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Wasserrecht - des BUNDs

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Der BUND regt daher an, dass im Rahmen <strong>des</strong> Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes schrittweise<br />

die erteilten Erlaubnisse für Abwärmeeinleitungen an die heutigen Erkenntnisse zur<br />

Gewässerökologie angepasst werden. Insbesondere wird gefordert, dass das 25 Grad-Limit<br />

auch der wasserrechtlichen Erlaubnis für die Kühlwassereinleitungen für das neue<br />

Kohlekraftwerk in Karlsruhe zu Grunde gelegt wird.<br />

Die obsolet gewordene Unterscheidung zwischen Cypriniden- und Salmonidengewässern<br />

sollte in den Fällen gelockert werden, in denen die Durchwanderung von<br />

Cyprinidengewässern durch Wandersalomoniden zwingend erforderlich ist, damit die<br />

Salmoniden ihre Laichrefugien in den Flussoberläufen erreichen können. Die auf dieser<br />

Unterscheidung beruhenden wasserrechtlichen Erlaubnisse sind entsprechend anzupassen.<br />

Der BUND regt zudem an, dass bei der Maßnahmenplanung durch das RP Karlsruhe am<br />

baden-württembergischen Oberrheinabschnitt im Rahmen der Umsetzung der EG-WRRL<br />

ebenfalls die bestehenden und geplanten Abwärmeeinleitungen auf das 25 Grad-Limit<br />

umgestellt werden.<br />

2. Wasserhaushalt (Kühlwasserentnahme & - einleitung)<br />

2.1 Verstoß gegen das WHG<br />

Gemäß § 1 a, Absatz 1 WHG sind Gewässer u.a. so zu bewirtschaften, dass vermeidbare<br />

Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen unterbleiben. Der geplante Block 9 ist weder aus<br />

Gründen der Wärmeversorgung, noch der Stromversorgung für das Allgemeinwohl erforderlich.<br />

Die umweltschonenden Alternativen (z.B. Nutzung der Abwärme von Biomassenkraftwerk und<br />

MVA auf der Friesenheimer Insel, Nutzung von Wärmepotentialen der Industrie, Ausbau<br />

hocheffizienter dezentraler KWK-Anlagen, Strom- und Wärme-Einspar-Strategien) wurden vom<br />

Antragsteller nicht ausreichend geprüft. Ein Bedarf für Block 9 ist nicht gegeben.<br />

Block 9 führt zu einer erheblichen Beeinträchtigung <strong>des</strong> Rheins und <strong>des</strong> Wohls der Allgemeinheit.<br />

Die Einleitung von Schadstoffen sowie Abwärme beeinträchtigt die Gewässerökologie negativ.<br />

Durch die Nutzung umweltschonender Alternativen zum Block 9 kann die<br />

Gewässerbeeinträchtigung deutlich verringert werden.<br />

Damit sind die Voraussetzungen für die wasserrechtliche Genehmigung nach § 7 WHG nicht<br />

gegeben. Daher beantragt der BUND die Versagung der wasserrechtlichen Genehmigung für<br />

Block gemäß § 6 WHG.<br />

2.2 Kühlwasserentnahme<br />

Die GKM AG beantragt für den Block 9 die Entnahme von 25,5 m³/s (bei Durchlaufkühlung) und<br />

15,2 m³/s (bei Ablaufkühlung im Sommerbetrieb). Diese Menge soll zusätzlich zu der bereits<br />

erlaubten Entnahme von 61 m³/s erfolgen. Die Antragstellerin verweist darauf, dass nach der<br />

Stilllegung der Blöcke 3 und 4 die bestehende Erlaubnis angepasst werden könne. Diese sehr vagen<br />

und zeitlich nicht näher bestimmten Aussagen müssen nach Auffassung <strong>des</strong> BUND bereits im<br />

wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren für Block 9 konkretisiert werden.<br />

Paulinenstraße 47 Sparkasse Singen-Radolfzell Anerkannter Naturschutzverein Anreise ÖPNV:<br />

70178 Stuttgart BLZ 692 500 35 nach § 67 Naturschutzgesetz S1, S2, S3, S4, S5, S6<br />

Telefon (0711) 62 03 06-0 Geschäftskonto: 40 08 405 Baden-Württemberg (NatSchG) Station: Feuersee<br />

Telefax (0711) 62 03 06-77 Spendenkonto: 40 88 100 U2, U4, U14<br />

E-Mail: bund.bawue@bund.net Steuernummer: 18 16 3/ 08 46 1 http://www.bund.net/bawue Station: Rotebühlplatz

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