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Mandanteninfo 3-11.indd - Das Steuerhaus

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Mandanten-Info<br />

Ausgabe 3 | 2011<br />

Liebe Mandantin, lieber Mandant,<br />

am 3. Mai 2011 ist das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung von Geldwäsche<br />

und Steuerhinterziehung (Schwarzgeldbekämpfungsgesetz) in Kraft<br />

getreten. In erster Linie sind darin Verschärfungen bei der strafbefreienden<br />

Selbstanzeige enthalten. <strong>Das</strong> Bundesfinanzministerium will damit den<br />

Gebrauch der Selbstanzeige als Instrument einer Steuerhinterziehungsstrategie<br />

verhindern. Im Einzelnen enthält das Gesetz folgende Maßnahmen:<br />

• Bei einer Selbstanzeige tritt Straffreiheit künftig nur noch dann ein, wenn<br />

alle noch unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang<br />

offenbart und die Besteuerungsgrundlagen vollständig und zutreffend<br />

nacherklärt werden.<br />

• Der Zeitpunkt, ab dem eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr möglich<br />

ist, wird vorverlegt. Bisher sind Selbstanzeigen erst dann nicht mehr<br />

möglich, wenn der Betriebsprüfer erscheint. Künftig genügt der Zugang der<br />

Prüfungsanordnung.<br />

• Auf Verlangen der Bundesländer ist jetzt bei einem Betrag über 50.000 Euro<br />

zwingend eine „freiwillige“ Zahlung von 5 % des Hinterziehungsbetrags notwendig,<br />

um Straffreiheit zu erhalten.<br />

• Aus Vertrauensschutzgründen führen alle bis zum 28. April 2011 bereits abgegebenen<br />

Teilselbstanzeigen noch in dem erklärten Umfang zur Straffreiheit.<br />

Fest steht schon jetzt, dass die strafbefreiende Selbstanzeige deutlich an<br />

Attraktivität verloren hat, und in Zukunft wohl dementsprechend weniger<br />

genutzt werden wird. Einzig die Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem<br />

Jahr 2008, nach der bereits ab einem Hinterziehungsbetrag von 50.000 Euro<br />

eine Steuerhinterziehung in großem Ausmaß vorliegt und ab einem Betrag von<br />

100.000 Euro Freiheitsstrafen verhängt werden sollen, sorgt dafür, dass die<br />

strafbefreiende Selbstanzeige auch weiterhin eine Existenzberechtigung hat.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

IHR STEUERHAUS<br />

Diplom - Kaufmann<br />

Jürgen Maspfuhl<br />

Steuerberater, Lübeck<br />

Diplom - Finanzwirt (FH)<br />

Thomas Jeschull<br />

Steuerberater, Gägelow<br />

Diplom - Finanzwirt (FH)<br />

Holger Wagner<br />

Steuerberater, Lübeck<br />

Diplom - Betriebswirt (BA)<br />

Torsten Schönberger<br />

Steuerberater, Lübeck<br />

DAS STEUERHAUS<br />

Mühlenbrücke 8<br />

23552 Lübeck<br />

Tel. 04 51 - 7 99 26 - 0<br />

Fax 04 51 - 7 99 26 - 99<br />

Untere Straße 11<br />

23968 Gägelow<br />

Tel. 0 38 41 - 62 82 - 0<br />

Fax 0 38 41 - 62 82 - 88<br />

Strandallee 104<br />

23669 Timmendorfer Strand<br />

Tel. 0 45 03 - 35 00 - 0<br />

Fax 0 45 03 - 35 00 - 35<br />

info@dassteuerhaus.de<br />

www.dassteuerhaus.de<br />

Diplom - Betriebswirt (FH)<br />

Thomas Koch<br />

Steuerberater, Tdf. Strand


Betriebsausgaben/<br />

Werbungskosten<br />

Aufwendungen für die Ausbildung<br />

des Kindes zum Betriebsnachfolger<br />

sind keine Betriebsausgaben<br />

Aufwendungen für die Berufsausbildung von Kindern gehören<br />

in der Regel zu den nicht abzugsfähigen Kosten der<br />

Lebensführung, auch wenn das Kind nach dem Abschluss<br />

der Ausbildung den elterlichen Betrieb fortführen soll.<br />

Solche Aufwendungen sind nur dann als betrieblich veranlasst<br />

anzusehen, wenn der Ausbildungsvertrag zwischen<br />

dem Unternehmer und dem Kind einem internen und externen<br />

Betriebsvergleich standhält und damit seinem Inhalt<br />

nach dem zwischen Fremden Üblichen entspricht.<br />

<strong>Das</strong> Finanzgericht Münster bestätigte diese Grundsätze:<br />

Ausbildungskosten für eigene Kinder sind grundsätzlich<br />

keine Betriebsausgaben. Sie können ausnahmsweise<br />

als Betriebsausgaben berücksichtigt werden, wenn z. B.<br />

zwischen dem Vater und dem Sohn eine Vereinbarung<br />

vorliegt, die klar und eindeutig getroffen ist und die nach<br />

Inhalt und Durchführung einem Fremdvergleich standhält.<br />

Insbesondere verlangt das Gericht den Nachweis<br />

darüber, ob die Aufwendungen auch für einen Fremden<br />

getätigt worden wären, um diesen fremden Dritten in<br />

derselben Art und Weise wie den Sohn in der Ausbildung<br />

zum Betriebsnachfolger zu fördern.<br />

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.<br />

Reisekosten bei einem Sprachkurs<br />

im Ausland<br />

Die Gebühren für einen Fremdsprachenkurs sind als Werbungskosten<br />

abziehbar, wenn ein konkreter Zusammenhang<br />

mit einer Berufstätigkeit nachgewiesen wird. Die<br />

Reisekosten für einen solchen Kurs im Ausland können<br />

in der Regel nur anteilig als Werbungskosten abgezogen<br />

werden, da bei einem Sprachkurs im Ausland stets von<br />

einer privaten Mitveranlassung auszugehen ist.<br />

Für die Aufteilung kommt es nicht allein auf den zeitlichen<br />

Anteil des Sprachunterrichts im Verhältnis zur<br />

Dauer des Auslandsaufenthalts an. In solchen Fällen<br />

muss ein anderer Aufteilungsmaßstab gefunden werden.<br />

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die berufliche und die<br />

private Veranlassung nicht zeitlich nacheinander, sondern<br />

gleichzeitig nebeneinander verwirklicht werden.<br />

Hinweise zur<br />

Umsatzsteuer<br />

Europäischer Gerichtshof muss klären,<br />

ob eine steuerfreie innergemeinschaftliche<br />

Lieferung die Angabe der Umsatzsteuer-<br />

Identifikationsnummer voraussetzt<br />

Liefert ein deutscher Unternehmer Gegenstände an<br />

einen Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat der<br />

Europäischen Union, ist diese Lieferung als sog. innergemeinschaftliche<br />

Lieferung unter bestimmten Voraussetzungen<br />

umsatzsteuerfrei. In der Rechtsprechung ist<br />

bisher nicht geklärt, ob zu den Voraussetzungen gehört,<br />

dass der Leistungsempfänger dem leistenden Unternehmer<br />

eine ihm von einem anderen EU-Staat erteilte<br />

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitteilt und der<br />

leistende Unternehmer diese Nummer aufzeichnet.<br />

Dafür könnte sprechen, dass andernfalls die Besteuerung<br />

als innergemeinschaftlicher Erwerb in dem anderen<br />

EU-Mitgliedstaat erschwert wird.<br />

Der Bundesfinanzhof hat die Frage, ob eine steuerfreie<br />

innergemeinschaftliche Lieferung die Mitteilung und<br />

Aufzeichnung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer<br />

voraussetzt, dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung<br />

vorgelegt.<br />

Hinweise für GmbH<br />

Gesellschafter<br />

Zum Nachweis der Zahlung<br />

einer Stammeinlage<br />

Die ehemalige Gesellschafterin einer GmbH, bei der ein<br />

Insolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt worden<br />

war, machte in ihrer Einkommensteuererklärung 2006<br />

einen Verlust aus der Beteiligung an der GmbH im Halbeinkünfteverfahren<br />

geltend. Sie war an der GmbH zu rd.<br />

1/3, also wesentlich beteiligt. Finanzamt und Finanzgericht<br />

lehnten den Verlustabzug ab, weil die Gesellschafterin<br />

keinen Zahlungsbeleg über die 1986 erbrachte<br />

Stammeinlage vorlegen konnte.<br />

Dem Bundesfinanzhof ging dies zu weit. Der Nachweis<br />

der Einzahlung der Stammeinlage muss nicht zwingend


durch einen entsprechenden Zahlungsbeleg erbracht<br />

werden. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung sind alle<br />

Indizien zu prüfen. Dazu gehörte u. a., dass die GmbH in<br />

ihren Bilanzen keine ausstehenden Einlagen ausgewiesen<br />

hatte und der Außenprüfer des Finanzamts dies in<br />

seine Prüferbilanz übernommen hatte.<br />

Hinweis: Unabhängig von dieser Entscheidung sollte bei<br />

Gründung einer GmbH sowie bei Kapitalerhöhungen der<br />

Einzahlungsbeleg gesondert aufbewahrt werden.<br />

Fälligkeit der Tantieme<br />

eines beherrschenden<br />

GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers<br />

Der steuerlich relevante Zeitpunkt für Arbeitslohn und<br />

sonstige Bezüge ist grundsätzlich der Zufluss, sei es<br />

durch Barauszahlung oder durch Gutschrift auf einem<br />

Konto. Bei beherrschenden GmbH-Gesellschafter-<br />

Geschäftsführern gilt unabhängig von Auszahlung oder<br />

Gutschrift eine Zuflussfiktion, wenn die Forderung des<br />

Gesellschafters gegen „seine“ Kapitalgesellschaft eindeutig,<br />

unbestritten und fällig ist. Eine fällige Tantieme<br />

des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers<br />

gilt allerdings nur dann als zugeflossen, wenn sie sich<br />

bei der Ermittlung des Einkommens der Kapitalgesellschaft<br />

ausgewirkt hat, z. B. durch eine Rückstellung.<br />

Darüber hinaus kann vom Grundsatz, dass der Anspruch<br />

auf eine Tantieme mit Feststellung des Jahresab-<br />

schlusses fällig wird, abgewichen werden. Dazu bedarf<br />

es einer zivilrechtlich wirksamen und fremdüblichen<br />

vertraglichen Vereinbarung. Eine Regelung, wonach die<br />

Tantieme wegen der erforderlichen Bereitstellung der<br />

Liquidität erst drei Monate nach Feststellung des Jahresabschlusses<br />

fällig wird, ist als fremdüblich anzuerkennen.<br />

Verfassungsmäßigkeit eines<br />

Ordnungsgeldverfahrens wegen<br />

verspäteter Offenlegung eines<br />

Jahresabschlusses<br />

Gegen eine GmbH, die ihrer Verpflichtung zur Einreichung<br />

von Jahresabschlussunterlagen beim Betreiber<br />

des elektronischen Bundesanzeigers auch innerhalb<br />

bereits verlängerter Fristen nicht vollständig nachgekommen<br />

ist, wurde durch das Bundesamt für Justiz ein<br />

Ordnungsgeld in Höhe von 2.500 Euro festgesetzt.<br />

Nach erfolgloser Anrufung des Landgerichts erhob die<br />

GmbH Verfassungsbeschwerde u. a. mit der Begründung,<br />

dass die Auferlegung des Ordnungsgelds sowie dessen<br />

Höhe sie in ihren Verfassungsrechten verletze. Sie treffe<br />

kein oder nur geringes Verschulden, das Ordnungsgeld<br />

übersteige den jährlichen Gewinn um ein Vielfaches.<br />

<strong>Das</strong> Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde<br />

nicht zur Entscheidung an, weil sie keine<br />

grundsätzliche Bedeutung und keine Aussicht auf Erfolg<br />

hat. <strong>Das</strong> Gericht stellt in seiner Entscheidung klar, dass<br />

gegen die Offenlegungspflicht und deren Sanktionierung<br />

keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken<br />

bestehen. Mögliche Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit<br />

und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung<br />

sind durch die mit der Offenlegung verfolgten,<br />

in erheblichem Allgemeininteresse liegenden Zwecke<br />

jedenfalls gerechtfertigt. Auch die Festsetzung des Ordnungsgelds<br />

in Höhe des geringstmöglichen Betrags<br />

begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken<br />

und ist insbesondere nicht unverhältnismäßig. Für ein<br />

Unterschreiten der Mindestordnungsgeldhöhe lagen die<br />

gesetzlichen Voraussetzungen nicht vor.<br />

Hinweise zur Einkommensteuer<br />

Haushaltszugehörigkeit eines Kindes<br />

bei Trennung der Eltern<br />

Trennen sich Eheleute und zieht ein Kind mit einem<br />

Elternteil in dessen neue Wohnung, hat dieser Elternteil<br />

einen Kindergeldanspruch. Wenn sich das Kind dann vorübergehend<br />

bei dem anderen Elternteil aufhält, führt<br />

das nicht zu einer Haushaltszugehörigkeit bei dem anderen<br />

Ehegatten. Diesem Elternteil steht damit auch kein<br />

Kindergeld zu.<br />

Bisher ist man davon ausgegangen, dass ein Wechsel der<br />

Haushaltszugehörigkeit „regelmäßig“ beim Aufenthalt<br />

des Kindes von mehr als drei Monaten anzunehmen ist,<br />

sofern eine Rückkehr nicht von vornherein feststeht. Dieser<br />

Dreimonatszeitraum ist jedoch keine starre Grenze,<br />

sondern kann ein Indiz dafür sein, dass die Haushaltszugehörigkeit<br />

gewechselt hat.


Pflegegeld mindert abzugsfähige<br />

Aufwendungen für Pflegekosten<br />

als außergewöhnliche Belastung<br />

Durch den krankheitsbedingten Aufenthalt in einem<br />

Altenpflegeheim entstehende Aufwendungen können als<br />

außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.<br />

Sie sind jedoch nur in dem Umfang abzugsfähig, wie der<br />

Betroffene die Aufwendungen endgültig selbst tragen<br />

muss. Deshalb sind Kostenerstattungen oder andere<br />

Vorteile anzurechnen, die zum Ausgleich für die eingetretenen<br />

Belastungen gezahlt werden. Voraussetzung ist<br />

allein, dass die Ersatzleistungen zum Ausgleich für entstehende<br />

Belastungen durch die Krankheit gezahlt werden.<br />

Falsche Kilometer-Angaben für Fahrten<br />

zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können<br />

als Steuerhinterziehung gewertet werden<br />

Steuerhinterziehung ist strafbar. Sie wird, je nach<br />

Schwere, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder<br />

mit Geldstrafe bestraft. Steuerhinterziehung begeht,<br />

wer den Finanzbehörden oder anderen Behörden über<br />

steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige<br />

Angaben macht und dadurch Steuern verkürzt<br />

oder die Finanzverwaltung pflichtwidrig über steuerlich<br />

erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt. Jeder ist verpflichtet,<br />

in der Steuererklärung nach bestem Wissen<br />

und Gewissen wahrheitsgemäße Angaben zu machen.<br />

Die Angaben müssen richtig und vollständig sein. Eine<br />

Angabe ist dann unrichtig, wenn die in ihr enthaltene<br />

Behauptung mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt.<br />

Unvollständig ist eine Angabe, wenn ein bestimmter<br />

Sachverhalt nur teilweise erklärt, aber der Eindruck der<br />

Vollständigkeit erweckt wird.<br />

<strong>Das</strong> Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass<br />

überhöhte Entfernungsangaben für Fahrten zwischen<br />

Wohnung und Arbeitsstätte den Tatbestand der Steuerhinterziehung<br />

erfüllen können.<br />

Fehlende Angaben über erhaltene<br />

Rentenbezüge berechtigen das Finanzamt<br />

zur Änderung bestandskräftiger Bescheide<br />

und können Steuerhinterziehung sein<br />

Bestandskräftig gewordene Steuerbescheide sind<br />

zuungunsten des Steuerpflichtigen aufzuheben oder<br />

zu ändern, soweit dem Finanzamt neue Tatsachen oder<br />

Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer<br />

Ausgabe 3 | 2011<br />

höheren Steuerfestsetzung führen. Tatsachen sind alle<br />

Sachverhalte, die für die Steuerfestsetzung bestimmend<br />

sind, z. B. die Besteuerungsgrundlagen. Beweismittel<br />

sind Urkunden, Zeugen, Gutachten. Nachträglich<br />

bekannt werden Tatsachen und Beweismittel, wenn sie<br />

dem für die Steuerfestsetzung zuständigen Mitarbeiter<br />

des Finanzamts nach Ergehen des Steuerbescheids<br />

bekannt werden.<br />

Gibt eine Rentnerin in ihrer Steuererklärung ihre erhaltenen<br />

Rentenbezüge nicht an, kann das Finanzamt<br />

bestandskräftige Steuerbescheide wegen neuer Tatsachen<br />

zuungunsten der Rentnerin ändern. <strong>Das</strong>s das<br />

Finanzamt aufgrund des Alters und möglicher Kindererziehungszeiten<br />

der Rentnerin die Möglichkeit zu weiteren<br />

Ermittlungen hatte, steht der Änderung nicht entgegen.<br />

Es ist sogar von einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung<br />

auszugehen, wenn die Rente bei Vorhandensein weiterer<br />

steuerpflichtiger Einkünfte nicht erklärt wurde. Dies<br />

gilt auch dann, wenn der Rentnerin bei Rentenbeginn die<br />

Auskunft erteilt wurde, die Rente sei wegen ihrer geringen<br />

Höhe nicht steuerpflichtig. Den Nachweis, wer die<br />

Auskunft wann, wo und bei welcher Gelegenheit gegeben<br />

haben soll, blieb die Rentnerin schuldig. Hinzu kam,<br />

dass in der Steuererklärung „Hausfrau“ als Berufsbezeichnung<br />

angegeben war und nicht „Rentnerin“.

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