Waffengesetz - BSSB
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F- I - 38<br />
oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung<br />
nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition<br />
steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung<br />
dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.<br />
§ 47 Verordnungen zur Erfüllung internationaler Vereinbarungen oder<br />
zur Angleichung an Gemeinschaftsrecht<br />
Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates<br />
zur Erfüllung von Verpflichtungen aus internationalen Vereinbarungen<br />
oder zur Erfüllung bindender Beschlüsse der Europäischen Union, die Sachbereiche<br />
dieses Gesetzes betreffen, Rechtsverordnungen zu erlassen, die insbesondere<br />
1. Anforderungen an das Überlassen und Verbringen von Waffen oder Munition<br />
an Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs<br />
des Gesetzes haben, festlegen und<br />
2. das Verbringen und die vorübergehende Mitnahme von Waffen oder Munition<br />
in den Geltungsbereich des Gesetzes sowie<br />
3. die zu den Nummern 1 und 2 erforderlichen Bescheinigungen, Mitteilungspflichten<br />
und behördlichen Maßnahmen regeln.<br />
§ 48 Sachliche Zuständigkeit<br />
(1) Die Landesregierungen oder die von ihnen durch Rechtsverordnung bestimmten<br />
Stellen können durch Rechtsverordnung die für die Ausführung<br />
dieses Gesetzes zuständigen Behörden bestimmen, soweit nicht Bundesbehörden<br />
zuständig sind.<br />
(2) Das Bundesverwaltungsamt ist die zuständige Behörde für<br />
1. ausländische Diplomaten, Konsularbeamte und gleichgestellte sonstige<br />
bevorrechtigte ausländische Personen,<br />
2. ausländische Angehörige der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten<br />
ausländischen Streitkräfte sowie deren Ehegatten und unterhaltsberechtigte<br />
Kinder,<br />
3. Personen, die zum Schutze ausländischer Luftfahrzeuge und Seeschiffe<br />
eingesetzt sind,<br />
4. Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes, die ihren gewöhnlichen<br />
Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes haben;<br />
dies gilt nicht für die in den §§ 21 und 28 genannten Personen, wenn sich<br />
der Sitz des Unternehmens im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindet.<br />
(3) Zuständig für die Entscheidungen nach § 2 Abs. 5 ist das Bundeskriminalamt.<br />
§ 49 Örtliche Zuständigkeit<br />
(1) Die Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze über die örtliche Zuständigkeit<br />
gelten mit der Maßgabe, dass örtlich zuständig ist<br />
1. für einen Antragsteller oder Erlaubnisinhaber, der keinen gewöhnlichen<br />
Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat,<br />
a) die Behörde, in deren Bezirk er sich aufhält oder aufhalten will, oder,<br />
b) soweit sich ein solcher Aufenthaltswille nicht ermitteln lässt, die Behörde,<br />
in deren Bezirk der Grenzübertritt erfolgt,<br />
Stand 11/2009 <strong>Waffengesetz</strong>