Mandanteninfo 3-11.indd - Das Steuerhaus
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Mandanten-Info<br />
Ausgabe 3 | 2011<br />
Liebe Mandantin, lieber Mandant,<br />
am 3. Mai 2011 ist das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung von Geldwäsche<br />
und Steuerhinterziehung (Schwarzgeldbekämpfungsgesetz) in Kraft<br />
getreten. In erster Linie sind darin Verschärfungen bei der strafbefreienden<br />
Selbstanzeige enthalten. <strong>Das</strong> Bundesfinanzministerium will damit den<br />
Gebrauch der Selbstanzeige als Instrument einer Steuerhinterziehungsstrategie<br />
verhindern. Im Einzelnen enthält das Gesetz folgende Maßnahmen:<br />
• Bei einer Selbstanzeige tritt Straffreiheit künftig nur noch dann ein, wenn<br />
alle noch unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang<br />
offenbart und die Besteuerungsgrundlagen vollständig und zutreffend<br />
nacherklärt werden.<br />
• Der Zeitpunkt, ab dem eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr möglich<br />
ist, wird vorverlegt. Bisher sind Selbstanzeigen erst dann nicht mehr<br />
möglich, wenn der Betriebsprüfer erscheint. Künftig genügt der Zugang der<br />
Prüfungsanordnung.<br />
• Auf Verlangen der Bundesländer ist jetzt bei einem Betrag über 50.000 Euro<br />
zwingend eine „freiwillige“ Zahlung von 5 % des Hinterziehungsbetrags notwendig,<br />
um Straffreiheit zu erhalten.<br />
• Aus Vertrauensschutzgründen führen alle bis zum 28. April 2011 bereits abgegebenen<br />
Teilselbstanzeigen noch in dem erklärten Umfang zur Straffreiheit.<br />
Fest steht schon jetzt, dass die strafbefreiende Selbstanzeige deutlich an<br />
Attraktivität verloren hat, und in Zukunft wohl dementsprechend weniger<br />
genutzt werden wird. Einzig die Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem<br />
Jahr 2008, nach der bereits ab einem Hinterziehungsbetrag von 50.000 Euro<br />
eine Steuerhinterziehung in großem Ausmaß vorliegt und ab einem Betrag von<br />
100.000 Euro Freiheitsstrafen verhängt werden sollen, sorgt dafür, dass die<br />
strafbefreiende Selbstanzeige auch weiterhin eine Existenzberechtigung hat.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
IHR STEUERHAUS<br />
Diplom - Kaufmann<br />
Jürgen Maspfuhl<br />
Steuerberater, Lübeck<br />
Diplom - Finanzwirt (FH)<br />
Thomas Jeschull<br />
Steuerberater, Gägelow<br />
Diplom - Finanzwirt (FH)<br />
Holger Wagner<br />
Steuerberater, Lübeck<br />
Diplom - Betriebswirt (BA)<br />
Torsten Schönberger<br />
Steuerberater, Lübeck<br />
DAS STEUERHAUS<br />
Mühlenbrücke 8<br />
23552 Lübeck<br />
Tel. 04 51 - 7 99 26 - 0<br />
Fax 04 51 - 7 99 26 - 99<br />
Untere Straße 11<br />
23968 Gägelow<br />
Tel. 0 38 41 - 62 82 - 0<br />
Fax 0 38 41 - 62 82 - 88<br />
Strandallee 104<br />
23669 Timmendorfer Strand<br />
Tel. 0 45 03 - 35 00 - 0<br />
Fax 0 45 03 - 35 00 - 35<br />
info@dassteuerhaus.de<br />
www.dassteuerhaus.de<br />
Diplom - Betriebswirt (FH)<br />
Thomas Koch<br />
Steuerberater, Tdf. Strand
Betriebsausgaben/<br />
Werbungskosten<br />
Aufwendungen für die Ausbildung<br />
des Kindes zum Betriebsnachfolger<br />
sind keine Betriebsausgaben<br />
Aufwendungen für die Berufsausbildung von Kindern gehören<br />
in der Regel zu den nicht abzugsfähigen Kosten der<br />
Lebensführung, auch wenn das Kind nach dem Abschluss<br />
der Ausbildung den elterlichen Betrieb fortführen soll.<br />
Solche Aufwendungen sind nur dann als betrieblich veranlasst<br />
anzusehen, wenn der Ausbildungsvertrag zwischen<br />
dem Unternehmer und dem Kind einem internen und externen<br />
Betriebsvergleich standhält und damit seinem Inhalt<br />
nach dem zwischen Fremden Üblichen entspricht.<br />
<strong>Das</strong> Finanzgericht Münster bestätigte diese Grundsätze:<br />
Ausbildungskosten für eigene Kinder sind grundsätzlich<br />
keine Betriebsausgaben. Sie können ausnahmsweise<br />
als Betriebsausgaben berücksichtigt werden, wenn z. B.<br />
zwischen dem Vater und dem Sohn eine Vereinbarung<br />
vorliegt, die klar und eindeutig getroffen ist und die nach<br />
Inhalt und Durchführung einem Fremdvergleich standhält.<br />
Insbesondere verlangt das Gericht den Nachweis<br />
darüber, ob die Aufwendungen auch für einen Fremden<br />
getätigt worden wären, um diesen fremden Dritten in<br />
derselben Art und Weise wie den Sohn in der Ausbildung<br />
zum Betriebsnachfolger zu fördern.<br />
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.<br />
Reisekosten bei einem Sprachkurs<br />
im Ausland<br />
Die Gebühren für einen Fremdsprachenkurs sind als Werbungskosten<br />
abziehbar, wenn ein konkreter Zusammenhang<br />
mit einer Berufstätigkeit nachgewiesen wird. Die<br />
Reisekosten für einen solchen Kurs im Ausland können<br />
in der Regel nur anteilig als Werbungskosten abgezogen<br />
werden, da bei einem Sprachkurs im Ausland stets von<br />
einer privaten Mitveranlassung auszugehen ist.<br />
Für die Aufteilung kommt es nicht allein auf den zeitlichen<br />
Anteil des Sprachunterrichts im Verhältnis zur<br />
Dauer des Auslandsaufenthalts an. In solchen Fällen<br />
muss ein anderer Aufteilungsmaßstab gefunden werden.<br />
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die berufliche und die<br />
private Veranlassung nicht zeitlich nacheinander, sondern<br />
gleichzeitig nebeneinander verwirklicht werden.<br />
Hinweise zur<br />
Umsatzsteuer<br />
Europäischer Gerichtshof muss klären,<br />
ob eine steuerfreie innergemeinschaftliche<br />
Lieferung die Angabe der Umsatzsteuer-<br />
Identifikationsnummer voraussetzt<br />
Liefert ein deutscher Unternehmer Gegenstände an<br />
einen Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat der<br />
Europäischen Union, ist diese Lieferung als sog. innergemeinschaftliche<br />
Lieferung unter bestimmten Voraussetzungen<br />
umsatzsteuerfrei. In der Rechtsprechung ist<br />
bisher nicht geklärt, ob zu den Voraussetzungen gehört,<br />
dass der Leistungsempfänger dem leistenden Unternehmer<br />
eine ihm von einem anderen EU-Staat erteilte<br />
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitteilt und der<br />
leistende Unternehmer diese Nummer aufzeichnet.<br />
Dafür könnte sprechen, dass andernfalls die Besteuerung<br />
als innergemeinschaftlicher Erwerb in dem anderen<br />
EU-Mitgliedstaat erschwert wird.<br />
Der Bundesfinanzhof hat die Frage, ob eine steuerfreie<br />
innergemeinschaftliche Lieferung die Mitteilung und<br />
Aufzeichnung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer<br />
voraussetzt, dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung<br />
vorgelegt.<br />
Hinweise für GmbH<br />
Gesellschafter<br />
Zum Nachweis der Zahlung<br />
einer Stammeinlage<br />
Die ehemalige Gesellschafterin einer GmbH, bei der ein<br />
Insolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt worden<br />
war, machte in ihrer Einkommensteuererklärung 2006<br />
einen Verlust aus der Beteiligung an der GmbH im Halbeinkünfteverfahren<br />
geltend. Sie war an der GmbH zu rd.<br />
1/3, also wesentlich beteiligt. Finanzamt und Finanzgericht<br />
lehnten den Verlustabzug ab, weil die Gesellschafterin<br />
keinen Zahlungsbeleg über die 1986 erbrachte<br />
Stammeinlage vorlegen konnte.<br />
Dem Bundesfinanzhof ging dies zu weit. Der Nachweis<br />
der Einzahlung der Stammeinlage muss nicht zwingend
durch einen entsprechenden Zahlungsbeleg erbracht<br />
werden. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung sind alle<br />
Indizien zu prüfen. Dazu gehörte u. a., dass die GmbH in<br />
ihren Bilanzen keine ausstehenden Einlagen ausgewiesen<br />
hatte und der Außenprüfer des Finanzamts dies in<br />
seine Prüferbilanz übernommen hatte.<br />
Hinweis: Unabhängig von dieser Entscheidung sollte bei<br />
Gründung einer GmbH sowie bei Kapitalerhöhungen der<br />
Einzahlungsbeleg gesondert aufbewahrt werden.<br />
Fälligkeit der Tantieme<br />
eines beherrschenden<br />
GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers<br />
Der steuerlich relevante Zeitpunkt für Arbeitslohn und<br />
sonstige Bezüge ist grundsätzlich der Zufluss, sei es<br />
durch Barauszahlung oder durch Gutschrift auf einem<br />
Konto. Bei beherrschenden GmbH-Gesellschafter-<br />
Geschäftsführern gilt unabhängig von Auszahlung oder<br />
Gutschrift eine Zuflussfiktion, wenn die Forderung des<br />
Gesellschafters gegen „seine“ Kapitalgesellschaft eindeutig,<br />
unbestritten und fällig ist. Eine fällige Tantieme<br />
des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers<br />
gilt allerdings nur dann als zugeflossen, wenn sie sich<br />
bei der Ermittlung des Einkommens der Kapitalgesellschaft<br />
ausgewirkt hat, z. B. durch eine Rückstellung.<br />
Darüber hinaus kann vom Grundsatz, dass der Anspruch<br />
auf eine Tantieme mit Feststellung des Jahresab-<br />
schlusses fällig wird, abgewichen werden. Dazu bedarf<br />
es einer zivilrechtlich wirksamen und fremdüblichen<br />
vertraglichen Vereinbarung. Eine Regelung, wonach die<br />
Tantieme wegen der erforderlichen Bereitstellung der<br />
Liquidität erst drei Monate nach Feststellung des Jahresabschlusses<br />
fällig wird, ist als fremdüblich anzuerkennen.<br />
Verfassungsmäßigkeit eines<br />
Ordnungsgeldverfahrens wegen<br />
verspäteter Offenlegung eines<br />
Jahresabschlusses<br />
Gegen eine GmbH, die ihrer Verpflichtung zur Einreichung<br />
von Jahresabschlussunterlagen beim Betreiber<br />
des elektronischen Bundesanzeigers auch innerhalb<br />
bereits verlängerter Fristen nicht vollständig nachgekommen<br />
ist, wurde durch das Bundesamt für Justiz ein<br />
Ordnungsgeld in Höhe von 2.500 Euro festgesetzt.<br />
Nach erfolgloser Anrufung des Landgerichts erhob die<br />
GmbH Verfassungsbeschwerde u. a. mit der Begründung,<br />
dass die Auferlegung des Ordnungsgelds sowie dessen<br />
Höhe sie in ihren Verfassungsrechten verletze. Sie treffe<br />
kein oder nur geringes Verschulden, das Ordnungsgeld<br />
übersteige den jährlichen Gewinn um ein Vielfaches.<br />
<strong>Das</strong> Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde<br />
nicht zur Entscheidung an, weil sie keine<br />
grundsätzliche Bedeutung und keine Aussicht auf Erfolg<br />
hat. <strong>Das</strong> Gericht stellt in seiner Entscheidung klar, dass<br />
gegen die Offenlegungspflicht und deren Sanktionierung<br />
keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken<br />
bestehen. Mögliche Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit<br />
und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung<br />
sind durch die mit der Offenlegung verfolgten,<br />
in erheblichem Allgemeininteresse liegenden Zwecke<br />
jedenfalls gerechtfertigt. Auch die Festsetzung des Ordnungsgelds<br />
in Höhe des geringstmöglichen Betrags<br />
begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken<br />
und ist insbesondere nicht unverhältnismäßig. Für ein<br />
Unterschreiten der Mindestordnungsgeldhöhe lagen die<br />
gesetzlichen Voraussetzungen nicht vor.<br />
Hinweise zur Einkommensteuer<br />
Haushaltszugehörigkeit eines Kindes<br />
bei Trennung der Eltern<br />
Trennen sich Eheleute und zieht ein Kind mit einem<br />
Elternteil in dessen neue Wohnung, hat dieser Elternteil<br />
einen Kindergeldanspruch. Wenn sich das Kind dann vorübergehend<br />
bei dem anderen Elternteil aufhält, führt<br />
das nicht zu einer Haushaltszugehörigkeit bei dem anderen<br />
Ehegatten. Diesem Elternteil steht damit auch kein<br />
Kindergeld zu.<br />
Bisher ist man davon ausgegangen, dass ein Wechsel der<br />
Haushaltszugehörigkeit „regelmäßig“ beim Aufenthalt<br />
des Kindes von mehr als drei Monaten anzunehmen ist,<br />
sofern eine Rückkehr nicht von vornherein feststeht. Dieser<br />
Dreimonatszeitraum ist jedoch keine starre Grenze,<br />
sondern kann ein Indiz dafür sein, dass die Haushaltszugehörigkeit<br />
gewechselt hat.
Pflegegeld mindert abzugsfähige<br />
Aufwendungen für Pflegekosten<br />
als außergewöhnliche Belastung<br />
Durch den krankheitsbedingten Aufenthalt in einem<br />
Altenpflegeheim entstehende Aufwendungen können als<br />
außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.<br />
Sie sind jedoch nur in dem Umfang abzugsfähig, wie der<br />
Betroffene die Aufwendungen endgültig selbst tragen<br />
muss. Deshalb sind Kostenerstattungen oder andere<br />
Vorteile anzurechnen, die zum Ausgleich für die eingetretenen<br />
Belastungen gezahlt werden. Voraussetzung ist<br />
allein, dass die Ersatzleistungen zum Ausgleich für entstehende<br />
Belastungen durch die Krankheit gezahlt werden.<br />
Falsche Kilometer-Angaben für Fahrten<br />
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können<br />
als Steuerhinterziehung gewertet werden<br />
Steuerhinterziehung ist strafbar. Sie wird, je nach<br />
Schwere, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder<br />
mit Geldstrafe bestraft. Steuerhinterziehung begeht,<br />
wer den Finanzbehörden oder anderen Behörden über<br />
steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige<br />
Angaben macht und dadurch Steuern verkürzt<br />
oder die Finanzverwaltung pflichtwidrig über steuerlich<br />
erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt. Jeder ist verpflichtet,<br />
in der Steuererklärung nach bestem Wissen<br />
und Gewissen wahrheitsgemäße Angaben zu machen.<br />
Die Angaben müssen richtig und vollständig sein. Eine<br />
Angabe ist dann unrichtig, wenn die in ihr enthaltene<br />
Behauptung mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt.<br />
Unvollständig ist eine Angabe, wenn ein bestimmter<br />
Sachverhalt nur teilweise erklärt, aber der Eindruck der<br />
Vollständigkeit erweckt wird.<br />
<strong>Das</strong> Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass<br />
überhöhte Entfernungsangaben für Fahrten zwischen<br />
Wohnung und Arbeitsstätte den Tatbestand der Steuerhinterziehung<br />
erfüllen können.<br />
Fehlende Angaben über erhaltene<br />
Rentenbezüge berechtigen das Finanzamt<br />
zur Änderung bestandskräftiger Bescheide<br />
und können Steuerhinterziehung sein<br />
Bestandskräftig gewordene Steuerbescheide sind<br />
zuungunsten des Steuerpflichtigen aufzuheben oder<br />
zu ändern, soweit dem Finanzamt neue Tatsachen oder<br />
Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer<br />
Ausgabe 3 | 2011<br />
höheren Steuerfestsetzung führen. Tatsachen sind alle<br />
Sachverhalte, die für die Steuerfestsetzung bestimmend<br />
sind, z. B. die Besteuerungsgrundlagen. Beweismittel<br />
sind Urkunden, Zeugen, Gutachten. Nachträglich<br />
bekannt werden Tatsachen und Beweismittel, wenn sie<br />
dem für die Steuerfestsetzung zuständigen Mitarbeiter<br />
des Finanzamts nach Ergehen des Steuerbescheids<br />
bekannt werden.<br />
Gibt eine Rentnerin in ihrer Steuererklärung ihre erhaltenen<br />
Rentenbezüge nicht an, kann das Finanzamt<br />
bestandskräftige Steuerbescheide wegen neuer Tatsachen<br />
zuungunsten der Rentnerin ändern. <strong>Das</strong>s das<br />
Finanzamt aufgrund des Alters und möglicher Kindererziehungszeiten<br />
der Rentnerin die Möglichkeit zu weiteren<br />
Ermittlungen hatte, steht der Änderung nicht entgegen.<br />
Es ist sogar von einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung<br />
auszugehen, wenn die Rente bei Vorhandensein weiterer<br />
steuerpflichtiger Einkünfte nicht erklärt wurde. Dies<br />
gilt auch dann, wenn der Rentnerin bei Rentenbeginn die<br />
Auskunft erteilt wurde, die Rente sei wegen ihrer geringen<br />
Höhe nicht steuerpflichtig. Den Nachweis, wer die<br />
Auskunft wann, wo und bei welcher Gelegenheit gegeben<br />
haben soll, blieb die Rentnerin schuldig. Hinzu kam,<br />
dass in der Steuererklärung „Hausfrau“ als Berufsbezeichnung<br />
angegeben war und nicht „Rentnerin“.