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Waffengesetz - BSSB

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F- I - 38<br />

oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung<br />

nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition<br />

steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung<br />

dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.<br />

§ 47 Verordnungen zur Erfüllung internationaler Vereinbarungen oder<br />

zur Angleichung an Gemeinschaftsrecht<br />

Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates<br />

zur Erfüllung von Verpflichtungen aus internationalen Vereinbarungen<br />

oder zur Erfüllung bindender Beschlüsse der Europäischen Union, die Sachbereiche<br />

dieses Gesetzes betreffen, Rechtsverordnungen zu erlassen, die insbesondere<br />

1. Anforderungen an das Überlassen und Verbringen von Waffen oder Munition<br />

an Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs<br />

des Gesetzes haben, festlegen und<br />

2. das Verbringen und die vorübergehende Mitnahme von Waffen oder Munition<br />

in den Geltungsbereich des Gesetzes sowie<br />

3. die zu den Nummern 1 und 2 erforderlichen Bescheinigungen, Mitteilungspflichten<br />

und behördlichen Maßnahmen regeln.<br />

§ 48 Sachliche Zuständigkeit<br />

(1) Die Landesregierungen oder die von ihnen durch Rechtsverordnung bestimmten<br />

Stellen können durch Rechtsverordnung die für die Ausführung<br />

dieses Gesetzes zuständigen Behörden bestimmen, soweit nicht Bundesbehörden<br />

zuständig sind.<br />

(2) Das Bundesverwaltungsamt ist die zuständige Behörde für<br />

1. ausländische Diplomaten, Konsularbeamte und gleichgestellte sonstige<br />

bevorrechtigte ausländische Personen,<br />

2. ausländische Angehörige der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten<br />

ausländischen Streitkräfte sowie deren Ehegatten und unterhaltsberechtigte<br />

Kinder,<br />

3. Personen, die zum Schutze ausländischer Luftfahrzeuge und Seeschiffe<br />

eingesetzt sind,<br />

4. Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes, die ihren gewöhnlichen<br />

Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes haben;<br />

dies gilt nicht für die in den §§ 21 und 28 genannten Personen, wenn sich<br />

der Sitz des Unternehmens im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindet.<br />

(3) Zuständig für die Entscheidungen nach § 2 Abs. 5 ist das Bundeskriminalamt.<br />

§ 49 Örtliche Zuständigkeit<br />

(1) Die Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze über die örtliche Zuständigkeit<br />

gelten mit der Maßgabe, dass örtlich zuständig ist<br />

1. für einen Antragsteller oder Erlaubnisinhaber, der keinen gewöhnlichen<br />

Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat,<br />

a) die Behörde, in deren Bezirk er sich aufhält oder aufhalten will, oder,<br />

b) soweit sich ein solcher Aufenthaltswille nicht ermitteln lässt, die Behörde,<br />

in deren Bezirk der Grenzübertritt erfolgt,<br />

Stand 11/2009 <strong>Waffengesetz</strong>

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