Etikettierung Grundregeln Deutscher Wein 1207
Etikettierung Grundregeln Deutscher Wein 1207
Etikettierung Grundregeln Deutscher Wein 1207
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<strong>Wein</strong>etikettierung – <strong>Deutscher</strong> <strong>Wein</strong>;<br />
<strong>Grundregeln</strong> u. Musteretikett<br />
Rechtsstand: 05.07.2012<br />
Pflichtangaben:<br />
- Verkehrsbezeichnung/Qualitätsstufe: <strong>Wein</strong><br />
- Herkunftsangabe: Deutsches Erzeugnis oder Erzeugt in Deutschland oder dgl. oder <strong>Deutscher</strong> <strong>Wein</strong><br />
(Achtung: Eine engere Herkunftsangabe als deutsch ist nicht zulässig. Demzufolge darf in der <strong>Etikettierung</strong> z.B.<br />
auch kein Gemeindewappen – mit oder ohne Ortsnamen – und auch kein Fränkischer Rechen – mit oder ohne<br />
Angabe „Franken“ - abgebildet werden.)<br />
- Los-Nummer<br />
- Angabe des vorhandenen Alkohols in Volumenprozenten durch volle oder ggf. halbe Einheiten. Der<br />
Zahl ist das Symbol „% vol“ anzufügen. Ihr können die Begriffe „vorhandener Alkoholgehalt“ oder „vorhandener<br />
Alkohol“ oder die Abkürzung „alc.“ vorangestellt werden.<br />
- Angabe der Nennfüllmenge in Milliliter, Zentiliter oder Liter. Der Buchstabe „e“, das Verpackungszeichen<br />
der EU, kann der Inhaltsangabe beigefügt werden. Die Angabe muss in Ziffern mit anschließender<br />
Benennung der benutzten Volumeneinheit oder durch das Einheitszeichen für diese Volumeneinheit<br />
erfolgen, z.B. 0,75 Liter oder 0,75 l<br />
- Abfüllerangabe: Abfüller (Achtung: bei schlichten <strong>Wein</strong>en gibt es keine „Erzeugerabfüllung“) +<br />
Firmenbezeichnung (Achtung: Begriffe wie <strong>Wein</strong>bau, <strong>Wein</strong>gut, Winzer dürfen nur hier und nur dann verwendet<br />
werden, wenn 100 % der für den <strong>Wein</strong> verwendeten Trauben aus eigener Erzeugung stammen) +<br />
„D“ (für Deutschland) oder „Deutschland“ (ausgeschrieben) +<br />
Postleitzahl +<br />
Gemeinde des Firmensitzes +<br />
Angabe des Abfüllortes (nur, falls nicht mit der Gemeinde des Firmensitzes identisch und Abfüllung nicht in unmittelbar<br />
angrenzender Gemeinde)<br />
- Allergenangabe: Enthält Sulfite oder Enthält Schwefeldioxid. Zusätzlich sind <strong>Wein</strong>e (und <strong>Wein</strong>bauerzeugnisse),<br />
die vollständig oder teilweise aus Trauben des 2012er und späterer Erntejahrgänge gewonnen<br />
und nach dem 30.06.2012 etikettiert wurden beim Einsatz von <strong>Wein</strong>behandlungsmitteln mit Kasein,<br />
Ei-Albumin oder Lysozym wie folgt zu kennzeichnen: Enthält Milch, Enthält Milcherzeugnis, Enthält Kasein<br />
aus Milch oder Enthält Milchprotein (bei Verwendung von Kasein), Enthält Ei, Enthält Eiprotein,<br />
Enthält Eiprodukt, Enthält Albumin aus Ei oder Enthält Lysozym aus Ei (bei Verwendung von Albumin<br />
bzw. Lysozym). Die Kennzeichnungspflicht entfällt, sofern und soweit bei der <strong>Wein</strong>erzeugung keine Mittel<br />
auf Milch- bzw. Ei-Basis verwendet wurden bzw. diese Stoffe im <strong>Wein</strong> nicht mehr nachweisbar sind<br />
(vorläufiger Grenzwert für den dt. Markt: 0,25 mg/l für Kasein, Ei-Albumin und Lysozym). Sind mehrere<br />
allergene Stoffe im <strong>Wein</strong> vorhanden ist es ausreichend, das Wort „enthält“ einmal der Aufzählung dieser<br />
Stoffe voranzustellen. Die Allergen-Kennzeichnungen dürfen durch die EU-rechtlich vorgesehenen Piktogramme<br />
ergänzt werden.
Pflichtangaben (Fortsetzung):<br />
– 2 –<br />
- Angabe der <strong>Wein</strong>arten: „Rotling“ oder „Rosé“ bzw. „Roséwein“, sofern zutreffend (nicht angegeben<br />
werden müssen – aber dürfen - die <strong>Wein</strong>arten „Weißwein“ und „Rotwein“).<br />
- Allgemeines zu den Pflichtangaben: Die obligatorischen Angaben auf den Etiketten von <strong>Wein</strong> sind u.a.<br />
in unverwischbaren Schriftzeichen anzubringen, die sich deutlich von allen anderen schriftlichen Angaben<br />
und Zeichnungen abheben. Als Anforderung an die Schriftgröße hat sich in der Rechtsprechung<br />
dazu herausgebildet, dass die Angaben für einen normalsichtigen Betrachter unter normalen Sichtverhältnissen<br />
ohne besondere Konzentration und Anstrengung lesbar sein müssen. Diese Voraussetzung<br />
wird im Regelfall nur bei Verwendung einer Schrift erfüllt, deren Größe 6-Punkt (= Schrifthöhe ca. 2 mm)<br />
nicht unterschreitet. Sondervorschriften gelten für die Angaben der Nennfüllmengen (bei Flascheninhalten<br />
von mehr als 0,2 l bis 1,0 l = Mindesthöhe der Schriftzeichen: 4 mm) und der vorhandenen Alkoholgehalte<br />
(bei Flascheninhalten von mehr als 0,2 l bis 1,0 l = Mindesthöhe der Schriftzeichen: 3 mm).<br />
Ab 13.12.2014 gilt, für die o.g. Pflichtangaben (außer Nennfüllmengen und Alkoholgehalte) als Mindestschriftgröße<br />
eine sog. „x-Höhe“ von 1,2 mm, die einer Schrifthöhe der Großbuchstaben von 2,1 mm entspricht.<br />
Die Pflichtangaben müssen im gleichen Sichtbereich auf der Flasche so angebracht sein, dass sie<br />
gleichzeitig gelesen werden können, ohne, dass es erforderlich ist, die Flasche umzudrehen. Davon<br />
ausgenommen sind die Angabe der Los-Nr. und die Allergenangaben, die außerhalb des Sichtbereichs<br />
angebracht werden dürfen, in dem sich die anderen Pflichtangaben befinden.<br />
Fakultative (freiwillige) Angaben:<br />
- Rebsorte (falls mindestens 85 % der verwendeten Trauben (ohne Süßung) von der angegebenen Keltertraubensorte<br />
stammen und die verwendete/n Rebsorte/n nicht wegen § 42 Abs. 3 <strong>Wein</strong>V nicht etikettiert werden<br />
darf/dürfen. Falls zwei oder mehr Rebsorten angegeben werden, müssen 100 % des betreffenden <strong>Wein</strong>es aus<br />
diesen Sorten erzeugt sein, dabei werden nicht berücksichtigt die für eine etwaige Süßung verwendeten Mengen.<br />
Die Angabe der Rebsorten hat ggf. in mengenmäßig absteigender Reihenfolge in Schriftzeichen gleicher Größe zu<br />
erfolgen. Achtung: Gemäß § 42 Abs. 3 <strong>Wein</strong>V ist die Angabe der Bezeichnung, einschließlich deren Synonyme,<br />
der folgenden 22 Rebsorten ab Erntejahrgang 2011 für „schlichten“ <strong>Wein</strong> untersagt:<br />
1. Bacchus 2. Blauer Limberger 3. Blauer Portugieser<br />
4. Blauer Silvaner 5. Blauer Spätburgunder 6. Blauer Trollinger<br />
7. Domina 8. Dornfelder 9. Grauer Burgunder<br />
10. Grüner Silvaner 11. Kerner 12. Müller-Thurgau<br />
13. Müllerrebe 14. Rieslaner 15. Roter Elbling<br />
16. Roter Gutedel 17. Roter Riesling 18. Roter Traminer<br />
19. Scheurebe 20. Weißer Elbling 21. Weißer Gutedel<br />
22. Weißer Riesling.<br />
Des Weiteren ist die Verwendung der Rebsortenbezeichnungen Blauer Frühburgunder, Weißer Burgunder, (und<br />
Rheinriesling) nicht zulässig. Bei diesen Rebsorten dürfen aber Synonyme verwendet werden, in denen nicht Burgund<br />
als Namensbestandteil enthalten ist, z. B.: Pinot blanc für Weißer Burgunder).<br />
- Jahrgang (falls mindestens 85 % der verwendeten Trauben (ohne Süßung) davon stammen)<br />
- Geschmacksangabe „trocken“, „halbtrocken“, „lieblich“ oder „süß“, soweit jeweils zutreffend.<br />
- Nähere Angaben zum Abfüllbetrieb, wie Straßenangabe, Telefonnummer, Mail-Adresse, Webseite<br />
usw. (Achtung: Begriffe wie <strong>Wein</strong>bau, <strong>Wein</strong>gut, Winzer dürfen hier keinesfalls verwendet werden; deshalb darf z.B.<br />
eine Internet-Adresse www.weinbau-frank-mustermann.de bei schlichten Deutschen <strong>Wein</strong>en in der <strong>Etikettierung</strong> an<br />
keiner Stelle erscheinen).<br />
- Phantasie-Bezeichnungen für den <strong>Wein</strong>, wie z.B. „Cuvée Klaus-Heinrich“.
Musteretikett<br />
2011er<br />
Rosè<br />
halbtrocken<br />
<strong>Deutscher</strong> <strong>Wein</strong><br />
Abfüller:<br />
<strong>Wein</strong>bau Frank Mustermann<br />
D-97318 Kitzingen<br />
Enthält Sulfite<br />
L.-Nr. 01-12<br />
0,75l 11,5%vol<br />
– 3 –
<strong>Wein</strong>etikettierung – Landwein Main;<br />
<strong>Grundregeln</strong> u. Musteretikett<br />
Rechtsstand: 05.07.2012<br />
Pflichtangaben:<br />
- Anbaugebiet und Qualitätsstufe/Verkehrsbezeichnung: Landwein Main<br />
- Herkunftsangabe: Deutsches Erzeugnis oder Erzeugt in Deutschland oder dgl. oder <strong>Deutscher</strong> Landwein<br />
Main<br />
- Los-Nummer<br />
- Angabe des vorhandenen Alkohols in Volumenprozenten durch volle oder ggf. halbe Einheiten. Der<br />
Zahl ist das Symbol „% vol“ anzufügen. Ihr können die Begriffe „vorhandener Alkoholgehalt“ oder „vorhandener<br />
Alkohol“ oder die Abkürzung „alc.“ vorangestellt werden.<br />
- Angabe der Nennfüllmenge in Milliliter, Zentiliter oder Liter. Der Buchstabe „e“, das Verpackungszeichen<br />
der EU, kann der Inhaltsangabe beigefügt werden. Die Angabe muss in Ziffern mit anschließender<br />
Benennung der benutzten Volumeneinheit oder durch das Einheitszeichen für diese Volumeneinheit<br />
erfolgen, z.B. 0,75 Liter oder 0,75 l<br />
- Abfüllerangabe: Abfüller oder (falls Voraussetzungen vorliegen) Erzeugerabfüllung +<br />
Firmenbezeichnung (Achtung: Begriffe wie <strong>Wein</strong>bau, <strong>Wein</strong>gut, Winzer dürfen nur verwendet werden, wenn 100<br />
% der für den <strong>Wein</strong> verwendeten Trauben aus eigener Erzeugung stammen) +<br />
„D“ (für Deutschland) oder „Deutschland“ (ausgeschrieben) +<br />
Postleitzahl +<br />
Gemeinde des Firmensitzes +<br />
Angabe des Abfüllortes (nur, falls nicht mit der Gemeinde des Firmensitzes identisch und Abfüllung nicht in unmittelbar<br />
angrenzender Gemeinde)<br />
- Allergenangabe: Enthält Sulfite oder Enthält Schwefeldioxid. Zusätzlich sind <strong>Wein</strong>e (und <strong>Wein</strong>bauerzeugnisse),<br />
die vollständig oder teilweise aus Trauben des 2012er und späterer Erntejahrgänge gewonnen<br />
und nach dem 30.06.2012 etikettiert wurden beim Einsatz von <strong>Wein</strong>behandlungsmitteln mit Kasein,<br />
Ei-Albumin oder Lysozym wie folgt zu kennzeichnen: Enthält Milch, Enthält Milcherzeugnis, Enthält Kasein<br />
aus Milch oder Enthält Milchprotein (bei Verwendung von Kasein), Enthält Ei, Enthält Eiprotein,<br />
Enthält Eiprodukt, Enthält Albumin aus Ei oder Enthält Lysozym aus Ei (bei Verwendung von Albumin<br />
bzw. Lysozym). Die Kennzeichnungspflicht entfällt, sofern und soweit bei der <strong>Wein</strong>erzeugung keine Mittel<br />
auf Milch- bzw. Ei-Basis verwendet wurden bzw. diese Stoffe im <strong>Wein</strong> nicht mehr nachweisbar sind<br />
(vorläufiger Grenzwert für den dt. Markt: 0,25 mg/l für Kasein, Ei-Albumin und Lysozym). Sind mehrere<br />
allergene Stoffe im <strong>Wein</strong> vorhanden ist es ausreichend, das Wort „enthält“ einmal der Aufzählung dieser<br />
Stoffe voranzustellen. Die Allergen-Kennzeichnungen dürfen durch die EU-rechtlich vorgesehenen Piktogramme<br />
ergänzt werden.
Pflichtangaben (Fortsetzung):<br />
– 2 –<br />
- Angabe der <strong>Wein</strong>arten: „Rotling“ oder „Rosé“ bzw. „Roséwein“, sofern zutreffend (nicht angegeben<br />
werden müssen die <strong>Wein</strong>arten „Weißwein“ und „Rotwein“).<br />
- Allgemeines zu den Pflichtangaben: Die obligatorischen Angaben auf den Etiketten von <strong>Wein</strong> sind u.a.<br />
in unverwischbaren Schriftzeichen anzubringen, die sich deutlich von allen anderen schriftlichen Angaben<br />
und Zeichnungen abheben. Als Anforderung an die Schriftgröße hat sich in der Rechtsprechung<br />
dazu herausgebildet, dass die Angaben für einen normalsichtigen Betrachter unter normalen Sichtverhältnissen<br />
ohne besondere Konzentration und Anstrengung lesbar sein müssen. Diese Voraussetzung<br />
wird im Regelfall nur bei Verwendung einer Schrift erfüllt, deren Größe 6-Punkt (= Schrifthöhe ca. 2 mm)<br />
nicht unterschreitet. Sondervorschriften gelten für die Angaben der Nennfüllmengen (bei Flascheninhalten<br />
von mehr als 0,2 l bis 1,0 l = Mindesthöhe der Schriftzeichen: 4 mm) und der vorhandenen Alkoholgehalte<br />
(bei Flascheninhalten von mehr als 0,2 l bis 1,0 l = Mindesthöhe der Schriftzeichen: 3 mm).<br />
Ab 13.12.2014 gilt, für die o.g. Pflichtangaben (außer Nennfüllmengen und Alkoholgehalte) als Mindestschriftgröße<br />
eine sog. „x-Höhe“ von 1,2 mm, die einer Schrifthöhe der Großbuchstaben von 2,1 mm entspricht.<br />
Die Pflichtangaben müssen im gleichen Sichtbereich auf der Flasche so angebracht sein, dass sie<br />
gleichzeitig gelesen werden können, ohne, dass es erforderlich ist, die Flasche umzudrehen. Davon<br />
ausgenommen sind die Angabe der Los-Nr. und die Allergenangaben, die außerhalb des Sichtbereichs<br />
angebracht werden dürfen, in dem sich die anderen Pflichtangaben befinden.<br />
Fakultative (freiwillige) Angaben:<br />
- Bezeichnung „geschützte geographische Angabe“ in Verbindung mit der Angabe „Landwein Main“.<br />
Zusätzlich oder alleine kann auch das entsprechende Siegel „geschützte geographische Angabe“ mit der<br />
Angabe „Landwein Main“ verwendet werden.<br />
- Rebsorte (falls mindestens 85 % der verwendeten Trauben (ohne Süßung) von der angegebenen Keltertraubensorte<br />
stammen; falls zwei oder mehr Rebsorten angegeben werden, müssen 100 % des betreffenden Erzeugnisses<br />
aus diesen Sorten erzeugt sein, dabei werden nicht berücksichtigt die für eine etwaige Süßung verwendeten Erzeugnismengen.<br />
Die Angabe der Rebsorten hat ggf. in mengenmäßig absteigender Reihenfolge in Schriftzeichen<br />
gleicher Größe zu erfolgen)<br />
- Jahrgang (falls mindestens 85 % der verwendeten Trauben (ohne Süßung) davon stammen)<br />
- Geschmacksangabe „trocken“ oder „halbtrocken“, soweit jeweils zutreffend (liebliche und süße Landweine<br />
sind in Bayern nicht zulässig).<br />
- Nähere Angaben zum Abfüllbetrieb, wie Straßenangabe, Telefonnummer, Mail-Adresse, Webseite<br />
usw. (Achtung: Begriffe wie <strong>Wein</strong>bau, <strong>Wein</strong>gut, Winzer dürfen auch hier nur verwendet werden, wenn 100 % der<br />
für den <strong>Wein</strong> verwendeten Trauben aus eigener Erzeugung stammen)<br />
- Phantasie-Bezeichnungen für den <strong>Wein</strong>, wie z.B. „Cuvée Klaus-Heinrich“.
Musteretikett<br />
2011er<br />
Spätburgunder<br />
Rosè<br />
trocken<br />
<strong>Deutscher</strong> Landwein Main<br />
geschützte geographische Angabe<br />
Erzeugerabfüllung<br />
<strong>Wein</strong>bau Frank Mustermann<br />
D-97318 Kitzingen<br />
Enthält Sulfite<br />
L.-Nr. 01-12<br />
0,75l 11,5%vol<br />
– 3 –
<strong>Wein</strong>etikettierung – Qualitäts-/Prädikatswein Franken;<br />
<strong>Grundregeln</strong> u. Musteretikett<br />
Rechtsstand: 05.07.2012<br />
Pflichtangaben:<br />
- Anbaugebiet: Franken<br />
- Qualitätsstufe: Qualitätswein (mit oder ohne „b.A.“ = bestimmtes Anbaugebiet) oder Prädikatswein (mit dem<br />
jeweils zutreffenden Prädikat: Kabinett, Spätlese, Auslese, Beerenauslese, Trockenbeerenauslese oder Eiswein)<br />
- Herkunftsangabe: Deutsches Erzeugnis oder Erzeugt in Deutschland oder dgl. oder <strong>Deutscher</strong> Qualitätswein<br />
(mit oder ohne „b.A.“) bzw. <strong>Deutscher</strong> Prädikatswein<br />
- Amtliche Prüf-Nummer: nach folgendem Muster A.P.Nr. xxxx-yyy-zz<br />
- Angabe des vorhandenen Alkohols in Volumenprozenten durch volle oder ggf. halbe Einheiten. Der<br />
Zahl ist das Symbol „% vol“ anzufügen. Ihr können die Begriffe „vorhandener Alkoholgehalt“ oder „vorhandener<br />
Alkohol“ oder die Abkürzung „alc.“ vorangestellt werden.<br />
- Angabe der Nennfüllmenge in Milliliter, Zentiliter oder Liter. Der Buchstabe „e“, das Verpackungszeichen<br />
der EU, kann der Inhaltsangabe beigefügt werden. Die Angabe muss in Ziffern mit anschließender<br />
Benennung der benutzten Volumeneinheit oder durch das Einheitszeichen für diese Volumeneinheit<br />
erfolgen, z.B. 0,75 Liter oder 0,75 l.<br />
- Abfüllerangabe: Abfüller oder (falls Voraussetzungen vorliegen) Erzeugerabfüllung +<br />
Firmenbezeichnung (Achtung: Begriffe wie <strong>Wein</strong>bau, <strong>Wein</strong>gut, Winzer dürfen nur verwendet werden, wenn 100<br />
% der für den <strong>Wein</strong> verwendeten Trauben aus eigener Erzeugung stammen) +<br />
„D“ (für Deutschland) oder „Deutschland“ (ausgeschrieben) +<br />
Postleitzahl +<br />
Gemeinde des Firmensitzes +<br />
Angabe des Abfüllortes (nur, falls nicht mit der Gemeinde des Firmensitzes identisch und Abfüllung nicht in unmittelbar<br />
angrenzender Gemeinde)<br />
- Allergenangabe: Enthält Sulfite oder Enthält Schwefeldioxid. Zusätzlich sind <strong>Wein</strong>e (und <strong>Wein</strong>bauerzeugnisse),<br />
die vollständig oder teilweise aus Trauben des 2012er und späterer Erntejahrgänge gewonnen<br />
und nach dem 30.06.2012 etikettiert wurden beim Einsatz von <strong>Wein</strong>behandlungsmitteln mit Kasein,<br />
Ei-Albumin oder Lysozym wie folgt zu kennzeichnen: Enthält Milch, Enthält Milcherzeugnis, Enthält Kasein<br />
aus Milch oder Enthält Milchprotein (bei Verwendung von Kasein), Enthält Ei, Enthält Eiprotein,<br />
Enthält Eiprodukt, Enthält Albumin aus Ei oder Enthält Lysozym aus Ei (bei Verwendung von Albumin<br />
bzw. Lysozym). Die Kennzeichnungspflicht entfällt, sofern und soweit bei der <strong>Wein</strong>erzeugung keine Mittel<br />
auf Milch- bzw. Ei-Basis verwendet wurden bzw. diese Stoffe im <strong>Wein</strong> nicht mehr nachweisbar sind<br />
(vorläufiger Grenzwert für den dt. Markt: 0,25 mg/l für Kasein, Ei-Albumin und Lysozym). Sind mehrere<br />
allergene Stoffe im <strong>Wein</strong> vorhanden ist es ausreichend, das Wort „enthält“ einmal der Aufzählung dieser<br />
Stoffe voranzustellen. Die Allergen-Kennzeichnungen dürfen durch die EU-rechtlich vorgesehenen Piktogramme<br />
ergänzt werden.
Pflichtangaben (Fortsetzung):<br />
– 2 –<br />
- Angabe der <strong>Wein</strong>arten: „Rotling“ oder „Rosé“ bzw. „Roséwein“, sofern zutreffend (nicht angegeben<br />
werden müssen – aber dürfen - die <strong>Wein</strong>arten „Weißwein“ und „Rotwein“).<br />
- Allgemeines zu den Pflichtangaben: Die obligatorischen Angaben auf den Etiketten von <strong>Wein</strong> sind u.a.<br />
in unverwischbaren Schriftzeichen anzubringen, die sich deutlich von allen anderen schriftlichen Angaben<br />
und Zeichnungen abheben. Als Anforderung an die Schriftgröße hat sich in der Rechtsprechung<br />
dazu herausgebildet, dass die Angaben für einen normalsichtigen Betrachter unter normalen Sichtverhältnissen<br />
ohne besondere Konzentration und Anstrengung lesbar sein müssen. Diese Voraussetzung<br />
wird im Regelfall nur bei Verwendung einer Schrift erfüllt, deren Größe 6-Punkt (= Schrifthöhe ca. 2 mm)<br />
nicht unterschreitet. Sondervorschriften gelten für die Angaben der Nennfüllmengen (bei Flascheninhalten<br />
von mehr als 0,2 l bis 1,0 l = Mindesthöhe der Schriftzeichen: 4 mm) und der vorhandenen Alkoholgehalte<br />
(bei Flascheninhalten von mehr als 0,2 l bis 1,0 l = Mindesthöhe der Schriftzeichen: 3 mm).<br />
Ab 13.12.2014 gilt, für die o.g. Pflichtangaben (außer Nennfüllmengen und Alkoholgehalte) als Mindestschriftgröße<br />
eine sog. „x-Höhe“ von 1,2 mm, die einer Schrifthöhe der Großbuchstaben von 2,1 mm entspricht.<br />
Die Pflichtangaben müssen im gleichen Sichtbereich auf der Flasche so angebracht sein, dass sie<br />
gleichzeitig gelesen werden können, ohne, dass es erforderlich ist, die Flasche umzudrehen. Davon<br />
ausgenommen sind die Angabe der Los-Nr. und die Allergenangaben, die außerhalb des Sichtbereichs<br />
angebracht werden dürfen, in dem sich die anderen Pflichtangaben befinden.<br />
Fakultative (freiwillige) Angaben:<br />
- Bezeichnung „geschützte Ursprungsbezeichnung“ in Verbindung mit der Angabe „Franken“. Zusätzlich<br />
oder alleine kann auch das entsprechende Siegel „geschützte Ursprungsbezeichnung“ mit der Angabe<br />
„Franken“ verwendet werden.<br />
- Rebsorte (falls mindestens 85 % der verwendeten Trauben (ohne Süßung) von der angegebenen Keltertraubensorte<br />
stammen; falls zwei oder mehr Rebsorten angegeben werden, müssen 100 % des betreffenden Erzeugnisses<br />
aus diesen Sorten erzeugt sein, dabei werden nicht berücksichtigt die für eine etwaige Süßung verwendeten Erzeugnismengen.<br />
Die Angabe der Rebsorten hat ggf. in mengenmäßig absteigender Reihenfolge in Schriftzeichen<br />
gleicher Größe zu erfolgen)<br />
- Jahrgang (falls mindestens 85 % der verwendeten Trauben (ohne Süßung) aus dem angegebenen Jahrgang<br />
stammen)<br />
- Bereich (falls mindestens 85 % der verwendeten Trauben (ohne Süßung) aus dem angegebenen Bereich stammen)<br />
- Lage, stets mit Gemeindeangabe (falls mindestens 85 % der verwendeten Trauben (ohne Süßung) aus der<br />
angegebenen Lage stammen)<br />
- Gemeindeangabe ohne Lage (falls mindestens 85 % der verwendeten Trauben (ohne Süßung) aus der angegebenen<br />
Gemeinde stammen)<br />
- Angabe der <strong>Wein</strong>art „Weißherbst“ (nur zulässig, falls aus einer einzigen roten Rebsorte und zu mindestens<br />
95 % aus hell gekeltertem Most erzeugt. Bitte beachten: Auch die ggf. verwendete Süßreserve muss von dieser<br />
Rebsorte stammen. Die Rebsorte muss in Verbindung mit der Bezeichnung „Weißherbst“ in Schriftzeichen gleicher<br />
Art, Größe und Farbe angegeben werden. Wird die Bezeichnung „Weißherbst“ gebraucht, darf die Bezeichnung<br />
„Rosé“ nicht verwendet werden.)
Fakultative Angaben (Fortsetzung):<br />
– 3 –<br />
- Geschmacksangabe „trocken“, „halbtrocken“, „lieblich“ oder „süß“, soweit jeweils zutreffend.<br />
- Nähere Angaben zum Abfüllbetrieb, wie Straßenangabe, Telefonnummer, Mail-Adresse, Webseite<br />
usw. (Achtung: Begriffe wie <strong>Wein</strong>bau, <strong>Wein</strong>gut, Winzer dürfen auch hier nur verwendet werden, wenn 100 % der<br />
für den <strong>Wein</strong> verwendeten Trauben aus eigener Erzeugung stammen)<br />
- Phantasie-Bezeichnungen für den <strong>Wein</strong>, wie z.B. „Cuvée Klaus-Heinrich“.<br />
Musteretikett<br />
Franken<br />
geschützte Ursprungsbezeichnung<br />
2012er Würzburger Kirchberg<br />
Spätburgunder Weißherbst<br />
trocken<br />
<strong>Deutscher</strong> Prädikatswein Spätlese<br />
Gutsabfüllung<br />
<strong>Wein</strong>gut Max Mustermann<br />
D-97070 Würzburg<br />
abgefüllt in D 97321 Kitzingen<br />
Enthält Sulfite<br />
und Kasein aus Milch<br />
A.P.Nr. xxxx-yyy-zz<br />
0,75l 12,5%vol