03.10.2013 Aufrufe

Lebensmittel richtig kennzeichnen - Wirtschaftskammer Österreich

Lebensmittel richtig kennzeichnen - Wirtschaftskammer Österreich

Lebensmittel richtig kennzeichnen - Wirtschaftskammer Österreich

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Lebensmittel</strong> <strong>richtig</strong> <strong>kennzeichnen</strong><br />

Das Wiener Marktamt (Magistratsabteilung 59) als <strong>Lebensmittel</strong>aufsichtsbehörde überprüft im Rahmen der in<br />

regelmäßigen Abständen stattfindenden Kontrollen der <strong>Lebensmittel</strong>betriebe u.a. auch die Einhaltung der<br />

entsprechenden lebensmittelrechtlichen Kennzeichnungsvorschriften. Gekennzeichnet werden müssen alle<br />

verpackten Waren und Nahrungsergänzungsmittel, welche ohne Weiterverarbeitung für den Letztverbraucher<br />

oder Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung (z.B. Gastgewerbe, Großküchen, etc.) bestimmt sind.<br />

Insbesondere ist beim Import von Waren darauf zu achten, dass deren Kennzeichnung den österreichischen<br />

gesetzlichen Anforderungen entspricht.<br />

Die Rechtsgrundlage dazu bildet die <strong>Lebensmittel</strong>kennzeichnungsverordnung (LMKV, BGBl. Nr. 72/1993 idgF).<br />

Der folgende Artikel stellt die wesentlichen Vorschriften in Bezug auf die Kennzeichnung von <strong>Lebensmittel</strong>n<br />

dar.<br />

Kennzeichnungselemente:<br />

• Sachbezeichnung, handelsübliche Bezeichnung oder Beschreibung der Ware bzw. Verkehrsbezeichnungen,<br />

unter denen Waren in anderen Mitgliedstaaten in Verkehr gebracht werden<br />

• Name und Anschrift des Erzeugers, Verpackers oder Händlers in den EWR-Raum<br />

• Ursprungsland bei ausländischen, d.h. nicht aus einem EWR-Mitgliedstaat, importierten Waren oder falls<br />

ein Irrtum über die tatsächliche Herkunft möglich wäre<br />

• Nettofüllmenge (bei flüssigen Waren Liter, Zentiliter oder Milliliter, bei sonstigen Waren Kilogramm,<br />

Gramm bzw. Stückzahl)<br />

• Los (Charge), wenn nicht das nach Tag und Monat bestimmte Mindesthaltbarkeits- bzw. Verbrauchsdatum<br />

angegeben ist<br />

• Mindesthaltbarkeitsdatum bzw. Verbrauchsdatum („mindestens haltbar bis…“, wenn der Tag genannt<br />

wird, „mindestens haltbar bis Ende…“, wenn nur Monat oder Jahr genannt werden)<br />

• Temperaturen oder sonstige Lagerbedingungen, sofern sie für die Haltbarkeit wesentlich sind<br />

• Zutaten (Bestandteile, Zusatzstoffe, Aromen)<br />

• Gebrauchsanleitung<br />

• Alkoholgehalt in Volumenprozenten<br />

Formale Kennzeichnungsvorschriften:<br />

• in deutscher Sprache<br />

• leicht verständlich<br />

• dauerhaft angebracht<br />

• deutlich lesbar<br />

• nicht durch andere Angaben verdeckt oder getrennt<br />

• an gut sichtbarer Stelle<br />

• auf der Verpackung oder auf einem mit der Verpackung verbundenen Etikett<br />

• Datumsangaben haben in der Reihenfolge Tag, Monat, Jahr sowie unter Sicherstellung der Eindeutigkeit<br />

des Datums zu erfolgen


Sichtfeldregelung:<br />

Folgende Kennzeichnungselemente müssen in einem Sichtfeld angegeben werden:<br />

• Sachbezeichnung<br />

• Mindesthaltbarkeitsangabe<br />

• Nettofüllmenge<br />

• Alkoholangabe<br />

Ausnahmen von den Kennzeichnungsvorschriften:<br />

• Waren, die dem Weingesetz 1999 idgF unterliegen<br />

• Waren, die in der Gegenwart des Käufers verpackt werden<br />

• Waren, die zur Verkaufsvorbereitung verpackt werden, wenn diese zur kurzfristigen Lagerung<br />

(max. 48 Stunden) für die unmittelbare Abgabe an den Letztverbraucher bestimmt sind,<br />

ausgenommen zur Selbstbedienung<br />

Weitere Informationen:<br />

Die <strong>Lebensmittel</strong>kennzeichnungsverordnung (LMKV) ist unter folgendem Link abrufbar:<br />

http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10010723<br />

2<br />

1. Auflage, März 2010<br />

Dieses Merkblatt ist ein Produkt der Rechtsabteilung der <strong>Wirtschaftskammer</strong> Wien – urheberrechtlich<br />

geschützt.<br />

Weitere Beratung: T 51450 – 1615, W wko.at/wien/rp<br />

Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr und eine Haftung des Autors oder der<br />

<strong>Wirtschaftskammer</strong> Wien ist ausgeschlossen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!