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Hauptsatzung

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§ 4<br />

Anregungen und Beschwerden an den Rat<br />

(1) Jede Person hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich<br />

mit Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten der Samtgemeinde an den<br />

Samtgemeinderat zu wenden. Die Samtgemeindebürgermeisterin / der<br />

Samtgemeindebürgermeister leitet an den Samtgemeinderat gerichtete Eingaben<br />

sowohl an diesen, als auch an die sonst zuständige Stelle weiter. Der<br />

Samtgemeindeausschuss ist unverzüglich zu unterrichten. Der Samtgemeinderat<br />

kann die Erledigung dem Samtgemeindeausschuss übertragen. Der Samtgemeindebürgermeister<br />

unterrichtet den Antragsteller über die Art der Erledigung.<br />

(2) Nicht ausdrücklich an den Samtgemeinderat gerichtete Anregungen oder Beschwer-<br />

den erledigt die zuständige Stelle. Die Samtgemeindebürgermeisterin / der<br />

Samtgemeindebürgermeister entscheidet über die Unterrichtung des<br />

Samtgemeinderates.<br />

§ 5<br />

Öffentliche Bekanntmachungen<br />

(1) Satzungen Verordnungen und der Flächennutzungsplan sowie deren Änderungen<br />

werden im Amtsblatt des Landkreises Uelzen veröffentlicht.<br />

(2) Sind Pläne, Karten oder Zeichnungen Bestandteile einer Satzung oder Verordnung,<br />

so kann die Bekanntmachung dieser Teile dadurch ersetzt werden, dass sie im<br />

Dienstgebäude der Samtgemeinde in Bad Bevensen und Ebstorf während der Dienststunden<br />

zur Einsicht ausgelegt werden. In der Satzung oder Verordnung wird der<br />

Inhalt dieser Bestandteile grob umschrieben. Bei Veröffentlichung der Satzung oder<br />

Verordnung wird auf die Ersatzbekanntmachung mit Ort, Zeitpunkt und Dauer hingewiesen.<br />

§ 6<br />

Einwohnerversammlungen<br />

(1) Die Samtgemeindebürgermeisterin / der Samtgemeindebürgermeister unterrichtet<br />

die Einwohner über wichtige Angelegenheiten der Samtgemeinde.<br />

(2) Die Samtgemeindebürgermeisterin / der Samtgemeindebürgermeister unterrichtet<br />

die Einwohner in Einwohnerversammlungen für die Samtgemeinde oder für<br />

Mitgliedsgemeinden oder Teilen von Mitgliedsgemeinden rechtzeitig und umfassend<br />

über die Grundlagen, Ziele, Zwecke und Auswirkungen bei wichtigen Planungen und<br />

Vorhaben der Samtgemeinde. Dabei haben die Einwohner Gelegenheit zu fragen und<br />

zur Meinungsäußerung und Anspruch auf Erörterung. Weitergehende Vorschriften<br />

über förmliche Beteiligungs- und Anhörungsverfahren bleiben unberührt.<br />

§ 7<br />

Vertreter(in) der Samtgemeindebürgermeisterin / des<br />

Samtgemeindebürgermeisters<br />

Die Samtgemeindebürgermeisterin / der Samtgemeindebürgermeister wird in<br />

Angelegenheiten nach § 61 Abs. 6 Satz 1 NGO durch stellvertretende<br />

Samtgemeindebürgermeister vertreten.

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