Gemeinderat möge beschließen dass um auch einen<br />

breiten Konsens mit der ÖVP Fraktion zu finden, unter folgenden Nebenbestimmungen<br />

eines möglichen Projektbetreiber und Investor die Gelegenheit gegeben wird, ein<br />

vollständig entwickeltes Projekt vorzulegen.<br />

1) Vorlage eines fertigen Projektes mit Investitionsgarantie (Namhaftmachung eines<br />

Investors) bis spätestens ursprünglich 01.12.2008 war von mir beabsichtigt, ich<br />

würde das korrigieren bis spätestens 15.01.2009, wobei das Projekt jedenfalls folgende<br />

Bestandteile enthalten muss:<br />

a) Vorlage einer verbindlichen Zusage eines Nahversorgers (letter of intent) auf<br />

einer Fläche von mindestens 300 m²<br />

b) Umsetzung des Teilprojektes “betreubares Wohnen“ mit mindestens 24 den<br />

einschlägigen Richtlinien entsprechenden Wohnungseinheiten<br />

c) Errichtung von öffentlich nutzbaren oberirdisch angebrachten Stellplätzen und<br />

Tiefgarage in für den Projektvorschlag ausreichender Anzahl<br />

d) verbindliche Zusage zur Sanierung und Revitalisierung der unter Denkmalschutz<br />

stehenden Objekte auf der Liegenschaft<br />

e) Schaffung weiterer Flächen für z.B. Wohnungen Miet-, Eigentums- oder andere<br />

Wohnungsformen wie Büros oder Arztpraxen<br />

2) verbindliche Vorlage eines Kaufanbotes bis spätestens 15.01.2009 mit folgendem<br />

Mindestinhalt Kaufpreis mindestens relativiert ist von ursprünglich vorgeschlagenen<br />

€ 350.000,-- auf € 300.000,--<br />

55


Absicherung dieser Kaufsumme durch Vorlage einer Bankgarantie oder ähnliches<br />

grundbücherlich sichergestelltes Rückkaufrecht der Gemeinde bis maximall 50 %<br />

des im Kaufvertrag vereinbarten Kaufpreises (mit ÖVP Kompromissbereitschaft<br />

von 50 % auf 33 % runter zu gehen) falls nicht bis spätestens 15.02.2009 der Antrag<br />

auf Baubewilligung und vollständige Einreichunterlagen bei der Stadtgemeinde<br />

eingelangt sind, falls nicht bis spätestens 15.03.2009 der Baubeginn festgesetzt<br />

wird zusätzlich muss bis zum letzten Termin eine Projektauslastung von Mietern<br />

usw. von 60 % nachgewiesen werden nämlich dann<br />

3) alle anfallenden Kosten für Projektentwicklung, Erstellung und Einreichung Kaufvertragserstellung,<br />

Durchführung der Kaufvertragsabwicklung und grundbücherlicher<br />

Durchführung und eventueller Kaufrückabwicklung müssen vom Projektbetreiber<br />

verbindlich übernommen werden. Sollte kein Projektentwickler oder Investor<br />

diese genannten Kriterien zur Gänze entsprechen können, wird verbindlich<br />

festgelegt, dass der Verkauf der Liegenschaft unter zugrunde liegen des Kaufvertragsentwurfes<br />

Beilage 2 an die KOOP Lebensraumbeteiligungs AG bzw. eine<br />

noch zu gründende Projektgesellschaft erfolgt.<br />

STR Gruber:<br />

Es erscheint mir für den ganzen Abend relativ bezeichnet, dass der Bürgermeister<br />

heute 10 bis 15 Minuten darauf verwendet hat festzustellen, dass die Fa. Strasser<br />

am Lebensmittelmarkt keine Chance sieht in der Innenstadt etwas zu machen. Er hat<br />

gesagt, es waren auch noch andere da wie Billa, Zielpunkt und noch andere. Jetzt<br />

möchte er als Bedingung für den neuen Betreiber sagen, er muss unter Androhung<br />

einer Pönale einen Lebensmittelmarkt hereinbringen, obwohl er uns seit 2 Stunden<br />

erzählt hat, es ist schlicht unmöglich. Es heißt, dass sind Bedingungen, die einfach<br />

nicht möglich sind. Dann kann man eigentlich gleich sagen die SPÖ stellt keine Bedingungen,<br />

die SPÖ besteht auf den Weilhartner und 2. jeder neue Betreiber oder<br />

Interessent der Erster wäre der eine Pönalzahlung zu leisten hat, wenn er es aus<br />

welchen Gründen auch immer, nicht schafft.<br />

Bgm Karlinger:<br />

Ich muss das schon wieder berichtigen. Ich habe es zuerst schon ein paar Mal zu<br />

erklären versucht, aber ich glaube, da warst du nicht dabei. Das ich gesagt habe,<br />

was die Auffassung von Strasser und Pfeiffer war und ich hab das Gespräch berichtet<br />

und nicht, was meine Auffassung dazu ist, ob das machbar ist oder nicht. Es hat<br />

trotz dieser Mitteilung auch die ÖVP ein Nahversorgergeschäft drinnen gehabt und<br />

die SPÖ sicherlich die Bandbreite drinnen hat über die m² Anzahl zu verhandeln. Das<br />

war aber dann in dem Verhandlungsgespräch mit der ÖVP gar nicht mehr Verhandlungsthema.<br />

Es soll nicht mehr an den 300 m² liegen, ich bin ganz glücklich wenn ein<br />

Lebensmittelgeschäft mit von mir aus 100 m² dort ist. Sollte die ÖVP da noch einen<br />

Verhandlungsspielraum sehen und sagen an dem soll es nicht scheitern wenn die<br />

SPÖ signalisiert, dass man das heraus nimmt oder von der Fläche her reduziert, ist<br />

die SPÖ sicherlich gesprächsbereit und in anderen Punkten nicht.<br />

Vbgm Weingartner:<br />

Hr. Bürgermeister, meine Damen und Herren!<br />

Der Bürgermeister hat gesagt, dass ist bei der ÖVP eingetreten, was er sich vorgestellt<br />

hat, aber genauso geht es mir. Beim ersten Gespräch am Montag wie wir auf<br />

der Gemeinde beisammen gesessen sind, war meine erste Aussage dann dazu, wir<br />

sollten nicht die Bedingungen so schaffen, damit ein neuer Projektant von vornherein<br />

keine Chance hat. Das ist somit geschehen. Man hat die Kriterien so angesetzt, näm-<br />

56


lich noch schärfer als wir es vielleicht bei der GPM gehabt haben und damit auch<br />

einen der Interesse hat von vornherein gleich einmal aus dem Weg zu gehen. Es ist<br />

schade, wir hätten versucht, es wäre interessant gewesen gemeinsam eine bessere<br />

Lösung zu finden. Schade für die Stadt <strong>Enns</strong>.<br />

Bgm Karlinger:<br />

Darf ich vielleicht folgendes noch einmal dazu sagen. Ich finde es auch schade und<br />

ich habe es zuerst schon gesagt, dass die ÖVP überhaupt nicht konsensbereit war<br />

und einen Schritt auf uns zugegangen ist und die SPÖ hat ganz klar gesagt, von ursprünglichen<br />

Entscheidungen heute, würden wir abrücken und noch einmal 6 Monate<br />

Zeit geben. Wir sind entscheidungsfreudig, wir schieben das nicht auf die lange<br />

Bank. Eine Sicherstellung und auch eine Realisierung brauchen wir sicherlich und<br />

das erwartet die Bevölkerung und das man nicht noch lange herum macht und mit<br />

der Variante, dass ich das nicht mit Weilhartner als Absicherung im Hintergrund dann<br />

habe, wenn ich keinen besseren habe, wenn ich das nicht als Absicherung drinnen<br />

habe. Ich fange im Frühjahr wieder bei der Stunde null an und ich muss ganz ehrlich<br />

sagen, dass ist aus unserer Sicht der Bevölkerung gegenüber nicht zuzumuten. Aus<br />

diesem Grund dementsprechend dieser Kompromissvorschlag und was jetzt den<br />

Hrn. Weilhartner betrifft, du selbst (Weingartner) hast am Samstag mit ihm telefoniert.<br />

Ich habe auch mit ihm gesprochen, es ist der ÖVP nicht gelungen eine Besserstellung<br />

des Angebotes bei ihm zu erreichen. Weilhartner hat heute selbst zu mir gesagt:<br />

Hr. Bürgermeister so wie die ÖVP mit mir umspringt, bin ich wirklich enttäuscht und<br />

kommt überhaupt nicht in Frage, dass ich nachgebe. Ich habe selbst mit ihm verhandelt<br />

und er hat 50 % dieses Kaufangebotes nachgebessert. Dank meines Engagements,<br />

mich wundert nur, dass da seitens der ÖVP kein Erfolg zu Stande gekommen<br />

ist. Aber das ist auch ein Angebot wo sicherlich das Ganze jetzt ausgereizt ist.<br />

GR Fosen:<br />

Sie haben selbst gesagt, dass sie seit 2002 konkret an diesem Projekt arbeiten. Jetzt<br />

haben wir 2008 das sind 6 Jahre. Sie wollen jetzt für andere Projektbetreiber in 6<br />

Monaten hervorzaubern lassen, was einfach nicht funktionieren kann. Ob jetzt 9 Monate<br />

ausreichen ist eine ganz andere Geschichte. Es ist nicht recht viel mehr, aber es<br />

würde sonst zumindest mehr Zeit ergeben, wenn wir das Sommerloch mitberücksichtigen<br />

würde, wo ja in Firmen nicht sehr viel passiert, dass wissen sie ja selbst auch<br />

ganz genau.<br />

Der 2. Punkt entscheidungsfreudig jetzt haben wir 6 Jahre darauf gewartet auf eine<br />

Entscheidung schön, dass jetzt eine da ist am Tisch. Das Problem war einfach das<br />

wir lange Zeit nicht informiert worden sind, dass es kurz vor dem Gemeinderat auf<br />

den Tisch gelegt worden ist, wie das aussehen sollte und mit Hr. Weilhartner haben<br />

wir ja gesprochen. Er war damals nicht bereit den Preis zu erhöhen. Ich gratuliere<br />

dem Hrn. Bürgermeister das er jetzt soweit ist, aber das hätte er vor 1, 2 oder 3 Monaten<br />

auch machen können, dann hätten wir weniger diese Diskussionen führen<br />

müssen. Ich bin mir nicht ganz sicher, ob es die richtige Vorgangsweise war und wir<br />

leider wieder 6 Jahre oder noch länger, nachdem das Brauereiareal ja schon viel<br />

länger im Besitz der Gemeinde ist, darauf warten. Das wir innerhalb von 6 Monaten<br />

und das sind es nicht ganz, denn sie haben ja Dezember zitiert und das wären 5 Monate<br />

von heute an. Sie haben es jetzt nachgebessert, dass ist sehr schön, dass sie<br />

entscheidungsfreudig sind, aber es war einfach zu wenig und das tut mir wirklich leid<br />

für <strong>Enns</strong>.<br />

Mag. in Troppmann:<br />

57


Die SPÖ und der Hr. Bürgermeister stellen uns jetzt vor die Wahl praktisch einer unmöglichen<br />

Alternative und einer schlechten Alternative, ich bedauere das auch sehr<br />

auch für <strong>Enns</strong>. Die unmögliche Alternative ist es, innerhalb so kurzer Zeit einen Neuen<br />

aufzutreiben, der ein Projekt auf die Beine stellt, das auch gut ist. Die schlechte<br />

Alternative ist, eine Zerstückelung des Brauereiareals und jetzt nur die Umsetzung<br />

des betreubaren Wohnens, ja schade.<br />

Bgm Karlinger:<br />

Ich selbst bin nicht der Auffassung, dass das Brauereiareal zerstückelt wird, sondern<br />

dass dort ein attraktives Wohnen eben dann entsteht. Dadurch denke ich werden<br />

unzählige (symbolisch gemeint) betreubare und attraktive Mietwohnungen entstehen.<br />

Die die Existenz der bestehenden Klein- und Mittelbetriebe absichert und vielleicht<br />

die Chance gibt, für neue Klein- und Mittelbetriebe sich in den leerstehenden Lokalen<br />

wieder anzusiedeln. Der Gedankengang ist irgendwie nicht befremdend oder unrealistisch<br />

wird immer wieder bestätigt. Das ist die Idee und nicht das wir dort einen Teil<br />

verkaufen und einen anderen Teil nicht verkaufen und bei einem Teil was macht und<br />

das andere leerstehen lässt, sondern auf dem ganzen Areal betreubares Wohnen,<br />

Mietwohnungen und Parkplätze dazu realisiert.<br />

STR Gruber:<br />

Danke Stefan, dass du es angesprochen hast, dass das Brauereiareal nicht zerstückelt<br />

wird. Ich glaube, dass uns allen bewusst ist, wenn jetzt betreubares Wohnen<br />

gebaut wird, wir bauen keine Tiefgarage, das heißt es wird niemals dort Tiefgaragen<br />

geben. Wenn du sagst ausreichende Parkplätze, gebe ich dir auch recht. Wenn dort<br />

betreubare Wohnungen entstehen, muss es ausreichende Parkplätze für die Wohnflächen<br />

die dort gebaut sind geben, weil in <strong>Enns</strong> wir 1 ½ bis 2 Parkplätze vorschreiben.<br />

Nicht für betreubares Wohnen, sondern für normales Wohnen. Das heißt, es<br />

wird im Brauereiareal nicht mehr so wie jetzt 80 Parkplätze für die Gäste geben die<br />

einkaufen, sondern es wird Parkplätze für die Wohnungen dort geben und es ist wirklich<br />

schade.<br />

Bgm Karlinger:<br />

Es wird Parkplätze für die Wohnungen geben und auch öffentliche Parkplätze. Ich<br />

kann jetzt keine Zahl nennen, dass kommt darauf an wie viel betreubare Wohnungseinheiten<br />

zusätzlich zu diesen 24 und wie viele Mietwohnungen wir dort errichten<br />

lassen. Sicherlich eine entsprechende Anzahl, wo ich sage, die jetzige Auslastung<br />

des Brauereiareals von den Parkflächen hochgerechnet auf dessen, dass auch die<br />

Kaufkraft in der Innenstadt steigt und ich trotzdem noch ein Auslangen habe. Ich<br />

muss leider so kryptisch jetzt formulieren aber diese Absicht die da dahinter steckt.<br />

STR Gruber:<br />

Die Geschichte wird es zeigen ob du recht hast.<br />

Bgm Karlinger:<br />

Ja das ist richtig<br />

Vbgm Weingartner:<br />

Wenn du Hr. Bürgermeister sagst, dass der Hr. Weilhartner auf die ÖVP spinnt, dann<br />

mag das so sein. Wir sehen uns eher dem Bürger verpflichtet, als hier zu sagen, wir<br />

springen auf den Zug. Unser Ziel war es eine bessere Lösung herauszubringen. Wir<br />

werden auch trotz dieser Abstimmungen unsere Projektbetreiber ersuchen, ihre An-<br />

58


ote zu erstellen und dar zu legen. Denn eines muss der SPÖ auch klar sein, auch<br />

bei einem Verkauf an den Hr. Weilhartner im Februar 2009 ist eine 2/3 Mehrheit notwendig.<br />

Das heißt, wir sollten an das Thema sehr locker herangehen und wenn möglich<br />

wirklich die Projektbetreiber die wir bekommen und die wir haben ihnen auch<br />

entsprechend entgegenkommen. Ihnen auch die Möglichkeiten geben, unter den<br />

Prämissen die für das Projekt dieser Art etwas Ordentliches machen zu lassen.<br />

Bgm Karlinger:<br />

Ich weiß jetzt nicht, vielleicht bin ich zu unklug, irgendwas habe ich nicht verstanden.<br />

Wenn der Gemeinderat mehrheitlich die Errichtung von betreubaren Wohnen und<br />

Mietwohnungen, so wir sind jetzt beim Gegenantrag, eben dann dort beschließt,<br />

dann geht es nicht mehr um den Verkauf oder ähnliches, es geht auch nicht um den<br />

Weilhartner, was er im Februar will, aber vielleicht habe ich das falsch aufgefasst.<br />

Fraktionsobmann Deleja-Hotko:<br />

Zur Erläuterung noch einmal. Die SPÖ hat sich sehr weit bewegt, auch wenn sie<br />

durchaus anderer Meinung sind, bin ich sehr stark dieser Meinung. Wir haben versucht,<br />

über lange Jahre aus dem Brauereiareal alles herauszuholen was geht und wir<br />

haben leider auch durch ihre Mithilfe feststellen müssen, dass leider nicht mehr so<br />

viel geht. Ich denke aber, dass jetzt noch einmal die Chance gegeben werden kann,<br />

einen Projektbetreiber zu finden der einen Entwurf herlegen kann. Der aber aufgrund<br />

des vorherigen Beschlusses durchaus auch die Unterlagen der Fa. AREV einsehen<br />

kann, weil die ja mit diesem Beschluss in unser Eigentum übergegangen sind.<br />

STR Gruber:<br />

Das stimmt nicht<br />

Fraktionsobmann Deleja-Hotko:<br />

Wieso<br />

STR Gruber:<br />

Wir zahlen pauschal, dürfen sie aber nicht verwenden, außer mit Zustimmung der<br />

AREV oder KOOP<br />

Fraktionsobmann Deleja-Hotko:<br />

Oder durch Abgeltung. Wenn ihr den Passus genau gelesen hättet<br />

STR Gruber:<br />

Zusätzlich zu den € 50.000,--<br />

Fraktionsobmann Deleja-Hotko:<br />

Ich habe den Passus so gelesen und damit sind wir wieder bei unterschiedlichen<br />

Rechtsauffassungen. Im ersten Absatz steht, dass die Gemeinde sie nicht verwenden<br />

darf, mit Ausnahme, wenn eine Abgeltung erfolgt. Und in Punkt 2 steht drinnen<br />

durch Abgeltung € 50.000,-- + 20 % MWSt. Im Schreiben der Fa. AREV steht das so<br />

drinnen.<br />

Ich gehe davon aus, dass ein Projektbetreiber auch kommen kann und sagen kann<br />

was hätte AREV geplant gehabt und wir dann sagen könnten, was geplant gewesen<br />

wäre. Vielleicht rechnet sich das, vielleicht auch nicht. Aber wir räumen Zeit ein. Zeit<br />

die ihr gefordert habt. Wir räumen aber auch ein, dass klar sein muss und darum eine<br />

2/3 Mehrheit bei diesem Beschluss, wenn der Projektbetreiber der mögliche nicht<br />

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in der Lage ist ein entsprechendes Projekt umzusetzen oder sich kein Projektbetreiber<br />

findet, dass dann mit einer Automatik und ohne zusätzlichen weiteren Gemeinderatsbeschluss<br />

das Brauereiareal um € 150.000,-- auf Grundlage des vorgelegten<br />

Kaufvertrages vom 30.03.2008 an die Fa. AREV verkauft wird. Darum sollte dieser<br />

Antrag nur die einfache Mehrheit finden, gilt er zwar als angenommen, hat aber keine<br />

Rechtswirksamkeit. Daher würden wir für den Passus des Verkaufes an die Fa.<br />

AREV trotzdem die 2/3 Mehrheit brauchen.<br />

Damit das klar ist. Es gibt ja dann noch den Punkt E der sozusagen dann die entscheidende<br />

die Letztentscheidung sozusagen zu fällen.<br />

Mag. in Troppmann:<br />

Entschuldigung, ich habe das jetzt nicht verstanden. Was passiert in der Praxis wenn<br />

jetzt eine einfache Mehrheit zu Stande kommt.<br />

Bgm. Karlinger:<br />

Ist dieser Kompromissantrag der SPÖ abgelehnt, weil er gebunden ist an das uns<br />

der Kaufvertrag vom Weilhartner schlagend wird und ich da ja wieder die 2/3 Mehrheit<br />

brauche<br />

dagegen gestimmt gesamte ÖVP und Grüne<br />

dafür gestimmt gesamte SPÖ + FPÖ<br />

somit mehrheitlich dafür gestimmt aber keine 2/3 Mehrheit<br />

abgelehnt<br />

E) eine Gemeinnützige Wohnbaugenossenschaft, vorrangig die Gemeinnützige<br />

Wohnbaugenossenschaft WSG regGesmbH., Ederstraße 9, 4020 Linz, mit der Abwicklung<br />

und Umsetzung des Wohnbauprojektes „betreubares Wohnen“ auf dem<br />

Brauereiareal, EZ 13 GB 45102 <strong>Enns</strong>, bestehend aus dem Grundstück .78, sowie EZ<br />

48 GB 45102 <strong>Enns</strong>, bestehend aus dem Grundstück .77, unter gleichzeitiger Einräumung<br />

des hiefür notwendigen Baurechts zu beauftragen (konkrete Baurechtsvertrag<br />

bedarf noch einer gesonderten GR- Beschlussfassung). Gleichzeitig soll mit dem<br />

Bauträger um die Umsetzung zusätzlicher Wohnungskontingente (betreubares Wohnen,<br />

Mietwohnungen etc.) am Standort verhandelt werden, wobei auch die Schaffung<br />

einer möglichst großen Anzahl an öffentlich zur Verfügung stehenden Parkplätzen<br />

anzustreben ist.<br />

Beratung<br />

Abstimmung<br />

VORSITZENDER: Es liegt keine Wortmeldung mehr vor. Wer mit diesem Antrag einverstanden<br />

ist, möge zum Zeichen der Zustimmung eine Hand erheben.<br />

SPÖ und FPÖ dafür<br />

Grüne und ÖVP dagegen<br />

mehrheitlich angenommen<br />

Beilage 5 + 6 – Stimmzettel über geheime Abstimmung<br />

Beilage 7 + 8 – Kaufvertrag und Optionsvereinbarung<br />

60


zu 1.9<br />

Grundsatzbeschluss über die Errichtung einer Wohnungsgemeinschaft für ältere<br />

Mitbürger (betreutes betreubares Wohnen) samt Tagesheimstätte im Bereich<br />

Bezirksaltersheim<br />

Vorlage: SD/2008/0376/1<br />

Derzeit laufen Bemühungen, in der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> „Betreubares Wohnen“ für<br />

unsere älteren MitbürgerInnen anbieten zu können. Eine im Jahr 2007 durchgeführte<br />

Bedarfserhebung hat ergeben, dass über 280 Personen Interesse an einem entsprechenden<br />

Modell haben.<br />

Seitens des Landes Oö wurde angesichts der Vielzahl der Interessenten umgehend<br />

die Zustimmung für die Errichtung von 25 betreubaren Wohnungseinheiten erteilt.<br />

Es liegt auf der Hand, dass zukünftig selbst mit diesem Wohnungskontingent nicht<br />

das Auslangen gefunden werden wird, insbesondere wenn man die demographische<br />

Entwicklung ernst nimmt.<br />

Es werde zukünftig nicht nur Bedarf im Bereich „Betreubares Wohnen“ gegeben sein<br />

wird. Es soll im speziellen auch an jene MitbürgerInnen gedacht werden, die weder<br />

das Konzept „Betreubares Wohnen“ noch das Angebot der Sozialhilfeverbände (Bezirksaltenheime)<br />

nutzen möchten bzw. können bzw. dürfen. Aus diesem Anlass wurde<br />

beim letzten Gespräch mit dem Sozialreferenten des Landes Oö, LR Josef Ackerl,<br />

dieses Thema angeschnitten und seitens der Stadtvertretung das Ansinnen deponiert,<br />

in <strong>Enns</strong> ein Pilotprojekt in Angriff nehmen zu wollen, welches ein Angebot für<br />

eine Art „Gemeinschaftswohnen“ (Wohngemeinschaft) für ältere MitbürgerInnen darstellen<br />

soll. Dieses Konzept soll eine Lebensform, in dem sowohl zu betreuende Personen<br />

als auch MitbürgerInnen, die in ihrer Lebensweise zum Großteil noch autark<br />

sind, vorsehen. Zusätzlich ist auch der Bedarf an kurzfristigen und zeitlich beschränkten<br />

Beteuungsmöglichkeiten vorhanden und soll in dieses Konzept integriert werden.<br />

LR Josef Ackerl kann sich die Unterstützung für ein entsprechendes Projekt namens<br />

„Gemeinschaftswohnen“ vorstellen, wobei diese Wohngemeinschaft für max. ca. 12<br />

Personen ausgelegt werden soll. Innerhalb dieser Wohngemeinschaft soll Lebensraum<br />

ähnlich einer Wohngemeinschaft geboten werden, d.h. mit einer Gemeinschaftsküche<br />

und einem Gemeinschaftsraum einerseits, andererseits aber auch mit<br />

Betreuungsmöglichkeiten.<br />

Als idealer Platz würde sich hiebei ein Standort in unmittelbarer Nähe des derzeit<br />

bestehenden Bezirksaltenheimes anbieten, um Synergien hinsichtlich Verpflegung,<br />

Betreuung usw. nutzen zu können.<br />

Von Seiten der Gemeinde wäre es vorstellbar, dass der derzeit in unmittelbarer Nähe<br />

zum bestehenden Bezirksaltenheim untergebrachte Schülerhort ausgelagert wird<br />

(z.B. Verlagerung der Räumlichkeiten in Volksschulnähe) und somit ein gesamtes<br />

Stockwerk für dieses neue Konzept frei werden und zur Konzeptumsetzung zur Verfügung<br />

stehen würde.<br />

Ich stelle den Antrag, der Gemeinderat der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> möge grundsätz-<br />

61


lich den Grundsatzbeschluss fassen, dass<br />

- das Pilotprojekt „Gemeinschaftswohnen“ in Angriff genommen werden soll,<br />

- beim Land Oö dieses neue Wohnungskonzept im Hinblick auf entsprechende<br />

Förderungen eingereicht werden soll und<br />

- eine hiefür notwendige Machbarkeitsstudie in Auftrag gegeben werden soll,<br />

um letztendlich die Möglichkeiten der Umsetzung raschestmöglich zu prüfen.<br />

Beratung<br />

Abstimmung<br />

Wortmeldung:<br />

GR. in Troppmann:<br />

Ich kenne dieses Wohnmodell von dem hier die Rede ist. Das Diakoniewerk in Gallneukirchen<br />

hat es entwickelt und auch umgesetzt in Wien in der Erdbergstraße und<br />

in Wels im Haus für Senioren. Ich finde das Angebot prinzipiell gut, man wohnt dort<br />

sozusagen in einem klein strukturierten Altenheim das einen familiären Charakter hat<br />

und es wird auch versucht, dass die Menschen einen normalen Alltag leben. Das<br />

heißt sie kriegen ihr Essen nicht aus einer Großküche, sondern es wird in einer gemeinschaftlichen<br />

Küche gekocht und wer kann hilft noch mit. Genutzt wird dieses<br />

Wohnmodell vor allem von Menschen mit Demenz. In der Einleitung steht, was ich<br />

schade finde, wenn wir uns jetzt beim Standort schon aufs Bezirksaltenheim fixieren.<br />

Laut Diakoniewerk liegt das Potenzial von diesem Wohnmodell darin, dass es überall<br />

umgesetzt werden kann, weil es klein ist und nicht weniger wirtschaftlich ist, als ein<br />

Altenheim. Man könnte z.B. das Erdgeschoss in einem Wohnblock adaptieren und<br />

dann könnten Menschen in ihrem gewohnten Lebensumfeld alt werden. Es geht auch<br />

in der Altenpflege der Trend weg von der Ghettobildung hin zu dezentralen Angeboten<br />

und das ist es auch was die Leute wollen, wenn man sie fragt. Die wollen zuhause<br />

alt werden, oder in der Umgebung in der sie immer schon gelebt haben. Ich fände<br />

es toll wenn man den Mut hätte das Projekt in Erwägung zu ziehen auch wo anders<br />

als im Altenheim. Wir stimmen dem Antrag zu, weil wir die Seniorenwohngemeinschaften<br />

grundsätzlich befürworten. Es ist eine positive Weiterentwicklung des Altenheims.<br />

Der Antrag ist auch ein Ergebnis der Diskussion, die die Grünen in der letzten<br />

Gemeinderatssitzung losgetreten haben - die Diskussion um neue Wohnformen im<br />

Alter. Die Seniorenwohngemeinschaften sind für uns nur eine Ergänzung zu dem<br />

betreuten Wohnen, dass wir fordern und kein Ersatz. Ich werde das dann bei unserem<br />

Punkt 1.21 erläutern.<br />

Bgm Franz Stefan Karlinger:<br />

Es ist auch für die SPÖ Fraktion eine Ergänzung zum betreubaren Wohnen im Brauereiareal<br />

und kein Ersatz. Es stimmt nicht Fr. Mag. Troppmann, dass das im Bezirksaltenheim<br />

umgesetzt werden soll, sondern es soll im Gebäude neben dem Bezirksaltenheim<br />

(welches auch nicht dem SHV gehört, sondern einer Wohnungsgenossenschaft<br />

der LAWOG), umgesetzt werden. Der Vorteil ist, wenn z.B. ein Arzt auf Visite<br />

ins Bezirksaltenheim kommt, er die Personen im Gebäude nebenan gleich mit einbinden<br />

kann. Dieser Standort neben dem Bezirksaltenheim wo auch schon Seniorenwohnungen<br />

drinnen sind und auch ein Kindergarten für das Kurzweil der Senioren<br />

sorgt, wurde von der Sozialabteilung als hoch interessant bezeichnet. Wenn Unterstützungen<br />

von Seiten des Landes fällig werden sollten, ersuchen wir schon zu prüfen<br />

ob nicht Einbindung von SHV Einrichtungen möglich sind.<br />

62


VORSITZENDER: Es liegt keine Wortmeldung mehr vor. Wer mit diesem Antrag einverstanden<br />

ist, möge zum Zeichen der Zustimmung eine Hand erheben.<br />

Ich stelle einstimmige Annahme fest.<br />

zu 1.10<br />

Feuerwehr <strong>Enns</strong>: Ankaufsbeschluss für das neue Rüstlöschfahrzeug<br />

Vorlage: GG II/2008/0812/1<br />

Der Gemeinderat der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> hat in seiner Sitzung vom 28. <strong>Juni</strong> 2007<br />

einstimmig den Grundsatzbeschluss und den Finanzierungsplan für den Austausch<br />

des nunmehr 18 Jahre alten Rüstlöschfahrzeuges der Freiwilligen Feuerwehr der<br />

Stadt <strong>Enns</strong> im Jahr 2010 gefasst.<br />

Die Gesamtinvestition beträgt laut Richtangebot der Fa. Rosenbauer, Leonding €<br />

385.000,- inkl. MWSt.<br />

Entsprechende Beihilfe- und Förderansuchen wurden an das OÖ Landesfeuerwehrkommando<br />

sowie an die OÖ Landesregierung Abteilung Gemeinden gestellt. Eine<br />

Zusage liegt derzeit noch nicht vor.<br />

Um die Auslieferung des Fahrzeuges bis zum April 2010 sicherzustellen ist nunmehr<br />

die Ausschreibung gemäß Bundesvergabegesetz durchzuführen. Nach Vorliegen der<br />

Anbote ist die Auftragsvergabe in der Gemeinderatssitzung am 18. September 2008<br />

zu beschließen.<br />

Ich stelle den Antrag, der Gemeinderat der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> möge den Beschluss<br />

für den Ankauf eines Rüstlöschfahrzeuges, Liefertermin April 2010, fassen.<br />

Beratung<br />

Abstimmung<br />

VORSITZENDER: Es liegt keine Wortmeldung mehr vor. Wer mit diesem Antrag einverstanden<br />

ist, möge zum Zeichen der Zustimmung eine Hand erheben.<br />

Ich stelle einstimmige Annahme fest.<br />

zu 1.11<br />

Übereinkommen Land OÖ - Übernahme von Landesstraßen (Schieferegger<br />

Straße)<br />

Vorlage: GG II/2008/0824/1<br />

Mit Schreiben vom 25. April 2006 hat die Landesstraßenverwaltung des Landes<br />

Oberösterreich einen Entwurf bezüglich des Übereinkommens Neubau der Landesstraße<br />

B 309 mit dem Ersuchen um Unterfertigung vorgelegt.<br />

Mit Gemeinderatsbeschluss vom 29.06.2006 wurde die Übernahme des Teilstückes<br />

der L 1403 Volkersdorfer Straße Alt zwischen L 568 <strong>Enns</strong>er Straße und A1 km 0,000<br />

63


und 1,560 beschlossen. Betreffend der L 1407 Schieferegger Straße wurde in der<br />

Sitzung vom 29.06.2006 vereinbart, dass, sollte in weiteren Gesprächen die gänzliche<br />

Übernahme der Grundeinlösekosten für die Landesstraße L 1403 zwischen Autobahnkonten<br />

Eckmayr-Mühle und der Westbahnunterführung Fabrikstraße durch<br />

das Land Oberösterreich schriftlich zugesagt werden und auch diese Anbindung tatsächlich<br />

in der Errichtungsphase befinden, die Übernahme der L1407 Schiefereggerstraße<br />

zur Kenntnis genommen wird.<br />

Beim Sprechtag von Landesrat Hiesl am 29.04.2008 wurde nun zwischen Landesrat<br />

Hiesl und Vertretern der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> ein Gesamtpaket betreffend Landesstraßenneubau<br />

und Landesstraßenplanung im <strong>Enns</strong>er Gemeindegebiet geschnürt.<br />

Dabei wurden folgende Punkte vereinbart:<br />

1. Baulos „Spange L 568 bis Westbahn“<br />

Betreffend dem Baulos „Spange L 568 bis Westbahn“ welche zur Zeit auf ca. 2,6 Mio.<br />

Euro inkl. Grundkosten geschätzt und bis heute nicht in das Landesstraßenbauprogramm<br />

aufgenommen worden ist, wurde durch LR Hiesl mitgeteilt dass dieses Projekt<br />

nun in das Bauprogramm aufgenommen wird. Sollte die Straßengesetznovelle in<br />

der vorliegenden Form im Landtag beschlossen werden, wird der 50%-ige Anteil der<br />

Grundkosten für die Gemeinde entfallen.<br />

2. Grundkosten für die L 1403 Volkersdorferstraße<br />

Der 50% Anteil der Grundkosten für die L1403 Volkerstorferstraße beträgt 400.000<br />

Euro. Diese Kosten hat die Landesstraßenverwaltung bereits getragen und wurden<br />

der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> bis jetzt noch nicht vorgeschrieben. Nicht zuletzt weil, wie<br />

oben bereits angesprochen, derzeit die Novelle des oberösterreichischen Straßengesetzes<br />

im Landtag beraten wird.<br />

3. L1407 Schieferegger Straße<br />

Die Schieferegger Straße hat auf dem Gemeindegebiet <strong>Enns</strong> eine Länge von 2,5 km.<br />

Die Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> hat sich bereit erklärt, im Zuge dieses geschnürten Gesamtpaketes<br />

diese Straße im jetzigen Erhaltungszustand in das Gemeindestraßennetz<br />

zu übernehmen.<br />

4. Widmung im Bereich der zukünftigen Anschlussstelle <strong>Enns</strong>-West<br />

Die Landesstraßenverwaltung hätte Interesse an einer Widmungsänderung bei der<br />

Anschlussstelle <strong>Enns</strong>-West (Gründe Mauhart). Dieses Interesse resultiert aus einer<br />

Vereinbarung mit der Familie Mauhart im Zuge des UVP Verfahrens der B 309.<br />

Seitens der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> wurde hier ein positives Signal abgegeben.<br />

Ich stelle den Antrag, der Gemeinderat der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> möge bei Einhaltung<br />

aller Punkte des am 29.04.2008 geschnürten Gesamtpaketes die Übernahme<br />

der Schieferegger Landesstraße von km 0,000 bis km 2,259 im jetzigen Erhaltungszustand<br />

in das Gemeindstraßennetz beschließen, unabhängig davon ob sich die<br />

Spange L 568 bis Westbahnunterführung tatsächlich in der Errichtungsphase befindet.<br />

Beratung<br />

Abstimmung<br />

64


VORSITZENDER: Es liegt keine Wortmeldung mehr vor. Wer mit diesem Antrag einverstanden<br />

ist, möge zum Zeichen der Zustimmung eine Hand erheben.<br />

Ich stelle einstimmige Annahme fest.<br />

zu 1.12<br />

Gestattungsvertrag Land OÖ - Wasseranschluss der Firma Gebol<br />

Vorlage: GG II/2008/0825/1<br />

Für die Herstellung des Wasseranschlusses für die Firma Gebol ist die Beanspruchung<br />

von Straßengrund im Böschungsbereich der L 568 <strong>Enns</strong>er Straße in Kristein<br />

notwendig.<br />

Nach einem Lokalaugenschein mit dem Straßenmeister Obermair wurden von der<br />

Landesstraßenverwaltung Vertragsentwürfe ausgearbeitet.<br />

Aufgrund der Dringlichkeit der Arbeiten wurden diese Entwürfe nach Überprüfung<br />

durch die Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> umgehend unterfertigt und weitergeleitet.<br />

Die Grabungsarbeiten und die Verlegung der Wasseranschlussleitung der Firma Gebol<br />

ist bereits durchgeführt.<br />

abgeschlossen zwischen<br />

Gestattungsvertrag<br />

Sondernutzung<br />

Erweiterung des Wasserleitungsnetzes<br />

L568 <strong>Enns</strong>er Straße km 170,820<br />

1. Land Oberösterreich, Landesstraßenverwaltung, Bahnhofplatz 1, 4021 Linz, im<br />

Folgenden kurz als „Straßenverwaltung“ bezeichnet,<br />

und<br />

2. Stadtamt <strong>Enns</strong>, Hauptplatz 11, 4470 <strong>Enns</strong>, im Folgenden kurz als „Nutzungsberechtigter“<br />

bezeichnet,<br />

wie folgt:<br />

1. Präambel<br />

1.1. Der Nutzungsberechtigte beabsichtigt die Erweiterung des Wasserleitungsnetzes und<br />

will zu diesem Zweck eine Rohrleitung in der L568 <strong>Enns</strong>er Straße km 170,820<br />

verlegen. Es handelt sich um eine Verkehrsfläche des Landes. Diese Verkehrsfläche<br />

wird im Folgenden als "Straße" bezeichnet.<br />

1.2. Gegenstand dieses Vertrages ist die Zustimmung der Straßenverwaltung zu der über<br />

den Gemeingebrauch hinausgehenden Benützung der Straße (Sondernutzung) gemäß<br />

65


§ 7 des OÖ. Straßengesetzes 1991.<br />

2. Zustimmung<br />

Die Straßenverwaltung erteilt hiermit die Zustimmung zur Sondernutzung der Straße<br />

durch die Verlegung einer Rohrleitung für die Erweiterung des Wasserleitungsnetzes im<br />

Folgenden als „Einrichtung“ bezeichnet.<br />

2.2. Die Zustimmung zur Sondernutzung gilt nur für eine der planlichen Darstellung gemäß<br />

Anlage 1 entsprechende Ausführung. Jede Änderung bedarf einer neuerlichen Zustimmung<br />

der Straßenverwaltung.<br />

2.3. Die Zustimmung wird unter den in Punkt 3 geregelten Bedingungen und Auflagen erteilt.<br />

Die Ausführung muss den technischen Vorschriften gemäß Anlage 2 entsprechen.<br />

2.4. Die Anlagen 1 und 2 bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages.<br />

3. Auflagen und Bedingungen<br />

Die Zustimmung wird erst wirksam, wenn sämtliche für die Einrichtung nach sonstigen<br />

Rechtsvorschriften erforderlichen Bewilligungen und Genehmigungen, insbesondere allfällige<br />

nach der StVO erforderliche Genehmigungen, rechtskräftig erteilt sind.<br />

Die Zustimmung wird unter der auflösenden Bedingung erteilt, dass von der Zustimmung<br />

binnen 6 Monaten ab Wirksamwerden dieses Vertrages Gebrauch gemacht wird. Wenn bis<br />

zu diesem Zeitpunkt nicht mit dem Bau der Einrichtung begonnen wird, verliert die Zustimmung<br />

ihre Wirksamkeit. Die Arbeiten sind längstens binnen 12 Monaten ab Baubeginn abzuschließen,<br />

ausgenommen davon ist die endgültige Instandsetzung der Fahrbahn.<br />

Der Nutzungsberechtigte hat die Einrichtung so herzustellen, zu erhalten und zu betreuen,<br />

dass hierdurch weder der Bestand der Straße und der dazugehörenden Anlagen noch der<br />

Verkehr auf der Straße beeinträchtigt wird. Der Nutzungsberechtigte hat diesbezüglichen<br />

Anordnungen der Straßenverwaltung unverzüglich Folge zu leisten.<br />

Die Ausführung von Bauarbeiten zur Herstellung der Einrichtung hat durch befugte Gewerbetreibende<br />

zu erfolgen.<br />

Vorhandene Grenzzeichen sind vor Beginn der Bauarbeiten im Einvernehmen mit der Straßenverwaltung<br />

in einem Katasterplan festzustellen. Müssen Grenzzeichen im Zuge der Arbeiten<br />

entfernt werden, so muss die Wiederherstellung durch einen Ingenieurkonsulenten für<br />

Vermessungswesen auf Kosten des Nutzungsberechtigten durchgeführt werden, dabei ist<br />

das Einvernehmen mit der Liegenschaftsverwaltung des Amtes der Oö. Landesregierung<br />

(Abt. GeoL) herzustellen.<br />

Arbeiten jedweder Art in oder an der Straße und den dazugehörigen Anlagen dürfen nur<br />

nach vorheriger Zustimmung und im Einvernehmen mit der Straßenverwaltung durchgeführt<br />

werden.<br />

Bei augenscheinlich mangelhafter Ausführung von Arbeiten in oder an der Straße oder den<br />

dazugehörigen Anlagen ist die Straßenverwaltung berechtigt, vom Nutzungsberechtigten<br />

eine gemeinsame Begehung zur Feststellung der Mängel und unverzügliche Abhilfe zu verlangen.<br />

Kommt die gemeinsame Begehung aus Gründen, die vom Nutzungsberechtigten zu<br />

vertreten sind, nicht zustande, so kann die Straßenverwaltung ohne vorherige Anhörung des<br />

Nutzungsberechtigten die Mängel feststellen und Abhilfe verlangen. Beseitigt der Nutzungsberechtigte<br />

nicht innerhalb angemessener Frist die von der Straßenverwaltung aufgezeigten<br />

66


Mängel, so ist die Straßenverwaltung berechtigt, auf Kosten des Nutzungsberechtigten eine<br />

Bauaufsicht mit Anordnungsbefugnis zu bestellen. Die Straßenverwaltung ist weiters berechtigt,<br />

auf Kosten des Nutzungsberechtigten die erforderlichen Ersatzmaßnahmen durchführen<br />

zu lassen. Bei Gefahr in Verzug ist die Straßenverwaltung auch ohne vorherige Information<br />

des Nutzungsberechtigten berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Nutzungsberechtigten<br />

durchführen zu lassen. Der Nutzungsberechtigte ist über die getroffenen<br />

Maßnahmen unverzüglich zu informieren.<br />

Der Beginn der Arbeiten auf Straßengrund ist der zuständigen Straßenmeisterei mind.<br />

3 Arbeitstage vor dem vorgesehenen Baubeginn schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat den<br />

Baubeginn und die voraussichtliche Dauer der Bauarbeiten zu enthalten. Der vorläufige Abschluss<br />

der Bauarbeiten auf Straßengrund und die endgültige Fertigstellung sind der zuständigen<br />

Straßenmeisterei schriftlich anzuzeigen. Auf Verlangen der Straßenverwaltung ist eine<br />

Begehung unter Beiziehung der Straßenverwaltung zur Feststellung der ordnungsgemäßen<br />

Durchführung der Arbeiten durchzuführen.<br />

4. Kosten<br />

Die Kosten für die Errichtung, die Erhaltung und allfällige Änderung der Einrichtung sind vom<br />

Nutzungsberechtigten zu tragen. Der Nutzungsberechtigte nimmt zur Kenntnis, dass dies<br />

auch für den Fall gilt, dass eine Änderung oder Entfernung der Einrichtung zur Durchführung<br />

eines Straßenbauvorhabens erforderlich ist.<br />

Der Nutzungsberechtigte hat der Straßenverwaltung alle Kosten zu ersetzen, die ihr aus der<br />

Herstellung, dem Bestand, der Änderung oder der Beseitigung der Einrichtung erwachsen.<br />

Alle baulichen Umgestaltungen an der Straße und den dazugehörigen Anlagen gehen entschädigungslos<br />

in das Eigentum der Straßenverwaltung über.<br />

5. Haftung, Schadenersatz<br />

Der Nutzungsberechtigte verzichtet für sich und seine Rechtsnachfolger auf Schadenersatzansprüche<br />

gegen die Straßenverwaltung für Schäden, die an der Einrichtung durch Maßnahmen<br />

der Straßenverwaltung, einschließlich Baumaßnahmen, entstehen können, insbesondere<br />

auch durch Schneeräumung und Salzstreuung etc., weiters auf allfällige Ansprüche<br />

wegen der von der Straße ausgehenden Immissionen. Ausgenommen sind Schäden, die<br />

durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Organen der Straßenverwaltung herbeigeführt<br />

werden.<br />

67


Die Haftung der Straßenverwaltung und ihrer Organe für mittelbare Schäden und Folgeschäden,<br />

insbesondere entgangenem Gewinn, wird außer für den Fall der vorsätzlichen<br />

Schadenszufügung, ausgeschlossen. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen<br />

durch den Nutzungsberechtigten wegen mangelnder Benutzbarkeit der Einrichtung infolge<br />

von Maßnahmen der Straßenverwaltung, die die Straße betreffen, wird ausgeschlossen.<br />

Der Nutzungsberechtigte verzichtet auf jegliche Ersatzansprüche für die von ihm geschaffenen<br />

Anlagen für den Fall eines Widerrufs der Zustimmung durch die Straßenverwaltung gemäß<br />

Punkt 6 oder einer Beendigung dieses Vertrages, aus welchem Grund auch immer.<br />

Der Nutzungsberechtigte haftet für die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten an/auf<br />

der Straße. Die Haftung des Nutzungsberechtigten wird durch eine Begehung und Abnahme<br />

im Sinne des Punktes 3.8. nicht eingeschränkt. Der Nutzungsberechtigte haftet für die von<br />

ihm zur Durchführung der Arbeiten beauftragten Bauunternehmen<br />

und sonstigen Gehilfen im Sinne des § 1313a ABGB.<br />

Für die Haftung des Nutzungsberechtigten gelten die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften<br />

sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Nutzungsberechtigte als Übergeber und die Straßenverwaltung<br />

als Übernehmer anzusehen sind und die Gewährleistungsfrist 5 Jahre beträgt.<br />

Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Fertigstellung<br />

der endgültigen Fahrbahnsanierung.<br />

Für versteckte Mängel haftet der Nutzungsberechtigte auch nach Ablauf der fünfjährigen<br />

Frist. Treten Mängel an Straßeneinbauten (Schachtabdeckungen) oder der unmittelbar angrenzenden<br />

Fahrbahnoberfläche auf, sind diese vom Nutzungsberechtigten unabhängig von<br />

den Gewährleistungsbestimmungen unverzüglich zu beheben, dies gilt auch nach Ablauf der<br />

fünfjährigen Frist.<br />

Der Nutzungsberechtigte hat die Straßenverwaltung für alle Ansprüche Dritter, die aus der<br />

Herstellung oder dem Bestand der Einrichtung entstehen, schad- und klaglos zu halten.<br />

6. Vertragsdauer<br />

Der Vertrag tritt mit Unterfertigung durch beide Vertragsparteien in Kraft.<br />

Die Zustimmung wird unbefristet erteilt.<br />

6.3. Die Straßenverwaltung ist zum Widerruf der Zustimmung bei Vorliegen eines Widerrufsgrundes<br />

nach § 7 Abs. 3 des Oö. Straßengesetzes 1991 verpflichtet. Die Straßenverwaltung<br />

ist darüber hinaus zum Widerruf der Zustimmung berechtigt, wenn<br />

a) in diesem Vertrag oder der Anlage 2 festgelegte Auflagen trotz Mahnung und<br />

Setzung einer Nachfrist nicht eingehalten werden und dadurch die Benutzbarkeit<br />

der Straße beeinträchtigt oder die Sicherheit des Verkehrs gefährdet werden<br />

kann,<br />

b) die für die Errichtung oder den Betrieb der Einrichtung erforderlichen Bewilligungen<br />

oder Genehmigungen widerrufen werden oder ihre Wirksamkeit verlieren.<br />

6.4. Nach Widerruf der Zustimmung und bei Beendigung des Vertrages hat der Nutzungsberechtigte<br />

unverzüglich die Einrichtung zu entfernen und den ursprünglichen Zustand<br />

wieder herzustellen. Die Straßenverwaltung kann beim Widerruf und bei der Beendigung<br />

des Vertrages von der Entfernung der Einrichtung absehen, wenn keine Beeinträchtigungen<br />

durch die Belassung der Einrichtung zu erwarten sind. Die Kosten sind<br />

gemäß § 7 Abs. 3 des Oö. Straßengesetzes 1991 vom Nutzungsberechtigten zu tragen.<br />

Das Recht der Behörde, die Beseitigung gemäß § 7 Abs. 6 des Oö Straßengesetzes<br />

1991 aufzutragen, bleibt unberührt.<br />

68


7. Rechtsnachfolge<br />

Dieser Vertrag geht auf Seiten des Nutzungsberechtigten auf Rechtsnachfolger in der Verfügungsmacht<br />

der Einrichtung über, sofern der Rechtsnachfolger sämtliche in diesem Vertrag<br />

vereinbarten Pflichten vollinhaltlich übernimmt. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, einen<br />

allfälligen Rechtsnachfolger nachweislich über diesen Vertrag in Kenntnis zu setzen und<br />

die in diesem Vertrag vereinbarten Pflichten auf den Rechtsnachfolger zu überbinden.<br />

Der Nutzungsberechtigte hat die Straßenverwaltung über jede Rechtsnachfolge unverzüglich<br />

schriftlich zu informieren. Der Rechtsnachfolger hat unverzüglich gegenüber der Straßenverwaltung<br />

zu bestätigen, dass er in diesen Vertrag anstelle des Nutzungsberechtigten eingetreten<br />

ist.<br />

Solange der Straßenverwaltung keine Mitteilung über eine Rechtsnachfolge zugeht, kann sie<br />

ohne weiteres davon ausgehen, dass keine Rechtsnachfolge vorliegt. Die Straßenverwaltung<br />

kann alle diesen Vertrag betreffenden Erklärungen und Mitteilungen, insbesondere auch einen<br />

Widerruf, auch mit Wirkung für einen allfälligen Rechtsnachfolger<br />

dem Nutzungsberechtigten zustellen.<br />

Die Straßenverwaltung nimmt zur Kenntnis, dass der Nutzungsberechtigte Dritten Nutzungsrechte<br />

oder Mitnutzungsrechte an seinen Einrichtungen einräumen kann. Durch eine solche<br />

Einräumung von Nutzungsrechten tritt keine Rechtsnachfolge auf Seiten des Nutzungsberechtigten<br />

ein. Der Nutzungsberechtigte ist nicht verpflichtet, eine eingeräumte Nutzung oder<br />

Mitbenutzung seiner Einrichtungen der Straßenverwaltung anzuzeigen.<br />

8. Schlussbestimmungen<br />

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der<br />

Schriftform. Dies gilt auch für ein Abgehen vom Schriftformerfordernis. Mündliche Nebenabreden<br />

bestehen nicht.<br />

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird dadurch die<br />

Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich,<br />

die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, welche dem<br />

Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am ehesten entspricht.<br />

Dieser Vertrag wird in zwei Ausfertigungen errichtet, von denen jeder Vertragsteil eine Ausfertigung<br />

erhält.<br />

Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird der Gerichtsstand Linz vereinbart.<br />

Soweit in diesem Vertrag auf das Oö. Straßengesetz 1991 verwiesen wird, beziehen sich die<br />

Verweise auf die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung. Im Falle einer<br />

Änderung der betreffenden Bestimmungen des Oö. Straßengesetzes 1991 treten an die Stelle<br />

der im Vertrag angeführten Bestimmungen die entsprechenden Nachfolgebestimmungen.<br />

Die Vertragserrichtung erfolgt durch die Straßenverwaltung, dem Nutzungsberechtigten werden<br />

keine Vertragserrichtungskosten verrechnet. Die Kosten einer allfälligen rechtsfreundlichen<br />

Beratung und Vertretung trägt jeder Vertragsteil selbst. Im Übrigen trägt der Nutzungsberechtigte<br />

alle mit der Errichtung und Durchführung dieses Vertrages verbundenen Kosten,<br />

Steuern und Gebühren. Der Nutzungsberechtigte hält die Straßenverwaltung diesbezüglich<br />

schad- und klaglos. Die Vertragsparteien gehen übereinstimmend davon aus, dass dieser<br />

Vertrag keinen gebührenpflichtigen Bestandvertrag darstellt.<br />

69


Anlage 1 Planliche Darstellung<br />

Anlage 2 Technische Bestimmungen<br />

Linz, am................................................ ..............................., am<br />

.............................<br />

.............................................................<br />

....................................................................<br />

Land Oberösterreich Nutzungsberechtigter<br />

Landesstraßenverwaltung<br />

Technische Bestimmungen<br />

Anlage 2 zu Gestattungsvertrag Zl. StM-AF-103-08-2008-Klf<br />

Verlegung einer Rohrleitung<br />

Die Rohrleitung samt deren Nebenanlagen ist sach- und fachgemäß nach den einschlägigen<br />

Normen technischen Inhalts und den Richtlinien für den Straßenbau (RVS), jeweils in der<br />

zum Zeitpunkt der Bauausführung geltenden Fassung und nach dem letzten Stand der<br />

Technik zu verlegen.<br />

Die Verlegetiefe der Rohrleitung ist so zu wählen, dass die Überdeckung der Rohrleitung<br />

mindestens 100 cm (gemessen von der Fahrbahnoberkante bis zur Oberkante der<br />

Rohrleitung) beträgt.<br />

Die genaue Festlegung der Leitungstrasse ist mit einem Vertreter der Straßenverwaltung<br />

vorzunehmen.<br />

Die Rohrleitung ist außerhalb der Fahrbahn und außerhalb des Bankettes zu verlegen.<br />

Bei Verlegung innerhalb der Fahrbahn muss die Trasse so gewählt werden, dass die<br />

Schachtabdeckungen, Schieberkappenabdeckungen udgl. in der Mitte eines Fahrstreifens zu<br />

liegen kommen. Bei jeder Aufbringung einer neuen bituminös gebundenen Schicht sind<br />

diese Schachtabdeckungen und Schieber je nach Erfordernis auf Kosten des<br />

Nutzungsberechtigten an das neue Niveau anzugleichen.<br />

Es obliegt dem Nutzungsberechtigten, bei einem nicht einwandfreien Zustand der Straße<br />

gemeinsam mit der Straßenverwaltung eine Beweisaufnahme vorzunehmen. Unterlässt er<br />

dies, so ist von einem einwandfreien Zustand auszugehen.<br />

Der Bereich des Rohrgrabens ist vom Nutzungsberechtigten bis zur Übernahme des<br />

endgültig instandgesetzten Rohrgrabens ständig zu beobachten und in einem<br />

verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Auftretende Setzungen sind durch den<br />

Nutzungsberechtigten laufend zu beheben.<br />

70


Die durch Leitungsführung beanspruchten Straßengrundflächen einschließlich aller<br />

Nebenanlagen außerhalb der Straßenfahrbahn sind nach Fertigstellung der Arbeiten wieder<br />

in den ursprünglichen Zustand zu versetzen.<br />

Sollten durch Grabungsarbeiten Entwässerungsanlagen der Landesstraßenverwaltung<br />

berührt werden, so sind diese durch den Nutzungsberechtigten wieder in einem<br />

funktionstüchtigen Zustand herzustellen.<br />

Vor der Instandsetzung der Entwässerungsanlage ist auf jeden Fall das Einvernehmen mit<br />

der Straßenverwaltung herzustellen.<br />

Der Nutzungsberechtigte hat der Straßenverwaltung im Anlassfall die Leitungstrasse<br />

zeitgerecht und ohne Kostenersatz in der Natur lage- und höhenmäßig zu kennzeichnen.<br />

Ich stelle den Antrag, der Gemeinderat der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> möge den Zustimmungsvertrag<br />

mit der Landesstraßenverwaltung bezüglich Sondernutzung von<br />

Straßengrund für die Verlegung eines Wasseranschlusses im Bereich der L 568 im<br />

Nachhinein beschließen.<br />

Beratung<br />

Abstimmung<br />

VORSITZENDER: Es liegt keine Wortmeldung mehr vor. Wer mit diesem Antrag einverstanden<br />

ist, möge zum Zeichen der Zustimmung eine Hand erheben.<br />

Ich stelle einstimmige Annahme fest.<br />

zu 1.13<br />

Fa. Pfanner: Vereinbarung für die Errichtung einer Nutzwasserbrunnenanlage<br />

Vorlage: GG II/2008/0828/1<br />

Die Firma Pfanner beabsichtigt die Einreichung eines Projektes für einen Nutzwasserbrunnen<br />

auf dem gemeindeeigenen Grundstück mit der Parz. Nr. 498/2 KG Lorch<br />

(Pumpwerk Lambach im Bereich des Kristeinerbaches). Neben dem Vertikalfilterbrunnen<br />

wird auch ein Brunnenvorschacht mit einem Ausmaß von 3x4m vorgesehen.<br />

Ausserdem sollen die Brunnenwässer sowie die Energiezuführung an der südlichen<br />

Grundstücksgrenze verlegt werden.<br />

Für das wasserrechtliche Einreichprojekt ist eine Zustimmung des Grundeigentümers<br />

für die geplante Maßnahme erforderlich. Daher ist die Firma Pfanner mit dem Ersuchen<br />

an die Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> herangetreten eine Zustimmungserklärung zu unterschreiben.<br />

Für eine allfällige, spätere Nutzung der Brunnenanlage wird zwischen der Stadtgemeinde<br />

<strong>Enns</strong> und der Firma Pfanner ein entsprechender Gestattungsvertrag abgeschlossen.<br />

Ich stelle den Antrag, der Gemeinderat der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> möge die Zustimmung<br />

zur Errichtung einer Nutzwasserbrunnenanlage für die Firma Pfanner auf dem<br />

Grundstück mit der Parz. Nr. 498/2 KG Lorch beschließen.<br />

71


Beratung<br />

Abstimmung<br />

VORSITZENDER: Es liegt keine Wortmeldung mehr vor. Wer mit diesem Antrag einverstanden<br />

ist, möge zum Zeichen der Zustimmung eine Hand erheben.<br />

Ich stelle einstimmige Annahme fest.<br />

Beilage 9 - Lageplan<br />

Beilage 10 - Vereinbarung<br />

zu 1.14<br />

Vergabe eines Dauerparkplatzes im Brauereiareal<br />

zu 1.14.1<br />

Vergabe eines Dauerparkplatzes im Brauereiareal - Schmid Moden<br />

Vorlage: GG III/2008/0504/1<br />

Der Gemeinderat der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> hat in seiner Sitzung am 04. Juli 1996<br />

beschlossen, Dauerparkplätze im Bereich des ehemaligen Brauereiareals an Interessenten<br />

zu vermieten und die Bedingungen dafür festgelegt.<br />

Die Mietdauer wird auf ein Jahr befristet und soll jeweils über ein halbes Jahr verlängert<br />

werden, wenn nicht 14 Tage vor Ablauf der Vertragsdauer die Kündigung erfolgt.<br />

Als monatliche Miete wurde ein Betrag von € 50,87 plus 20 % Mehrwertsteuer, das<br />

sind also insgesamt € 61,05 festgelegt.<br />

Nunmehr liegt ein weiteres Ansuchen um Vermietung seitens der Firma Schmid Damen-<br />

und Herrenmode, Herrn Werner Schmid, 4470 <strong>Enns</strong>, vor.<br />

Der Gemeinderat der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> hat als zuständiges Organ über den entsprechenden<br />

Mietvertrag zu beraten.<br />

Die Mietvertragsbedingungen lauten:<br />

Mietgegenstand: Parkplatz Nr. 1 auf der gemeindeeigenen Liegenschaft <strong>Enns</strong>,<br />

Bräuergasse 9.<br />

Beginn des Mietverhältnisses: 1. Mai 2008<br />

Mietbedingungen:<br />

1. Die monatliche Miete beträgt € 50,87 + 20 % MWSt. = € 61,05<br />

2. Die monatliche Miete wird jeweils bis zum 5. eines jeden Monats fällig und ist<br />

spesen- und abzugsfrei an das Stadtamt <strong>Enns</strong> zu überweisen.<br />

3. Der Mietzins ist wertgesichert. Als Berechnungsmaß dient der von der Bun-<br />

72


desanstalt Statistik Austria verlautbarte Verbraucherpreisindex 2005 oder ein<br />

an seine Stelle tretender Index. Bezugsgröße ist die im Mai 2008 verlautbarte<br />

Indexzahl. Schwankungen der Indexzahl nach oben oder unten bis einschließ-<br />

lich 5 % bleiben unberichtigt, wobei die Berechnung sich auf das jeweilige Ka-<br />

lendermonat bezieht. Der Spielraum ist bei jedem Überschreiten nach oben<br />

oder unten auf eine Dezimalstelle neu zu berechnen, wobei stets die außerhalb<br />

des jeweiligen Spielraumes gelegene Indexzahl die Grundlage sowohl für<br />

die Neuberechnung des Bestandszinses als auch des neuen Spielraumes zu<br />

bilden hat.<br />

4. Beide Vertragsparteien können unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 14<br />

Tagen den Vertrag ohne Angabe von Gründen schriftlich aufkündigen.<br />

5. Die Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> übernimmt aus dieser Vermietung heraus keinerlei<br />

Haftung irgendwelcher Art, insbesonders auch nicht für eventuelle Schäden,<br />

die durch Dritte am Fahrzeug entstehen. Die Haftung für Schäden liegt alleine<br />

beim Mieter.<br />

6. Die Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> haftet nicht für eine ordnungsgemäße Zu- und Abfahrt<br />

während der Wintermonate, wird sich jedoch im Rahmen der allgemeinen<br />

Streu- und Schneeräumpflicht bemühen, die Zu- und Ausfahrten entsprechend<br />

zu streuen und von Schnee zu säubern.<br />

Die Zuerkennung der einzelnen Stellplätze erfolgt durch den Gemeinderat der Stadtgemeinde<br />

<strong>Enns</strong> als zuständiges Organ der Wirtschaftsverwaltung.<br />

Ich stelle den Antrag, der Gemeinderat der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> möge den Abschluss<br />

eines Mietvertrages zur Vermietung von einem Dauerparkplatz im ehemaligen<br />

Areal der Brauerei, 4470 <strong>Enns</strong>, Bräuergasse 9, mit folgendem Interessenten genehmigen:<br />

Schmid Damen- und Herrenmode, Herrn Werner Schmid, Linzer Straße 10, 4470<br />

<strong>Enns</strong><br />

Beratung<br />

Abstimmung<br />

VORSITZENDER: Es liegt keine Wortmeldung mehr vor. Wer mit diesem Antrag einverstanden<br />

ist, möge zum Zeichen der Zustimmung eine Hand erheben.<br />

Ich stelle einstimmige Annahme fest.<br />

zu 1.14.2<br />

73


Vergabe eines Dauerparkplatzes im Brauereiareal - Holzinger Jürgen<br />

Vorlage: GG III/2008/0505/1<br />

Der Gemeinderat der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> hat in seiner Sitzung am 04. Juli 1996<br />

beschlossen, Dauerparkplätze im Bereich des ehemaligen Brauereiareals an Interessenten<br />

zu vermieten und die Bedingungen dafür festgelegt.<br />

Die Mietdauer wird auf ein Jahr befristet und soll jeweils über ein halbes Jahr verlängert<br />

werden, wenn nicht 14 Tage vor Ablauf der Vertragsdauer die Kündigung erfolgt.<br />

Als monatliche Miete wurde ein Betrag von € 50,87 plus 20 % Mehrwertsteuer, das<br />

sind also insgesamt € 61,05 festgelegt.<br />

Nunmehr liegt ein weiteres Ansuchen um Vermietung seitens Herrn Holzinger Jürgen,<br />

Mauthausner Straße 7, 4470 <strong>Enns</strong>, vor.<br />

Der Gemeinderat der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> hat als zuständiges Organ über den entsprechenden<br />

Mietvertrag zu beraten.<br />

Die Mietvertragsbedingungen lauten:<br />

Mietgegenstand: Parkplatz Nr. 11 auf der gemeindeeigenen Liegenschaft<br />

<strong>Enns</strong>, Bräuergasse 9.<br />

Beginn des Mietverhältnisses: 1. Mai 2008<br />

Mietbedingungen:<br />

7. Die monatliche Miete beträgt € 50,87 + 20 % MWSt. = € 61,05<br />

8. Die monatliche Miete wird jeweils bis zum 5. eines jeden Monats fällig und ist<br />

spesen- und abzugsfrei an das Stadtamt <strong>Enns</strong> zu überweisen.<br />

9. Der Mietzins ist wertgesichert. Als Berechnungsmaß dient der von der Bundesanstalt<br />

Statistik Austria verlautbarte Verbraucherpreisindex 2005 oder ein<br />

an seine Stelle tretender Index. Bezugsgröße ist die im Mai 2008 verlautbarte<br />

Indexzahl. Schwankungen der Indexzahl nach oben oder unten bis einschließlich<br />

5 % bleiben unberichtigt, wobei die Berechnung sich auf das jeweilige Kalendermonat<br />

bezieht. Der Spielraum ist bei jedem Überschreiten nach oben<br />

oder unten auf eine Dezimalstelle neu zu berechnen, wobei stets die außerhalb<br />

des jeweiligen Spielraumes gelegene Indexzahl die Grundlage sowohl für<br />

die Neuberechnung des Bestandszinses als auch des neuen Spielraumes zu<br />

bilden hat.<br />

10. Beide Vertragsparteien können unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 14<br />

Tagen ohne Angabe von Gründen den Vertrag schriftlich aufkündigen.<br />

11. Die Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> übernimmt aus dieser Vermietung heraus keinerlei<br />

74


Haftung irgendwelcher Art, insbesonders auch nicht für eventuelle Schäden,<br />

die durch Dritte am Fahrzeug entstehen. Die Haftung für Schäden liegt alleine<br />

beim Mieter.<br />

12. Die Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> haftet nicht für eine ordnungsgemäße Zu- und Abfahrt<br />

während der Wintermonate, wird sich jedoch im Rahmen der allgemeinen<br />

Streu- und Schneeräumpflicht bemühen, die Zu- und Ausfahrten entsprechend<br />

zu streuen und von Schnee zu säubern.<br />

Die Zuerkennung der einzelnen Stellplätze erfolgt durch den Gemeinderat der Stadtgemeinde<br />

<strong>Enns</strong> als zuständiges Organ der Wirtschaftsverwaltung.<br />

Ich stelle den Antrag, der Gemeinderat der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> möge den Abschluss<br />

eines Mietvertrages zur Vermietung von einem Dauerparkplatz im ehemaligen<br />

Areal der Brauerei, 4470 <strong>Enns</strong>, Bräuergasse 9, mit folgendem Interessenten genehmigen:<br />

Holzinger Jürgen, Mauthausner Straße 7, 4470 <strong>Enns</strong><br />

Beratung<br />

Abstimmung<br />

VORSITZENDER: Es liegt keine Wortmeldung mehr vor. Wer mit diesem Antrag einverstanden<br />

ist, möge zum Zeichen der Zustimmung eine Hand erheben.<br />

Ich stelle einstimmige Annahme fest.<br />

zu 1.15<br />

TIZ (Technologiezentrum) St. Florian - Auflösung der Gesellschaft<br />

Vorlage: SD/2008/0380/1<br />

Im Jahr 1997 wurde der Beschluss gefasst der Technologieregion <strong>Enns</strong> – St. Florian<br />

beizutreten. Mit dieser Entscheidung wurde festgelegt, dass die Stadtgemeinde <strong>Enns</strong><br />

den Gesellschaftsvertrag genehmigt und beim Stammkapital von damals ATS 1,4<br />

Millionen einen Anteil in der Höhe von ATS 200.000,-- mit einbringt.<br />

Nunmehr informiert die Geschäftsführung bzw. der Aufsichtsratvorsitzende, dass sich<br />

das Technologie- und Innovationszentrum St. Florian in den letzten Jahren zu einem<br />

stark nachgefragten Standort für moderne und innovative Betriebe aus verschiedensten<br />

Branchen entwickelt hat. Seit 1998 waren der Projektentwicklung und Umsetzung<br />

neben dem Investor V<strong>KB</strong>-Leasing auch die Technologieregion <strong>Enns</strong> – St. Florian Betriebsgesellschaft<br />

(TBG) maßgeblich beteiligt. Darüber hinaus betrafen die Aufgabengebiete<br />

der TBG auch Marketing- und PR–Maßnahmen, die Mieterakquisition/betreuung<br />

und die Durchführung bzw. Koordination von Veranstaltungen.<br />

Im <strong>Enns</strong>hafen wurden Flächen angemietet und Betrieben zur Verfügung gestellt.<br />

Nachdem die Entwicklung des Zentrums seit längerem praktisch abgeschlossen ist,<br />

75


seitens der V<strong>KB</strong>-Leasing keine weiteren unmittelbaren Investitionen mehr geplant<br />

sind und eine weitere Standortentwicklung mangels verfügbarer Grundflächen nicht<br />

möglich ist, wird der Aufsichtsrat den Gesellschaftern bei der nächsten Generalversammlung<br />

die Auflösung der Gesellschaft und Einleitung der Liquidation zum ehest<br />

möglichen Zeitpunkt vorschlagen. Sollte sich bis dahin ein Interessent finden, der die<br />

Gesellschaftsanteile jedenfalls zum Liquidationswert übernimmt, wäre das ebenfalls<br />

ein möglicher Beschlusspunkt. Aufgrund realistischer Vorberechnungen ergibt sich<br />

für den von der Gemeinde gehaltenen Gesellschaftsanteil von seinerzeit ATS<br />

200.000,--, das sind nunmehr € 14.534,57, ein Liquidationserlös von ca. € 6.000,--.<br />

Ich stelle den Antrag, der Gemeinderat der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> möge eine Auflösung<br />

der Gesellschaft und Einleitung der Liquidation zum ehest möglichen Zeitpunkt<br />

bzw. alternativ einen Verkauf der Gesellschaftsanteile jedenfalls zum Liquidationswert<br />

(ca. € 6.000,--) zur Kenntnis nehmen und beschließen<br />

Beratung<br />

Abstimmung<br />

VORSITZENDER: Es liegt keine Wortmeldung mehr vor. Wer mit diesem Antrag einverstanden<br />

ist, möge zum Zeichen der Zustimmung eine Hand erheben.<br />

Ich stelle einstimmige Annahme fest.<br />

zu 1.16<br />

Abschluss einer Vereinbarung, Errichtung und Instandhaltung Infrastruktur in<br />

Privatstraßen<br />

zu 1.16.1<br />

Abschluss einer Vereinbarung, Errichtung und Instandhaltung Infrastruktur in<br />

Privatstraßen - Ing. Höfler<br />

Vorlage: SD/2008/0386/1<br />

Die Ehegatten Ing. Rudolf und Ursula Höfler, Lorch 12, 4470 <strong>Enns</strong>, beabsichtigen<br />

Wohngebietsflächen zu verwerten, deren Erschließung über die sogenannte „Stichstraße<br />

Lorch“ vorgesehen ist.<br />

In Anlehnung der Richtlinien für die Ausführung von Siedlungsstraßen zur Erschließung<br />

neuer Wohngebiete (beschlossen vom Gemeinderat in der Sitzung am<br />

13.03.2008) ist für die Herstellung der Infrastruktur die in den Richtlinien vorgesehene<br />

Variante B (Privatstraße mit Vereinbarung) anzuwenden.<br />

Folgende Vereinbarung soll abgeschlossen werden:<br />

Vereinbarung über die Errichtung und Instandhaltung der Infrastruktur in Privatstraßen<br />

76


abgeschlossen zwischen der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong>, vertreten durch den Bürgermeister,<br />

Hauptplatz 11, 4470 <strong>Enns</strong>, einerseits und<br />

Familie Rudolf und Ursula Höfler, Lorch 12 andererseits.<br />

I. Präambel<br />

Die Ehegatten Rudolf und Ursula Höfler sind Eigentümer folgender Liegenschaften:<br />

- 321<br />

- 325/8<br />

- 325/9<br />

- 325/2<br />

- 323<br />

- 325/7 alle KG Lorch<br />

Die Richtlinien für die Ausführung von Siedlungsstraßen zur Erschließung neuer<br />

Wohngebiete wurden vom Gemeinderat der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> in der Sitzung am<br />

13.3.2008 beschlossen. Aufgrund der darin festgelegten Kriterien, kann die vorgesehene<br />

Gestaltung der Aufschließung im Bereich der Stichstraße Lorch als Variante B<br />

(Privatstraße mit Vereinbarung) ausgeführt werden.<br />

Die oben angeführten Liegenschaften werden von einer Privatstraße (Parz. Nr.<br />

325/10 und 324/2), die nicht ins öffentliche Gut der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> aufgenommen<br />

wird, aufgeschlossen.<br />

Folgende Punkte zwischen der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> und den Liegenschaftseigentümern<br />

werden festgelegt:<br />

II. Archäologische Untersuchungen<br />

Eine eventuell notwendige archäologische Begrabung und Untersuchung der Privatstraße<br />

durch das Bundesdenkmalamt ist vom Bauträger bzw. den Grundeigentümer(n)<br />

zu organisieren und zu bezahlen.<br />

III. Errichtung der Infrastruktur<br />

Die Straße samt Straßenbeleuchtung sowie die Schmutzwasserkanalisation wird von<br />

den Grundeigentümer(n) in einem Qualitätsstandard errichtet, der auch für die Neuerrichtung<br />

gemeindeeigener Infrastruktur gilt (siehe Beilage Infrastrukturstandard).<br />

Die Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> ist befugt, die Einhaltung dieses Standards jederzeit zu<br />

überprüfen.<br />

Der Beginn und der Umfang der Baumaßnahmen ist zeitgerecht (mind. 2 Wochen vor<br />

Beginn der Baumaßnahmen) mit der Bauabteilung der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> abzustimmen.<br />

Die Hauptwasserleitung und die Hausanschlussleitungen sind vom Wasserwerk der<br />

Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> auf Kosten der/des Grundeigentümer(s) zu errichten.<br />

77


IV. Einbau von geeichten Wasserzählern<br />

Es wird vereinbart, dass in den zukünftigen Objekten der definierten Liegenschaften<br />

geeichte Wasserzähler des Wasserwerkes der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> eingebaut werden.<br />

In einem Abstand von jeweils 5 Jahren werden diese Wasserzähler vom Wasserwerk<br />

durch einen neuen, geeichten Zähler ausgetauscht.<br />

V. Verrechnungsweise für Wasserver- und Abwasserentsorgung<br />

Es wird vereinbart, dass sowohl die Wasserbezugs- als auch die Abwasserentsorgungsgebühr<br />

jeweils den einzelnen Liegenschaftseigentümern vorgeschrieben wird.<br />

Zur Verrechnung haben die einzelnen Liegenschaftseigentümer den Wasserzählerstand<br />

nach Aufforderung der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> (dzt. einmal jährlich) abzulesen<br />

und der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> den Verbrauch zu melden.<br />

Die Wasserleitungs- und Wassergebührenordnung sowie die Kanal- und die Kanalgebührenordnung<br />

finden vollinhaltlich Anwendung.<br />

VI. Verkehrsflächenbeitrag<br />

Die Privatstraße wird zur Gänze von den Grundeigentümern finanziert. Verkehrsflächenbeiträge<br />

werden daher von der Gemeinde nicht verrechnet.<br />

VII. Kanal- und Wasseranschlussgebühr<br />

Gemäß den oben angeführten Richtlinien wird von der Familie Höfler für die 6 zu erschließenden<br />

Liegenschaften eine Vorauszahlung der Kanal- und Wasseranschlussgebühr<br />

für eine Bemessungsfläche von je 160m² (gesamt somit 160m² x 6) eingehoben.<br />

Bei Bebauung der Liegenschaften wird diese Vorauszahlung bei der Berechnung<br />

der endgültigen Anschlussgebühr berücksichtigt.<br />

VIII. Winterdienst<br />

Im Bereich der Privatstraße übernimmt die Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> keinen Winterdienst<br />

(Schneeräumung etc.).<br />

Auf die Einhaltung der gesetzlich geregelten Winterdienstpflichten (ABGB, StVO etc.)<br />

wird hingewiesen.<br />

IX. Instandhaltung der Infrastruktur<br />

Die Instandhaltung der Infrastruktur im Bereich der Privatstraße wird von der Stadtgemeinde<br />

<strong>Enns</strong> übernommen.<br />

X. Regelung bzgl. Abfallabfuhr<br />

Die Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> als Betreiber der öffentlichen Abfallentsorgung erklärt sich<br />

trotz der erschwerten Zu- und Abfahrtsverhältnisse zur Abholung der Abfälle in der<br />

Privatstraße bis auf jederzeitigen Widerruf bereit. Ein Widerruf seitens der Stadtgemeinde<br />

ist nur unter der Voraussetzung möglich wenn der Wendeplatz nicht ständig<br />

freigehalten wird.<br />

78


XI. Rechtsnachfolger<br />

Die Vertragsparteien kommen überein, dass alle Rechte und Pflichten dieser Vereinbarung<br />

auf etwaige Rechtsnachfolger verbindlich übertragen werden. Ein allfälliger<br />

Rechtsnachfolger ist umgehend der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> schriftlich mitzuteilen.<br />

XII. Kündigung<br />

Diese Vereinbarung ist nur im Einvernehmen mit allen Vertragsparteien aufkündbar.<br />

XIII. Sonstiges<br />

Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Als Gerichtsstand für Streitigkeiten<br />

aus diesem Vertrag wird einvernehmlich das Bezirksgericht <strong>Enns</strong> festgelegt.<br />

<strong>Enns</strong>, am <strong>Enns</strong>, am<br />

unterfertigt aufgrund des<br />

Gemeinderatsbeschlusses<br />

vom .........................<br />

____________________________ ____________________________<br />

Für die Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> .....................................<br />

Bürgermeister Franz Stefan Karlinger<br />

Ich stelle den Antrag, der Gemeinderat der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> möge die oben<br />

zitierte Vereinbarung über die Errichtung und Instandhaltung der Infrastruktur in Privatstraßen<br />

beschließen<br />

Beratung<br />

Abstimmung<br />

Wortmeldung:<br />

GR Gudrun Troppmann:<br />

Frage an den Hrn. Mag. Gerhard Gstöttenbauer Wir haben vor der Sitzung eine 2.<br />

Fassung bekommen und ich hab nicht gefunden was da anders ist?<br />

Mag. Gerhard Gstöttenbauer:<br />

Es waren nur 2 kleine Änderungen.<br />

1. Vereinbarung wurde angepasst an die Wasserver- und Abwasserentsorgung Eichbergstraße<br />

VI Verkehrsflächenbeitrag Die Privatstraße wird zur Gänze von den Grundeigentümern<br />

finanziert. Verkehrsflächenbeiträge werden daher von der Gemeinde nicht verrechnet.<br />

79


VORSITZENDER: Es liegt keine Wortmeldung mehr vor. Wer mit diesem Antrag einverstanden<br />

ist, möge zum Zeichen der Zustimmung eine Hand erheben.<br />

Ich stelle einstimmige Annahme fest.<br />

zu 1.16.2<br />

Abschluss einer Vereinbarung, Errichtung und Instandhaltung Infrastruktur in<br />

Privatstraßen - Stichstraße Eichbergstraße<br />

Vorlage: SD/2008/0391/1<br />

Die Bürgerliche Brauerei <strong>Enns</strong>, beabsichtigt Wohngebietsflächen zu verwerten, deren<br />

Erschließung über die sogenannte „Stichstraße Eichbergstraße“ vorgesehen ist.<br />

In Anlehnung der Richtlinien für die Ausführung von Siedlungsstraßen zur Erschließung<br />

neuer Wohngebiete (beschlossen vom Gemeinderat in der Sitzung am<br />

13.03.2008) ist für die Herstellung der Infrastruktur die in den Richtlinien vorgesehene<br />

Variante B (Privatstraße mit Vereinbarung) anzuwenden.<br />

Folgende Vereinbarung soll abgeschlossen werden:<br />

Vereinbarung über die Errichtung und Instandhaltung der Infrastruktur in Privatstraßen<br />

abgeschlossen zwischen der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong>, vertreten durch den Bürgermeister,<br />

Hauptplatz 11, 4470 <strong>Enns</strong>, einerseits und<br />

....................................................................andererseits.<br />

I. Präambel<br />

Die oben genannten Personen sind Eigentümer folgender Liegenschaften:<br />

- 1167/50<br />

- 1167/51<br />

- 1167/53<br />

- 1167/54<br />

- 1167/52<br />

Die Richtlinien für die Ausführung von Siedlungsstraßen zur Erschließung neuer<br />

Wohngebiete wurden vom Gemeinderat der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> in der Sitzung am<br />

13.3.2008 beschlossen. Aufgrund der darin festgelegten Kriterien, kann die vorgesehene<br />

Gestaltung der Aufschließung im Bereich der Stichstraße Eichbergstraße als<br />

Variante B (Privatstraße mit Vereinbarung) ausgeführt werden.<br />

Die oben angeführten Liegenschaften werden von einer Privatstraße (Parz. Nr.<br />

1167/52), die nicht ins öffentliche Gut der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> aufgenommen wird,<br />

aufgeschlossen. Die Infrastruktureinrichtungen wie Wasserleitung und Straßenbeleuchtung<br />

befinden sich auf dem Grundstück mit der Parz. Nr. 1167/52 im Besitz von<br />

80


.......................... Von dort weg führen auch die privaten Ver- und Entsorgungsleitungen.<br />

Die Schmutzwasserkanalisation liegt zum großen Teil auf dem Privatgrundstück<br />

mit der Parz. Nr. 1167/51.<br />

Folgende Punkte zwischen der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> und den Liegenschaftseigentümern<br />

werden festgelegt:<br />

II. Archäologische Untersuchungen<br />

Eine eventuelle archäologische Begrabung und Untersuchung der Privatstraße durch<br />

das Bundesdenkmalamt ist vom Bauträger bzw. den Grundeigentümer(n) zu organisieren<br />

und zu bezahlen.<br />

III. Errichtung der Infrastruktur<br />

Die Straße samt Straßenbeleuchtung wird von den Grundeigentümer(n) in einem<br />

Qualitätsstandard errichtet, der auch für die Neuerrichtung gemeindeeigener Infrastruktur<br />

gilt (siehe Beilage Infrastrukturstandard). Die Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> ist befugt,<br />

die Einhaltung dieses Standards jederzeit zu überprüfen.<br />

Der Beginn und der Umfang der Baumaßnahmen ist zeitgerecht (mind. 2 Wochen vor<br />

Beginn der Baumaßnahmen) mit der Bauabteilung der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> abzustimmen.<br />

Die Hauptwasserleitung und die Hausanschlussleitungen sind vom Wasserwerk der<br />

Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> auf Kosten der/des Grundeigentümer(s) zu errichten.<br />

IV. Einbau von geeichten Wasserzählern<br />

Es wird vereinbart, dass in den benannten Objekten geeichte Wasserzähler des<br />

Wasserwerkes der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> eingebaut werden. In einem Abstand von<br />

jeweils 5 Jahren werden diese Wasserzähler vom Wasserwerk durch einen neuen,<br />

geeichten Zähler ausgetauscht.<br />

V. Verrechnungsweise für Wasserver- und Abwasserentsorgung<br />

Es wird vereinbart, dass sowohl die Wasserbezugs- als auch die Abwasserentsorgungsgebühr<br />

jeweils den einzelnen Liegenschaftseigentümern vorgeschrieben wird.<br />

Zur Verrechnung haben die einzelnen Liegenschaftseigentümer den Wasserzählerstand<br />

nach Aufforderung der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> (dzt. einmal jährlich) abzulesen<br />

und der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> den Verbrauch zu melden.<br />

Die Wasserleitungs- und Wassergebührenordnung sowie die Kanal- und die Kanalgebührenordnung<br />

finden vollinhaltlich Anwendung.<br />

VI. Verkehrsflächenbeitrag<br />

Die Privatstraße wird zur Gänze von den Grundeigentümern finanziert. Verkehrsflächenbeiträge<br />

werden daher nicht verrechnet.<br />

VII. Kanal- und Wasseranschlussgebühr<br />

81


Gemäß den jeweils gültigen Kanal- und Wassergebührenordnungen werden die Anschlussgebühren<br />

an die Objekteigentümer verrechnet.<br />

VIII. Winterdienst<br />

Im Bereich der Privatstraße übernimmt die Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> keinen Winterdienst<br />

(Schneeräumung etc.).<br />

Auf die Einhaltung der gesetzlich geregelten Winterdienstpflichten (ABGB, StVO etc.)<br />

wird hingewiesen.<br />

IX. Instandhaltung der Infrastruktur<br />

Die Instandhaltung der Infrastruktur im Bereich der Privatstraße sowie des Kanalstranges<br />

über Parz. Nr. 1167/51 wird von der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> übernommen.<br />

Voraussetzung dafür ist die grundbücherliche Sicherstellung der Kanaldienstbarkeit<br />

für die Liegenschaften 1167/50 und 1167/54.<br />

X. Regelung bzgl. Abfallabfuhr<br />

Die Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> als Betreiber der öffentlichen Abfallentsorgung erklärt sich<br />

trotz der erschwerten Zu- und Abfahrtsverhältnisse zur Abholung der Abfälle in der<br />

Privatstraße bis auf Widerruf bereit. Ein Widerruf seitens der Stadtgemeinde ist nur<br />

unter der Voraussetzung möglich, wenn der Wendeplatzes nicht ständig freigehalten<br />

wird.<br />

XI. Rechtsnachfolger<br />

Die Vertragsparteien kommen überein, dass alle Rechte und Pflichten dieser Vereinbarung<br />

auf etwaige Rechtsnachfolger verbindlich übertragen werden. Ein allfälliger<br />

Rechtsnachfolger ist umgehend der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> schriftlich mitzuteilen.<br />

XII. Kündigung<br />

Diese Vereinbarung ist nur im Einvernehmen mit allen Vertragsparteien aufkündbar.<br />

XIII. Sonstiges<br />

Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Als Gerichtsstand für Streitigkeiten<br />

aus diesem Vertrag wird einvernehmlich das Bezirksgericht <strong>Enns</strong> festgelegt.<br />

<strong>Enns</strong>, am <strong>Enns</strong>, am<br />

unterfertigt aufgrund des<br />

Gemeinderatsbeschlusses<br />

vom .........................<br />

____________________________ ____________________________<br />

Für die Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> .....................................<br />

Bürgermeister Franz Stefan Karlinger<br />

82


_________________________ __________________________<br />

........................................ .....................................<br />

Ich stelle den Antrag, der Gemeinderat der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> möge die oben<br />

zitierte Vereinbarung über die Errichtung und Instandhaltung der Infrastruktur in Privatstraßen<br />

beschließen<br />

Beratung<br />

Abstimmung<br />

VORSITZENDER: Es liegt keine Wortmeldung mehr vor. Wer mit diesem Antrag einverstanden<br />

ist, möge zum Zeichen der Zustimmung eine Hand erheben.<br />

Ich stelle einstimmige Annahme fest.<br />

zu 1.17<br />

Abschluss einer Mietvereinbarung für Kinderbetreuungseinrichtung im Kinderfreundeheim<br />

Vorlage: SD/2008/0387/1<br />

Die Vielzahl an Kinderanmeldungen für den Hortbesuch einerseits, andererseits die<br />

Zunahme an Integrationskindern bedingt, dass um den Bedarf decken zu können<br />

eine zusätzliche (4.) Hortgruppe ab Herbst 2008 angeboten wird.<br />

Zumal die Platzverhältnisse im derzeitigen Hort für die Integration einer 4. Gruppe<br />

nicht ausreichen, muss diese Gruppe in einer sogenannten Expositur geführt werden.<br />

Nach Durchführung einer Standortsuche hat sich als Möglichkeit zur Unterbringung<br />

dieser 4. Hortgruppe das Kinderfreundeheim herauskristallisiert, welches bereits vor<br />

mehr als 15 Jahren zu Gründungszeiten des Hortes als geeignetes Objekt zur Verfügung<br />

stand.<br />

Seitens der Vertreter der Kinderfreunde gibt es Zustimmung für die Unterbringung<br />

einer Hortgruppe und soll folglich mit dem heutigen Gemeinderatsbeschluss ein entsprechender<br />

Mietvertrag abgeschlossen werden.<br />

Dieser Mietvertrag lautet wie folgt:<br />

welcher mit heutigen Tag zwischen<br />

Mietvertrag<br />

a) den Österreichischen Kinderfreunden, Ortsgruppe <strong>Enns</strong>, vertreten durch die zeichnungsbefugten<br />

Organe gemäß dem Vereinsgesetz , nachfolgend kurz als Vermieterin<br />

bezeichnet, einerseits und<br />

83


) der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong>, vertreten durch Bürgermeister Franz Stefan Karlinger,<br />

nachfolgend kurz als Mieterin bezeichnet andererseits<br />

abgeschlossen worden ist.<br />

I. Mietgegenstand<br />

Die Österreichischen Kinderfreunde sind Eigentümer des Objektes Sportplatzstraße12,<br />

4470 <strong>Enns</strong>.<br />

Festgehalten wird, dass sich der Mietgegenstand in einem Gebäude mit nicht mehr<br />

als zwei selbständigen Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten befindet und daher<br />

nicht in den Anwendungsbereich des MRG fällt<br />

Gegenstand dieses Mietvertrages ist die Nutzung des gesamten Objektes (mit Ausnahme<br />

des Bastelraumes, 15,27m²) außerhalb der Betriebszeiten der Kinderfreunde<br />

ausschließlich zum Betrieb eines kommunalen Hortes mit einer Gesamtfläche von<br />

181m². Die einzelnen Räume sind in der beiliegenden Lageplanskizze dargestellt.<br />

Das Nutzungsrecht der Kinderfreunde besteht außerhalb der Hortöffnungszeiten,<br />

jedenfalls freitags ab 16.00 bis inklusive Sonntag.<br />

Der Mieterin ist überdies die Benützung der Freiflächen, bzw. der Zugangsflächen<br />

gestattet, die den ordnungsgemäßen Zugang vom Haupteingang der Grundparzelle<br />

zu den gemieteten Räumlichkeiten ermöglichen.<br />

Die Österreichischen Kinderfreunde vermieten an die Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> und diese<br />

mieten von ersteren die vorstehend näher beschriebenen Räumlichkeiten im Objekt<br />

4470 <strong>Enns</strong>, Sportplatzstraße 12.<br />

II. Mietzins/Betriebskosten<br />

Der Hauptmietzins beträgt pro Quadratmeter monatlich € 2,00 (sohin € 362,00 netto)<br />

zzgl Ust. in der jeweils gesetzlichen Höhe.<br />

Zusätzlich sind die anfallenden Betriebskosten in der Form zu bezahlen, dass jährlich<br />

im Nachhinein auf Grund der Aufzeichnungen über die Nutzung des Objektes der<br />

aliquote Betriebskostenanteil gemeinsam festgesetzt wird. Vereinbart wird eine<br />

Betriebskostenakontierung in Höhe von monatlich € 250,00.<br />

Der Mietzins samt Umsatzsteuer sowie einer Betriebskostenakontierung ist jeweils<br />

bis spätestens zum 5. eines jeden Kalendermonats im Vorhinein auf ein von der<br />

Vermieterin bekanntzugebendes Bankkonto zu bezahlen.<br />

III. Bestanddauer<br />

Das Mietverhältnis beginnt am 1. September 2008 und wird auf unbestimmte Zeit<br />

abgeschlossen.<br />

Er kann von beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist<br />

zum Ende eines Kinderbetreuungsjahres, das ist der 31. Juli eines jeden<br />

Jahres, schriftlich aufgekündigt werden.<br />

Seitens der Vermieterin wird ein Kündigungsverzicht für 10 Jahren ab Vertragsab-<br />

84


schluss abgegeben<br />

IV. Wertsicherung<br />

Der gemäß Punkt II. vereinbarte Mietzins ist wertgesichert, nach dem Verbraucherpreisindex<br />

2005 oder ein an seine Stelle tretender Index. Der Wertsicherung wird die<br />

Indexzahl für September 2008 zugrunde gelegt.<br />

Der Mietzins erhöht oder senkt sich jeweils nach den Indexziffern, wobei bis 5 % der<br />

Indexziffer nach oben oder nach unten unberücksichtigt bleiben. Wird die 5 %ige<br />

Schwankungsgrenze überschritten, ist die gesamte Differenz zu berücksichtigen.<br />

Der derart errechnete Mietzins bildet die Ausgangsbasis für die neuerliche Berechnung,<br />

sodass eine Erhöhung oder Herabsetzung auf Grund der Wertsicherung erst<br />

dann eintreten kann, wenn diese 5 %ige Schwankungsgrenze neuerlich nach oben<br />

oder unten überschritten wird.<br />

V. Verpflichtungen/ Rechte des Mieters<br />

Die Mieterin erklärt, den Mietgegenstand eingehend besichtigt und für ihre Zwecke<br />

für brauchbar befunden zu haben, sodass ihr Lage, Beschaffenheit und Ausmaß des<br />

Bestandgegenstandes genauestens bekannt sind.<br />

Seitens der Vermieterin wird keine Gewähr für eine bestimmte Beschaffenheit des<br />

Mietgegenstandes geleistet.<br />

Der Mieterin ist es gestattet, an die im Mietobjekt derzeit installierten Zu- und Abwasserstränge,<br />

sowie Stromleitungen anzuschließen und hiermit zu benützen.<br />

In diesem Zusammenhang stellen die Vertragsparteien einhellig fest, dass die Mieterin<br />

berechtigt ist, Einrichtungsgegenstände der Vermieterin für den Betrieb des Hortes<br />

mit zu benutzen, sowie weitere Gegenstände, die nicht vorhanden sind und zum<br />

Betrieb eines Hortes notwendig sind, anzukaufen und dort in Betrieb zu nehmen.<br />

Der Mieterin ist es nicht gestattet, den Mietgegenstand zur Gänze oder zum Teil entgeltlich<br />

oder unentgeltlich unterzuvermieten oder die Mietrechte abzutreten und zwar<br />

auch nicht im Wege der Unternehmensveräußerung.<br />

Die Mieterin ist nicht berechtigt, irgendwelchen dritten Personen Rechte am Mietgegenstand<br />

einzuräumen.<br />

Die Mieterin ist verpflichtet, das Mietobjekt in gutem und brauchbarem Zustand, auf<br />

eigene Kosten zu erhalten, und nach Beendigung des Mietverhältnisses in einem<br />

ebensolchen Zustand, abgesehen von der normalen Abnützung, jedoch auf Wunsch<br />

der Vermieterin jedenfalls neu ausgemalt und besenrein, wieder zurückzustellen.<br />

Die Instandhaltung des Mietgegenstandes samt Ausstattung und die ordnungsgemäße<br />

Wartung der Versorgungs- und Heizungsanlagen während des Mietverhältnisses<br />

ist Sache der Vermieterin. Die Mieterin ist verpflichtet, sämtliche während der Mietdauer<br />

notwendig werdenden Reparaturen und Erneuerungen am Mietobjekt auf eigene<br />

Kosten durchzuführen bzw. durchführen zu lassen, soweit es sich nicht um<br />

ernste Schäden des Hauses selbst handelt.<br />

85


Die Mieterin trifft daher die Erhaltungspflicht des § 1096 AGBG, außer es handelt<br />

sich um ernste Schäden des Hauses. Ernste Schäden des Hauses sind der Vermieterin<br />

unverzüglich anzuzeigen. Die Vermieterin verpflichtet sich, alles Notwendige zu<br />

veranlassen, damit solche Schäden behoben werden.<br />

VI. Betretungsrecht<br />

Der Vermieterin oder einer von ihr beauftragten Person ist es gestattet, das Bestandsobjekt<br />

tagsüber zwischen 8:00 und 18:00 Uhr zu betreten, um zu prüfen, ob<br />

sich dieses im vertragsgemäßen Zustand befindet. Bei Gefahr in Verzug ist es der<br />

Vermieterin gestattet, auch ohne vorherige Anmeldung das Bestandsobjekt jederzeit<br />

zu betreten.<br />

VII. Sonstiges<br />

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.<br />

Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen<br />

Vertragsbestimmungen unberührt.<br />

VIII. Kosten<br />

Die mit der Errichtung dieses Vertrages verbundenen Kosten, Gebühren und Steuern<br />

aller Art trägt die Vermieterin.<br />

IX. Aufsichtsbehördliche Genehmigung<br />

Der Gemeinderat der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> hat in seiner Sitzung am 23.06.2008 diesen<br />

Mietvertrag beschlossen und wird festgestellt, dass er keiner aufsichtsbehördlichen<br />

Genehmigung bedarf.<br />

<strong>Enns</strong>, am<br />

Für die Vermieterin Für die Mieterin<br />

____________________<br />

86<br />

Unterfertigt auf Grund des Gemeinderatsbeschlusses<br />

vom<br />

Bürgermeister Franz Stefan Karlinger<br />

Ich stelle den Antrag, der Gemeinderat der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> möge den Mietvertrag<br />

mit dem österreichischen Kinderfreunden, Ortsgruppe <strong>Enns</strong> beschließen<br />

Beratung<br />

Abstimmung


VORSITZENDER: Es liegt keine Wortmeldung mehr vor. Wer mit diesem Antrag einverstanden<br />

ist, möge zum Zeichen der Zustimmung eine Hand erheben.<br />

Ich stelle einstimmige Annahme fest.<br />

zu 1.18<br />

Stadthalle: Tarifordnung für den Verleih des neuen Bühnenanhängers<br />

Vorlage: GG II/2008/0811/1<br />

Für den Transport sowie für den Auf- und Abbau der bisher in Verwendung stehenden<br />

Bühne einschl. Dach, Seitenwände und Absturzsicherung wurde vom Gemeinderat<br />

in seiner Sitzung am 25. April 2002 ein Pauschalbetrag von € 1.820,00, welcher<br />

vom Bauhof an den jeweiligen Veranstalter zur Verrechnung gelangt, beschlossen.<br />

Dieser Betrag entspricht einem Preisnachlass von ca. 30% gegenüber der tatsächlich<br />

zu erbringenden Leistung durch den Bauhof.<br />

Für Veranstaltungen wurde nunmehr eine dem Stand der Technik entsprechende<br />

Anhängerbühne mit kurzen Auf- und Abbauzeiten angekauft, welche im städt. Bauhof<br />

eingestellt wurde. Auf- und Abbauzeit mit 3 Mann betragen ca. je eine Stunde.<br />

Vergleichbare Bühnen werden von Verleihfirmen ab € 1.500,00 netto je Veranstaltung<br />

(1. Tag) inkl. Auf- und Abbau, zzgl. An- und Abreisezeit für Auf- Abbaupersonal<br />

angeboten (Verlängerungstag € 500,00 netto).<br />

Bei einem Transport, Auf- und Abbau in <strong>Enns</strong> werden nachstehende Bauhofkosten<br />

anfallen:<br />

3 Mann 6 Stunden a € 32,-/h und 1 Traktor 2 Stunden a € 38,5/h = Gesamt €<br />

403,50<br />

Bei einem Transport, Auf- und Abbau außerhalb von <strong>Enns</strong> müssen die An- und Abfahrtskosten<br />

entsprechend berücksichtigt werden.<br />

Ich stelle den Antrag, der Gemeinderat der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> möge nachstehende<br />

Tarifordnung für den Verleih der Anhängerbühne beschließen:<br />

1) Verleih für natürliche und juristische Personen mit Sitz in <strong>Enns</strong> um € 500,-- zzgl.<br />

Ust. je Veranstaltung und Tag (gemeint ist der Zeitraum von Montag bis Donnerstag)<br />

und € 700,-- zzgl. Ust. für das Wochenende (Aufstellung Freitag – Abholung<br />

Montag in der Früh) inkl. Transport, Auf- und Abbau durch den städtischen<br />

Bauhof, Verlängerungstag € 200,-- zzgl. Ust.<br />

2) Verleih in die Nachbargemeinden Asten, <strong>Enns</strong>dorf, Hargelsberg, Kronstorf, St.<br />

Florian € 1.300,00 zzgl. Ust. je Veranstaltung und Tag wobei das Wochenende<br />

als ein Tag berechnet wird (Aufstellung Freitag – Abholung Montag) inkl. Transport,<br />

Auf- und Abbau durch den städtischen Bauhof, Verlängerungstag € 200,-<br />

zzgl. Ust.<br />

87


3) Verleih in andere Gemeinden € 1.300,- zzgl. Ust. je Veranstaltung und Tag,<br />

wobei das Wochenende als ein Tag berechnet wird (Aufstellung Freitag – Abholung<br />

Montag) inkl. Auf- und Abbau durch den Bauhof, zuzüglich der tatsächlich<br />

für den Transport anfallenden Kosten für Personal und Zugfahrzeug. Verlängerungstag<br />

€ 200,00 zzgl. Ust.<br />

Diese Tarifordnung tritt rückwirkend mit 01. <strong>Juni</strong> 2008 in Kraft.<br />

Beratung<br />

Abstimmung<br />

VORSITZENDER: Es liegt keine Wortmeldung mehr vor. Wer mit diesem Antrag einverstanden<br />

ist, möge zum Zeichen der Zustimmung eine Hand erheben.<br />

Ich stelle einstimmige Annahme fest.<br />

zu 1.19<br />

Bericht des Bürgermeisters: Stellungnahmen in behördlichen Verfahren<br />

Vorlage: GG II/2008/0799/1<br />

Gemäß § 58 Abs. 2 Z.9 Oö GemO 1990, LGBl Nr. 137/2007, obliegt dem Bürgermeister<br />

im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde die Abgabe von Stellungnahmen<br />

in behördlichen Verfahren, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; hierüber ist<br />

dem Gemeinderat in der nächsten Sitzung zu berichten.<br />

Zu folgenden Betriebsanlagenverfahren wurde eine Stellungnahme abgegeben, dass<br />

seitens der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> kein Einwand besteht:<br />

Danubia Speicherei GesmbH., 4470 <strong>Enns</strong>, Industriehafenstraße 4<br />

Errichtung einer Zelthalle für die Lagerung sämtlicher im Betrieb anfallenden Waren<br />

(Sinter-Schmelzmagnesit, Ferromangan, Papier in Rollen, Gaphit in Big-Bags etc.)<br />

Quehenberger Road & Rail GesmbH., 4470 <strong>Enns</strong>, Fabrikstraße 63<br />

Aufstellung einer Zelthalle, die bis zur Vollendung des 2. Bauabschnittes (Hochregallager)<br />

verwendet wird.<br />

Schober Wolfgang Lohndreherei, 4470 <strong>Enns</strong>, Kristein 2<br />

Einbauten und Maschinenaufstellung im bestehenden Betrieb<br />

B & E Handel und Entsorgung GmbH., 4470 <strong>Enns</strong>, Mainstraße 12<br />

Errichtung und Betrieb eines Lagers für Altreifen<br />

Stefan Muster, 4030 Linz, Kafkaweg 7<br />

Errichtung eines Cafes bzw. Buffets in <strong>Enns</strong>, Wiener Straße 12<br />

Gourie Diana, 4470 <strong>Enns</strong>, Steyrer Straße 80A<br />

Errichtung eines Blumengeschäftes in <strong>Enns</strong>, Steyrer Straße 80A<br />

88


ConocoPhilips Austria GmbH., 5020 Salzburg, Samergasse 27<br />

Abbruch und Neubau des Shopgebäudes bei der Jet-Tankstelle in <strong>Enns</strong>, Am Römerfeld<br />

1<br />

Wozabal Medizin Produkte Zentrum GmbH., 4470 <strong>Enns</strong>, Industriehafenstr. 27<br />

Erweiterung der LKW-Anlieferung und Erweiterung der Logistik für die Lagerung, den<br />

Umschlag und die Sortierung von Textilien in <strong>Enns</strong>, Industriehafenstr. 27<br />

Stadtbetriebe <strong>Enns</strong>, 4470 <strong>Enns</strong>, Hauptplatz 11<br />

Errichtung eines Personenaufzugs in <strong>Enns</strong>, Födermayr-Straße 4 (Sauna)<br />

VORSITZENDER: Es liegt keine Wortmeldung mehr vor. Wer mit diesem Antrag einverstanden<br />

ist, möge zum Zeichen der Zustimmung eine Hand erheben.<br />

Ich stelle einstimmige Annahme fest.<br />

zu 1.20<br />

Antrag auf Übernahme der Hälfte der Planungskosten für die Planung des<br />

Radweges in Kristein<br />

Vorlage: SD/2008/0393/1<br />

Die Grünen <strong>Enns</strong> stellen mit Schreiben vom 12.06.2008, eingelangt am Stadtamt<br />

<strong>Enns</strong> am 12.06.2008, nach § 46 Abs. 2 Oö GemO 1990 idF LGBL. 137/2007, den<br />

Antrag, folgenden Punkt auf die Tagesordnung der heutigen Gemeinderatssitzung zu<br />

setzen.<br />

Übernahme der Hälfte der Planungskosten für die Planung des Radwegs in<br />

Kristein<br />

Im September 2007 beschloss der <strong>Enns</strong>er Gemeinderat, beim Land OÖ die Schaffung<br />

einer Radfahranlage entlang der <strong>Enns</strong>er Straße (ehemalige B1) in Kristein zu<br />

beantragen.<br />

Im November 2007 kontaktierte das Stadtamt das Land Oberösterreich mit einem<br />

entsprechenden Schreiben. Im Dezember 2007 kam die Antwort: Der Radweg solle<br />

auf der Nordseite der Straße (Zuckerfabrikseite) gebaut werden, weil an der Südseite<br />

viele Grundstücksausfahrten seien. Die Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> müsste 50 Prozent der<br />

Baukosten übernehmen. Und: Die Planung würde erst beauftragt, wenn die Stadt<br />

<strong>Enns</strong> sich bereit erkläre, 50 Prozent der Planungskosten zu übernehmen. Die Planungskosten<br />

betragen für die Strecke von der Zuckerfabrik bis zur Gemeindegrenze<br />

Asten ungefähr 20.000,-- Euro. Die Hälfte der Kosten, also cirka 10.000,-- Euro,<br />

müsste die Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> übernehmen.<br />

Anmerkung vom Stadtamt: Die Planungskosten werden in etwa € 40.000,-- betragen,<br />

die Hälfte davon hat die Gemeinde zu finanzieren, sohin ca. € 20.000,--.<br />

Die Grünen <strong>Enns</strong> stellen den Antrag, der Gemeinderat der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong><br />

89


möge beschließen,<br />

1. dass die Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> sich mit 50 Prozent an den Planungskosten für den<br />

Radweg entlang der L568 (<strong>Enns</strong>er Straße) in Kristein beteiligt.<br />

2. dass die Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> das Land OÖ umgehend über diesen Beschluss<br />

unterrichtet, damit dieses die Planung ohne unnötige Verzögerungen in Auftrag<br />

geben kann.<br />

Beratung<br />

Abstimmung<br />

VORSITZENDER: Es liegt keine Wortmeldung mehr vor. Wer mit diesem Antrag einverstanden<br />

ist, möge zum Zeichen der Zustimmung eine Hand erheben.<br />

Ich stelle einstimmige Annahme fest.<br />

Beilage 11 – Antrag von den Grünen<br />

zu 1.21<br />

Umsetzung des aktuellen Betreubaren Wohnprojektes in Form eines "Betreuten<br />

betreubaren Wohnen"<br />

Vorlage: SD/2008/0394/1<br />

Die Grünen <strong>Enns</strong> stellen mit Schreiben vom 12.06.2008, eingelangt am Stadtamt<br />

<strong>Enns</strong> am 12.06.2008, nach § 46 Abs. 2 Oö GemO 1990 idF LGBL. 137/2007, den<br />

Antrag, folgenden Punkt auf die Tagesordnung der heutigen Gemeinderatssitzung zu<br />

setzen.<br />

Umsetzung des aktuellen Betreubaren Wohnprojekts in Form eines „Betreuten<br />

betreubaren Wohnens“<br />

In <strong>Enns</strong> ist die Errichtung einer Betreubaren Wohnanlage geplant und von den Landesräten<br />

Ackerl (SP) und Kepplinger (SP) bereits genehmigt.<br />

Das herkömmliche Betreubare Wohnen besteht im Wesentlichen aus einer barrierefreien<br />

Wohnung mit einem Grundservice im Ausmaß von 2 Stunden pro Wohnung<br />

und Monat. Dieses Grundservice beinhaltet keine Pflegeleistungen, sondern Beratung<br />

und Vermittlung weitergehender Hilfen für die MieterInnen.<br />

Bei zusätzlichem Betreuungsbedarf können die BewohnerInnen mobile Betreuung<br />

und Pflege in Anspruch nehmen. (Diese Möglichkeit haben sie übrigens nicht nur im<br />

Betreubaren Wohnen sondern auch zu Hause.) Das Land Oberösterreich legt fest,<br />

dass das in Anspruch genommene Ausmaß der mobilen Betreuung 80 Stunden<br />

pro Monat nicht überschreiten darf.<br />

Menschen mit Pflegestufe 2 haben einen Pflegebedarf von 75 Stunden monatlich.<br />

Bei Menschen mit Pflegestufe 3 sind es schon 120 Stunden. Das bedeutet,<br />

90


dass BewohnerInnen des Betreubaren Wohnens, sobald sie Pflegestufe 3 erreichen,<br />

nicht mehr ausreichend betreut werden können und eine Übersiedlung<br />

ins Pflegeheim nötig ist.<br />

Laut Studien wollen aber - ganz im Sinne der alten Weisheit „Einen alten Baum verpflanzt<br />

man nicht“ - die wenigsten Menschen ins Pflegeheim. Abgesehen davon quellen<br />

die Warteschlangen vor unseren Heimen ohnehin über und die demografische<br />

Entwicklung wird das ihre dazutun, dass sich die Kapazitätssituation noch verschlechtert.<br />

Es ist höchste Zeit, dem gegenzusteuern. Ein möglicher Weg ist, das Konzept des<br />

Betreubaren Wohnens so weiter zu entwickeln, dass Menschen bis zu ihrem Lebensende<br />

dort bleiben können.<br />

Auf Landesebene wird im Ressort von LR Ackerl (SP) bereits daran gearbeitet. Es<br />

gibt überdies eine Absichtserklärung von Landesrat Kepplinger und Landesrat Ackerl,<br />

in nächster Zeit einen Teil der Fördermittel fürs Betreubare Wohnen in Pilotprojekte<br />

zu investieren. Gemeinschaftsorientierte Modelle und dichtere Betreuung sind die<br />

Schwerpunkte. Allerdings ist das Konzept des Landes OÖ für das neue so genannte<br />

„Betreute betreubare Wohnen“ noch nicht fertig. Die Gemeinden sind aber eingeladen,<br />

Pilotprojekte zu konzipieren und beim Land OÖ einzureichen.<br />

Den <strong>Enns</strong>ern und <strong>Enns</strong>erinnen, die in die aktuell in Planung befindlichen Betreubaren<br />

Wohnungen einziehen, soll keinesfalls ein Auslaufmodell angeboten werden –<br />

nur weil die Entwicklungen auf Landesebene noch nicht abgeschlossen sind.<br />

Den künftigen BewohnerInnen soll eine weitere Entwurzelung erspart werden. Ihre<br />

Selbstbestimmtheit – und dazu gehört auch das Leben in der eigenen (Betreubaren)<br />

Wohnung - soll auch bei Pflegebedürftigkeit gewahrt werden bis zum Schluss. Die<br />

Stadt <strong>Enns</strong> soll den künftigen BewohnerInnen zusagen können, dass sie – auch<br />

wenn sich ihr Unterstützungs- und Pflegebedarf erhöht - bis zu ihrem Lebensende in<br />

den Wohnungen bleiben können.<br />

Eine zusätzliche Förderung beim Land OÖ ist anzustreben und ist bei Vorlage eines<br />

ambitionierten Konzeptes auch sehr wahrscheinlich. Allerdings soll das „Betreute<br />

betreubare Wohnen“ in <strong>Enns</strong> auch dann umgesetzt werden, wenn es (noch) keine<br />

speziellen Förderungen des Landes OÖ gibt. Die Finanzierung soll in diesem Fall<br />

durch die Gemeinde gesichert werden.<br />

In Oberösterreich existieren bereits Beispiele innovativer Wohnprojekte, die es Menschen<br />

ermöglichen, im Alter entsprechend ihren Wünschen und Bedürfnissen zu leben:<br />

In Haag am Hausruck wurde beispielsweise ein Konzept verwirklicht, mit dem<br />

die BewohnerInnen des Betreubaren Wohnens bis zu ihrem Lebensende in den<br />

Wohnungen bleiben können. Die Wohnungen sind auch für MindestpensionistInnen<br />

leistbar.<br />

Erreicht wurde dies durch eine geschickte Kombination von Angeboten unter einem<br />

Dach, die vom Land OÖ gefördert werden (Betreubares Wohnen, Ganztagesbetreuung<br />

und selbA-Aktivprogramm). Und durch einen finanziellen Zuschuss der Gemeinde.<br />

Zusätzliche Förderungen durch das Land OÖ gibt es dort nicht. Bürgermeister<br />

91


Grausgruber (SP) betont übrigens, dass ein Pflegeplatz im Betreubaren Wohnen in<br />

Haag am Hausruck kostengünstiger ist als im Altenheim.<br />

Die Grünen <strong>Enns</strong> stellen den Antrag, der Gemeinderat der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong><br />

möge beschließen,<br />

1. dass die Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> das vom Land genehmigte Betreubare Wohnen so<br />

gestaltet, dass bei Bedarf ausreichend Unterstützung und Pflegemöglichkeiten<br />

vorhanden sind, sodass dessen BewohnerInnen bis zu ihrem Lebensende dort<br />

wohnen können.<br />

2. dass die Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> das vom Land genehmigte Betreubare Wohnen<br />

baulich und organisatorisch so gestaltet, das nachbarschaftliche Kontakte unter<br />

den BewohnerInnen umfassend gefördert werden.<br />

3. den Sozialausschuss zu beauftragen, ein Konzept für eine „Betreute betreubare<br />

Wohnform“ im Sinne der Punkte 1 und 2 dieses Antrages zu erarbeiten und dem<br />

Gemeinderat bis Jahresende zur Beschlussfassung vorzulegen.<br />

4. den Bürgermeister zu beauftragen, die Erstellung eines Finanzierungsplanes zu<br />

veranlassen und an Landesrat Ackerl das Ansuchen zu stellen, ein Pilotprojekt<br />

„Betreutes betreubares Wohnen“ in <strong>Enns</strong> zu genehmigen, um eine mögliche -<br />

auch finanzielle - Unterstützung vom Land Oberösterreich zu nützen.<br />

Beratung<br />

Abstimmung<br />

Wortmeldung:<br />

Mag. in Gudrun Troppmann:<br />

Was wir da fordern ist eine Weiterentwicklung des betreubaren Wohnens. Wo es<br />

geht, sollen sich Menschen die sich dort einmieten auch bis zum Schluss dort bleiben<br />

können. Ich nehme gleich vorweg, was vielleicht kommt wer sagt das unsere Forderung<br />

schon abgedeckt ist mit dem Grundsatzbeschluss von vorhin wo es um die Seniorenwohngemeinschaften<br />

ging der vergleicht da jetzt Äpfel mit Birnen. Es ist beides<br />

Obst und beides sind Projekte die neue Wohnformen im Alter darstellen, aber es gibt<br />

doch auch einen wesentlichen Unterschied und zwar das betreubare Wohnen ist eine<br />

individuelle Wohnform. Jede Wohnung ist vollständig ausgestattet und die Wohnung<br />

ist so wie üblicherweise wohnt nur barrierefrei und man kann eine umfassende Pflegeleistung<br />

in Anspruch nehmen. Die Seniorenwohngemeinschaft ist keine individuelle<br />

Wohnform, sondern eine kollektive Wohnform, wie der Name schon sagt ist es eine<br />

WG. Es ist eine positive Weiterentwicklung des Altenheimkonzeptes. Die Bewohnerinnen<br />

haben dort keine eigene Wohnung, sondern ein Zimmer mit einer Waschgelegenheit,<br />

einen Rückzugsbereich, ansonsten spielt sich das Leben im gemeinschaftlichen<br />

Wohn und Esszimmer und in einer Gemeinschaftsküche ab. Meiner Meinung<br />

nach hat beides seine Berechtigung und im Sinne einer Wahlfreiheit für alte Menschen<br />

sollte es auch beides geben. Betreutes Wohnen und Seniorenwohngemeinschaft<br />

nebeneinander.<br />

Bgm Franz Stefan Karlinger:<br />

92


Ich darf im Namen der SPÖ Fraktion noch etwas sagen. Ich finde diesen Vorschlag<br />

sehr gescheit und durchaus auch vernünftig und auch zukunftsweisend, bis auf ein<br />

paar Punkte wo die SPÖ ihre Zustimmung nicht geben kann.<br />

Der eine Punkt ist der, die SPÖ Fraktion möchte dass nicht wie es da formuliert ist,<br />

anstelle des beantragten betreubaren Wohnens. Das betreubare Wohnen laut Sozialabteilung<br />

des Landes sehr wohl auch zukunftsorientiert ist und in der Zukunft umgesetzt<br />

wird und das Interesse am betreubaren Wohnen zumindest entsprechender<br />

Mitteilungen in <strong>Enns</strong> immens groß ist. Mich (Bürgermeister) fragen sie, wann können<br />

wir als agile Pensionisten in die Stadt ziehen, weil ich weiß ganz genau, dass ich<br />

nicht ganz gesund bin und meine Frau hat bis zu Pflegestufe 7 und wir in einem<br />

betreubaren Wohnen bleiben können.<br />

Der 2. Punkt ist der, dass es aus unserer Sicht nicht so sein kann, wenn das Land<br />

keine Fördermittel bezahlt, dass die Gemeinde das Projekt dann zur Gänze umsetzt.<br />

Es ist aus unserer Sicht wie für einen eher „armen“ nicht leistbar ist. Das Beispiel<br />

Haag am Hausruck ist durch die Bestätigung von Fr. Mag. Böhm von der Sozialabteilung<br />

des Landes nicht leistbar. Die Kosten belaufen sich auf ca. € 1.000,-- im Monat<br />

und diese Kosten können nicht übernommen werden. Machen wir das betreubare<br />

Wohnen eine Mischform neben dem Bezirksaltenheim und vielleicht finden sich die<br />

Zuständigen des Landes. Wir unterstützen auch als neues oder zusätzliches attraktives<br />

Projekt. Nur aus diesen genannten Gründen kann die SPÖ ihre Zustimmung<br />

nicht erteilen kann.<br />

Mag. in Gudrun Troppmann:<br />

Ich muss jetzt was korrigieren. Ich habe gestern die Fr. Böhm noch mal angerufen<br />

und sie hat mir bestätigt, dass ist ein Irrtum mit den € 1.000,--, sie hätte das nicht<br />

gesagt. Auch in Haag am Hausruck beim betreubaren Wohnen habe ich die Mietpreise<br />

eruiert. Für eine 51 m² große Wohnung beträgt der Preis € 472,50 und da ist<br />

alles dabei wie Betriebskosten, Notruf und Entgelt für die Hausleitung und angebotene<br />

Pflegeleistung.<br />

Ist auch für Mindestpensionistinnen leistbar. Das ist die Seite der MieterInnen und<br />

Mieter.<br />

Die andere Seite ist die Seite der Gemeinde Haag am Hausruck. Sie schießt umgelegt<br />

auf eine Wohnung € 270,-- pro Monat zu, das wären in <strong>Enns</strong> (umgerechnet auf<br />

24 Wohnungen) € 78.000,-- jährlich und das erscheint mir jetzt nicht zu viel. Für eine<br />

menschenwürdige Betreuung ist das wirklich nicht viel.<br />

Bgm Franz Stefan Karlinger:<br />

Ich würde mir wünschen, dass sie einmal ein Budget erstellen müssten, denn dann<br />

wüssten sie dass der Betrag von € 78.000,-- ein Wahnsinn ist. Es kann doch bitte<br />

nicht sein, wenn das Land nicht soweit ist, dass die Gemeinde dann überall das<br />

übernehmen müsste. Das nächste Mal bekommen wir vom Land kein Geld für eine<br />

Straße und wir sagen, die Kosten übernimmt die Gemeinde. Es gibt Verantwortungsbereiche<br />

des Landes und der stellt die Sinnhaftigkeit des Projektes überhaupt<br />

nicht in Frage.<br />

GR. in Gudrun Troppmann:<br />

Ich finde es grundsätzlich verwegen zu behaupten, dass das nicht finanzierbar ist,<br />

weil in Wahrheit ist bis jetzt überhaupt noch kein Konzept entworfen worden. Man hat<br />

sich auch keine anderen Beispiele angeschaut in OÖ und man hat in der SPÖ auch<br />

gar nicht gewusst was das kostet, hab ja auch im Finanzausschuss gefragt und habe<br />

keine Antwort bekommen. Es ist nie im Sozialausschuss diskutiert worden und es<br />

93


gibt kein Konzept und schon gar keinen Finanzierungsplan. Es wäre eine Voraussetzung<br />

für einen Diskussion.<br />

Bgm Franz Stefan Karlinger:<br />

Ich habe ihnen schon des öfters gesagt, dass man im Ausschuss unter dem Punkt<br />

„allfälliges“ darüber diskutieren könnte.<br />

Vbgm Harald Weingartner:<br />

Ich bin derselben Meinung wie unser Bürgermeister, dass der Ansatz grundrichtig ist<br />

und wir daher diesem Antrag zustimmen.<br />

VORSITZENDER: Es liegt keine Wortmeldung mehr vor. Wer mit diesem Antrag einverstanden<br />

ist, möge zum Zeichen der Zustimmung eine Hand erheben.<br />

ÖVP und Grüne stimmen für den Antrag<br />

FPÖ enthält sich der Stimme<br />

SPÖ stimmt gegen den Antrag<br />

Beilage 12 – Antrag von den Grünen<br />

zu 2<br />

Kulturangelegenheiten;<br />

Referent: Vbgm Klaus Kamptner<br />

Es liegen keine Tagesordnungspunkte vor.<br />

zu 3<br />

Sozial- und Gesundheitswesen sowie Familien-, Senioren- und Integrationsangelegenheiten;<br />

Referentin: STR Marie-Luise Metlagel<br />

Es liegen keine Tagesordnungspunkte vor.<br />

zu 4<br />

Kinder- und Jugendangelegenheiten, Schulwesen sowie Sportangelegenheiten;<br />

Referent: STR Klaus Haidinger<br />

Es liegen keine Tagesordnungspunkte vor.<br />

zu 5<br />

Wohnungsangelegenheiten, Naturschutz- und örtliche Umweltfragen;<br />

94


Referent: STR Wolfgang Prinz<br />

zu 5.1<br />

Vergabe gemeindeeigene Wohnung; Hochstögerova Maria<br />

Vorlage: GG III/2008/0513/1<br />

Im gemeindeeigenen Objekt <strong>Enns</strong>, Mauthausnerstraße 15d ist eine 50 m² große<br />

Wohnung nach Herrn Johann Geringer zur Vergabe frei.<br />

Diese Wohnung soll nunmehr an den Wohnungswerber Frau Maria Hochstögerova<br />

vergeben werden.<br />

Ich stelle den Antrag, der Gemeinderat der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> möge folgende<br />

Mietvereinbarung beschließen:<br />

Mieter: Maria Hochstögerova<br />

Mietgegenstand: Wohnung<br />

Lage des Mietgegenstandes: 4470 <strong>Enns</strong>, Mauthausner Straße 15d<br />

Nutzfläche: 50,0 m²<br />

Beginn des Bestandverhältnisses: 1. Juli 2008<br />

Hauptmietzins: € 2,91/m² und Monat excl. Ust., somit<br />

gesamt monatlich € 145,50 plus<br />

10 % Ust. zuzüglich Betriebskosten.<br />

Ausstattungskategorie: „A“<br />

Der Mieter stimmt dem Abschluss einer Sturmschadenversicherung und einer Glasbruchversicherung<br />

für das gegenständliche Haus im Sinne des § 21 (1) Z. 6 des<br />

Mietrechtsgesetzes zu und anerkennt diese Versicherungskosten als Betriebskosten.<br />

Beratung<br />

Abstimmung<br />

VORSITZENDER: Es liegt keine Wortmeldung mehr vor. Wer mit diesem Antrag einverstanden<br />

ist, möge zum Zeichen der Zustimmung eine Hand erheben.<br />

Ich stelle einstimmige Annahme fest.<br />

zu 6<br />

Bauangelegenheiten, Verkehr, Straßenbau u. -erhaltung;<br />

Referent: STR Helmut Käferböck<br />

zu 6.1<br />

Neubezeichnung einer Gemeindestraße (Steinpaß)<br />

Vorlage: GG II/2008/0819/1<br />

95


Im Zuge der Neuvermessung der landwirtschaftlichen Flächen nördlich der Lorcher<br />

Brücke zwischen Anbindung B1 und Mitterstraße wurden 33 neue Bauparzellen geschaffen.<br />

Zur Aufschließung dieser Grundstücke ist eine neue Straße und somit auch<br />

eine neue Straßenbezeichnung erforderlich.<br />

Folgende Vorschläge liegen derzeit vor:<br />

• Eulenstraße<br />

• Taubenstraße<br />

• Falkenstraße<br />

• Pirolstraße<br />

• Eisvogelstraße<br />

Ich stelle den Antrag, der Gemeinderat der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> möge folgende<br />

Verordnung erlassen:<br />

VERORDNUNG<br />

des Gemeinderates der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> vom 26.06.2008 über die<br />

Neubenennung der öffentlichen Gemeindestraße Parz. Nr. 326/21 KG <strong>Enns</strong>.<br />

Gemäß § 10 des O.ö. Straßengesetzes 1991 idgF. in Verbindung mit den §§ 40 Abs.<br />

2, Ziff. 4 und § 43 Abs. 1 der O.ö. Gemeindeordnung 1990, LGBl. 91/1990 wird verordnet:<br />

§ 1<br />

Die öffentliche Gemeindestraße, Parzelle 326/21 KG <strong>Enns</strong>, das ist der Straßenzug<br />

nördlich der Lorcher Brücke zwischen Anbindung B1 und Mitterstraße erhält den<br />

Namen<br />

..........................................<br />

§ 2<br />

Die genaue Lage dieser öffentlichen Gemeindestraße ist aus der beiliegenden Lageplanskizze<br />

- die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildet - ersichtlich.<br />

§ 3<br />

Diese Verordnung wird gemäß § 94, Abs. 2 der O.ö. Gemeindeordnung 1990, LGBl.<br />

91/1990 mit dem Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist rechtswirksam.<br />

Beratung<br />

Abstimmung<br />

VORSITZENDER: Es liegt keine Wortmeldung mehr vor. Wer mit diesem Antrag einverstanden<br />

ist, möge zum Zeichen der Zustimmung eine Hand erheben.<br />

Ich stelle einstimmige Annahme fest.<br />

96


Beilage 13 - Lageplan<br />

zu 6.2<br />

Straßenbau 2008: Auftragsvergabe Bauarbeiten<br />

Vorlage: GG II/2008/0826/1<br />

Für die geplante Durchführung des Straßenbauprogrammes 2008, das im Wesentlichen<br />

die Generalsanierung der Kirchengasse, Kirchenplatz und der Basilikastraße<br />

vorsieht, wurde seitens der Bauabteilung eine Ausschreibung ausgearbeitet und ein<br />

Vergabefahren im Offenen Verfahren durchgeführt.<br />

Die Angebotseröffnung fand am 17.03.2008 im Stadtamt <strong>Enns</strong> statt, bei der die rechtmäßig<br />

eingelangten Angebote offiziell geöffnet wurden. Nachstehend werden die Angebotssummen<br />

der Offerte dargestellt:<br />

1. ARGE Lang und Menhofer/Held & Francke, Linz € 441.569,60 (inkl. MWst.)<br />

2. Leyrer + Graf, BaugesmbH € 455.893,37<br />

3. Alpine-Mayreder Bau GmbH, Linz € 485.487,35<br />

4. Terrag-ASDAG AG € 502.201,73<br />

5. SZ Bau € 521.788,32<br />

6. West Asphalt € 566.758,28<br />

Die Angebote wurden sachlich und rechnerisch überprüft und als richtig befunden.<br />

Die Kostenschätzung aus dem Jahr 2007 hat für die geplanten Baumaßnahmen ein<br />

Volumen von € 235.000 vorgesehen.<br />

Neben der allgemeinen Preissteigerung ist vor allem der Bitumenpreis und der<br />

Frächterzuschlag verantwortlich für die enorme Preisgestaltung im Straßenbau. Aus<br />

diesem Grund ist auch vorgesehen, dass ein Teilbereich der Basilikastraße erst 2009<br />

generalsaniert wird. Eine Aufstockung der Budgetmittel für 2008 um € 75.000 ist<br />

trotzdem erforderlich.<br />

Ich stelle den Antrag, der Gemeinderat der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> möge die Auftragsvergabe<br />

für die Bauarbeiten zur Durchführung des Straßenbauprogrammes<br />

2008 an die ARGE Lang und Menhofer/Held & Francke, Linz vorbehaltlich des<br />

positiven Ablaufes des Vergabeverfahrens mit einer Gesamtauftragssumme von €<br />

441.569,60 (inkl. MwSt.) beschließen.<br />

Beratung<br />

Abstimmung<br />

Wortmeldung:<br />

STR Groschupfer Franz:<br />

Ich finde es sicherlich ganz gut, dass man Straßen erneuert in <strong>Enns</strong>. Aber ich muss<br />

des Öfteren feststellen, dass man Straßen erneuert, die man 2 Monate später wieder<br />

wegreißt. Wir haben seit 3 Jahren ein Flurbereinigungsverfahren in Volkersdorf laufen<br />

und wir haben festgestellt, dass der Weg von Fr. Friedl Marianne vor 1 Monat<br />

hergerichtet wurde und diese Straße wahrscheinlich Ende August weggerissen wird.<br />

Ich verurteile das. Es ist eine unnötige Geldverschwendung damit könnten wir die<br />

97


Lindenstraße herrichten. Ich werde von den Anrainern immer wieder auf den schlechten<br />

Zustand der Straßen angesprochen.<br />

STR Helmut Käferböck:<br />

Die Lindenstraße wird asphaltiert im Herbst.<br />

Bei der Straße zur Fr. Friedl gibt es noch Verhandlungen mit den Grundeigentümern.<br />

Es scheitert nicht an der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong>.<br />

Bgm Franz Stefan Karlinger:<br />

Wir bekommen fast jedes Jahr einen Zuschuss vom entsprechenden LHStv. Hiesl in<br />

Höhe von € 100.000,--. Ich habe mit Hrn. LHStv. Hiesl gesprochen was die Anbindung<br />

Lorcher Straße betrifft. Er hat mir gesagt, dass da nicht mehr drinnen ist. Wir<br />

bekommen € 100.000,-- für die gesamten Sanierungen die wir vorhaben, aber nicht<br />

explizit für die Lorcher Straße. Auch das Argument, dass die Straße nach dem<br />

Denkmalschutz dort begradigt werden muss und dort Mehrkosten sind, hat auch<br />

nicht gewirkt. Ich habe auch mit dem Gemeindereferenten Ackerl gesprochen und<br />

auch er kann nur zahlen, wenn wir von LHStv. Hiesl etwas bezahlt bekommen. LR<br />

Ackerl hat uns geschrieben, dass er für die Anbindung Lorcher Straße bis Jahr 2012<br />

€ 500.000,-- Unterstützung zu kommen lasst.<br />

VORSITZENDER: Es liegt keine Wortmeldung mehr vor. Wer mit diesem Antrag einverstanden<br />

ist, möge zum Zeichen der Zustimmung eine Hand erheben.<br />

Ich stelle einstimmige Annahme fest.<br />

Die Finanzierung dieser Baumaßnahme erfolgt über Kanal- und Wasserrücklage.<br />

Für das Straßenbauprogramm 2008 werden € 310.000 veranschlagt.<br />

Für das Straßenbauprogramm 2009 werden € 130.000 veranschlagt.<br />

zu 6.3<br />

Anbindung Lorcher Straße: Auftragsvergabe Bauarbeiten<br />

Vorlage: GG II/2008/0<strong>827</strong>/1<br />

Für die Errichtung der Anbindung Lorcher Straße wurde seitens der Bauabteilung<br />

eine Ausschreibung ausgearbeitet und ein Vergabefahren im Offenen Verfahren<br />

durchgeführt.<br />

Die Angebotseröffnung fand am 27.05.2008 im Stadtamt <strong>Enns</strong> statt, bei der die rechtmäßig<br />

eingelangten Angebote offiziell geöffnet wurden. Nachstehend werden die Angebotssummen<br />

der Offerte dargestellt:<br />

1. ARGE Lang und Menhofer/Held & Francke, Linz € 1,053.906,84 (inkl. MWst.)<br />

2. Angerlehner € 1,066.286,88<br />

3. Terrag-ASDAG AG € 1,149.366,55<br />

4. Alpine-Mayreder Bau GmbH, Linz € 1,178.374,56<br />

5. Swietelsky € 1,191.045,90<br />

Die Angebote wurden sachlich und rechnerisch überprüft und als richtig befunden.<br />

98


Ich stelle den Antrag, der Gemeinderat der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> möge die Auftragsvergabe<br />

für die Bauarbeiten zur Errichtung der Anbindung Lorcher Straße an die<br />

ARGE Lang und Menhofer/Held & Francke, Linz vorbehaltlich des positiven Ablaufes<br />

des Vergabeverfahrens mit einer Gesamtauftragssumme von € 1,053.906,84<br />

(inkl. MWst.) beschließen.<br />

Beratung<br />

Abstimmung<br />

Wortmeldung:<br />

GR. in Gudrun Troppmann:<br />

Wir haben immer schon die Anbindung an die B1 über die Lorcher Straße kritisiert.<br />

Sie führt mitten durch das Siedlungsgebiet und an Schulen vorbei und in der Folge<br />

enthalte ich mich der Stimme und unterstütze nicht die Auftragsvergabe an den Bauarbeiten<br />

an dieser Straße.<br />

VORSITZENDER: Es liegt keine Wortmeldung mehr vor. Wer mit diesem Antrag einverstanden<br />

ist, möge zum Zeichen der Zustimmung eine Hand erheben.<br />

Ich stelle mehrheitliche Annahme fest.<br />

GR. in Troppmann und GR. in Alkin enthalten sich der Stimme<br />

Die Finanzierung dieser Baumaßnahme erfolgt über Kanal- und Wasserrücklage.<br />

zu 6.4<br />

Verbindung Lagerhausstraße - Fabrikstraße - Grundsatzbeschluss über die<br />

weitere Vorgangsweise<br />

Vorlage: GG II/2008/0829/1<br />

In der generellen Planung des gemeindeeigenen Verkehrswegenetzes ist auch die<br />

Verlängerung der Lagerhausstraße bis zur Kristeiner Landesstraße im Bereich des<br />

Kreisverkehrs in der Fabrikstraße vorgesehen.<br />

Die Firma C&A beabsichtigt ihren Betrieb in der Fabrikstraße zu erweitern und hat<br />

bereits Gespräche mit den Grundnachbarn durchgeführt. Ein Umwidmungsansuchen<br />

mit den erforderlichen Unterlagen wird demnächst bei der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> eingereicht.<br />

Seitens der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> ist daher zu entscheiden, ob ein Korridor für eine<br />

Verbindung Lagerhausstraße-Fabrikstraße freigehalten werden muss oder nicht.<br />

Für die Beurteilung der Verkehrswirksamkeit der Verbindung wurde vom Büro AXIS<br />

eine Stellungnahme eingeholt, die folgenden Inhalt aufweist:<br />

99


Die geplante B 309 mit Anschluss an die neue B1 stellt eine leistungsfähige Verkehrsverbindung<br />

zwischen dem östlichen Mühlviertel und dem Raum Steyr dar.<br />

Die geplante Verbindungsspange zwischen der L 1402 Kristeiner Straße und der L<br />

568 (ehemalige B1) über die Lagerhausstraße liegt parallel zu dieser Nord-Süd-<br />

Verbindung in ca. 1.000m Entfernung. Diese Verbindungsspange hat nur Aufschlussfunktion<br />

und keine regionale Verbindungsfunktion.<br />

Aufgrund der notwendigen Unterführung der Westbahn in einem mehrgleisigen Bereich<br />

wird das Unterführungsbauwerk technisch schwierig und die gesamte Verbindung<br />

teuer.<br />

Würde man eine Kosten-Nutzen-Rechnung durchführen, müsste man diese geplante<br />

Verbindungsspange schlecht bewerten.<br />

Aus verkehrsplanerischer Sicht wird der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> empfohlen von der<br />

Realisierung dieser Verbindungsspange Abstand zu nehmen.<br />

Ich stelle den Antrag, der Gemeinderat der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> möge einen<br />

Grundsatzbeschluss über<br />

a) die Aufrechterhaltung der Verbindungsstraße zwischen Lagerhausstraße und<br />

Fabrikstraße oder<br />

b) die Beendigung der Planungsabsichten der Verbindungsspange<br />

fassen.<br />

Beratung<br />

Abstimmung<br />

Wortmeldung:<br />

Vbgm Harald Weingartner:<br />

Hr. Bürgermeister, meine Damen und Herren des Gemeinderates!<br />

Dieser Beschluss bringt uns jetzt unerforschte Möglichkeiten. Wir haben da draußen<br />

auf dem Gebiet ein hochwertiges Betriebsbaugebiet. Unser Problem ist, dass uns<br />

das Land immer wieder sagt: verwertet zuerst die eigenen Gebiete die ihr gemietet<br />

habt und dann erst neue Gebiete. Ich glaube, dass wir auf diesem Grundstück endlich<br />

einen Schritt weiter kommen.<br />

Mag. in Troppmann:<br />

Ein kleines Problem hab ich schon mit diesen raumplanerischen Ambitionen, weil wir<br />

mit der Ansiedlung der Betriebe Kristein massiv belasten. Die haben jetzt schon<br />

12.000 Fahrzeuge die jeden Tag durchdonnern.<br />

VORSITZENDER: Es liegt keine Wortmeldung mehr vor. Wer mit diesem Antrag einverstanden<br />

ist, möge zum Zeichen der Zustimmung eine Hand erheben.<br />

Ich stelle einstimmige Annahme fest.<br />

100


zu 7<br />

Örtliche Raumplanung, Wasser- und Abfallwirtschaft;<br />

Referent: Vbgm Harald Weingartner<br />

zu 7.1<br />

Änderung des Flächenwidmungsplanes 4<br />

zu 7.1.1<br />

Änderung des Flächenwidmungsplanes 4 - Einleitung des Verfahrens; Nr. 31 –<br />

Auböck (mit ÖEK-Änderung Nr. 1.14)<br />

Vorlage: GG II/2008/0820/1<br />

Die Fa. Auböck BaugesmbH. hat die Grundstücke 912/1 und 9013/1 vom Land<br />

Oberösterreich erworben. Die Grundflächen im Ausmaß von ca. 14.000 m² befinden<br />

sich nördlich der bestehenden Betriebsstätte entlang der Drosselstraße und sind im<br />

Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen.<br />

Die Fa. Auböck beabsichtigt, die gegenständlichen Grundstücken für Lagerzwecke<br />

und Zwischenlagerung von Aushubmaterial zu nutzen und ersucht um eine entsprechende<br />

Umwidmung.<br />

Um die Stimmung der Anrainer im Vorfeld zu erheben wurden die Grundeigentümer<br />

im Umkreis von 50 m (Parteistellung im Bauverfahren) informiert und um eine Stellungnahme<br />

gebeten. Beim Stadtamt <strong>Enns</strong> sind daraufhin 66 Unterschriften gegen die<br />

geplante Umwidmung eingetroffen. Die Einwände beziehen sich in erster Linie auf<br />

Lärm- und Staubbelästigung, aber auch die Verunstaltung des Ortsbildes wird angeführt.<br />

Als weiterer wesentlicher Punkt wird angegeben, dass auch im ÖEK die gegenständliche<br />

Fläche nicht als Bauland vorgesehen ist.<br />

Der Raumplanungsausschuss/Gemeinderat wird daher gebeten, eine Entscheidung<br />

zu treffen, ob<br />

a) das Verfahren nach dem O.ö. Raumordnungsgesetz zur Abänderung eingeleitet<br />

wird.<br />

b) das Verfahren nach dem O.ö. Raumordnungsgesetz zur Abänderung NICHT<br />

eingeleitet wird.<br />

Ich stelle den Antrag, der Gemeindrat der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> möge den Antrag<br />

der Fa. Auböck BaugesmbH auf Umwidmung der Grundstücke 912/1 und 913/1 auf<br />

Grund der Nachbareinwendungen ablehnen.<br />

Beratung<br />

Abstimmung<br />

101


VORSITZENDER: Es liegt keine Wortmeldung mehr vor. Wer mit diesem Antrag einverstanden<br />

ist, möge zum Zeichen der Zustimmung eine Hand erheben.<br />

Ich stelle einstimmige Annahme fest.<br />

Beilage 14 - Lageplan<br />

zu 7.1.2<br />

Änderung des Flächenwidmungsplanes 4 - Einleitung des Verfahrens; Nr. 32 -<br />

Gaisberger 3<br />

Vorlage: GG II/2008/0821/1<br />

Herr Josef Gaisberger in 4470 <strong>Enns</strong>, Steyrer Straße 7 hat im November 2007 die<br />

Umwidmung von Teilflächen der als „Erholungsfläche – Dauerkleingärten“ gewidmeten<br />

Grundstücke 1274/26 bis 1274/29 in ein „Gemischtes Baugebiet“ beantragt. Anstelle<br />

der Kleingärten sollten 3 Bauparzellen entstehen.<br />

Auf Grund von Einwänden der Anrainer sowie einer negativen Stellungnahme der Fa.<br />

AXIS Ingenieurleistungen GmbH. bezüglich der unzulänglichen Zufahrt von der Steyrer<br />

Straße hat der Gemeinderat der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> hat in seiner Sitzung am<br />

13.03.2008 einstimmig den Beschluss gefasst, den Umwidmungsantrag abzulehnen.<br />

Mit Eingabe vom 10.04.2008 hat Herr Josef Gaisberger folgendes Ansuchen gestellt:<br />

Betrifft: Wiederaufnahme unseres Umwidmungsverfahrens<br />

Auf Grund von unrichtigen Aussagen der Anrainer, die wir Punkt für Punkt widerlegen<br />

können und Reduzierung auf zwei Parzellen, bitten wir um eine Wiederaufnahme und<br />

positive Erledigung.<br />

Josef Gaisberger<br />

An der Sachlage hat sich gegenüber dem Ablehnungsbeschluss vom März nichts<br />

geändert, außer dass nunmehr anstelle von 3 nur mehr 2 Grundstücke umgewidmet<br />

werden sollen.<br />

Der Raumplanungsausschüsse möge entscheiden, ob ein neuerliches Umwidmungsverfahren<br />

eingeleitet werden soll, oder nicht.<br />

Ich stelle den Antrag, der Gemeinderat der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> möge das Ansuchen<br />

des Herrn Josef Gaisberger auf Umwidmung der Grundstücke 1274/26 bis<br />

1274/28 ablehnen.<br />

Beratung<br />

Abstimmung<br />

VORSITZENDER: Es liegt keine Wortmeldung mehr vor. Wer mit diesem Antrag einverstanden<br />

ist, möge zum Zeichen der Zustimmung eine Hand erheben.<br />

102


Ich stelle einstimmige Annahme fest.<br />

zu 7.1.3<br />

Änderung des Flächenwidmungsplanes 4 - Beschlussfassung; Nr. 29 - Grünzug<br />

9<br />

Vorlage: GG II/2008/0822/1<br />

Im Zuge des Änderungsverfahrens beim Bebauungsplan Nr. 24 Altstadt wurde festgestellt,<br />

dass sich im Bereich zwischen Allee und Teilen der <strong>Enns</strong>er Stadtmauer (als<br />

Grünzug 3 gewidmet) mehrere Gebäude befinden, die in einem Grünzug nicht zulässig<br />

sind.<br />

Es ist Wunsch der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong>, dass dieser Bereich nicht verhüttelt wird. Es<br />

sollen jedoch gewisse bauliche Maßnahmen in eingeschränkter Größe, welche der<br />

Gartenpflege dienen (z.B. Gartenhütten zur Einstellung von Gartengeräten) sowie<br />

überdeckte Sitzplätze, erlaubt werden.<br />

Nach Gesprächen mit den Grundeigentümern wurde vereinbart, für diesen Bereich<br />

einen neuen Grünzug (GZ 9) zu schaffen. In diesem Grünzug wird klar definiert, welche<br />

baulichen Maßnahmen (Gebäude, Befestigungen, Anschüttungen etc.) durchgeführt<br />

werden dürfen. Weiters sollen im Bebauungsplan Altstadt Baufluchtlinien festgelegt<br />

werden, die die Lage zulässiger Gebäude definieren. Außerhalb dieser Baufluchtlinien<br />

sollen keine Gebäude, überdeckte Sitzplätze, Carports oder Garagen erlaubt<br />

werden. Durch die Festlegung der Baufluchtlinien wird auch sichergestellt, dass<br />

durch Grundteilungen keine Verhüttelung entsteht. Im Bebauungsplan soll ferner das<br />

max. Ausmaß von Befestigungen (z.B. Wege, Swimmingpools) definiert werden, um<br />

eine weitgehende Erhaltung von Grünflächen sicherzustellen.<br />

Gemäß den Bestimmungen des § 33 Abs. 2 und 3 des Oö Raumordnungsgesetzes,<br />

LGBl. 114/1993, wurden den Planungsträgern sowie jedermann, der ein berechtigtes<br />

Interesse glaubhaft machen konnte, vom 28.04.2008 bis 20.06.2008 Gelegenheit zur<br />

Stellungnahme gegeben.<br />

Bis dato (10.06.2008) sind keine Stellungnahmen eingetroffen<br />

Ich stelle den Antrag, der Gemeinderat der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> möge die 29. Änderung<br />

des Flächenwidmungsplanes Nr. 4 gemäß Plan Nr. AE-29, Proj. Nr. 601 des<br />

Architekturbüros Hinterwirth vom 24.04.2008 als Verordnung beschließen.<br />

Beratung<br />

Abstimmung<br />

VORSITZENDER: Es liegt keine Wortmeldung mehr vor. Wer mit diesem Antrag einverstanden<br />

ist, möge zum Zeichen der Zustimmung eine Hand erheben.<br />

Ich stelle einstimmige Annahme fest.<br />

103


zu 7.2<br />

Änderung von Bebauungsplänen - Beschlussfassung; Nr. 24 - Altstadt, 2. Auflage<br />

Vorlage: GG II/2008/0823/1<br />

Die Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> beabsichtigt den aus dem Jahr 1988 stammenden Bebauungsplan<br />

Nr. 24 gänzlich zu überarbeiten und ihn durch den Bebauungsplan Nr. 24/<br />

2. Auflage zu ersetzen.<br />

Der Änderungsbereich betrifft die gesamte <strong>Enns</strong>er Altstadt, sowie die unmittelbar<br />

daran angrenzenden Wohngebiete. Im Wesentlichen wird das Planungsgebiet durch<br />

die umgebenden Hauptverkehrsstraßen, im Westen und Süden mit der ehemaligen<br />

B1 (Wiener Straße) und im Norden mit der Westbahn bzw. mit der Mauthausner<br />

Straße und Stadlgasse begrenzt. Im Osten reicht das Planungsgebiet bis zum <strong>Enns</strong>-<br />

Fluss.<br />

Gemäß den Bestimmungen des § 33 Abs. 2 des O.ö. Raumordnungsgesetzes, LGBl.<br />

1/2007 idgF., wurden den in Betracht kommenden Bundesdienststellen, der Landesregierung<br />

und sonstigen Körperschaften öffentlichen Rechts, von denen bekannt ist,<br />

dass ihre Interessen berührt werden, vom 26.02.2007 bis 24.04.2007 Gelegenheit<br />

zur Stellungnahme gegeben.<br />

Vom Amt der O.ö. Landesregierung, Abt. Raumordnung wurde in der Stellungnahme<br />

vom 25.05.2007 folgende Einwände (zusammengefasst) erhoben:<br />

Zu Punkt § 32 (1) 4 – Gebäudehöhen werden ergänzende Systemskizzen empfohlen.<br />

Die Ergänzung der Gebäudehöhen mittels Systemskizzen wurde im Plan vorgenommen.<br />

Im Punkt 32 (2) 8 – Abstellplätze für Kraftfahrzeuge findet sich eine Übereinstimmung:<br />

„Unzulässigkeit der Umnutzung für Wohnzwecke im Bauwich“.<br />

Der Passus „Bestehende Garagen .......... geschlossene Bauweise.“ wurde gestrichen.<br />

Ebenfalls enthält der Punkt 32 (2) 8 – Abstellplätze für Kraftfahrzeuge eine Bestimmung<br />

betreffend Grünzug bzw. die Zulässigkeit von Kfz-Abstellplätzen,<br />

Garagen und Carports auf derartigen Flächen. Diese Festlegungen sind noch<br />

auf einen Widerspruch zum FWP zu überprüfen bzw. wäre hier eine Korrektur<br />

erforderlich.<br />

Eine Korrektur der Satzungen wurde wie folgt vorgenommen: „Im Bereich der Widmung<br />

Grünzug 3 / GZ 3 (gliedernde Grünzüge im Siedlungsgebiet) ist eine Nutzung<br />

als Kfz-Abstellplatz, sowie die Errichtung von Garagen und Carports nur in dafür<br />

ausdrücklich gekennzeichneten Bereichen zulässig.“<br />

104


Eine Übereinstimmung ist im Punkt § 32 (2) 13 – Bestimmungen über Nebengebäude<br />

wird festgestellt: „Nebengebäude über 12 m², mindestens 3 m Abstand<br />

zur Bauplatzgrenze“.<br />

Diese Übereinstimmung ist gewollt und soll beibehalten werden.<br />

Abteilung Straßenerhaltung und –betrieb:<br />

Auf Grund des hohen Verkehrsaufkommens im Stadtbereich werden keine zusätzlichen<br />

Zu- und Abfahrten zur L 568 <strong>Enns</strong>er Straße gestattet. Der Ausschluss<br />

von Weganschlüssen ist daher im BBPl entsprechend der Planzeichenverordnung<br />

frü FWP auf Grundlage des angeschlossenen und ergänzten<br />

Bebauungsplanes ersichtlich zu machen.<br />

Die Eintragung der Ausschlüsse von Weganschlüssen im Bereich der L 568 entsprechend<br />

dem Korrekturplan der Landesstraßenverwaltung wurde vorgenommen, sofern<br />

diese nicht mit bereits bestehenden Zu- und Ausfahrtsrechten im Widerspruch stehen.<br />

Die im BBPL eingetragene Straßenbezeichnung „B1 Wiener Straße“ ist auf<br />

„L568 <strong>Enns</strong>er Straße“ zu ändern.<br />

Wurde im Plan korrigiert.<br />

Die im Kreuzungsbereich L568 <strong>Enns</strong>er / B309 Steyrer Straße errichtete Kreisverkehrsanlage<br />

ist im BBPL darzustellen.<br />

Die Kreisverkehrsanlage muss nicht eingetragen werden, zumal sich diese außerhalb<br />

des eigentlichen Planungsgebietes befindet.<br />

Abteilung Wasserwirthschaft, Grund- und Trinkwasserwirtschaft:<br />

Bei der Errichtung von Bauten und Anlagen innerhalb der Hochwasserlinie ist<br />

das Einvernehmen mit dem Gewässerbezirk Linz bzw. mit dem Hydrographischen<br />

Dienst erforderlich. Ebenso ist eine Überprüfung einer allfälligen wasserrechtlichen<br />

Bewilligung erforderlich.<br />

Folgende Ergänzung der Satzungen wurde vorgenommen:<br />

Sonstige Festlegungen: „Bei der Errichtung von Bauten und Anlagen innerhalb der<br />

Hochwasserlinie (HW 100) ist das Einvernehmen mit dem Gewässerbezirk Linz bzw.<br />

mit dem Hydrographischen Dienst herzustellen. Ebenso ist eine Überprüfung einer<br />

allfälligen wasserrechtlichen Bewilligung erforderlich.“<br />

Vom Bundesdenkmalamt, Landeskonservator für OÖ. wurde in der Stellungnahme<br />

vom 24.04.2007 folgende Einwände (zusammengefasst) erhoben:<br />

105


Für folgende Gebäude (Häuser) ist der Denkmalschutz im BBPL nicht ersichtlich<br />

gemacht: Kaltenbrunner-Gasse 6, Linzer Straße 3, 6, 17, 23 und 24,<br />

Mauthausner Straße 8, Teil der Liegenschaft Schlossgasse 1 und 3, Stiegengasse<br />

10.<br />

Die Ergänzung der angeführten Objekte durch einen dunklen Grauton wurde im Bebauungsplan<br />

durchgeführt.<br />

In der Präambel wird der herausragende kulturhistorische Wert des Altstadtkerns<br />

zu wenig betont. Eine eintsprechende Formulierung hält der Landeskonservator<br />

für angemessen. Besonders auf den hohen Rang der einzelnen Bauten<br />

(Baudenkmäler) und auf die archäologische Relevanz des Stadtkerns der<br />

„ältestens Stadt Österreichs“ sollte in einer Präambel dezidiert hingewiesen<br />

werden.<br />

Folgende Korrektur bzw. Ergänzung der Präambel wurde vorgenommen:<br />

„Das Ziel des Bebauungsplanes Altstadt ist die Ordnung dieses Bereiches nach den<br />

Grundsätzen des OÖ. Raumordnungsgesetzes, unter Beibehaltung der Charakteristik<br />

und des Erscheinungsbildes des alten Stadtkerns von <strong>Enns</strong>. Als älteste Stadt Österreichs<br />

ist bei der Bebauungsplanung insbesondere auf den kulturhistorischen Wert<br />

der einzelnen Baudenkmäler des Altstadtkerns Bedacht zu nehmen und die archäologische<br />

Relevanz des gesamten Stadtkernes (Mittelalterarchäologie) dabei mit zu<br />

berücksichtigen.<br />

Ad Präambel 6: Die Streichung des Passus „zur Erreichung dieses Ziels sind –<br />

bei Bedarf – größere Bauvorhaben aus städtebaulicher Sicht gesondert zu beurteilen<br />

und fachlicher Rat in Form eines Gestaltungsbeirates / Ortsbildbeirates<br />

des Amtes der OÖ. Landesregierung einzuholen.“ wird negativ bewertet. Diese<br />

Option ist bei der Altstadt vom Rang der Stadt <strong>Enns</strong> mit vollem Recht im Bebauungsplan<br />

enthalten und sollte sogar durch einen Passus „und/oder Beiziehung<br />

des Bundesdenkmalamtes“ ergänzt werden.<br />

Dieser Punkt wurde vom Landeskonservator falsch verstanden. Der genannte Passus<br />

soll nicht gestrichen werden, sondern in dieser Form neu hinzukommen. Die seitens<br />

des Bundesdenkmalamtes gewünschte Ergänzung dieses Passus „und/oder<br />

das Bundesdenkmalamt beizuziehen“ wurde eingefügt.<br />

Ad § 32 (1) 2: Nach Erlassung der im § 2a DMSG vorgesehenen Verordnung<br />

wird nur mehr ein Teil der im öffentlichen Eigentum stehenden Bauten „ex lege“<br />

unter Denkmalschutz stehen. Diese § 2a Unterschutzstellung wird im<br />

Grundbuch ersichtlich gemacht und sollte daher auch im Bebauungsplan ersichtlich<br />

gemacht werden. Auf diese bevorstehende Präzisierung des denkmalgeschützten<br />

Bestandes sollte im gegenständlichen Passus bereits hingewiesen<br />

werden.<br />

Der Passus wurde folgendermaßen ergänzt:<br />

Darüber hinaus stehen weitere Denkmäler gem. § 2 Abs. 1 des DMSG unter Denkmalschutz.<br />

Hierbei handelt es sich um Denkmale, welche sich im öffentlichen Eigentum<br />

befinden (im allgemeinen oder überwiegenden Eigentum des Bundes, eines<br />

Landes oder von anderen öffentlich rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Fonds<br />

sowie gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften einschließlich<br />

106


ihrer Einrichtungen). Diese Unterschutzstellung kraft gesetzlicher Vermutung wird<br />

spätestens mit 31.12.2009 durch eine Unterschutzstellung durch Verordnung gemäß<br />

§ 2a DMSG zu ersetzen sein.“<br />

Ad § 32 (11) A-d: Die Formulierung „Erhaltungswürdige alte Umrahmungen ...<br />

dürfen nicht ... verdeckt werden“ wiederspricht einer aus konservatorischen<br />

Gründen möglicherweise gegebenen Notwendigkeit zur Übertünchung von frei<br />

liegenden Steinteilen. Der Passus sollte daher ergänzt werden durch „ausgenommen<br />

bie konservatorischer Notwendigkeit“.<br />

Die Ergänzung des Passus wurde vorgenommen.<br />

Es befinden sich im Planungsgebiet zwei bekannte archäologische Fundzonen.<br />

Die Parzellen 99/1, 100/1, 102, 103 stehen rechtskräftig unter Denkmalschutz.<br />

Auf dem Georgenberg im Anschluss an das Schloss <strong>Enns</strong>egg befindet sich der<br />

antike römische Tempelbezirk von Lauriacum. Für diesen Bereich wird in<br />

nächster Zeit die Stellung unter Denkmalschutz erfolgen.<br />

Die derzeit im BBPL großflächig eingetragenen, eher unübersichtlich dargestellten<br />

bzw. kaum auffindbaren „archäologischen Fund- und Schutzzonen“ aus dem Flächenwidmungsplan<br />

wurden entfernt und durch die Schutzzone vom Bundesdenkmalamt<br />

auf den angeführten Parzellen ersetzt. Der antike römische Tempelbezirk von<br />

Lauriacum wird erst nach dessen Unterschutzstellung im BBPL eingetragen.<br />

Nach Aufnahme der oa. Änderungen im Plan bzw. in den Satzungen wurden gemäß<br />

den Bestimmungen des § 33 Abs. 3 des O.ö. Raumordnungsgesetzes, LGBl. 1/2007<br />

idgF., den Eigentümern aller vom Bebauungsplan Altstadt erfassten Grundstücke<br />

vom 11.07.2007 bis 15.08.2007 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.<br />

Während der Auflagefrist sind folgende Einwendungen beim Stadtamt <strong>Enns</strong><br />

eingelangt:<br />

Nr. 1a<br />

Grundstücke, Anschrift<br />

.338, 118/1, .789, 118/2, .788<br />

Bahnhofweg 1, Alter Schmidberg 2a<br />

Eigentümer:<br />

Lindinger<br />

Einwand 1:<br />

Es wurde willkürlich eine Baufluchtlinien innerhalb der Grundstücke eingezogen,<br />

die zukünftige Um- und Zubauten massiv behindern kann.<br />

Stellungnahme:<br />

107


Aus Sicht der Stadtplanung sollte im Sinne einer geordneten Siedlungsentwicklung<br />

eine gänzliche Verbauung des Grundstückes vermieden werden. Anstelle von derzeit<br />

nicht eingetragenen bzw. aus dem alten BBPL nicht erkennbaren Baufluchtlinien,<br />

wurden nun die Baufluchtlinien so ausgewiesen, dass entsprechende bauliche Erweiterungsmöglichkeiten<br />

gesichert bleiben. Einer geringfügigen zusätzlichen Ausweitung<br />

der bisher eingetragenen Baufluchtlinien in Richtung der Grünfläche im Innenhofbereich<br />

kann jedoch noch zugestimmt werden.<br />

Angemerkt wird jedoch weiters, dass die bisher gültige „Gruppenbauweise“ - welche<br />

hier nicht eingehalten wurde – entfällt und künftig die „geschlossene Bauweise“ gilt.<br />

Einwand 2:<br />

Aufgrund der Definition „Kerngebiet“ wurden keine Geschossflächen- und<br />

Grundflächenzahlen angegeben.<br />

Wo ist ersichtlich welche Rahmenbedingungen bei den jeweiligen Baufenster<br />

gelten?<br />

Welche maximalen Firsthöhe und Traufhöhen gelten?<br />

Stellungnahme:<br />

Die bisher max. zulässige Geschoßflächenzahl von max. 0.8 wurde ersatzlos gestrichen.<br />

Ebenso gibt es keine Grundflächenzahl und auch keine Trauf- und Firsthöhen.<br />

Das Maß der baulichen Nutzung wird ausschließlich über die Baufluchtlinien und<br />

über die Anzahl der zulässigen (II) Geschosse definiert. Von wo aus die Geschosse<br />

gemessen werden, ist über die Angabe der Himmelsrichtungen dargestellt.<br />

Einwand 3:<br />

Die dargestellten Grundstücksgrenzen entsprechen nicht dem aktuellen Grundbuchsauszug.<br />

Stellungnahme:<br />

Ergänzung des aktuellen Vermessungsstandes. Da ein kleines Grundstück (Parz. Nr.<br />

118/3) zur Liegenschaft mit der Baufläche .340 dazugekommen ist, wurde auch hier<br />

eine geringfügige Anpassung der Baufluchtlinien vorgenommen.<br />

Einwand 4:<br />

Die Ausweisung des Areals als archäologische Schutzzone ist offensichtlich<br />

nicht korrekt.<br />

Stellungnahme:<br />

Im neuen BBPL werden nur noch jene archäologischen Zonen dargestellt, welche<br />

seitens des Bundesdenkmalamtes verbindlich einzutragen sind.<br />

Nr. 1b<br />

Grundstücke, Anschrift<br />

151<br />

Dr. Renner Straße 4<br />

Eigentümer:<br />

108


Eisenrauch<br />

Einwendung:<br />

Es ist beabsichtigt in den nächsten Jahren den Dachraum auszubauen. Dies<br />

sollte im Bebauungsplan berücksichtigt werden.<br />

Stellungnahme:<br />

Einer Aufzonung von II mit (HB) auf II+DR ostseitig gesehen kann zugestimmt werden.<br />

Es sollte jedoch dafür der Bereich des erdgeschossigen Anbaus im Süden auf<br />

max. I+DR reduziert werden, um eine zusätzliche Sichteinschränkung des unmittelbar<br />

dahinter liegenden Postgebäudes zu vermeiden.<br />

Nr. 2a<br />

Grundstücke, Anschrift<br />

145/6<br />

Dr. Renner-Straße 16<br />

Eigentümer:<br />

Gurtner/Fechner<br />

Einwendung:<br />

Fr. Gurtner und Hr. Fechner werden als Erben im Verlassenschaftsverfahren<br />

von Fr. Bastetzky eingesetzt. Es ist dabei eine mittige Teilung des Grundstückes<br />

beabsichtigt, um so auch eine verdichtete Bebauung des Grundstückes in<br />

diesem zentrumsnahen Bereich zu ermöglichen.<br />

Im Falle der Teilung ergeben sich relativ schmale Grundstücke. Es wird daher<br />

beantragt die nördliche Baufluchtlinie von derzeit 4 m auf 3 m und die südliche<br />

Baufluchtlinie von 5 m auf 4 m zu reduzieren. Dadurch würde die Bebaubarkeit<br />

deutlich erleichtert werden.<br />

Stellungnahme:<br />

Eine Teilung des Grundstückes unter Einhaltung der offenen Bauweise war bereits<br />

im bisherigen Entwurf möglich. Da die Teilung des Grundstückes nun bereits lagemäßig<br />

fixiert ist, kann dies dementsprechend auch im BBPL dargestellt werden.<br />

Dadurch soll auch eine geringfügige Anpassung der Baufluchtlinien im Bauwich erfolgen,<br />

was seitens der Stadtplanung positiv beurteilt wird. Dies deswegen, da nun<br />

auch verbindlich eine West – Ost Durchsicht erhalten bleibt, woraus sich auch Vorteile<br />

für die dahinter befindliche Liegenschaft (.346/3) ergeben. Der Abstand zur nördlich<br />

gelegenen Liegenschaft reduziert sich zwar geringfügig, da für diese jedoch<br />

ebenfalls ein Abstand von nur 3 m (auf einer Länge von ca. 30 m) festgelegt ist, kann<br />

dem Antrag zugestimmt werden.<br />

Nr. 2b<br />

Grundstücke, Anschrift<br />

145/3, 145/4, .380<br />

Dr. Renner Str. 30, 36<br />

109


Eigentümer:<br />

Fechner Wolfgang<br />

Einwand 1:<br />

Antrag auf Umwidmung der Grundstücke 145/3, 145/4 und .380 von „gemischtem<br />

Baugebiet“ in „Kerngebiet“. Die Gemeinde ist im Kerngebiet berechtigt,<br />

Baubewilligungen bis 1.500 m² für Geschäftsbauten zu erteilen. Der Vorteil besteht<br />

darin den großflächigen Einzelhandel in die Innenstadt zu forcieren und<br />

nicht außerhalb der Stadt auf die „grüne Wiese“ zu verlagern. Die Widmung als<br />

„Kerngebiet“ ermöglicht derartige Objekte der Nahversorgung im innerstädtischen<br />

Bereich, während für „M“ keine Nachfrage besteht.<br />

Stellungnahme:<br />

Eine Umwidmung der Grundstücke in ein „K“ scheint grundsätzlich denkbar, wenngleich<br />

es dafür neben einer Änderung des FWP auch einer Änderung des ÖEK bedarf.<br />

Dafür ist jedoch ein nachvollziehbares öffentliches Interesse, welches hier derzeit<br />

aufgrund fehlender Planunterlagen eines konkreten Projektes mit Darstellung der<br />

Nutzungs- und Bebauungsabsichten noch nicht gegeben ist. Es wird daher empfohlen,<br />

zunächst die Widmung „M“ – wie derzeit eingetragen – zu belassen.<br />

Einwand 2:<br />

Ebenfalls wird beantragt für die Grundstücke eine dreigeschossige Bebauung<br />

mit Dachgeschoss und mit herausragendem Kellergeschoss (Hanglage) zu ermöglichen.<br />

Weiters soll der Dachausbau mit Gaupen möglich sein. Das öffentliche<br />

Interesse besteht darin, die Innenstadt zu beleben und Wohnmöglichkeiten<br />

für Innenstadtbewohner zu schaffen. Eine maximale Dachhöhe darf nicht<br />

festgelegt werden, da bei Dachausbau möglicherweise durch ein steileres Dach<br />

ein bis zwei Meter mehr Höhe benötigt wird, ohne dass es die Nachbarn im<br />

Sinne der Regelung des § 18 O.Ö.BauTG beeinträchtigen würde.<br />

Weiters wird eine GFZ von 1,6 beantragt, da man - wenn man die gesamte Fläche<br />

innerhalb der Baufluchtlinie bebaut – diese Zahl erreicht.<br />

Stellungnahme:<br />

Eine Anhebung der Geschosse von derzeit KG+II auf KG+III+DG wie auch jene der<br />

GFZ von 0,8 auf 1,6 kann aus städtebaulicher Sicht – ohne konkreten Planunterlagen<br />

aus denen die Auswirkungen auf die Nachbargebäude und auf das Stadtbild ableitbar<br />

sind - nicht zugestimmt werden. Es wird daher vorgeschlagen die mögliche Bebauungshöhe<br />

lediglich durch eine Aufzonung auf eine max. II – geschossige Bebauung<br />

mit ausgebautem Dachraum (DR) - nordseitig gesehen zu ermöglichen. Dies<br />

entspricht auch den umliegenden Bauplätzen. Eine über dieses Maß hinausgehende<br />

Aufzonierung mit etwaiger Anhebung der GFZ wäre im Anlassfall und auf Basis entsprechender<br />

Planunterlagen im Einzelfall zu prüfen.<br />

Es wird vorgeschlagen ansonst diesen Antrag vorerst bis zur Vorlage eines konkreten<br />

Projekt zurückzustellen. Ein Dachausbau in Form von Gaupen ist ebenso wie ein<br />

bis zu 45° steiles Dach und der gewünschte Ausbaus des Kellers ist gemäß den vorliegenden<br />

BBPL-Entwurf zulässig.<br />

Einwand 3:<br />

110


Der Bebauungsplanentwurf weist ein Fehlerneigung betreffend der Grundstücke,<br />

Parz. Nr. 145/4 und 145/3 auf. Die max. Firsthöhe von 276,0 müA soll daher<br />

entfallen.<br />

Stellungnahme:<br />

Bezüglich der angegebenen Firsthöhe von max. 276 müA wird mitgeteilt, dass<br />

sich diese auf einen mittigen Bodenpunkt von ca. 266,00 müA stützt.<br />

4,0 m (EG) plus 3,0 (1.OG) plus 3,0 (Dachraum) ergeben 10 m und werden in der<br />

Bauhöhe – ohne konkreteren Unterlagen - als ausreichend gesehen. Falls genauere<br />

Bodenpunkte zur Verfügung stehen, so wären diese noch zur Neuberechnung zu<br />

übermitteln.<br />

Einwand 4:<br />

Weiters wird beantragt dass an der Altstadtseite der Dr. Renner Straße gleichrangige<br />

Werbeanlagen wie an der äußeren Seite errichtet werden dürfen.<br />

Stellungnahme:<br />

Bezüglich der Werbeanlagen wird mitgeteilt, dass stattgefundene Fehlentwicklungen<br />

nicht dazu dienen weiter fortgesetzt zu werden. Der BBPL sieht klare Vorgaben vor,<br />

welche nicht abgeändert werden sollten.<br />

Nr. 3<br />

Grundstücke, Anschrift<br />

147/2<br />

Dragoner-Straße 4<br />

Eigentümer:<br />

Leitner, Seeger, Spitzer, Eibersteiner, Lustig<br />

Seitens des Stadtbauamtes wird amtswegig vorgeschlagen, im Bereich des<br />

Parkplatzes eine Überdachung zu ermöglichen. Eine maximale Firsthöhe von 4<br />

m soll eingetragen werden.<br />

Nr. 4<br />

Grundstücke, Anschrift<br />

.549, 49, 158/3<br />

Schulgraben 2<br />

Eigentümer:<br />

Leeb Roman<br />

Einwand 1:<br />

Antrag zur Ermöglichung eines Zubaues am eigenen Bestandobjekt für Wirtschaftsräume<br />

in Richtung Osten bis zur Stützmauer.<br />

Stellungnahme:<br />

Der Erweiterung der Baufluchtlinie bis zur Stützmauer kann zugestimmt werden.<br />

111


Einwand 2:<br />

Es wird um Eintragung der Gartenhütte aus dem Jahre 1920 im Ausmaß von<br />

3,8 x 4,0 m in den BBPl einzutragen.<br />

Stellungnahme:<br />

Die Gartenhütte wird entsprechend der beigelegten Skizze eingetragen.<br />

Einwand 3:<br />

Die eingezeichnete Erweiterung der Bauflucht auf dem Grundstück Haus Ömer,<br />

Parz. Nr. 158/8, bis zur Grundgrenze der Fam. Leeb soll auf 3 Meter zurückgenommen<br />

werden.<br />

Stellungnahme:<br />

Die Rücknahme der Bauflucht im Bereich des Grundstückes Ömer auf 3 m zur<br />

Grundgrenze ist aus Sicht der Stadtplanung aufgrund der geschlossenen Bauweise<br />

nicht zwingend notwendig, zumal sich daraus auch keine unzumutbaren Nachteile für<br />

das Ehepaar Leeb (Grundeigentümer auch der Parz. Nr. 49) ergeben. Trotzdem soll<br />

die Rücknahme der Bauflucht beim Grundstück Ömer um 3 m von der Grundgrenze<br />

vorgenommen werden.<br />

Einwand 4:<br />

Um wie bisher die schräge Stützmauer zu erhalten und zu pflegen wird um die<br />

Änderung der neu eingezeichneten südöstlichen Bauflucht auf der Parz. Nr.<br />

158/4 im Abstand von 3 Meter zur Grundgrenze erwünscht.<br />

Stellungnahme:<br />

Der Baubestand .529 auf Parz. Nr. 158/4 reicht derzeit bis zur Stützmauer (am Boden).<br />

Eine Weiterführung dieser Bebauungslinie um ca. 10 m in südlicher Richtung<br />

kann daher wie im BBPL – Entwurf vorgesehen weiterhin zugestimmt werden bzw.<br />

wird ein Abstand von 3 m zur Stützmauer nicht als zwingend angesehen. Insbesondere<br />

erscheint auch im Hinblick auf den eigenen Antrag, der Ausdehnung der Bauflucht<br />

bis zur Stützmauer, eine Rücknahme dieser beim Nachbarn etwas ungewöhnlich.<br />

Nr. 7<br />

Grundstücke, Anschrift<br />

.92<br />

Wiener Straße 6<br />

Eigentümer:<br />

Sieder<br />

Einwand 1:<br />

Die nordwestliche Baufluchtlinie zur Parz. Nr. .91 wurde falsch eingetragen.<br />

112


Stellungnahme:<br />

Der Verlauf der Baufluchtlinie wurde entsprechend dem Grundbesitz berichtigt.<br />

Einwand 2:<br />

Das alte Schlachthaus steht nicht unter Denkmalschutz und hat bereits eine<br />

Höhe wie ein zweigeschossiges Gebäude.<br />

Stellungnahme:<br />

Das alte Schlachthaus wurde aus dem Denkmalschutz farblich herausgenommen,<br />

wobei seitens der Stadtplanung dazu mitgeteilt wird, dass es sich beim dem dunklen<br />

Farbton für denkmalgeschützte Gebäude oder Gebäudeteile um eine generalisierte<br />

Darstellung handelt und grundsätzlich über alle Bauteile der betroffenen Liegenschaft<br />

gelegt wurde.<br />

Einwand 3:<br />

Der Bereich des alten Schlachthauses eignet sich durchaus für eine zweigeschossige<br />

Bebauung und würde in Verbindung mit dem Hof des Nachbargrundstückes<br />

(.94) eine viel bessere Baufläche ergeben, die der geschlossenen<br />

Bebauung des Stadtgebietes auch entsprechen würde.<br />

Stellungnahme:<br />

Die Ermöglichung einer II – geschossigen Bebauung im Bereich des Baubestandes<br />

im Innenhof kann insofern zugestimmt werden, wenn dabei der bestehende Innenhof<br />

von einer Bebauung (ausg. erdgeschossig) frei gehalten wird. Dies auch deswegen,<br />

da im nördlich angrenzenden Baubestand bis ins Erdgeschoss Fensteröffnungen<br />

vorhanden sind.<br />

Nr. 8<br />

Grundstücke, Anschrift<br />

.155<br />

Stiegengasse 2<br />

Eigentümer:<br />

Haubeneder/Nones<br />

Einwendung:<br />

Antrag auf Änderung der Baufluchtlinien im Bereich des Innenhofes, so wie am<br />

7.8.2007 im Zuge eines Lokalaugenscheines mit Hrn. Weiss (Stadtbauamt) und<br />

Hrn. Hayder (Stadtplaner) besichtigt und besprochen. Dies deswegen, weil die<br />

Gesamtnutzung des Objektes noch nicht exakt feststeht und dadurch die Errichtung<br />

eventueller Zugänge noch ermöglicht werden kann.<br />

Stellungnahme:<br />

Einer geringfügigen Erweiterung der Baufluchtlinien für den Innenhof zur Ermöglichung<br />

einer zweigeschossigen Bebauung für die Zugänge, kann seitens der Stadtplanung<br />

zugestimmt werden. Es sollte jedoch verbindlich eine Firsthöhe von max. 7,0<br />

113


m eingetragen werden, um Beeinträchtigungen der Belichtungsverhältnisse der<br />

Nachbarn zu vermeiden.<br />

Weiters wurde beim Lokalaugeschein festgestellt, dass es sich beim Baubestand im<br />

Innenhof bereits um eine zwei- und dreigeschossige Bebauung handelt. Demzufolge<br />

wurden die Nutzungsschablonen angepasst und die ursprünglich geplante bauliche<br />

Erweiterungsmöglichkeit am östlich gelegenen Nachbargrundstück (.156 Brunner<br />

Otto) wieder zurückgenommen.<br />

Nr. 9<br />

Grundstücke, Anschrift<br />

.225<br />

Reintalgasse 4<br />

Eigentümer:<br />

Ostermayr<br />

Kein schriftlicher Einwand:<br />

Hr. Ostermayr erkundigt sich am Ortsplanersprechtag über die Änderungen im BBPL<br />

und fragt nach, ob - da eine gelbe Schraffur zwischen seinem Haus auf Baufläche<br />

.225 und dem südlich gelegenen Haus mit der Baufläche .226/2 eingetragen ist –<br />

dennoch an die Grundgrenze angebaut werden kann. Er teilt mit, dass das südlich<br />

gelegene Wohnhaus direkt an die Grundgrenze angebaut ist und keine Öffnungen<br />

auf der Nordseite hat.<br />

Seitens der Stadtplanung wurde am Ortsplanersprechtag mitgeteilt, dass die Schraffur<br />

irrtümlich eingetragen wurde.<br />

Nach nochmaliger Besichtigung wurde jedoch festgestellt, dass am südlich gelegenen<br />

Wohnhaus ab dem 1. OG Fenster nach Norden hin Fensteröffnungen bestehen.<br />

Daher erscheint ein zweigeschossiger Anbau an das südlich gelegene Haus nicht<br />

realistisch.<br />

Es wird daher vorgeschlagen hier doch eine Zurücknahme der Bauflucht insofern<br />

einzutragen, dass lediglich erdgeschossig ein Anbau erfolgen kann.<br />

Nr. 10<br />

Grundstücke, Anschrift<br />

.45<br />

Linzer Straße 5<br />

Eigentümer:<br />

Schöller<br />

Einwendung:<br />

Spricht sich gegen die Änderung von IH (Innenhof) auf IHn (nicht überbaubarer<br />

Innenhof) aus, da dies zu einer erheblichen Abwertung der Liegenschaft führt.<br />

Sollte die Änderung rechtswirksam werden, wird der Innenhof für die Öffentlichkeit<br />

gesperrt werden.<br />

114


Stellungnahme:<br />

Der gegenständliche Innenhof war bereits im derzeit rechtswirksamen BBPL als<br />

„nicht bebaubar“ mit einer eigens dargestellten anbauverbindlichen Baufluchtlinie<br />

ausgewiesen. Demzufolge hat sich hier gegenüber dem Rechtsstand nichts verändert.<br />

Einer Aufhebung dieser „nicht bebaubaren Innenhofsignatur“ in eine reine „Innenhofsignatur“<br />

kann nur dann zugestimmt werden, wenn seitens des Denkmalsamtes hierfür<br />

eine positive Beurteilung in Aussicht gestellt wird; ansonst Verbleib wie im Entwurf<br />

des BBPL vorgesehen.<br />

Nr. 12<br />

Grundstücke, Anschrift<br />

.56<br />

Bräuergasse 14<br />

Eigentümer:<br />

Burger<br />

Einwand 1:<br />

Einwand zum neuen Bebauungsplanentwurf der zu sehr auf den Umbau schon<br />

bestehender Objekte, sowie auf die Wahrung des bestehenden Baubestandes<br />

abzielt. Es fehlen weitgehend – obwohl in der Präambel auch auf den Neubau<br />

hingewiesen wird – inhaltliche Rücksichtnahmen für den innerstädtischen<br />

Neubau. Dies ist insofern von Bedeutung, da künftig auch das Wohnen und<br />

Leben im innerstädtischen Bereich gesichert werden soll und sich die Anforderungen<br />

an den Wohnungsstandard erheblich verändert haben und dies ebenfalls<br />

eine neuzeitige Architektur erfordert. Hingewiesen sei beispielsweise auf<br />

Belichtungsflächen, Dachterrassen, Raumhöhe und Parkkonzepte.<br />

Stellungnahme:<br />

Grundsätzlich steht die Wahrung des kulturhistorischen Wertes der einzelnen Baudenkmäler<br />

des Altstadtkernes der Stadt <strong>Enns</strong> im Vordergrund. Neubauten und bauliche<br />

Veränderungen müssen sich insbesondere hinsichtlich der Gebäude- und Dachform,<br />

in Größe und Proportionen, Ausbildung der Wandfläche einschließlich Reliefbildung,<br />

Öffnungen und Gliederung sowie Konstruktionsbild, Oberflächenwirkung und<br />

Farbe in den Ensemblecharakter einfügen. Diese wesentlichen Vorgaben, die sich in<br />

den einzelnen Detailsatzungen niederschlagen, sollen daher – wie beschrieben - unverändert<br />

bleiben. Aus Sicht der Stadtplanung stehen die Satzungen mit einer zweitgemäßen<br />

Bebauung nicht im Widerspruch, sondern bedürfen vielmehr eine entsprechende<br />

Berücksichtigung und einer intensiveren Auseinandersetzung bei den einzelnen<br />

Bauvorhaben mit dem Altstadtthema.<br />

Einwand 2:<br />

Einwände folgender Punkte des Bebauungsplanentwurfes:<br />

- §32 (2) Punkt 11-A b) Formen und Eindeckungen der Dächer. Das Dach ist<br />

in der Regel symmetrisch zur Firstrichtung auszubilden, etc. Diese Regelung<br />

schränkt die innenhofseitige Gestaltungsmöglichkeit der Baukörper<br />

und die damit verbundenen Nutzungsmöglichkeiten extrem ein.<br />

115


- Dachausbau: Aufbauten, Dacheinschnitte und Fenster in geneigten Dachflächen<br />

müssen von der straßenseitigen Fluchten mind. 2,5 m Abstand haben.<br />

Diese Bestimmung schließt straßenseitige Dachaufbauten faktisch<br />

aus. Einzelbreiten von Dachaufbauten und Dacheinschnitten dürfen max.<br />

2,5 m breit sein. Bei einer Breite von 2,5 m ist keine sinnvoll nutzbare Terrasse<br />

oder Loggia möglich. Durch diese Vorgaben ist ebenfalls keinerlei<br />

Spielraum für andere Baukörper, nicht einmal im Innenhofbereich gegeben.<br />

Hier sind zumindest Erleichterungen im Innenhofbereich unbedingt<br />

notwendig.<br />

- §32 (2) 11-A c) bis d) Die Summe aller Vorgaben erlaubt im wesentlichen<br />

nur die Kopie eines bestehenden historischen Objektes aus dem Altstadtbereich.<br />

Es sollte möglich sein, die gewünschte Einfügung in das Ortsbild<br />

auf zeitgemäße Weise zu erreichen, vor allem durch das Volumen des neuen<br />

Baukörpers und durch seine Gestaltungselemente die auch bei Neubauten<br />

vorhanden sind.<br />

Stellungnahme:<br />

Bezüglich dem Abstand von Dacheinschnitten und Aufbauten etc. von mind. 2,5 m<br />

gemessen von der straßenseitigen Flucht wird ergänzend mitgeteilt, dass damit<br />

Gebäude mit straßenseitigen Giebeln gemeint sind. Dieser Abstand gilt demnach<br />

nicht bei straßenseitigen Traufen, wie dies beim gegenständlichen Objekt der Fall<br />

ist.<br />

Seitens der Stadtplanung wird daher – um Missverständnisse zu vermeiden - eine<br />

Satzungsänderung wie folgt vorgeschlagen: „Dachausbau: Der Charakter der geschlossenen<br />

Dachfläche ist grundsätzlich beizubehalten. Aufbauten, Dacheinschnitte<br />

und Fenster auf geneigten Dachflächen müssen von den straßenseitigen<br />

Giebeln mindestens 2,5 m Abstand halten.“<br />

Bezüglich der max. zulässigen Einzelbreite von 2,5 m bei Dachaufbauten wird mitgeteilt,<br />

dass es sich bei Dachterrassen und Loggien grundsätzlich nicht um typische<br />

Dachaufbauten und –einschnitte handelt. In den Satzungen kann jedoch auch<br />

diesbezüglich eine Ergänzung wie folgt aufgenommen werden: „Im Innenhofbereich<br />

sind auch größere Dachterrassenflächen über 2,5 m möglich, sofern dabei<br />

der Charakter der überwiegend geschlossene Dachfläche erhalten bleibt“.<br />

Mit Terrassen und Balkonen (keine Loggien) darf die Baufluchtlinie um bis zu 2 m<br />

überschritten werden. Dies müsste auch hier ausreichend sein.<br />

Bezüglich der in der Beilage eingezeichneten durchlaufenden großzügigen Pergola<br />

bzw. Loggia mit teilweiser Glasdachausführung besteht grundsätzlich kein Einwand,<br />

sofern diese nicht über die Baufluchtlinien hinausragen.<br />

Einwand 3:<br />

Einwand zu den planlichen Inhalten des BBPl: Für einen Teil der Parzelle wurde<br />

im BBPL ein II – geschossiger Baukörper mit nur 30 cm Übermauerung festgelegt.<br />

Die sich daraus ergebende Traufhöhe von 4,0 m EG + 3,5 m OG + 0,3 m DR<br />

= 7,8 m ist grundsätzlich in Ordnung. Die zulässige Übermauerung von nur 30<br />

cm jedoch nicht.<br />

Änderungswunsch: Vorgabe der Traufhöhe – die Höhe der Übermauerung ergibt<br />

sich dann aus den einzelnen Geschosshöhen. Diese Möglichkeit würde<br />

einen sinnvollen Dachausbau in diesem Bereich und eine ruhige durchlaufende<br />

Traufenhöhe entlang der Bäckergasse ermöglichen, da die mögliche Höhe im<br />

116


III – geschossigen südlichen Parzellenbereich nicht unbedingt ausgenützt würde.<br />

Stellungnahme:<br />

Bezüglich der Änderung im nördlichen II – geschossigen Teil mit max. 0,3 m Übermauerung<br />

durch die Angabe einer Traufhöhe von 7,8 m, was eine Übermauerung<br />

von ca. 1,5 m ermöglichen würde, bedarf es aus Sicht der Stadtplanung genauere<br />

Unterlagen und eines Baumassenmodells mit Darstellung sämtlicher Nachbarobjekte<br />

(auch über der Bäckergasse), um die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Nachbargebäude<br />

und auf das Stadtbild ableiten zu können. Ohne konkretere Planunterlagen<br />

kann daher zur Zeit einer Änderung von II auf II + DG nicht zugestimmt werden.<br />

In diesem Zusammenhang wird generell angeregt die Definition der Geschoßhöhen<br />

im Satzungsteil geringfügig zu konkretisieren: „Die Geschosshöhe soll maximal 3,5<br />

m, im Erdgeschoss maximal 4,0 m betragen. Die Baubehörde kann in Sonderfällen<br />

Ausnahmen bewilligen, jedoch darf bei abweichender Geschosshöhe die aus der<br />

angegebenen Geschossanzahl errechenbare maximale Gebäudehöhe (oberste Rohdeckenoberkante)<br />

bei z.B. viergeschossig 14,5 m) nicht überschritten werden. Dies<br />

gilt dort nicht wo Trauf- und Firsthöhen angegeben sind“.<br />

Nr. 13<br />

Grundstücke, Anschrift<br />

.60/1, .60/2<br />

Bräuergasse 16, Linzer Straße 21<br />

Eigentümer:<br />

Mader<br />

Grundstücke, Anschrift<br />

.62/1, .62/2<br />

Linzer Str. 23<br />

Eigentümer<br />

Morawetz<br />

Einwendung:<br />

Die Baufläche .60/1 (Mader) würde durch die beabsichtigte Verbauung der Parzelle<br />

.62/1 (Morawetz) mit drei Geschossen schwer beeinträchtigt werden (kein<br />

Lichteinfall, etc.)<br />

Es wäre wesentlich sinnvoller die bestehenden Innenhöfe in ihrem Bestand<br />

weiterhin zu sichern, damit durch solche freie Flächen auch im Stadtkern kleine<br />

Grünzüge erhalten bleiben können und die Wohnqualität verbessert wird.<br />

Mit Hrn. Baudirektor Gurtner fand diesbezüglich eine Besprechung statt, aus<br />

der eine gemeinsame Lösung hervorging, welche in den neuen BBPL mit aufgenommen<br />

werden soll.<br />

Stellungnahme:<br />

Gemäß dem alten BBPL wäre eine II – III geschossige Verbauung des gesamten<br />

Innenhofbereiches zulässig gewesen. Dies wurde im neuen Entwurf insofern abgeändert,<br />

dass der nördliche Bereich jedenfalls von einer Bebauung ausgenommen<br />

bleibt.<br />

117


Die im Zuge einer Besprechung festgelegten zusätzlichen Baubeschränkungen – wie<br />

seitens der Grundeigentümer vorgeschlagen – können seitens der Stadtplanung zugestimmt<br />

werden.<br />

Berechnung der max. Firsthöhe in m.ü.A. im eingeschossigen Bereich: 278,5 m =<br />

Gehsteig = 0,0 des EG + 3,4 = Terrassenoberkante des 1.OG + 1,00 m Geländer =<br />

282,9 m.<br />

Nr. 16<br />

Grundstücke, Anschrift<br />

.28, .29/2<br />

Linzer Straße 14<br />

Eigentümer:<br />

Stockinger, Thurnher<br />

Einwand 1:<br />

Einwand gegen die Verringerung der Baufluchtlinie auf der Parzelle .29/2 um<br />

ca. 160 m². Diese Fläche war früher mit einem Betriebsgebäude (Schlachthaus)<br />

bebaut, welche im Jahre 1962 niedergerissen und mit einer Mauer zur Straße<br />

und zum Nachbarn hin abgegrenzt wurde. Dieses Grundstück blieb zwar seither<br />

unbebaut, ist aber weiterhin als Baugrund für die Errichtung eines Hauptgebäudes<br />

gewidmet.<br />

Stellungnahme:<br />

Bereits im derzeit rechtswirksamen BBPL sind im gegenständlichen Bereich keine<br />

Baufluchtlinien ausgewiesen und somit auch keine Hauptbebauung möglich, wonach<br />

auch keine Verringerung der Baufluchtlinien vorgenommen wurde.<br />

Eine erneute Ausweisung von Baufluchtlinien ist seitens der Stadtplanung zur Zeit<br />

nicht vorstellbar bzw. kann dem aus städtebaulicher Sicht – ohne konkreten Planunterlagen<br />

aus denen die Auswirkungen auf die Nachbargebäude und auf das Stadtbild<br />

ableitbar sind - nicht zugestimmt werden. Es wird daher vorgeschlagen die beabsichtigte<br />

Bebauungsmöglichkeiten für die gesamte Liegenschaft – wie derzeit eingetragen<br />

– zu belassen. Dies dient auch zum Schutz der Nachbarliegenschaften. Eine<br />

erneute Ausdehnung der Baufluchtlinien wäre im Anlassfall und auf Basis entsprechender<br />

Planunterlagen im Einzelfall zu prüfen. Es wird vorgeschlagen den Antrag<br />

bis zur Vorlage eines konkreten Projektes zurückzustellen<br />

Einwand 2:<br />

Der erdgeschossige Zubau im Norden ist erst 30 Jahre alt und kann daher nicht<br />

unter Denkmalschutz stehen.<br />

Stellungnahme:<br />

Das erdgeschossige Zubau wurde aus dem Denkmalschutz farblich herausgenommen,<br />

wobei seitens der Stadtplanung dazu mitgeteilt wird, dass es sich beim dem<br />

dunklen Farbton für denkmalgeschützte Gebäude oder Gebäudeteile um eine generalisierte<br />

Darstellung handelt und grundsätzlich über alle Bauteile der betroffenen<br />

Liegenschaft gelegt wurde.<br />

118


Nr. 17<br />

Grundstücke, Anschrift<br />

.33, .35<br />

Kaltenbrunner-Gasse. 1, Hauptplatz 5<br />

Eigentümer:<br />

Haubeneder/Nones<br />

Einwendung:<br />

Antrag auf eine fünfgeschossige Bebauung auf der Parzelle .35, weil bereits<br />

derzeit durch den bestehenden Dachraum - ohne bauliche Änderung der Außenmauer<br />

und der Dachfläche - eine fünfgeschossige Bebauung möglich wäre.<br />

Stellungnahme:<br />

Wie im Zuge eines Lokalaugenscheines festgestellt wurde, handelt es sich beim fünften<br />

Geschoss um ein Dachgeschoss mit zumindest ca. 1,8 m – 3,0 m Übermauerung.<br />

Seitens der Stadtplanung kann daher grundsätzlich einem Ausbau dieses bestehenden<br />

Geschosses zu einem vollwertigen Dachgeschoss, d.h. IV + DG unter Beibehaltung<br />

der derzeitigen Firsthöhe zugestimmt werden. Die Zulässigkeit eines fünften<br />

Vollgeschosses wird – um Folgewirkungen und unnötige Überhöhungen im Ortszentrum<br />

zu vermeiden – nicht empfohlen. Da Richtung Stadtplatz derzeit nur eine Übermauerung<br />

des letzten OG von ca. 1,8 m vorhanden ist, kann per Definition hier auch<br />

ein Dachgeschoss festgelegt werden. Hr. Haubeneder erklärt sich mit dieser Festlegung<br />

im BBPL einverstanden.<br />

Weiters wurde die Innenhofbebauung entsprechend dem tatsächlichen Baubestand<br />

eingetragen und die Nutzungsschablone dahingehend auch korrigiert.<br />

Nr. 20<br />

Grundstücke, Anschrift<br />

101/2<br />

Stadlgasse 11, 13, 15<br />

Eigentümer:<br />

Höller<br />

Einwendung:<br />

Einwand gegen die Widmungsänderung dass künftig die Flächen als „Erholungsflächen<br />

– Parkanlagen“ ausgewiesen werden, welche jedoch hauptsächlich<br />

für Parkplätze, Garagen und Zufahrten genutzt werden und auch künftig<br />

bauliche Änderungen wie z.B. Garagen, Tiefgaragen, Gebäude für Müllbehälter,<br />

usw. möglich sein sollten.<br />

Stellungnahme:<br />

Es erfolgte keine Änderung in „Erholungsfläche – Parkanlage“ sondern lediglich eine<br />

Anpassung an „nicht bebaubare Flächen außerhalb der Fluchtlinien“. Dies bedeutet,<br />

119


dass hier keine Hauptgebäude zulässig sind. Garagen, Carports, etc. sowie auch<br />

Nebengebäude sich jedoch weiterhin möglich.<br />

Aus Sicht der Stadtplanung sind daher keine Änderungen am BBPL vorzunehmen.<br />

Nr. 21<br />

Grundstücke, Anschrift<br />

101/3<br />

Stadlgasse 7, 9<br />

Eigentümer:<br />

Voglsam<br />

Einwand 1:<br />

Einwand gegen die Verlegung der Baufluchtlinie direkt an das Gebäude, da<br />

dann keine Möglichkeit mehr besteht Wintergärten oder Terrassenüberdachung<br />

zu errichten. Es wird grundsätzlich die Absicht hinterfragt, alle Baufluchtlinien<br />

fast zwanghaft direkt an den Gebäudeaußenbestand zu verlegen.<br />

Selbst bei bautechnischen Kleinigkeiten wie z.B. Anbauten von Wintergärten<br />

kleineren Ausmaßes käme dies einem Bauverbot gleich.<br />

Stellungnahme:<br />

Aus Sicht der Stadtplanung handelt es bei der gegenständlichen Wohnanlage um ein<br />

abgeschlossenes Bauvorhaben, wonach die Zurücknahme der Baufluchtlinien auf<br />

den tatsächlichen Baubestand auch nachvollziehbar und richtig ist. Bei sämtlichen<br />

umgebenden Flächen außerhalb der Baufluchtlinie handelt es sich um „nicht mit<br />

Hauptgebäuden bebaubare Flächen“. Dies bedeutet, dass hier Garagen, Carports,<br />

etc. sowie die Errichtung von Nebengebäuden gemäß den Satzungen zum BBPL<br />

jedoch weiterhin möglich sind. Richtig ist, dass untergeordnete Anbauten außerhalb<br />

Baufluchtlinien der derzeit nur innerhalb des engeren Altstadtgebietes zulässig sind.<br />

Es wird daher seitens der Stadtplanung eine Ergänzung der Satzungen § 33 (1) 3<br />

Fluchtlinien wie folgt vorgeschlagen: „Untergeordnete Anbauten wie Stiegenhäuser,<br />

Windfänge, erdgeschossige Wintergärten und dergleichen im Ausmaß von max. 20<br />

m² verbauter Fläche sind auch außerhalb der Baufluchtlinien - unter Einhaltung eines<br />

Mindestabstandes von 3 m zu den Straßenfluchtlinien und zu den Nachbargrundgrenzen<br />

– zulässig“.<br />

Einwand 2:<br />

Besonders ungünstig ist dies an der Nordseite des straßenseitigen Objektes<br />

Nr. 7, da hier schon mehrfach die Errichtung eines überdachten Abstellplatzes<br />

(Carport) seitens der Parkplatzeigentümer entlang der bestehenden Freistellplätze<br />

angedacht und konkret überlegt wurde. Gemäß § 6 des OÖ BauTG dürften<br />

dann nur mehr Carports mit einer Gesamtlänge von max. 10 m und einer<br />

Nutzfläche von 50 m² aufgestellt werden, was sicherlich viel zu weinig sein<br />

wird. Daher wird die Verlegung der nördlichen Baufluchtlinie auf einen Mindestabstand<br />

von 6 m zur Gebäudeaußenwand eingefordert. Diese wäre auch<br />

weiters bis auf einen Abstand von 3 m zur Grundgrenze an der Ostseite zu verlängern,<br />

da die Stellplätze bis auf einen schmalen Fußweg an diese Grundgrenze<br />

ragen.<br />

120


Stellungnahme:<br />

Bezüglich Garagen ist unter § 32 (2) 8 folgendes angemerkt bzw. sollen zur Verdeutlichung<br />

einige Ergänzungen vorgenommen werden: Außerhalb dem „engeren Altstadtgebiet“<br />

können Garagen, mit Schutzdächern versehene Abstellplätze und Carports<br />

o innerhalb des Hauptgebäudes untergebracht oder daran angebaut werden,<br />

o innerhalb der Baufluchtlinien errichtet werden,<br />

o außerhalb der Baufluchlinien im Bauwich errichtet werden, müssen jedoch mindestens<br />

1 m von der Nachbargrundgrenze entfernt sein, oder können bei einheitlicher<br />

Gestaltung an der gemeinsamen Grundgrenze zusammengebaut werden,<br />

o oder außerhalb der Baufluchlinien auch im Vorgarten errichtet werden, wobei ein<br />

Abstand von mind. 5 m zur Straßenflucht hin einzuhalten ist.<br />

Die Satzungen sehen keine flächenmäßige Beschränkung für Garagen etc. vor.<br />

Um jedoch weiterhin von Nebengebäudes zu sprechen, sollten die Satzungen noch<br />

dahingehend ergänzt werden, dass „bei Garagen, mit Schutzdächern versehene<br />

Abstellplätze und Carports die Nebengebäudequalifikationen einzuhalten sind“.<br />

Die im Einwand beschriebenen max. 50 m² mit einer Seitenlänge von max. 10 m gelten<br />

demnach nur dann, wenn an die Grundgrenze angebaut wird. Dies könnte jedoch<br />

nur im nördlichen Bereich vorkommen, da hier die derzeitigen Freistellplätze über die<br />

gemeinsame Grundgrenze der benachbarten Wohnanlage verlaufen. Hier wären, um<br />

für den gesamten Bereich Carports oder Garagen zu ermöglichen, sogenannte „Baufluchtlinien<br />

für Nebengebäude (inkl. Garagen) notwendig. Aus Sicht der Stadtplanung<br />

ist dies hier auch vertretbar und sollte dementsprechend im BBPL eingetragen werden.<br />

Einwand 3:<br />

Eintragung der Baufluchtlinie der bestehenden Tiefgaragen.<br />

Stellungnahme:<br />

Nach Diskussion im Raumplanungsausschuss am 18.10.2007 wurden folgende Maßnahmen<br />

durchgeführt:<br />

Darstellung einer zusätzlichen „Baufluchtlinie für Nebengebäude“ im nördlichen Anschluss<br />

an die Gebäudeaußenwand (mind. 6 m) und Erweiterung dieser nach Osten<br />

bis auf 3 m zur Grundgrenze.<br />

Ergänzung der Satzungen, dass „innerhalb der Baufluchtlinien für NG auch Nebengebäude<br />

über 100 m² zulässig sind“.<br />

Nr. 22<br />

Grundstücke, Anschrift<br />

.1248, 101/4<br />

Stadlgasse 5<br />

Eigentümer:<br />

Sieder<br />

121


Einwendung:<br />

Beim Bebauungsplan wurde nicht berücksichtigt, dass der Altbestand auf der<br />

westlichen Seite mit zwei Geschossen bereits bis an die Grundgrenze reicht.<br />

Um den Mindestabstand von 3 m zum Nachbargrundstück einzuhalten, wurde<br />

vor ca. 8 Jahren der Grundstreifen 101/4 angekauft.<br />

Es wird daher beantragt die Baufluchtlinie entlang der westlichen Grundgrenze<br />

(Baubestand) zu verlegen, da dadurch auch weiterhin noch der gesetzlich vorgeschriebene<br />

Mindestabstand eingehalten werden kann.<br />

Stellungnahme:<br />

Seitens der Stadtplanung wurden für den Entwurf des neuen BBPL die seitlichen<br />

Baufluchtlinien entsprechend dem derzeit rechtswirksamen BBPL übernommen. Aufgrund<br />

der gänzlich zweigeschossigen Bebauung des Grundstückes (inkl. über der<br />

Garage) und der Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabstandes,<br />

kann dem Einwand - wie beantragt durch Vergrößerung der Baufluchtlinien nach<br />

Westen – zugestimmt werden.<br />

Nr. 23<br />

Grundstücke, Anschrift<br />

.641, 281/4<br />

Mauthausner Straße 24<br />

Eigentümer:<br />

Huemer<br />

Einwendung:<br />

Einwand gegen den § 32 (2) 12 „Bestimmungen über Einfriedungen“ auf Grund<br />

des bestehenden und gültigen Bescheides vom Stadtamt <strong>Enns</strong> in dem festgelegt<br />

ist, dass wegen der überhöhten Schallemissionen eine Lärmschutzwand in<br />

der Höhe von 2 m entlang des Grundstückes errichtet werden soll.<br />

Diese Lärmschutzwand wurde von der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> genehmigt und<br />

errichtet.<br />

Stellungnahme:<br />

Empfohlen wird eine Ergänzung der Satzung wie folgt: „Außerhalb des „engeren Altstadtgebietes“<br />

dürfen Einfriedungen entlang der Straßengrundgrenzen eine Höhe<br />

von 1,30 m nicht überschreiten;<br />

ausgenommen davon sind erforderliche Lärmschutzwände bei erhöhten Schallimmissionen<br />

bedingt durch den Verkehrslärm“.<br />

Nach Diskussion im Raumplanungsausschuss vom 18.10.2007 wurde folgende Änderung<br />

der Formulierung vorgenommen: „... ausgenommen davon sind - durch den<br />

Verkehrslärm verursachte – notwendige Lärmschutzwände, die zur Erreichung eines<br />

ausreichenden Lärmschutzes dienen“.<br />

Nr. 24<br />

Grundstücke, Anschrift<br />

122


281/5<br />

Mauthausner Straße 22<br />

Eigentümer:<br />

Landl<br />

Einwand 1:<br />

Im Bereich der Garage mit Wohnhauseingang und Vorraum wird beantragt für<br />

einen späteren Zeitpunkt einen Zubau in der Höhe zu ermöglichen. Daher wären<br />

im zukünftigen Bebauungsplan die Baufluchtlinien in diesem Bereich - unter<br />

Wahrung des Abstandes von 3 m zur Grundgrenze - zu ergänzen.<br />

Stellungnahme:<br />

Eine Erfassung der bestehenden erdgeschossigen Garage im Norden des Grundstückes<br />

mit Ausweisung von Baufluchtlinien für eine zweigeschossige Bebauung kann<br />

zugestimmt werden. Darüber hinaus wurde auch noch eine geringe Anpassung der<br />

Baufluchtlinien an den Gebäudebestand durchgeführt.<br />

Einwand 2:<br />

Die tatsächliche Grundgrenze (Straßenfluchtlinie) der Parzelle 281/5 entlang<br />

der Mauthausnerstraße verläuft 60 cm außerhalb der Fluchtlinie der bestehenden<br />

Einfriedung. Die planerische Darstellung der Straßenfluchtlinie im Bereich<br />

der Parzelle 281/5 ist im Bebauungsplan nicht korrekt eingetragen und ist entsprechend<br />

zu berichtigen.<br />

Stellungnahme:<br />

Bezüglich der Straßenfluchtlinie wird mitgeteilt, dass diese die Grenze zwischen dem<br />

öffentlichen Grund und dem Privatgrund darstellt. D.h. es ist möglich, dass die Straßenfluchtlinien<br />

mit dem tatsächlichen Straßenverlauf nicht übereinstimmen. Eine Änderung<br />

des BBPL ist daher nicht notwendig.<br />

Einwand 3:<br />

Die gemäß den Satzungen zum Bebauungsplan auf max. 1,30 m begrenzte Höhe<br />

der Einfriedung der Parzelle 281/5 entlang der Mauthausnerstraße sowie<br />

entlang der Grundgrenze zum Schlosspark ist wegen der extremen Umweltbelastung<br />

durch den in beiden Fahrtrichtungen fließenden starken Verkehr keinesfalls<br />

akzeptabel.<br />

Stellungnahme:<br />

Bezüglich der Einfriedungen wird eine Ergänzung der Satzungen wie folgt vorgeschlagen:<br />

„Außerhalb des „engeren Altstadtgebietes“ dürfen Einfriedungen entlang<br />

der Straßengrundgrenzen eine Höhe von 1,30 m nicht überschreiten; ausgenommen<br />

davon sind erforderliche Lärmschutzwände bei erhöhten Schallimmissionen bedingt<br />

durch den Verkehrslärm“.<br />

Bezüglich Lärmschutzwände wurde folgende Änderung der Formulierung in: „... ausgenommen<br />

davon sind - durch den Verkehrslärm verursachte – notwendige Lärmschutzwände,<br />

die zur Erreichung eines ausreichenden Lärmschutzes dienen“ vorgenommen.<br />

123


Nr. 25<br />

Grundstücke, Anschrift<br />

195/2<br />

Eigentümer:<br />

Kratzmann<br />

Einwendung:<br />

Das Grundstück besteht zu ca. 30 % aus einer Hanglage, der Rest kann als<br />

eben bezeichnet werden. Im derzeit noch rechtswirksamen BBPL ist die Hangfläche<br />

als Grünzug ausgewiesen und dient dazu, dass die Hangfläche von einer<br />

Bebauung ausgeschlossen werden soll.<br />

Im Entwurf zum neuen BBPL wurde die Schutzzone wesentlich vergrößert, wodurch<br />

die nutzbare Fläche des Grundstückes massiv eingeschränkt wird.<br />

Es wird daher der Antrag gestellt, dass die Schutzzone wie in der ursprünglichen<br />

Form belassen wird und nur die Hangfläche einschließt.<br />

Stellungnahme:<br />

Die damalige Grünzugwidmung wurde im Zuge der FWP – Überarbeitung in Bauland<br />

mit Ausweisung einer „Schutzzone in Bauland – Frei- und Grünfläche“ abgeändert.<br />

Diese wurde entsprechend dem Stammplan des BBPL aus dem Jahre 1988 eingetragen.<br />

Übersehenen wurde dabei, dass im Zuge der BBPL AE 04 eine Anpassung<br />

dieser Freifläche vorgenommen wurde, welche in etwa der nun beantragten Fläche<br />

entspricht.<br />

Aus Sicht der Stadtplanung kann einer Änderung des Verlaufes der Freifläche – wie<br />

beantragt - zugestimmt werden, zumal es sich tatsächlich auch um die Grenze zwischen<br />

der ebenen Fläche und dem Beginn der Hangfläche handelt.<br />

Nr. 26<br />

Grundstücke, Anschrift<br />

206<br />

Eigentümer:<br />

Pineker<br />

Kein schriftlicher Einwand:<br />

Hr. Arch. Pineker erkundigt sich am Ortsplanersprechtag über die Änderungen<br />

im BBPL und beantragt, den Abstand der Baufluchtlinien der Parz. Nr. 206 zum<br />

nördlich angrenzenden Grundstück. Parz. Nr. 210/14 mit Baufläche .505/2 von 8<br />

m auf 5 m zu reduzieren.<br />

Stellungnahme:<br />

Im alten BBPL war ein Abstand von 10 m zum nördlichen Grundstück eingetragen,<br />

welcher im Entwurf auf 8 m reduziert wurde.<br />

124


Einer Reduktion des Abstandes auf 5 m kann jedoch ebenfalls noch zugestimmt werden,<br />

zumal die Baufluchtlinien des nördlichen Grundstückes – bedingt durch den<br />

Baubestand – noch deutlich näher liegen.<br />

In gleicher Weise auch Änderung der Baufluchtlinie der Parz. Nr. 205/1<br />

(Fischlmayr Rudolf) auf 5 m zur nördlichen Grundgrenze<br />

Nr. 27<br />

Grundstücke, Anschrift<br />

210/15<br />

<strong>Enns</strong>lände 13<br />

Eigentümer:<br />

Debreczy, Gruber<br />

Einwendung:<br />

Es wird ein Antrag auf Aufstockung der bestehenden Gebäude im Bedarfsfall<br />

und im Rahmen der gesetzlichen Auflagen gestellt.<br />

Amtswegig wird seitens des Stadtbauamtes der Antrag gestellt, die Baufluchtlinien<br />

für die Liegenschaft nicht wie beabsichtigt an der Grundgrenze zu belassen,<br />

sondern so auszubilden, dass auch hier künftig der gesetzliche Abstand<br />

eingehalten werden kann.<br />

Stellungnahme:<br />

Beim Baubestand handelt es sich ausschließlich um eingeschossige Gebäude, welche<br />

insbesondere im Norden bis ganz an die Grundgrenzen reichen.<br />

Der BBPL Entwurf sieht eine zweigeschossige Bebauung + DR für die südlichen Teil<br />

der Liegenschaft vor. Der ganz im Norden gelegene Teil ist weiterhin nur erdgeschossig<br />

bebaubar. Demzufolge kann auch eine Aufstockung des Bestandes für einen<br />

Großteil der Liegenschaft durchgeführt werden.<br />

Richtigerweise sollte jedoch der Verlauf der Baufluchtlinien – dort wo möglich – auf<br />

die derzeitigen Gebäudeaußengrenzen zurückgenommen werden, um nicht im Falle<br />

einer Aufstockung plötzlich ein zweigeschossiges Gebäude bis unmittelbar an der<br />

Grundgrenze zu ermöglichen.<br />

Nr. 28<br />

Grundstücke, Anschrift<br />

211/1<br />

Reintalgasse 28<br />

Eigentümer:<br />

Schausberger<br />

Einwendung:<br />

125


Antrag auf Erweiterung der Baufluchtlinien bis auf 3 m zur südwestlichen<br />

Grundgrenze.<br />

Stellungnahme:<br />

Aus Sicht der Stadtplanung wurden für das betreffende Grundstück, welches ein Flächenausmaß<br />

von über 3.000 m² besitzt, die Baufluchtlinien gegenüber dem Rechtsstand<br />

bereits deutlich vergrößert bzw. wurde zusätzlich eine neues Baufenster an der<br />

Zeltwegstraße geschaffen. Im gegenständlichen Siedlungsraum findet man zum Teil<br />

auch eine villenartige bzw. lockere Bebauungen, welche immer wieder größere<br />

Räume zwischen den einzelnen Baukörpern aufweisen. Eine Reduktion des seitlichen<br />

Bauabstandes auf das gesetzliche Mindestmaß wird daher aus Sicht der Stadtplanung<br />

nicht empfohlen, zumal auch kein konkretes Projekt zur Beurteilung vorliegt.<br />

Es wird daher vorgeschlagen die Bebauungsmöglichkeiten für die gesamte Liegenschaft<br />

nur noch geringfügig auf max. 8 m Abstand zur südwestlichen Grundgrenze zu<br />

vergrößern. Eine darüber hinaus gehende Erweiterung der Baufluchtlinien, wäre<br />

dann im Anlassfall und auf Basis entsprechender Planunterlagen im Einzelfall zu prüfen.<br />

Bei der Beratung im Raumplanungsausschuss am 18.10.2007 wurde darauf hingewiesen,<br />

dass sich auf Teilen der Parz. 211/1 und 213 ein Teich befand, wo höchstwahrscheinlich<br />

keine Baulandeignung gegeben ist. Die Lage des ehem. Teiches soll<br />

ermittelt und dementsprechend die Baufluchtlinien auf der Schausberger- und der<br />

Lackner-Fläche wieder zurückgenommen werden. Grundsätzlich sollte Schausberger<br />

angewiesen werden, die Bebaubarkeit auf seinem Grundstück nachzuweisen.<br />

Nr. 30<br />

Grundstücke, Anschrift<br />

.264, .265,210/19, 221, 222, 1335/4<br />

Reintalgasse 32, 34<br />

Eigentümer:<br />

Würleitner<br />

Einwand 1:<br />

In näherer Zukunft ist eine Zusammenlegung und geeignete Teilung geplant,<br />

um an der südwestlichen Seite von Parz. 221 ein Wohnobjekt zu errichten. Es<br />

wird ersucht die vorgesehene Baufluchtlinie (gemäß der beiliegenden Skizze)<br />

südostseitig nach Norden geradlinig von ca. 10 m auf 15 m zu verlängern. Der<br />

weitere Verlauf könnte am neuen Eckpunkt geradlinig zur Parzelle 222 fortgesetzt<br />

werden oder sollte zumindest im rechten Winkel einspringen. Diese geringfügige<br />

Erweiterung der Baufluchtlinie verletzt die Objekte der Nachbarschaft<br />

sicherlich nicht. Die Hochwassersicherheit kann im flachen unteren Bereich<br />

durch geringfügige Aufhöhung leicht erreicht werden. Der Hochwasserabfluss<br />

wird durch die Durchlassquerschnitte von Bundesbahn- und Bundesstraßen-<br />

Brücke bestimmt und durch diese Bebauung nicht beeinflusst. Weiters<br />

wird auch der Retentionsraum aufgrund des flachen Auslaufs und der Höhe<br />

der Anschlaglinien praktisch nicht vermindert.<br />

126


Stellungnahme:<br />

Einer Änderung der Baufluchtlinien kann – wie beantragt durch Verlängerung der<br />

beiden Bestandbaufluchtlinien im Nordosten und Südwesten – zugestimmt werden.<br />

Voraussetzung dafür ist jedoch auch eine Zustimmung des Gewässerbezirkes Linz.<br />

Da gemäß den Satzungen zum BBPL bei der Errichtung von Bauten und Anlagen<br />

innerhalb der Hochwasserlinie (HW 100) generell das Einvernehmen mit dem Gewässerbezirk<br />

Linz bzw. mit den Hydrographischen Dienst herzustellen ist und ebenso<br />

eine Überprüfung einer allfälligen bereits erteilten wasserrechtlichen Bewilligung erforderlich<br />

ist, kann die tatsächliche Ausnutzbarkeit der Baufluchtlinien aus Sicht der<br />

Stadtplanung auch erst im Zuge des konkreten Bauverfahren bestimmt werden.<br />

Amtswegig wird vorgeschlagen die „Baufluchtlinien für Nebengebäude“ im Bereich<br />

der Parz. Nr. 1335/4 und Teil 210/19 noch etwas zu vergrößern, da die früher einmal<br />

geplante private Stichstraße nicht mehr errichtet wird.<br />

Einwand 2:<br />

Darüber hinaus wird ersucht die max. Geschosszahl auf der Südostseite (SO)<br />

festzulegen und mit II+DG zu versehen. Das Objekt auf Parzelle 222 weist auf<br />

dieser Seite eine Aufmauerung von ca. 2,30 m auf und fällt daher bereits in die<br />

Kategorie DG.<br />

Stellungnahme:<br />

Die Übermauerung von 2,30 m kann seitens des Stadtplaners nicht nachvollzogen<br />

bzw. festgestellt werden. Beide Gebäude weisen im Nordwesten eine I – Geschossigkeit<br />

ohne Übermauerung auf. Im Südosten ist ebenfalls eine ausschließliche II –<br />

Geschossigkeit ohne Übermauerung mit zum Teil Gaupen vorhanden. In der Nutzungsschablone<br />

wird zusätzlich ein Dachraum mit 120 cm für zulässig erklärt. Aus<br />

Sicht des Stadtplaners wird dies – auch aufgrund des dicht besiedelten Raumes mit<br />

engen Straßenquerschnitten als ausreichend beurteilt.<br />

Es wird daher keine Änderung der Nutzungsschablone vorgenommen<br />

Nr. 32<br />

Grundstücke, Anschrift<br />

.282, 246/1<br />

Reintalgasse 50<br />

Eigentümer:<br />

Garber<br />

Einwendung:<br />

Antrag auf Erweiterung der Baufluchtlinien bis auf 3 m zur nördlichen Grundgrenze.<br />

Stellungnahme:<br />

Aus Sicht der Stadtplanung ist das für dieses Grundstück eingetragene Baufenster<br />

hinsichtlich des Flächenausmaßes ausreichend, um eine allfällige zusätzliche bauliche<br />

Erweiterung zu ermöglichen.<br />

127


Dieser Stadtteil wurde darüber hinaus erst vor wenigen Jahren zur Gänze überarbeitet<br />

und sollte demnach - auch hinsichtlich des nördlich gelegenen Nachbarn, welcher<br />

auf Basis der rechtswirksamen Baufluchtlinien ein Wohnhaus errichtet und ausgerichtet<br />

hat – unverändert bleiben.<br />

Die kürzlich stattgefundenen baulichen Veränderungen bzw. Erweiterungen am gegenständlichen<br />

Grundstück wurden bebauungsplankonform innerhalb der derzeit<br />

gültigen Baufluchtlinien durchgeführt.<br />

Es sind daher empfohlen im nördlichen Bereich weiterhin lediglich Garagen, Nebengebäude<br />

bzw. untergeordnete Bauten für zulässig zu erklären.<br />

Aufgrund der übermittelten Bauakten zum gegenständlichen Wohnhaus wurde festgestellt,<br />

dass der Baubestand hangseitig geringfügig aus der Baufluchtlinie ragt. Eine<br />

geringfügige Berichtigung der Baufluchtlinien wurde durchgeführt.<br />

Gemäß § 33 Abs. 4 des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994 idgF. wurde den<br />

Grundeigentümern, welche innerhalb der Auflagefrist Einwendungen vorgebracht<br />

haben, die Entscheidung des Raumplanungsausschusses vom<br />

18.10.2007 nachweislich zur Kenntnis gebracht und ihnen nochmals bis<br />

14.11.2007 Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben.<br />

Folgende Einwendungen wurden beim Stadtamt <strong>Enns</strong> eingebracht:<br />

Nr. 1a<br />

Grundstücke, Anschrift<br />

338, 118/1, .789, 118/2, .788<br />

Bahnhofweg 1, Alter Schmidberg 2a<br />

Eigentümer:<br />

Lindinger<br />

Einwand 1 (zusammenfassend):<br />

Für das Wohnhaus Bahnhofweg 1 ist in späterer Folge eine Erweiterung in 3<br />

Richtungen geplant. Es ergibt sich daraus die Forderung nach der Erweiterung<br />

der Bauflucht nach Nordwesten bis zur Grundstücksgrenze der Parz. Nr. 119.<br />

Insbesondere kann nicht ausgeschlossen werden, dass die derzeit zusammengehörenden<br />

Flächen (118/1 und 118/2 samt Bauten) in späterer Folge nicht<br />

wieder getrennt werden. In diesem Fall muss für Parz. Nr. 118/1 eine Zufahrt<br />

und die Möglichkeit der Errichtung einer Garage an der Grundstücksgrenze<br />

gegeben sein.<br />

Stellungnahme:<br />

Die Baufluchtlinien reichen derzeit bereits auf 4 bis 5 m zur Grundgrenze der Parz.<br />

Nr. 119. Einer zusätzlichen Ausdehnung der Baufluchtlinie in nordwestlicher Richtung<br />

kann aus städtebaulicher Sicht nicht mehr zugestimmt werden, zumal sich die gegenständlichen<br />

Bauflächen höhenmäßig um rund 5 m über dem Niveau des nord-<br />

128


westlich angrenzenden Grundstückes (Parz. Nr. 119) befinden. Eine Hauptbebauung<br />

bis an diese Grundgrenze ist daher städtebaulich nicht vertretbar. Wie aus dem<br />

Schreiben des Antragstellers jedoch zu entnehmen ist, ist vielmehr der Wunsch nach<br />

der Errichtung einer Garage an dieser Grundgrenze gemeint. Die Errichtung einer<br />

Garage ist auch außerhalb der Baufluchtlinien direkt an der Grundgrenze möglich,<br />

wonach diesem Wunsch bereits jetzt entsprochen wird<br />

Einwand 2 (zusammenfassend):<br />

Hr. Lindinger geht von der Annahme aus, dass mit der II – geschossigen Bauweise<br />

auch der Ausbau des darüber liegenden Dachraums bzw. die Errichtung<br />

eines Dachgeschosses erlaubt ist.<br />

Stellungnahme:<br />

Bezüglich der Höhenentwicklung sind derzeit II Vollgeschosse für zulässig erklärt.<br />

Der Dachboden kann ausgebaut werden, eine zusätzliche Übermauerung ist jedoch<br />

nicht mehr vorgesehen. Vergleicht man das Grundstück des Hrn. Lindinger mit den<br />

Festlegungen der unmittelbar umgebenden Liegenschaften, so kann aus städtebaulicher<br />

Sicht auch hier eine geringfügige Aufzonung um einen Dachraum auf II + DR<br />

zugestimmt werden<br />

Nr. 2b<br />

Grundstücke, Anschrift<br />

145/3, 145/4, .380<br />

Alter Schmidberg 7, Dr. Renner Str. 30, 36<br />

Eigentümer:<br />

Fechner<br />

Einwand 1 (zusammenfassend):<br />

Antrag auf Umwidmung der Grundstücke 145/3, 145/4 und .380 von „gemischtem<br />

Baugebiet“ in „Kerngebiet“. Der Verweis in der Stellungnahme auf eine<br />

allfällige spätere Änderung der Flächenwidmung ist nicht ausreichend. Wenn<br />

eine Änderung nach der derzeitigen Sachlage geboten ist, ist es nicht gerechtfertigt<br />

zehn Jahre auf eine spätere Änderung warten zu müssen. Das Bundesverfassungsgesetz<br />

verlangt dass notwendige Änderungen stattfinden, wenn<br />

die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Das ÖEK braucht auch<br />

nicht abgeändert, da der Antrag die Ziele dieses ÖEK unterstützt.<br />

Der Verweis auf eine konkrete Planung ist rechtlich unzutreffend, weil für die<br />

Änderung einer Widmung keinesfalls ein Einreichplan vorliegen muss. Es wäre<br />

absurd, einen Einreichplan für ein konkretes Bauvorhaben zu verlangen, bevor<br />

überhaupt die bebauungsrechtlichen Grundlagen dafür geschaffen sind. Dies<br />

wäre verfrüht und zum Scheitern verurteilt.<br />

Stellungnahme:<br />

Verweis auf die ursprüngliche Stellungnahme, wonach eine Umwidmung der<br />

Grundstücke in ein „K“ grundsätzlich denkbar ist, wenngleich es dafür neben einer<br />

Änderung des FWP auch einer Änderung des ÖEK bedarf. Für die gegenständlichen<br />

Grundstücke ist für den Zeitraum der Gültigkeit des ÖEK ein „M“ festgelegt, eine Än-<br />

129


derung des ÖEK bedarf nun mal ein nachvollziehbares öffentliches Interesse, welches<br />

hier derzeit aufgrund fehlender Planunterlagen eines konkreten Projektes mit<br />

der Darstellung der Nutzungs- und Bebauungsabsichten noch nicht erkennbar ist.<br />

Mit Planunterlagen sind keine Einreichunterlagen gemeint, jeder Investor und Betreiber<br />

hat jedoch seine konkreten Vorstellungen. Diese sind dem Planungsausschuss<br />

und dem Gemeinderat zur Entscheidungsfindung und somit vor einer allfälligen Umwidmung<br />

– im Sinne der sparsamen Grundinanspruchnahme bei Nutzungen jeder Art<br />

sowie die bestmögliche Abstimmung der jeweiligen Widmungen - vorzulegen. Da<br />

weiterhin keine konkreten Verwertungsabsichten, kein Investor und Betreiber bekannt<br />

sind wird empfohlen, zunächst die Widmung „M“ – wie derzeit eingetragen – zu<br />

belassen und im konkreten Einzelfall eine Änderung der Widmung und Bebauungsplanung<br />

zu beschließen.<br />

Einwand 2 (zusammenfassend):<br />

Dreigeschossige Bebauung: Die Zurückstellung des Antrages auf Dreigeschossigkeit<br />

bis zur Vorlage eines konkreten Projektes entspricht nicht den<br />

gesetzlichen Vorgaben. Der BBPL darf des verfassungsgesetzlichen Regeln,<br />

insbesondere dem Gleichheitsgrundsatz nicht widersprechen. Die zugestandene<br />

Aufzonung auf max. II+DR (nordseitig) wäre ein sachlich ungerechtfertigter<br />

Widerspruch, weil gerade die Wohnnutzung südlicher, sonnenseitiger Gebäudeteile<br />

für die Lebensqualität der Bewohner wichtig ist. Konsequenterweise<br />

müsste die GFZ 1,2 lauten, weil der Dachraum zur Baumasse zählt. GFZ 0,8 für<br />

2 Geschosse + GFZ 0,4 für den Dachraumausbau wäre 1,2. Die GFZ hat sich auf<br />

das Verhältnis der Gesamtgeschossfläche zur Fläche des Bauplatzes zu beziehen<br />

und darf daher nicht im Widerspruch zur genehmigten Bebaubarkeit<br />

betreffend der Anzahl der Geschosse stehen. Alleine die Anhebung der GFZ<br />

von 0,8 auf 1,2 würde eine Grundstückswerterhöhung von a. 22 % ergeben.<br />

Folgender Eventualantrag wird gestellt:<br />

• GFZ: 1,2 sowie die Ausbaumöglichkeit des gesamten Dachraumes einschließlich<br />

der Südseite festzulegen, wobei die Berechnung der Geschossanzahl<br />

von II das Kellergeschoss und der ausgebaute Dachraum<br />

nicht mitgezählt werden.<br />

• Firsthöhe: Maßgeblich ist das Ausmaß der Bebaubarkeit, das durch Ungenauigkeiten<br />

der Festlegung der Firsthöhe nicht beeinträchtigt werden darf.<br />

Stellungnahme:<br />

Gerade aus dem Gleichheitsgrundsatz heraus ist eine dreigeschossige Bebauung<br />

nicht mit dem gegebenen Umfeld verträglich. Aus Sicht der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> ist<br />

hier eine max. Aufzonung auf eine II – geschossige Bebauung mit ausgebautem<br />

Dachraum (DR) - nordostseitig gesehen denkbar. Zeigt ein konkretes Projekt Gegenteiliges,<br />

so sind diese Festlegungen im Einzelfall wieder zu überprüfen. Einen Freibrief<br />

für eine dreigeschossige Bebauung sollte es jedenfalls nicht geben. Auch die<br />

Festlegungen der GFZ von 0,8 ist ausreichend, zumal im Nordosten vorrangig Ein-<br />

bis Zweifamilienwohnhäuser mit geringer baulicher Dichte angrenzen. Da die Baufluchtlinien<br />

sehr großzügig gewählt wurden, bleibt ausreihender Gestaltungsspielraum<br />

für eine Bebauung. Eine Erhöhung der GFZ könnte mitunter zu einer unerwünschten<br />

baulichen Dichte in dieser Stadtrandzone führen. Es wird daher auf die<br />

ursprüngliche Stellungnahme verwiesen, wonach weiterhin vorgeschlagen wird, diesen<br />

Antrag vorerst bis zur Vorlage eines konkreten Projekt zurückzustellen.<br />

130


Hinweis: Die Angabe II+DR nordostseitig gesehen bedeutet, dass die Baukörper in<br />

der Nordansicht max. zweigeschossig plus ausgebauten Dachraum in Erscheinung<br />

treten dürfen. Südwestseitig kann daher ebenfalls ein ausgebauter Dachraum sowie<br />

ein zusätzlich ansichtswirksames Kellergeschoss errichtet werden. Sowohl das Kellergeschoss<br />

als auch der Dachraum werden jedoch bei der GFZ anteilsmäßig mit<br />

eingerechnet.<br />

Die Firsthöhe ist ein sehr maßgebliches Instrument zur Höhenbeschränkung von Gebäuden,<br />

insbesondere in Hanglagen. Eine Änderung der festgelegten Firsthöhen ist<br />

daher, da bis dato keine genaueren Bodenpunkte zur Verfügung stehen, nicht zu<br />

empfehlen.<br />

Einwand 3 (zusammenfassend):<br />

Werbeanlagen: Der lapidare Hinweis darauf, dass die bisherigen Werbeanlagen<br />

„Fehlentwicklungen“ waren, entkräftet das Anuschen des Einschreiters nicht,<br />

da dieser aufgrund es Gleichheitsgrundsatzes gleich behandelt werden muss.<br />

Die einseitige Erlaubnis für Werbeanlagen ist eine Verletzung dieses Grundsatzes<br />

Stellungnahme:<br />

Werbeanlagen: Sowohl der rechtswirksame FWP als auch der BBPL sieht klare Vorgaben<br />

bezüglich Werbeanlagen vor, welche nicht mehr abgeändert werden sollten.<br />

Nr. 4<br />

Grundstücke, Anschrift<br />

.549, 49, 158/3<br />

Schulgraben 02<br />

Eigentümer:<br />

Leeb<br />

Einwand (zusammenfassend):<br />

Der Baubestand .529 auf Parz. Nr. 158/4 reicht derzeit am Boden bis zur Stützmauer.<br />

An der Oberkante der Stützmauer ist jedoch – da diese schräg ausgebildet<br />

ist – ein Abstand von 1,2 m zur Außenwand des Gebäudes gegebne. Lediglich<br />

das Dach liegt auf der Stützmauer auf. Nun stellt sich die Frage, wie<br />

diese Mauer, welche sich im Besitz der Fam. Leeb befindet, gepflegt und saniert<br />

werden soll, wenn bei der Sohle kein Platz ist.<br />

Es wird daher der Antrag gestellt, einen Mindestabstand von 1,5 m bei der<br />

Stützmauersohle einzuräumen. Sollte dieser Antrag abgelehnt werden, so wird<br />

um Mitteilung ersucht, wie eine eventuelle Sanierung der Mauer erfolgen sollte.<br />

Stellungnahme:<br />

Der Einwand scheint gerechtfertigt, wenngleich der Baubestand der Baufläche .529<br />

bereits auf einer Länge von 20 m an die schräge Mauer angebaut ist.<br />

Die Forderung der Abstandshaltung von 1,5 m - im Falle einer baulichen Erweiterung<br />

des Objektes .529 in südlicher Richtung (auf einer Länge von max. 10 m) – kann daher<br />

aus städtebaulicher Sicht zugestimmt werden. Als Ersatzfläche wäre eine gering-<br />

131


fügige (1,5 m breite) Erweiterung der Baufluchtlinie entlang der derzeitigen westlichen<br />

Gebäudeflucht denkbar.<br />

Nr. 12<br />

Grundstücke, Anschrift<br />

.56<br />

Bräuergasse 14<br />

Eigentümer<br />

Burger<br />

Einwand (zusammenfassend):<br />

Es wurde der Wunsch geäußert, für den als II – geschossig definierten Bereich<br />

des Innenhofes etwas mehr Gestaltungsspielraum zu erwirken. Es ist daher<br />

verwunderlich, dass eine Aufzonierung von II auf II + DG nur unter der Erstellung<br />

einem Baumassenmodells oder weiteren Planunterlagen möglich ist, da ja<br />

die lt. BBPL Entwurf erlaubten Gebäudehöhen und die Gebäudevolumina dadurch<br />

nicht verändert werden.<br />

Die Änderung von II auf II + DG ist eine rein formale Angelegenheit, da mit der<br />

derzeit maximal möglichen Traufe (4,0 m EG + 3,5 m OG + 0,3 m Übermauerung)<br />

von 7,8 m das Auslangen gefunden wird und dabei die geplante innere<br />

Organisation ermöglicht würde.<br />

Nach Diskussion im Raumplanungsausschuss am 28.11.2007 wird vereinbart, dass<br />

für den Mitteltrakt im Bebauungsplan II + DG mit einer max. Traufenhöhe von 2,80 m<br />

eingetragen wird. Diese Definition soll nur auf der Burgerparzelle eingetragen werden.<br />

Nr. 32<br />

Grundstücke, Anschrift<br />

.282, 246/1<br />

Reintalgasse 50<br />

Eigentümer<br />

Garber<br />

Einwand 1 (zusammenfassend):<br />

Die Liegenschaft liegt im Bereich des Altstadtkernbebauungsplanes, wo überwiegend<br />

die geschlossene oder gekuppelte Bauweise vorherrscht. Beim gegenständlichen<br />

Grundstück werden jedoch Abstände verlangt, die dieser Normierung<br />

nicht entsprechen, sondern über eine offene Bauweise (h/3) hinausgehen.<br />

Ein seitlicher Grenzabstand von 5 m an der Südseite und von 10 m an<br />

der Nordseite ist vorgesehen. Bei sämtlichen süd- und ostseitig anschließenden<br />

Nachbargrundstücken werden 3 m und weniger erlaubt. Aufgrund des<br />

Gleichheitsgrundsatzes ist es nicht zulässig, dass bei der gegenständlichen<br />

Liegenschaft anderen Bebauungsvorschriften gelten, wie bei den umliegenden<br />

Liegenschaften.<br />

132


Stellungnahme:<br />

Der Siedlungsraum Reintal ist ebenso wie der gesamte Altstadtbereich durch unterschiedlichste<br />

Bebauungsstrukturen, Bauweisen, Baudichten und Baualter der Gebäude<br />

geprägt. Der BBPL „Altstadt“ stammt aus dem Jahre 1988. Damals galt für<br />

das gegenständliche Grundstück der Fam. Garber keinerlei Erweiterungsmöglichkeit<br />

in irgend eine Richtung. Im Zuge der Teilüberarbeitung des BBPL für den Bereich<br />

Reintal (AE 16 und 17) im Jahre 2003 wurden die Baufluchtlinien und Bebauungsdichten<br />

neu definiert und nach den städtebaulich vertretbaren Möglichkeiten erweitert.<br />

Die Bebauungsplanung dient zur Sicherung einer zweckmäßigen und geordneten<br />

Bebauung oder zur Erreichung eines möglichst wirksamen Umweltschutzes. Alleine<br />

aus der vorhandenen Bebauungsstruktur ist eine völlige Gleichbehandlung aller<br />

Grundstücke nach der BauO oder BauTG unmöglich. Im Zuge der damaligen Überarbeitung<br />

im Jahre 2003 kamen keinerlei Einwände der Grundeigentümer für den<br />

gegenständlichen Bereich. Für die Liegenschaft des Einschreiters wurden damals die<br />

Baufluchtlinien deutlich nach Norden und Süden hin ausgeweitet. Aufgrund der örtlichen<br />

Situation mit doch sehr beengten räumlichen Verhältnissen, schmalen Straßenquerschnitten<br />

und mit nahe an die Straße heranreichenden Bebauungen, wurden die<br />

Baufluchtlinien entsprechend ausgewiesen. Demnach haben die Nachbarn nun sehr<br />

wohl das Recht, sich auf die rechtswirksamen Baufluchtlinien zu verlassen und dementsprechend<br />

zu bauen bzw. ein Wohnhaus zu situieren und daran auszurichten.<br />

Einwand 2 (zusammenfassend):<br />

Begründet wird der 10 m Abstand damit, weil der nördliche Nachbar sein<br />

Wohnhaus nach dem BBPL in einem Abstand von 5 m situiert hat und offensichtlich<br />

keinen Nachteil hinsichtlich Belichtung, Besonnung der Aussicht haben<br />

sollte. Nach dem Baurecht besteht grundsätzlich für eine Liegenschaft<br />

kein solcher Anspruch und es ich unzulässig, dass die Baubehörde durch ungleiche<br />

Abstandsausweiserungen diesbezügliche Hilfestellung leistet und den<br />

Grundeigentümer dies als Einschränkung hinsichtlich der Bebauung anlastet.<br />

Der Nachbar muss für seine Bedürfnisse auf eigenem Grund selbst sorgen.<br />

Stellungnahme:<br />

Der Aussage, die Erweiterung der Baufluchtlinie bis auf 3 m nach Norden auch damit<br />

zu begründen, dass es kein Recht auf Besonnung, Belichtung oder Aussicht gibt,<br />

entbehrt aus Sicht der Stadtplanung jeglicher weiteren Ergänzung zu diesem Standpunkt.<br />

Einwand 3 (zusammenfassend):<br />

Wir ersuchen daher weiterhin um die Erweiterung der bebaubaren Fläche an<br />

der Nordseite bis auf drei Meter zur Grundgrenze.<br />

Stellungnahme:<br />

Wie in der ursprünglichen Stellungnahme bereits hervorgeht, sind auch außerhalb<br />

der Baufluchtlinien Garagen, Nebengebäude bzw. untergeordnete Bauten zulässig.<br />

Zusammenfassend wird daher weiterhin keine Änderung der festgelegten Baufluchtlinien<br />

vorgeschlagen.<br />

133


OFFENE PUNKTE AUS DER „öffentlichen Auflage“<br />

Nr. 29<br />

Parzelle, Anschrift<br />

.1298<br />

Reintalgasse 30B<br />

Eigentümer<br />

Fenzl<br />

Beantragt wird die Umlegung bzw. Schaffung von „Baufluchtlinien für Nebengebäude“<br />

im seitlichen Bauwich nach links und rechts in Richtung des öffentlichen<br />

Gutes.<br />

Beantragt wird die Einräumung der Möglichkeit der Errichtung eines Windfanges<br />

im Bereich der vorderen Bauflucht.<br />

Änderung der Bauhöhe auf II um die Errichtung eines vollwertigen Obergeschosses<br />

zu ermöglichen.<br />

Im Raumplanungsausschuss am 28.11.2007 wurde vereinbart, dass den Anträgen<br />

zugestimmt wird.<br />

Nr. 14<br />

Parzelle, Anschrift<br />

109, .21<br />

Linzer Str. 26<br />

Eigentümer<br />

Blatterer<br />

Einwand (zusammenfassend):<br />

Antrag auf Aufnahme des bereits errichteten Carports.<br />

Bis zur Entscheidung ob das Carport aufgenommen wird, wird ersucht den Beseitigungsauftrag<br />

aufzuschieben.<br />

Das Grundstück der Familie Blatterer befindet sich im Grünzug zwischen Allee und<br />

Stadtmauer. Im Zuge des Änderungsverfahrens beim Bebauungsplan Nr. 24 Altstadt<br />

wurde festgestellt, dass sich in diesem Bereich mehrere Gebäude befinden, die in<br />

einem Grünzug nicht zulässig sind.<br />

In den letzten Raumplanungsausschuss-Sitzungen wurde über die weitere Vorgangsweise<br />

diskutiert. Es ist Wunsch der politischen Vertretung der Stadt <strong>Enns</strong>, dass<br />

dieser Bereich nicht verhüttelt wird. Es sollen jedoch gewisse bauliche Maßnahmen<br />

134


in eingeschränkter Größe, welche der Gartenpflege dienen (z.B. Gartenhütten zur<br />

Einstellung von Gartengeräten) sowie überdeckte Sitzplätze erlaubt werden.<br />

Die Grundeigentümer wurden am 17.01.2008 zu einer Besprechung ins Stadtamt<br />

<strong>Enns</strong> eingeladen. Dabei wurden die Vorstellungen der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> vorgebracht,<br />

bzw. die Wünsche der Eigentümer entgegengenommen.<br />

Es wurde vereinbart, für diesen Bereich einen neuen Grünzug (GZ 9) zu schaffen. In<br />

diesem Grünzug wird klar definiert, welche baulichen Maßnahmen (Gebäude, Befestigungen,<br />

Anschüttungen etc.) durchgeführt werden dürfen. Weiters sollen im Bebauungsplan<br />

Altstadt Baufluchtlinien festgelegt werden, die die Lage zulässiger Gebäude<br />

definieren. Außerhalb dieser Baufluchtlinien sollen keine Gebäude, überdeckte Sitzplätze,<br />

Carports oder Garagen erlaubt werden. Durch die Festlegung der Baufluchtlinien<br />

wird auch sichergestellt, dass durch Grundteilungen keine Verhüttelung entsteht.<br />

Im Bebauungsplan soll ferner das max. Ausmaß von Befestigungen (z.B. Wege,<br />

Swimmingpools) definiert werden, um eine weitgehende Erhaltung von Grünflächen<br />

sicherzustellen.<br />

Ein Teil der Grundeigentümer hat auf einem Lageplan gekennzeichnet, wo sie ein<br />

Gebäude errichten wollen, bzw. ein Gebäude bereits besteht. Im Bebauungsplan<br />

wurden Baufluchtlinien eingetragen, welche die Bewilligung von Garten- und Gerätehütten<br />

in gewissem Ausmaß zulassen.<br />

Nr. 33<br />

Parzelle, Anschrift<br />

.20<br />

Linzer Str. 28<br />

Eigentümer<br />

Leitner Franz und Brigitte<br />

Dem Raumplanungsausschuss wurde in der Sitzung am 5.3.2008 ein neuerliches<br />

Projekt für das Objekt Linzer Straße 28 vorgelegt.<br />

Zur Verwirklichung des Projektes sollen im Bebauungsplan-Entwurf folgende Änderungen<br />

vorgenommen werden:<br />

• Nebentrakt Flachdachterrasse III<br />

• III+DR möglich<br />

• 2-Geschossige Hofüberbauung<br />

• Erweiterung der Gebäudebreite (Verkleinerung des Hofes)<br />

• Vorgesetzte Glasfassade im Erdgeschoss<br />

Der Raumplanungsausschuss stimmt in seiner Sitzung am 5.3.2008 den Änderungen<br />

mit Ausnahme der Glasfassade zu. Die Errichtung der Glasfassade wird abgelehnt,<br />

weil die Gehsteigbreite nicht eingeschränkt werden soll.<br />

Nr. 34<br />

135


Parzelle, Anschrift<br />

.200<br />

Schloßgasse 13A<br />

Eigentümer<br />

Traunmüller Manfred<br />

Herr Traunmüller Manfred beabsichtigt den Ausbau seines Dachgeschosses für<br />

Wohnzwecke. Auf Grund der Festlegung einer zweigeschossigen Bebauung im Bebauungsplan-Entwurf<br />

bedarf dieses Bauvorhaben einer Änderung auf II+DR. Bemerkt<br />

wird, dass im derzeit rechtswirksamen Bebauungsplan Altstadt auf dieser Baufläche<br />

II+D eingetragen ist.<br />

Gemäß § 33 Abs. 4 des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994 wurde den betroffenen<br />

Grundeigentümern und Nachbarn der Plannummern 14, 33 und 34 nochmals<br />

bis 23.05.2008 Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben.<br />

Folgende Einwendungen sind während der Auflagefrist beim Stadtamt <strong>Enns</strong> eingetroffen:<br />

Dipl.-Ing. Blatterer Dieter, 4470 <strong>Enns</strong>, Linzer Straße 26,<br />

vertreten durch huber ebmer partner Rechtsanwälte GmbH.<br />

4020 Linz, Schillerstraße 12<br />

Einwand 1 (zusammenfassend):<br />

Mit Änderung der Grünzugwidmung (Grünzugdefinition) im Flächenwidmungs-<br />

und Bebauungsplan soll mit den beiden bestehenden Garagen auf Parz. Nr.<br />

110/1 und 110/3 (KG <strong>Enns</strong>) eine nachträgliche Sanierung von Schwarzbauten<br />

erfolgen, die im gegenständlichen „Grünzug 3“ errichtet worden sind.<br />

Stellungnahme:<br />

Die Garage auf Parz. Nr. 110/1 ist mit Zahl Bau 153-9/810-69-Gr vom 25.06.1969<br />

baubehördlich bewilligt. Im Rahmen der Bauverhandlung erfolgten keine Einwände<br />

seitens des Bausachverständigen und/oder der Nachbarn. Die Garage auf Parz. Nr.<br />

110/3 ist mit Zahl Bau-871/62-Gr vom 08.08.1962 baubehördlich bewilligt. Im Rahmen<br />

der Bauverhandlung erfolgten keine Einwände seitens des Bausachverständigen<br />

und/oder der Nachbarn. Demzufolge handelt es sich bei beiden Objekten um<br />

keine Schwarzbauten.<br />

Der Bebauungsplan Nr. 24 stammt aus dem Jahre 1988 (genehmigt mit Bau R –<br />

069003/4 – 1988). In Stammplan aus dem Jahre 1988 sind die gegenständlichen<br />

Grundstücke innerhalb des Stadtgraben als „Grünzug“ ohne jegliche Definition ausgeschieden.<br />

Es war aber gemäß der damaligen Planzeichenverordnungen für Flächenwidmungspläne<br />

(FWP) und Bebauungspläne (BBPL) auch nicht üblich, eine genauere<br />

Definition für eine Grünzugwidmung festzulegen. Im FWP Nr. 2 (genehmigt<br />

136


mit BauR–0697/6–1979 vom 28.12.1979) waren die Grundstücke ebenfalls als<br />

„Grünzug“ ohne jegliche Definition gewidmet. Erst mit Überarbeitung des FWP Nr. 02<br />

bei gleichzeitiger Neuerstellung des derzeit rechtswirksamen FWP Nr. 3 (genehmigt<br />

mit Bau R – P069172/13 – 2002 vom 9.12.2002) wurde auf Forderung der Aufsichtsbehörde<br />

eine Definition für die „Grünzugwidmungen - GZ“ im Gemeindegebiet eingeführt.<br />

Da eine Änderung der Widmungskategorie für diesen Bereich ausgeschlossen<br />

ist, erfolgte auch keine genauere Bestandserfassung der Nutzungen im Stadtgraben.<br />

Als Definition des Grünzuges wurde „gliedernder Grünzug im Siedlungsgebiet“ (GZ<br />

3) festgelegt. Bestimmungsgemäß schließt diese Grünzugdefinition jegliche bauliche<br />

Nutzung und Versiegelung aus.<br />

Erst bei der Gesamtüberarbeitung des Altstadtbebauungsplanes Nr. 24, welcher im<br />

Maßstab 1:1.000 erstellt wird, wurde im Zuge der Grundlagenforschung jedes Grundstück<br />

innerhalb des Planungsgebietes kartiert und die tatsächlichen Nutzungen erhoben.<br />

Im Rahmen dieser detaillierten Bestandserhebung wurde am Grundstück, Parz.<br />

Nr. 109 (KG <strong>Enns</strong>), ein baubehördlich nicht bewilligtes Gebäude (Carport) festgestellt.<br />

Im Zuge dieser Gesamtüberarbeitung wurde aufgrund geänderter gesetzlicher Voraussetzungen<br />

und des mittlerweile erhöhten Nutzungsdruckes im Bereich dieses<br />

Stadtgrabens, auch eine Spezifikation der Grünzugdefinition notwendig. Während vor<br />

über 30 Jahren der gegenständliche Stadtgraben zum Großteil verwildert war, sind<br />

heute die Gärten genutzt und auch gepflegt. Da die Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> einer privatgärtnerischer<br />

Nutzung und Pflege des Stadtgrabens durchaus positiv gegenüber<br />

steht, dies jedoch mit der Definition der Grünzug 3 Widmung nicht vereinbar ist, war<br />

eine Änderung und Spezifikation der Grünzugwidmung erforderlich. Um die<br />

Grundstücke besser für eine privatgärtnerische und Freizeitnutzung gestalten zu<br />

können, müssen auch untergeordnete Baulichkeiten für Gerätschaften, Sitzmöglichkeiten,<br />

Befestigungen u. Ä. ermöglicht werden. Gemäß dem Gleichheitsgrundsatz<br />

wurden für sämtliche Grundstücke innerhalb des Planungsgebietes einheitliche Voraussetzungen<br />

dafür geschaffen, um eine rechtlich korrekte und zeitgemäße gärtnerische<br />

Nutzung der Grundstücke zu gewährleisten. Während dessen widersprechen<br />

weiterhin alle andere Bauten, wie z.B. Garagen, Carports und mit Schutzdächern<br />

versehene Abstellplätze, aber auch das Abstellen von Kraftfahrzeugen, Wohnmobile<br />

und dgl. den Zielsetzungen dieser Grünzugwidmung und auch jenen der Stadtgemeinde<br />

<strong>Enns</strong>. Die beiden in den 60-er Jahren auf den Grundstücken 110/1 und 110/3<br />

(KG <strong>Enns</strong>) errichteten Garagen sind gemäß der damaligen Auslegung des Gesetzes<br />

baubehördlich genehmigt worden und demnach auch weiterhin im Bestand zulässig,<br />

wenngleich diese heute gemäß der aktuellen Grünzugdefinition und Gesetzeslage<br />

nicht mehr zulässig wären. Eine nachträgliche baubehördliche Sanierung des erst<br />

kürzlich errichteten, nicht baubehördlich genehmigten Carports auf der Parz. Nr. 109,<br />

widerspricht daher sowohl den Zielsetzungen der Grünzugwidmung als auch jenen<br />

der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong>.<br />

Zusammenfassend handelt es sich bei den bestehenden Garagen auf Parz. Nr.<br />

110/1 und 110/3 um baubehördlich genehmigte Bauten und nicht um eine - im Rahmen<br />

der Überarbeitung des BBPL und der FWP Änderung Nr. 29 – vorgenommene<br />

nachträgliche Sanierung von Schwarzbauten. Für bauliche Anlagen, wie Garten-,<br />

Gerätehütten, etc. erfolgte – um eine entsprechende gärtnerische Nutzung und Freizeitnutzung<br />

der Grundstücke zu ermöglichen – eine nun einheitliche Festlegung in<br />

der Grünzugwidmung. Mit dieser Festlegung erfolgt auch eine nachträgliche Bewilligung<br />

bestehender – mit den Zielen der Stadtgemeinde jedoch vereinbarer – baulicher<br />

Anlagen. Demzufolge ist der Einwand des Einschreiters als unbegründet abzuweisen.<br />

137


Zu 2. Rechtliche Ausführungen:<br />

zu 2.1 Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz<br />

Einwand 2 (zusammenfassend):<br />

Aus dem bisher durchgeführten Verfahren zur Änderung des BBPL ist nicht<br />

ersichtlich, worin die von der Judikatur geforderte sachlicher Rechtfertigung<br />

für eine Änderung des BBPL liegen soll. Planänderungen sich ebenfalls nur bei<br />

Vorhandensein eines ausreichenden Gemeinwohl zulässig ist.<br />

Stellungnahme:<br />

Zielsetzung der FWP- und BBPL-Änderung ist unter Berücksichtigung der Interessen<br />

der Grundeigentümer eine Anpassung der Regelungen innerhalb dieses Grünzuges<br />

an die heutigen Planungsziele der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong>. Aufgrund der augenscheinlichen<br />

Änderung in der Nutzungen innerhalb des Stadtgrabens wurde mittels einer<br />

Spezifikation der Grünzugdefinition versucht, die Voraussetzung für eine verstärkte<br />

Freizeitnutzung mit untergeordneten Baulichkeiten für die gärtnerische Nutzung für<br />

zulässig zu erklären. Eine sachliche Rechtfertigung ist dahingehend gegeben, da<br />

künftig neben der Wahrung der stadtstrukturellen Bedeutung des Stadtgrabens<br />

(Stadtklima, Durchlüftung der Innenstadt, Stadtbild, historische Bedeutung) auch die<br />

intensivere Erholungsnutzung der jeweiligen Grundeigentümer ermöglicht wird.<br />

Für die – über die reine Grünzugwidmung in Form einer Grünfläche hinaus – erweiterten<br />

Nutzungsmöglichkeiten dieser Grundstücke im Stadtgraben besteht auch ein<br />

nachvollziehbares öffentliches Interesse. Dazu wird angemerkt, dass gemäß § 36<br />

Abs. (2) des OÖ ROG idgF Flächenwidmungs- und Bebauungspläne geändert werden<br />

können, wenn öffentliche Interessen dafür sprechen oder diese Änderung den<br />

Planungszielen der Gemeinde nicht widerspricht und Interessen Dritter nicht verletzt<br />

werden.<br />

Mit der gegenständlichen Änderung bleiben zum einem die Interessen der Stadtgemeinde<br />

<strong>Enns</strong> an der Erhaltung eines historischen und stadtstrukturell wichtigen<br />

Grünzuges gewahrt, zum anderen wird aber auch verstärkt auf die Bedürfnisse der<br />

Grundbesitzer Rücksicht genommen. Wesentlich erscheint in diesem Zusammenhang<br />

aber auch dass weiterhin der motorisierte Verkehr im Bereich der „Allee“ ausgeschlossen<br />

bleibt und somit auch das Abstellen von Fahrzeugen innerhalb des<br />

Grünzuges unzulässig ist.<br />

Zusammenfassend ist sowohl ein sachliche Rechtfertigung als auch ein nachvollziehbares<br />

öffentliches Interesse an der gegenständlichen FWP – und BBPL Änderung<br />

gegeben, wodurch der Einwand des Einschreiters als unbegründet abzuweisen<br />

ist.<br />

Einwand 3 (zusammenfassend):<br />

Eine BBPL-Änderung die lediglich deshalb vorgenommen wird, um für ein, auf<br />

einem Grundstück im Widerspruch zum geltenden BBPL errichtetes Bauwerk,<br />

eine gehörige Rechtsgrundlage zu schaffen, ist gleichheitswidrig.<br />

Stellungnahme:<br />

Wie bereits erwähnt dient die Änderung zur verbesserten (Aus)Nutzbarkeit der<br />

Grundstücke innerhalb des Stadtgrabens, zur Attraktivierung der Gärten und Hebung<br />

138


der Aufenthaltsqualität für die jeweiligen Grundeigentümer. Für alle Grundstück wurde<br />

daher mit dieser Widmungsänderung die Möglichkeit geschaffen, Nebengebäude<br />

mit ausschließlicher Bedeutung für die gärtnerische Nutzung und/oder für die Erholungsnutzung<br />

(z.B. Garten- und Gerätehütten, überdeckte Sitzplätze, Glashäuser,<br />

etc.) mit einer max. projizierten Dachfläche (inkl. Vordach) von 25 m² sowie einer<br />

maximalen Firsthöhe von 3,0 m zu errichten. Diese zusätzliche Bebauungsmöglichkeit<br />

wird wohl neben dem öffentlichen Interesse auch im Interesse aller privaten<br />

Grundeigentümer sein. Der Einwand des Einschreiters ist daher als nicht zutreffend<br />

zurückzuweisen, zumal diese Regelung für alle Grundstücke innerhalb des Stadtgrabens<br />

- in Relation zur Grundstücksgröße - gilt.<br />

Einwand 4 (zusammenfassend):<br />

Vom verfassungsrechtlich normierten Gleichheitsgrundsatz sind zwei Garagen<br />

auf den Grundstücken 110/1 und 110/3 ausgenommen. Gerade diese Ausnahmegenehmigungen<br />

stellen eine Begünstigung einzelner Bauführer dar, die gesetzlich<br />

unzulässig ist. Anders ist es nicht zu erklären, dass trotz mehrmaliger<br />

Kontaktaufnahme mit den entsprechenden Behörden die baulichen Anlagen<br />

des Antragstellers von der Ausnahmebestimmung im Bebauungsplan nicht<br />

umfasst sind, andererseits jedoch zwei bereits bestehende Garagen Berücksichtigung<br />

gefunden haben. Sollte ein Autoabstellplatz den Zielen der widersprechen,<br />

so hätte sie diesen Maßstab auf alle Grundstücke des Grünzuges<br />

anzuwenden, sodass eine Ausnahmegenehmigung für Garagen grundsätzlich<br />

nicht möglich ist.<br />

Stellungnahme:<br />

Die beiden Garagen wurden in den 60-iger Jahren baubehördlich genehmigt. Seither<br />

und insbesondere auch seit der Ersterstellung des Altstadtbebauungsplanes aus<br />

dem Jahre 1988 wurde im gegenständlichen Bereich keine einzige Garagen mehr<br />

bewilligt, da weder Garagen innerhalb dieses Grünzuges noch der motorisierte Verkehr<br />

generell im Bereich der Allee mit den Zielen der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> vereinbar<br />

waren und sind. Aus zwei „Altlasten“ aus den 60-er Jahren kann keine immerwährende<br />

allgemeine Gültigkeit der Zulässigkeit von Garagen in diesem Bereich abgeleitet<br />

werden. Das Carport des Einschreiters ist baubehördlich bewilligungspflichtig.<br />

Hätte der Bauwerber ordnungsgemäß um eine Baubewilligung angesucht, so wäre<br />

diese weder gemäß der alten noch der neuen Grünzugdefinition genehmigungsfähig<br />

gewesen. Die beiden bestehenden Garagen sind baubehördlich bewilligt und sind<br />

daher nicht wegen der Ausnahme sondern viel mehr zur Klarstellung in die Definition<br />

der Grünzugwidmung und wie folgt aufgenommen worden: „….Die Grünzugwidmung<br />

schließt somit bestimmungsgemäß prinzipiell andere Bauten, wie z.B. Garagen, Carports<br />

und mit Schutzdächern versehene Abstellplätze, etc. aus (ausgenommen davon<br />

sind bereits baubehördlich genehmigte Garagen auf den Grundstücken 110/1<br />

und 110/3 KG <strong>Enns</strong>)“. Die Ausnahme bezieht sich nur darauf, dass die bereits bewilligten<br />

Garagen im Bestand erhalten bleiben dürfen, neue Garagen jedoch ausnahmslos<br />

auf keinem der Grundstücke innerhalb der Grünzugwidmung zulässig sind. Diese<br />

Zielsetzung ist daher für alle Grundstücke gleich und entspricht daher auch dem verfassungsrechtlichen<br />

Gleichheitsgrundsatz. Eine Widersprüchlichkeit in der Formulierung<br />

bzw. eine Änderung der Formulierung erscheint daher nicht notwendig.<br />

139


Zu 2.2 Willkür:<br />

Einwand 5 (zusammenfassend):<br />

Eine Änderung eines BBPL oder FWP ist nur zulässig, wenn gewichtige Gründe<br />

vorliegenden und diese gegenüber dem Bestandsinteresse des planungsbetroffenen<br />

Bürgers überwiegen. Ist dieser Grund nicht ersichtlich, was als Indiz<br />

für Willkür angesehen werden kann, ist die Planungsänderung rechtswidrig.<br />

Stellungnahme:<br />

Gemäß § 36 Abs. (2) des OÖ ROG idgF können Flächenwidmungs- und Bebauungspläne<br />

geändert werden können, wenn öffentliche Interessen dafür sprechen<br />

oder diese Änderung den Planungszielen der Gemeinde nicht widerspricht und Interessen<br />

Dritter nicht verletzt werden. Für die vorliegende Änderung spricht ein maßgebliches<br />

öffentliches Interesse, welches unter 2.1 dieser Stellungnahme bereits ausführlich<br />

beschrieben worden ist. Demzufolge ist auch der Vorwurf der Willkür seitens<br />

des Einschreiters als haltlos zurückzuweisen.<br />

Zu 2.3 Bestandsschutz:<br />

Einwand 6 (zusammenfassend):<br />

Die Behörde hat verkannt, dass bei Änderungen des BBPL grundsätzlich auf<br />

den gesamt gegebenen Bestand Rücksicht zu nehmen ist. So werden z.B. zahlreiche<br />

Bauten der Nachbarn des Antragstellers in die neuen Planungen aufgenommen,<br />

der Baubestand des Antragstellers wird jedoch gänzlich hiervon<br />

ausgeschlossen.<br />

Stellungnahme:<br />

Der Baubestand sowie auch sonstige bauliche Anlagen können nur in soweit berücksichtigt<br />

werden, wenn diese baubehördlich genehmigt oder genehmigungsfähig sind.<br />

Dies ist eben beim gegenständlichen Carport auf dem Grundstück des Einschreiters<br />

nicht möglich.<br />

Einwand 7 (zusammenfassend):<br />

Es wird darauf hingewiesen, dass das Gebäude des Antragstellers, selbst<br />

wenn diese zurzeit über keine Baugenehmigung verfügen, grundsätzlich nach<br />

§ 30 Abs. 6 des OÖ ROG genehmigungsfähig sind, da alle von dieser Norm geforderten<br />

Anforderungen bei den Bauten des Antragstellers liegen.<br />

Gegendarstellung:<br />

Die alleinige Erfüllung technischer Anforderungen rechtfertigt noch keine baubehördlich<br />

Genehmigung, wenn diese im Widerspruch zu den Zielsetzungen des Bebauungsplanes<br />

und Flächenwidmungsplanes stehen.<br />

Gintenreiter Anna, 4470 <strong>Enns</strong>, Mauthausner Straße 18<br />

vertreten durch Dr. Karl Trindorfer, Rechtsanwalt<br />

140


4470 <strong>Enns</strong>, Hauptplatz 15<br />

Zusammenfassende Stellungnahme der Einschreiterin: Geplant ist die Anhebung<br />

der Geschossanzahl des Mitteltraktes der Baufläche .200, Schlossgasse<br />

13a, von derzeit II auf II+DR. Als Nachbarin dieser Liegenschaft spricht sich Fr.<br />

Gintenreiter gegen diese Änderung des Bebauungsplanes aus.<br />

Einwand 1 (zusammenfassend):<br />

Fr. Gintenreiter ist Eigentümerin der Liegenschaft Mauthausner Str. 18 (Parz.<br />

Nr. 93 mit der Baufläche .199, KG <strong>Enns</strong>). Südlich bzw. südöstlich an Ihre Liegenschaft<br />

angrenzend befindet sich das beeinspruchte Wohnhaus, Mauthausner<br />

Str. 13a (Parz. Nr. 91/1 mit Baufläche .200, KG <strong>Enns</strong>) des Hrn. Traunmüller.<br />

Dieses Gebäude grenzt mit seinen Hausmauern sowohl direkt an die westliche<br />

Grundgrenze (Baufläche .198, Fam. Handlgruber) als auch im Norden direkt an<br />

die Grundgrenze der Liegenschaft der Einschreiterin. Der Baubestand der<br />

Einschreiterin befindet sich jedoch zum Wohnhaus des Hrn. Traunmüller etwas<br />

zurückversetzt, wonach beide Wohnobjekte nicht direkt an einander angebaut<br />

sind.<br />

Die beabsichtigte Änderung des BBPL würde es zwangsläufig mit sich bringen,<br />

dass der Eigentümer der Liegenschaft Traunmüller Arbeiten an der nördlich<br />

gelegenen Außenfassade nur über die Liegenschaft der Einschreiterin durchführen<br />

kann. Dadurch wäre von vornherein eine konfliktträchtige Situation geschaffen,<br />

die möglicherweise zu dauernden nachbarrechtlichen Auseinandersetzungen<br />

vor Gericht führen könnte. Die Änderung des BBPL liegt daher ausschließlich<br />

im Interesse des Grundnachbarn Hrn. Traunmüller, was nicht Sinn<br />

und Zweck einer solchen BBPL Änderung sein kann. Eine Änderung des BBPL<br />

und des FWP ist nur dann statthaft, wenn diese nicht dem ausschließlichen<br />

Interesse einer Einzelperson dient, sondern im öffentlichen Interesse steht.<br />

Stellungnahme:<br />

Im gesamten Altstadtbebauungsplan gilt innerhalb der <strong>Enns</strong>er Stadtmauer die „geschlossene<br />

Bauweise“. Gemäß OÖ Raumordnungsgesetz (ROG) ist unter einer geschlossenen<br />

Bauweise zu verstehen, wenn straßenseitig von Nachbargrundgrenze<br />

zu Nachbargrundgrenze fortlaufend gebaut werden muss, sofern das Oö. Bautechnikgesetz<br />

nicht Ausnahmen zulässt. Der Anbau an die Grundgrenzen kommt in der<br />

<strong>Enns</strong>er Altstadt bei beinahe jedem Grundstück vor und entspricht auch der Historie<br />

der Bebauungsstruktur der ältesten Stadt Österreichs. Die Verhinderung von Baumaßnahmen<br />

an Gebäuden die an der Grundgrenze situiert sind, wäre daher einem<br />

massiven Widerspruch am öffentlichen Interesse gleichzusetzen und kann daher aus<br />

Sicht der Stadt <strong>Enns</strong> keinesfalls zugestimmt werden. Ergänzend wird festgehalten,<br />

dass auch das Haus der Einschreiterin sowohl im Norden als auch im Süden direkt<br />

an die Grundgrenze gebaut ist und es somit auch die Nutzung der Nachbarliegenschaften<br />

bedarf, um Arbeiten an der Außenfassade durchführen zu können.<br />

Gemäß § 36 Abs. (2) des OÖ ROG idgF können Flächenwidmungs- und Bebauungspläne<br />

geändert werden, wenn öffentliche Interessen dafür sprechen oder diese<br />

Änderung den Planungszielen der Gemeinde nicht widerspricht und Interessen Dritter<br />

nicht verletzt werden. Die gegenständliche Änderung des Bebauungsplanes im<br />

Bereich der Liegenschaft Traunmüller wurde im Rahmen der Gesamtüberarbeitung<br />

des Stammplanes des Altstadtbebauungsplanes aus dem Jahre 1988 durchgeführt.<br />

Für diese Gesamtüberarbeitung des Bebauungsplanes besteht sehr wohl ein maß-<br />

141


gebliches öffentliches Interesse an der weiteren Gewährleistung einer zweckmäßigen,<br />

geordneten und zeitgemäßen Bebauung sowie an der Erhaltung, Gestaltung<br />

und insbesondere auch baulichen Weiterentwicklung der historischen <strong>Enns</strong>er Altstadt.<br />

Für den gesamten Planungsraum wurden für die ansässige Bevölkerung - unter<br />

bestmöglicher Abstimmung der Widmungen und Nutzungen – einheitliche, gerechte<br />

und altstadtadäquate Bestimmungen hinsichtlich der Bebauung und Ausnutzbarkeit<br />

der Grundstücke und deren äußeren Gestaltung ausgearbeitet. Die vorliegende<br />

Gesamtüberarbeitung des Bebauungsplanes widerspricht weder den Raumordnungszielen<br />

und -grundsätzen des OÖ ROG idgF noch den Planungszielen des<br />

Entwicklungskonzeptes der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong>. Weiters werden die Interessen<br />

Dritter nicht verletzt wonach zusammenfassend der Einwand der Einschreiterin als<br />

unbegründet abzuweisen ist.<br />

Einwand 2 (zusammenfassend):<br />

Die Einschreiterin spricht sich gegen eine Anhebung der Geschossanzahl der<br />

Baufläche .200 von II auf II+DR aus. Diese gestattete Erhöhung würde zwangsläufig<br />

auch zu einer Erhöhung der Geschoßzahl führen und dadurch wieder<br />

zwingend die Inanspruchnahme der Liegenschaft der Einschreiterin bewirken.<br />

Stellungnahme:<br />

Korrekter Weise erfolgte keine Anhebung der Geschossanzahl von II auf II+DR<br />

(Dachraum), sondern vielmehr eine Reduktion von derzeit II+DG (Dachgeschoss) auf<br />

ein II+DR, da bis zur Rechtskraft des in Überarbeitung befindlichen BBPL noch immer<br />

die BBPL Änderung Nr. 3 zum Stammplan aus dem Jahre 1988 Gültigkeit hat.<br />

Hier war damals für den gegenständlichen Mitteltrakt (Baufläche .200) eine zweigeschossige<br />

Bebauung plus ein zusätzliches ausgebautes Dachgeschoss festgelegt<br />

worden. Erst im Rahmen der Gesamtüberarbeitung des BBPL wurde aufgrund der<br />

Innenlage eine Reduktion auf II Geschosse vorgeschlagen. Auf Ansuchen des<br />

Grundeigentümers und darauf hin erfolgter Einzelbeurteilung, konnte schlussendlich<br />

einem zusätzlichen ausgebautem Dachraum - angepasst an den westlich anschließenden<br />

Baubestand auf Baufläche .198 der Fam. Handlgruber - als städtebaulich<br />

verträglich zugestimmt werden. Eine erneute Rücknahme der Geschossanzahl wird<br />

daher nicht empfohlen bzw. wird ein II+DR für den Mitteltrakt der Baufläche .200 weiterhin<br />

als positiv beurteilt.<br />

Einwand 3 (zusammenfassend):<br />

Es wird weiters gleich jetzt vorgebracht, dass sich die Einschreiterin gegen die<br />

offenbar beabsichtigten Baumaßnahmen des Hrn. Traunmüller auf der Baufläche<br />

.200 entlang der Nordseite des Hauses ausspricht. Geplant ist die Anbringung<br />

einer Wärmedämmung an der Nordseite, was mindestens in einer Breite<br />

von 20 cm Grundflächen der Einschreiterin benötigen würde. Zu einer solchen<br />

Grundabtretung ist die Einschreiterin keinesfalls bereit, da die Isolierung nach<br />

technischen Gegebenheiten auch an der Innenseite des Hauses angebracht<br />

werden kann.<br />

Stellungnahme:<br />

Die seitens der Einschreiterin erwähnte Isolierung der Außenfassade des Wohnhauses<br />

des Hrn. Traunmüller ist nicht bebauungsplanrelevant und hat daher keinen Einfluss<br />

auf das laufende Verfahren zur gegenständlichen Gesamtüberarbeitung des<br />

Bebauungsplanes Nr. 24, „Altstadt“, 2. Auflage.<br />

142


Ich stelle den Antrag, der Gemeinderat der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> möge die Änderung<br />

des Bebauungsplans Nr. 24 Altstadt, 2. Auflage, gemäß Plan Nr. 24/E-08 des<br />

Architekturbüros Hinterwirth vom 24.04.2008 als Verordnung beschließen.<br />

Beratung<br />

Abstimmung<br />

VORSITZENDER: Es liegt keine Wortmeldung mehr vor. Wer mit diesem Antrag einverstanden<br />

ist, möge zum Zeichen der Zustimmung eine Hand erheben.<br />

Ich stelle einstimmige Annahme fest.<br />

zu 8<br />

Land- und Forstwirtschaft sowie Friedhofsangelegenheiten;<br />

Referent: STR Franz Groschupfer<br />

zu 8.1<br />

Erhöhung der Pauschale für die künstliche Besamung von Rindern<br />

Vorlage: GG I/2008/0905/1<br />

Die Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> leistet aufgrund der Bestimmungen des Oö Tierzuchtgesetzes<br />

für die künstliche Besamung von Rindern einen Gemeindezuschuss in der Höhe<br />

von € 5,81. Dieser Zuschuss wurde seit Jahren nicht mehr angehoben. In der Zeit<br />

von September 2005 bis Jänner 2008 wurden insgesamt 63 Leistungen subventioniert.<br />

Der Tierarzt Dr. Födermayr ersucht nunmehr die Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> diesen<br />

Betrag zu erhöhen.<br />

Ich stelle den Antrag, der Gemeinderat der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> möge den Zuschuss<br />

für die künstliche Besamung von Rindern ab 01.01.2009 auf € 7,50 erhöhen.<br />

Beratung<br />

Abstimmung<br />

VORSITZENDER: Es liegt keine Wortmeldung mehr vor. Wer mit diesem Antrag einverstanden<br />

ist, möge zum Zeichen der Zustimmung eine Hand erheben.<br />

Ich stelle einstimmige Annahme fest.<br />

zu 9<br />

Wirtschaftsangelegenheiten;<br />

Referent: STR Wolfgang Gruber<br />

zu 9.1<br />

Wirtschaftsförderung infolge Betriebsansiedlung - Petra Braunstein (Friseur<br />

am Platz)<br />

Vorlage: GG I/2008/0908/1<br />

143


Frau Petra Braunstein, Inhaberin von „Friseur am Platz“, hat um Gewährung einer<br />

Wirtschaftsförderung infolge Betriebsansiedlung im Gemeindegebiet <strong>Enns</strong> gemäß<br />

Punkt II.A der „Richtlinien für Förderung der Wirtschaft in <strong>Enns</strong>“ vom 13.10.2006 angesucht.<br />

Die Antragstellerin hat am 01.01.2007 das Geschäft Ihres Vaters, Herrn Edwin Niedermaier,<br />

übernommen und komplett renoviert. Bereits im Vorjahr hat Frau Braunstein<br />

um eine Wirtschaftsförderung infolge Betriebsansiedlung ersucht, diese wurde<br />

aber mit der Begründung, dass es sich um keine Betriebsneugründung sondern um<br />

die Übernahme eines bestehenden Betriebes im Gemeindegebiet handle, abgelehnt.<br />

Am 01.01.2008 übernahm Frau Braunstein nun auch das Friseurgeschäft ihres Onkels,<br />

Herrn Albert Niedermaier, in der Hanusch-Straße 31. Auch dieses Geschäftslokal<br />

wurde von Frau Braunstein komplett renoviert.<br />

Frau Petra Braunstein beschäftigt derzeit am Standort Hauptplatz 3 Mitarbeiterinnen<br />

(davon 1 Lehrling im letzten Lehrjahr) und am Standort Hanusch-Straße 4 Mitarbeiterinnen<br />

(davon 1 Lehrling). Im Herbst 2008 werden insgesamt 3 neue Lehrlinge aufgenommen.<br />

Bemerkt wird, dass aufgrund dieser Mitarbeiteranzahl die Förderung für Kleinbetriebe<br />

in <strong>Enns</strong> (bis zu 5 Mitarbeiter) nicht in Anspruch genommen werden kann.<br />

Frau Braunstein hat nun mit Ansuchen vom 23.04.2008 neuerlich um Gewährung<br />

einer Wirtschaftsförderung infolge Betriebsansiedlung angesucht.<br />

Für das Geschäftslokal am Hauptplatz wurde für das Jahr 2007 ein Kommunalsteuerbetrag<br />

in der Höhe von EUR 748,38 an die Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> überwiesen. Dies<br />

würde einer Wirtschaftsförderung bei Betriebsansiedlung in der Höhe von ca. EUR<br />

250,- bis EUR 300,- jährlich (max. 3 Jahre hindurch) entsprechen.<br />

Da es sich neuerlich um eine Betriebsübernahme handelt und eine Rückerstattung<br />

der Kommunalsteuer laut den bestehenden Richtlinien für die Förderung der Wirtschaft<br />

in <strong>Enns</strong> nur für Betriebsansiedelungen gewährt wird, muss der Antrag auf<br />

Rückerstattung von 33,3 % der Kommunalsteuer auf Empfehlung des zuständigen<br />

Ausschusses abgelehnt werden.<br />

Aufgrund der beiden Geschäftsübernahmen innerhalb der Familie und der damit verbundenen<br />

kompletten Renovierung der beiden Geschäftsräumlichkeiten soll jedoch<br />

eine Sonder-Wirtschaftsförderung (ohne Präjudiz) gewährt werden.<br />

Ich stelle den Antrag, der Gemeinderat der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> möge auf Empfehlung<br />

des Wirtschaftsausschusses beschließen, der Firma Petra Braunstein mit dem<br />

Standort 4470 <strong>Enns</strong>, Hanusch-Straße 31, eine Sonder-Wirtschaftsförderung in Form<br />

einer jährlichen Zahlung von EUR 300,00 (3 Jahre hindurch) gewähren.<br />

Die Auszahlung soll in den Jahren 2009, 2010 und 2011 erfolgen. Die Bedeckung<br />

erfolgt aus dem Ansatz 1/782000-755030 „Wirtschaftspolitische Maßnahmen“.<br />

Beratung<br />

144


Abstimmung<br />

VORSITZENDER: Es liegt keine Wortmeldung mehr vor. Wer mit diesem Antrag einverstanden<br />

ist, möge zum Zeichen der Zustimmung eine Hand erheben.<br />

Ich stelle einstimmige Annahme fest.<br />

zu 9.2<br />

Ansuchen auf Förderung von Kleinbetrieben in <strong>Enns</strong> in Zusammenarbeit mit<br />

der TSE GmbH<br />

Vorlage: GG I/2008/0911/1<br />

Der Gemeinderat der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> hat in seiner Sitzung am 13.03.2008<br />

„Richtlinien für Förderung von Kleinbetrieben in <strong>Enns</strong>“ beschlossen. Der für die Inkraftsetzung<br />

dieser Richtlinien erforderliche positive Beschluss durch die Gesellschafter<br />

der TSE GmbH wurde in der Sitzung vom 27.05.2008 herbeigeführt.<br />

Die Förderung für Kleinbetriebe im Gemeindegebiet von <strong>Enns</strong> mit max. 5 Mitarbeiter<br />

beinhaltet einen Beratungsscheck für eine 10-Stunden-Tätigkeit durch die TSE<br />

GmbH und muss schriftlich bei der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> beantragt werden. Jedes<br />

Ansuchen muss im zuständigen Kollegialorgan behandelt werden.<br />

Die Inhaberin der Firma „Nails and Sun“, Frau Manuela Baumgartner, hat mit<br />

Schreiben vom 17.03.2008 um die Inanspruchnahme eines Beratungsschecks angesucht.<br />

Das Geschäftslokal in der Linzer Straße 7 wurde im März d. J. eröffnet. Neben<br />

Nageldesign und Klangschalenmassage wird auch eine Therapie zur Körperumfangreduktion<br />

angeboten.<br />

Ich stelle den Antrag, der Gemeinderat der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> möge auf Empfehlung<br />

des Wirtschaftsausschusses beschließen, dass der Firma „Nails and Sun“ Inh.<br />

Manuela Baumgartner, ein Beratungsscheck im Umfang einer 10-Stunden-Tätigkeit<br />

durch die TSE GmbH zur Verfügung gestellt wird.<br />

Beratung<br />

Abstimmung<br />

VORSITZENDER: Es liegt keine Wortmeldung mehr vor. Wer mit diesem Antrag einverstanden<br />

ist, möge zum Zeichen der Zustimmung eine Hand erheben.<br />

Ich stelle einstimmige Annahme fest.<br />

zu 9.3<br />

Wirtschaftsförderung für 2007; Lehrlingsförderung - Fa. Eisenbeiss GmbH<br />

Vorlage: GG I/2008/0912/1<br />

Die Fa. Eisenbeiss GmbH mit Firmensitz in <strong>Enns</strong>, Lauriacumstraße 2, hat um Ge-<br />

145


währung einer Wirtschaftsförderung für die Beschäftigung von insgesamt 27 Lehrlingen<br />

im Jahr 2007 gemäß Punkt II.C der „Richtlinien für Förderung der Wirtschaft<br />

in <strong>Enns</strong>“ vom 13.10.2006 angesucht.<br />

Das Ansuchen entspricht den derzeit geltenden Wirtschaftsförderungsrichtlinien und<br />

soll daher einer positiven Erledigung zugeführt werden.<br />

Ich stelle den Antrag, der Gemeinderat der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> möge auf Empfehlung<br />

des Wirtschaftsausschusses beschließen, dass an die oben angeführte Firma<br />

ein Betrag von<br />

EUR 2.700,00<br />

an Wirtschaftsförderung (Lehrlingsförderung) für das Jahr 2007 ausbezahlt wird.<br />

Beratung<br />

Abstimmung<br />

VORSITZENDER: Es liegt keine Wortmeldung mehr vor. Wer mit diesem Antrag einverstanden<br />

ist, möge zum Zeichen der Zustimmung eine Hand erheben.<br />

Ich stelle einstimmige Annahme fest.<br />

Die Bedeckung erfolgt aus dem Ansatz 1/782000-755030 „Wirtschaftspolitische Maßnahmen“.<br />

zu 10<br />

Allfälliges<br />

Es liegen keine Wortmeldungen mehr vor.<br />

146


Nachdem sich niemand mehr zu Wort meldet, schließt der Vorsitzende, Bürgermeister<br />

Franz Stefan KARLINGER die Sitzung des Gemeinderates.<br />

Vorsitzender:<br />

________________________<br />

Franz Stefan Karlinger<br />

147<br />

Schriftführerin:<br />

________________________<br />

Michaela Iro<br />

Gegen diese <strong>Verhandlungsschrift</strong>, die in der Sitzung des Gemeinderates am<br />

_________ aufgelegen ist, wurden keine Einwendungen erhoben.<br />

<strong>Enns</strong>, am ______________<br />

Mitglied der<br />

SPÖ-Gemeinderatsfraktion:<br />

________________________<br />

Mitglied der<br />

GRÜNEN-Gemeinderatsfraktion:<br />

________________________<br />

Vorsitzender:<br />

________________________<br />

Franz Stefan Karlinger<br />

Mitglied der<br />

ÖVP-Gemeinderatsfraktion:<br />

________________________<br />

Mitglied der<br />

FPÖ-Gemeinderatsfraktion:<br />

________________________

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