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LOHNABKOMMEN - Extranet - IG Metall

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<strong>IG</strong> <strong>Metall</strong><br />

Vorstand<br />

Frankfurt am Main<br />

011 18 100 031 025 00<br />

Nordrhein-Westfalen<br />

Industrie:<br />

<strong>Metall</strong>industrie<br />

Abschluss:<br />

Arbeiter<br />

13.11.2008<br />

gültig ab: 01.11.2008<br />

kündbar zum: 30.04.2010<br />

<strong>LOHNABKOMMEN</strong>


Dieses Abkommen gilt:<br />

- 2 -<br />

<strong>LOHNABKOMMEN</strong> (LA)<br />

Abkommen<br />

vom 13. November 2008<br />

über die Tariflöhne<br />

in der <strong>Metall</strong>- und Elektroindustrie<br />

Nordrhein-Westfalens<br />

Zwischen METALL NRW<br />

Verband der <strong>Metall</strong>- und Elektro-Industrie<br />

Nordrhein-Westfalen e.V.<br />

und der<br />

<strong>IG</strong> <strong>Metall</strong><br />

Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen wird folgendes Lohnabkommen geschlossen:<br />

§ 1<br />

Geltungsbereich<br />

1. räumlich: für das Land Nordrhein-Westfalen;<br />

2. fachlich:<br />

für die Betriebe der Eisen-, <strong>Metall</strong>- und Elektroindustrie<br />

sowie in Verbindung damit der kunststoffverarbeitenden<br />

Industrie einschließlich der<br />

Hilfs- und Nebenbetriebe sowie<br />

der Montagestellen. Es gilt nicht für die Betriebe der<br />

Zentralheizungsindustrie;<br />

3. persönlich: für alle gewerblichen Arbeitnehmer<br />

einschließlich der Nicht-<br />

<strong>Metall</strong>arbeiter , ausgenommen<br />

Auszubildende.<br />

___________________________________<br />

Protokollnotiz zu § 1 Nr. 3 (persönlich):<br />

Für die Frage, ob dieser Tarifvertrag unmittelbar Anwendung findet, ist die Zugehörigkeit des<br />

Arbeitgebers und des Arbeitnehmers zu den vertragschließenden Parteien maßgeblich.<br />

2


- 3 -<br />

§ 2<br />

Monatsgrundlohn - Summarische Arbeitsbewertung<br />

Die Tariflöhne werden mit Wirkung ab 1. November 2008 wie folgt erhöht:<br />

1. Für die Monate November und Dezember 2008 sowie Januar 2009 gilt die<br />

bisherige<br />

Lohntabelle, gültig ab 1. Juni 2008, weiter.<br />

Die gewerblichen Arbeitnehmer erhalten nach Maßgabe des § 6 für diese drei<br />

Monate mit der Abrechnung für Dezember 2008 statt einer Tabellenerhöhung<br />

einen<br />

Pauschalbetrag in Höhe von insgesamt 510 Euro brutto.<br />

Durch Vereinbarung der Betriebsparteien kann die<br />

Abrechnung für Januar 2009 verschoben werden.<br />

Auszahlung auf die<br />

2. Die Monatsgrundlohntabellen<br />

werden ab 1. Februar 2009 in zwei Stufen wie<br />

folgt um insgesamt 4,2 % erhöht:<br />

a)<br />

Mit Wirkung ab 1. Februar 2009 wird der gemeinsame Ecklohn der<br />

Monatsgrundlohntabelle im Rahmen einer<br />

Vorweganhebung von<br />

2.028,99 Euro um 2,1 % auf 2.071,60 Euro erhöht.<br />

Die übrigen Monatsgrundlöhne und Akkordrichtsätze errechnen sich unter<br />

Anwendung des Lohnschlüssels, der Bestandteil dieses Abkommens ist.<br />

Für Zeitlohnarbeiter errechnen<br />

sich die Tariflöhne unter Anwendung des<br />

Altersklassenschlüssels.<br />

Hiernach ergibt sich die folgende Monatsgrundlohntabelle, die Bestandteil<br />

dieses Abkommens ist.<br />

§ 12 Nr. 2 Abs. 2<br />

LRA bleibt unberührt.<br />

Tariflöh ne und Akkordrichtsätze in Euro<br />

(Monatsgrundlohntabelle)<br />

gültig ab 1. Februar<br />

2009<br />

Altersklassen Tariflohngruppen 2 3 4 5 6 7 8 9 10<br />

im Alter bis einschl.<br />

19 Jahre<br />

im Alter von<br />

90% 1.584,77 1.603,42 1.640,71 1.715,28 1.789,87 1.968,02<br />

20 Jahren<br />

ab Vollendung des<br />

95% 1.672,82 1.692,50 1.731,86 1.810,58 1.889,30 2.071,60<br />

21. Jahres 100% 1.760,86 1.781,58 1.823,01 1.905,87 1.988,74 2.071,60 2.237,33 2.444,49 2.755,23<br />

Lohnschlüssel in % 85 86 88 92 96 100 108 118 133<br />

In der Lohngruppe 7 stimmen die aufgeführten Tarifsätze<br />

mit dem Altersklassenschlüssel wegen<br />

der Anwendung des § 7 Abs. 2 LRA vom 26. September 1967 nicht überein. Der<br />

Altersklassenschlüssel<br />

gilt gemäß § 7 LRA nur für Zeitlohnarbeiter.<br />

3


- 4 -<br />

b) Mit Wirkung ab 1. Mai 2009 wird der gemeinsame Ecklohn der<br />

Monatsgrundlohntabelle von 2.071,60 Euro um weitere 2,1 % auf Basis<br />

der Monatsgrundlohntabelle vom 1. Juni 2008 auf 2.114,21 Euro<br />

erhöht.<br />

Die übrigen Monatsgrundlöhne und Akkordrichtsätze errechnen sich unter<br />

Anwendung des Lohnschlüssels, der Bestandteil dieses Abkommens ist.<br />

Für Zeitlohnarbeiter errechnen<br />

sich die Tariflöhne unter Anwendung des<br />

Altersklassenschlüssels.<br />

Hiernach ergibt sich die folgende Monatsgrundlohntabelle, die<br />

Bestandteil<br />

dieses Abkommens<br />

ist.<br />

§ 12 Nr. 2 Abs. 2 LRA bleibt unberührt.<br />

Tariflöhne und Akkordrichtsä tze<br />

in Euro<br />

(Monatsgrundlohntabe lle)<br />

gültig ab 1. Mai 2009<br />

Altersklassen Tariflohngruppen 2 3 4 5 6 7 8 9 10<br />

im Alter bis einschl.<br />

19 Jahre<br />

im Alter von<br />

90% 1.617,37 1.636,40 1.674,45 1.750,56 1.826,68 2.008,50<br />

20 Jahren<br />

ab Vollendung des<br />

95% 1.707,23 1.727,31 1.767,48 1.847,82 1.928,16 2.114,21<br />

21. Ja hres 100% 1.797,08 1.818,22 1.860,50 1.945,07 2.029,64 2.114,21 2.283,35 2.494,77 2.811,90<br />

Lohnschlüssel in % 85 86 88 92 96 100 108 118 133<br />

In der<br />

Lohngruppe 7 stimmen die aufgeführten Tarifsätze mit dem Altersklassenschlüssel wegen<br />

der<br />

Anwendung des § 7 Abs. 2 LRA vom 26. September 1967 nicht<br />

überein. Der<br />

Altersklassenschlüssel gilt gemäß § 7 LRA nur für Zeitlohnarbeiter.<br />

3.<br />

Für die Zeit vom 1. Mai 2009 bis 31. Dezember 2009 erhalten die<br />

gewerblichen Arbeitnehmer mit der Abrechnung für September 2009<br />

zusätzlich einen Einmalbetrag in Höhe von 122 Euro nach Maßgabe des § 7.<br />

4. Durch<br />

freiwillige Betriebsvereinbarung kann der Beginn der Tarifperiode Nr. 2<br />

b) entsprechend der wirtschaftlichen Lage des Betriebes vom 1. Mai 2009<br />

längstens bis zum 1. Dezember 2009 verschoben werden.<br />

In diesem Fall gilt die Monatsgrundlohntabelle vom 1. Februar 2009 bis zu<br />

dem in der Betriebsvereinbarung festgelegten Termin weiter und der<br />

Einmalbetrag nach Nr. 3 verringert sich entsprechend.<br />

4


- 5 -<br />

§ 3<br />

Monatsgrundlohn - Analytische Arbeitsbewertung<br />

Die tariflichen Arbeitswert-Löhne und -Akkordrichtsätze werden mit Wirkung ab<br />

1. November 2008 wie folgt erhöht:<br />

1. Für die Monate November und Dezember 2008 sowie Januar 2009 gilt die<br />

bisherige Lohntabelle, gültig ab 1. Juni 2008, weiter.<br />

Die gewerblichen Arbeitnehmer erhalten nach Maßgabe des § 6 für diese drei<br />

Monate mit der Abrechnung für Dezember 2008 statt einer Tabellenerhöhung<br />

einen Pauschalbetrag in Höhe von insgesamt 510 Euro brutto.<br />

Durch Vereinbarung der Betriebsparteien kann die<br />

Abrechnung für Januar 2009 verschoben werden.<br />

Auszahlung auf die<br />

2. Die tariflichen Arbeitswert-Löhne und-Akkordrichtsätze werden<br />

ab 1. Februar<br />

2009 in zwei Stufen wie folgt um insgesamt 4,2 % erhöht:<br />

a)<br />

Mit Wirkung ab 1. Februar 2009 wird der Steigerungsbetrag 1 der<br />

tariflichen analytischen Arbeitsbewertung von 27,4698 Euro um 2,1 %<br />

auf 28,0467 Euro erhöht. Dementsprechend erhöht sich der<br />

Steigerungsbetrag 2 auf 30,8514 Euro und der Steigerungsbetrag 3 auf<br />

36,4607 Euro. Der für die Arbeitswerte 10 bis 14 eingesetzte<br />

Steigerungsbetrag erhöht sich ab 1. Februar 2009 von 11,8460 Euro um<br />

2,1 % auf 12,0948 Euro. Für die Arbeitswerte über 14 bleiben die<br />

Steigerungsbeträge 1 bis 3 unverändert. Die tariflichen Arbeitswert-<br />

Löhne und -Akkordrichtsätze der Monatsgrundlohntabelle errechnen sich<br />

für die einzelnen Arbeitswerte<br />

unter Zugrundelegung des Tarifvertrages<br />

über die analytische Arbeitsbewertung. Hiernach ergibt sich die folgende<br />

Monatsgrundlohntabelle, die Bestandteil dieses Abkommens ist.<br />

5


- 6 -<br />

Tarifliche Arbeitswert-Löhne und -Akkordrichtsätze in Euro<br />

(Monatsgrundlohntabelle)<br />

gültig ab 1. Februar 2009<br />

Arbeitswert-Löhne Arbeitswert-Löhne<br />

Arbeitswert und -Akkordricht- Arbeitswert und -Akkordrichtsä<br />

tze (Euro )<br />

sä tze (Euro)<br />

0 - 10 1.760,86 über 27 - 28 2.238,35<br />

über 10 - 11 1.772,95 über 28 - 29 2.269,21<br />

über 11 - 12 1.785,05 über 29 - 30 2.300,06<br />

über 12 - 13 1.797,14 über 30 - 31 2.336,52<br />

über 13 - 14 1.809,24 über 31 - 32 2.372,98<br />

über 14 - 15 1.837,29 über 32 - 33 2.409,44<br />

über 15 - 16 1.868,14 über 33 - 34 2.445,90<br />

über 16 - 17 1.898,99 über 34 - 35 2.482,36<br />

über 17 - 18 1.929,84 über 35 - 36 2.518,82<br />

über 18 - 19 1.960,69 über 36 - 37 2.555,28<br />

über 19 - 20 1.991,54 über 37 - 38 2.591,74<br />

über 20 - 21 2.022,39 über 38 - 39 2.628,20<br />

über 21 - 22 2.053,25 über 39 - 40 2.664,66<br />

über 22 - 23 2.084,10 über 40 - 41 2.701,12<br />

über 23 - 24 2.114,95 über 41 - 42 2.737,59<br />

über 24 - 25 2.145,80 über 42 - 43 2.774,05<br />

übe r 25 - 26 2.176,65 über 43 - 44 2.810,51<br />

über 26 - 27 2.207,50 über 44 - 45 2.846,97 *)<br />

*) Über 45 Arbeitswerte wird für jeden angefangenen Arbeitswert mit dem Steigerungsbetrag<br />

3 = 36,4607 Euro weitergerechnet.<br />

b)<br />

Mit Wirkung ab 1. Mai 2009 wird der Steigerungsbetrag 1 der tariflichen<br />

analytischen Arbeitsbewertung von 28,0467 Euro um weitere 2,1 % auf<br />

Basis der Monatsgrundlohntabelle vom 1. Juni 2008 auf 28,6235 Euro<br />

erhöht. Dementsprechend erhöht sich der Steigerungsbetrag 2 auf<br />

31,4859 Euro und der Steigerungsbetrag 3 auf 37,2106 Euro. Der für die<br />

Arbeitswerte 10 bis 14 eingesetzte Steigerungsbetrag erhöht sich ab 1.<br />

Juni 2008 von 12,0948 Euro um weitere 2,1 % auf Basis der<br />

Monatsgrundlohntabelle vom 1. Juni 2008 auf 12,3435 Euro. Für die<br />

Arbeitswerte über 14 bleiben die Steigerungsbeträge 1 bis 3<br />

unverändert. Die tariflichen Arbeitswert-Löhne und -Akkordrichtsätze der<br />

Monatsgrundlohntabelle errechnen sich für die einzelnen Arbeitswerte<br />

unter Zugrundelegung des Tarifvertrages über die analytische<br />

Arbeitsbewertung. Hiernach ergibt sich die folgende<br />

Monatsgrundlohntabelle, die Bestandteil dieses Abkommens ist.<br />

6


- 7 -<br />

Tarifliche Arbeitswert-Löhne und -Akkordrichtsätze in Euro<br />

(Monatsgrundlohntabelle)<br />

gültig ab 1. Mai 2009<br />

Arbeitswert-Löhne Arbeitswert-Löhne<br />

Arbeitswert und -Akkordricht- Arbeitswert und -Akkordrichts<br />

ätze (Euro )<br />

s ätze (Euro)<br />

0 - 10 1.797,08 über 27 - 28 2.284,39<br />

über 10 - 11 1.809,42 über 28 - 29 2.315,88<br />

über 11 - 12 1.821,77 über 29 - 30 2.347,37<br />

über 12 - 13 1.834,11 über 30 - 31 2.384,58<br />

über 13 - 14 1.846,45 über 31 - 32 2.421,79<br />

über 14 - 15 1.875,08 über 32 - 33 2.459,00<br />

über 15 - 16 1.906,56 über 33 - 34 2.496,21<br />

über 16 - 17 1.938,05 über 34 - 35 2.533,42<br />

über 17 - 18 1.969,54 über 35 - 36 2.570,63<br />

über 18 - 19 2.001,02 über 36 - 37 2.607,84<br />

über 19 - 20 2.032,51 über 37 - 38 2.645,05<br />

über 20 - 21 2.063,99 über 38 - 39 2.682,26<br />

über 21 - 22 2.095,48 über 39 - 40 2.719,47<br />

über 22 - 23 2.126,96 über 40 - 41 2.756,68<br />

über 23 - 24 2.158,45 über 41 - 42 2.793,89<br />

über 24 - 25 2.189,94 über 42 - 43 2.831,10<br />

über 25 - 26 2.221,42 über 43 - 44 2.868,31<br />

über 26 - 27 2.252,91 über 44 - 45 2.905,53 *)<br />

*) Über 45 Arbeitswerte wird für jeden angefangenen Arbeitswert mit dem Steigerungsbetrag<br />

3 = 37,2106 Euro weitergerechnet.<br />

3. Für die Zeit vom 1. Mai 2009 bis 31. Dezember 2009 erhalten die<br />

gewerblichen Arbeitnehmer mit der Abrechnung für September 2009<br />

zusätzlich<br />

einen Einmalbetrag in Höhe von 122 Euro nach Maßgabe<br />

des § 7.<br />

4.<br />

Durch freiwillige Betriebsvereinbarung kann der Beginn dieser Tarifperiode Nr.<br />

2 b) entsprechend der wirtschaftlichen Lage des Betriebes vom 1. Mai 2009<br />

bis zum 1. Dezember 2009 verschoben werden.<br />

In diesem Fall gilt die Monatsgrundlohntabelle vom 1. Februar 2009 bis zu<br />

dem in der Betriebsvereinbarung festgelegten<br />

Termin weiter und der<br />

Einmalbetrag<br />

nach Nr. 3 verringert sich entsprechend.<br />

7


- 8 -<br />

§ 4<br />

Abweichende Arbeitszeitdauer, Stundenlohn<br />

1. Für gewerbliche Arbeitnehmer, deren individuelle regelmäßige wöchentliche<br />

Arbeitszeit von der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach<br />

§ 3 Nr. 1 MTV abweicht, ergibt sich der Monatsgrundlohn nach folgender<br />

Formel:<br />

tariflicher Monatsgrundlohn<br />

aus der Monatsgrundlohntabelle<br />

x individuelle regelmäßige<br />

wöchentliche Arbeitszeit<br />

35<br />

Zur Berechnung des Stundenlohns<br />

ist der so ermittelte Monatsgrundlohn der<br />

Lohngruppe durch die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit<br />

multipliziert mit 4,35 zu dividieren.<br />

2.<br />

a) Für die Monate November und Dezember 2008 sowie Januar 2009 gilt<br />

der bisherige gemeinsame Ecklohn im Stundenentgelt von 13,33 Euro<br />

weiter.<br />

b) Mit Wirkung ab 1. Februar 2009<br />

errechnet sich der gemeinsame Ecklohn<br />

im Stundenlohn aus dem gemeinsamen Ecklohn der<br />

Monatsgrundlohntabelle (2071,60 Euro) nach nachstehender Formel.<br />

Er beträgt 13,61 Euro/Stunde.<br />

Die übrigen Tariflöhne und Akkordrichtsätze im Stundenlohn<br />

errechnen<br />

sich ebenfalls nach nachstehender Formel:<br />

Tariflicher Monatsgrundlohn der Lohngruppe<br />

35 x 4,35<br />

Die tariflich en Arbeitswert-Löhne und -Akkordrichtsätze im Stundenlohn<br />

errechnen sich unter Zugrundelegung der Monatsgrundlohntabelle<br />

des<br />

§ 3 wie folgt:<br />

Tariflicher Arbeitswert-Lohn und -Akkordrichtsatz<br />

der jeweiligen Arbeitswertgruppe<br />

35 x 4,35<br />

c) Mit Wirkung ab 1. Mai 2009 errechnet sich der gemeinsame Ecklohn im<br />

Stundenlohn aus dem gemeinsamen Ecklohn der Monatsgrundlohntabelle<br />

(2.114,21 Euro) nach nachstehender Formel.<br />

Er beträgt 13,89 Euro/Stunde.<br />

8


- 9 -<br />

Die übrigen Tariflöhne und Akkordrichtsätze im Stundenlohn errechnen<br />

sich ebenfalls nach nachstehender Formel:<br />

T ariflicher Monatsgrundlohn der Lohngruppe<br />

35<br />

x 4,35<br />

Die tariflichen Arbeitswert-Löhne und -Akkordrichtsätze im Stundenlohn<br />

errechnen sich unter Zugrundelegung der Monatsgrundlohntabelle des<br />

§ 3 wie folgt:<br />

T ariflicher Arbeitswert-Lohn und -Akkordrichtsatz<br />

der jeweiligen Arbeitswertgruppe<br />

35 x 4,35<br />

§ 5<br />

Erste acht Wochen der Betriebszugehörigkeit<br />

Gemäß § 9 Ziff. 3 LRA erhalten Zeitlohnarbeiter während der ersten acht<br />

Wochen<br />

der Betriebszugehörigkeit 91,8 % des Tariflohns ihrer Lohngruppe.<br />

Für die Monate November und Dezember 2008 sowie Januar 2009 erhalten die<br />

gewerblichen<br />

Arbeitnehmer gemäß §§ 2 Nr. 1, 3 Nr. 1 einen Pauschalbetrag<br />

in<br />

Höhe von insgesamt 510 Euro brutto nach Maßgabe folgender Bestimmungen:<br />

1. Der Pauschalbetrag ist mit der Abrechnung für Dezember<br />

2008 fällig.<br />

Durch Vereinbarung der Betriebsparteien kann die Auszahlung auf die<br />

Abrechnung für Januar 2009 verschoben werden.<br />

2.<br />

3.<br />

§ 6<br />

Pauschalbetrag<br />

Den Pauschalbetrag erhalten gewerbliche Arbeitnehmer in voller Höhe, wenn<br />

sie im November und Dezember 2008<br />

sowie Januar 2009<br />

Vollzeitbeschäftigte waren und einen vollen Anspruch auf Lohn, auf<br />

Weiterzahlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts oder auf Kurzarbeitergeld<br />

hatten.<br />

Teilzeitbeschäftigte erhalten den Pauschalbetrag nach Maßgabe ihrer für die<br />

drei Monate November 2008 bis Januar 2009 einzelvertraglich vereinbarten<br />

regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit im Verhältnis zur regelmäßigen<br />

tariflichen wöchentlichen<br />

Arbeitszeit von 35 Stunden.<br />

Diese Regelung gilt entsprechend für gewerbliche Arbeitnehmer, deren<br />

regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach dem Tarifvertrag zur<br />

Beschäftigungssicherung auf eine Dauer zwischen 30 und unter 35 Stunden<br />

festgelegt ist.<br />

9


- 10 -<br />

4. Soweit für teilzeit- und vollzeitbeschäftigte gewerbliche Arbeitnehmer kein<br />

voller Anspruch auf Zahlung des Lohns, auf Weiterzahlung des regelmäßigen<br />

Arbeitsentgelts oder auf Kurzarbeitergeld für die drei Monate November<br />

2008 bis Januar 2009 bestand, ist der Pauschalbetrag zeitanteilig zu<br />

kürzen.<br />

5. Gewerbliche Arbeitnehmer, die während der drei Monate November 2008 bis<br />

Januar 2009 eingetreten bzw. ausgeschieden sind, erhalten den Betrag<br />

anteilig entsprechend der Dauer ihres Arbeitsverhältnisses in diesen<br />

Monaten. Dies gilt entsprechend bei der Übernahme von Auszubildenden.<br />

6.<br />

Wird nach der Auszahlung des Pauschalbetrages festgestellt, dass der<br />

gewerbliche Arbeitnehmer einen von den vorstehenden Bestimmungen<br />

abweichenden Pauschalbetrag erhalten hat, ist ein Ausgleich mit der<br />

Abrechnung für den laufenden Monat vorzunehmen. Eine eventuelle<br />

Überzahlung gilt insoweit als Vorschuss.<br />

Für gewerbliche Arbeitnehmer, die nach dem<br />

Auszahlungsmonat eintreten,<br />

ist der anteilige Pauschalbetrag mit der Abrechnung für den Eintrittsmonat<br />

auszuzahlen.<br />

7.<br />

Mit dem Pauschalbetrag sind alle Ansprüche abgegolten, die sich aus der<br />

Erhöhung des Tariflohns gemäß § 2 und § 3 für die Monate November und<br />

Dezember 2008 sowie Januar 2009 ergeben.<br />

8.<br />

Sofern die Monate November 2008 bis Januar<br />

2009 ab Februar 2009<br />

Referenzzeitraum für Durchschnittsberechnungen aller Art sind, ist statt des<br />

Pauschalbetrags eine prozentuale Erhöhung von 2,1 % zugrunde zu legen.<br />

§ 7<br />

Einmalbetrag<br />

Für<br />

die Zeit vom 1. Mai 2009 bis 31. Dezember 2009 erhalten die gewerblichen<br />

Arbeitnehmer<br />

mit der Abrechnung für September 2009 gemäß §§ 2 Nr. 3, 3 Nr.<br />

3 einen Einmalbetrag in Höhe von 122 Euro nach<br />

Maßgabe folgender<br />

Bestimmungen:<br />

1. § 6 Nr. 2 bis 6 gilt entsprechend.<br />

2.<br />

Der Einmalbetrag geht nicht in Durchschnittsberechnungen aller Art ein.<br />

§ 8<br />

ERA-Strukturkomponenten<br />

1. Ist das ERA im Betrieb noch nicht eingeführt worden, sind seit März 2006<br />

bis zur betrieblichen ERA-Einführung weitere Einmalzahlungen aus den ERA-<br />

Strukturkomponenten<br />

in Höhe von 2,79 % zu leisten (§ 4 c) TV ERA-APF).<br />

10


- 11 -<br />

2. Die Betriebsparteien können durch freiwillige Betriebsvereinbarung jeweils bis<br />

zu zwei Auszahlungszeitpunkte für die Auszahlung der Einmalzahlungen aus<br />

den ERA-Strukturkomponenten für Januar bis Dezember des jeweiligen<br />

Kalenderjahres festlegen.<br />

3.<br />

Erfolgt keine einvernehmliche Festlegung, werden die ERA-<br />

Strukturkomponenten zum Auszahlungszeitpunkt der betrieblichen<br />

Sonderzahlung nach § 3 Nr. 2 TV 13. ME ausgezahlt.<br />

Die Betriebsparteien können stattdessen auch vereinbaren, die ERA-<br />

Strukturkomponenten vorläufig ganz oder teilweise nicht auszuzahlen,<br />

sondern sie dem ERA-Anpassungsfonds zuzuführen. Das Vorliegen einer<br />

Kostenprognose bezüglich der Einführung von ERA ist hierfür nicht<br />

notwendige Voraussetzung.<br />

4.<br />

Die Berechnung der auszuzahlenden Einmalzahlung bzw. der dem ERA-<br />

Anpassungsfonds zuzuführenden Beträge erfolgt auf Basis folgender Formel:<br />

2,79 % x von der Einmalzahlung bzw. Zuführung erfasste Monate des<br />

Jahres x Tarifeinkommen des Auszahlungsmonats.<br />

Der Monatsfaktor ist für die Monate März bis Juni jeweils um 0,17 auf 1,17<br />

(zur Einbeziehung der zusätzlichen Urlaubsvergütung) und für die Monate Juli<br />

bis Dezember jeweils um 0,09 auf 1,09 (zur Einbeziehung der betrieblichen<br />

Sonderzahlung) anzuheben.<br />

Tarifeinkommen ist das individuelle regelmäßige Monatsentgelt des<br />

Auszahlungsmonats (feste sowie leistungs- und zeitabhängige variable<br />

Bestandteile ohne Mehrarbeitsvergütung), soweit es Gegenstand der<br />

prozentualen Erhöhungen gemäß § 2 bzw. § 3 ist.<br />

5. Für die vorstehende Berechnung gelten die Bestimmungen des § 6 Nr. 2 bis<br />

5 entsprechend mit der Maßgabe, dass Verlängerungen oder Verkürzungen<br />

der Dauer der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit im<br />

Berechnungszeitraum entsprechend zu berücksichtigen sind. Die<br />

Berechnungsformel kommt auch im Fall der betrieblichen ERA-Einführung zur<br />

Anwendung.<br />

Soweit<br />

nach § 6 Nr. 2 bis 5 zu berücksichtigende<br />

Umstände erst nach<br />

Auszahlung einer Einmalzahlung eintreten, ist die Nachzahlung / Verrechnung<br />

mit der nächsten Entgeltabrechnung auf<br />

Basis des Tarifeinkommens dieses<br />

Auszahlungsmonats vorzunehmen.<br />

Eine anteilige Auszahlung der Einmalza hlung an gewerbliche Arbeitnehmer,<br />

die nach den gemäß Nr. 2 festgelegten Auszahlungszeitpunkten<br />

in den<br />

Betrieb eintreten, erfolgt mit der ersten Entgeltabrechnung.<br />

11


6.<br />

- 12 -<br />

Bei Ausscheiden nach den gemäß Nr. 2 festgelegten Auszahlungszeitpunkten<br />

erfolgt eine anteilige Rückzahlung / Verrechnung mit der Schlussabrechnung,<br />

bei Ausscheiden davor erfolgt eine anteilige Berechnung auf Basis des<br />

Tarifeinkommens des Schlussmonats.<br />

Die Einmalzahlungen aus den ERA-Strukturkomponenten gehen nicht in<br />

Durchschnittsberechnungen aller Art ein.<br />

§ 9<br />

Schlussbestimmungen 1. Dieses Abkommen tritt am 1. November 2008<br />

in Kraft und kann mit<br />

einmonatiger Frist zum Monatsende, frühestens zum 30. April 2010,<br />

gekündigt werden.<br />

2. Wird während der Laufzeit dieses Abkomme ns das Entgeltrahmenabkommen<br />

gemäß § 2 ERA-Einführungstarifvertrag stichtagsbezogen betrieblich<br />

eingeführt, findet das Lohnabkom men ab<br />

diesem Zeitpunkt betrieblich keine<br />

Anwendung mehr und wird ersetzt durch das<br />

Entgeltabkommen.<br />

Neuss,<br />

den 13. November 2008<br />

METALL<br />

NRW<br />

Verband der <strong>Metall</strong>- und Elektro-Industrie<br />

Nordrhein-Westfalen e.V.<br />

Unterschriften<br />

<strong>IG</strong> <strong>Metall</strong><br />

Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen<br />

Unterschriften<br />

12

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