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Technische Mitteilung Nr. 1/97 - Die asa

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5 Bewilligte Geschwindigkeiten<br />

Wenn die in Ziffer 6 dieser TM aufgeführten Kriterien eingehalten sind, können die folgenden<br />

Höchstgeschwindigkeiten gestattet werden:<br />

- 2 -<br />

- Abschlepprolli leer auf Autobahnen 80 km/h<br />

- Abschlepprolli leer auf normalen Strassen und Autostrasssen 60 km/h<br />

- Abschlepprolli beladen 60 km/h<br />

Auch bei erhöhter Geschwindigkeit dürfen Pannenfahrzeuge auf Autobahnen und Autostrassen nur<br />

bis zur nächsten Ausfahrt geschleppt werden (Art. 35 Abs. 3 VRV).<br />

Bei Geschwindigkeiten über 40 km/h darf das Betriebsgewicht des abzuschleppenden Fahrzeuges<br />

(inklusive Abschlepprolli) das Betriebsgewicht des Schleppfahrzeuges nicht übersteigen.<br />

6 <strong>Technische</strong> Prüfung<br />

Folgende Punkte sind zu beachten:<br />

61 Verkehrssicherheit<br />

Abschlepprollis müssen betriebs- und verkehrssicher sein.<br />

62 Fahrzeugidentifikation<br />

Zur Identifikation muss ein Schild angebracht sein, das unverwischbar den Namen des Herstellers,<br />

den Typ, die Fahrgestellnummer sowie das Leergewicht und das bewilligte Gesamtgewicht enthält.<br />

<strong>Die</strong> Fahrgestellnummer muss zudem gut sichtbar auf der Deichselwurzel oder in deren Nähe<br />

eingeschlagen sein.<br />

63 Anhängevorrichtung<br />

<strong>Die</strong> Anhängevorrichtung muss möglichst spielfrei sein.<br />

64 Reifen<br />

Abschlepprollis müssen mit ausreichend tragfähigen Luftreifen versehen und für die erlaubte<br />

Höchstgeschwindigkeit ausgelegt sein (Art. 58 und 187 VTS).<br />

65 Markierung<br />

Benötigt wird nur ein Rückstrahler, nicht dreieckig, nach hinten gerichtet und mit einer Leuchtfläche<br />

von mindestens 40 cm2 versehen.<br />

66 Ladung<br />

<strong>Die</strong> Ladung muss ausreichend gesichert sein.<br />

67 Garantien<br />

Garantien des Herstelles für Höchstgeschwindigkeit in unbeladenem und beladenem Zustand und<br />

bewilligtes Gesamtgewicht müssen vorhanden sein.<br />

Erlassen vom Vorstand am 13. März 19<strong>97</strong> im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Polizeiwesen

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