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Verlängerungsvertrag 2013/2014 - Home4students

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WASWS<br />

Kundennummer _________<br />

Benützungsvertrag<br />

gebührenfrei gemäß § 5 Abs. 1 StudHG idgF<br />

abgeschlossen zwischen der Gem. Studentenwohnungsservice GmbH (kurz: SWS) und<br />

Vorname: ________________________ Nachname: _____________________________________________________<br />

Geburtsdatum: ___________ Adresse: ________________________________________________________________<br />

E-Mail: _________________________________________ Telefon: ___________________________<br />

1. Benützungsgegenstand<br />

Gegenstand dieses Vertrages ist ein Heimplatz in der Studierendenwohnung _________________________________<br />

samt Inventar. Der(die) Bewohner(in) bestätigt den Benützungsgegenstand in gutem und brauchbarem Zustand<br />

übernommen zu haben, zu diesem Zweck ist beim Einzug eine Inventarliste auszufüllen. Er(Sie) verpflichtet sich auf<br />

seine(ihre) Kosten ohne Anspruch auf Ersatz, den Benützungsgegenstand jederzeit in gutem und brauchbarem Zustand<br />

zu halten und nach Beendigung die Wohnung besenrein zurückzustellen. Der(die) Bewohner(in) erklärt sein(ihr)<br />

Einverständnis, dass die SWS berechtigt ist, ihm(ihr) anlässlich der Vertragsverlängerung oder sonst aus wichtigem<br />

Grund (etwa Wohnungssanierung, Einforderung des Kündigungsrechtes eines(r) Hauseigentümers(in) gemäß MRG etc.)<br />

einen anderen Heimplatz am gleichen Hochschulort zuzuweisen.<br />

2. Voraussetzungen<br />

Bis spätestens 31.05.<strong>2013</strong> muss der unterschriebene Vertrag in 2-facher Ausfertigung in der Zentrale in der<br />

Sensengasse 2b, 1090 Wien eingelangt sein. Beizulegen sind die Studienbestätigung Sommersemester <strong>2013</strong>, der<br />

Nachweis des Studienerfolges (Kopie des Sammelzeugnisses von März 2012 bis Februar <strong>2013</strong>), die<br />

Einkommensbestätigung der Eltern oder die eigene bzw. ein Stipendiumsnachweis. Das Formular für die<br />

Einkommensbestätigung steht auf unserer Website www.home4students.at im Bereich „WOHNEN > WOHNUNGEN“<br />

zum Download bereit!<br />

Bedingung für die Verlängerung ist die vollständige Begleichung aller fälligen und offenen Benützungsentgelte und<br />

anderer angefallenen Kosten.<br />

3. Vertragsdauer<br />

Das bereits bestehende befristete Benützungsverhältnis wird bis 30.09.<strong>2014</strong>, 11 Uhr vormittags verlängert. Der Vertrag<br />

endet, ohne dass es einer besonderen Kündigung bedarf.<br />

4. Vertragsverlängerung für das Studienjahr <strong>2014</strong>/2015<br />

Vor Ablauf dieses Vertrages kann der Vertrag auf schriftlichen Antrag des(der) Bewohners(in) verlängert werden. Der<br />

<strong>Verlängerungsvertrag</strong> muss bis spätestens 30.05.<strong>2014</strong> in der Zentrale der SWS unterfertigt abgegeben werden. Anfang<br />

Mai des jeweiligen Jahres steht der neue Vertrag auf unserer Website www.home4students.at im Bereich „Wohnen ><br />

Wohnungen“ zum Download bereit. Die im Punkt 2. genannten Voraussetzungen sind zu erfüllen.<br />

SWS<br />

Gem. Studentenwohnungsservice GmbH<br />

Sensengasse 2b, 1090 Wien<br />

Fax.: +43 (0)5 0447 119<br />

office@home4students.at<br />

www.home4students.at<br />

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5. Benützungsentgelt<br />

5.1. Das monatliche Benützungsentgelt der Studierendenwohnung für den Zeitraum von 01.10.<strong>2013</strong> bis<br />

30.09.<strong>2014</strong> ist ab Anfang Mai auf unserer Website www.home4students.at im Bereich „Wohnen ><br />

Wohnungen“ abrufbar und bildet einen integrierten Bestandteil dieses Vertrages. Das individuelle jeweilige<br />

monatliche Benützungsentgelt ergibt sich durch die Teilung des Benützungsentgelts der<br />

Studierendenwohnung durch die Anzahl der jeweiligen Wohnungsbewohner(innen).<br />

5.2. Das individuelle Benützungsentgelt wird zwischen 1. und 10. eines jeden Monats von der SWS mittels<br />

Abbuchungsauftrag eingehoben, wobei die SWS das Recht hat, auch offene Benützungsentgelte aus<br />

Vormonaten und allfällige offene Rechnungen mit abzubuchen. Die Bezahlung des Benützungsentgeltes ist<br />

nur mittels Abbuchungsauftrages möglich. Bareinzahlungen, Überweisungen und Daueraufträge werden nicht<br />

angenommen.<br />

6. Zahlungsmodalitäten<br />

6.1. Ist das Konto zum Zeitpunkt des Zahlungseinzuges nicht gedeckt, werden Bank- und Mahngebühren in der<br />

Höhe von maximal € 15,00 für jeden erfolglosen Versuch des Zahlungseinzuges eingehoben.<br />

6.2. In dem in Pkt. 5.2. angegebenen monatlichen Zeitfenster muss das Konto durchgängig bis zur Abbuchung<br />

eine entsprechende Deckung aufweisen.<br />

6.3. Hat der(die) Bewohner(in) einen Heimplatz zugewiesen bekommen, so hat er(sie) ohne Rücksicht auf den<br />

Tag des tatsächlichen Ein- und Auszugs immer das Benützungsentgelt für den vollen Monat zu entrichten.<br />

Sollte der Auszug nicht termingerecht erfolgen, behält sich die SWS das Recht vor, zusätzlich zum<br />

monatlichen individuellen Benützungsentgelt auch noch Schadensersatzforderungen geltend zu machen.<br />

7. Kautionszahlung<br />

7.1. Die Höhe der Kaution beträgt das Dreifache des individuellen monatlichen Benützungsentgelts.<br />

7.2. Bei einer Änderung des jeweiligen individuellen monatlichen Benützungsentgelts wird eine daraus<br />

resultierende Aufstockung (bzw. Verminderung) der Kaution im jeweiligen Monat gemeinsam mit dem<br />

Benützungsentgelt abgebucht (bzw. gutgeschrieben).<br />

7.3. Die Kaution wird auf schriftlichen Antrag unter Einhaltung einer sechswöchigen Frist nach Vertragsende<br />

rückerstattet, sofern keine finanziellen Ansprüche (z.B. ausständige Benützungsentgelte, Schlüsselverlust,<br />

Mahnkosten, Reinigungskosten etc.) gegen den(die) Bewohner(in) bestehen. Der<br />

Kautionsrückzahlungsantrag ist auf unserer Website www.home4students.at im Bereich „Wohnen ><br />

Wohnungen“ bzw. in der Zentrale der SWS erhältlich. Mit der Angabe des Kreditinstituts, der Kontonummer<br />

und der Bankleitzahl (bei Auslandsüberweisungen zusätzlich die Adresse der Bank, IBAN Code und SWIFT<br />

bzw. BIC Code) muss der Antrag bei der Übergabe der Wohnung von einem(r) Mitarbeiter(in) der SWS<br />

unterschrieben werden.<br />

7.4. Kosten sämtlicher Überweisungen gehen ausnahmslos zu Lasten des(der) Bewohners(in).<br />

8. Mängel und Schadensanzeige<br />

8.1. Der(die) Bewohner(in) ist zur unverzüglichen Mängel- und Schadensanzeige verpflichtet, ansonsten haftet<br />

er(sie) solidarisch für die Schäden.<br />

8.2. Bei einem Schadensfall ist immer zuerst die SWS zu informieren. Die Kontaktdaten für Schadensmeldungen<br />

sind auf unserer Website www.home4students.at im Bereich „Wohnen > Wohnungen“ abrufbar. Die<br />

Kosten für etwaige Schadensbehebungen durch Dritte werden nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung<br />

durch die SWS und entsprechender Rechnungsausstellung auf die SWS erstattet.<br />

8.3. Schäden bzw. Störungen wie z.B. Verstopfungen, Ausmalarbeiten, kaputte Glasscheiben von Innenfenstern,<br />

Beseitigung von Ungeziefer, Tausch von Glühbirnen und dgl. sind auf Kosten des(der) Bewohners(in) zu<br />

beseitigen.<br />

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9. Kündigung durch Bewohner(in)<br />

9.1. Eine Kündigung durch den(die) Bewohner(in) ist mit Ausnahme von Punkt 9.2. jeweils zum Letzten eines<br />

jeden Monats (Kündigungstermin) unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist möglich, wobei die<br />

Kündigung mit rekommandierten (eingeschriebenen) Brief an die SWS zu erfolgen hat oder persönlich in der<br />

Zentrale der SWS Wien 9., Sensengasse 2b abzugeben ist. Der Nachweis obliegt dem(der) Bewohner(in),<br />

andernfalls ist das individuelle Benützungsentgelt für den folgenden Monat voll zu bezahlen.<br />

9.2. Eine Beendigung des Vertragsverhältnisses seitens des(der) Bewohners(in) mit Ende März, April, Mai, Juli<br />

und August ist nicht möglich.<br />

10. Kündigung durch die SWS<br />

10.1. Der Vertrag kann vor Ablauf der Vertragsdauer durch die SWS, bei Vorliegen einer der im § 12<br />

Studentenheimgesetz genannten Voraussetzungen, gekündigt werden. Grobe Verstöße gegen die dem(der)<br />

Bewohner(in) auferlegten Pflichten aus dem Vertrag sind insbesondere nicht fristgerechte Zahlung,<br />

Vernachlässigung des Heimplatzes, Verletzungen der Hausordnung, sowie jeder längere Aufenthalt fremder<br />

Personen in der Wohnung, der über den Charakter eines üblichen Besuches hinausgeht, sowie die<br />

Stornierung des Abbuchungsauftrages für Lastschriften zur Einhebung des monatlichen individuellen<br />

Benützungsentgelts. Insbesondere diese groben Pflichtverletzungen können eine Kündigung durch die SWS<br />

nach sich ziehen.<br />

10.2. Der Vertrag endet weiters vorzeitig, wenn der(die) Hauseigentümer(in) von seinem(ihrem) Kündigungsrecht<br />

entsprechend MRG Gebrauch macht (z.B. Sanierung, Wohnungszusammenlegung) – stellt in diesem Fall<br />

der(die) Hauseigentümer(in) eine Ersatzwohnung, so stellt die SWS diese dem(der) betroffenen Benützer(in)<br />

zur Verfügung.<br />

11. Räumung der Wohnung/des Heimplatzes<br />

11.1. Spätestens 1 Woche vor geplantem Auszug ist ein Übergabetermin mit der SWS schriftlich zu vereinbaren.<br />

Der Auszug hat bis spätestens 11:00 Uhr vormittags am letzten Werktag (Montag bis Freitag) des Monats zu<br />

erfolgen.<br />

11.2. Zum Zeitpunkt der Übergabe müssen bereits sämtliche privaten Gegenstände (dazu gehört auch sämtlicher<br />

Müll) aus der Wohnung und dem Haus entfernt worden sein. Eine Übergabe von privaten Möbeln bzw.<br />

Gegenständen an den(die) Nachmieter(in) ist nur durch schriftliche Zustimmung mit detaillierter<br />

Inventarisierung des(der) Nachmieters(in) möglich, welche von beiden unterzeichnet in Kopie an die SWS<br />

übergeben werden muss.<br />

11.3. Die Wohnung ist besenrein an die SWS zurückzustellen. Für die Endreinigung wird ein Pauschalbetrag von<br />

€ 30,- in Rechnung gestellt (Dieser Betrag wird mit der Endreinigungskaution gegengerechnet). Im Falle einer<br />

ungebührlich hohen Verschmutzung hat die SWS das Recht je nach Aufwand entsprechende Mehrkosten zu<br />

verrechnen.<br />

11.4. Wird die Räumung durch den(die) Heimbewohner(in) nicht ordnungsgemäß vorgenommen, so ist die SWS<br />

12. Sonstiges<br />

berechtigt, aber nicht verpflichtet ohne weitere Ankündigung die Räumung durchzuführen. Sämtliche daraus<br />

resultierende Kosten sind vom(von der) Heimbewohner(in) zu tragen.<br />

12.1. Alle sonstigen sich aus dem Gebrauch des Heimplatzes, über die Heimplatzbereitstellung hinausgehenden<br />

Gebühren und Kosten, wie Strom, Gas, Telefon etc. trägt der(die) Bewohner(in) selbst und hat die SWS<br />

hinsichtlich dieser Kosten schad- und klaglos zu halten. Wohnen mehrere Heimplatznehmer(innen) in einer<br />

Wohnung, haften sie zu ungeteilter Hand für die anfallenden Kosten aus Strom-, Gas- und Telefonbezug etc..<br />

12.2. Sofern in diesem Vertrag nichts anderes geregelt ist, gelten subsidiär das Studentenheimgesetz und die<br />

Hausordnung in den jeweils geltenden Fassungen als auch sonstige einschlägige Gesetze. Das MRG findet<br />

keine Anwendung.<br />

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12.3. Abänderungen, Nachträge oder Ergänzungen zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.<br />

Auch das Abgehen von der Schriftform selbst unterliegt dem vorstehenden Formgebot.<br />

12.4. Eine Aufrechnung von Gegenforderungen des(der) Bewohners(in) auf Zahlungsverpflichtungen ist<br />

ausgeschlossen.<br />

12.5. Es wird vereinbart, dass zur Entscheidung von Streitigkeiten aus dem Benützungsvertrag (mit Ausnahme der<br />

Kündigung, der Streitigkeit über die Räumung des Heimplatzes sowie die Höhe des Benützungsentgeltes)<br />

der Schlichtungsausschuss im Sinne des § 18 Studentenheimgesetz zuständig ist.<br />

12.6. Alle Preise enthalten die gesetzlich vorgesehene Umsatzsteuer.<br />

12.7. Der(die) Bewohner(in) erklärt aus der Störung und/oder Absperrung der Wasserzufuhr, Gebrechen oder<br />

Absperrungen des Personenaufzuges, an den Gas-, Licht-, Kraft- und Kanalisierungsleitungen, Mängeln der<br />

Gemeinschaftsanlagen oder Durchführung von Arbeiten im Haus und dergleichen keinerlei Rechtsfolgen<br />

abzuleiten. Jedenfalls haftet die SWS nicht bei leichter Fahrlässigkeit.<br />

12.8. Die SWS hat das Recht, den Heimplatz - nach schriftlicher Ankündigung - aus wichtigem Grund<br />

(Mietinteressent(in), etc.) zu einer zumutbaren Tageszeit zu betreten, der(die) Heimbewohner(in) verpflichtet<br />

sich bei diesem Termin anwesend zu sein bzw. die Schlüssel zur Verfügung zu stellen bzw. sein<br />

Einverständnis für das Betreten in seiner(ihrer) Abwesenheit schriftlich zu erklären.<br />

12.9. Der(die) Bewohner(in) stimmt zu, dass sämtliche der SWS bekannt gegebenen personenbezogenen Daten<br />

Ort, Datum<br />

von der SWS automationsunterstützt aufgezeichnet und verarbeitet werden können. Er(sie) erklärt seine(ihre)<br />

Zustimmung zur Weitergabe seiner(ihrer) Daten an Kooperationspartner(innen) der SWS. Jede Änderung der<br />

Daten des(der) Bewohners(in) hat dieser(e) der SWS binnen 14 Tagen schriftlich bekannt zu geben,<br />

ansonsten behalten die bisherigen Daten Rechtsgültigkeit. Sollte in diesem Zusammenhang ein Schaden<br />

entstehen, so erklärt der(die) Bewohner(in) ausdrücklich, die SWS schad- und klaglos zu halten.<br />

Bewohner(in) Gem. Studentenwohnungsservice GmbH<br />

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