0244-2006_Anlage1.pdf - Bürgerservice in der Landeshauptstadt ...
0244-2006_Anlage1.pdf - Bürgerservice in der Landeshauptstadt ...
0244-2006_Anlage1.pdf - Bürgerservice in der Landeshauptstadt ...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
zwischen<br />
Entwurf<br />
Vergleichsvertrag<br />
<strong>der</strong> Region Hannover, vertreten durch den Regionspräsidenten, Herrn Dr. Michael Arndt, Hildesheimer<br />
Straße 20, 30169 Hannover,<br />
und<br />
nachfolgend: die Region<br />
<strong>der</strong> <strong>Landeshauptstadt</strong> Hannover, vertreten durch den Oberbürgermeister, Herrn Dr. h.c. Herbert<br />
Schmalstieg, Trammplatz 2, 30159 Hannover,<br />
nachfolgend: die <strong>Landeshauptstadt</strong><br />
zur Vermeidung e<strong>in</strong>es langwierigen und kostenträchtigen Rechtsstreites über die Berechnung<br />
<strong>der</strong> Regionsumlage sowie <strong>der</strong> Zuweisungen für Kreisaufgaben und für Aufgaben des übertragenen<br />
Wirkungskreises.<br />
I. Regionsumlage<br />
1. Die Region erkennt die sich aus <strong>der</strong> Verfügung <strong>der</strong> Bezirksregierung vom 21.09.2004 ergebende<br />
Rechtsauffassung zur Berücksichtigung <strong>der</strong> Z<strong>in</strong>sen für Altschulden nach § 14 III Regionsgesetz<br />
an und hat sich diese bei <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> Regionsumlage für die <strong>Landeshauptstadt</strong><br />
für das Jahr 2005 zu Eigen gemacht. Sie wird diese Rechtsauffassung auch bei <strong>der</strong> Berechnung<br />
<strong>der</strong> Regionsumlage <strong>in</strong> den zukünftigen Jahren entsprechend berücksichtigen.<br />
2. Für die zurückliegenden Jahre 2002 bis e<strong>in</strong>schließlich 2005 führt die Neuberechnung unter<br />
Berücksichtigung <strong>der</strong> vorstehend genannten Rechtsauffassung zu e<strong>in</strong>er Überzahlung durch die<br />
<strong>Landeshauptstadt</strong> <strong>in</strong> Höhe von <strong>in</strong>sgesamt 2.436.432,00 Euro. Dieser Betrag wird <strong>der</strong> <strong>Landeshauptstadt</strong><br />
durch die Region erstattet. Die Parteien s<strong>in</strong>d sich darüber e<strong>in</strong>ig, dass bezüglich dieses<br />
Erstattungsbetrages we<strong>der</strong> Z<strong>in</strong>sen noch Z<strong>in</strong>sesz<strong>in</strong>sen zu berechnen und zu erstatten s<strong>in</strong>d.<br />
II. Aufgaben nach § 9 Regionsgesetz<br />
1. Die Region erhält von <strong>der</strong> <strong>Landeshauptstadt</strong> für die an sie übergegangenen Aufgaben des<br />
übertragenen Wirkungskreises e<strong>in</strong>en Teil <strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Landeshauptstadt</strong> zufließenden Zuweisungen.<br />
Die Parteien s<strong>in</strong>d sich darüber e<strong>in</strong>ig, dass sich die jährlichen Zuweisungsanteile für den Zeitraum<br />
2002 bis e<strong>in</strong>schließlich 2005 wie folgt darstellen:<br />
2002 4.116.557,02 Euro<br />
2003 4.210.664,53 Euro<br />
2004 4.258.005,80 Euro<br />
2005 4.297.056,30 Euro<br />
<strong>in</strong>sgesamt 16.882.283,65 Euro<br />
1
2. Von dieser seitens <strong>der</strong> Region für den Zeitraum 2002 bis e<strong>in</strong>schließlich 2005 zu beanspruchenden<br />
Gesamtsumme hat die <strong>Landeshauptstadt</strong> bereits durch mehrere Teilzahlungen e<strong>in</strong>en<br />
Betrag <strong>in</strong> Höhe von <strong>in</strong>sgesamt 8.500.000,00 Euro erbracht. Demzufolge ist die <strong>Landeshauptstadt</strong><br />
verpflichtet, <strong>der</strong> Region für den Zeitraum 2002 bis e<strong>in</strong>schließlich 2005 noch e<strong>in</strong>en Betrag<br />
<strong>in</strong> Höhe von 8.382.283,65 Euro zu zahlen. Die Parteien s<strong>in</strong>d sich darüber e<strong>in</strong>ig, dass diesbezüglich<br />
ke<strong>in</strong>e Z<strong>in</strong>sen und Z<strong>in</strong>sesz<strong>in</strong>sen zu entrichten s<strong>in</strong>d.<br />
3. Die Parteien s<strong>in</strong>d sich darüber e<strong>in</strong>ig, dass <strong>der</strong> Region - unter <strong>der</strong> Voraussetzung e<strong>in</strong>es<br />
gleichbleibenden Aufgabenzuschnitts - an den Zuweisungen an die <strong>Landeshauptstadt</strong> auch<br />
zukünftig ab dem Jahre <strong>2006</strong> e<strong>in</strong> entsprechen<strong>der</strong> Anteil zusteht, <strong>der</strong> für jedes Haushaltsjahr wie<br />
folgt zu ermitteln ist:<br />
Basiswert i.H.v. 4.116.557,02 Euro x Zuweisung an die <strong>Landeshauptstadt</strong> im zu berechnenden<br />
Haushaltsjahr : Zuweisung Basisjahr 2002 i.H.v. 22.335.592,00 Euro.<br />
Bei e<strong>in</strong>er Verän<strong>der</strong>ung des Aufgabenzuschnitts s<strong>in</strong>d die Parteien verpflichtet, unverzüglich e<strong>in</strong>en<br />
neuen Zuweisungsanteil - unter Fortschreibung des Basiswertes für 2002 <strong>in</strong> Höhe von<br />
4.116.557,02 Euro - zu ermitteln und ab dem Tag <strong>der</strong> Aufgabenverän<strong>der</strong>ung anzuwenden.<br />
III. Aufgaben nach § 10 Regionsgesetz<br />
1. Die Parteien stimmen dar<strong>in</strong> übere<strong>in</strong>, dass die <strong>Landeshauptstadt</strong> von <strong>der</strong> Region für alle von<br />
ihr <strong>der</strong>zeit durchgeführten Aufgaben (Brandschutz, Rettungsdienst, Kommunale För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />
Träger <strong>der</strong> Jugendarbeit nach dem Jugendför<strong>der</strong>ungsgesetz und Kreisstraßen), sowohl für die<br />
Vergangenheit als auch für die Zukunft jährlich e<strong>in</strong>e Zuweisung <strong>in</strong> Höhe von <strong>in</strong>sgesamt<br />
1.500.000,00 Euro erhält.<br />
2. Für den zurückliegenden Zeitraum 2002 bis e<strong>in</strong>schließlich 2005 kann die <strong>Landeshauptstadt</strong><br />
dem Vorgesagten entsprechend e<strong>in</strong>en Gesamtbetrag <strong>in</strong> Höhe von 6.000.000,00 Euro beanspruchen.<br />
Hiervon hat die Region <strong>in</strong> den Jahren 2004/2005 bereits e<strong>in</strong>en Betrag <strong>in</strong> Höhe von<br />
477.140,00 Euro an die Landeshauptstatt geleistet. Folglich ist die Region verpflichtet, für diesen<br />
Zeitraum noch e<strong>in</strong>en Betrag <strong>in</strong> Höhe von 5.522.860,00 Euro zu zahlen. Die Parteien s<strong>in</strong>d<br />
sich darüber e<strong>in</strong>ig, dass diesbezüglich ke<strong>in</strong>e Z<strong>in</strong>sen und Z<strong>in</strong>sesz<strong>in</strong>sen zu entrichten s<strong>in</strong>d.<br />
Da <strong>der</strong> vorstehend genannte, mit den Festsetzungen <strong>der</strong> Regionsumlagen für 2004 und 2005<br />
bereits berücksichtigte, Betrag von dieser Vere<strong>in</strong>barung vollumfänglich umfasst wird, s<strong>in</strong>d die<br />
mit Bescheid vom 15.07.2004 und Bescheid vom 15.06.2005 erfolgten Festsetzungen endgültig;<br />
e<strong>in</strong>er Än<strong>der</strong>ung bedarf es nicht mehr.<br />
3. Bei e<strong>in</strong>er Verän<strong>der</strong>ung des Aufgabenzuschnitts ist Ziffer II.3.letzter Satz dieses Vertrages<br />
entsprechend anzuwenden.<br />
IV. Weitergehende und geme<strong>in</strong>same Regelungen für die Zuweisungen nach Ziffer II. und<br />
Ziffer III<br />
1. Die Parteien s<strong>in</strong>d sich dar<strong>in</strong> e<strong>in</strong>ig, dass die Erfüllung <strong>der</strong> Aufgaben nach § 10 Regionsgesetz<br />
durch die <strong>Landeshauptstadt</strong> ke<strong>in</strong>e Berücksichtigung bei <strong>der</strong> Regionsumlage f<strong>in</strong>det, son<strong>der</strong>n zur<br />
Erfüllung von § 10 II Regionsgesetz die Zuweisung nach Ziffer III gezahlt wird.<br />
2. Die Zahlung <strong>der</strong> Zuweisungen erfolgt ab dem Haushaltsjahr <strong>2006</strong> <strong>in</strong> vier gleichen Teilen zum<br />
01. März, 01. Juni, 01. September und 01. Dezember e<strong>in</strong>es jeden Kalen<strong>der</strong>jahres. Die Aufrechnung<br />
<strong>der</strong> jeweiligen Zuweisungsanteile nach Ziffer II und Ziffer III zu den Fälligkeitszeitpunkten<br />
ist zulässig.<br />
2
3. Solange für e<strong>in</strong> Haushaltsjahr die Zuweisungsanteile nach Ziffer II noch nicht endgültig berechnet<br />
werden können, erfolgen die Zahlungen <strong>in</strong> Höhe je e<strong>in</strong>es Viertels <strong>der</strong> endgültigen Beträge<br />
des Vorjahres.<br />
Unverzüglich nach Bekanntgabe des entsprechenden Bescheides des Landes Nie<strong>der</strong>sachsen<br />
weist die <strong>Landeshauptstadt</strong> <strong>der</strong> Region die Höhe <strong>der</strong> Gesamtzuweisung nach und legt die Berechnung<br />
des Zuweisungsanteils offen.<br />
E<strong>in</strong>e sich daraus ergebene Nachzahlung erfolgt zum nächsten Fälligkeitsterm<strong>in</strong>; e<strong>in</strong> Guthaben<br />
wird ebenfalls mit <strong>der</strong> nächsten fälligen Zahlung verrechnet.<br />
V. Aufrechnung<br />
1. Für den vergangenen Zeitraum 2002 bis e<strong>in</strong>schließlich 2005 stehen auf Grund des Vorgesagten<br />
noch folgende Zahlungen aus:<br />
a) Region an die <strong>Landeshauptstadt</strong> aus Ziffer I 2.436.432,00 Euro<br />
Region an die <strong>Landeshauptstadt</strong> aus Ziffer III 5.522.860,00 Euro<br />
Region an die <strong>Landeshauptstadt</strong> <strong>in</strong>sgesamt: 7.959.292,00 Euro<br />
b) <strong>Landeshauptstadt</strong> an die Region aus Ziffer II 8.382.283,65 Euro<br />
c) nach Aufrechnung <strong>der</strong> gegenseitigen For<strong>der</strong>ungen hat die <strong>Landeshauptstadt</strong> an die Region<br />
noch e<strong>in</strong>en Betrag <strong>in</strong> Höhe von 422.991,65 Euro zu zahlen.<br />
2. Der seitens <strong>der</strong> <strong>Landeshauptstadt</strong> noch zu zahlende Betrag <strong>in</strong> Höhe von 422.991,65 Euro<br />
wird von <strong>der</strong> Region am 01. März <strong>2006</strong> mit e<strong>in</strong>em Teilbetrag von 375.000 Euro mit dem Anspruch<br />
<strong>der</strong> <strong>Landeshauptstadt</strong> auf Zuweisung e<strong>in</strong>es Viertels <strong>der</strong> vere<strong>in</strong>barten jährlichen Summe<br />
für Kreisaufgaben (Ziffer III dieses Vertrages) verrechnet. Gleiches gilt für den 01. Juni <strong>2006</strong> <strong>in</strong><br />
Höhe des dann noch verbleibenden Betrages von 47.991,65 Euro. In gleicher Höhe ist an den<br />
vorgenannten Term<strong>in</strong>en e<strong>in</strong>e weitergehende Aufrechnung gemäß Ziffer IV dieses Vertrages<br />
ausgeschlossen.<br />
VI. Allgeme<strong>in</strong>e Regelungen<br />
1. Mit dieser Vere<strong>in</strong>barung s<strong>in</strong>d alle Ansprüche <strong>der</strong> beiden Vertragsparteien gegene<strong>in</strong>an<strong>der</strong> im<br />
Rahmen <strong>der</strong> Regionsumlage, <strong>der</strong> Zuweisung für Kreisaufgaben und für Aufgaben des übertragenen<br />
Wirkungskreises aus jedwedem rechtlichen Gesichtspunkt für die Jahre 2002 bis e<strong>in</strong>schließlich<br />
2005 abgegolten. H<strong>in</strong>sichtlich des festgelegten jährlichen Zuweisungsbetrages für<br />
Kreisaufgaben gilt dies auch für die Zukunft bis zur Beendigung dieses Vertrages entsprechend.<br />
2. Die <strong>Landeshauptstadt</strong> verpflichtet sich, die gegen die Regionsumlagebescheide 2002, 2003,<br />
2004 und 2005 erhobenen Wi<strong>der</strong>sprüche vollumfänglich mit geson<strong>der</strong>tem Schreiben zurückzunehmen.<br />
VII. Beendigung des Vertrages<br />
1. Dieser Vertrag kann je<strong>der</strong>zeit von e<strong>in</strong>er <strong>der</strong> Parteien mit e<strong>in</strong>er Frist von drei Monaten zum<br />
Quartalsende aus wichtigem Grund gekündigt werden. E<strong>in</strong> wichtiger Grund liegt vor, wenn sich<br />
die rechtlichen o<strong>der</strong> tatsächlichen Bed<strong>in</strong>gungen, die Grundlage dieses Vertrages s<strong>in</strong>d (<strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e<br />
die Aufgabenzuständigkeiten, die für die Ermittlung <strong>der</strong> Zuweisungsanteile nach Ziffern<br />
II und III von Bedeutung s<strong>in</strong>d), <strong>in</strong> wesentlichem Umfang geän<strong>der</strong>t haben. Die Kündigung hat<br />
schriftlich unter Angabe des Kündigungsgrundes zu erfolgen.<br />
3
2. Unabhängig von <strong>der</strong> vorstehenden Kündigungsregelung endet die Laufzeit dieses Vertrages<br />
am 31.12.2011.<br />
Der Vertrag verlängert sich automatisch um jeweils e<strong>in</strong> Jahr, wenn nicht e<strong>in</strong>e <strong>der</strong> Vertragsparteien<br />
den Vertrag mit e<strong>in</strong>er Frist von 3 Monaten zum Jahresende kündigt. Die Kündigung hat<br />
schriftlich zu erfolgen. E<strong>in</strong>es Grundes für diese Kündigung bedarf es ausdrücklich nicht.<br />
3. Die vorgenannten Kündigungen entfalten ihre Wirkungen nur für die Zukunft. Alle bis zum<br />
Zeitpunkt <strong>der</strong> Kündigung erfolgten Zahlungen bleiben davon unberührt. Dies gilt <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e<br />
für die gegenseitigen For<strong>der</strong>ungen für den vergangenen Zeitraum 2002 bis 2005. Die diesbezüglich<br />
<strong>in</strong> Ziffer V dieses Vertrages enthaltene und im Frühjahr <strong>2006</strong> vollzogene Aufrechnung<br />
bleibt von e<strong>in</strong>er Kündigung unberührt und damit endgültig bestehen.<br />
VIII. Salvatorische Klausel<br />
Sollten Bestimmungen dieses Vertrages ganz o<strong>der</strong> teilweise nicht rechtswirksam o<strong>der</strong> nicht<br />
durchführbar se<strong>in</strong> o<strong>der</strong> im Nachh<strong>in</strong>e<strong>in</strong> ihre Rechtswirksamkeit o<strong>der</strong> Durchführbarkeit verlieren,<br />
berührt dies die Gültigkeit des übrigen Vertrages nicht. Das Gleiche gilt, soweit sich herausstellen<br />
sollte, dass <strong>der</strong> Vertrag e<strong>in</strong>e Regelungslücke enthält. Anstelle <strong>der</strong> unwirksamen o<strong>der</strong> undurchführbaren<br />
Bestimmung o<strong>der</strong> zur Ausfüllung <strong>der</strong> Regelungslücke soll e<strong>in</strong>e angemessene<br />
Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt<br />
haben o<strong>der</strong> nach dem S<strong>in</strong>n und Zweck des Vertrages gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss<br />
dieses Vertrages den Punkt bedacht hätten.<br />
IX. Wirksamkeit des Vertrages<br />
Der Vertrag steht unter <strong>der</strong> aufschiebenden Bed<strong>in</strong>gung, dass<br />
1. ihm sowohl <strong>der</strong> Regionsausschuss <strong>der</strong> Region als auch <strong>der</strong> Verwaltungsausschuss <strong>der</strong><br />
<strong>Landeshauptstadt</strong> zustimmt, und<br />
2. die <strong>Landeshauptstadt</strong> die gegen die Regionsumlagebescheide 2002, 2003, 2004 und<br />
2005 erhobenen Wi<strong>der</strong>sprüche schriftlich zurücknimmt.<br />
_______________________ _______________________<br />
Regionspräsident Oberbürgermeister<br />
Dr. Arndt Dr. h.c. Schmalstieg<br />
Hannover, den ...............<strong>2006</strong> Hannover, den ...............<strong>2006</strong><br />
4