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Verwendungsbestimmung in der KFZ-Zulassung Die Novellierung ...

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<strong>Verwendungsbestimmung</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>KFZ</strong>-<strong>Zulassung</strong><br />

<strong>Die</strong> <strong>Novellierung</strong> des Güterbeför<strong>der</strong>ungsgesetzes hat zu zahlreichen Detailän<strong>der</strong>ungen <strong>in</strong><br />

diesem für die Straßentransportwirtschaft wichtigen Spezialgesetz geführt. So wurde die im<br />

Bereich des sog. Werkverkehres recht ungeliebte „Werkverkehrskarte“ abgeschafft. <strong>Die</strong><br />

neuen Bestimmungen for<strong>der</strong>n jedoch, das bei diesen Kraftfahrzeugen die entsprechende<br />

<strong>Verwendungsbestimmung</strong> - Ziffer 19 (Zur Verwendung für den Werkverkehr bestimmt) - <strong>in</strong><br />

den <strong>Zulassung</strong>spapieren e<strong>in</strong>getragen se<strong>in</strong> muß. Zuwi<strong>der</strong>handlungen können nach dem<br />

Güterbeför<strong>der</strong>ungsgesetz bestraft werden.<br />

Auch wenn das Güterbeför<strong>der</strong>ungsgesetz <strong>in</strong> <strong>der</strong> geltenden Fassung dieses Formerfor<strong>der</strong>nis<br />

nur für Kraftfahrzeuge mit e<strong>in</strong>em hzG über 3,5 t vorschreibt, ist die Vorschrift <strong>der</strong> korrekten<br />

Angabe <strong>der</strong> <strong>Verwendungsbestimmung</strong>, wie sie das KFG kennt, zu beachten.<br />

Das KFG beschreibt u.a. <strong>in</strong> se<strong>in</strong>em § 37 die Notwendigkeit, e<strong>in</strong>e <strong>Verwendungsbestimmung</strong><br />

im S<strong>in</strong>ne <strong>der</strong> Anlage 4 <strong>der</strong> KDV bei <strong>der</strong> Fahrzeugzulassung anzugeben und e<strong>in</strong>tragen zu<br />

lassen. Auch wenn die nicht korrekte Angabe <strong>der</strong> <strong>Verwendungsbestimmung</strong> zum Zeitpunkt<br />

<strong>der</strong> <strong>Zulassung</strong> nach wie vor nicht strafbar ist, besteht gemäß § 42 Absatz 1 die Verpflichtung,<br />

bei <strong>der</strong> Verän<strong>der</strong>ung von Umständen, die die e<strong>in</strong>tragungspflichtigen Daten betreffen – also<br />

auch <strong>der</strong> <strong>Verwendungsbestimmung</strong> – e<strong>in</strong>e Än<strong>der</strong>ung <strong>in</strong> den <strong>Zulassung</strong>sdokumenten von<br />

<strong>der</strong> zuständigen Behörde b<strong>in</strong>nen Wochenfrist vornehmen zu lassen. Genau diese<br />

Bestimmung for<strong>der</strong>t letztendlich e<strong>in</strong>e korrekte Angabe <strong>der</strong> <strong>Verwendungsbestimmung</strong> – und<br />

zwar unabhängig von <strong>der</strong> Fahrzeugart, -größe o<strong>der</strong> dem –gewicht!<br />

<strong>Die</strong> oft fälschlicher Weise verwendete Angabe „Ziffer 01 (Zu ke<strong>in</strong>er beson<strong>der</strong>en<br />

Verwendung bestimmt)“ ist im gewerblichen Bereich nicht zulässig, weil die gewerbliche<br />

Verwendung eben e<strong>in</strong>e beson<strong>der</strong>e Verwendung ist (s.u. - Katalog <strong>der</strong><br />

<strong>Verwendungsbestimmung</strong>en). Außerdem birgt solch e<strong>in</strong>e Angabe im <strong>Zulassung</strong>ssche<strong>in</strong><br />

neben <strong>der</strong> oben angesprochenen Bestrafungsmöglichkeit das Risiko des möglichen Verlustes<br />

<strong>der</strong> Deckung durch die <strong>KFZ</strong>-Haftpflichtversicherung im Schadensfalle. Mit dem H<strong>in</strong>weis <strong>der</strong><br />

vere<strong>in</strong>barungswidrigen Verwendung dürfen die <strong>KFZ</strong>-Haftpflichtversicherer <strong>in</strong> solch e<strong>in</strong>em<br />

Falle nach Erbr<strong>in</strong>gung ihrer vertraglich zugesicherten Versicherungleistungen gegenüber<br />

Dritten vom Versicherten bis zu ATS 300.000,-- zurückfor<strong>der</strong>n!<br />

Wie dieser Umstand z.B. im Rahmen e<strong>in</strong>er <strong>KFZ</strong>-Kaskoversicherung zu bewerten ist, hängt<br />

vom jeweiligen Versicherungsvertrag ab. E<strong>in</strong>e widmungswidrige Verwendung kann hier im<br />

Extremfall zum Verlust des Versicherungsschutzes führen!<br />

Tabelle <strong>der</strong> <strong>Verwendungsbestimmung</strong>en:<br />

Kennziffer <strong>Verwendungsbestimmung</strong><br />

01 zu ke<strong>in</strong>er beson<strong>der</strong>en Verwendung bestimmt<br />

10 zur Verwendung im Rahmen e<strong>in</strong>es land- und forstwirtschaftlichen<br />

Betriebes bestimmt<br />

19 zur Verwendung für den Werkverkehr bestimmt<br />

20 zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beför<strong>der</strong>ung bestimmt<br />

21 zur Verwendung für die entgeltliche Personenbeför<strong>der</strong>ung bestimmt


22 zur Verwendung für die gewerbsmäßige Vermietung ohne Beistellung<br />

e<strong>in</strong>es Lenkers gemäß § 103 Abs lit c Ziff 22 <strong>der</strong> GewO 1973 bestimmt<br />

23 zur Verwendung bei Spediteuren bestimmt<br />

24 zur Beför<strong>der</strong>ung von gefährlichen Gütern bestimmt<br />

26 zur Verwendung von Möbeltransporten bestimmt (§ 106 Abs 8)<br />

27 zur Verwendung als Schulfahrzeug gemäß § 112 Abs 3 bestimmt<br />

30 zur Verwendung im Bereich des Straßendienstes gemäß § 27 Abs 1 StVO<br />

1960 bestimmt<br />

31 ausschließlich o<strong>der</strong> vorwiegend zur Verwendung für Arbeiten des<br />

Straßendienstes auf beleuchteten Straßen bestimmt<br />

40 zur Verwendung für den Pannenhilfsdienst bestimmt<br />

50 zur Verwendung für Diplomaten bestimmt<br />

51 zur Verwendung für Konsuln bestimmt<br />

60 ausschließlich o<strong>der</strong> vorwiegend zur Verwendung für den öffentlichen<br />

Hilfsdienst bestimmt<br />

61 zur Verwendung im Bereich <strong>der</strong> Post- und Telegraphenverwaltung<br />

bestimmt<br />

62 zur Verwendung für den Rettungsdienst e<strong>in</strong>er Gebietskörperschaft o<strong>der</strong><br />

<strong>der</strong> Österreichischen Gesellschaft vom Roten Kreuz bestimmt<br />

63 ausschließlich o<strong>der</strong> vorwiegend für die Feuerwehr bestimmt<br />

64 ausschließlich o<strong>der</strong> vorwiegend für den privaten Rettungsdienst bestimmt<br />

65 zur Verwendung im Bereich <strong>der</strong> Österreichischen Bundesbahnen<br />

bestimmt<br />

70 zur Verwendung im Bereich <strong>der</strong> Zollwache bestimmt<br />

71 zur Verwendung im Bereich <strong>der</strong> Steuerfahndung bestimmt<br />

72 zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes<br />

bestimmt<br />

74 zur Verwendung im Bereich <strong>der</strong> Bergrettung bestimmt<br />

80 zur Verwendung für Fahrten des Bundespräsidenten bei feierlichen<br />

Anlässen bestimmt<br />

81 zur Verwendung für Staatsfunktionäre bestimmt<br />

Mehrfachnennungen im <strong>Zulassung</strong>ssche<strong>in</strong> s<strong>in</strong>d möglich (solange sie sich nicht gegenseitig<br />

ausschließen), e<strong>in</strong>e Komb<strong>in</strong>ation <strong>der</strong> Ziffer 01 mit e<strong>in</strong>er an<strong>der</strong>en jedoch nicht statthaft!<br />

--> Stragü9/2001 07.08.01/GS KFG38.doc

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