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Formulare (127 KB) - Maishofen

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BAUBEGINNSANZEIGE - BIOMASSEHEIZUNG<br />

gem. § 12 Abs. 3 BauPolG<br />

für baubewilligungs- bzw. bauanzeigepflichtige Maßnahmen<br />

Bauherr (Vor- und Zuname)<br />

Bezeichnung der juristischen Person<br />

Anschrift, Tel. Nr.<br />

Ausführungsort der baulichen Maßnahme<br />

(Grundstück Nr., Einlagezahl,<br />

Grundbuch der Katastralgemeinde;<br />

Adresse)<br />

Baubeginn<br />

Bauliche Maßnahme bewilligt bzw.<br />

zur Kenntnis genommen mit Bescheid<br />

vom (Datum, Zl.)<br />

Bezeichnung des Bauführers gem. §<br />

11 Abs. 2 iVm § 12 Abs. 4 BauPolG<br />

(Name, Anschrift, Tel. Nr.)<br />

Der Beginn der Ausführung der baulichen Maßnahme wird angezeigt<br />

.............., ............... ....................................................<br />

Ort, Datum Unterschrift des Bauherrn<br />

BITTE BEACHTEN SIE INSBESONDERE AUCH DIE HINWEISE AUF DER<br />

NACHFOLGENDEN SEITE!<br />

A-5751 <strong>Maishofen</strong> Anton-Faistauer-Platz 7 Tel: 06542/682 13 - 0* Fax: DW 31<br />

email: gemeinde.maishofen@salzburg.at Internet: www.maishofen.at<br />

UID ATU: 40141903 DVR: 00024694


Hinweise zur Baubeginnsanzeige*)<br />

1. Der Bauherr hat den Beginn der Ausführung der baulichen Maßnahme samt des ggf.<br />

erforderlichen Vertrags über die ordnungsgemäße Behandlung des Abbruchmaterials<br />

vorher schriftlich anzuzeigen.<br />

2. Gleichzeitig mit der Anzeige ist der vom Bauherrn gem. § 11 BauPolG bestellte Bauführer<br />

namhaft zu machen. Dies gilt auch sinngemäß für den Fall, dass während der<br />

Ausführung der baulichen Maßnahme ein anderer Bauführer bestellt wird. Der Inhaber<br />

der Baubewilligung gem. § 10 hat sich zur Ausführung einer im § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4, 6<br />

und 8 bzw. 3 Abs. 1 angeführten baulichen Maßnahme, ausgen. Traglufthallen, Zelte<br />

und Wohnwagen, einer solchen Person zu bedienen, die hiezu nach den gewerberechtlichen<br />

oder so. Vorschriften hiezu ausdrücklich befugt ist (Bauausführender). Für die<br />

Überwachung der Vornahme von im § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4, 6 und 8 bzw. 3 Abs. 1 angeführten<br />

baulichen Maßnahmen, ausgen. Traglufthallen, Zelte und Wohnwagen, sowie<br />

Nebenanlagen im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 2 BauPolG ist ferner ein Bauausführender<br />

oder eine sonstige, hiezu nach den gewerberechtlichen oder so. Vorschriften hiezu<br />

ausdrücklich befugte Person als Bauführer zu bestellen (§ 11 Abs. 1 und 2 BauPolG).<br />

3. Jeder Bauausführende hat im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben für die Einhaltung<br />

der Bewilligung einschließlich der Pläne und technischen Beschreibung und der<br />

maßgeblichen Bauvorschriften sowie für die werksgerechte Ausführung der übernommenen<br />

Arbeiten einschließlich der verwendeten Baustoffe zu sorgen.<br />

4. Dem Bauführer obliegt ebenfalls die Verpflichtung, für die Einhaltung der Bewilligung<br />

einschließlich der Pläne und der technischen Beschreibung und der maßgeblichen Bauvorschriften<br />

zu sorgen.<br />

5. Wer den Beginn der Ausführung der baulichen Maßnahme nicht anzeigt oder bei der<br />

Ausführung des Abbruchs eines Baues der Anzeige nicht einen erforderlichen Vertrag<br />

anschließt, bzw. mit der Anzeige der baulichen Maßnahme nicht einen gem. § 11 bestellten<br />

bzw. im Fall der Bestellung eines anderen Bauführers während der Ausführung<br />

der baulichen Maßnahme neu bestellten Bauführer nicht namhaft macht, begeht eine<br />

Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe zu ahnden ist.<br />

Die Bundesgebühren (vormals Stempelmarken) werden mit der behördlichen<br />

Erledigung vorgeschrieben.<br />

*) die Hinweise auf diesem Formular geben lediglich einzelne baurechtliche Bestimmungen<br />

wieder, auf deren Inhalt seitens der Baubehörde besonders hingewiesen wird; sie<br />

ersetzen nicht die Kenntnis aller anderen, mit diesem Verfahren verbundenen baurechtlichen<br />

und bautechnischen Vorschriften durch Antragsteller bzw. Bauherrn, Planer, Bauführer<br />

und Bauausführenden.


Unterlagen/Atteste: vorgelegt am: Interne Vermerke<br />

Elektroprüfbericht Daten<br />

Kaminprüfung GWR<br />

Rückbrandsicherung Buchhaltung<br />

Löscheinrichtung<br />

Generalunternehmer:<br />

Finanzamt<br />

€ 14,30<br />

erl. Am<br />

VOLLENDUNGSANZEIGE - BIOMASSEHEIZUNG<br />

gem. § 17 BauPolG<br />

(zutreffendes bitte ankreuzen bzw. nicht zutreffendes streichen)<br />

Bauherr (Vor- und Zuname)<br />

Bezeichnung der juristischen Person<br />

Anschrift, Tel. Nr.<br />

Ausführungsort der baulichen Maßnahme<br />

(Grundstück Nr., Einlagezahl,<br />

Grundbuch der Katastralgemeinde;<br />

Adresse)<br />

Bauliche Maßnahme bewilligt bzw.<br />

zur Kenntnis genommen mit Bescheid<br />

vom (Datum, Zl.)<br />

Bezeichnung des Bauführers gem. §<br />

11 Abs. 2 BauPolG (Name, Anschrift,<br />

Tel. Nr.)<br />

Bezeichnung des Bauausführenden<br />

gem. § 11 Abs. 1 BauPolG (Name,<br />

Anschrift, Tel. Nr.)<br />

.............., ............... ....................................................<br />

Ort, Datum Unterschrift des Bauherrn


Der Vollendungsanzeige sind nachstehende, in der Baubewilligung vorgeschriebenen<br />

Befunde und Bescheinigungen angeschlossen:<br />

Vorlage von Überprüfungsbefunden(§§ 17 und 17a BauPolG)<br />

Folgende Überprüfungsbefunde sind mit der Fertigstellungsmeldung vorzulegen.<br />

Überprüfungsbefund eines Rauchfangkehrermeisters über die vorschriftsmäßige<br />

Ausführung der Rauch- und Abgasfänge von Feuerstätten<br />

Überprüfungsbefund eines befugten Elektrotechnikers über die vorschriftsmäßige<br />

Ausführung der Elektroinstallationen<br />

die Bescheinigung eines Sachverständigen oder befugten Unternehmers über<br />

die ordnungsgemäße Ausführung der Heizungsanlage<br />

Generalunternehmerbestätigung des Installateurs.<br />

sonstige Überprüfungsbefunde und Bescheinigungen von Sachverständigen<br />

und befugten Unternehmern über die ordnungsgemäße Ausführung bestimmter<br />

Teile der baulichen Anlage<br />

Es wird gem. § 17 Abs. 1 BauPolG angezeigt, dass die bauliche Maßnahme vollendet,<br />

bei Bauten bzw. einzelner, für sich benutzbarer und zur Benützung vorgesehener<br />

Teile von Bauten die Aufnahme der Benützung derselben erfolgt. Gleichzeitig<br />

wird hinsichtlich der nachstehend beschriebenen, geringfügigen Abweichungen<br />

ersucht, diese zu genehmigen. Der Bauherr ist in Kenntnis, dass eine<br />

Aufnahme der Benützung des Baues oder einzelner Teile nur erfolgen darf, wenn<br />

die ggst. Anzeige vollständig eingebracht ist.<br />

.............., ............... ....................................................<br />

Ort, Datum Unterschrift des Bauherrn<br />

Der Bauausführende und der Bauführer bestätigen gem. § 17 Abs. 2 Z 1<br />

BauPolG die der Bewilligung gemäße und allen derzeit geltenden Bauvorschriften<br />

entsprechende Bauausführung. Die Einhaltung des BauPolG;<br />

BautTG, der ÖNormen, der TRVB, des Elektrotechnikgesetzes, des Baustoffzulassungsgesetztes,<br />

der Richtlinien der Landesstelle für Brandverhütung<br />

und der anzuwendenden EU-Richtlinien, für die Bauausführung<br />

als Generalunternehmer wird bestätigt.<br />

………………………………….. ……………………………………………………………………………..<br />

Ort, Datum Unterschrift des Bauausführenden und Bauführers<br />

Der Bezug/Benützung der baulichen Maßnahme erfolgt(e) am:<br />

________________


BESTÄTIGUNG DER HEIZUNGSFIRMA:<br />

Für die Pelletsheizung im Objekt _____________________________ wird<br />

1. die fachgemäße Ausführung, sowie die Vollständigkeit, Sicherheit und gefahr-<br />

lose Benützbarkeit der Anlage und<br />

2. die ordnungsgemäße Ausführung der errichteten Pelletsheizung entsprechend<br />

den Bestimmungen des Salzburger Bautechnikgesetzes, den Richtlinien gemäß<br />

TRVB H 118 sowie den einschlägigen Bestimmungen der Ö-Normen<br />

bestätigt.<br />

Anmerkungen bezüglich eventuell durchgeführter Änderungen:<br />

________________________, am _______________<br />

___________________________<br />

Unterschrift/Stampiglie<br />

BESTÄTIGUNG DES ELEKTROUNTERNEHMENS:<br />

E l e k t r o p r ü f b e r i c h t:<br />

für den Anlagenteil __________________________________________<br />

angewendete Schutzmaßnahme<br />

__________________________________________<br />

Erdausbreitungswiderstand __________________________________________<br />

Die vom gefertigten Elektrounternehmen ausgeführte (überprüfte) Installation im<br />

Objekt ________________________ entspricht den durch das Elektrotechnikge-<br />

setz, BGBl.Nr. 57/1965, und dessen Durchführungsverordnungen verbindlich er-<br />

klärten bzw. im Anhang B enthaltenen Sicherheitsvorschriften (ÖVE-<br />

Vorschriften). Umfang und Ausführung (insbesondere Funktion der Sicherheits-<br />

einrichtungen) entsprechen den Konsensbedingungen.<br />

________________________, am _______________<br />

__________________________<br />

Unterschrift/Stampiglie


BESTÄTIGUNG DES UNTERNEHMENS (BAUMEISTER):<br />

Für die Pelletsheizung im Objekt<br />

__________________________________________ wird bestätigt, dass<br />

1. der Heiz- und Lagerraum massiv und brandbeständig gemäß den Bestimmungen<br />

des Bautechnikgesetzes, LGBl.Nr. 75/1976 und der Ö-NORM B 3800,<br />

2. die Lüftungspoterien im Bereich anderer Räume- brandhemmend - brandbeständig<br />

-<br />

3. die Brandschutztüren beim Heiz- und Lagerraumzugang entsprechend der<br />

TRVB-Richtlinie H 118 für Hackschnitzel- und Pelletsheizanlagen<br />

hergestellt sind.<br />

Ergänzende Bemerkungen:<br />

________________________, am _______________ _____<br />

____________________________<br />

Unterschrift/Stampiglie<br />

BESTÄTIGUNG DES BEZIRKSKAMINKEHRERMEISTERS oder Hinweis auf<br />

den schriftlichen Überprüfungsbefund als Beilage:<br />

Bei der am _________________ durchgeführten Dichtheitsprüfung nach Ö-Norm<br />

B 8201 beim Rauchfang im Objekt<br />

________________________________________ wurden keine Undichtheiten<br />

festgestellt. Die Rauchfanganlage entspricht den geltenden Ö-Normen und den<br />

bau- und feuerpolizeilichen Bestimmungen.<br />

________________________, am _______________<br />

_________________________________<br />

Unterschrift/Stampiglie


Anhang 3 – TRVB H 118<br />

Der Anlagenerrichter hat dem Anlagenbetreiber ein Installationsattest laut nachfolgendem<br />

Muster auszuhändigen:<br />

Name/Adresse –<br />

Hersteller<br />

Installationsattest<br />

Name/Adresse –<br />

Anlagenerrichter<br />

Automatische Holzfeuerungsanlage – Fabrikat:<br />

.............................................................................<br />

Name/Adresse – Anlagenbetreiber<br />

(Standort<br />

der Feuerungsanlage)<br />

Type: ...................................... Anlagen-Nr.: ....................................<br />

Baujahr: .....................<br />

Heizkessel – Fabrikat: ...............................................<br />

Type: .................................................<br />

Heizleistung: ............. kW; Anlagen-Nr.: ............................................<br />

Baujahr: .....................<br />

Erstinbetriebnahme durch fachkundige Person:<br />

........................................................................<br />

der Firma: .............................................. am: .............................<br />

Hiermit bestätigt der Anlagenerrichter, dass die oben angeführte, automatische Holzfeuerungsanlage<br />

fachgerecht nach den Anforderungen der Technischen Richtlinie Vorbeugender<br />

Brandschutz TRVB H 118 "Automatische Holzfeuerungsanlagen" ausgeführt wurde.<br />

Weiters bestätigt der Anlagenerrichter die Konformität der eingebauten technischen Sicherheitseinrichtungen<br />

mit den beiliegenden Prüfzeugnissen.<br />

Der Anlagebetreiber wurde mit der Bedienung der automatischen Holzfeuerungsanlage<br />

vertraut gemacht und über die Wirkungsweise und Eigenkontrolle der technischen Sicherheitseinrichtungen<br />

unterrichtet. Im Zuge der Unterweisung wurde dem Betreiber der<br />

Anlage eine Bedienungsanleitung übergeben.<br />

Datum: ............................<br />

……………………………………………………………………….. …………………………………………………….<br />

Firmenmäßige Fertigung des Anlagenerrichters Unterschrift des Anlagebetreibers<br />

Beilage: Prüfzeugnis(se)-Nr.: ......................................<br />

Prüfstelle: ..................................................


Bitte beachten Sie insbesondere auch folgende Hinweise zur Vollendungsanzeige*)<br />

1. Der Eigentümer des Baues ist verpflichtet, diesen einschließlich der technischen<br />

Einrichtungen auf die Dauer seines Bestandes in gutem, der Baubewilligung<br />

und den für den Bau maßgeblichen Bauvorschriften entsprechenden Zustand<br />

zu erhalten. Er ist zur Beseitigung von Baugebrechen auch ohne besonderen<br />

Auftrag der Baubehörde verpflichtet. Dies gilt auch für sonstige bauliche<br />

Anlagen (§ 19 Abs. 1 BauPolG).<br />

2. Die einzelnen Teile eines Baues dürfen, nur in einer der festgelegten oder<br />

mangels einer solchen der aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden<br />

Art des Verwendungszweckes entsprechenden und mit den im § 9 Abs. 1<br />

Z 1 BauPolG angeführten raumordnungsrechtlichen Voraussetzungen übereinstimmenden<br />

Weise, und nur so benützt werden, dass die Festigkeit und die<br />

Brandsicherheit des Baues und seiner einzelnen Teile sowie der Sicherheit der<br />

Bewohner nicht beeinträchtigt wird. Dies gilt insbesondere auch für die Aufstellung<br />

von Maschinen und Gegenständen (§ 19 Abs. 2 BauPolG).<br />

3. Für Maßnahmen, die im Baubewilligungsverfahren errichtet sind, besteht gem.<br />

§ 17 Abs. 4 BauPolG die baubehördliche Überprüfungspflicht. Hinsichtlich dieser<br />

und aller anderen errichteten baulichen Anlagen, so weit diese vom Eigentümer<br />

gem. § 19 Abs. 1 BauPolG in einem den Bauvorschriften entsprechenden<br />

Zustand zu erhalten sind, unterliegt ihr Bauzustand und ihre Benützung<br />

der Aufsicht durch die Baubehörde. Den Organen der Baubehörde ist, um diese<br />

Aufsicht wahrnehmen oder die Übereinstimmung der baulichen Anlage mit<br />

der Baubewilligung oder Kenntnisnahme der Bauanzeige, allenfalls noch nachträglich<br />

überprüfen zu können, der Zutritt zur Liegenschaft und zu allen Teilen<br />

der baulichen Anlage und deren Untersuchung zu gestatten sowie alle erforderlichen<br />

Auskünfte zu erteilen (§ 20 Abs. 1 und 2 BauPolG).<br />

4. Wer als Bauherr die Vollendung der baulichen Maßnahme, bei Bauten die Benützung<br />

von Bauten oder von Teilen von solchen nicht anzeigt, begeht eine<br />

Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe zu bestrafen ist. Eine Verwaltungsübertretung<br />

begeht auch, wer Bauten oder Teile von solchen vor vollständiger<br />

Erstattung der Anzeige nach § 17 Abs. 2 BauPolG benützt.<br />

*) die Hinweise auf diesem Formular geben lediglich einzelne baurechtliche Bestimmungen<br />

wieder, auf deren Inhalt seitens der Baubehörde besonders hingewiesen<br />

wird; sie ersetzen nicht die Kenntnis aller anderen, mit diesem Verfahren<br />

verbundenen baurechtlichen und bautechnischen Vorschriften durch Antragsteller<br />

bzw. Bauherrn, Planer, Bauführer und Bauausführenden.

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