LOHNABKOMMEN - Extranet - IG Metall
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<strong>IG</strong> <strong>Metall</strong><br />
Vorstand<br />
Frankfurt am Main<br />
011 18 100 031 025 00<br />
Nordrhein-Westfalen<br />
Industrie:<br />
<strong>Metall</strong>industrie<br />
Abschluss:<br />
Arbeiter<br />
13.11.2008<br />
gültig ab: 01.11.2008<br />
kündbar zum: 30.04.2010<br />
<strong>LOHNABKOMMEN</strong>
Dieses Abkommen gilt:<br />
- 2 -<br />
<strong>LOHNABKOMMEN</strong> (LA)<br />
Abkommen<br />
vom 13. November 2008<br />
über die Tariflöhne<br />
in der <strong>Metall</strong>- und Elektroindustrie<br />
Nordrhein-Westfalens<br />
Zwischen METALL NRW<br />
Verband der <strong>Metall</strong>- und Elektro-Industrie<br />
Nordrhein-Westfalen e.V.<br />
und der<br />
<strong>IG</strong> <strong>Metall</strong><br />
Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen wird folgendes Lohnabkommen geschlossen:<br />
§ 1<br />
Geltungsbereich<br />
1. räumlich: für das Land Nordrhein-Westfalen;<br />
2. fachlich:<br />
für die Betriebe der Eisen-, <strong>Metall</strong>- und Elektroindustrie<br />
sowie in Verbindung damit der kunststoffverarbeitenden<br />
Industrie einschließlich der<br />
Hilfs- und Nebenbetriebe sowie<br />
der Montagestellen. Es gilt nicht für die Betriebe der<br />
Zentralheizungsindustrie;<br />
3. persönlich: für alle gewerblichen Arbeitnehmer<br />
einschließlich der Nicht-<br />
<strong>Metall</strong>arbeiter , ausgenommen<br />
Auszubildende.<br />
___________________________________<br />
Protokollnotiz zu § 1 Nr. 3 (persönlich):<br />
Für die Frage, ob dieser Tarifvertrag unmittelbar Anwendung findet, ist die Zugehörigkeit des<br />
Arbeitgebers und des Arbeitnehmers zu den vertragschließenden Parteien maßgeblich.<br />
2
- 3 -<br />
§ 2<br />
Monatsgrundlohn - Summarische Arbeitsbewertung<br />
Die Tariflöhne werden mit Wirkung ab 1. November 2008 wie folgt erhöht:<br />
1. Für die Monate November und Dezember 2008 sowie Januar 2009 gilt die<br />
bisherige<br />
Lohntabelle, gültig ab 1. Juni 2008, weiter.<br />
Die gewerblichen Arbeitnehmer erhalten nach Maßgabe des § 6 für diese drei<br />
Monate mit der Abrechnung für Dezember 2008 statt einer Tabellenerhöhung<br />
einen<br />
Pauschalbetrag in Höhe von insgesamt 510 Euro brutto.<br />
Durch Vereinbarung der Betriebsparteien kann die<br />
Abrechnung für Januar 2009 verschoben werden.<br />
Auszahlung auf die<br />
2. Die Monatsgrundlohntabellen<br />
werden ab 1. Februar 2009 in zwei Stufen wie<br />
folgt um insgesamt 4,2 % erhöht:<br />
a)<br />
Mit Wirkung ab 1. Februar 2009 wird der gemeinsame Ecklohn der<br />
Monatsgrundlohntabelle im Rahmen einer<br />
Vorweganhebung von<br />
2.028,99 Euro um 2,1 % auf 2.071,60 Euro erhöht.<br />
Die übrigen Monatsgrundlöhne und Akkordrichtsätze errechnen sich unter<br />
Anwendung des Lohnschlüssels, der Bestandteil dieses Abkommens ist.<br />
Für Zeitlohnarbeiter errechnen<br />
sich die Tariflöhne unter Anwendung des<br />
Altersklassenschlüssels.<br />
Hiernach ergibt sich die folgende Monatsgrundlohntabelle, die Bestandteil<br />
dieses Abkommens ist.<br />
§ 12 Nr. 2 Abs. 2<br />
LRA bleibt unberührt.<br />
Tariflöh ne und Akkordrichtsätze in Euro<br />
(Monatsgrundlohntabelle)<br />
gültig ab 1. Februar<br />
2009<br />
Altersklassen Tariflohngruppen 2 3 4 5 6 7 8 9 10<br />
im Alter bis einschl.<br />
19 Jahre<br />
im Alter von<br />
90% 1.584,77 1.603,42 1.640,71 1.715,28 1.789,87 1.968,02<br />
20 Jahren<br />
ab Vollendung des<br />
95% 1.672,82 1.692,50 1.731,86 1.810,58 1.889,30 2.071,60<br />
21. Jahres 100% 1.760,86 1.781,58 1.823,01 1.905,87 1.988,74 2.071,60 2.237,33 2.444,49 2.755,23<br />
Lohnschlüssel in % 85 86 88 92 96 100 108 118 133<br />
In der Lohngruppe 7 stimmen die aufgeführten Tarifsätze<br />
mit dem Altersklassenschlüssel wegen<br />
der Anwendung des § 7 Abs. 2 LRA vom 26. September 1967 nicht überein. Der<br />
Altersklassenschlüssel<br />
gilt gemäß § 7 LRA nur für Zeitlohnarbeiter.<br />
3
- 4 -<br />
b) Mit Wirkung ab 1. Mai 2009 wird der gemeinsame Ecklohn der<br />
Monatsgrundlohntabelle von 2.071,60 Euro um weitere 2,1 % auf Basis<br />
der Monatsgrundlohntabelle vom 1. Juni 2008 auf 2.114,21 Euro<br />
erhöht.<br />
Die übrigen Monatsgrundlöhne und Akkordrichtsätze errechnen sich unter<br />
Anwendung des Lohnschlüssels, der Bestandteil dieses Abkommens ist.<br />
Für Zeitlohnarbeiter errechnen<br />
sich die Tariflöhne unter Anwendung des<br />
Altersklassenschlüssels.<br />
Hiernach ergibt sich die folgende Monatsgrundlohntabelle, die<br />
Bestandteil<br />
dieses Abkommens<br />
ist.<br />
§ 12 Nr. 2 Abs. 2 LRA bleibt unberührt.<br />
Tariflöhne und Akkordrichtsä tze<br />
in Euro<br />
(Monatsgrundlohntabe lle)<br />
gültig ab 1. Mai 2009<br />
Altersklassen Tariflohngruppen 2 3 4 5 6 7 8 9 10<br />
im Alter bis einschl.<br />
19 Jahre<br />
im Alter von<br />
90% 1.617,37 1.636,40 1.674,45 1.750,56 1.826,68 2.008,50<br />
20 Jahren<br />
ab Vollendung des<br />
95% 1.707,23 1.727,31 1.767,48 1.847,82 1.928,16 2.114,21<br />
21. Ja hres 100% 1.797,08 1.818,22 1.860,50 1.945,07 2.029,64 2.114,21 2.283,35 2.494,77 2.811,90<br />
Lohnschlüssel in % 85 86 88 92 96 100 108 118 133<br />
In der<br />
Lohngruppe 7 stimmen die aufgeführten Tarifsätze mit dem Altersklassenschlüssel wegen<br />
der<br />
Anwendung des § 7 Abs. 2 LRA vom 26. September 1967 nicht<br />
überein. Der<br />
Altersklassenschlüssel gilt gemäß § 7 LRA nur für Zeitlohnarbeiter.<br />
3.<br />
Für die Zeit vom 1. Mai 2009 bis 31. Dezember 2009 erhalten die<br />
gewerblichen Arbeitnehmer mit der Abrechnung für September 2009<br />
zusätzlich einen Einmalbetrag in Höhe von 122 Euro nach Maßgabe des § 7.<br />
4. Durch<br />
freiwillige Betriebsvereinbarung kann der Beginn der Tarifperiode Nr. 2<br />
b) entsprechend der wirtschaftlichen Lage des Betriebes vom 1. Mai 2009<br />
längstens bis zum 1. Dezember 2009 verschoben werden.<br />
In diesem Fall gilt die Monatsgrundlohntabelle vom 1. Februar 2009 bis zu<br />
dem in der Betriebsvereinbarung festgelegten Termin weiter und der<br />
Einmalbetrag nach Nr. 3 verringert sich entsprechend.<br />
4
- 5 -<br />
§ 3<br />
Monatsgrundlohn - Analytische Arbeitsbewertung<br />
Die tariflichen Arbeitswert-Löhne und -Akkordrichtsätze werden mit Wirkung ab<br />
1. November 2008 wie folgt erhöht:<br />
1. Für die Monate November und Dezember 2008 sowie Januar 2009 gilt die<br />
bisherige Lohntabelle, gültig ab 1. Juni 2008, weiter.<br />
Die gewerblichen Arbeitnehmer erhalten nach Maßgabe des § 6 für diese drei<br />
Monate mit der Abrechnung für Dezember 2008 statt einer Tabellenerhöhung<br />
einen Pauschalbetrag in Höhe von insgesamt 510 Euro brutto.<br />
Durch Vereinbarung der Betriebsparteien kann die<br />
Abrechnung für Januar 2009 verschoben werden.<br />
Auszahlung auf die<br />
2. Die tariflichen Arbeitswert-Löhne und-Akkordrichtsätze werden<br />
ab 1. Februar<br />
2009 in zwei Stufen wie folgt um insgesamt 4,2 % erhöht:<br />
a)<br />
Mit Wirkung ab 1. Februar 2009 wird der Steigerungsbetrag 1 der<br />
tariflichen analytischen Arbeitsbewertung von 27,4698 Euro um 2,1 %<br />
auf 28,0467 Euro erhöht. Dementsprechend erhöht sich der<br />
Steigerungsbetrag 2 auf 30,8514 Euro und der Steigerungsbetrag 3 auf<br />
36,4607 Euro. Der für die Arbeitswerte 10 bis 14 eingesetzte<br />
Steigerungsbetrag erhöht sich ab 1. Februar 2009 von 11,8460 Euro um<br />
2,1 % auf 12,0948 Euro. Für die Arbeitswerte über 14 bleiben die<br />
Steigerungsbeträge 1 bis 3 unverändert. Die tariflichen Arbeitswert-<br />
Löhne und -Akkordrichtsätze der Monatsgrundlohntabelle errechnen sich<br />
für die einzelnen Arbeitswerte<br />
unter Zugrundelegung des Tarifvertrages<br />
über die analytische Arbeitsbewertung. Hiernach ergibt sich die folgende<br />
Monatsgrundlohntabelle, die Bestandteil dieses Abkommens ist.<br />
5
- 6 -<br />
Tarifliche Arbeitswert-Löhne und -Akkordrichtsätze in Euro<br />
(Monatsgrundlohntabelle)<br />
gültig ab 1. Februar 2009<br />
Arbeitswert-Löhne Arbeitswert-Löhne<br />
Arbeitswert und -Akkordricht- Arbeitswert und -Akkordrichtsä<br />
tze (Euro )<br />
sä tze (Euro)<br />
0 - 10 1.760,86 über 27 - 28 2.238,35<br />
über 10 - 11 1.772,95 über 28 - 29 2.269,21<br />
über 11 - 12 1.785,05 über 29 - 30 2.300,06<br />
über 12 - 13 1.797,14 über 30 - 31 2.336,52<br />
über 13 - 14 1.809,24 über 31 - 32 2.372,98<br />
über 14 - 15 1.837,29 über 32 - 33 2.409,44<br />
über 15 - 16 1.868,14 über 33 - 34 2.445,90<br />
über 16 - 17 1.898,99 über 34 - 35 2.482,36<br />
über 17 - 18 1.929,84 über 35 - 36 2.518,82<br />
über 18 - 19 1.960,69 über 36 - 37 2.555,28<br />
über 19 - 20 1.991,54 über 37 - 38 2.591,74<br />
über 20 - 21 2.022,39 über 38 - 39 2.628,20<br />
über 21 - 22 2.053,25 über 39 - 40 2.664,66<br />
über 22 - 23 2.084,10 über 40 - 41 2.701,12<br />
über 23 - 24 2.114,95 über 41 - 42 2.737,59<br />
über 24 - 25 2.145,80 über 42 - 43 2.774,05<br />
übe r 25 - 26 2.176,65 über 43 - 44 2.810,51<br />
über 26 - 27 2.207,50 über 44 - 45 2.846,97 *)<br />
*) Über 45 Arbeitswerte wird für jeden angefangenen Arbeitswert mit dem Steigerungsbetrag<br />
3 = 36,4607 Euro weitergerechnet.<br />
b)<br />
Mit Wirkung ab 1. Mai 2009 wird der Steigerungsbetrag 1 der tariflichen<br />
analytischen Arbeitsbewertung von 28,0467 Euro um weitere 2,1 % auf<br />
Basis der Monatsgrundlohntabelle vom 1. Juni 2008 auf 28,6235 Euro<br />
erhöht. Dementsprechend erhöht sich der Steigerungsbetrag 2 auf<br />
31,4859 Euro und der Steigerungsbetrag 3 auf 37,2106 Euro. Der für die<br />
Arbeitswerte 10 bis 14 eingesetzte Steigerungsbetrag erhöht sich ab 1.<br />
Juni 2008 von 12,0948 Euro um weitere 2,1 % auf Basis der<br />
Monatsgrundlohntabelle vom 1. Juni 2008 auf 12,3435 Euro. Für die<br />
Arbeitswerte über 14 bleiben die Steigerungsbeträge 1 bis 3<br />
unverändert. Die tariflichen Arbeitswert-Löhne und -Akkordrichtsätze der<br />
Monatsgrundlohntabelle errechnen sich für die einzelnen Arbeitswerte<br />
unter Zugrundelegung des Tarifvertrages über die analytische<br />
Arbeitsbewertung. Hiernach ergibt sich die folgende<br />
Monatsgrundlohntabelle, die Bestandteil dieses Abkommens ist.<br />
6
- 7 -<br />
Tarifliche Arbeitswert-Löhne und -Akkordrichtsätze in Euro<br />
(Monatsgrundlohntabelle)<br />
gültig ab 1. Mai 2009<br />
Arbeitswert-Löhne Arbeitswert-Löhne<br />
Arbeitswert und -Akkordricht- Arbeitswert und -Akkordrichts<br />
ätze (Euro )<br />
s ätze (Euro)<br />
0 - 10 1.797,08 über 27 - 28 2.284,39<br />
über 10 - 11 1.809,42 über 28 - 29 2.315,88<br />
über 11 - 12 1.821,77 über 29 - 30 2.347,37<br />
über 12 - 13 1.834,11 über 30 - 31 2.384,58<br />
über 13 - 14 1.846,45 über 31 - 32 2.421,79<br />
über 14 - 15 1.875,08 über 32 - 33 2.459,00<br />
über 15 - 16 1.906,56 über 33 - 34 2.496,21<br />
über 16 - 17 1.938,05 über 34 - 35 2.533,42<br />
über 17 - 18 1.969,54 über 35 - 36 2.570,63<br />
über 18 - 19 2.001,02 über 36 - 37 2.607,84<br />
über 19 - 20 2.032,51 über 37 - 38 2.645,05<br />
über 20 - 21 2.063,99 über 38 - 39 2.682,26<br />
über 21 - 22 2.095,48 über 39 - 40 2.719,47<br />
über 22 - 23 2.126,96 über 40 - 41 2.756,68<br />
über 23 - 24 2.158,45 über 41 - 42 2.793,89<br />
über 24 - 25 2.189,94 über 42 - 43 2.831,10<br />
über 25 - 26 2.221,42 über 43 - 44 2.868,31<br />
über 26 - 27 2.252,91 über 44 - 45 2.905,53 *)<br />
*) Über 45 Arbeitswerte wird für jeden angefangenen Arbeitswert mit dem Steigerungsbetrag<br />
3 = 37,2106 Euro weitergerechnet.<br />
3. Für die Zeit vom 1. Mai 2009 bis 31. Dezember 2009 erhalten die<br />
gewerblichen Arbeitnehmer mit der Abrechnung für September 2009<br />
zusätzlich<br />
einen Einmalbetrag in Höhe von 122 Euro nach Maßgabe<br />
des § 7.<br />
4.<br />
Durch freiwillige Betriebsvereinbarung kann der Beginn dieser Tarifperiode Nr.<br />
2 b) entsprechend der wirtschaftlichen Lage des Betriebes vom 1. Mai 2009<br />
bis zum 1. Dezember 2009 verschoben werden.<br />
In diesem Fall gilt die Monatsgrundlohntabelle vom 1. Februar 2009 bis zu<br />
dem in der Betriebsvereinbarung festgelegten<br />
Termin weiter und der<br />
Einmalbetrag<br />
nach Nr. 3 verringert sich entsprechend.<br />
7
- 8 -<br />
§ 4<br />
Abweichende Arbeitszeitdauer, Stundenlohn<br />
1. Für gewerbliche Arbeitnehmer, deren individuelle regelmäßige wöchentliche<br />
Arbeitszeit von der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach<br />
§ 3 Nr. 1 MTV abweicht, ergibt sich der Monatsgrundlohn nach folgender<br />
Formel:<br />
tariflicher Monatsgrundlohn<br />
aus der Monatsgrundlohntabelle<br />
x individuelle regelmäßige<br />
wöchentliche Arbeitszeit<br />
35<br />
Zur Berechnung des Stundenlohns<br />
ist der so ermittelte Monatsgrundlohn der<br />
Lohngruppe durch die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit<br />
multipliziert mit 4,35 zu dividieren.<br />
2.<br />
a) Für die Monate November und Dezember 2008 sowie Januar 2009 gilt<br />
der bisherige gemeinsame Ecklohn im Stundenentgelt von 13,33 Euro<br />
weiter.<br />
b) Mit Wirkung ab 1. Februar 2009<br />
errechnet sich der gemeinsame Ecklohn<br />
im Stundenlohn aus dem gemeinsamen Ecklohn der<br />
Monatsgrundlohntabelle (2071,60 Euro) nach nachstehender Formel.<br />
Er beträgt 13,61 Euro/Stunde.<br />
Die übrigen Tariflöhne und Akkordrichtsätze im Stundenlohn<br />
errechnen<br />
sich ebenfalls nach nachstehender Formel:<br />
Tariflicher Monatsgrundlohn der Lohngruppe<br />
35 x 4,35<br />
Die tariflich en Arbeitswert-Löhne und -Akkordrichtsätze im Stundenlohn<br />
errechnen sich unter Zugrundelegung der Monatsgrundlohntabelle<br />
des<br />
§ 3 wie folgt:<br />
Tariflicher Arbeitswert-Lohn und -Akkordrichtsatz<br />
der jeweiligen Arbeitswertgruppe<br />
35 x 4,35<br />
c) Mit Wirkung ab 1. Mai 2009 errechnet sich der gemeinsame Ecklohn im<br />
Stundenlohn aus dem gemeinsamen Ecklohn der Monatsgrundlohntabelle<br />
(2.114,21 Euro) nach nachstehender Formel.<br />
Er beträgt 13,89 Euro/Stunde.<br />
8
- 9 -<br />
Die übrigen Tariflöhne und Akkordrichtsätze im Stundenlohn errechnen<br />
sich ebenfalls nach nachstehender Formel:<br />
T ariflicher Monatsgrundlohn der Lohngruppe<br />
35<br />
x 4,35<br />
Die tariflichen Arbeitswert-Löhne und -Akkordrichtsätze im Stundenlohn<br />
errechnen sich unter Zugrundelegung der Monatsgrundlohntabelle des<br />
§ 3 wie folgt:<br />
T ariflicher Arbeitswert-Lohn und -Akkordrichtsatz<br />
der jeweiligen Arbeitswertgruppe<br />
35 x 4,35<br />
§ 5<br />
Erste acht Wochen der Betriebszugehörigkeit<br />
Gemäß § 9 Ziff. 3 LRA erhalten Zeitlohnarbeiter während der ersten acht<br />
Wochen<br />
der Betriebszugehörigkeit 91,8 % des Tariflohns ihrer Lohngruppe.<br />
Für die Monate November und Dezember 2008 sowie Januar 2009 erhalten die<br />
gewerblichen<br />
Arbeitnehmer gemäß §§ 2 Nr. 1, 3 Nr. 1 einen Pauschalbetrag<br />
in<br />
Höhe von insgesamt 510 Euro brutto nach Maßgabe folgender Bestimmungen:<br />
1. Der Pauschalbetrag ist mit der Abrechnung für Dezember<br />
2008 fällig.<br />
Durch Vereinbarung der Betriebsparteien kann die Auszahlung auf die<br />
Abrechnung für Januar 2009 verschoben werden.<br />
2.<br />
3.<br />
§ 6<br />
Pauschalbetrag<br />
Den Pauschalbetrag erhalten gewerbliche Arbeitnehmer in voller Höhe, wenn<br />
sie im November und Dezember 2008<br />
sowie Januar 2009<br />
Vollzeitbeschäftigte waren und einen vollen Anspruch auf Lohn, auf<br />
Weiterzahlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts oder auf Kurzarbeitergeld<br />
hatten.<br />
Teilzeitbeschäftigte erhalten den Pauschalbetrag nach Maßgabe ihrer für die<br />
drei Monate November 2008 bis Januar 2009 einzelvertraglich vereinbarten<br />
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit im Verhältnis zur regelmäßigen<br />
tariflichen wöchentlichen<br />
Arbeitszeit von 35 Stunden.<br />
Diese Regelung gilt entsprechend für gewerbliche Arbeitnehmer, deren<br />
regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach dem Tarifvertrag zur<br />
Beschäftigungssicherung auf eine Dauer zwischen 30 und unter 35 Stunden<br />
festgelegt ist.<br />
9
- 10 -<br />
4. Soweit für teilzeit- und vollzeitbeschäftigte gewerbliche Arbeitnehmer kein<br />
voller Anspruch auf Zahlung des Lohns, auf Weiterzahlung des regelmäßigen<br />
Arbeitsentgelts oder auf Kurzarbeitergeld für die drei Monate November<br />
2008 bis Januar 2009 bestand, ist der Pauschalbetrag zeitanteilig zu<br />
kürzen.<br />
5. Gewerbliche Arbeitnehmer, die während der drei Monate November 2008 bis<br />
Januar 2009 eingetreten bzw. ausgeschieden sind, erhalten den Betrag<br />
anteilig entsprechend der Dauer ihres Arbeitsverhältnisses in diesen<br />
Monaten. Dies gilt entsprechend bei der Übernahme von Auszubildenden.<br />
6.<br />
Wird nach der Auszahlung des Pauschalbetrages festgestellt, dass der<br />
gewerbliche Arbeitnehmer einen von den vorstehenden Bestimmungen<br />
abweichenden Pauschalbetrag erhalten hat, ist ein Ausgleich mit der<br />
Abrechnung für den laufenden Monat vorzunehmen. Eine eventuelle<br />
Überzahlung gilt insoweit als Vorschuss.<br />
Für gewerbliche Arbeitnehmer, die nach dem<br />
Auszahlungsmonat eintreten,<br />
ist der anteilige Pauschalbetrag mit der Abrechnung für den Eintrittsmonat<br />
auszuzahlen.<br />
7.<br />
Mit dem Pauschalbetrag sind alle Ansprüche abgegolten, die sich aus der<br />
Erhöhung des Tariflohns gemäß § 2 und § 3 für die Monate November und<br />
Dezember 2008 sowie Januar 2009 ergeben.<br />
8.<br />
Sofern die Monate November 2008 bis Januar<br />
2009 ab Februar 2009<br />
Referenzzeitraum für Durchschnittsberechnungen aller Art sind, ist statt des<br />
Pauschalbetrags eine prozentuale Erhöhung von 2,1 % zugrunde zu legen.<br />
§ 7<br />
Einmalbetrag<br />
Für<br />
die Zeit vom 1. Mai 2009 bis 31. Dezember 2009 erhalten die gewerblichen<br />
Arbeitnehmer<br />
mit der Abrechnung für September 2009 gemäß §§ 2 Nr. 3, 3 Nr.<br />
3 einen Einmalbetrag in Höhe von 122 Euro nach<br />
Maßgabe folgender<br />
Bestimmungen:<br />
1. § 6 Nr. 2 bis 6 gilt entsprechend.<br />
2.<br />
Der Einmalbetrag geht nicht in Durchschnittsberechnungen aller Art ein.<br />
§ 8<br />
ERA-Strukturkomponenten<br />
1. Ist das ERA im Betrieb noch nicht eingeführt worden, sind seit März 2006<br />
bis zur betrieblichen ERA-Einführung weitere Einmalzahlungen aus den ERA-<br />
Strukturkomponenten<br />
in Höhe von 2,79 % zu leisten (§ 4 c) TV ERA-APF).<br />
10
- 11 -<br />
2. Die Betriebsparteien können durch freiwillige Betriebsvereinbarung jeweils bis<br />
zu zwei Auszahlungszeitpunkte für die Auszahlung der Einmalzahlungen aus<br />
den ERA-Strukturkomponenten für Januar bis Dezember des jeweiligen<br />
Kalenderjahres festlegen.<br />
3.<br />
Erfolgt keine einvernehmliche Festlegung, werden die ERA-<br />
Strukturkomponenten zum Auszahlungszeitpunkt der betrieblichen<br />
Sonderzahlung nach § 3 Nr. 2 TV 13. ME ausgezahlt.<br />
Die Betriebsparteien können stattdessen auch vereinbaren, die ERA-<br />
Strukturkomponenten vorläufig ganz oder teilweise nicht auszuzahlen,<br />
sondern sie dem ERA-Anpassungsfonds zuzuführen. Das Vorliegen einer<br />
Kostenprognose bezüglich der Einführung von ERA ist hierfür nicht<br />
notwendige Voraussetzung.<br />
4.<br />
Die Berechnung der auszuzahlenden Einmalzahlung bzw. der dem ERA-<br />
Anpassungsfonds zuzuführenden Beträge erfolgt auf Basis folgender Formel:<br />
2,79 % x von der Einmalzahlung bzw. Zuführung erfasste Monate des<br />
Jahres x Tarifeinkommen des Auszahlungsmonats.<br />
Der Monatsfaktor ist für die Monate März bis Juni jeweils um 0,17 auf 1,17<br />
(zur Einbeziehung der zusätzlichen Urlaubsvergütung) und für die Monate Juli<br />
bis Dezember jeweils um 0,09 auf 1,09 (zur Einbeziehung der betrieblichen<br />
Sonderzahlung) anzuheben.<br />
Tarifeinkommen ist das individuelle regelmäßige Monatsentgelt des<br />
Auszahlungsmonats (feste sowie leistungs- und zeitabhängige variable<br />
Bestandteile ohne Mehrarbeitsvergütung), soweit es Gegenstand der<br />
prozentualen Erhöhungen gemäß § 2 bzw. § 3 ist.<br />
5. Für die vorstehende Berechnung gelten die Bestimmungen des § 6 Nr. 2 bis<br />
5 entsprechend mit der Maßgabe, dass Verlängerungen oder Verkürzungen<br />
der Dauer der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit im<br />
Berechnungszeitraum entsprechend zu berücksichtigen sind. Die<br />
Berechnungsformel kommt auch im Fall der betrieblichen ERA-Einführung zur<br />
Anwendung.<br />
Soweit<br />
nach § 6 Nr. 2 bis 5 zu berücksichtigende<br />
Umstände erst nach<br />
Auszahlung einer Einmalzahlung eintreten, ist die Nachzahlung / Verrechnung<br />
mit der nächsten Entgeltabrechnung auf<br />
Basis des Tarifeinkommens dieses<br />
Auszahlungsmonats vorzunehmen.<br />
Eine anteilige Auszahlung der Einmalza hlung an gewerbliche Arbeitnehmer,<br />
die nach den gemäß Nr. 2 festgelegten Auszahlungszeitpunkten<br />
in den<br />
Betrieb eintreten, erfolgt mit der ersten Entgeltabrechnung.<br />
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6.<br />
- 12 -<br />
Bei Ausscheiden nach den gemäß Nr. 2 festgelegten Auszahlungszeitpunkten<br />
erfolgt eine anteilige Rückzahlung / Verrechnung mit der Schlussabrechnung,<br />
bei Ausscheiden davor erfolgt eine anteilige Berechnung auf Basis des<br />
Tarifeinkommens des Schlussmonats.<br />
Die Einmalzahlungen aus den ERA-Strukturkomponenten gehen nicht in<br />
Durchschnittsberechnungen aller Art ein.<br />
§ 9<br />
Schlussbestimmungen 1. Dieses Abkommen tritt am 1. November 2008<br />
in Kraft und kann mit<br />
einmonatiger Frist zum Monatsende, frühestens zum 30. April 2010,<br />
gekündigt werden.<br />
2. Wird während der Laufzeit dieses Abkomme ns das Entgeltrahmenabkommen<br />
gemäß § 2 ERA-Einführungstarifvertrag stichtagsbezogen betrieblich<br />
eingeführt, findet das Lohnabkom men ab<br />
diesem Zeitpunkt betrieblich keine<br />
Anwendung mehr und wird ersetzt durch das<br />
Entgeltabkommen.<br />
Neuss,<br />
den 13. November 2008<br />
METALL<br />
NRW<br />
Verband der <strong>Metall</strong>- und Elektro-Industrie<br />
Nordrhein-Westfalen e.V.<br />
Unterschriften<br />
<strong>IG</strong> <strong>Metall</strong><br />
Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen<br />
Unterschriften<br />
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