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<strong>VPP</strong>-Stellungnahme zur Patentierung von Computerprogrammen vom 30.04.2013<br />

Gesandt an:<br />

BMJ - Sabine Leutheusser-Schnarrenberger Bundesministerin der Justiz<br />

BMWi - Dr. Philipp Rösler Bundesminister <strong>für</strong> Wirtschaft und Technologie<br />

Dr. Matthias Heider (CDU/CSU)<br />

Ansgar Heveling (CDU/CSU)<br />

Ingo Egloff (SPD)<br />

Jimmy Schulz (FDP)<br />

Dr. Petra Sitte (DIE LINKE)<br />

Dr. Konstantin von Notz (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)<br />

Dr. Günter Krings (CDU)<br />

Rainer Brüderle (FDP)<br />

Volker Kauder (CDU/CSU)<br />

Renate Künast (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)<br />

Dr. Frank-Walter Steinmeier (SPD)


-<br />

<strong>VPP</strong> Dr. Udo Meyer, BASF SE, GVX – C6, Carl-Bosch-Straße, 67056 Ludwigshafen<br />

<strong>VPP</strong>-Geschäftsstelle:<br />

Josef-Albers-Str. 40<br />

99085 Erfurt<br />

Tel.: 0361 5616198<br />

Fax: 0361 5616199<br />

E-Mail: vpp.geschaeftsstelle@vpp-patent.de<br />

Der Präsident<br />

Dr. Udo Meyer<br />

Dipl.-Chem., Patentanwalt<br />

BASF SE<br />

GVX - C6<br />

Carl-Bosch-Straße<br />

67056 Ludwigshafen<br />

Telefon: d 0621 60-49009<br />

Telefax: d 0621 60-46491<br />

E-Mail: udo.meyer@basf.com<br />

30. April 2013<br />

Stellungnahme des <strong>VPP</strong> zum Interfraktionellen Antrag zur Patentierung von<br />

Computerprogrammen (Bundestagdrucksache 17/13086 vom 16.4.2013)<br />

Sehr geehrte/r Frau/Herr …,<br />

der Deutsche Bundestag hat am 18. April 2013 den Antrag der Fraktionen von<br />

CDU/CSU, SPD, FDP und Bündnis 90/die Grünen angenommen,<br />

„Wettbewerb und Innovationsdynamik im Softwarebereich sichern -<br />

Patentierung von Computerprogrammen effektiv begrenzen“.<br />

Der <strong>VPP</strong> ist eine Vereinigung von Fachleuten des Gewerblichen Rechtsschutzes. Mit<br />

über 2600 Mitgliedern, vorwiegend aus der deutschen Industrie, ist der <strong>VPP</strong> die größte<br />

Vereinigung ihrer Art im Gemeinsamen Markt. Zu ihren Aufgaben gehört auch die<br />

Beteiligung an der öffentlichen Diskussion zu wichtigen Fragen des Schutzes des<br />

industriellen und geistigen Eigentums.<br />

Zu der im Antrag angesprochenen Frage des Schutzes computerimplementierter<br />

Erfindungen möchten wir daher <strong>für</strong> die <strong>weitere</strong>n Beratungen wie folgt Stellung nehmen.<br />

Zusammenfassung<br />

Der interfraktionelle Antrag schlägt vor, computerimplementierten Erfindungen den<br />

Patentschutz nur in dem Umfang zu gewähren, wie er auch herkömmlichen<br />

mechanischen oder elektromechanischen Steuerungen (z.B. Steuerwalzen) gewährt<br />

wird.<br />

Dieser Vorschlag ist in sich widersprüchlich und als Abgrenzungskriterium <strong>für</strong> den Schutz<br />

computerimplementierter Erfindungen unbrauchbar. Bei konsequenter Anwendung würde<br />

<strong>VPP</strong> – eine Vereinigung von<br />

Fachleuten des Gewerblichen<br />

Rechtsschutzes<br />

Vereinsregister 5008 Frankfurt/M.


Blatt 2 zum Schreiben vom 30. April 2013<br />

damit der Patentschutz gerade auf technischen Gebieten weitgehend ausgehöhlt, in<br />

denen die deutsche Industrie besonders wettbewerbsfähig ist, nämlich bei innovativen<br />

Geräten, Maschinen, Fahrzeugen, Industrieanlagen und Arbeitsverfahren, deren<br />

komplexe technische Steuerung nur mit umfangreicher Software implementiert werden<br />

kann.<br />

Die von der Rechtsprechung in Europa entwickelten Abgrenzungskriterien <strong>für</strong> den<br />

Patentschutz computerimplementierter Erfindungen haben sich in der Praxis bewährt und<br />

schließen abstrakte Patente aus, die keine konkrete technische und erfinderische Lehre<br />

enthalten.<br />

Die Computerprogramm-Richtlinie von 1991 lässt neben dem Urheberrecht das<br />

Patentrecht als komplementäres Schutzinstrument <strong>für</strong> Computerprogramme ausdrücklich<br />

zu. Da Patentschutz die erfinderische Lösung einer konkreten technischen Aufgabe<br />

verlangt, kommt er nur <strong>für</strong> die relativ wenigen Computerprogramme in Frage, die<br />

Erfindungen implementieren. Diesen computerimplementierten Erfindungen liegen<br />

regelmäßig aufwändige technische Entwicklungen zugrunde, die effektiv gegen<br />

Nachahmung geschützt werden müssen.<br />

„Softwarepatent“ ist daher ein irreführender Begriff - die „Patentierung von<br />

Computerprogrammen“ wird heute schon effektiv begrenzt.<br />

Eine existentielle Gefährdung des wirtschaftlich immer erfolgreicher werdenden Open<br />

Source Geschäftsmodells durch Patente ist nicht erkennbar; tatsächlich verfolgen<br />

Unternehmen und Vereinigungen im Open Source Bereich eine aktive Patentpolitik, um<br />

Patente zu erwerben und <strong>für</strong> Open Source Anwendungen kostenlos zu lizenzieren oder<br />

Patentansprüche abzuwehren.<br />

Die im <strong>VPP</strong> zusammengeschlossenen Fachleute des gewerblichen Rechtsschutzes<br />

bitten <strong>Sie</strong> daher, bei den <strong>weitere</strong>n Beratungen die Gefährdung des Industriestandorts<br />

Deutschland durch eine Aushöhlung des Patentschutzes <strong>für</strong> moderne Technologien<br />

abzuwenden.<br />

- - 2 -


Blatt 3 zum Schreiben vom 30. April 2013<br />

I. Problematik<br />

Ob – oder in welchem Umfang - softwarebasierte Entwicklungen dem Patentschutz<br />

zugänglich sein sollen, wird seit Jahrzehnten kontrovers diskutiert. Auslöser dieser<br />

Diskussion ist der Doppelcharakter von Software, nämlich in einem „Universalrechner“<br />

auf allen Gebieten kreativer Leistungen einsetzbar zu sein, technischen wie nichttechnischen.<br />

Ein kategorischer Ausschluss aller softwarebezogener Erfindungen vom Patentschutz<br />

wurde deshalb schon vor dreißig Jahren als nicht sachgemäß erkannt 1 - so auch im<br />

interfraktionellen Antrag. Zentrales Thema der Diskussion ist es daher, geeignete<br />

Abgrenzungskriterien zu finden, die einerseits verhindern, dass beim Einsatz von<br />

Computerprogrammen der klassische Bereich der Patentierbarkeit in unerwünschter<br />

Weise ausgeweitet wird, andererseits aber moderne Technologien nicht ausschließen.<br />

II. Neues Abgrenzungskriterium?<br />

Als neues Abgrenzungskriterium schlägt der Antrag vor, Patentschutz <strong>für</strong><br />

softwareunterstützte Entwicklungen nur dann zu gewähren, wenn das<br />

Computerprogramm lediglich als austauschbares Äquivalent eine mechanische oder<br />

elektromechanische Komponente ersetzt. Als konkretes Beispiel wird ein<br />

elektromechanisches Programmschaltwerk aus drehbaren Walzen <strong>für</strong> einzelne<br />

Programmschritte einer Waschmaschine angeführt.<br />

Dieses Abgrenzungskriterium ist jedoch <strong>für</strong> eine sachgemäße patentrechtliche<br />

Beurteilung gänzlich ungeeignet. Als alleiniges Kriterium wäre es zu breit, da auch<br />

Steuerwalzen mit ihren beliebig positionierbaren Steuerstiften universelle<br />

Steuerinstrumente darstellen – eine Waschmaschine wäre dann auch patentfähig, wenn<br />

die neue Steuerwalze nur eine neue Melodie statt eines üblichen Alarmsignals erzeugt.<br />

Patentfähig soll aber nach den herkömmlichen Patentkriterien nur eine Waschmaschine<br />

sein, deren neue Steuerwalze eine technische Aufgabe löst, also weniger Ressourcen<br />

verbraucht, in kürzerer Zeit wäscht, etc.<br />

Andererseits kommen mechanische und elektromechanische Steuereinrichtungen<br />

aufgrund der Grenzen feinmechanischer Herstellung nur <strong>für</strong> sehr einfache Steuerungen<br />

in Frage, wie beispielsweise <strong>für</strong> die ersten Waschautomaten aus der Mitte des letzten<br />

Jahrhunderts. Der Antrag schließt als mögliche Äquivalente sogar elektronische<br />

Steuerungen aus, beispielsweise in Form integrierter Schaltungen.<br />

Eine rechtliche Begrenzung patentfähiger Erfindungen nur auf Äquivalente von<br />

mechanischen oder elektromechanischen Steuerungen würde daher allen modernen<br />

Industriezweigen den Patentschutz entziehen, da Innovation in modernen Maschinen,<br />

Geräten, Automobilen, Industrieanlagen und Arbeitsverfahren komplexe Steuerungen<br />

erfordert, die ohne Software nicht denkbar sind. Selbst elektronische Schaltungen und<br />

1 BGH Antiblockiersystem 1980<br />

- - 3 -


Blatt 4 zum Schreiben vom 30. April 2013<br />

Spezialchips sind <strong>für</strong> derartig komplexe Anwendungen nicht flexibel genug und müssen<br />

heute ganz oder teilweise durch Software ersetzt oder ergänzt werden. Die Entwicklung<br />

derartiger Steuerungen erfordert einen hohen Aufwand und bedarf eines effektiven<br />

Schutzes.<br />

Äquivalente einer Steuerwalze u. ä. sind daher kein geeignetes oder auch nur<br />

handhabbares Abgrenzungskriterium <strong>für</strong> den Patentschutz von modernen technischen<br />

Erfindungen, die Software verwenden.<br />

III. Von der Rechtsprechung entwickelte Abgrenzungskriterien<br />

III. a. Technischer Charakter<br />

Da eine computerimplementierte Erfindung notwendigerweise einen Computer<br />

voraussetzt – dessen technischer Charakter von niemandem bestritten wird – weist eine<br />

derartige Erfindung immer einen technischen Charakter („Technizität“) auf. Die<br />

Rechtsprechung hat nämlich seit langem erkannt, dass ein technisches Gerät auch dann<br />

technisch bleibt, wenn ihm ein nicht-technisches Element hinzugefügt wird 2 .<br />

Patentansprüche ohne Bezug zur Hardware scheitern schon an dieser ersten Hürde zur<br />

Patentierung.<br />

III. b. Technische Aufgabe<br />

Zusätzlich zum technischen Charakter muss eine computerimplementierte Erfindung - als<br />

Ganzes beurteilt - eine technische Aufgabe/ein konkretes technisches Problem lösen 3 .<br />

Im obigen Beispiel der technischen Waschmaschine reicht es also nicht aus, dass die<br />

technische Steuerwalze eine neue Melodie erzeugt, die statt eines herkömmlichen<br />

Alarmsignals ausgegeben wird. Das konkrete Problem kann nur auf technischem Gebiet<br />

liegen, also in der Verbesserung der Waschmaschine oder des Waschergebnisses – sei<br />

es mit Hilfe einer Steuerwalze, einer elektronischen Schaltung oder eines<br />

Computerprogramms <strong>für</strong> einen Mikroprozessor.<br />

Da ein konkretes technisches Problem gelöst werden muss, reicht es nicht aus, wenn der<br />

Patentanspruch zwar technische Elemente nennt, diese aber <strong>für</strong> die Erfindung nur eine<br />

beiläufige Rolle spielen. Die im Antrag zum Ausdruck gebrachte Sorge, dass „abstrakte<br />

Patentansprüche“ zulässig seien, ist daher unbegründet.<br />

III. c. „Erfindungshöhe“<br />

Eine <strong>weitere</strong> Hürde zur Patentierung ist –neben der selbstverständlichen Neuheit - die<br />

erfinderische Tätigkeit („Erfindungshöhe“), die eine Erfindung insgesamt gegenüber dem<br />

Stand der Technik aufweisen muss. Bei dieser Prüfung bleiben nach der aktuellen<br />

Rechtsprechung nichttechnische Elemente im Patentanspruch unberücksichtigt, wenn<br />

2 BGH Sprachanalyseeinrichtung 1998; EPA G 03/08 vom 10.5.2010, z. B. Ziff. 10.6<br />

3 BGH Steuereinrichtung <strong>für</strong> Untersuchungsmodalitäten 2009. Die Frage der „Erfindungshöhe“ wird in dieser<br />

Entscheidung nicht behandelt.<br />

- - 4 -


Blatt 5 zum Schreiben vom 30. April 2013<br />

sie nicht zur Lösung der technischen Aufgabe beitragen 4 . Mit diesem Kriterium werden<br />

Patentansprüche mit abstrakten Inhalten noch effektiver ausgeschlossen, ohne<br />

moderne Technologien auszuschließen.<br />

Solche „gemischten“ Erfindungen mit technischen und nicht-technischen Elementen<br />

treten nämlich gerade bei der Lösung komplexer Steuervorgänge in vielen modernen<br />

Anwendungsgebieten des Computers auf. So werden beispielsweise neue<br />

mathematische Methoden eingesetzt, um Fernsehsignale effizient zu übertragen oder<br />

Internetdaten sicher zu verschlüsseln. Da <strong>hier</strong> technische Probleme gelöst werden, ist<br />

Patentschutz möglich.<br />

Werden andererseits neue originelle Geschäftsideen, Organisationsregeln oder<br />

ästhetische Effekte routinemäßig mit einem Computer realisiert, kann diese<br />

routinemäßige Implementierung keine „Erfindungshöhe“ begründen. Da kein konkretes<br />

technisches Problem gelöst wird, ist Patentschutz ausgeschlossen - ebenso wie <strong>für</strong> die<br />

neue Alarmmelodie auf der Steuerwalze einer Waschmaschine.<br />

III. d. Bewährte europäische Abgrenzungskriterien<br />

Mit diesen Instrumenten stellt die Rechtsprechung den Prüfern in den Patentämtern ein<br />

sachgerechtes und seit Jahren bewährte Abgrenzungskriterien zur Verfügung;<br />

zusammen mit einer gründlichen Recherche zum Stand der Technik wird damit<br />

sichergestellt, dass nur Patente auf Erfindungen erteilt werden, die einen wesentlichen<br />

Beitrag zur technischen Weiterentwicklung liefern 5 - ohne dabei moderne Technologien<br />

auszuschließen. So ist z. B. im Europäischen Patentamt die Erteilungsrate von<br />

Anmeldungen in Gebieten mit starkem Software-Bezug deutlich geringer als in<br />

herkömmlichen Gebieten der Technik.<br />

Die Grenzen, in denen nicht-technische Elemente einen Beitrag zu einer technischen<br />

Erfindung leisten können, werden durch die Rechtsprechung auf der Grundlage dieser<br />

Kriterien laufend verfeinert.<br />

Alternativen zu diesen bewährten Kriterien sind nicht erkennbar – insbesondere haben<br />

sich pauschale Abgrenzungen wie „Computerprogramm“, „Software“, „reine<br />

Datenverarbeitung“, „softwarebasierte Wiedergabe von <strong>Informationen</strong>“,<br />

„programmgestützte Steuerungsaufgaben“, “abstrakte Lösungen“ (vgl. II.2 des Antrags)<br />

als unklar und nicht handhabbar erwiesen; sie würden zu unangemessen weiten<br />

Ausschlüssen der Patentierbarkeit gerade moderner Technologien führen, in denen<br />

Hardware und Software neue Symbiosen eingehen, um leistungsfähigere und effizientere<br />

technische Systeme zu realisieren.<br />

Mit diesen Kriterien ist die Erteilungspraxis <strong>für</strong> computerimplementierte Erfindungen in<br />

Europa im internationalen Vergleich deutlich zurückhaltender als andere Patentsysteme.<br />

4 BGH Wiedergabe topographischer <strong>Informationen</strong> 2010; EPA T 641/00 COMVIK<br />

5 BGH Elektronischer Zahlungsverkehr 2004<br />

- - 5 -


Blatt 6 zum Schreiben vom 30. April 2013<br />

VI. Patentschutz und Urheberrecht<br />

Der interfraktionelle Antrag sieht einen Widerspruch zwischen der Praxis der<br />

Patentämter, softwarebezogene Patente zu erteilen und dem „copyright approach“ der<br />

Computerprogramm -Richtlinie 1991/250/EWG.<br />

Dieser Widerspruch besteht jedoch nicht, da die Computerprogramm-Richtlinie 1991<br />

ausdrücklich (in Art. 9) die Koexistenz von Urheberrechtschutz und Patentschutz <strong>für</strong><br />

Computerprogramme bekräftigt.<br />

Urheberrechtschutz und Patentschutz betreffen jeweils unterschiedliche Gegenstände<br />

des geistigen Eigentums; <strong>für</strong> einen adäquaten Rechtsschutz des Computerprogramms<br />

sind daher beide Schutzinstrumente erforderlich.<br />

Das Urheberrecht schützt die konkrete(n) Form(en) jedes Computerprogramms als<br />

urheberrechtliches Werk, nicht aber die zugrunde liegenden Inhalte und Konzepte, d.h.<br />

die Funktionalität (Urheberrecht schützt das „wie“, nicht aber das „was“).<br />

Andererseits schützt das Patentrecht gerade die funktionellen Konzepte, die dem<br />

Computerprogramm zugrunde liegen – aber nur, soweit diese Funktionalität eine<br />

konkrete technische und erfinderische Lehre darstellt. Patentschutz kommt daher nur <strong>für</strong><br />

die relativ wenigen Computerprogramme in Frage, die eine technische Erfindung<br />

implementieren. Das Urheberrecht an diesen Programmen bleibt davon unberührt.<br />

Da das Urheberrecht ausdrücklich zulässt, ein Computerprogramm detailliert auf seine<br />

Funktionalität zu untersuchen, könnte ohne Patentschutz eine darin implementierte<br />

aufwändige technische Entwicklung jederzeit mit einem anderen Programm nachgeahmt<br />

werden. Dass ein bestehendes Patent beachtet und eine Lizenz beim Patentinhaber<br />

eingeholt werden muss, ist bei gewerblicher Tätigkeit selbstverständlich und – wie in<br />

anderen Bereichen der Technik- auch praktisch möglich.<br />

Die seit langem - auch im Antrag - behauptete Gefährdung des auf dem Urheberrecht<br />

basierenden und wirtschaftlich erfolgreichen Open Source Geschäftsmodells durch<br />

Patente ist daher nicht eingetreten, auch nicht <strong>für</strong> KMU‘s. Viele Teilnehmer am Open<br />

Source Geschäftsmodell gehen mittlerweile professionell mit Patenten um, sowohl was<br />

die Prüfung der Patentlage und die Verteidigung gegen Patente Dritter als auch das<br />

Anmelden und den Erwerb eigener Patente angeht. Patentlizenzen <strong>für</strong> Open Source<br />

Anwendungen werden in vielen Fällen auch kostenlos zur Verfügung gestellt, sowohl von<br />

Unternehmen als auch von Open Source Organisationen 6 . Neuere<br />

Nutzungsbedingungen <strong>für</strong> Open Source Programme enthalten weitgehende Regelungen<br />

zur Lizenzierung von Patenten 7 . Ähnlich wie das Urheberrecht („copyleft“) können auch<br />

Patente („Patentleft“) das Open Source Geschäftsmodell stützen.<br />

6<br />

Z.B. LINUX Foundation; “Patent pledges” von IT Unternehmen<br />

7<br />

Vgl. General Public License GPL version 3<br />

- - 6 -


Blatt 7 zum Schreiben vom 30. April 2013<br />

Open Source Programme und proprietäre Software werden immer häufiger zusammen<br />

zur Lösung komplexer technischer Aufgaben eingesetzt; zum Schutz aller kreativen<br />

Leistungen müssen dabei die rechtlichen Bedingungen des jeweils zugrunde liegenden<br />

Geschäftsmodells beachtet werden, sowohl die urheberrechtlichen als auch die<br />

patentrechtlichen. Dazu stehen flexible vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten zur<br />

Verfügung – die im Antrag unterstellte Rechtsunsicherheit <strong>für</strong> Softwareentwickler besteht<br />

also nicht.<br />

Dr. Udo Meyer<br />

- - 7 -

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