Kinderspielplatzsatzung - der Stadt Teltow
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Spielplatzsatzung<br />
(10) Kin<strong>der</strong>spielplätze sind so herzustellen und instand zu halten, dass sie sicher und<br />
ohne Missstände benutzbar sind und die Gesundheit <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong> nicht beeinträchtigt<br />
o<strong>der</strong> gefährdet wird.<br />
§ 5 Ordnungswidrigkeiten<br />
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 79 Abs. 3 Nr. 2 BbgBO handelt, wer vorsätzlich<br />
o<strong>der</strong> fahrlässig<br />
1. entgegen § 2 den vorgeschriebenen Kin<strong>der</strong>spielplatz nicht herstellt (Abs. 1<br />
und 3) und erhält (Abs. 2),<br />
2. entgegen § 3 Abs. 2, ggf. i.V.m. § 3 Abs. 3, den Kin<strong>der</strong>spielplatz nicht mit <strong>der</strong><br />
dort vorgeschriebenen Mindestgröße für die nutzbare Spielfläche herstellt,<br />
3. entgegen § 4 Abs. 1, 2, 3, 7, 9 und 10 den Kin<strong>der</strong>spielplatz nicht so herstellt,<br />
dass er den dort vorgeschriebenen Sicherheitsanfor<strong>der</strong>ungen genügt,<br />
4. entgegen § 4 Abs. 4 und 5 den Kin<strong>der</strong>spielplatz nicht mit <strong>der</strong> dort<br />
vorgeschriebenen Mindestausstattung herstellt,<br />
5. dem Pflanzverbot nach § 4 Abs. 8 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit <strong>der</strong> Anlage<br />
zu § 4 Abs. 8 zuwi<strong>der</strong>handelt.<br />
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 79 Abs. 5 BbgBO mit einer Geldbuße bis<br />
zu 10.000 € geahndet werden.<br />
§ 6 Inkrafttreten<br />
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.<br />
Ortsrecht (Aug 07)<br />
6.05<br />
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