(Marktsatzung) vom 20.12.2007 Aufgrund de - Bergkamen
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Erste Än<strong>de</strong>rungsatzung <strong>vom</strong> 16.12.2008<br />
<strong>de</strong>r Satzung<br />
für die Märkte <strong>de</strong>r Stadt <strong>Bergkamen</strong><br />
(<strong>Marktsatzung</strong>) <strong>vom</strong> <strong>20.12.2007</strong><br />
<strong>Aufgrund</strong> <strong>de</strong>s §§ 7 und 41 <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in <strong>de</strong>r<br />
Fassung <strong>de</strong>r Bekanntmachung <strong>vom</strong> 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch Gesetz<br />
<strong>vom</strong> 24.06.2008 (GV NRW 07, 514) hat <strong>de</strong>r Rat <strong>de</strong>r Stadt <strong>Bergkamen</strong> in seiner Sitzung am<br />
11.12.2008 folgen<strong>de</strong> Satzung:<br />
§ 1<br />
Anwendungsbereich<br />
Diese Satzung gilt für die Wochenmärkte und Jahrmärkte, die von <strong>de</strong>r Stadt <strong>Bergkamen</strong> als<br />
öffentliche Einrichtung betrieben wer<strong>de</strong>n. Die Wochenmärkte bil<strong>de</strong>n eine organisatorische,<br />
wirtschaftliche und rechtliche Einheit. Die Teilnahmebestimmungen dieser Satzung gelten für alle<br />
Veranstaltungsteilnehmer (Markthändler, Schausteller, Besucher) mit <strong>de</strong>m Betreten <strong>de</strong>s jeweiligen<br />
Marktplatzes.<br />
(1) Der Wochenmarkt fin<strong>de</strong>t:<br />
a) auf <strong>de</strong>m Marktplatz in <strong>Bergkamen</strong>-Mitte<br />
§ 2<br />
Marktplätze und -tage<br />
einschließlich <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Marktplatz nachgelagerten Straße "Am Wiehagen" und <strong>de</strong>s Parkplatzes<br />
an <strong>de</strong>r Ecke "Am Wiehagen/Parkstraße" - gem. <strong>de</strong>m als Anlage 1 beigefügten Lageplan -,<br />
jeweils am Donnerstag,<br />
b) in <strong>de</strong>r Fußgängerzone Präsi<strong>de</strong>ntenstraße von Haus Nr. 44 (Platz von Tasucu) bis zur<br />
Einmündung Hochstraße und bei Bedarf in nördl. Richtung im Bereich von Haus Nr. 44 bis<br />
Leibnizstraße und in südl. Richtung von <strong>de</strong>r Einmündung Hochstraße bis zur Platz von<br />
Gennevilliers – gem. <strong>de</strong>m als Anlage 2 beigefügten Lageplan -,<br />
jeweils am Samstag.<br />
(2) Jahrmärkte fin<strong>de</strong>n auf <strong>de</strong>m Markplatz in <strong>Bergkamen</strong>-Mitte jeweils von Freitag bis Montag statt.<br />
Soweit dieser Platz nicht nur vorübergehend nicht zur Verfügung steht, besteht kein Anspruch<br />
auf Durchführung eines Jahrmarktes.<br />
Jahrmärkte sind:<br />
- die Frühjahrskirmes in <strong>de</strong>r Zeit vor <strong>de</strong>r Karwoche und<br />
- die Herbstkirmes am En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r 2. Woche im Oktober.<br />
(3) Auf <strong>de</strong>n in Abs. 1 genannten Plätzen fin<strong>de</strong>n auch Son<strong>de</strong>rveranstaltungen statt.<br />
(4) Soweit <strong>de</strong>r Wochenmarkt gemäß Abs. 1 a wegen eines Jahrmarktes, einer<br />
Son<strong>de</strong>rveranstaltung o<strong>de</strong>r wegen sonstiger Belegung <strong>de</strong>s Platzes verlegt wer<strong>de</strong>n muss, fin<strong>de</strong>t
<strong>de</strong>r Wochenmarkt in <strong>de</strong>r Fußgängerzone Präsi<strong>de</strong>ntenstraße in <strong>Bergkamen</strong>- Mitte und in <strong>de</strong>r<br />
Ebertstraße von <strong>de</strong>r Präsi<strong>de</strong>ntenstraße bis hin zum Beginn <strong>de</strong>r Einmündung <strong>de</strong>r Parkstraße -<br />
gem. <strong>de</strong>m als Anlage 4 beigefügten Lageplan - statt. Das gleiche gilt, wenn <strong>de</strong>r Wochenmarkt<br />
gemäß Abs. 1 a aus sonstigen Grün<strong>de</strong>n längerfristig verlegt wer<strong>de</strong>n muss.<br />
(5) Die Stadt <strong>Bergkamen</strong> betreibt und unterhält Wochenmärkte und Jahrmärkte als öffentliche<br />
Einrichtungen.<br />
§ 3<br />
Öffnungszeiten<br />
(1) Die Verkaufszeit auf <strong>de</strong>n Wochenmärkten ist ganzjährig von 7.30 bis 13.00 Uhr.<br />
Ist <strong>de</strong>r 24. o<strong>de</strong>r 31. Dezember ein Markttag, so en<strong>de</strong>t die Verkaufszeit um 12.00 Uhr. Fällt ein<br />
Markttag mit einem Feiertag nach <strong>de</strong>m Gesetz über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz<br />
NW) <strong>vom</strong> 23. April 1989 (GV. NW. S. 222), zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch Gesetz <strong>vom</strong> 20. Dezember<br />
1994 (GV. NW. S. 1114) zusammen, fin<strong>de</strong>t kein Markt statt.<br />
(2) Jahrmärkte beginnen jeweils um 14.00 und en<strong>de</strong>n um 22.00 Uhr.<br />
§ 4<br />
Ausnahmen in Einzelfällen<br />
In beson<strong>de</strong>ren Einzelfällen können vorübergehend Marktplätze, - tage, o<strong>de</strong>r Öffnungszeiten<br />
abweichend von <strong>de</strong>n Festlegungen in §§ 2 und 3 dieser Satzung <strong>vom</strong> Bürgermeister - Bürgerbüro -<br />
geregelt wer<strong>de</strong>n. Die geän<strong>de</strong>rten Plätze, Tage o<strong>de</strong>r Zeiten sind öffentlich bekanntzumachen.<br />
§ 5<br />
Warenangebot<br />
Auf <strong>de</strong>n Wochenmärkten dürfen feilgeboten wer<strong>de</strong>n<br />
- die in § 67 Abs. 1 <strong>de</strong>r Gewerbeordnung in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>r Bekanntmachung <strong>vom</strong> 22. Februar<br />
1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch Gesetz <strong>vom</strong> 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246)<br />
bezeichneten Warenarten außer Lebendvieh und<br />
- die in <strong>de</strong>r "Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Bestimmung zusätzlicher Gegenstän<strong>de</strong><br />
<strong>de</strong>s Wochenmarktverkehrs auf <strong>de</strong>n <strong>Bergkamen</strong>er Wochenmärkten" in <strong>de</strong>r Fassung <strong>vom</strong><br />
20.11.2000 (Amtsblatt <strong>de</strong>r Stadt <strong>Bergkamen</strong>, Nr. 19 <strong>vom</strong> 22.11.2002, lfd. Nr. 53) zugelassenen<br />
Waren <strong>de</strong>s täglichen Bedarfs.
§ 6<br />
Auf- und Abbau<br />
(1) Waren, Verkaufseinrichtungen und sonstige Betriebsgegenstän<strong>de</strong> dürfen auf <strong>de</strong>n Marktplätzen<br />
für <strong>de</strong>n Wochenmarkt an <strong>de</strong>m Markttag nicht vor 05.00 Uhr und nur vor Beginn <strong>de</strong>s Marktes<br />
angefahren, ausgepackt o<strong>de</strong>r aufgestellt wer<strong>de</strong>n.<br />
Bei Verlegung <strong>de</strong>s Wochenmarktes Mitte auf Grund <strong>de</strong>r Kirmesveranstaltungen darf <strong>de</strong>r Aufbau<br />
bereits um 5.00 Uhr beginnen.<br />
Zu Beginn <strong>de</strong>r Öffnungszeit müssen alle Verkaufsvorbereitungen, einschl. <strong>de</strong>r Waren- und<br />
Preisauszeichnungen, been<strong>de</strong>t sein.<br />
Die <strong>de</strong>r Anlieferung dienen<strong>de</strong>n Fahrzeuge sind zügig zu entla<strong>de</strong>n und, soweit sie nicht als<br />
Verkaufsstand dienen, unverzüglich <strong>vom</strong> Marktplatz zu entfernen.<br />
Der Marktplatz muss am jeweiligen Markttag bis 14.30 Uhr geräumt sein. Der Bürgermeister -<br />
Bürgerbüro - kann aus beson<strong>de</strong>ren Anlass einen früheren Räumungstermin anordnen.<br />
(2) Bei Jahrmärkten und Son<strong>de</strong>rveranstaltungen muss <strong>de</strong>r Aufbau von Geschäften,<br />
Verkaufsstän<strong>de</strong>n und ähnlichen, als fliegen<strong>de</strong> Bauten im Sinne <strong>de</strong>r Bauordnung NRW in <strong>de</strong>r<br />
Fassung <strong>de</strong>r Bekanntmachung <strong>vom</strong> 1. März 2000 (GV. NRW. S. 256), zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch<br />
Gesetz <strong>vom</strong> 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 708) einzuordnen<strong>de</strong>n Einrichtung grundsätzlich<br />
24 Stun<strong>de</strong>n vor Beginn <strong>de</strong>r Veranstaltung been<strong>de</strong>t sein. Pack- und Wohnwagen <strong>de</strong>r<br />
Schausteller o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re <strong>de</strong>r Einrichtung dienen<strong>de</strong> Fahrzeuge dürfen nicht unmittelbar neben<br />
<strong>de</strong>r Einrichtung abgestellt wer<strong>de</strong>n, son<strong>de</strong>rn müssen unverzüglich, spätestens bis 10.00 Uhr<br />
morgens am Tag <strong>de</strong>s Beginns <strong>de</strong>r Veranstaltung <strong>vom</strong> Veranstaltungsplatz entfernt wer<strong>de</strong>n. Der<br />
Abbau von Einrichtungen darf frühestens am Morgen <strong>de</strong>s Tages nach <strong>de</strong>r Veranstaltung<br />
beginnen und muss um spätestens 17.00 Uhr an diesem Tag been<strong>de</strong>t sein.<br />
Abweichend hiervon darf <strong>de</strong>r Abbau <strong>de</strong>r Fahr- und Schaustellergeschäfte <strong>de</strong>s auf <strong>de</strong>m<br />
Marktplatz Mitte durchgeführten Jahrmarktes (Kirmes) am Montagabend von 22.00 bis 24.00<br />
Uhr erfolgen.<br />
§ 7<br />
Zuweisung und Versagung <strong>de</strong>r Standplätze<br />
(1) Auf <strong>de</strong>n Wochenmärkten dürfen die angegebenen Waren nur von einem zugewiesenen<br />
Standplatz aus angeboten und verkauft wer<strong>de</strong>n, auf Jahrmärkten und<br />
Son<strong>de</strong>rveranstaltungen ein Geschäft nur von <strong>de</strong>m zugewiesenen Standplatz aus betrieben<br />
wer<strong>de</strong>n. Die Markthändler haben bei ihren Stän<strong>de</strong>n zu bleiben. Das Umherziehen mit Waren<br />
zum Verkauf ist verboten.<br />
(2) Der Bürgermeister - Bürgerbüro - weist die Standplätze für Wochenmärkte im Rahmen <strong>de</strong>r<br />
bestehen<strong>de</strong>n Möglichkeiten nach <strong>de</strong>n marktbetrieblichen Erfor<strong>de</strong>rnissen für <strong>de</strong>n jeweiligen<br />
Markttag zu. Ein Anspruch auf Zuweisung o<strong>de</strong>r Beibehaltung eines bestimmten Standplatzes<br />
besteht nicht. Die Zuweisung kann versagt wer<strong>de</strong>n, wenn Tatsachen die Annahme<br />
rechtfertigen, dass <strong>de</strong>r Antragsteller o<strong>de</strong>r eine mit <strong>de</strong>r Leitung <strong>de</strong>s Betriebes beauftragte<br />
Person die erfor<strong>de</strong>rliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbeson<strong>de</strong>re wenn:<br />
- <strong>de</strong>r Standplatz benutzt wird, ohne dass zugelassene Gegenstän<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Wochenmarktes<br />
feilgeboten wer<strong>de</strong>n,<br />
- Ware unter Verstoß gegen hygienische o<strong>de</strong>r lebensmittelrechtliche Bestimmungen<br />
angeboten wird,
- Verkaufseinrichtungen sich unsauber o<strong>de</strong>r in einem unor<strong>de</strong>ntlichen, schlechten Zustand<br />
befin<strong>de</strong>n,<br />
- <strong>de</strong>r Standinhaber die fälligen Gebühren trotz Auffor<strong>de</strong>rung nicht zahlt,<br />
- <strong>de</strong>r Standinhaber <strong>de</strong>n Müll nicht korrekt entsorgt,<br />
- <strong>de</strong>r Standinhaber <strong>de</strong>n Standplatz nicht besenrein verlässt,<br />
- <strong>de</strong>r Standplatz mehr als ein Mal vor En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Marktzeit verlassen wur<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r<br />
- <strong>de</strong>r Standinhaber o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ssen Personal erheblich o<strong>de</strong>r wie<strong>de</strong>rholt <strong>de</strong>n Marktfrie<strong>de</strong>n<br />
verletzt o<strong>de</strong>r in sonstiger Weise wie<strong>de</strong>rholt gegen Bestimmungen dieser Satzung<br />
verstoßen haben.<br />
Der zugewiesene Standplatz darf nicht an<strong>de</strong>ren Personen überlassen wer<strong>de</strong>n.<br />
Der Bürgermeister - Bürgerbüro - kann einen Standplatz einem an<strong>de</strong>ren Anbieter zuweisen,<br />
wenn dieser Platz nicht spätestens eine halbe Stun<strong>de</strong> vor Öffnung <strong>de</strong>s Marktes besetzt ist; im<br />
Übrigen kann <strong>de</strong>r Bürgermeister - Bürgerbüro - aus wichtigem Grun<strong>de</strong> einen Platztausch<br />
anordnen. Ein Entschädigungsanspruch entsteht hierdurch nicht.<br />
(3) Auf <strong>de</strong>n Jahrmärkten wer<strong>de</strong>n Standplätze <strong>vom</strong> Bürgermeister - Bürgerbüro - für einen<br />
bestimmten Zeitraum o<strong>de</strong>r einzelne Tage zugewiesen. Ein Anspruch auf Zuweisung o<strong>de</strong>r<br />
Beibehaltung eines Standplatzes besteht nicht. Im übrigen gilt Abs. 2 entsprechend.<br />
(4) Die Zuweisung <strong>de</strong>s Standplatzes kann insbeson<strong>de</strong>re dann wi<strong>de</strong>rrufen wer<strong>de</strong>n, wenn nach <strong>de</strong>r<br />
Zuweisung Tatsachen eintreten o<strong>de</strong>r bekannt wer<strong>de</strong>n, die nach Absatz 2 eine Versagung<br />
gerechtfertigt hätten und ohne <strong>de</strong>n Wi<strong>de</strong>rruf das öffentliche Interesse gefähr<strong>de</strong>t wird. Wird die<br />
Zuweisung wi<strong>de</strong>rrufen, ist <strong>de</strong>r Standplatz sofort zu räumen.<br />
(5) Zugewiesene Standplätze dürfen nicht eigenmächtig besetzt, ausgetauscht o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren<br />
überlassen wer<strong>de</strong>n.<br />
§ 8<br />
Verkaufseinrichtungen<br />
(1) Auf <strong>de</strong>m Wochenmarkt sind als Verkaufseinrichtungen Verkaufswagen o<strong>de</strong>r -anhänger sowie<br />
Verkaufsstän<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r -tische zugelassen.<br />
(2) Je<strong>de</strong>r Markthändler hat an <strong>de</strong>r Einrichtung nach Abs. 1 ein <strong>de</strong>utlich sichtbares und gut lesbares<br />
Schild aus Metall, Holz o<strong>de</strong>r Kunststoff mit Familiennamen, min<strong>de</strong>stens einem<br />
ausgeschriebenen Vornamen und seinem Wohnort anzubringen. Standplatzinhaber, die eine<br />
Firma führen, haben außer<strong>de</strong>m ihre Firma in <strong>de</strong>r vorbezeichneten Weise anzugeben. Für das<br />
Anbringen von Schil<strong>de</strong>rn dürfen we<strong>de</strong>r Einrichtungen <strong>de</strong>s Marktplatzes noch <strong>de</strong>r Grünanlagen -<br />
auf <strong>de</strong>m Marktplatz und im Umfeld - benutzt wer<strong>de</strong>n.<br />
(3) Die Einrichtungen nach Abs. 1 dürfen <strong>de</strong>n freien Verkehr auf <strong>de</strong>m Veranstaltungsplatz nicht<br />
behin<strong>de</strong>rn. Schutzdächer, Überbauten, Träger von notwendigen Stromzuleitungskabeln,<br />
Schirme, Stützen o<strong>de</strong>r ähnliche Einrichtungen an <strong>de</strong>n Stän<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r Wagen müssen an <strong>de</strong>r <strong>de</strong>n<br />
Besuchern zugewandten Seite 2 m <strong>vom</strong> Bo<strong>de</strong>n entfernt sein.
Die Einrichtungen sind so zu gestalten, dass sie sich in das Ortsbild <strong>de</strong>s Marktplatzes einfügen<br />
und sich <strong>de</strong>m Charakter <strong>de</strong>s jeweiligen Marktes und seiner übrigen Verkaufseinrichtungen<br />
anpassen.<br />
Die Anbringung von Schil<strong>de</strong>rn, Plakaten, Transparenten und ähnlichem an <strong>de</strong>n Außenseiten<br />
<strong>de</strong>r Verkaufsstän<strong>de</strong> und -anhänger ist außer zum Zwecke <strong>de</strong>r Werbung für das eigene<br />
ausgeübte Gewerbe nicht gestattet.<br />
(4) Die Einrichtungen nach Abs. 1 sind ordnungsgemäß aufzustellen bzw. aufzubauen.<br />
Stellplatzgrenzen dürfen nicht überschritten wer<strong>de</strong>n. Das Stapeln von Waren, Kisten und dgl.<br />
höher als 1,40 m ist untersagt.<br />
(5) Die Einrichtungen nach Abs. 1 müssen aus sich heraus - konstruktiv, ohne Inanspruchnahme<br />
<strong>de</strong>s Marktplatzes - insbeson<strong>de</strong>re gegen Sturm und an<strong>de</strong>re Einwirkungen ausreichend gesichert<br />
sein. Die Bo<strong>de</strong>nflächen <strong>de</strong>r Marktplätze dürfen nicht beschädigt wer<strong>de</strong>n. Bo<strong>de</strong>nverankerungen<br />
durch Spitzeisen u. ä. sind nicht gestattet. Eine Befestigung <strong>de</strong>r Verkaufseinrichtungen an<br />
Bäumen, <strong>de</strong>ren Schutzvorrichtungen, Zäunen, Verkehrs-, Engerie-, Fernsprech- o. ä.<br />
Einrichtungen ist nicht erlaubt. Insbeson<strong>de</strong>re ist das Einschlagen von Haltevorrichtungen, wie z.<br />
B. Zeltpflöcken in <strong>de</strong>n Bo<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Marktplatzes untersagt.<br />
(6) Zwischen <strong>de</strong>n Stän<strong>de</strong>n müssen die Gänge für die Besucher frei bleiben. Böcke <strong>de</strong>r<br />
Verkaufstische und Schil<strong>de</strong>r dürfen nicht über die Tischkante o<strong>de</strong>r Vor<strong>de</strong>rseite <strong>de</strong>s Wagens in<br />
<strong>de</strong>n Weg hineinreichen. Soweit Vordächer in <strong>de</strong>n Luftraum über <strong>de</strong>n Gängen ragen, sind diese<br />
bei etwaig erfor<strong>de</strong>rlich wer<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Maßnahmen unverzüglich zurückzunehmen.<br />
(7) Die von <strong>de</strong>r Stromverteilungsanlage zur Verkaufseinrichtung führen<strong>de</strong>n oberirdischen<br />
Leitungen sind ordnungsgemäß und gefährdungsfrei zu verlegen.<br />
§ 9<br />
Teilnahmebedingungen<br />
(1) Alle Teilnehmer am Marktverkehr haben die Vorschriften dieser Satzung, die sonstigen<br />
einschlägigen Vorschriften, insbeson<strong>de</strong>re die Gewerbeordnung, die<br />
Preisauszeichnungsverordnung, das Lebens-mittel-, Hygiene- und Baurecht sowie die<br />
Anordnung <strong>de</strong>s Bürgermeister - Bürgerbüro - zu beachten.<br />
Insbeson<strong>de</strong>re sind beim Wochenmarkt feilgehaltene Warenartikel mit gut lesbaren<br />
Preisschil<strong>de</strong>rn zu versehen, aus <strong>de</strong>nen auch die jeweiligen Einheiten, die für die Preisbildungen<br />
zugrun<strong>de</strong>gelegt wur<strong>de</strong>n, zu erkennen sind. Es dürfen nur vorschriftsmäßig geeichte Waagen,<br />
Maße und Gewichte benutzt wer<strong>de</strong>n, für <strong>de</strong>ren ordnungsgemäße Eichung je<strong>de</strong>rzeit von <strong>de</strong>n<br />
Bediensteten <strong>de</strong>s Bürgermeisters - Bürgerbüro - ein Nachweis verlangt wer<strong>de</strong>n kann. Waagen<br />
und ähnliche Einrichtungen sind so aufzustellen, dass keinerlei Sichtbehin<strong>de</strong>rung für die<br />
Besucher stattfin<strong>de</strong>t.<br />
(2) Je<strong>de</strong>r hat sein Verhalten und <strong>de</strong>n Zustand seiner Sachen so einzurichten, dass keine Personen<br />
o<strong>de</strong>r Sache beschädigt o<strong>de</strong>r gefähr<strong>de</strong>t und niemand mehr als nach <strong>de</strong>n Umstän<strong>de</strong>n<br />
unvermeidbar behin<strong>de</strong>rt o<strong>de</strong>r belästigt wird.<br />
Es ist insbeson<strong>de</strong>re unzulässig,<br />
1.) Waren im Umhergehen, durch lautes Ausrufen o<strong>de</strong>r mittels Geräten, die <strong>de</strong>r<br />
Schallerzeugung bzw. -wie<strong>de</strong>rgabe dienen, anzubieten,<br />
2.) Waren nach Muster zu verkaufen,<br />
3.) Waren öffentlich zu versteigern,<br />
4.) Werbematerial aller Art zu verteilen,<br />
5.) zu betteln, zu hausieren o<strong>de</strong>r sich in betrunkenem Zustand dort aufzuhalten,
6.) Tiere auf <strong>de</strong>n Marktplatz zu bringen. Ausgenommen hiervon sind Hun<strong>de</strong>, soweit es sich<br />
nicht um gefährliche Hun<strong>de</strong> im Sinne <strong>de</strong>s § 3 Lan<strong>de</strong>shun<strong>de</strong>gesetzes NRW <strong>vom</strong><br />
18.12.2002 (GV. NRW. S 656) han<strong>de</strong>lt. Diese sind an einer kurzen Leine zu führen,<br />
7.) Rollerbla<strong>de</strong>s, Skateboards, Motorrä<strong>de</strong>r, Fahrrä<strong>de</strong>r, Mopeds o<strong>de</strong>r ähnliche Fahrzeuge<br />
mitzuführen, ausgenommen Beför<strong>de</strong>rungsmittel für Behin<strong>de</strong>rte,<br />
8.) Handwagen o<strong>de</strong>r sperrige Gegenstän<strong>de</strong>, ausgenommen Kin<strong>de</strong>rwagen, mitzuführen und<br />
9.) technische Versorgungseinrichtungen mit Verkaufseinrichtungen, Transportmitteln o<strong>de</strong>r<br />
Waren zuzustellen.<br />
(3) Unbescha<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Rechte <strong>de</strong>r Marktaufsicht ist allen Beauftragten <strong>de</strong>r zuständigen amtlichen<br />
Stellen je<strong>de</strong>rzeit Zutritt zu <strong>de</strong>n Standplätzen, Verkaufs- und an<strong>de</strong>ren Einrichtungen zu<br />
gestatten. Alle im Marktverkehr tätigen Personen haben sich ihnen gegenüber auf Verlangen<br />
auszuweisen.<br />
§ 10<br />
Hygiene<br />
(1) Je<strong>de</strong> vermeidbare Verunreinigung <strong>de</strong>r Marktplätze ist zu unterlassen. Sämtliche zugelassenen<br />
Waren sind so zu behan<strong>de</strong>ln, dass sie vor Verunreinigungen geschützt sind. Alle Gegenstän<strong>de</strong><br />
- Waagen, Schalen, Kleidung etc. - sind stets sauber zu halten.<br />
(2) Die Standinhaber haben ihre Standplätze und <strong>de</strong>ren unmittelbare Umgebung reinzuhalten.<br />
(3) Anfallen<strong>de</strong>s Schmutzwasser darf nur in die dafür vorgesehenen Rinneneinläufe <strong>de</strong>s städt.<br />
Kanalnetzes ausgegossen wer<strong>de</strong>n. Feste Stoffe und Abfälle dürfen ebenso wenig in die<br />
Abläufe gegeben wer<strong>de</strong>n, wie Stoffe, die nach <strong>de</strong>r städtischen Satzung <strong>de</strong>r Kanalisation nicht<br />
zugeführt wer<strong>de</strong>n dürfen, wie z. B. pflanzliche Abfälle, Öl, Benzin, Säuren o<strong>de</strong>r Laugen.<br />
(4) Abfälle einschließlich verdorbener Waren dürfen nicht auf die Marktplätze mitgebracht wer<strong>de</strong>n.<br />
Tierische Abfälle müssen sofort in einem dicht verschließbaren Gefäß gesammelt wer<strong>de</strong>n.<br />
Alle an<strong>de</strong>ren Abfälle sind von <strong>de</strong>n Standinhabern innerhalb <strong>de</strong>r Verkaufsstän<strong>de</strong><br />
aufzubewahren, nach En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Marktes abzutransportieren und auf eigene Kosten einer<br />
geeigneten Entsorgung zuzuführen.<br />
§ 11<br />
Lebensmittel<br />
(1) Unbescha<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Anfor<strong>de</strong>rungen nach §§ 9 und 10 dieser Satzung müssen Verkaufs- und<br />
Arbeitstische <strong>de</strong>r Stän<strong>de</strong> auf <strong>de</strong>m Wochenmarkt für die unverpackte Molkereiprodukte sowie<br />
Back-, Fleisch- und Wurstwaren eine dichte, glatte, leicht abwaschbare Platte haben.<br />
(2) Das Anfassen von unverpackten Lebensmitteln - außer Obst und Gemüse - ist verboten. An<br />
<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Marktkun<strong>de</strong>n zugewandten Seite <strong>de</strong>r Tische ist beim Verkauf von unverpackten<br />
Lebensmitteln - außer Obst und Gemüse - ein abwaschbarer Aufsatz von min<strong>de</strong>stens 30 cm<br />
Höhe mit einer durchgehen<strong>de</strong>n Ab<strong>de</strong>ckplatte anzubringen, sodass die Besucher die<br />
Lebensmittel we<strong>de</strong>r von vorn, noch von oben berühren o<strong>de</strong>r in an<strong>de</strong>ren Weise nachteilig<br />
beeinflussen können.<br />
Fleisch-, Fisch und Backwaren, Molkereiprodukte, Fette und Beerenobst müssen in sauberem,<br />
unbenutzten Packmaterial ausgewogen und verpackt wer<strong>de</strong>n. Das Papier darf we<strong>de</strong>r<br />
beschrieben noch bedruckt sein. Einseitige Aufdrucke mit <strong>de</strong>m Firmennahmen und an<strong>de</strong>ren <strong>de</strong>r<br />
Werbung dienen<strong>de</strong>n Bezeichnungen sind zulässig, wenn sie nicht abfärben.
§ 12<br />
Anschlüsse<br />
(1) Elektroanschlüssen wer<strong>de</strong>n insbeson<strong>de</strong>re für Verkaufseinrichtungen mit ver<strong>de</strong>rblichen<br />
Lebensmitteln vergeben. Ein Anspruch auf Vergabe besteht nicht. Die Stromkosten sind <strong>vom</strong><br />
Standplatzinhaber zu zahlen. Für die Betriebssicherheit <strong>de</strong>r elektrischen Anlagen an und in <strong>de</strong>n<br />
Verkaufseinrichtungen ist <strong>de</strong>r Standplatzinhaber verantwortlich.<br />
(2) Ein Anspruch auf Vergabe eines Wasseranschlusses o<strong>de</strong>r eines sonstigen Anschlusses ist<br />
ebenfalls nicht gegeben.<br />
§ 13<br />
Benutzungsgebühren<br />
(1) Standplatzinhaber haben für die Benutzung <strong>de</strong>r Marktplätze Benutzungsgebühren nach <strong>de</strong>r<br />
jeweils gelten<strong>de</strong>n Marktgebührensatzung zu entrichten, die mit <strong>de</strong>r Belegung <strong>de</strong>s Standplatzes<br />
fällig wird. Die Zahlungsbelege sind aufzubewahren und auf Anfor<strong>de</strong>rung vorzuzeigen.<br />
(2) Es kann im Einzelfall eine Kaution verlangt wer<strong>de</strong>n, die zwecks Hinterlegung spätestens eine<br />
Woche vor <strong>de</strong>r Veranstaltung beim Bürgermeister - Stadtkasse - einzuzahlen ist; bei<br />
Son<strong>de</strong>rveranstaltungen, die im Privatinteresse liegen, soll eine Kaution verlangt wer<strong>de</strong>n.<br />
§ 14<br />
Marktaufsicht<br />
(1) Die Marktaufsicht wird <strong>vom</strong> Bürgermeister - Bürgerbüro - ausgeübt.<br />
(2) Die Standplatzinhaber haben verlangte Auskünfte, insbeson<strong>de</strong>re zwecks Aufstellung von<br />
Marktberichten, unverzüglich, richtig und vollständig zu erteilen.<br />
(3) Den Beauftragten <strong>de</strong>s Bürgermeisters ist zur Ausübung <strong>de</strong>r Marktaufsicht je<strong>de</strong>rzeit Zutritt zu<br />
Fahrzeugen und <strong>de</strong>n zugewiesenen Standplätzen zu gewähren. Die Standplatzinhaber und ihr<br />
Personal haben sich auf Verlangen auszuweisen.<br />
(4) Den Anordnungen haben alle Standplatzinhaber, ihr Personal und alle Besucher unverzüglich<br />
Folge zu leisten.<br />
(5) Der Bürgermeister kann aus sachlich gerechtfertigtem Grund im Einzelfall Standplatzinhabern,<br />
ihren Bediensteten, aber auch Besuchern <strong>de</strong>n Zutritt zu <strong>de</strong>n Märkten - auch während eines<br />
Marktes - je nach <strong>de</strong>n Umstän<strong>de</strong>n befristet, unbefristet o<strong>de</strong>r räumlich begrenzt untersagen. Ein<br />
sachlich gerechtfertigter Grund liegt insbeson<strong>de</strong>re vor, wenn gegen Vorschrift dieser Satzung<br />
o<strong>de</strong>r gegen eine aufgrund dieser Satzung ergangenen Anordnung gröblich o<strong>de</strong>r wie<strong>de</strong>rholt<br />
verstoßen wor<strong>de</strong>n ist.<br />
§ 15<br />
Haftung<br />
(1) Das Betreten <strong>de</strong>r Märkte erfolgt auf eigene Gefahr. Die Stadt haftet im Rahmen ihrer<br />
Verkehrssicherungspflicht für Personen-, Sach- o<strong>de</strong>r Vermögensschä<strong>de</strong>n nur dann, wenn diese<br />
von ihren Dienstkräften vorsätzlich o<strong>de</strong>r grob fahrlässig herbeigeführt wor<strong>de</strong>n sind.<br />
Insbeson<strong>de</strong>re entbin<strong>de</strong>t die Marktaufsicht die Standplatzinhaber in keiner Form von <strong>de</strong>n ihnen
obliegen<strong>de</strong>n Verpflichtungen. Der Standplatzinhaber hat die Stadt von allen Ansprüchen Dritter,<br />
die auf Grund seines Verhaltens erhoben wer<strong>de</strong>n, freizustellen.<br />
(2) Der Standplatzinhaber haftet <strong>de</strong>r Stadt gegenüber für sämtliche von ihm o<strong>de</strong>r seinen<br />
Beauftragten an städt. Einrichtungen verursachten Schä<strong>de</strong>n, sofern er nicht nachweist, dass<br />
we<strong>de</strong>r ihn noch seine Beauftragten ein Verschul<strong>de</strong>n trifft.<br />
(3) Die Verkehrssicherung wird während <strong>de</strong>r Marktzeiten für die Stän<strong>de</strong> und die davor gelegenen<br />
Gehwege und Fahrgassen auf die Standinhaber übertragen. Sie sind verpflichtet, diese<br />
Flächen bei Schneefall zu räumen. Auf § 3 Abs. 3 <strong>de</strong>r Satzung <strong>de</strong>r Stadt <strong>Bergkamen</strong> über die<br />
Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in <strong>de</strong>r Fassung <strong>vom</strong><br />
20.12.1994, zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch die 13. Än<strong>de</strong>rung <strong>vom</strong> <strong>20.12.2007</strong> (Amtsblatt <strong>de</strong>r Stadt<br />
<strong>Bergkamen</strong>, Nr. 16 <strong>vom</strong> 21.12.2007, lfd. Nr. 39), wird verwiesen.<br />
(4) Für Schä<strong>de</strong>n, die durch <strong>de</strong>n Zustand <strong>de</strong>r Einrichtungen, das Aufstellen <strong>de</strong>r Stän<strong>de</strong>, <strong>de</strong>n<br />
Marktbetrieb, die Ausübung <strong>de</strong>s Marktgewerbes o<strong>de</strong>r sonst durch die Teilnahe am<br />
Marktverkehr entstehen, ist <strong>de</strong>r jeweilige Verursacher haftbar. Je<strong>de</strong>r Standinhaber hat für sein<br />
Geschäft eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Auf Verlagen <strong>de</strong>s Bürgermeisters -<br />
Bürgerbüro - ist vor Beginn einer Veranstaltung <strong>de</strong>r Nachweis <strong>de</strong>r Haftpflichtversicherung zu<br />
führen.<br />
(5) Mit <strong>de</strong>r Zuweisung eines Standplatzes übernimmt die Stadt we<strong>de</strong>r eine Haftung dafür, dass aus<br />
beson<strong>de</strong>ren Grün<strong>de</strong>n die Veranstaltung ausfällt, verschoben o<strong>de</strong>r beschränkt wird, bzw., dass<br />
im Rahmen dieser Satzung eine an<strong>de</strong>rweitige Entscheidung zur Standplatzzuweisung gefällt<br />
wird, noch eine Haftung für eingebrachte Sachen.<br />
§ 16<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
(1) Ordnungswidrig han<strong>de</strong>lt, wer vorsätzlich o<strong>de</strong>r fahrlässig<br />
gem. § 3 die <strong>Marktsatzung</strong> nicht einhält<br />
gem. § 5 an<strong>de</strong>re als nach § 67 Abs. 1 GewO<br />
zugelassene Waren feilhält,<br />
gem. § 7 Abs. 1 außerhalb <strong>de</strong>s zugewiesenen Standplatzes<br />
Waren feilbietet<br />
gem. § 7 Abs. 1, 2 einen an<strong>de</strong>ren Standplatz besetz bzw.<br />
austauscht o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren überlässt<br />
(Jahrmarkt)<br />
gem. § 8 Abs. 2 seinen Namen und Anschrift nicht anbringt<br />
gem. § 8 Abs. 6 Gänge und Durchfahrten einengt<br />
gem. § 8 Abs. 7 nicht für die ordnungsgemäße und<br />
gefährdungsfreie Verlegung <strong>de</strong>r<br />
elektrischen Leitungen sorgt<br />
gem. § 9 Abs. 2, Nr. 1 – 9 die Marktordnung stört,<br />
gem. § 9 Abs. 3 amtl. Beauftragten <strong>de</strong>n Zutritt zu <strong>de</strong>n<br />
Standplätzen und Verkaufseinrichtungen<br />
verweigert<br />
gem. § 10 gegen die Hygiene- und<br />
Reinhaltungsvorschriften verstößt<br />
gem. § 15 Abs. 3 <strong>de</strong>n Verkehrssicherungspflichten nicht<br />
nachkommt
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 Euro<br />
geahn<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.<br />
(2) Die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten richten sich nach<br />
<strong>de</strong>m Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>r<br />
Bekanntmachung <strong>vom</strong> 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt<br />
geän<strong>de</strong>rt durch Artikel 2 <strong>de</strong>s Gesetzes <strong>vom</strong> 7. August 2007 (BGBl. I S.<br />
1786).<br />
§ 17<br />
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten<br />
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.