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Abstellplätze im Strassenabstand - Bau-, Verkehrs

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<strong>Abstellplätze</strong> <strong>im</strong> <strong>Strassenabstand</strong><br />

Heidi Wiestner, Fürsprecherin, Vorsteherin des Rechtsamtes der <strong>Bau</strong>-, <strong>Verkehrs</strong>- und Energiedirektion<br />

<strong>Abstellplätze</strong> <strong>im</strong> <strong>Strassenabstand</strong> benötigen eine Ausnahmebewilligung nach Art. 81 Strassengesetz.<br />

Das Ausnahmegesuch muss publiziert werden. Das geht häufig <strong>im</strong> <strong>Bau</strong>bewilligungsverfahren<br />

vergessen; dies wohl auch wegen einer missverständlichen Aussage <strong>im</strong> Protokoll<br />

des KPG Seminars vom 25. März 2011 über <strong>Abstellplätze</strong>.<br />

Ausnahmebewilligung statt Zust<strong>im</strong>mung<br />

Nach dem bis Ende 2008 geltenden Strassenbaugesetz 1 genügte für den <strong>Bau</strong> von Parkplätzen<br />

<strong>im</strong> <strong>Strassenabstand</strong> die Zust<strong>im</strong>mung der zuständigen Strassenaufsichtsbehörde, bei<br />

Gemeindestrassen die Zust<strong>im</strong>mung der zuständige Stelle der Gemeinde, bei Kantonsstrassen<br />

die Zust<strong>im</strong>mung des Tiefbauamtes des Kantons Bern. Eine Ausnahmebewilligung war<br />

nicht nötig. 2 Mit dem neuen Strassengesetz (SG 3 ) wurde der <strong>Bau</strong> von <strong>Bau</strong>ten und Anlagen<br />

<strong>im</strong> <strong>Strassenabstand</strong> neu geregelt. Wie bisher gilt ein <strong>Strassenabstand</strong> von fünf Meter gegenüber<br />

Kantonsstrassen und 3,60 Meter gegenüber Gemeindestrassen und Privatstrassen <strong>im</strong><br />

Gemeingebrauch. Das Instrument der Zust<strong>im</strong>mung wurde aber abgeschafft. Der Regierungsrat<br />

hat stattdessen die Kompetenz erhalten, für best<strong>im</strong>mte <strong>Bau</strong>ten und Anlagen einen geringeren<br />

Abstand festzulegen, was er in Art. 56-58 Strassenverordnung 4 für Einfriedungen,<br />

Zäune und Strassenreklamen getan hat. Auch die Gemeinden können gegenüber Gemeindestrassen<br />

und Privatstrassen <strong>im</strong> Gemeingebrauch andere Abstände vorschreiben (Art. 80<br />

Abs. 1 SG und Art. 59 SV). Für <strong>Abstellplätze</strong> legt die SV keine geringeren Abstände fest; sie<br />

müssen also gegenüber Kantonsstrassen 5 Meter Abstand einhalten und gegenüber Gemeindestrassen<br />

und Privatstrassen <strong>im</strong> Gemeingebrauch 3,60 Meter, soweit die Gemeinde<br />

nicht geringer Abstände festgelegt hat. Soll dieser <strong>Strassenabstand</strong> unterschritten werden,<br />

so ist dafür eine Ausnahmenbewilligung der zuständigen Strassenaufsichtsbehörde nach<br />

Art. 81 SG nötig.<br />

Ausnahmebewilligung für Kleinbauten<br />

Einzelne <strong>Abstellplätze</strong> gelten in der Regel als Kleinbauten und benötigen nur eine erleichterte<br />

Ausnahmebewilligung nach Art. 81 Abs. 2 SG in Verbindung mit Art. 28 <strong>Bau</strong>G 5 .<br />

Gemäss Art. 28 Abs. 1 <strong>Bau</strong>G kann die Erstellung kleiner und leicht entfernbarer <strong>Bau</strong>ten und<br />

Anlagen in Abweichung von <strong>Bau</strong>vorschriften, namentlich auch von <strong>Bau</strong>linien, auf Zusehen<br />

hin bewilligt werden, wenn der <strong>Bau</strong>herr ein genügendes Interesse nachweist und weder öffentliche<br />

noch nachbarliche Interessen beeinträchtigt werden und bei <strong>Bau</strong>ten an Gewässern<br />

oder Wald die dafür zuständige Behörde zugest<strong>im</strong>mt hat. Art. 28 <strong>Bau</strong>G setzt ein genügendes<br />

Interesse des <strong>Bau</strong>herrn voraus. Ein genügendes Interesse liegt dann vor, wenn die Einhaltung<br />

der Vorschrift zu einer für die <strong>Bau</strong>herrschaft unzweckmässigen Lösung führen würde. 6<br />

1 Gesetz vom 2. Februar 1964 über <strong>Bau</strong> und Unterhalt der Strassen (Strassenbaugesetz, SBG)<br />

2 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum <strong>Bau</strong>gesetz des Kantons Bern, 3. Aufl., Band I,<br />

Bern 2007, Art. 12 N. 17; VGE 110.2009.280/281 vom 19.01.2010 E. 3.3<br />

3 Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11)<br />

4 Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV; BSG 732.111.1)<br />

5 <strong>Bau</strong>gesetz vom 9. Juni 1985 (<strong>Bau</strong>G; BSG 721.0)<br />

6 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum <strong>Bau</strong>gesetz des Kantons Bern, 3. Aufl., Band I,<br />

Bern 2007, Art. 28 N. 3


Kleine und leicht entfernbare <strong>Bau</strong>ten und Anlagen <strong>im</strong> Sinne von Art. 28 <strong>Bau</strong>G sind solche,<br />

deren Entfernung ohne grösseren Aufwand und erhebliche Nachteile möglich ist. Als klein<br />

können <strong>Bau</strong>ten gelten, die die D<strong>im</strong>ension gemäss Art. 12 Abs. 3 NBRD 7 nicht wesentlich<br />

überschreiten (Grundfläche 60 m 2 , Höhe 4 m). Leicht entfernbar sind <strong>Bau</strong>ten, die ohne besonderen<br />

Aufwand beseitigt werden können, also nicht fest mit dem Boden verbunden sind,<br />

oder deren Fundament nötigenfalls ohne Schwierigkeiten beseitigt oder ohne Nachteil <strong>im</strong><br />

Boden belassen werden kann. 8<br />

Die „Erleichterung“ bei der Ausnahme nach Art. 81 Abs. 2 SG in Verbindung mit Art. 28<br />

<strong>Bau</strong>G besteht darin, dass keine besonderen Verhältnisse nachgewiesen werden müssen,<br />

wie dies bei der Ausnahmebewilligung nach Art. 81 Abs. 1 SG und Art. 26 <strong>Bau</strong>G nötig ist.<br />

Publikation der Ausnahme<br />

<strong>Bau</strong>gesuche für <strong>Bau</strong>vorhaben, für die eine ordentliche <strong>Bau</strong>bewilligung nach Art. 32a <strong>Bau</strong>G<br />

nötig ist, müssen publiziert werden. Die Veröffentlichung enthält die für das <strong>Bau</strong>vorhaben<br />

beanspruchte Ausnahmen (Art. 26 Abs. 3 Bst. e BewD 9 ). Hier unterscheidet sich die Ausnahmebewilligung<br />

für Kleinbauten nach Art. 81 Abs. 2 SG und Art. 28 <strong>Bau</strong>G nicht von der<br />

Ausnahmebewilligung nach Art. 81 Abs. 1 SG und Art. 26 <strong>Bau</strong>G.<br />

Eine Publikation ist nur dann nicht nötig, wenn ein <strong>Bau</strong>vorhaben <strong>im</strong> Verfahren der kleinen<br />

<strong>Bau</strong>bewilligung bewilligt werden kann, also die Voraussetzungen von Art. 27 BewD gegeben<br />

sind. Bei <strong>Abstellplätze</strong>n ist das wohl selten der Fall. In der Regel werden sie zusammen mit<br />

der Hauptbaute bewilligt und häufig stellen sich Fragen der <strong>Verkehrs</strong>sicherheit.<br />

Zuständigkeit für Erteilung der Ausnahmebewilligung<br />

Die Ausnahmebewilligung nach Art. 81 SG erteilt die zuständige Strassenaufsichtsbehörde.<br />

Bei Kantonsstrassen ist das das Tiefbauamt des Kantons Bern. Im koordinierten Verfahren<br />

holt die <strong>Bau</strong>bewilligungsbehörde den Amtsbericht des Tiefbauamtes ein. Bei Gemeindestrassen<br />

erteilt die zuständige Stelle der Gemeinde die Ausnahmebewilligung. Im<br />

koordinierten Verfahren holt die <strong>Bau</strong>bewilligungsbehörde den Amtsbericht der zuständigen<br />

Stelle der Gemeinde ein.<br />

Ist eine kleine Gemeinde <strong>Bau</strong>bewilligungsbehörde, so holt sie die Ausnahmebewilligung der<br />

zuständigen Strassenaufsichtsbehörde ein und eröffnet diese zusammen mit dem <strong>Bau</strong>entscheid<br />

(Art. 2a Abs. 2 i.V. mit Art. 39 Abs. 2 <strong>Bau</strong>G). Ein Amtsbericht des Regierungsstatthalters<br />

nach Art. 9 Abs. 4 BewD zur Ausnahme vom <strong>Strassenabstand</strong> gegenüber Gemeindestrassen<br />

und Privatstrassen <strong>im</strong> Gemeingebrauch ist nicht nötig. Der <strong>Strassenabstand</strong> gegenüber<br />

Gemeindestrassen wird zwar <strong>im</strong> Strassengesetz und damit einem kantonalen Erlass<br />

geregelt. Dies aber nur subsidär, d.h. wenn und so lange die Gemeinde keine eigenen<br />

Abstände festlegt (Art. 59 SV). Der Kanton hat kein übergeordnetes Interesse an der Kontrolle<br />

von Ausnahmebewilligungen nach Art. 81 SG bei Gemeindestrassen und Privatstrassen<br />

<strong>im</strong> Gemeingebrauch. Auch ein Amtsbericht des Regierungsstatthalters nach Art. 9 Abs. 4<br />

BewD zur Ausnahme vom <strong>Strassenabstand</strong> gegenüber Kantonsstrassen entfällt. Die kantonalen<br />

Interessen n<strong>im</strong>mt das Tiefbauamt wahr, das über die Ausnahme entscheidet.<br />

7<br />

Dekret vom 10. Februar 1970 über das Normalbaureglement (NBRD; BSG 723.13)<br />

8<br />

Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum <strong>Bau</strong>gesetz des Kantons Bern, 3. Aufl., Band I,<br />

Bern 2007, Art. 28 N. 2<br />

9<br />

Dekret vom 22. März 1994 über das <strong>Bau</strong>bewilligungsverfahren (<strong>Bau</strong>bewilligungsdekret, BewD; BSG<br />

725.1)


Lichtraumprofil<br />

Auch wenn der <strong>Strassenabstand</strong> mit einer Ausnahmebewilligung unterschritten werden darf,<br />

so haben <strong>Abstellplätze</strong> in jedem Fall das Lichtraumprofil, d.h. einen Abstand vom Fahrbahnrand<br />

von 0,50 Meter, einzuhalten (Art. 83 Abs. 3 SG). Das neue Recht ist hier strenger als<br />

das SBG: Nach diesem musste das Lichtraumprofil nur „in der Regel“ eingehalten werden<br />

(Art. 68 Abs. 1 SBG).

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