Pressemitteilung 4/2010 - Saarland: Justiz - Amtsgericht Saarbrücken
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<strong>Amtsgericht</strong> <strong>Saarbrücken</strong> Ansprechpartner:<br />
Vizepräsident des <strong>Amtsgericht</strong> Dr.Krüger<br />
Pressestelle Tel.: 0681 –5015614 oder 5617<br />
Fax: 0681-5015179<br />
Franz-Josef-Röder-Straße 13 j.krueger@agsb.justiz.saarland.de<br />
c.werle@agsb.justiz.saarland.de<br />
66119 <strong>Saarbrücken</strong> Vertreter:<br />
Datum: 07.05.10<br />
<strong>Pressemitteilung</strong> 4/<strong>2010</strong><br />
Richter am <strong>Amtsgericht</strong> Dr. Noll<br />
Telefon: 0681-5015580<br />
n.noll@agsb.justiz.saarland.de<br />
Bewährungsstrafe im Strafverfahren gegen Udo Pastörs<br />
I.<br />
1. Das Schöffengericht beim <strong>Amtsgericht</strong> <strong>Saarbrücken</strong> hat am 06.05.<strong>2010</strong> den<br />
Beschuldigten Udo Pastörs, Fraktionsvorsitzender der NPD im Landtag von<br />
Mecklenburg-Vorpommern, wegen Volksverhetzung (§ 130 Abs. 1 StGB) zu einer<br />
Freiheitsstrafe von 10 Monaten auf Bewährung verurteilt. Zudem muss der<br />
Beschuldigte 6.000,00 Euro als Bewährungsauflage an die Staatskasse zahlen.<br />
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.<br />
2. Das Gericht war nach der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der<br />
Beschuldigte am 25.02.2009 bei einem Parteitag der NPD in <strong>Saarbrücken</strong> Juden<br />
und Türken böswillig verächtlich gemacht und zum Hass gegen diese aufgestachelt<br />
hat. Grundlage der strafrechtlichen Verurteilung war der Umstand, dass der<br />
Beschuldigte in seiner Rede von der „Judenrepublik“ gesprochen und im<br />
Zusammenhang mit türkischstämmigen Bürgern den Begriff „Samenkanonen“<br />
gebraucht hatte.<br />
1
II.<br />
In der mündlichen Urteilsbegründung hat das Gericht u. a. ausführt: Auch bei<br />
Würdigung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung erfülle der festgestellte<br />
Sachverhalt den Tatbestand des § 130 I StGB. Das Recht auf freie – auch politische -<br />
Meinungsäußerung gelte nicht schrankenlos. § 130 StGB mit dem darin verankerten<br />
Schutz der Menschenwürde sei eine solche Schranke. Die Grenzen zur zulässigen<br />
Meinungsäußerung seien im vorliegenden Fall eindeutig überschritten.<br />
III.<br />
Im Rahmen der Strafzumessung hat das Gericht u. a. die herausgehobene politische<br />
Stellung des Beschuldigten und die hieraus folgende Wirkung seiner Worte gewürdigt.<br />
Für ihn sprach, dass er das tatsächliche Geschehen als solches eingeräumt hatte und<br />
insbesondere auch nicht vorbestraft ist.<br />
IV.<br />
1. Die Staatsanwaltschaft hatte für eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr auf Bewährung mit<br />
einer Geldauflage von mindestens 6.000,00 Euro plädiert. Die Verteidigung war der<br />
Auffassung, dass mit Blick auf das Recht auf freie politische Meinungsäußerung<br />
bereits der Tatbestand des § 130 StGB nicht erfüllt sei, und hatte deshalb<br />
Freispruch beantragt.<br />
2. Die Verteidigung hatte zuvor noch einen Hilfsbeweisantrag auf Beiziehung einer<br />
Fernsehaufnahme gestellt. Damit sollte nachgewiesen werden, dass das Ganze<br />
den Charakter einer Karnevalsveranstaltung gehabt hatte. Diesen Beweisantrag hat<br />
das Gericht als nicht entscheidungserheblich angesehen.<br />
3. Die Strafverhandlung begann am 06.05.<strong>2010</strong> um 9.00 Uhr. Gegen 17.00 Uhr wurde<br />
das Urteil verkündet.<br />
4. Das Interesse der Öffentlichkeit einschließlich der Presse war hoch. Bei Beginn der<br />
Verhandlung waren alle 79 Plätze im Saal belegt. Es wurden besondere Eintrittsund<br />
Pressekarten ausgeben.<br />
2
Für den Prozess waren besondere Sicherheitsvorkehrungen getroffen worden, in<br />
die auch die Polizei einbezogen war. Besondere Vorkommnisse blieben aus.<br />
Gez. Dr. Krüger<br />
Pressesprecher<br />
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