Waffengesetz - BSSB
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F- I - 18<br />
(4) Das Bundesministerium des Innern erstellt nach Anhörung eines Kreises von<br />
Vertretern der Wissenschaft, der Betroffenen, der beteiligten Wirtschaft<br />
und der für das Waffenrecht zuständigen obersten Landesbehörden dem<br />
Stand der Sicherheitstechnik entsprechende Regeln (Technische Richtlinie –<br />
Blockiersysteme für Erbwaffen) für ein Blockiersystem nach Absatz 3 Satz 2<br />
sowie für dessen Zulassungsverfahren und veröffentlicht diese im Bundesanzeiger.<br />
Die Prüfung der Konformität und die Zulassung neu entwickelter<br />
Blockiersysteme gemäß der Technischen Richtlinie erfolgt durch die Physikalisch-Technische<br />
Bundesanstalt.<br />
(5) Der Einbau und die Entsperrung von Blockiersystemen darf nur durch<br />
hierin eingewiesene Inhaber einer Waffenherstellungserlaubnis oder einer<br />
Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Abs. 1 oder durch deren hierzu bevollmächtigten<br />
Mitarbeiter erfolgen. Die vorübergehende Entsperrung aus besonderem<br />
Anlass ist möglich. Die Zeitpunkte aller Einbauten und Entsperrungen<br />
sind schriftlich festzuhalten. § 39 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend.<br />
(6) In der Waffenbesitzkarte ist von der Waffenbehörde einzutragen, dass die<br />
Schusswaffe mit einem Blockiersystem gesichert wurde.<br />
(7) Die Waffenbehörde hat auf Antrag Ausnahmen von der Verpflichtung, alle<br />
Erbwaffen mit einem dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechenden<br />
Blockiersystem zu sichern, zuzulassen, wenn oder so lange für eine oder<br />
mehrere Erbwaffen ein entsprechendes Blockiersystem noch nicht vorhanden<br />
ist. Eine Ausnahme kann auch für Erbwaffen erteilt werden, die Bestandteil<br />
einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung gemäß § 17 sind<br />
oder werden sollen.<br />
Unterabschnitt 4<br />
Besondere Erlaubnistatbestände für Waffenherstellung,<br />
Waffenhandel, Schießstätten, Bewachungsunternehmer<br />
§ 21 Gewerbsmäßige Waffenherstellung, Waffenhandel<br />
(1) Die Erlaubnis zur gewerbsmäßig oder selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen<br />
Unternehmung betriebenen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung<br />
von Schusswaffen oder Munition wird durch eine Waffenherstellungserlaubnis,<br />
die Erlaubnis zum entsprechend betriebenen Handel<br />
mit Schusswaffen oder Munition durch eine Waffenhandelserlaubnis erteilt.<br />
Sie kann auf bestimmte Schusswaffen- und Munitionsarten beschränkt<br />
werden.<br />
(2) Die Waffenherstellungserlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 schließt für Schusswaffen<br />
oder Munition, auf die sich die Erlaubnis erstreckt, die Erlaubnis<br />
zum vorläufigen oder endgültigen Überlassen an Inhaber einer Waffenherstellungs-<br />
oder Waffenhandelserlaubnis sowie zum Erwerb für Zwecke der<br />
Waffenherstellung ein. Bei in die Handwerksrolle eingetragenen Büchsenmachern<br />
schließt die Waffenherstellungserlaubnis die Erlaubnis zum Waffenhandel<br />
ein.<br />
(3) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn<br />
1. der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) oder persönliche<br />
Eignung (§ 6) nicht besitzt,<br />
2. der Antragsteller die für die erlaubnispflichtige Tätigkeit bei handwerksmäßiger<br />
Betriebsweise erforderlichen Voraussetzungen nach der Hand-<br />
Stand 11/2009 <strong>Waffengesetz</strong>