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(Marktsatzung) vom 20.12.2007 Aufgrund de - Bergkamen

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6.) Tiere auf <strong>de</strong>n Marktplatz zu bringen. Ausgenommen hiervon sind Hun<strong>de</strong>, soweit es sich<br />

nicht um gefährliche Hun<strong>de</strong> im Sinne <strong>de</strong>s § 3 Lan<strong>de</strong>shun<strong>de</strong>gesetzes NRW <strong>vom</strong><br />

18.12.2002 (GV. NRW. S 656) han<strong>de</strong>lt. Diese sind an einer kurzen Leine zu führen,<br />

7.) Rollerbla<strong>de</strong>s, Skateboards, Motorrä<strong>de</strong>r, Fahrrä<strong>de</strong>r, Mopeds o<strong>de</strong>r ähnliche Fahrzeuge<br />

mitzuführen, ausgenommen Beför<strong>de</strong>rungsmittel für Behin<strong>de</strong>rte,<br />

8.) Handwagen o<strong>de</strong>r sperrige Gegenstän<strong>de</strong>, ausgenommen Kin<strong>de</strong>rwagen, mitzuführen und<br />

9.) technische Versorgungseinrichtungen mit Verkaufseinrichtungen, Transportmitteln o<strong>de</strong>r<br />

Waren zuzustellen.<br />

(3) Unbescha<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Rechte <strong>de</strong>r Marktaufsicht ist allen Beauftragten <strong>de</strong>r zuständigen amtlichen<br />

Stellen je<strong>de</strong>rzeit Zutritt zu <strong>de</strong>n Standplätzen, Verkaufs- und an<strong>de</strong>ren Einrichtungen zu<br />

gestatten. Alle im Marktverkehr tätigen Personen haben sich ihnen gegenüber auf Verlangen<br />

auszuweisen.<br />

§ 10<br />

Hygiene<br />

(1) Je<strong>de</strong> vermeidbare Verunreinigung <strong>de</strong>r Marktplätze ist zu unterlassen. Sämtliche zugelassenen<br />

Waren sind so zu behan<strong>de</strong>ln, dass sie vor Verunreinigungen geschützt sind. Alle Gegenstän<strong>de</strong><br />

- Waagen, Schalen, Kleidung etc. - sind stets sauber zu halten.<br />

(2) Die Standinhaber haben ihre Standplätze und <strong>de</strong>ren unmittelbare Umgebung reinzuhalten.<br />

(3) Anfallen<strong>de</strong>s Schmutzwasser darf nur in die dafür vorgesehenen Rinneneinläufe <strong>de</strong>s städt.<br />

Kanalnetzes ausgegossen wer<strong>de</strong>n. Feste Stoffe und Abfälle dürfen ebenso wenig in die<br />

Abläufe gegeben wer<strong>de</strong>n, wie Stoffe, die nach <strong>de</strong>r städtischen Satzung <strong>de</strong>r Kanalisation nicht<br />

zugeführt wer<strong>de</strong>n dürfen, wie z. B. pflanzliche Abfälle, Öl, Benzin, Säuren o<strong>de</strong>r Laugen.<br />

(4) Abfälle einschließlich verdorbener Waren dürfen nicht auf die Marktplätze mitgebracht wer<strong>de</strong>n.<br />

Tierische Abfälle müssen sofort in einem dicht verschließbaren Gefäß gesammelt wer<strong>de</strong>n.<br />

Alle an<strong>de</strong>ren Abfälle sind von <strong>de</strong>n Standinhabern innerhalb <strong>de</strong>r Verkaufsstän<strong>de</strong><br />

aufzubewahren, nach En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Marktes abzutransportieren und auf eigene Kosten einer<br />

geeigneten Entsorgung zuzuführen.<br />

§ 11<br />

Lebensmittel<br />

(1) Unbescha<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Anfor<strong>de</strong>rungen nach §§ 9 und 10 dieser Satzung müssen Verkaufs- und<br />

Arbeitstische <strong>de</strong>r Stän<strong>de</strong> auf <strong>de</strong>m Wochenmarkt für die unverpackte Molkereiprodukte sowie<br />

Back-, Fleisch- und Wurstwaren eine dichte, glatte, leicht abwaschbare Platte haben.<br />

(2) Das Anfassen von unverpackten Lebensmitteln - außer Obst und Gemüse - ist verboten. An<br />

<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Marktkun<strong>de</strong>n zugewandten Seite <strong>de</strong>r Tische ist beim Verkauf von unverpackten<br />

Lebensmitteln - außer Obst und Gemüse - ein abwaschbarer Aufsatz von min<strong>de</strong>stens 30 cm<br />

Höhe mit einer durchgehen<strong>de</strong>n Ab<strong>de</strong>ckplatte anzubringen, sodass die Besucher die<br />

Lebensmittel we<strong>de</strong>r von vorn, noch von oben berühren o<strong>de</strong>r in an<strong>de</strong>ren Weise nachteilig<br />

beeinflussen können.<br />

Fleisch-, Fisch und Backwaren, Molkereiprodukte, Fette und Beerenobst müssen in sauberem,<br />

unbenutzten Packmaterial ausgewogen und verpackt wer<strong>de</strong>n. Das Papier darf we<strong>de</strong>r<br />

beschrieben noch bedruckt sein. Einseitige Aufdrucke mit <strong>de</strong>m Firmennahmen und an<strong>de</strong>ren <strong>de</strong>r<br />

Werbung dienen<strong>de</strong>n Bezeichnungen sind zulässig, wenn sie nicht abfärben.

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