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Etikettierung Grundregeln Deutscher Wein 1207

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<strong>Wein</strong>etikettierung – <strong>Deutscher</strong> <strong>Wein</strong>;<br />

<strong>Grundregeln</strong> u. Musteretikett<br />

Rechtsstand: 05.07.2012<br />

Pflichtangaben:<br />

- Verkehrsbezeichnung/Qualitätsstufe: <strong>Wein</strong><br />

- Herkunftsangabe: Deutsches Erzeugnis oder Erzeugt in Deutschland oder dgl. oder <strong>Deutscher</strong> <strong>Wein</strong><br />

(Achtung: Eine engere Herkunftsangabe als deutsch ist nicht zulässig. Demzufolge darf in der <strong>Etikettierung</strong> z.B.<br />

auch kein Gemeindewappen – mit oder ohne Ortsnamen – und auch kein Fränkischer Rechen – mit oder ohne<br />

Angabe „Franken“ - abgebildet werden.)<br />

- Los-Nummer<br />

- Angabe des vorhandenen Alkohols in Volumenprozenten durch volle oder ggf. halbe Einheiten. Der<br />

Zahl ist das Symbol „% vol“ anzufügen. Ihr können die Begriffe „vorhandener Alkoholgehalt“ oder „vorhandener<br />

Alkohol“ oder die Abkürzung „alc.“ vorangestellt werden.<br />

- Angabe der Nennfüllmenge in Milliliter, Zentiliter oder Liter. Der Buchstabe „e“, das Verpackungszeichen<br />

der EU, kann der Inhaltsangabe beigefügt werden. Die Angabe muss in Ziffern mit anschließender<br />

Benennung der benutzten Volumeneinheit oder durch das Einheitszeichen für diese Volumeneinheit<br />

erfolgen, z.B. 0,75 Liter oder 0,75 l<br />

- Abfüllerangabe: Abfüller (Achtung: bei schlichten <strong>Wein</strong>en gibt es keine „Erzeugerabfüllung“) +<br />

Firmenbezeichnung (Achtung: Begriffe wie <strong>Wein</strong>bau, <strong>Wein</strong>gut, Winzer dürfen nur hier und nur dann verwendet<br />

werden, wenn 100 % der für den <strong>Wein</strong> verwendeten Trauben aus eigener Erzeugung stammen) +<br />

„D“ (für Deutschland) oder „Deutschland“ (ausgeschrieben) +<br />

Postleitzahl +<br />

Gemeinde des Firmensitzes +<br />

Angabe des Abfüllortes (nur, falls nicht mit der Gemeinde des Firmensitzes identisch und Abfüllung nicht in unmittelbar<br />

angrenzender Gemeinde)<br />

- Allergenangabe: Enthält Sulfite oder Enthält Schwefeldioxid. Zusätzlich sind <strong>Wein</strong>e (und <strong>Wein</strong>bauerzeugnisse),<br />

die vollständig oder teilweise aus Trauben des 2012er und späterer Erntejahrgänge gewonnen<br />

und nach dem 30.06.2012 etikettiert wurden beim Einsatz von <strong>Wein</strong>behandlungsmitteln mit Kasein,<br />

Ei-Albumin oder Lysozym wie folgt zu kennzeichnen: Enthält Milch, Enthält Milcherzeugnis, Enthält Kasein<br />

aus Milch oder Enthält Milchprotein (bei Verwendung von Kasein), Enthält Ei, Enthält Eiprotein,<br />

Enthält Eiprodukt, Enthält Albumin aus Ei oder Enthält Lysozym aus Ei (bei Verwendung von Albumin<br />

bzw. Lysozym). Die Kennzeichnungspflicht entfällt, sofern und soweit bei der <strong>Wein</strong>erzeugung keine Mittel<br />

auf Milch- bzw. Ei-Basis verwendet wurden bzw. diese Stoffe im <strong>Wein</strong> nicht mehr nachweisbar sind<br />

(vorläufiger Grenzwert für den dt. Markt: 0,25 mg/l für Kasein, Ei-Albumin und Lysozym). Sind mehrere<br />

allergene Stoffe im <strong>Wein</strong> vorhanden ist es ausreichend, das Wort „enthält“ einmal der Aufzählung dieser<br />

Stoffe voranzustellen. Die Allergen-Kennzeichnungen dürfen durch die EU-rechtlich vorgesehenen Piktogramme<br />

ergänzt werden.


Pflichtangaben (Fortsetzung):<br />

– 2 –<br />

- Angabe der <strong>Wein</strong>arten: „Rotling“ oder „Rosé“ bzw. „Roséwein“, sofern zutreffend (nicht angegeben<br />

werden müssen – aber dürfen - die <strong>Wein</strong>arten „Weißwein“ und „Rotwein“).<br />

- Allgemeines zu den Pflichtangaben: Die obligatorischen Angaben auf den Etiketten von <strong>Wein</strong> sind u.a.<br />

in unverwischbaren Schriftzeichen anzubringen, die sich deutlich von allen anderen schriftlichen Angaben<br />

und Zeichnungen abheben. Als Anforderung an die Schriftgröße hat sich in der Rechtsprechung<br />

dazu herausgebildet, dass die Angaben für einen normalsichtigen Betrachter unter normalen Sichtverhältnissen<br />

ohne besondere Konzentration und Anstrengung lesbar sein müssen. Diese Voraussetzung<br />

wird im Regelfall nur bei Verwendung einer Schrift erfüllt, deren Größe 6-Punkt (= Schrifthöhe ca. 2 mm)<br />

nicht unterschreitet. Sondervorschriften gelten für die Angaben der Nennfüllmengen (bei Flascheninhalten<br />

von mehr als 0,2 l bis 1,0 l = Mindesthöhe der Schriftzeichen: 4 mm) und der vorhandenen Alkoholgehalte<br />

(bei Flascheninhalten von mehr als 0,2 l bis 1,0 l = Mindesthöhe der Schriftzeichen: 3 mm).<br />

Ab 13.12.2014 gilt, für die o.g. Pflichtangaben (außer Nennfüllmengen und Alkoholgehalte) als Mindestschriftgröße<br />

eine sog. „x-Höhe“ von 1,2 mm, die einer Schrifthöhe der Großbuchstaben von 2,1 mm entspricht.<br />

Die Pflichtangaben müssen im gleichen Sichtbereich auf der Flasche so angebracht sein, dass sie<br />

gleichzeitig gelesen werden können, ohne, dass es erforderlich ist, die Flasche umzudrehen. Davon<br />

ausgenommen sind die Angabe der Los-Nr. und die Allergenangaben, die außerhalb des Sichtbereichs<br />

angebracht werden dürfen, in dem sich die anderen Pflichtangaben befinden.<br />

Fakultative (freiwillige) Angaben:<br />

- Rebsorte (falls mindestens 85 % der verwendeten Trauben (ohne Süßung) von der angegebenen Keltertraubensorte<br />

stammen und die verwendete/n Rebsorte/n nicht wegen § 42 Abs. 3 <strong>Wein</strong>V nicht etikettiert werden<br />

darf/dürfen. Falls zwei oder mehr Rebsorten angegeben werden, müssen 100 % des betreffenden <strong>Wein</strong>es aus<br />

diesen Sorten erzeugt sein, dabei werden nicht berücksichtigt die für eine etwaige Süßung verwendeten Mengen.<br />

Die Angabe der Rebsorten hat ggf. in mengenmäßig absteigender Reihenfolge in Schriftzeichen gleicher Größe zu<br />

erfolgen. Achtung: Gemäß § 42 Abs. 3 <strong>Wein</strong>V ist die Angabe der Bezeichnung, einschließlich deren Synonyme,<br />

der folgenden 22 Rebsorten ab Erntejahrgang 2011 für „schlichten“ <strong>Wein</strong> untersagt:<br />

1. Bacchus 2. Blauer Limberger 3. Blauer Portugieser<br />

4. Blauer Silvaner 5. Blauer Spätburgunder 6. Blauer Trollinger<br />

7. Domina 8. Dornfelder 9. Grauer Burgunder<br />

10. Grüner Silvaner 11. Kerner 12. Müller-Thurgau<br />

13. Müllerrebe 14. Rieslaner 15. Roter Elbling<br />

16. Roter Gutedel 17. Roter Riesling 18. Roter Traminer<br />

19. Scheurebe 20. Weißer Elbling 21. Weißer Gutedel<br />

22. Weißer Riesling.<br />

Des Weiteren ist die Verwendung der Rebsortenbezeichnungen Blauer Frühburgunder, Weißer Burgunder, (und<br />

Rheinriesling) nicht zulässig. Bei diesen Rebsorten dürfen aber Synonyme verwendet werden, in denen nicht Burgund<br />

als Namensbestandteil enthalten ist, z. B.: Pinot blanc für Weißer Burgunder).<br />

- Jahrgang (falls mindestens 85 % der verwendeten Trauben (ohne Süßung) davon stammen)<br />

- Geschmacksangabe „trocken“, „halbtrocken“, „lieblich“ oder „süß“, soweit jeweils zutreffend.<br />

- Nähere Angaben zum Abfüllbetrieb, wie Straßenangabe, Telefonnummer, Mail-Adresse, Webseite<br />

usw. (Achtung: Begriffe wie <strong>Wein</strong>bau, <strong>Wein</strong>gut, Winzer dürfen hier keinesfalls verwendet werden; deshalb darf z.B.<br />

eine Internet-Adresse www.weinbau-frank-mustermann.de bei schlichten Deutschen <strong>Wein</strong>en in der <strong>Etikettierung</strong> an<br />

keiner Stelle erscheinen).<br />

- Phantasie-Bezeichnungen für den <strong>Wein</strong>, wie z.B. „Cuvée Klaus-Heinrich“.


Musteretikett<br />

2011er<br />

Rosè<br />

halbtrocken<br />

<strong>Deutscher</strong> <strong>Wein</strong><br />

Abfüller:<br />

<strong>Wein</strong>bau Frank Mustermann<br />

D-97318 Kitzingen<br />

Enthält Sulfite<br />

L.-Nr. 01-12<br />

0,75l 11,5%vol<br />

– 3 –


<strong>Wein</strong>etikettierung – Landwein Main;<br />

<strong>Grundregeln</strong> u. Musteretikett<br />

Rechtsstand: 05.07.2012<br />

Pflichtangaben:<br />

- Anbaugebiet und Qualitätsstufe/Verkehrsbezeichnung: Landwein Main<br />

- Herkunftsangabe: Deutsches Erzeugnis oder Erzeugt in Deutschland oder dgl. oder <strong>Deutscher</strong> Landwein<br />

Main<br />

- Los-Nummer<br />

- Angabe des vorhandenen Alkohols in Volumenprozenten durch volle oder ggf. halbe Einheiten. Der<br />

Zahl ist das Symbol „% vol“ anzufügen. Ihr können die Begriffe „vorhandener Alkoholgehalt“ oder „vorhandener<br />

Alkohol“ oder die Abkürzung „alc.“ vorangestellt werden.<br />

- Angabe der Nennfüllmenge in Milliliter, Zentiliter oder Liter. Der Buchstabe „e“, das Verpackungszeichen<br />

der EU, kann der Inhaltsangabe beigefügt werden. Die Angabe muss in Ziffern mit anschließender<br />

Benennung der benutzten Volumeneinheit oder durch das Einheitszeichen für diese Volumeneinheit<br />

erfolgen, z.B. 0,75 Liter oder 0,75 l<br />

- Abfüllerangabe: Abfüller oder (falls Voraussetzungen vorliegen) Erzeugerabfüllung +<br />

Firmenbezeichnung (Achtung: Begriffe wie <strong>Wein</strong>bau, <strong>Wein</strong>gut, Winzer dürfen nur verwendet werden, wenn 100<br />

% der für den <strong>Wein</strong> verwendeten Trauben aus eigener Erzeugung stammen) +<br />

„D“ (für Deutschland) oder „Deutschland“ (ausgeschrieben) +<br />

Postleitzahl +<br />

Gemeinde des Firmensitzes +<br />

Angabe des Abfüllortes (nur, falls nicht mit der Gemeinde des Firmensitzes identisch und Abfüllung nicht in unmittelbar<br />

angrenzender Gemeinde)<br />

- Allergenangabe: Enthält Sulfite oder Enthält Schwefeldioxid. Zusätzlich sind <strong>Wein</strong>e (und <strong>Wein</strong>bauerzeugnisse),<br />

die vollständig oder teilweise aus Trauben des 2012er und späterer Erntejahrgänge gewonnen<br />

und nach dem 30.06.2012 etikettiert wurden beim Einsatz von <strong>Wein</strong>behandlungsmitteln mit Kasein,<br />

Ei-Albumin oder Lysozym wie folgt zu kennzeichnen: Enthält Milch, Enthält Milcherzeugnis, Enthält Kasein<br />

aus Milch oder Enthält Milchprotein (bei Verwendung von Kasein), Enthält Ei, Enthält Eiprotein,<br />

Enthält Eiprodukt, Enthält Albumin aus Ei oder Enthält Lysozym aus Ei (bei Verwendung von Albumin<br />

bzw. Lysozym). Die Kennzeichnungspflicht entfällt, sofern und soweit bei der <strong>Wein</strong>erzeugung keine Mittel<br />

auf Milch- bzw. Ei-Basis verwendet wurden bzw. diese Stoffe im <strong>Wein</strong> nicht mehr nachweisbar sind<br />

(vorläufiger Grenzwert für den dt. Markt: 0,25 mg/l für Kasein, Ei-Albumin und Lysozym). Sind mehrere<br />

allergene Stoffe im <strong>Wein</strong> vorhanden ist es ausreichend, das Wort „enthält“ einmal der Aufzählung dieser<br />

Stoffe voranzustellen. Die Allergen-Kennzeichnungen dürfen durch die EU-rechtlich vorgesehenen Piktogramme<br />

ergänzt werden.


Pflichtangaben (Fortsetzung):<br />

– 2 –<br />

- Angabe der <strong>Wein</strong>arten: „Rotling“ oder „Rosé“ bzw. „Roséwein“, sofern zutreffend (nicht angegeben<br />

werden müssen die <strong>Wein</strong>arten „Weißwein“ und „Rotwein“).<br />

- Allgemeines zu den Pflichtangaben: Die obligatorischen Angaben auf den Etiketten von <strong>Wein</strong> sind u.a.<br />

in unverwischbaren Schriftzeichen anzubringen, die sich deutlich von allen anderen schriftlichen Angaben<br />

und Zeichnungen abheben. Als Anforderung an die Schriftgröße hat sich in der Rechtsprechung<br />

dazu herausgebildet, dass die Angaben für einen normalsichtigen Betrachter unter normalen Sichtverhältnissen<br />

ohne besondere Konzentration und Anstrengung lesbar sein müssen. Diese Voraussetzung<br />

wird im Regelfall nur bei Verwendung einer Schrift erfüllt, deren Größe 6-Punkt (= Schrifthöhe ca. 2 mm)<br />

nicht unterschreitet. Sondervorschriften gelten für die Angaben der Nennfüllmengen (bei Flascheninhalten<br />

von mehr als 0,2 l bis 1,0 l = Mindesthöhe der Schriftzeichen: 4 mm) und der vorhandenen Alkoholgehalte<br />

(bei Flascheninhalten von mehr als 0,2 l bis 1,0 l = Mindesthöhe der Schriftzeichen: 3 mm).<br />

Ab 13.12.2014 gilt, für die o.g. Pflichtangaben (außer Nennfüllmengen und Alkoholgehalte) als Mindestschriftgröße<br />

eine sog. „x-Höhe“ von 1,2 mm, die einer Schrifthöhe der Großbuchstaben von 2,1 mm entspricht.<br />

Die Pflichtangaben müssen im gleichen Sichtbereich auf der Flasche so angebracht sein, dass sie<br />

gleichzeitig gelesen werden können, ohne, dass es erforderlich ist, die Flasche umzudrehen. Davon<br />

ausgenommen sind die Angabe der Los-Nr. und die Allergenangaben, die außerhalb des Sichtbereichs<br />

angebracht werden dürfen, in dem sich die anderen Pflichtangaben befinden.<br />

Fakultative (freiwillige) Angaben:<br />

- Bezeichnung „geschützte geographische Angabe“ in Verbindung mit der Angabe „Landwein Main“.<br />

Zusätzlich oder alleine kann auch das entsprechende Siegel „geschützte geographische Angabe“ mit der<br />

Angabe „Landwein Main“ verwendet werden.<br />

- Rebsorte (falls mindestens 85 % der verwendeten Trauben (ohne Süßung) von der angegebenen Keltertraubensorte<br />

stammen; falls zwei oder mehr Rebsorten angegeben werden, müssen 100 % des betreffenden Erzeugnisses<br />

aus diesen Sorten erzeugt sein, dabei werden nicht berücksichtigt die für eine etwaige Süßung verwendeten Erzeugnismengen.<br />

Die Angabe der Rebsorten hat ggf. in mengenmäßig absteigender Reihenfolge in Schriftzeichen<br />

gleicher Größe zu erfolgen)<br />

- Jahrgang (falls mindestens 85 % der verwendeten Trauben (ohne Süßung) davon stammen)<br />

- Geschmacksangabe „trocken“ oder „halbtrocken“, soweit jeweils zutreffend (liebliche und süße Landweine<br />

sind in Bayern nicht zulässig).<br />

- Nähere Angaben zum Abfüllbetrieb, wie Straßenangabe, Telefonnummer, Mail-Adresse, Webseite<br />

usw. (Achtung: Begriffe wie <strong>Wein</strong>bau, <strong>Wein</strong>gut, Winzer dürfen auch hier nur verwendet werden, wenn 100 % der<br />

für den <strong>Wein</strong> verwendeten Trauben aus eigener Erzeugung stammen)<br />

- Phantasie-Bezeichnungen für den <strong>Wein</strong>, wie z.B. „Cuvée Klaus-Heinrich“.


Musteretikett<br />

2011er<br />

Spätburgunder<br />

Rosè<br />

trocken<br />

<strong>Deutscher</strong> Landwein Main<br />

geschützte geographische Angabe<br />

Erzeugerabfüllung<br />

<strong>Wein</strong>bau Frank Mustermann<br />

D-97318 Kitzingen<br />

Enthält Sulfite<br />

L.-Nr. 01-12<br />

0,75l 11,5%vol<br />

– 3 –


<strong>Wein</strong>etikettierung – Qualitäts-/Prädikatswein Franken;<br />

<strong>Grundregeln</strong> u. Musteretikett<br />

Rechtsstand: 05.07.2012<br />

Pflichtangaben:<br />

- Anbaugebiet: Franken<br />

- Qualitätsstufe: Qualitätswein (mit oder ohne „b.A.“ = bestimmtes Anbaugebiet) oder Prädikatswein (mit dem<br />

jeweils zutreffenden Prädikat: Kabinett, Spätlese, Auslese, Beerenauslese, Trockenbeerenauslese oder Eiswein)<br />

- Herkunftsangabe: Deutsches Erzeugnis oder Erzeugt in Deutschland oder dgl. oder <strong>Deutscher</strong> Qualitätswein<br />

(mit oder ohne „b.A.“) bzw. <strong>Deutscher</strong> Prädikatswein<br />

- Amtliche Prüf-Nummer: nach folgendem Muster A.P.Nr. xxxx-yyy-zz<br />

- Angabe des vorhandenen Alkohols in Volumenprozenten durch volle oder ggf. halbe Einheiten. Der<br />

Zahl ist das Symbol „% vol“ anzufügen. Ihr können die Begriffe „vorhandener Alkoholgehalt“ oder „vorhandener<br />

Alkohol“ oder die Abkürzung „alc.“ vorangestellt werden.<br />

- Angabe der Nennfüllmenge in Milliliter, Zentiliter oder Liter. Der Buchstabe „e“, das Verpackungszeichen<br />

der EU, kann der Inhaltsangabe beigefügt werden. Die Angabe muss in Ziffern mit anschließender<br />

Benennung der benutzten Volumeneinheit oder durch das Einheitszeichen für diese Volumeneinheit<br />

erfolgen, z.B. 0,75 Liter oder 0,75 l.<br />

- Abfüllerangabe: Abfüller oder (falls Voraussetzungen vorliegen) Erzeugerabfüllung +<br />

Firmenbezeichnung (Achtung: Begriffe wie <strong>Wein</strong>bau, <strong>Wein</strong>gut, Winzer dürfen nur verwendet werden, wenn 100<br />

% der für den <strong>Wein</strong> verwendeten Trauben aus eigener Erzeugung stammen) +<br />

„D“ (für Deutschland) oder „Deutschland“ (ausgeschrieben) +<br />

Postleitzahl +<br />

Gemeinde des Firmensitzes +<br />

Angabe des Abfüllortes (nur, falls nicht mit der Gemeinde des Firmensitzes identisch und Abfüllung nicht in unmittelbar<br />

angrenzender Gemeinde)<br />

- Allergenangabe: Enthält Sulfite oder Enthält Schwefeldioxid. Zusätzlich sind <strong>Wein</strong>e (und <strong>Wein</strong>bauerzeugnisse),<br />

die vollständig oder teilweise aus Trauben des 2012er und späterer Erntejahrgänge gewonnen<br />

und nach dem 30.06.2012 etikettiert wurden beim Einsatz von <strong>Wein</strong>behandlungsmitteln mit Kasein,<br />

Ei-Albumin oder Lysozym wie folgt zu kennzeichnen: Enthält Milch, Enthält Milcherzeugnis, Enthält Kasein<br />

aus Milch oder Enthält Milchprotein (bei Verwendung von Kasein), Enthält Ei, Enthält Eiprotein,<br />

Enthält Eiprodukt, Enthält Albumin aus Ei oder Enthält Lysozym aus Ei (bei Verwendung von Albumin<br />

bzw. Lysozym). Die Kennzeichnungspflicht entfällt, sofern und soweit bei der <strong>Wein</strong>erzeugung keine Mittel<br />

auf Milch- bzw. Ei-Basis verwendet wurden bzw. diese Stoffe im <strong>Wein</strong> nicht mehr nachweisbar sind<br />

(vorläufiger Grenzwert für den dt. Markt: 0,25 mg/l für Kasein, Ei-Albumin und Lysozym). Sind mehrere<br />

allergene Stoffe im <strong>Wein</strong> vorhanden ist es ausreichend, das Wort „enthält“ einmal der Aufzählung dieser<br />

Stoffe voranzustellen. Die Allergen-Kennzeichnungen dürfen durch die EU-rechtlich vorgesehenen Piktogramme<br />

ergänzt werden.


Pflichtangaben (Fortsetzung):<br />

– 2 –<br />

- Angabe der <strong>Wein</strong>arten: „Rotling“ oder „Rosé“ bzw. „Roséwein“, sofern zutreffend (nicht angegeben<br />

werden müssen – aber dürfen - die <strong>Wein</strong>arten „Weißwein“ und „Rotwein“).<br />

- Allgemeines zu den Pflichtangaben: Die obligatorischen Angaben auf den Etiketten von <strong>Wein</strong> sind u.a.<br />

in unverwischbaren Schriftzeichen anzubringen, die sich deutlich von allen anderen schriftlichen Angaben<br />

und Zeichnungen abheben. Als Anforderung an die Schriftgröße hat sich in der Rechtsprechung<br />

dazu herausgebildet, dass die Angaben für einen normalsichtigen Betrachter unter normalen Sichtverhältnissen<br />

ohne besondere Konzentration und Anstrengung lesbar sein müssen. Diese Voraussetzung<br />

wird im Regelfall nur bei Verwendung einer Schrift erfüllt, deren Größe 6-Punkt (= Schrifthöhe ca. 2 mm)<br />

nicht unterschreitet. Sondervorschriften gelten für die Angaben der Nennfüllmengen (bei Flascheninhalten<br />

von mehr als 0,2 l bis 1,0 l = Mindesthöhe der Schriftzeichen: 4 mm) und der vorhandenen Alkoholgehalte<br />

(bei Flascheninhalten von mehr als 0,2 l bis 1,0 l = Mindesthöhe der Schriftzeichen: 3 mm).<br />

Ab 13.12.2014 gilt, für die o.g. Pflichtangaben (außer Nennfüllmengen und Alkoholgehalte) als Mindestschriftgröße<br />

eine sog. „x-Höhe“ von 1,2 mm, die einer Schrifthöhe der Großbuchstaben von 2,1 mm entspricht.<br />

Die Pflichtangaben müssen im gleichen Sichtbereich auf der Flasche so angebracht sein, dass sie<br />

gleichzeitig gelesen werden können, ohne, dass es erforderlich ist, die Flasche umzudrehen. Davon<br />

ausgenommen sind die Angabe der Los-Nr. und die Allergenangaben, die außerhalb des Sichtbereichs<br />

angebracht werden dürfen, in dem sich die anderen Pflichtangaben befinden.<br />

Fakultative (freiwillige) Angaben:<br />

- Bezeichnung „geschützte Ursprungsbezeichnung“ in Verbindung mit der Angabe „Franken“. Zusätzlich<br />

oder alleine kann auch das entsprechende Siegel „geschützte Ursprungsbezeichnung“ mit der Angabe<br />

„Franken“ verwendet werden.<br />

- Rebsorte (falls mindestens 85 % der verwendeten Trauben (ohne Süßung) von der angegebenen Keltertraubensorte<br />

stammen; falls zwei oder mehr Rebsorten angegeben werden, müssen 100 % des betreffenden Erzeugnisses<br />

aus diesen Sorten erzeugt sein, dabei werden nicht berücksichtigt die für eine etwaige Süßung verwendeten Erzeugnismengen.<br />

Die Angabe der Rebsorten hat ggf. in mengenmäßig absteigender Reihenfolge in Schriftzeichen<br />

gleicher Größe zu erfolgen)<br />

- Jahrgang (falls mindestens 85 % der verwendeten Trauben (ohne Süßung) aus dem angegebenen Jahrgang<br />

stammen)<br />

- Bereich (falls mindestens 85 % der verwendeten Trauben (ohne Süßung) aus dem angegebenen Bereich stammen)<br />

- Lage, stets mit Gemeindeangabe (falls mindestens 85 % der verwendeten Trauben (ohne Süßung) aus der<br />

angegebenen Lage stammen)<br />

- Gemeindeangabe ohne Lage (falls mindestens 85 % der verwendeten Trauben (ohne Süßung) aus der angegebenen<br />

Gemeinde stammen)<br />

- Angabe der <strong>Wein</strong>art „Weißherbst“ (nur zulässig, falls aus einer einzigen roten Rebsorte und zu mindestens<br />

95 % aus hell gekeltertem Most erzeugt. Bitte beachten: Auch die ggf. verwendete Süßreserve muss von dieser<br />

Rebsorte stammen. Die Rebsorte muss in Verbindung mit der Bezeichnung „Weißherbst“ in Schriftzeichen gleicher<br />

Art, Größe und Farbe angegeben werden. Wird die Bezeichnung „Weißherbst“ gebraucht, darf die Bezeichnung<br />

„Rosé“ nicht verwendet werden.)


Fakultative Angaben (Fortsetzung):<br />

– 3 –<br />

- Geschmacksangabe „trocken“, „halbtrocken“, „lieblich“ oder „süß“, soweit jeweils zutreffend.<br />

- Nähere Angaben zum Abfüllbetrieb, wie Straßenangabe, Telefonnummer, Mail-Adresse, Webseite<br />

usw. (Achtung: Begriffe wie <strong>Wein</strong>bau, <strong>Wein</strong>gut, Winzer dürfen auch hier nur verwendet werden, wenn 100 % der<br />

für den <strong>Wein</strong> verwendeten Trauben aus eigener Erzeugung stammen)<br />

- Phantasie-Bezeichnungen für den <strong>Wein</strong>, wie z.B. „Cuvée Klaus-Heinrich“.<br />

Musteretikett<br />

Franken<br />

geschützte Ursprungsbezeichnung<br />

2012er Würzburger Kirchberg<br />

Spätburgunder Weißherbst<br />

trocken<br />

<strong>Deutscher</strong> Prädikatswein Spätlese<br />

Gutsabfüllung<br />

<strong>Wein</strong>gut Max Mustermann<br />

D-97070 Würzburg<br />

abgefüllt in D 97321 Kitzingen<br />

Enthält Sulfite<br />

und Kasein aus Milch<br />

A.P.Nr. xxxx-yyy-zz<br />

0,75l 12,5%vol

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