S A T Z U N G - St. Hubertus Schützenbruderschaft Hackenbroich ...
S A T Z U N G - St. Hubertus Schützenbruderschaft Hackenbroich ...
S A T Z U N G - St. Hubertus Schützenbruderschaft Hackenbroich ...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
ST. HUBERTUS - SCHÜTZENBRUDERSCHAFT 1927 e. V.<br />
HACKENBROICH – HACKHAUSEN<br />
§ 1 Name und Sitz<br />
S A T Z U N G<br />
(aktualisierte Zusammenfassung)<br />
(1) Der Verein führt den Namen „<strong>St</strong>.<strong>Hubertus</strong>-<strong>Schützenbruderschaft</strong> 1927 e.V.<br />
<strong>Hackenbroich</strong>-Hackhausen“<br />
(2) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Neuss, unter der Nr. 57 / VR 799<br />
eingetragen.<br />
(3) Er hat seinen Sitz in Dormagen-<strong>Hackenbroich</strong>.<br />
§ 2 Wesen und Aufgabe<br />
(1) Die <strong>St</strong>.<strong>Hubertus</strong>-<strong>Schützenbruderschaft</strong> 1927 e.V. ist eine Vereinigung von<br />
Personen, die sich zu den Grundsätzen und Zielen des Bundes der Historischen<br />
Deutschen <strong>Schützenbruderschaft</strong>en e.V. in Köln bekennt. Sie ist Mitglied dieses<br />
Verbandes, dessen <strong>St</strong>atut und Rahmensatzung in ihrer jeweiligen Fassung für<br />
sie verbindlich sind.<br />
(2) Die Bruderschaft erstrebt:<br />
a) das Bekenntnis Ihrer Mitglieder zum christlichen Glauben,<br />
b) das Eintreten für Sitte und Kultur im privaten und öffentlichen Leben,<br />
c) die Verbundenheit zur Heimat durch den Dienst für das Gemeinwohl aus<br />
verantwortungsbewusstem Bürgersinn.<br />
§ 3 Zweck und Gemeinnützigkeit<br />
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des<br />
Abschnitts „<strong>St</strong>euerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.<br />
a) Sein Zweck ist dabei namentlich die Heimatpflege, insbesondere durch Pflege des<br />
heimatlichen Brauchtums, Förderung der Verwurzelung der <strong>Hackenbroich</strong>er und<br />
Hackhausener Bevölkerung mit ihrer Heimat und Pflege der heimatlichen Tradition<br />
durch Erhaltung und Förderung des traditionellen Schützen- und Heimatfestes.<br />
b) Sein Zweck ist weiterhin die körperliche Ertüchtigung der Allgemeinheit durch<br />
Pflege des Schießsports.<br />
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche<br />
Zwecke.
(3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.<br />
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Vereinsämter<br />
werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.<br />
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,<br />
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Vorstand kann<br />
bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3<br />
Nr. 26a E<strong>St</strong>G beschließen.<br />
(5) Beim Ausscheiden von Mitgliedern oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins<br />
erfolgen keinerlei Ausschüttungen. Die Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das<br />
Vereinsvermögen.<br />
§ 4 Mitglieder<br />
(1) Mitglied kann jede Person werden, die bereit ist, die vorliegende Satzung<br />
anzuerkennen. Nichtkatholische verpflichten sich mit der Aufnahme in die<br />
Bruderschaft grundsätzlich auf deren christliche Grundsätze.<br />
(2) Der Antrag um Aufnahme ist an den Schriftführer der Bruderschaft zu richten.<br />
Dieser legt den Antrag dem Vorstand zur Entscheidung vor.<br />
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Der Austritt ist dem<br />
Schriftführer gegenüber schriftlich zu erklären, dieser hat den Vorstand zu<br />
verständigen.<br />
(4) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann ein Mitglied durch den Vorstand<br />
ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluss besteht die Möglichkeit des<br />
Einspruchs innerhalb eines Monats, ab Zustellung, beim Ehrengericht des<br />
Zentralverbandes.<br />
(5) Die Bruderschaft unterscheidet:<br />
a) aktive Mitglieder<br />
- männliche Personen, die aktiv an der Heimat- und Brauchtumspflege, sowie im<br />
Schießsport mitwirken<br />
b) passive Mitglieder<br />
- Personen, die passiv an der Heimat- und Brauchtumspflege, sowie aktiv oder passiv<br />
im Schießsport mitwirken<br />
c) fördernde Mitglieder<br />
- Personen, die die Heimat- und Brauchtumspflege, sowie den Schießsport<br />
unterstützen möchten<br />
(6) Mitglieder, die sich um den Verein oder um die von ihm verfolgten Ziele besondere<br />
Verdienste erworben haben, können durch die Vorstandsversammlung zu<br />
Ehrenmitgliedern ernannt werden.<br />
(7) Datenschutzklausel<br />
a) Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein Daten zum Mitglied auf. Dabei<br />
handelt es sich unter anderem um folgende Angaben: Name, Kontaktdaten,<br />
Familienstand, Beruf, Abteilung, Auszeichnungen; Bankverbindung und weitere dem<br />
Vereinszweck dienende Daten. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und<br />
Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet
oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine<br />
Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das<br />
der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.<br />
(b) Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang<br />
mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der<br />
Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes BDSG bzw. der kirchlichen<br />
Datenschutzanordnung KDO per EDV für den Verein erhoben, verarbeitet und genutzt<br />
werden. Ohne dieses Einverständnis kann eine Mitgliedschaft nicht begründet werden.<br />
(c) Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke<br />
verwendet werden. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung, die<br />
Durchführung des Sport- und Spielbetriebes, die üblichen Veröffentlichungen von<br />
Ergebnissen in der Presse, im Internet sowie Aushänge am "Schwarzen Brett". Eine<br />
anderweitige Verarbeitung oder Nutzung (z. B. Übermittlung an Dritte) ist - mit<br />
Ausnahme der erforderlichen Weitergabe von Angaben zur namentlichen<br />
Mitgliedermeldung an den Bund und zur Erlangung von <strong>St</strong>artberechtigungen an<br />
entsprechende Verbände - nicht zulässig.<br />
(d) Als Mitglied des Bund der Historischen Deutschen <strong>Schützenbruderschaft</strong>en e.V. ist<br />
der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden<br />
dabei Name, Vorname, Geburtsdatum, Eintrittdatum, Austrittsdatum und<br />
Vereinsmitgliedsnummer (sonstige Daten); bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben<br />
(z.B. Vorstandsmitglieder) die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse<br />
sowie der Bezeichnung ihrer Funktion im Verein. Die namentliche Mitgliedermeldung<br />
erfolgt über ein internetgestütztes Programmsystem.<br />
(e) Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen die<br />
Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten auf der Bruderschafts-Homepage<br />
erheben bzw. seine erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung widerrufen. Im Falle<br />
eines Einwandes bzw. Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen zur seiner<br />
Person. Personenbezogene Daten des widerrufenden Mitglieds werden von der Homepage<br />
des Vereins entfernt.<br />
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder<br />
(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten<br />
Jahresbeitrag zu zahlen und sich an den Veranstaltungen zu beteiligen, soweit die<br />
Beteiligung vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung zur Pflicht gemacht ist.<br />
(2) Jedes aktive Mitglied hat bei einer Mindestzugehörigkeit zu unserer Bruderschaft von<br />
3 Jahren und ab einem Alter von 25 Jahren das Recht auf den Königsschuss.<br />
(3) Der Vorstand kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes einem Mitglied das<br />
Recht auf den Königsschuss verweigern. Der Vorstand soll jedoch nach Möglichkeit<br />
eine Rücksprache mit dem jeweiligen Zugführer nehmen.<br />
§ 6 Jungschützen<br />
(1) Jugendliche bis zum vollendeten 24. Lebensjahr können in einer Jungschützenabteilung<br />
zusammengeschlossen werden, deren Rechte und Pflichten nach dem<br />
Grundsatz der Schützenjugend im Bund der Historischen Deutschen <strong>Schützenbruderschaft</strong>en<br />
zu ordnen sind.
(2) Jungschützen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr sind nicht beitragspflichtig und<br />
nicht stimmberechtigt. Sie nehmen beratend an der Mitgliederversammlung teil.<br />
Mit Beginn des 16. Lebensjahres werden die Jungschützen vollberechtigte<br />
Mitglieder. Sie sind beitragspflichtig und stimmberechtigt.<br />
(3) Führungskräfte der Jungschützen können auch über das 24. Lebensjahr hinaus<br />
ein Amt versehen.<br />
§ 7 Organe der Bruderschaft<br />
(1) Organe der <strong>St</strong>.<strong>Hubertus</strong>-<strong>Schützenbruderschaft</strong> 1927 e.V. <strong>Hackenbroich</strong>-Hackhausen<br />
sind:<br />
a) Die Mitgliederversammlung<br />
b) Der Vorstand<br />
§ 8 Geschäftsjahr<br />
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.<br />
§ 9 Beitrag<br />
Die Bruderschaft erhebt einen Mitgliederbeitrag, dessen Höhe auf Vorschlag des<br />
Vorstandes durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der Beitrag ist ohne<br />
besondere Aufforderung jeweils zu 50% bis zum 30.01. bzw. 30.05. des lfd.<br />
Geschäftsjahres zu zahlen.<br />
§ 10 Mitgliederversammlung<br />
(1) Mindestens zweimal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung<br />
statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen bei Bedarf einberufen<br />
werden, wenn mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder unter<br />
Angabe der Gründe schriftlich dies beim Vorsitzenden beantragen.<br />
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung<br />
von seinem <strong>St</strong>ellvertreter, einberufen und geleitet.<br />
(3) Zur Mitgliederversammlung ist mindestens eine Woche vorher schriftlich, durch<br />
ortsüblichen Aushang, am Feuerwehrgerätehaus, unter Angabe der Tagesordnung<br />
einzuladen.<br />
(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl<br />
der Erschienenen beschlussfähig. Abgestimmt wird durch Handzeichen. Auf Verlangen<br />
des Vorsitzenden oder 10% der anwesenden Mitglieder ist geheim abzustimmen.<br />
(5) Zur Annahme eines Beschlusses ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen<br />
<strong>St</strong>immen erforderlich, soweit nicht diese Satzung in Einzelfällen etwas anderes bestimmt.<br />
§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung<br />
(1) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:<br />
a) Wahl des Vorsitzenden und der weitern Vorstandsmitglieder, sowie zwei Rech-
nungsprüfer.<br />
b) Entgegennahme der Bericht des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.<br />
c) Entlastung des Vorstandes nach Rechnungslegung.<br />
d) Festsetzung der Mitgliederbeiträge.<br />
e) Änderung der Satzung.<br />
(2) Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von ¾ der<br />
anwesenden Mitglieder, mindestens aber 10% der stimmberechtigten Mitglieder.<br />
(3) Zur Auflösung der Bruderschaft ist die Anwesenheit von mindestens 2/3 der<br />
stimmberechtigten Mitglieder und eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen<br />
<strong>St</strong>immen erforderlich.<br />
(4) Sind in der Mitgliederversammlung, die über die Auflösung entscheiden soll, nicht<br />
2/3 der Mitglieder anwesend, so ist eine neue Mitgliederversammlung innerhalb eines<br />
Monats einzuberufen, die in jedem Falle beschlussfähig ist. Der Beschluss bedarf auch in<br />
diesem Falle seiner ¾ <strong>St</strong>immenmehrheit.<br />
Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden oder seinem<br />
<strong>St</strong>ellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.<br />
§ 12 Der Vorstand<br />
Der Vorstand besteht aus dem:<br />
a) Vorsitzenden und stellvertretendem Vorsitzenden<br />
b) Schriftführer und stellvertretendem Schriftführer<br />
c) Kassierer und stellvertretendem Kassierer<br />
d) Oberst<br />
e) bis zu 5 Beisitzer<br />
(wobei der I. Schießmeister und der Platzwart automatisch 2 Beisitzer Posten besetzen)<br />
Dem Vorstand gehören zusätzlich als ordentliche Mitglieder an:<br />
a) als geistlicher Präses der Pfarre <strong>St</strong>. Katharina <strong>Hackenbroich</strong> oder ein von ihm zu<br />
benennender Priester<br />
b) der amtierende Schützenkönig<br />
c) der I. Schießmeister – dieser wird von den Schießleitern bestimmt<br />
(1)Die zu wählenden Mitglieder des Vorstandes werden auf 3 Jahre gewählt. Jedes<br />
Jahr scheidet 1/3 der gewählten Vorstandsmitglieder aus.<br />
(2)Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines<br />
Vorstandsmitgliedes wird von der nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied<br />
für den Rest der Amtszeit gewählt.
§ 13 Gesetzlicher Vorstand<br />
(1) Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer<br />
(Geschäftsführer) und der Kassierer bilden den gesetzlichen Vorstand im Sinne<br />
des § 26 BGB.<br />
(2) Je zwei Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes sind befugt, die Bruderschaft<br />
gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Rechtsverbindliche Erklärungen<br />
der Bruderschaft werden von zwei Mitgliedern des gesetzlichen Vorstandes<br />
abgegeben - darunter muss entweder der Vorsitzende oder der stellvertretende<br />
Vorsitzende sein.<br />
(3) Die Amtsdauer des gesetzlichen Vorstandes erlischt mit der Eintragung des neugewählten<br />
Vorstandes im Vereinsregister.<br />
§ 14 Aufgaben des Vorstandes<br />
(1)Aufgaben des Vorstandes sind die:<br />
a) Führung der laufenden Geschäfte<br />
b) Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr<br />
c) Erstattung der Tätigkeitsberichte<br />
d) Beschlussfassung über Aufnahmeanträge<br />
e) Ausschluss eines Mitgliedes mit ¾ Mehrheit<br />
f) Benennung der Delegierten für Organe des Bundes der Historischen Deutschen<br />
<strong>Schützenbruderschaft</strong>en und seiner Gliederungen.<br />
(2) Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung<br />
vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet.<br />
(3) Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden oder seinem<br />
<strong>St</strong>ellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.<br />
(4) In der Ausgabenwirtschaft ist der Vorstand an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung<br />
gebunden. Außerhalb der vorgenannten Beschlüsse kann der Vorstand bis zu einem<br />
Höchstbetrag von 800 Euro im Einzelfall, der Vorsitzende bis zu einem Höchstbetrag von<br />
250 Euro je Einzelfall verfügen.<br />
(5) Der Vorstand ist berechtigt Verträge, Schaustellerverträge, Musikverträge und<br />
Zeltverträge ohne Beschränkungen, abzuschließen.<br />
§ 15 Aufgaben der Vorstandsmitglieder<br />
(1) Der Vorsitzende ist der Repräsentant der Bruderschaft. Er beruft und leitet die<br />
Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlung.<br />
(2) Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden im Falle seiner<br />
Verhinderung.
§ 16 Kassenprüfer<br />
Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfer werden für 2 Jahre,<br />
im Wechsel, gewählt. Zur Kassenprüfung geben sie den Prüfbericht an die Mitgliederversammlung.<br />
§ 17 Auflösung der Bruderschaft<br />
(1) Im Falle der Auflösung der <strong>St</strong>.<strong>Hubertus</strong>-<strong>Schützenbruderschaft</strong> 1927 e.V.<br />
<strong>Hackenbroich</strong>-Hackhausen fällt das Vermögen an die Katholische Kirchengemeinde<br />
„<strong>St</strong>. Katharina <strong>Hackenbroich</strong>“ mit der Maßgabe, das Vermögen zu<br />
verwalten und die Inventarien, z.B. Fahnen, Urkunden, Königssilber und Protokolle<br />
aufzubewahren.<br />
(2) Von den Vermögenswerten und dem Inventar ist ein Verzeichnis anzulegen, welches dem<br />
zuständigen Bischof übergeben wird. Die Einkünfte aus dem Vermögen fallen an die<br />
Katholische Kirchengemeinde „<strong>St</strong>. Katharina <strong>Hackenbroich</strong>“ als den<br />
Vermögensverwalter.<br />
(3) Im Falle einer Neugründung einer Bruderschaft mit gleicher Zielsetzung muss die<br />
Katholische Kirchengemeinde „<strong>St</strong>. Katharina <strong>Hackenbroich</strong>“ das Vermögen und die<br />
Inventarien der neugegründeten Bruderschaft übergeben.<br />
§ 18 Ehrengericht<br />
(1) <strong>St</strong>reitigkeiten zwischen den Mitgliedern und der Bruderschaft bzw. zwischen<br />
Mitgliedern untereinander sollen vom Vorstand geschlichtet werden.<br />
Falls dies nicht möglich ist, ist zur Entscheidung das Ehrengericht des Zentralverbandes<br />
der Historischen Deutschen <strong>Schützenbruderschaft</strong>en zuständig,<br />
das für die Bruderschaft vom Vorstand, im Übrigen von den Mitgliedern angerufen<br />
werden kann.<br />
(2) Die Ehrengerichtsordnung des Zentralverbandes ist Bestandteil dieser Satzung.<br />
§ 19 Inkrafttreten der Satzung<br />
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 14.März,1997 beschlossen und<br />
tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.<br />
Dieses Satzungsexemplar enthält die auf den jeweiligen Generalversammlungen beschlossenen<br />
Ergänzungen bzw. Änderungen vom 14.03.1997, 20.09.2002, 21.03.2003, 19.03.2004, 18.03.2005<br />
und 17.09.2010