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Blatt 5 zum Schreiben vom 30. April 2013<br />
sie nicht zur Lösung der technischen Aufgabe beitragen 4 . Mit diesem Kriterium werden<br />
Patentansprüche mit abstrakten Inhalten noch effektiver ausgeschlossen, ohne<br />
moderne Technologien auszuschließen.<br />
Solche „gemischten“ Erfindungen mit technischen und nicht-technischen Elementen<br />
treten nämlich gerade bei der Lösung komplexer Steuervorgänge in vielen modernen<br />
Anwendungsgebieten des Computers auf. So werden beispielsweise neue<br />
mathematische Methoden eingesetzt, um Fernsehsignale effizient zu übertragen oder<br />
Internetdaten sicher zu verschlüsseln. Da <strong>hier</strong> technische Probleme gelöst werden, ist<br />
Patentschutz möglich.<br />
Werden andererseits neue originelle Geschäftsideen, Organisationsregeln oder<br />
ästhetische Effekte routinemäßig mit einem Computer realisiert, kann diese<br />
routinemäßige Implementierung keine „Erfindungshöhe“ begründen. Da kein konkretes<br />
technisches Problem gelöst wird, ist Patentschutz ausgeschlossen - ebenso wie <strong>für</strong> die<br />
neue Alarmmelodie auf der Steuerwalze einer Waschmaschine.<br />
III. d. Bewährte europäische Abgrenzungskriterien<br />
Mit diesen Instrumenten stellt die Rechtsprechung den Prüfern in den Patentämtern ein<br />
sachgerechtes und seit Jahren bewährte Abgrenzungskriterien zur Verfügung;<br />
zusammen mit einer gründlichen Recherche zum Stand der Technik wird damit<br />
sichergestellt, dass nur Patente auf Erfindungen erteilt werden, die einen wesentlichen<br />
Beitrag zur technischen Weiterentwicklung liefern 5 - ohne dabei moderne Technologien<br />
auszuschließen. So ist z. B. im Europäischen Patentamt die Erteilungsrate von<br />
Anmeldungen in Gebieten mit starkem Software-Bezug deutlich geringer als in<br />
herkömmlichen Gebieten der Technik.<br />
Die Grenzen, in denen nicht-technische Elemente einen Beitrag zu einer technischen<br />
Erfindung leisten können, werden durch die Rechtsprechung auf der Grundlage dieser<br />
Kriterien laufend verfeinert.<br />
Alternativen zu diesen bewährten Kriterien sind nicht erkennbar – insbesondere haben<br />
sich pauschale Abgrenzungen wie „Computerprogramm“, „Software“, „reine<br />
Datenverarbeitung“, „softwarebasierte Wiedergabe von <strong>Informationen</strong>“,<br />
„programmgestützte Steuerungsaufgaben“, “abstrakte Lösungen“ (vgl. II.2 des Antrags)<br />
als unklar und nicht handhabbar erwiesen; sie würden zu unangemessen weiten<br />
Ausschlüssen der Patentierbarkeit gerade moderner Technologien führen, in denen<br />
Hardware und Software neue Symbiosen eingehen, um leistungsfähigere und effizientere<br />
technische Systeme zu realisieren.<br />
Mit diesen Kriterien ist die Erteilungspraxis <strong>für</strong> computerimplementierte Erfindungen in<br />
Europa im internationalen Vergleich deutlich zurückhaltender als andere Patentsysteme.<br />
4 BGH Wiedergabe topographischer <strong>Informationen</strong> 2010; EPA T 641/00 COMVIK<br />
5 BGH Elektronischer Zahlungsverkehr 2004<br />
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