Lebensmittel richtig kennzeichnen - Wirtschaftskammer Österreich
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<strong>Lebensmittel</strong> <strong>richtig</strong> <strong>kennzeichnen</strong><br />
Das Wiener Marktamt (Magistratsabteilung 59) als <strong>Lebensmittel</strong>aufsichtsbehörde überprüft im Rahmen der in<br />
regelmäßigen Abständen stattfindenden Kontrollen der <strong>Lebensmittel</strong>betriebe u.a. auch die Einhaltung der<br />
entsprechenden lebensmittelrechtlichen Kennzeichnungsvorschriften. Gekennzeichnet werden müssen alle<br />
verpackten Waren und Nahrungsergänzungsmittel, welche ohne Weiterverarbeitung für den Letztverbraucher<br />
oder Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung (z.B. Gastgewerbe, Großküchen, etc.) bestimmt sind.<br />
Insbesondere ist beim Import von Waren darauf zu achten, dass deren Kennzeichnung den österreichischen<br />
gesetzlichen Anforderungen entspricht.<br />
Die Rechtsgrundlage dazu bildet die <strong>Lebensmittel</strong>kennzeichnungsverordnung (LMKV, BGBl. Nr. 72/1993 idgF).<br />
Der folgende Artikel stellt die wesentlichen Vorschriften in Bezug auf die Kennzeichnung von <strong>Lebensmittel</strong>n<br />
dar.<br />
Kennzeichnungselemente:<br />
• Sachbezeichnung, handelsübliche Bezeichnung oder Beschreibung der Ware bzw. Verkehrsbezeichnungen,<br />
unter denen Waren in anderen Mitgliedstaaten in Verkehr gebracht werden<br />
• Name und Anschrift des Erzeugers, Verpackers oder Händlers in den EWR-Raum<br />
• Ursprungsland bei ausländischen, d.h. nicht aus einem EWR-Mitgliedstaat, importierten Waren oder falls<br />
ein Irrtum über die tatsächliche Herkunft möglich wäre<br />
• Nettofüllmenge (bei flüssigen Waren Liter, Zentiliter oder Milliliter, bei sonstigen Waren Kilogramm,<br />
Gramm bzw. Stückzahl)<br />
• Los (Charge), wenn nicht das nach Tag und Monat bestimmte Mindesthaltbarkeits- bzw. Verbrauchsdatum<br />
angegeben ist<br />
• Mindesthaltbarkeitsdatum bzw. Verbrauchsdatum („mindestens haltbar bis…“, wenn der Tag genannt<br />
wird, „mindestens haltbar bis Ende…“, wenn nur Monat oder Jahr genannt werden)<br />
• Temperaturen oder sonstige Lagerbedingungen, sofern sie für die Haltbarkeit wesentlich sind<br />
• Zutaten (Bestandteile, Zusatzstoffe, Aromen)<br />
• Gebrauchsanleitung<br />
• Alkoholgehalt in Volumenprozenten<br />
Formale Kennzeichnungsvorschriften:<br />
• in deutscher Sprache<br />
• leicht verständlich<br />
• dauerhaft angebracht<br />
• deutlich lesbar<br />
• nicht durch andere Angaben verdeckt oder getrennt<br />
• an gut sichtbarer Stelle<br />
• auf der Verpackung oder auf einem mit der Verpackung verbundenen Etikett<br />
• Datumsangaben haben in der Reihenfolge Tag, Monat, Jahr sowie unter Sicherstellung der Eindeutigkeit<br />
des Datums zu erfolgen
Sichtfeldregelung:<br />
Folgende Kennzeichnungselemente müssen in einem Sichtfeld angegeben werden:<br />
• Sachbezeichnung<br />
• Mindesthaltbarkeitsangabe<br />
• Nettofüllmenge<br />
• Alkoholangabe<br />
Ausnahmen von den Kennzeichnungsvorschriften:<br />
• Waren, die dem Weingesetz 1999 idgF unterliegen<br />
• Waren, die in der Gegenwart des Käufers verpackt werden<br />
• Waren, die zur Verkaufsvorbereitung verpackt werden, wenn diese zur kurzfristigen Lagerung<br />
(max. 48 Stunden) für die unmittelbare Abgabe an den Letztverbraucher bestimmt sind,<br />
ausgenommen zur Selbstbedienung<br />
Weitere Informationen:<br />
Die <strong>Lebensmittel</strong>kennzeichnungsverordnung (LMKV) ist unter folgendem Link abrufbar:<br />
http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10010723<br />
2<br />
1. Auflage, März 2010<br />
Dieses Merkblatt ist ein Produkt der Rechtsabteilung der <strong>Wirtschaftskammer</strong> Wien – urheberrechtlich<br />
geschützt.<br />
Weitere Beratung: T 51450 – 1615, W wko.at/wien/rp<br />
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<strong>Wirtschaftskammer</strong> Wien ist ausgeschlossen.