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IFRS 3 „Business Combinations“ - bei der Kanzlei Dipl. - Kfm. Horst ...

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<strong>Dipl</strong>.-<strong>Kfm</strong>. <strong>Horst</strong> Hammerl<br />

Wirtschaftsprüfer<br />

Steuerberater<br />

Rechts<strong>bei</strong>stand<br />

<strong>IFRS</strong> 3 regelt die Bilanzierung von Unternehmenszusammenschlüssen<br />

und ist für<br />

alle Vorgänge anzuwenden, <strong>bei</strong> denen <strong>der</strong><br />

Vertragsabschluss und die Bekanntmachung<br />

nach dem 31.3.2004 erfolgen. <strong>IFRS</strong> 3<br />

<strong>„Business</strong> <strong>Combinations“</strong> ersetzt den<br />

bisherigen Standard IAS 22. Nach <strong>der</strong><br />

Neuregelung ist fortan ausschließlich die<br />

Erwerbsmethode anzuwenden. Die nach<br />

IAS 22 für bestimmte Unternehmenszusammenschlüsse<br />

gefor<strong>der</strong>te Pooling-of-Interests-Methode<br />

ist nicht mehr zulässig.<br />

Die Grundkonzeption <strong>der</strong><br />

Erwerbsmethode erfor<strong>der</strong>t<br />

eine Verrechnung <strong>der</strong> Anschaffungskosten<br />

<strong>der</strong> Beteiligung<br />

mit dem anteiligen<br />

Eigenkapital des Tochterunternehmens<br />

zum Erwerbszeitpunkt.<br />

Ausgangspunkt <strong>der</strong><br />

Erwerbsmethode ist demnach<br />

die Bestimmung <strong>der</strong> Anschaffungskosten<br />

<strong>der</strong> Beteiligung. Diese ermitteln sich aus<br />

dem Fair Value <strong>der</strong> als Gegenleistung<br />

übertragenen Vermögenswerte, übernommenen<br />

Schulden und ausgegebenen Eigenkapitalinstrumenten.<br />

Nach <strong>der</strong> Ermittlung <strong>der</strong> Anschaffungskosten<br />

sind diese auf die erworbenen identifizierbaren<br />

Vermögenswerte und Schulden<br />

zu verteilen. Für diese Zwecke ist für das<br />

neu erworbene Tochterunternehmen eine<br />

Neubewertungsbilanz (IAS-III-Bilanz)<br />

aufzustellen, in <strong>der</strong> alle zum Zeitpunkt des<br />

Erwerbs identifizierbaren Vermögenswerte<br />

und Schulden (einschließlich bestehen<strong>der</strong><br />

Eventualverbindlichkeiten) aufgenommen<br />

werden. Für die Bilanzierung <strong>der</strong> Höhe<br />

nach ist <strong>der</strong> Fair Value zum Zeitpunkt<br />

des Erwerbs relevant. Nach dem neuen<br />

Standard erfolgt eine vollständige Neubewertung.<br />

Sofern Min<strong>der</strong>heitsanteile an<br />

einem Tochterunternehmen bestehen, sind<br />

diese künftig zwingend an bislang noch<br />

nicht bilanziell erfassten Vermögenswerten<br />

und Schulden/Eventualverbindlichkeiten zu<br />

beteiligen. Die nach IAS 22 überwiegend<br />

angewendete beteiligungsproportionale<br />

Neubewertung ist nicht mehr zulässig. Sehr<br />

umfassende Richtlinien zur Fair Value-<br />

Ermittlung finden sich in Appendix B zu<br />

<strong>IFRS</strong> 3.<br />

Partner für den Mittelstand<br />

<strong>Dipl</strong>.-Betriebswirt (FH)<br />

Wolfgang Hammerl<br />

Steuerberater<br />

W i r t s c h a f t s p r ü f u n g • S t e u e r b e r a t u n g • U n t e r n e h m e n s s i c h e r u n g<br />

<strong>IFRS</strong> 3 <strong>„Business</strong> <strong>Combinations“</strong><br />

Alle materiellen und immateriellen Vermögenswerte<br />

sind in <strong>der</strong> Neubewertungsbilanz<br />

unabhängig davon zu erfassen,<br />

ob sie bereits in <strong>der</strong> Bilanz des<br />

erworbenen Unternehmens erfasst waren.<br />

So können bislang aus Sicht des<br />

erworbenen Unternehmens nicht werthaltige<br />

aktive latente Steuern durch den<br />

Unternehmenszusammenschluss werthaltig<br />

werden und damit die Aktivierungsvoraussetzungen<br />

erfüllen. Auch<br />

Eventualverbindlichkeiten sind in <strong>der</strong><br />

Neubewertungsbilanz zu<br />

passivieren, sofern ihr<br />

Zeitwert verlässlich geschätzt<br />

werden kann.<br />

Dies stellt deshalb eine<br />

Beson<strong>der</strong>heit dar, als Eventualverbindlichkeitenaußerhalb<br />

von Unternehmenszusammenschlüssen<br />

bilanziell<br />

sichtigt werden dürfen.<br />

nicht berück-<br />

Durch <strong>IFRS</strong> 3 wird die<br />

Bilanzierung von Unter-<br />

nehmenszusammen-<br />

schlüssen grundlegend<br />

reformiert<br />

Ein entstehen<strong>der</strong> Geschäfts- o<strong>der</strong> Firmenwert<br />

ist - an<strong>der</strong>s als nach IAS 22 -<br />

nicht mehr planmäßig abzuschreiben. Stattdessen<br />

ist vielmehr im Rahmen des<br />

IAS 36 jährlich ein Werthaltigkeitstest<br />

durchzuführen. Diese Regelung betrifft<br />

nicht nur Zusammenschlüsse nach dem<br />

Inkrafttreten des neuen Standards. Auch<br />

planmäßige Abschreibungen von bereits<br />

bilanzierten Geschäfts- o<strong>der</strong> Firmenwerten<br />

sind auszusetzen. Dies erfolgt prospektiv<br />

mit dem Beginn des ersten nach dem<br />

31.3.2004 beginnenden Geschäftsjahrs.<br />

Zusätzlich wird in <strong>IFRS</strong> 3 klargestellt, dass<br />

we<strong>der</strong> für Zwecke <strong>der</strong> Durchführung<br />

eines Werthaltigkeitstests noch für die<br />

Entkonsolidierung das „Wie<strong>der</strong>aufleben“<br />

eines erfolgsneutral mit dem Eigenkapital<br />

verrechneten Geschäfts- o<strong>der</strong> Firmenwerts<br />

zulässig ist.<br />

Auch die Bilanzierung eines negativen<br />

Unterschiedsbetrages zwischen Anschaffungskosten<br />

und dem anteilig auf den<br />

Erwerber entfallenden neubewerteten Eigenkapital<br />

wird reformiert. Dieser ist, an<strong>der</strong>s<br />

als bisher, erfolgswirksam in <strong>der</strong> GuV<br />

zu erfassen. Bereits bilanzierte negative<br />

Unterschiedsbeträge werden mit den thesaurierten<br />

Jahresüberschüssen verrechnet.<br />

Prager Straße 14 • 84478 Waldkraiburg • Telefon 08638/94 26-0 • Telefax 08638/94 26-10<br />

kanzlei@hammerl-wp.de • http://www.hammerl-wp.de<br />

11/12 2004<br />

Inhalte:<br />

• <strong>IFRS</strong> 3 <strong>„Business</strong><br />

<strong>Combinations“</strong><br />

<strong>IFRS</strong> 3 ist auf Zusammenschlüsse<br />

nach dem<br />

31.3.2004 anzuwenden.<br />

Der neue Standard betrifft<br />

jedoch auch bisher<br />

bilanzierte Zusammenschlüsse,<br />

z.B. durch<br />

die Aussetzung <strong>der</strong> planmäßigen<br />

Abschreibung<br />

des Geschäfts- o<strong>der</strong> Firmenwerts.<br />

• Englische Limited statt<br />

deutscher GmbH?<br />

Den angepriesenen Vorteilen<br />

<strong>der</strong> englischen Limited<br />

stehen auch gewichtige<br />

Nachteile gegenüber.<br />

Der Mittelstand<br />

wird daher mit <strong>der</strong> Wahl<br />

einer GmbH regelmäßig<br />

besser beraten sein.<br />

• Nichts geht ohne Businessplan<br />

Da je<strong>der</strong> Kapitalgeber<br />

versucht, sich ein möglichst<br />

konkretes Bild über<br />

die Zukunft des Kunden<br />

zu machen, ist ohne einen<br />

soliden Businessplan eine<br />

Kapitalaufnahme nahezu<br />

unmöglich.<br />

• Bessere Konditionen<br />

durch zeitnahen Jahresabschluss<br />

Der Jahresabschluss stellt<br />

die wichtigste Grundlage<br />

für die Bewertung <strong>der</strong><br />

Bonität dar. Deshalb ist<br />

es wichtig, dass dieser<br />

zeitnah vorgelegt wird.<br />

• EU einigt sich auf Kompromiss<br />

<strong>bei</strong> IAS 39<br />

IAS 39 wird in einer abgespeckten<br />

Version zum<br />

1.1.2005 in Kraft treten.


Englische Limited statt deutscher<br />

GmbH?<br />

Nach <strong>der</strong> „Inspire Art“-Entscheidung<br />

des EuGH wird die Gründung von<br />

englischen Limiteds in Deutschland<br />

massiv beworben. Die angepriesenen<br />

Vorteile sind insbeson<strong>der</strong>e die fehlende<br />

Notwendigkeit <strong>der</strong> Aufbringung eines<br />

Stammkapitals sowie die schnelle und<br />

unbürokratische Gründung. Demgegenüber<br />

kommen die Nachteile<br />

bzw. Probleme <strong>der</strong> Limited in <strong>der</strong><br />

öffentlichen Diskussion bislang zu kurz.<br />

Problematisch erscheint die Anwendung<br />

des englischen Rechts. So fehlen zwar<br />

in Großbritannien Vorschriften über<br />

die Erbringung eines Mindestkapitals.<br />

Diese werden jedoch teilweise ersetzt<br />

durch ein komplexes Regelwerk auf<br />

dem Gebiet <strong>der</strong> Kapitalerhaltung<br />

und <strong>der</strong> Durchgriffshaftung. Mit<br />

an<strong>der</strong>en Worten wird im deutschen<br />

Recht eher präventiv durch das<br />

Erfor<strong>der</strong>nis eines Stammkapitals, in<br />

Großbritannien dagegen eher reaktiv<br />

durch entsprechende Haftungsnormen<br />

<strong>der</strong> bezweckte Gläubigerschutz erreicht.<br />

Bei den Gründungskosten<br />

ist zu beachten, dass zusätzlich<br />

Kosten anfallen, sobald nicht nur die<br />

allgemeine Standardsatzung verwendet<br />

wird. Daneben sind die Folgekosten <strong>der</strong><br />

Limited u.a. durch die Erstellung eines<br />

Jahresabschlusses in englischer Sprache<br />

und durch den „annual report“<br />

deutlich höher als <strong>bei</strong> <strong>der</strong> GmbH. Für<br />

international tätige Konzerne wird<br />

die neue Gesellschaftsform eher eine<br />

sinnvolle Gestaltungsmöglichkeit darstellen<br />

als für den Mittelstand.<br />

Nichts geht ohne Businessplan<br />

Ohne einen soliden Businessplan ist eine<br />

Kapitalaufnahme nahezu unmöglich<br />

geworden. Denn je<strong>der</strong> Kapitalgeber,<br />

egal ob Bank, Privatinvestor o<strong>der</strong><br />

Mitteilungen<br />

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Firma:<br />

staatliche Institution, versucht sich<br />

ein möglichst konkretes Bild über die<br />

Zukunft des Kunden zu machen. Es<br />

handelt sich da<strong>bei</strong> um eine detaillierte<br />

Planung <strong>der</strong> Entwicklung des Unternehmens<br />

für die kommenden 2-3<br />

Geschäftsjahre. Mittelständler müssen<br />

sich daran gewöhnen, dass Banken<br />

nicht mehr in Bauchgefühle, son<strong>der</strong>n<br />

in konkret geplantes Wachstum investieren<br />

wollen. Aufgabe des Businessplans<br />

ist eine kompakte, realistische<br />

Unternehmensdarstellung für<br />

die Kapitalgeber. Von beson<strong>der</strong>er<br />

Bedeutung sind da<strong>bei</strong> Entscheidungsrelevanz<br />

und Nachvollziehbarkeit.<br />

Der Kapitalgeber muss daraus alle<br />

Informationen entnehmen können, die<br />

für seine Kredit- bzw. Investitionsentscheidung<br />

benötigt werden. Die<br />

darauf aufbauende Planung sollte<br />

sich wie eine Perlenkette an <strong>der</strong><br />

Zusammenfassung aufreihen. Eine<br />

Innovation kann nur dann finanziert<br />

werden, wenn das Produkt auch<br />

konkret gebraucht wird. Dies gilt für<br />

die Medizintechnik ebenso wie für den<br />

Anlagenbau.<br />

Bessere Konditionen durch zeitnahen<br />

Jahresabschluss (Fast Close)<br />

Der Jahresabschluss ist nach wie<br />

vor die wichtigste Grundlage für<br />

die Bewertung <strong>der</strong> Bonität des<br />

Kunden durch die Kreditgeber. Viele<br />

Banken klagen darüber, dass die<br />

Jahresabschlüsse viel zu spät vorgelegt<br />

werden. Bei manchem Mittelständler<br />

dauert dies oft über an<strong>der</strong>thalb Jahre<br />

– zu lang, um sich ein aktuelles Bild<br />

machen zu können. Als Konsequenz<br />

stufen die Banken die Bonität des<br />

Kunden herab. Damit kann <strong>der</strong> so<br />

genannte Fast Close – die beschleunigte<br />

Erstellung des Jahresabschlusses – zum<br />

strategischen Wettbewerbsvorteil im<br />

Mittelstand werden. Die durch den<br />

Empfänger: Position:<br />

Tel: Fax: E-mail:<br />

Abschluss vermittelten Informationen<br />

müssen nicht nur inhaltlich verlässlich,<br />

son<strong>der</strong>n auch zeitnah sein.<br />

Dieser Grundsatz stand <strong>bei</strong> Basel II<br />

Pate. Die Kapitalgeber drängen auch<br />

<strong>bei</strong> Mittelständlern auf schnelle Informationen.<br />

Die Umstellung des Unternehmens<br />

auf einen Fast Close ist<br />

kein einmaliges Ereignis, son<strong>der</strong>n ein<br />

komplexer Prozess, <strong>der</strong> von <strong>der</strong> Geschäftsführung<br />

koordiniert werden<br />

muss.<br />

EU einigt sich auf Kompromiss<br />

hinsichtlich IAS 39<br />

Die EU-Staaten haben sich auf die<br />

Einführung des Bilanzierungsstandards<br />

für Finanzinstrumente (IAS 39) verständigt.<br />

Dieser wird nun in einer<br />

abgespeckten Version zum 1.1.2005 in<br />

Kraft treten. IAS 39 regelt den Ansatz<br />

und die Bewertung von finanziellen Vermögensgegenständen<br />

und Schulden.<br />

Zusätzlich enthält <strong>der</strong> Standard spezielle<br />

Vorschriften zur bilanziellen Abbildung<br />

von Sicherungszusammenhängen<br />

(Hedge Accounting). Der EU-<br />

Rechnungslegungsausschuss drängte<br />

darauf, die Vorschriften zur Zeitwert-<br />

Bilanzierung (Fair Value) sowie<br />

zum Makro-Hedging auf Einlagen<br />

herauszunehmen. Allerdings haben<br />

die Mitgliedstaaten die Option, die<br />

vom IASB vorgegebenen Regeln<br />

zum Portfolio-Hedging auf Kerneinlagen<br />

in ihrem Bereich verbindlich<br />

vorzuschreiben. In EU-Staaten, die<br />

diesem Ansatz nicht folgen, ist es Sache<br />

<strong>der</strong> Unternehmen, ob sie das Makro-<br />

Hedging vornehmen wollen o<strong>der</strong> nicht.<br />

Keinen Spielraum für Mitgliedstaaten<br />

und Unternehmen gibt es hingegen<br />

für die vom IAS-Board aufgelegte<br />

umfassende Fair Value-Option. Danach<br />

darf zwar die Zeitwertmethode <strong>bei</strong><br />

Aktiva, nicht aber <strong>bei</strong> den eigenen Verbindlichkeiten<br />

angewendet werden.<br />

Prager Straße 14 • Postfach 12 18 • 84465 Waldkraiburg • Telefon 08638/94 26-0 • Telefax 08638/94 26-10<br />

kanzlei@hammerl-wp.de • http://www.hammerl-wp.de

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