Hinweise für die Errichtung von ... - Stadt Beverungen
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1. Genehmigungspflicht<br />
<strong>Hinweise</strong><br />
<strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Errichtung</strong> <strong>von</strong><br />
Grabmalanlagen und Grabeinfassungen<br />
Information <strong>für</strong> <strong>die</strong> Nutzungsberechtigten / Pflegepflichtigen<br />
Die <strong>Errichtung</strong>/Veränderung eines Grabmales und/oder einer Grabeinfassung bedarf der<br />
vorherigen Zustimmung durch das Friedhofsamt der <strong>Stadt</strong> <strong>Beverungen</strong>.<br />
Die Genehmigung ist gebührenpflichtig.<br />
2. Antragsteller<br />
Der Antrag kann durch <strong>die</strong> Angehörigen oder durch das Steinmetzunternehmen gestellt<br />
werden.<br />
Das Aufstellen des Grabmals (-einfassung) muss durch einen zugelassenen Steinmetzbetrieb<br />
erfolgen.<br />
3. Unterlagen<br />
Den Anträgen sind zweifach beizufügen:<br />
• der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10<br />
• <strong>die</strong> Angabe des Materials und seiner Bearbeitung<br />
• <strong>die</strong> Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole<br />
• <strong>die</strong> Fundamentierung<br />
4. Weitere Informationen<br />
Die genauen Bestimmungen entnehmen Sie bitte dem beigefügten Auszug aus der gültigen<br />
Friedhofssatzung der <strong>Stadt</strong> <strong>Beverungen</strong>. Die aktuelle Fassung ist auf der Homepage der <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Beverungen</strong> www.beverungen.de im Internet abrufbar.<br />
5. Ansprechpartner<br />
Für Fragen steht Ihnen <strong>die</strong> Friedhofsverwaltung der <strong>Stadt</strong> <strong>Beverungen</strong> unter der Rufnummer<br />
05273/392165 zur Verfügung.<br />
Stand: 05/2013
Auszug<br />
aus der Friedhofssatzung der <strong>Stadt</strong> <strong>Beverungen</strong><br />
Folgende Vorschriften sollten Sie bei der <strong>Errichtung</strong> <strong>von</strong> Grabmalanlagen berücksichtigen:<br />
§ 21<br />
Zustimmungserfordernis<br />
(1) Die <strong>Errichtung</strong> und jede Veränderung <strong>von</strong> Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.<br />
Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. Der Antragsteller hat bei<br />
Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten <strong>die</strong> Grabnummernkarte vorzulegen, bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten<br />
sein Nutzungsrecht nachzuweisen.<br />
(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:<br />
a. Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner<br />
Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung.<br />
b. Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab<br />
1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.<br />
c. In besonderen Fällen kann <strong>die</strong> Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 10 oder das Aufstellen einer Attrappe in<br />
natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.<br />
(3) Die <strong>Errichtung</strong> und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung<br />
der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.<br />
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder <strong>die</strong> sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung<br />
errichtet worden ist.<br />
(5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und<br />
dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.<br />
Für Grabstellen auf Grabfeldern mit zusätzlichen Gestaltungsrichtlinien gelten außerdem folgende Vorschriften:<br />
Steingrabmale<br />
(stehend oder liegend)<br />
Max.<br />
Raummaß<br />
m³<br />
§ 19<br />
Größenfestlegung<br />
Mind.<br />
Stärke<br />
m<br />
Max.<br />
Breite<br />
m<br />
Max.<br />
Höhe<br />
m<br />
Max.<br />
Ansichts<br />
-fläche<br />
qm<br />
<strong>für</strong> einstellige Urnengrabstätten 0,060 0,16 0,40 1,00 0,30<br />
<strong>für</strong> zwei- und mehrstellige Urnengrabstätten 0,080 0,18 0,40 1,20 0,40<br />
<strong>für</strong> einstellige Körpererdbestattungsgrabstätten<br />
oder einstellige Wahlgrabstätten<br />
<strong>für</strong> zweistellige Körpererdbestattungsgrabstätten<br />
- Wahlgrabstätten<br />
0,100 0,18 0,50 1,40 0,50<br />
0,125 0,18 0,60 1,60 0,60<br />
1*) Kreuzförmige Grabmale können <strong>die</strong> Breite um 20 % überschreiten, wenn das vorgegebene Raummaß eingehalten wird.<br />
2*) = max. Länge bei liegenden Grabmalen<br />
3*) Liegende Grabmale dürfen <strong>die</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> Bepflanzung zur Verfügung stehende Fläche (Grabbeet) nicht überschreiten.<br />
Die Maßbegrenzungen<br />
gelten auch <strong>für</strong> Holz u.<br />
Metall, ausgenommen <strong>die</strong><br />
Mindeststärke.<br />
Breit gelagerte Steine sind<br />
nicht möglich.<br />
Die Größenfestlegung <strong>für</strong> einstellige Urnengrabstätten findet auch auf Kindergräber Anwendung. Darüber hinaus bezieht sich <strong>die</strong><br />
Größenfestlegung <strong>für</strong> zweistellige Körpererdbestattungsgrabstätten bei Wahlgräbern auch auf Grabstätten, <strong>die</strong> mehr als zwei Grabstellen<br />
umfassen.<br />
§ 20<br />
Das Material und <strong>die</strong> Flächenbearbeitung<br />
(1) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Findlinge,<br />
findlingsähnliche, unbearbeitete bruchraue, grellweiße und tiefschwarze Grabmale sind nicht zugelassen.<br />
(2) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:<br />
a. Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen keinen Sockel haben.<br />
b. Nicht zugelassen sind alle vorstehend nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten,<br />
insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, Gold, Silber und Farben.<br />
(3) Für Entscheidungen bei Ausnahmefällen, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Verwaltung <strong>für</strong> vertretbar hält, be<strong>die</strong>nt sich <strong>die</strong> Friedhofsverwaltung eines<br />
Gutachtergremiums, das aus einem Vertreter der Arbeitsgemeinschaft Friedhof und Denkmal, Kassel, und einem Vertreter der<br />
Kreishandwerkerschaft Paderborn (Innungsmitglied) besteht.