Technische Mitteilung Nr. 1/97 - Die asa
Technische Mitteilung Nr. 1/97 - Die asa
Technische Mitteilung Nr. 1/97 - Die asa
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Abschlepprollis<br />
1 Rechtsgrundlagen<br />
<strong>Technische</strong> <strong>Mitteilung</strong><br />
TM 1/<strong>97</strong> vom<br />
13.03.19<strong>97</strong><br />
Ersetzt die TM 1/77 vom 16.6.77<br />
VRV Art. 5 Abs. 1, Bst. c (Höchstgeschwindigkeit für einzelne Fahrzeugarten)<br />
VRV Art. 72 Abs. 3 (Betriebsgewicht)<br />
VTS Art. 19 Abs. 1 (Kein Anhänger)<br />
VTS Art. 23 Abs. 3 (Definition)<br />
VTS Art. 44 (Fahrzeugidentifikation)<br />
VTS Art. 212 Abs. 1, 2 und 3 (Abschlepprollis)<br />
2 Definition des Abschlepprollis<br />
Abschlepprollis sind Fahrzeuge ohne eigenen Antrieb, die zum Abschleppen von Fahr-zeugen<br />
eingerichtet sind (Art. 23 Abs. 3 VTS). Sie gelten nicht als Anhänger (Art. 19 Abs. 1 VTS). Mit einem<br />
Abschlepprolli kann nur eine Achse des Pannenfahrzeugs aufgesattelt werden. <strong>Die</strong>se Fahrzeuge<br />
werden nicht immatrikuliert.<br />
3 Allgemeine Vorschriften<br />
Grundsätzlich beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit beim Abschleppen von Fahrzeugen<br />
auch mittels Abschlepprollis oder aufgesattelt 40 km/h (Art. 5 Abs. 1<br />
Buchst. c VRV).<br />
Das Betriebsgewicht des abzuschleppenden Fahrzeuges (inklusive Abschlepprolli) darf das<br />
Betriebsgewicht des Schleppfahrzeuges in der Regel nicht übersteigen<br />
(Art. 72 Abs. 3 VRV).<br />
4 Erhöhung der Geschwindigkeit<br />
<strong>Die</strong> Zulassungsbehörde kann in besonderen Fällen für Abschlepprollis eine höhere Geschwindigkeit<br />
als 40 km/h bewilligen, insbesondere bei Fahrten auf Autobahnen und Autostrassen.<br />
Wenn eine höhere Geschwindigkeit beantragt wird, muss das Fahrzeug durch die<br />
Zulassungsbehörde geprüft werden. Sie stellt die entsprechende Bewilligung aus.<br />
ORM&TM\TM1-<strong>97</strong>.doc
5 Bewilligte Geschwindigkeiten<br />
Wenn die in Ziffer 6 dieser TM aufgeführten Kriterien eingehalten sind, können die folgenden<br />
Höchstgeschwindigkeiten gestattet werden:<br />
- 2 -<br />
- Abschlepprolli leer auf Autobahnen 80 km/h<br />
- Abschlepprolli leer auf normalen Strassen und Autostrasssen 60 km/h<br />
- Abschlepprolli beladen 60 km/h<br />
Auch bei erhöhter Geschwindigkeit dürfen Pannenfahrzeuge auf Autobahnen und Autostrassen nur<br />
bis zur nächsten Ausfahrt geschleppt werden (Art. 35 Abs. 3 VRV).<br />
Bei Geschwindigkeiten über 40 km/h darf das Betriebsgewicht des abzuschleppenden Fahrzeuges<br />
(inklusive Abschlepprolli) das Betriebsgewicht des Schleppfahrzeuges nicht übersteigen.<br />
6 <strong>Technische</strong> Prüfung<br />
Folgende Punkte sind zu beachten:<br />
61 Verkehrssicherheit<br />
Abschlepprollis müssen betriebs- und verkehrssicher sein.<br />
62 Fahrzeugidentifikation<br />
Zur Identifikation muss ein Schild angebracht sein, das unverwischbar den Namen des Herstellers,<br />
den Typ, die Fahrgestellnummer sowie das Leergewicht und das bewilligte Gesamtgewicht enthält.<br />
<strong>Die</strong> Fahrgestellnummer muss zudem gut sichtbar auf der Deichselwurzel oder in deren Nähe<br />
eingeschlagen sein.<br />
63 Anhängevorrichtung<br />
<strong>Die</strong> Anhängevorrichtung muss möglichst spielfrei sein.<br />
64 Reifen<br />
Abschlepprollis müssen mit ausreichend tragfähigen Luftreifen versehen und für die erlaubte<br />
Höchstgeschwindigkeit ausgelegt sein (Art. 58 und 187 VTS).<br />
65 Markierung<br />
Benötigt wird nur ein Rückstrahler, nicht dreieckig, nach hinten gerichtet und mit einer Leuchtfläche<br />
von mindestens 40 cm2 versehen.<br />
66 Ladung<br />
<strong>Die</strong> Ladung muss ausreichend gesichert sein.<br />
67 Garantien<br />
Garantien des Herstelles für Höchstgeschwindigkeit in unbeladenem und beladenem Zustand und<br />
bewilligtes Gesamtgewicht müssen vorhanden sein.<br />
Erlassen vom Vorstand am 13. März 19<strong>97</strong> im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Polizeiwesen