Formulare (127 KB) - Maishofen
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BAUBEGINNSANZEIGE - BIOMASSEHEIZUNG<br />
gem. § 12 Abs. 3 BauPolG<br />
für baubewilligungs- bzw. bauanzeigepflichtige Maßnahmen<br />
Bauherr (Vor- und Zuname)<br />
Bezeichnung der juristischen Person<br />
Anschrift, Tel. Nr.<br />
Ausführungsort der baulichen Maßnahme<br />
(Grundstück Nr., Einlagezahl,<br />
Grundbuch der Katastralgemeinde;<br />
Adresse)<br />
Baubeginn<br />
Bauliche Maßnahme bewilligt bzw.<br />
zur Kenntnis genommen mit Bescheid<br />
vom (Datum, Zl.)<br />
Bezeichnung des Bauführers gem. §<br />
11 Abs. 2 iVm § 12 Abs. 4 BauPolG<br />
(Name, Anschrift, Tel. Nr.)<br />
Der Beginn der Ausführung der baulichen Maßnahme wird angezeigt<br />
.............., ............... ....................................................<br />
Ort, Datum Unterschrift des Bauherrn<br />
BITTE BEACHTEN SIE INSBESONDERE AUCH DIE HINWEISE AUF DER<br />
NACHFOLGENDEN SEITE!<br />
A-5751 <strong>Maishofen</strong> Anton-Faistauer-Platz 7 Tel: 06542/682 13 - 0* Fax: DW 31<br />
email: gemeinde.maishofen@salzburg.at Internet: www.maishofen.at<br />
UID ATU: 40141903 DVR: 00024694
Hinweise zur Baubeginnsanzeige*)<br />
1. Der Bauherr hat den Beginn der Ausführung der baulichen Maßnahme samt des ggf.<br />
erforderlichen Vertrags über die ordnungsgemäße Behandlung des Abbruchmaterials<br />
vorher schriftlich anzuzeigen.<br />
2. Gleichzeitig mit der Anzeige ist der vom Bauherrn gem. § 11 BauPolG bestellte Bauführer<br />
namhaft zu machen. Dies gilt auch sinngemäß für den Fall, dass während der<br />
Ausführung der baulichen Maßnahme ein anderer Bauführer bestellt wird. Der Inhaber<br />
der Baubewilligung gem. § 10 hat sich zur Ausführung einer im § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4, 6<br />
und 8 bzw. 3 Abs. 1 angeführten baulichen Maßnahme, ausgen. Traglufthallen, Zelte<br />
und Wohnwagen, einer solchen Person zu bedienen, die hiezu nach den gewerberechtlichen<br />
oder so. Vorschriften hiezu ausdrücklich befugt ist (Bauausführender). Für die<br />
Überwachung der Vornahme von im § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4, 6 und 8 bzw. 3 Abs. 1 angeführten<br />
baulichen Maßnahmen, ausgen. Traglufthallen, Zelte und Wohnwagen, sowie<br />
Nebenanlagen im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 2 BauPolG ist ferner ein Bauausführender<br />
oder eine sonstige, hiezu nach den gewerberechtlichen oder so. Vorschriften hiezu<br />
ausdrücklich befugte Person als Bauführer zu bestellen (§ 11 Abs. 1 und 2 BauPolG).<br />
3. Jeder Bauausführende hat im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben für die Einhaltung<br />
der Bewilligung einschließlich der Pläne und technischen Beschreibung und der<br />
maßgeblichen Bauvorschriften sowie für die werksgerechte Ausführung der übernommenen<br />
Arbeiten einschließlich der verwendeten Baustoffe zu sorgen.<br />
4. Dem Bauführer obliegt ebenfalls die Verpflichtung, für die Einhaltung der Bewilligung<br />
einschließlich der Pläne und der technischen Beschreibung und der maßgeblichen Bauvorschriften<br />
zu sorgen.<br />
5. Wer den Beginn der Ausführung der baulichen Maßnahme nicht anzeigt oder bei der<br />
Ausführung des Abbruchs eines Baues der Anzeige nicht einen erforderlichen Vertrag<br />
anschließt, bzw. mit der Anzeige der baulichen Maßnahme nicht einen gem. § 11 bestellten<br />
bzw. im Fall der Bestellung eines anderen Bauführers während der Ausführung<br />
der baulichen Maßnahme neu bestellten Bauführer nicht namhaft macht, begeht eine<br />
Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe zu ahnden ist.<br />
Die Bundesgebühren (vormals Stempelmarken) werden mit der behördlichen<br />
Erledigung vorgeschrieben.<br />
*) die Hinweise auf diesem Formular geben lediglich einzelne baurechtliche Bestimmungen<br />
wieder, auf deren Inhalt seitens der Baubehörde besonders hingewiesen wird; sie<br />
ersetzen nicht die Kenntnis aller anderen, mit diesem Verfahren verbundenen baurechtlichen<br />
und bautechnischen Vorschriften durch Antragsteller bzw. Bauherrn, Planer, Bauführer<br />
und Bauausführenden.
Unterlagen/Atteste: vorgelegt am: Interne Vermerke<br />
Elektroprüfbericht Daten<br />
Kaminprüfung GWR<br />
Rückbrandsicherung Buchhaltung<br />
Löscheinrichtung<br />
Generalunternehmer:<br />
Finanzamt<br />
€ 14,30<br />
erl. Am<br />
VOLLENDUNGSANZEIGE - BIOMASSEHEIZUNG<br />
gem. § 17 BauPolG<br />
(zutreffendes bitte ankreuzen bzw. nicht zutreffendes streichen)<br />
Bauherr (Vor- und Zuname)<br />
Bezeichnung der juristischen Person<br />
Anschrift, Tel. Nr.<br />
Ausführungsort der baulichen Maßnahme<br />
(Grundstück Nr., Einlagezahl,<br />
Grundbuch der Katastralgemeinde;<br />
Adresse)<br />
Bauliche Maßnahme bewilligt bzw.<br />
zur Kenntnis genommen mit Bescheid<br />
vom (Datum, Zl.)<br />
Bezeichnung des Bauführers gem. §<br />
11 Abs. 2 BauPolG (Name, Anschrift,<br />
Tel. Nr.)<br />
Bezeichnung des Bauausführenden<br />
gem. § 11 Abs. 1 BauPolG (Name,<br />
Anschrift, Tel. Nr.)<br />
.............., ............... ....................................................<br />
Ort, Datum Unterschrift des Bauherrn
Der Vollendungsanzeige sind nachstehende, in der Baubewilligung vorgeschriebenen<br />
Befunde und Bescheinigungen angeschlossen:<br />
Vorlage von Überprüfungsbefunden(§§ 17 und 17a BauPolG)<br />
Folgende Überprüfungsbefunde sind mit der Fertigstellungsmeldung vorzulegen.<br />
Überprüfungsbefund eines Rauchfangkehrermeisters über die vorschriftsmäßige<br />
Ausführung der Rauch- und Abgasfänge von Feuerstätten<br />
Überprüfungsbefund eines befugten Elektrotechnikers über die vorschriftsmäßige<br />
Ausführung der Elektroinstallationen<br />
die Bescheinigung eines Sachverständigen oder befugten Unternehmers über<br />
die ordnungsgemäße Ausführung der Heizungsanlage<br />
Generalunternehmerbestätigung des Installateurs.<br />
sonstige Überprüfungsbefunde und Bescheinigungen von Sachverständigen<br />
und befugten Unternehmern über die ordnungsgemäße Ausführung bestimmter<br />
Teile der baulichen Anlage<br />
Es wird gem. § 17 Abs. 1 BauPolG angezeigt, dass die bauliche Maßnahme vollendet,<br />
bei Bauten bzw. einzelner, für sich benutzbarer und zur Benützung vorgesehener<br />
Teile von Bauten die Aufnahme der Benützung derselben erfolgt. Gleichzeitig<br />
wird hinsichtlich der nachstehend beschriebenen, geringfügigen Abweichungen<br />
ersucht, diese zu genehmigen. Der Bauherr ist in Kenntnis, dass eine<br />
Aufnahme der Benützung des Baues oder einzelner Teile nur erfolgen darf, wenn<br />
die ggst. Anzeige vollständig eingebracht ist.<br />
.............., ............... ....................................................<br />
Ort, Datum Unterschrift des Bauherrn<br />
Der Bauausführende und der Bauführer bestätigen gem. § 17 Abs. 2 Z 1<br />
BauPolG die der Bewilligung gemäße und allen derzeit geltenden Bauvorschriften<br />
entsprechende Bauausführung. Die Einhaltung des BauPolG;<br />
BautTG, der ÖNormen, der TRVB, des Elektrotechnikgesetzes, des Baustoffzulassungsgesetztes,<br />
der Richtlinien der Landesstelle für Brandverhütung<br />
und der anzuwendenden EU-Richtlinien, für die Bauausführung<br />
als Generalunternehmer wird bestätigt.<br />
………………………………….. ……………………………………………………………………………..<br />
Ort, Datum Unterschrift des Bauausführenden und Bauführers<br />
Der Bezug/Benützung der baulichen Maßnahme erfolgt(e) am:<br />
________________
BESTÄTIGUNG DER HEIZUNGSFIRMA:<br />
Für die Pelletsheizung im Objekt _____________________________ wird<br />
1. die fachgemäße Ausführung, sowie die Vollständigkeit, Sicherheit und gefahr-<br />
lose Benützbarkeit der Anlage und<br />
2. die ordnungsgemäße Ausführung der errichteten Pelletsheizung entsprechend<br />
den Bestimmungen des Salzburger Bautechnikgesetzes, den Richtlinien gemäß<br />
TRVB H 118 sowie den einschlägigen Bestimmungen der Ö-Normen<br />
bestätigt.<br />
Anmerkungen bezüglich eventuell durchgeführter Änderungen:<br />
________________________, am _______________<br />
___________________________<br />
Unterschrift/Stampiglie<br />
BESTÄTIGUNG DES ELEKTROUNTERNEHMENS:<br />
E l e k t r o p r ü f b e r i c h t:<br />
für den Anlagenteil __________________________________________<br />
angewendete Schutzmaßnahme<br />
__________________________________________<br />
Erdausbreitungswiderstand __________________________________________<br />
Die vom gefertigten Elektrounternehmen ausgeführte (überprüfte) Installation im<br />
Objekt ________________________ entspricht den durch das Elektrotechnikge-<br />
setz, BGBl.Nr. 57/1965, und dessen Durchführungsverordnungen verbindlich er-<br />
klärten bzw. im Anhang B enthaltenen Sicherheitsvorschriften (ÖVE-<br />
Vorschriften). Umfang und Ausführung (insbesondere Funktion der Sicherheits-<br />
einrichtungen) entsprechen den Konsensbedingungen.<br />
________________________, am _______________<br />
__________________________<br />
Unterschrift/Stampiglie
BESTÄTIGUNG DES UNTERNEHMENS (BAUMEISTER):<br />
Für die Pelletsheizung im Objekt<br />
__________________________________________ wird bestätigt, dass<br />
1. der Heiz- und Lagerraum massiv und brandbeständig gemäß den Bestimmungen<br />
des Bautechnikgesetzes, LGBl.Nr. 75/1976 und der Ö-NORM B 3800,<br />
2. die Lüftungspoterien im Bereich anderer Räume- brandhemmend - brandbeständig<br />
-<br />
3. die Brandschutztüren beim Heiz- und Lagerraumzugang entsprechend der<br />
TRVB-Richtlinie H 118 für Hackschnitzel- und Pelletsheizanlagen<br />
hergestellt sind.<br />
Ergänzende Bemerkungen:<br />
________________________, am _______________ _____<br />
____________________________<br />
Unterschrift/Stampiglie<br />
BESTÄTIGUNG DES BEZIRKSKAMINKEHRERMEISTERS oder Hinweis auf<br />
den schriftlichen Überprüfungsbefund als Beilage:<br />
Bei der am _________________ durchgeführten Dichtheitsprüfung nach Ö-Norm<br />
B 8201 beim Rauchfang im Objekt<br />
________________________________________ wurden keine Undichtheiten<br />
festgestellt. Die Rauchfanganlage entspricht den geltenden Ö-Normen und den<br />
bau- und feuerpolizeilichen Bestimmungen.<br />
________________________, am _______________<br />
_________________________________<br />
Unterschrift/Stampiglie
Anhang 3 – TRVB H 118<br />
Der Anlagenerrichter hat dem Anlagenbetreiber ein Installationsattest laut nachfolgendem<br />
Muster auszuhändigen:<br />
Name/Adresse –<br />
Hersteller<br />
Installationsattest<br />
Name/Adresse –<br />
Anlagenerrichter<br />
Automatische Holzfeuerungsanlage – Fabrikat:<br />
.............................................................................<br />
Name/Adresse – Anlagenbetreiber<br />
(Standort<br />
der Feuerungsanlage)<br />
Type: ...................................... Anlagen-Nr.: ....................................<br />
Baujahr: .....................<br />
Heizkessel – Fabrikat: ...............................................<br />
Type: .................................................<br />
Heizleistung: ............. kW; Anlagen-Nr.: ............................................<br />
Baujahr: .....................<br />
Erstinbetriebnahme durch fachkundige Person:<br />
........................................................................<br />
der Firma: .............................................. am: .............................<br />
Hiermit bestätigt der Anlagenerrichter, dass die oben angeführte, automatische Holzfeuerungsanlage<br />
fachgerecht nach den Anforderungen der Technischen Richtlinie Vorbeugender<br />
Brandschutz TRVB H 118 "Automatische Holzfeuerungsanlagen" ausgeführt wurde.<br />
Weiters bestätigt der Anlagenerrichter die Konformität der eingebauten technischen Sicherheitseinrichtungen<br />
mit den beiliegenden Prüfzeugnissen.<br />
Der Anlagebetreiber wurde mit der Bedienung der automatischen Holzfeuerungsanlage<br />
vertraut gemacht und über die Wirkungsweise und Eigenkontrolle der technischen Sicherheitseinrichtungen<br />
unterrichtet. Im Zuge der Unterweisung wurde dem Betreiber der<br />
Anlage eine Bedienungsanleitung übergeben.<br />
Datum: ............................<br />
……………………………………………………………………….. …………………………………………………….<br />
Firmenmäßige Fertigung des Anlagenerrichters Unterschrift des Anlagebetreibers<br />
Beilage: Prüfzeugnis(se)-Nr.: ......................................<br />
Prüfstelle: ..................................................
Bitte beachten Sie insbesondere auch folgende Hinweise zur Vollendungsanzeige*)<br />
1. Der Eigentümer des Baues ist verpflichtet, diesen einschließlich der technischen<br />
Einrichtungen auf die Dauer seines Bestandes in gutem, der Baubewilligung<br />
und den für den Bau maßgeblichen Bauvorschriften entsprechenden Zustand<br />
zu erhalten. Er ist zur Beseitigung von Baugebrechen auch ohne besonderen<br />
Auftrag der Baubehörde verpflichtet. Dies gilt auch für sonstige bauliche<br />
Anlagen (§ 19 Abs. 1 BauPolG).<br />
2. Die einzelnen Teile eines Baues dürfen, nur in einer der festgelegten oder<br />
mangels einer solchen der aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden<br />
Art des Verwendungszweckes entsprechenden und mit den im § 9 Abs. 1<br />
Z 1 BauPolG angeführten raumordnungsrechtlichen Voraussetzungen übereinstimmenden<br />
Weise, und nur so benützt werden, dass die Festigkeit und die<br />
Brandsicherheit des Baues und seiner einzelnen Teile sowie der Sicherheit der<br />
Bewohner nicht beeinträchtigt wird. Dies gilt insbesondere auch für die Aufstellung<br />
von Maschinen und Gegenständen (§ 19 Abs. 2 BauPolG).<br />
3. Für Maßnahmen, die im Baubewilligungsverfahren errichtet sind, besteht gem.<br />
§ 17 Abs. 4 BauPolG die baubehördliche Überprüfungspflicht. Hinsichtlich dieser<br />
und aller anderen errichteten baulichen Anlagen, so weit diese vom Eigentümer<br />
gem. § 19 Abs. 1 BauPolG in einem den Bauvorschriften entsprechenden<br />
Zustand zu erhalten sind, unterliegt ihr Bauzustand und ihre Benützung<br />
der Aufsicht durch die Baubehörde. Den Organen der Baubehörde ist, um diese<br />
Aufsicht wahrnehmen oder die Übereinstimmung der baulichen Anlage mit<br />
der Baubewilligung oder Kenntnisnahme der Bauanzeige, allenfalls noch nachträglich<br />
überprüfen zu können, der Zutritt zur Liegenschaft und zu allen Teilen<br />
der baulichen Anlage und deren Untersuchung zu gestatten sowie alle erforderlichen<br />
Auskünfte zu erteilen (§ 20 Abs. 1 und 2 BauPolG).<br />
4. Wer als Bauherr die Vollendung der baulichen Maßnahme, bei Bauten die Benützung<br />
von Bauten oder von Teilen von solchen nicht anzeigt, begeht eine<br />
Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe zu bestrafen ist. Eine Verwaltungsübertretung<br />
begeht auch, wer Bauten oder Teile von solchen vor vollständiger<br />
Erstattung der Anzeige nach § 17 Abs. 2 BauPolG benützt.<br />
*) die Hinweise auf diesem Formular geben lediglich einzelne baurechtliche Bestimmungen<br />
wieder, auf deren Inhalt seitens der Baubehörde besonders hingewiesen<br />
wird; sie ersetzen nicht die Kenntnis aller anderen, mit diesem Verfahren<br />
verbundenen baurechtlichen und bautechnischen Vorschriften durch Antragsteller<br />
bzw. Bauherrn, Planer, Bauführer und Bauausführenden.