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Erfolg_Ausgabe Nr. 2 - März 2010

Die Zeitung "Erfolg" ist offizielles Organ des Schweizerischen KMU Verbandes

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ERFOLG Rechtsberatung <strong>Ausgabe</strong> 2 <strong>März</strong> <strong>2010</strong> 41<br />

Populäre Irrtümer im Erbrecht<br />

Marius Brem<br />

In jedem Gebiet gibt es Irrtümer, welche unausrottbar<br />

erscheinen. So auch im Erbrecht.<br />

Nachfolgend findet sich eine kleine Zusammenstellung<br />

aus der Beratungspraxis.<br />

Irrtum <strong>Nr</strong>. 1: «Ich brauche kein Testament,<br />

mein Ehepartner erhält ohnehin alles.»<br />

Die meisten wissen, dass diese Aussage zumindest<br />

dann nicht stimmt, wenn die Ehegatten<br />

Kinder haben. Nach der güterrechtlichen Auseinandersetzung<br />

zwischen den Ehegatten erhält<br />

der überlebende Ehegatte neben den<br />

Nachkommen die Hälfte des Nachlasses. Je<br />

nach Herkunft und Zuordnung der Vermögensbestandteile<br />

der Ehegatten (Eigengut/Errungen<br />

schaft) erhalten die Nachkommen<br />

vom gesamten Vermögen der Ehegatten<br />

zwischen 0 und 50%. Letzteres ist dann der<br />

Fall, wenn das gesamte eheliche Vermögen Eigengut<br />

des verstorbenen Ehegatten darstellt.<br />

Nun meinen aber auch kinderlose Ehepaare<br />

oft, für den überlebenden Ehegatten sei von<br />

Anzeigen<br />

Gesetzes wegen gesorgt und dieser müsse mit<br />

niemandem teilen. Gerade dies trifft nicht zu:<br />

nach Gesetz muss der überlebende Ehegatte<br />

mit den Eltern des Verstorbenen oder dessen<br />

Geschwistern, Nichten und Neffen teilen. Neben<br />

Erben dieser Kategorie erhält der überlebende<br />

Ehegatte 75% des Nachlasses.<br />

Daraus ergibt sich die in manchen Fällen unerfreuliche<br />

Gelegenheit, die Verwandtschaft des<br />

verstorbenen Ehegatten auf komplett neue<br />

Weise kennen zu lernen. Und selbst wenn diese<br />

Verwandten ein Einsehen haben und freiwillig<br />

zu Gunsten des Ehegatten verzichten<br />

wollen, lauert der Steuervogt, welcher diesen<br />

Vorgang als Schenkung qualifiziert und besteuert.<br />

Irrtum <strong>Nr</strong>. 2: «Das Testament bewahrt man<br />

am besten im Bankschliessfach auf»<br />

Im Bankschliessfach ist das Testament zweifellos<br />

sehr sicher verwahrt. Allerdings öffnet die<br />

Bank das Schliessfach nur der Teilungsbehörde<br />

oder den Erben, welche sich mit Erbschein<br />

und Todesurkunde ausweisen können. Dadurch<br />

kann viel Zeit verloren gehen und die<br />

Ausführung testamentarischer Anordnungen<br />

kann gefährdet sein. Empfehlenswerter ist die<br />

Hinterlegung der letztwilligen Verfügung bei<br />

der Teilungsbehörde des Wohnortes. Diese<br />

sorgt für eine zuverlässige und sofortige Eröffnung<br />

des Testaments.<br />

Keine Alternative ist die Verwahrung im<br />

Nachttischchen: schon manches Testament ist<br />

verschwunden, weil es dem Finder nicht gefiel.<br />

Noch nie war es so<br />

einfach, den Überblick<br />

zu bewahren<br />

Irrtum <strong>Nr</strong>. 3: «Damit mein Testament gut<br />

lesbar ist, schreibe ich es am besten auf dem<br />

Computer.»<br />

Ein Testament ist nur gültig, wenn es eigenhändig<br />

von A-Z geschrieben, datiert und unterzeichnet<br />

wurde. Oder dann kann ein Testament<br />

als öffentliche Urkunde auch vor einem<br />

Notar errichtet werden. Ein maschinenschriftliches<br />

Testament ist vollkommen wirkungslos.<br />

Es muss nicht einmal angefochten werden,<br />

weil es von Beginn weg nichtig ist.<br />

Irrtum <strong>Nr</strong>. 4: «Wenn mein Partner eine<br />

Bankvollmacht hat, kann er nach meinem<br />

Tod problemlos über das Geld verfügen.»<br />

Die Vollmacht über den Tod hinaus wird von den<br />

meisten Banken nicht mehr akzeptiert. Sobald<br />

die Bank Kenntnis vom Ableben des Kontoinhabers<br />

hat, verlangt sie für weitere Verfügungen regelmässig<br />

die Todesurkunde sowie den Erbenschein.<br />

Damit stellt die Bank sicher, dass sie<br />

Nachlassmittel nur an berechtigte Personen<br />

auszahlt. Als Lösung wird oft die Errichtung eines<br />

Gemeinschaftskontos (compte joint) empfohlen.<br />

Allerdings besteht auch hier die Gefahr,<br />

dass die Bank Auszahlungen verweigert, weil sie<br />

Probleme mit anderen Berechtigten befürchtet.<br />

Klar ist, dass der Bevollmächtigte gegenüber<br />

den (anderen) Erben Rechenschaft über die Verwendung<br />

der Mittel ablegen muss. Die Erteilung<br />

einer Vollmacht bedeutet nicht, dass der Bevollmächtigte<br />

das Geld für sich behalten kann. Soll<br />

die Verfügung über die Nachlassmittel sichergestellt<br />

werden, empfiehlt sich die Einsetzung eines<br />

Willensvollstreckers. Marius Brem<br />

Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt SAV Erbrecht<br />

Weitere Informationen und Adresse auf Seite 46<br />

Tip:<br />

Kostenlose telefonische Erstberatung<br />

Unter der Telefonnummer 0844 66 88 00<br />

(normaler Festnetztarif ) bietet der Verband<br />

Erbrecht Schweiz zu Bürozeiten in<br />

der gesamten Schweiz kostenlose Erstberatung<br />

in erbrechtlichen Belangen.<br />

Beim Verband Erbrecht Schweiz handelt<br />

es sich um ein Engagement von ausgewiesenen<br />

Erbrechts-Spezialisten mit Geschäftsstellen<br />

in Affoltern am Albis, Basel,<br />

Bern, Brig, Kriens, Langenthal, Lausanne,<br />

Lugano, Luzern und Wil.

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