IFRS 3 „Business Combinations“ - bei der Kanzlei Dipl. - Kfm. Horst ...
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<strong>Dipl</strong>.-<strong>Kfm</strong>. <strong>Horst</strong> Hammerl<br />
Wirtschaftsprüfer<br />
Steuerberater<br />
Rechts<strong>bei</strong>stand<br />
<strong>IFRS</strong> 3 regelt die Bilanzierung von Unternehmenszusammenschlüssen<br />
und ist für<br />
alle Vorgänge anzuwenden, <strong>bei</strong> denen <strong>der</strong><br />
Vertragsabschluss und die Bekanntmachung<br />
nach dem 31.3.2004 erfolgen. <strong>IFRS</strong> 3<br />
<strong>„Business</strong> <strong>Combinations“</strong> ersetzt den<br />
bisherigen Standard IAS 22. Nach <strong>der</strong><br />
Neuregelung ist fortan ausschließlich die<br />
Erwerbsmethode anzuwenden. Die nach<br />
IAS 22 für bestimmte Unternehmenszusammenschlüsse<br />
gefor<strong>der</strong>te Pooling-of-Interests-Methode<br />
ist nicht mehr zulässig.<br />
Die Grundkonzeption <strong>der</strong><br />
Erwerbsmethode erfor<strong>der</strong>t<br />
eine Verrechnung <strong>der</strong> Anschaffungskosten<br />
<strong>der</strong> Beteiligung<br />
mit dem anteiligen<br />
Eigenkapital des Tochterunternehmens<br />
zum Erwerbszeitpunkt.<br />
Ausgangspunkt <strong>der</strong><br />
Erwerbsmethode ist demnach<br />
die Bestimmung <strong>der</strong> Anschaffungskosten<br />
<strong>der</strong> Beteiligung. Diese ermitteln sich aus<br />
dem Fair Value <strong>der</strong> als Gegenleistung<br />
übertragenen Vermögenswerte, übernommenen<br />
Schulden und ausgegebenen Eigenkapitalinstrumenten.<br />
Nach <strong>der</strong> Ermittlung <strong>der</strong> Anschaffungskosten<br />
sind diese auf die erworbenen identifizierbaren<br />
Vermögenswerte und Schulden<br />
zu verteilen. Für diese Zwecke ist für das<br />
neu erworbene Tochterunternehmen eine<br />
Neubewertungsbilanz (IAS-III-Bilanz)<br />
aufzustellen, in <strong>der</strong> alle zum Zeitpunkt des<br />
Erwerbs identifizierbaren Vermögenswerte<br />
und Schulden (einschließlich bestehen<strong>der</strong><br />
Eventualverbindlichkeiten) aufgenommen<br />
werden. Für die Bilanzierung <strong>der</strong> Höhe<br />
nach ist <strong>der</strong> Fair Value zum Zeitpunkt<br />
des Erwerbs relevant. Nach dem neuen<br />
Standard erfolgt eine vollständige Neubewertung.<br />
Sofern Min<strong>der</strong>heitsanteile an<br />
einem Tochterunternehmen bestehen, sind<br />
diese künftig zwingend an bislang noch<br />
nicht bilanziell erfassten Vermögenswerten<br />
und Schulden/Eventualverbindlichkeiten zu<br />
beteiligen. Die nach IAS 22 überwiegend<br />
angewendete beteiligungsproportionale<br />
Neubewertung ist nicht mehr zulässig. Sehr<br />
umfassende Richtlinien zur Fair Value-<br />
Ermittlung finden sich in Appendix B zu<br />
<strong>IFRS</strong> 3.<br />
Partner für den Mittelstand<br />
<strong>Dipl</strong>.-Betriebswirt (FH)<br />
Wolfgang Hammerl<br />
Steuerberater<br />
W i r t s c h a f t s p r ü f u n g • S t e u e r b e r a t u n g • U n t e r n e h m e n s s i c h e r u n g<br />
<strong>IFRS</strong> 3 <strong>„Business</strong> <strong>Combinations“</strong><br />
Alle materiellen und immateriellen Vermögenswerte<br />
sind in <strong>der</strong> Neubewertungsbilanz<br />
unabhängig davon zu erfassen,<br />
ob sie bereits in <strong>der</strong> Bilanz des<br />
erworbenen Unternehmens erfasst waren.<br />
So können bislang aus Sicht des<br />
erworbenen Unternehmens nicht werthaltige<br />
aktive latente Steuern durch den<br />
Unternehmenszusammenschluss werthaltig<br />
werden und damit die Aktivierungsvoraussetzungen<br />
erfüllen. Auch<br />
Eventualverbindlichkeiten sind in <strong>der</strong><br />
Neubewertungsbilanz zu<br />
passivieren, sofern ihr<br />
Zeitwert verlässlich geschätzt<br />
werden kann.<br />
Dies stellt deshalb eine<br />
Beson<strong>der</strong>heit dar, als Eventualverbindlichkeitenaußerhalb<br />
von Unternehmenszusammenschlüssen<br />
bilanziell<br />
sichtigt werden dürfen.<br />
nicht berück-<br />
Durch <strong>IFRS</strong> 3 wird die<br />
Bilanzierung von Unter-<br />
nehmenszusammen-<br />
schlüssen grundlegend<br />
reformiert<br />
Ein entstehen<strong>der</strong> Geschäfts- o<strong>der</strong> Firmenwert<br />
ist - an<strong>der</strong>s als nach IAS 22 -<br />
nicht mehr planmäßig abzuschreiben. Stattdessen<br />
ist vielmehr im Rahmen des<br />
IAS 36 jährlich ein Werthaltigkeitstest<br />
durchzuführen. Diese Regelung betrifft<br />
nicht nur Zusammenschlüsse nach dem<br />
Inkrafttreten des neuen Standards. Auch<br />
planmäßige Abschreibungen von bereits<br />
bilanzierten Geschäfts- o<strong>der</strong> Firmenwerten<br />
sind auszusetzen. Dies erfolgt prospektiv<br />
mit dem Beginn des ersten nach dem<br />
31.3.2004 beginnenden Geschäftsjahrs.<br />
Zusätzlich wird in <strong>IFRS</strong> 3 klargestellt, dass<br />
we<strong>der</strong> für Zwecke <strong>der</strong> Durchführung<br />
eines Werthaltigkeitstests noch für die<br />
Entkonsolidierung das „Wie<strong>der</strong>aufleben“<br />
eines erfolgsneutral mit dem Eigenkapital<br />
verrechneten Geschäfts- o<strong>der</strong> Firmenwerts<br />
zulässig ist.<br />
Auch die Bilanzierung eines negativen<br />
Unterschiedsbetrages zwischen Anschaffungskosten<br />
und dem anteilig auf den<br />
Erwerber entfallenden neubewerteten Eigenkapital<br />
wird reformiert. Dieser ist, an<strong>der</strong>s<br />
als bisher, erfolgswirksam in <strong>der</strong> GuV<br />
zu erfassen. Bereits bilanzierte negative<br />
Unterschiedsbeträge werden mit den thesaurierten<br />
Jahresüberschüssen verrechnet.<br />
Prager Straße 14 • 84478 Waldkraiburg • Telefon 08638/94 26-0 • Telefax 08638/94 26-10<br />
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11/12 2004<br />
Inhalte:<br />
• <strong>IFRS</strong> 3 <strong>„Business</strong><br />
<strong>Combinations“</strong><br />
<strong>IFRS</strong> 3 ist auf Zusammenschlüsse<br />
nach dem<br />
31.3.2004 anzuwenden.<br />
Der neue Standard betrifft<br />
jedoch auch bisher<br />
bilanzierte Zusammenschlüsse,<br />
z.B. durch<br />
die Aussetzung <strong>der</strong> planmäßigen<br />
Abschreibung<br />
des Geschäfts- o<strong>der</strong> Firmenwerts.<br />
• Englische Limited statt<br />
deutscher GmbH?<br />
Den angepriesenen Vorteilen<br />
<strong>der</strong> englischen Limited<br />
stehen auch gewichtige<br />
Nachteile gegenüber.<br />
Der Mittelstand<br />
wird daher mit <strong>der</strong> Wahl<br />
einer GmbH regelmäßig<br />
besser beraten sein.<br />
• Nichts geht ohne Businessplan<br />
Da je<strong>der</strong> Kapitalgeber<br />
versucht, sich ein möglichst<br />
konkretes Bild über<br />
die Zukunft des Kunden<br />
zu machen, ist ohne einen<br />
soliden Businessplan eine<br />
Kapitalaufnahme nahezu<br />
unmöglich.<br />
• Bessere Konditionen<br />
durch zeitnahen Jahresabschluss<br />
Der Jahresabschluss stellt<br />
die wichtigste Grundlage<br />
für die Bewertung <strong>der</strong><br />
Bonität dar. Deshalb ist<br />
es wichtig, dass dieser<br />
zeitnah vorgelegt wird.<br />
• EU einigt sich auf Kompromiss<br />
<strong>bei</strong> IAS 39<br />
IAS 39 wird in einer abgespeckten<br />
Version zum<br />
1.1.2005 in Kraft treten.
Englische Limited statt deutscher<br />
GmbH?<br />
Nach <strong>der</strong> „Inspire Art“-Entscheidung<br />
des EuGH wird die Gründung von<br />
englischen Limiteds in Deutschland<br />
massiv beworben. Die angepriesenen<br />
Vorteile sind insbeson<strong>der</strong>e die fehlende<br />
Notwendigkeit <strong>der</strong> Aufbringung eines<br />
Stammkapitals sowie die schnelle und<br />
unbürokratische Gründung. Demgegenüber<br />
kommen die Nachteile<br />
bzw. Probleme <strong>der</strong> Limited in <strong>der</strong><br />
öffentlichen Diskussion bislang zu kurz.<br />
Problematisch erscheint die Anwendung<br />
des englischen Rechts. So fehlen zwar<br />
in Großbritannien Vorschriften über<br />
die Erbringung eines Mindestkapitals.<br />
Diese werden jedoch teilweise ersetzt<br />
durch ein komplexes Regelwerk auf<br />
dem Gebiet <strong>der</strong> Kapitalerhaltung<br />
und <strong>der</strong> Durchgriffshaftung. Mit<br />
an<strong>der</strong>en Worten wird im deutschen<br />
Recht eher präventiv durch das<br />
Erfor<strong>der</strong>nis eines Stammkapitals, in<br />
Großbritannien dagegen eher reaktiv<br />
durch entsprechende Haftungsnormen<br />
<strong>der</strong> bezweckte Gläubigerschutz erreicht.<br />
Bei den Gründungskosten<br />
ist zu beachten, dass zusätzlich<br />
Kosten anfallen, sobald nicht nur die<br />
allgemeine Standardsatzung verwendet<br />
wird. Daneben sind die Folgekosten <strong>der</strong><br />
Limited u.a. durch die Erstellung eines<br />
Jahresabschlusses in englischer Sprache<br />
und durch den „annual report“<br />
deutlich höher als <strong>bei</strong> <strong>der</strong> GmbH. Für<br />
international tätige Konzerne wird<br />
die neue Gesellschaftsform eher eine<br />
sinnvolle Gestaltungsmöglichkeit darstellen<br />
als für den Mittelstand.<br />
Nichts geht ohne Businessplan<br />
Ohne einen soliden Businessplan ist eine<br />
Kapitalaufnahme nahezu unmöglich<br />
geworden. Denn je<strong>der</strong> Kapitalgeber,<br />
egal ob Bank, Privatinvestor o<strong>der</strong><br />
Mitteilungen<br />
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Firma:<br />
staatliche Institution, versucht sich<br />
ein möglichst konkretes Bild über die<br />
Zukunft des Kunden zu machen. Es<br />
handelt sich da<strong>bei</strong> um eine detaillierte<br />
Planung <strong>der</strong> Entwicklung des Unternehmens<br />
für die kommenden 2-3<br />
Geschäftsjahre. Mittelständler müssen<br />
sich daran gewöhnen, dass Banken<br />
nicht mehr in Bauchgefühle, son<strong>der</strong>n<br />
in konkret geplantes Wachstum investieren<br />
wollen. Aufgabe des Businessplans<br />
ist eine kompakte, realistische<br />
Unternehmensdarstellung für<br />
die Kapitalgeber. Von beson<strong>der</strong>er<br />
Bedeutung sind da<strong>bei</strong> Entscheidungsrelevanz<br />
und Nachvollziehbarkeit.<br />
Der Kapitalgeber muss daraus alle<br />
Informationen entnehmen können, die<br />
für seine Kredit- bzw. Investitionsentscheidung<br />
benötigt werden. Die<br />
darauf aufbauende Planung sollte<br />
sich wie eine Perlenkette an <strong>der</strong><br />
Zusammenfassung aufreihen. Eine<br />
Innovation kann nur dann finanziert<br />
werden, wenn das Produkt auch<br />
konkret gebraucht wird. Dies gilt für<br />
die Medizintechnik ebenso wie für den<br />
Anlagenbau.<br />
Bessere Konditionen durch zeitnahen<br />
Jahresabschluss (Fast Close)<br />
Der Jahresabschluss ist nach wie<br />
vor die wichtigste Grundlage für<br />
die Bewertung <strong>der</strong> Bonität des<br />
Kunden durch die Kreditgeber. Viele<br />
Banken klagen darüber, dass die<br />
Jahresabschlüsse viel zu spät vorgelegt<br />
werden. Bei manchem Mittelständler<br />
dauert dies oft über an<strong>der</strong>thalb Jahre<br />
– zu lang, um sich ein aktuelles Bild<br />
machen zu können. Als Konsequenz<br />
stufen die Banken die Bonität des<br />
Kunden herab. Damit kann <strong>der</strong> so<br />
genannte Fast Close – die beschleunigte<br />
Erstellung des Jahresabschlusses – zum<br />
strategischen Wettbewerbsvorteil im<br />
Mittelstand werden. Die durch den<br />
Empfänger: Position:<br />
Tel: Fax: E-mail:<br />
Abschluss vermittelten Informationen<br />
müssen nicht nur inhaltlich verlässlich,<br />
son<strong>der</strong>n auch zeitnah sein.<br />
Dieser Grundsatz stand <strong>bei</strong> Basel II<br />
Pate. Die Kapitalgeber drängen auch<br />
<strong>bei</strong> Mittelständlern auf schnelle Informationen.<br />
Die Umstellung des Unternehmens<br />
auf einen Fast Close ist<br />
kein einmaliges Ereignis, son<strong>der</strong>n ein<br />
komplexer Prozess, <strong>der</strong> von <strong>der</strong> Geschäftsführung<br />
koordiniert werden<br />
muss.<br />
EU einigt sich auf Kompromiss<br />
hinsichtlich IAS 39<br />
Die EU-Staaten haben sich auf die<br />
Einführung des Bilanzierungsstandards<br />
für Finanzinstrumente (IAS 39) verständigt.<br />
Dieser wird nun in einer<br />
abgespeckten Version zum 1.1.2005 in<br />
Kraft treten. IAS 39 regelt den Ansatz<br />
und die Bewertung von finanziellen Vermögensgegenständen<br />
und Schulden.<br />
Zusätzlich enthält <strong>der</strong> Standard spezielle<br />
Vorschriften zur bilanziellen Abbildung<br />
von Sicherungszusammenhängen<br />
(Hedge Accounting). Der EU-<br />
Rechnungslegungsausschuss drängte<br />
darauf, die Vorschriften zur Zeitwert-<br />
Bilanzierung (Fair Value) sowie<br />
zum Makro-Hedging auf Einlagen<br />
herauszunehmen. Allerdings haben<br />
die Mitgliedstaaten die Option, die<br />
vom IASB vorgegebenen Regeln<br />
zum Portfolio-Hedging auf Kerneinlagen<br />
in ihrem Bereich verbindlich<br />
vorzuschreiben. In EU-Staaten, die<br />
diesem Ansatz nicht folgen, ist es Sache<br />
<strong>der</strong> Unternehmen, ob sie das Makro-<br />
Hedging vornehmen wollen o<strong>der</strong> nicht.<br />
Keinen Spielraum für Mitgliedstaaten<br />
und Unternehmen gibt es hingegen<br />
für die vom IAS-Board aufgelegte<br />
umfassende Fair Value-Option. Danach<br />
darf zwar die Zeitwertmethode <strong>bei</strong><br />
Aktiva, nicht aber <strong>bei</strong> den eigenen Verbindlichkeiten<br />
angewendet werden.<br />
Prager Straße 14 • Postfach 12 18 • 84465 Waldkraiburg • Telefon 08638/94 26-0 • Telefax 08638/94 26-10<br />
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