Benützungs- und Gebührenordnung für Gemeindelokalitäten - Diegten
Benützungs- und Gebührenordnung für Gemeindelokalitäten - Diegten
Benützungs- und Gebührenordnung für Gemeindelokalitäten - Diegten
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GEMEINDE DIEGTEN<br />
Verwaltung: Zälghagweg 55<br />
Tel. 061-971 33 93 / Fax 973 06 24<br />
4457 DIEGTEN<br />
<strong>Benützungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Gebührenordnung</strong><br />
<strong>für</strong> <strong>Gemeindelokalitäten</strong><br />
1. Geltungsbereich<br />
Diese <strong>Benützungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Gebührenordnung</strong> hat Geltung <strong>für</strong> sämtliche, der Allgemeinheit<br />
zugänglichen Lokalitäten <strong>und</strong> Anlagen, soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen<br />
nicht etwas anderes ergibt Unter dem Vorbehalt der allgemein gültigen Bestimmungen<br />
findet diese Ordnung <strong>für</strong> den Kindergarten, sowie die Primar- Realschule<br />
<strong>und</strong> BWK im Rahmen des ordentlichen Unterrichts keine Anwendung.<br />
Die Turnhallen <strong>und</strong> Sportplätze unterstehen der Aufsicht des Gemeinderates. Er erteilt<br />
dem Abwart die nötigen Weisungen.<br />
2. Belegung<br />
2.1. Regelmässige Belegung durch Ortsvereine<br />
Der Gemeinderat kann den Vereinen auf entsprechende Gesuche hin die Objekte <strong>für</strong><br />
die regelmässige Benützung zuteilen.<br />
Den Diegter Vereinen stehen die <strong>Gemeindelokalitäten</strong> <strong>und</strong> Anlagen im Rahmen des Belegungsplanes<br />
unentgeltlich zur Verfügung (inkl. Wasser, Licht, Heizung). Der Gemeinderat<br />
entscheidet, wer als Diegter Verein zu gelten hat.<br />
2.2. Gelegentliche Belegung<br />
Die Zuteilung <strong>für</strong> Anlässe (Abendunterhaltungen, Konzerte, Theater, Versammlungen<br />
etc.) erfolgt entsprechend dem alljährlich festzulegenden Veranstaltungskalender.<br />
2.3. Anspruch auf Zuteilung<br />
Ein Anspruch auf dauernde <strong>und</strong> feste Zuteilung eines bestimmten Objektes zur ausschliesslichen<br />
Benützung besteht nicht. Auch erfolgt keine feste Vermietung von Räumlichkeiten.
3. Verfügungsrecht des Gemeinderates<br />
Der Gemeinderat hat das Recht, jederzeit über die Lokalitäten <strong>und</strong> Anlagen zu verfügen.<br />
Er kann insbesondere die Schliessung der Lokalitäten während der Schulferien<br />
beschliessen.<br />
4. Vorrang der Schule<br />
Während der Unterrichtsst<strong>und</strong>en sind die Lokalitäten <strong>und</strong> Anlagen der Schule gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
nicht anderweitig zu vergeben. Über Ausnahmen entscheidet der Gemeinderat<br />
nach Rücksprache mit dem Rektorat.<br />
5. Bewilligungsgesuche<br />
Bewilligungsgesuche <strong>für</strong> Veranstaltungen ausserhalb der zugeteilten <strong>Benützungs</strong>zeit<br />
sind mindestens vier Wochen vor dem betreffenden Anlass mit dem offiziellen Formular<br />
an den Gemeinderat zu richten. Die darin sowie allenfalls zusätzlich in der Bewilligung<br />
enthaltenen Auflagen <strong>und</strong> Bedingungen sind verbindlich, selbst wenn sie über den Wortlaut<br />
dieses Reglements hinausgehen.<br />
6. Probemöglichkeiten<br />
Vor Anlässen mit längerer Vorbereitungszeit (Abendunterhaltung, Konzerte, Theater)<br />
können die zugeteilten Räumlichkeiten wie folgt beansprucht werden:<br />
- 3. Woche 1 Abend<br />
- 2. Woche 2 Abende<br />
- letzte Woche 3 Abende<br />
Bei den Wochentagen der Proben ist eine Rotation vorzunehmen, damit alle Vereine in<br />
ihrer ordentlichen Belegung möglichst gleichmässig beeinträchtigt werden. Der Übungstag<br />
des entsprechenden Vereins ist auf jeden Fall miteinzubeziehen. Dem Belegungsgesuch<br />
ist daher ein Probenplan beizulegen. Die von den Proben betroffenen Vereine<br />
müssen durch den durchführenden Verein schriftlich orientiert werden.<br />
7. Gebühren<br />
Für die Benützung von Lokalitäten <strong>und</strong> Anlagen der Gemeinde ist die im Anhang enthaltene<br />
Tarifordnung massgebend. Die Gebührenerhebung erfolgt durch die Gemeindeverwaltung.<br />
Die Entschädigung an den Abwart ist in der <strong>Benützungs</strong>gebühr enthalten. Die Beanspruchung<br />
des Abwarts <strong>für</strong><br />
- Übergabe <strong>und</strong> Rücknahme der Räumlichkeiten <strong>und</strong> des Inventars<br />
- Instruktionen, etc.<br />
sollte pro Veranstaltung zwei St<strong>und</strong>en nicht übersteigen.<br />
Ein allfälliger Mehraufwand durch den Hauswart ist protokollarisch festzuhalten <strong>und</strong><br />
vom Veranstalter zu unterzeichnen. Pro St<strong>und</strong>e ist dem Hauswart direkt eine Entschädigung<br />
von Fr. 45.00 zu entrichten.
8. Haftung<br />
Veranstalter<br />
Die Benützer haben zu sämtlichen Lokalitäten, Anlagen <strong>und</strong> Einrichtungen Sorge zu<br />
tragen. Für Beschädigungen oder verlorengegangene Gegenstände haften die jeweiligen<br />
Benützer oder Veranstalter. Dem Abwart ist unverzüglich Meldung zu erstatten.<br />
Gemeinde<br />
Die Einwohnergemeinde <strong>Diegten</strong>, als Eigentümerin der Lokalitäten <strong>und</strong> Anlagen, lehnt<br />
unter dem Vorbehalt zwingender gesetzlicher Bestimmungen jegliche Haftung <strong>für</strong> Unfälle,<br />
Beschädigungen oder Diebstahl irgendwelcher Art ab.<br />
Die folgenden Belegungswerte dürfen nicht überschritten werden.<br />
Obere Turnhalle mit Bühne 510 Personen<br />
Obere Turnhalle (ohne Notausgang in den östlichen Trakt) 350 Personen<br />
Untere Turnhalle 520 Personen<br />
Gemeindesaal 200 Personen<br />
Barraum 50 Personen<br />
Kulturraum 100 Personen<br />
Gewölbekeller 80 Personen<br />
Die Fluchtwege, Ausgänge <strong>und</strong> Notausgänge sind während der Dauer der Veranstaltung<br />
auf ganzer Breite frei zu halten <strong>und</strong> dürfen nicht verschlossen werden.<br />
Für Dekorationen dürfen nur schwerentflammbare Materialien verwendet werden.<br />
9. Energiesparen<br />
Wasser <strong>und</strong> Elektrizität sind sparsam zu verwenden; entsprechendes gilt <strong>für</strong> die Aussenanlagen.<br />
10. Rauchverbot<br />
Das Rauchen ist gr<strong>und</strong>sätzlich in allen Räumen verboten. Hiervon ausgenommen sind<br />
Veranstaltungen mit Wirtschaftsbetrieb sowie Sitzungen (bei gegenseitigem Einverständnis<br />
der Teilnehmer).<br />
11. Reinigung <strong>und</strong> Abnahme von benützten Räumlichkeiten<br />
Die Lokalitäten sind spätestens am nächsten, einem Anlass folgenden Werktag vor Beginn<br />
des Schulunterrichts vom Veranstalter aufgeräumt <strong>und</strong> gereinigt <strong>und</strong> gemäss Inventarlisten<br />
dem Abwart zu übergeben.<br />
Die Fussböden sind feucht aufzunehmen.<br />
Küche- sowie WC- <strong>und</strong> Treppenhausreinigung ist Sache des durchführenden Veranstalters<br />
(Totalreinigung). Der Abwart erteilt jeweils vor einer Veranstaltung die erforderlichen<br />
Instruktionen.
Für die Reinigung der Räumlichkeiten <strong>und</strong> des Inventars dürfen nur vom Hauswart zur<br />
Verfügung gestellte oder bewilligte Reinigungsmittel verwendet werden.<br />
Für die Reinigung des Kulturraumes <strong>und</strong> des Gewölbekellers gelten separate Bestimmungen.<br />
12. Hallenbenützung<br />
Die Hallenbenützung ist nur während den vom Gemeinderat bewilligten Übungsst<strong>und</strong>en<br />
gestattet. Schulklassen <strong>und</strong> Jugendorganisationen dürfen die Hallen nicht ohne den<br />
verantwortlichen Leiter betreten. Die Hallen dürfen <strong>für</strong> den Turnbetrieb nur mit sauberen<br />
Turnschuhen betreten werden.<br />
Auf den Aussenanlagen benützte oder auf dem Boden abfärbende Turnschuhe dürfen<br />
in den Hallen nicht getragen werden. Turn- <strong>und</strong> Sportschuhe mit Nägeln oder Zapfen<br />
dürfen innerhalb des Gebäudes nicht getragen noch gewaschen werden.<br />
Sämtliche Manipulationen an Gebäuden, Installationen <strong>und</strong> Einrichtungen sind verboten.<br />
Beobachtungen über Störungen an Anlagen wie Heizung, Lüftung etc. sind dem Abwart<br />
zu melden. Beschädigungen an Gebäuden <strong>und</strong> deren Einrichtungen sowie Mobiliar sind<br />
vom Verursacher unverzüglich dem Abwart zu melden.<br />
Für Beschädigungen haften die Veranstalter sowie die Verursacher.<br />
13. Sporthallen <strong>und</strong> Sportanlagen<br />
Bei der ordentlichen Benützung gemäss Belegungsplan sind die Beleuchtungseinrichtungen<br />
der Freiluftanlagen um 22.00 Uhr auszuschalten <strong>und</strong> sämtliche Räumlichkeiten<br />
aufgeräumt zu verlassen. Über Ausnahmen entscheidet der Gemeinderat.<br />
Fussballspielen ist nur in der unteren Turnhalle gestattet. Es sind nur Hallenfussbälle<br />
gestattet.<br />
Stein- <strong>und</strong> Kugelstossen dürfen nur auf der hier<strong>für</strong> bestimmten Anlage betrieben werden.<br />
14. Bühnen<br />
Die Bedienung der Bühneneirichtungen <strong>und</strong> Beleuchtung ist ausschliesslich durch eine<br />
vom Abwart instruierte Person vorzunehmen.<br />
15. Küchenbenützung<br />
Für die Benützung der Küche sind die Instruktionen des Abwarts zu befolgen.<br />
16. Verpflichtung<br />
Sämtliche Organisatoren von Anlässen <strong>und</strong> Veranstaltungen in der Mehrzweckhalle <strong>und</strong><br />
auf deren Areal sind angehalten, ihren Bierbedarf mit <strong>und</strong> ohne Alkohol bei der Brauerei<br />
Ziegelholf zu beziehen.
17. Geschirr<br />
Das Inventar <strong>und</strong> Geschirr sind Eigentum der Gemeinde. Die Benützer des Geschirrs<br />
prüfen in ihrem eigenen Interesse das Inventar bei dessen Übernahme. Der Abwart ist<br />
<strong>für</strong> die Rücknahme des Inventars zuständig.Fehlende oder beschädigte Inventarteile<br />
sind durch den Benützer unaufgefordert zu melden. Der Abwart führt ein Inventarblatt.<br />
Fehlende oder beschädigte Stücke werden den verantwortlichen Benützern in Höhe der<br />
Ersatzbeschaffungskosten belastet. Aufstellen <strong>und</strong> versorgen des Mobiliars, das Reinigen<br />
der Küche <strong>und</strong> deren Einrichtung inkl. Geschirr sind Sache des Veranstalters.<br />
Die Vermietung von Geschirr an Private, innerhalb der Gemeinde, ist gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
möglich, wenn nicht gleichzeitig ein Anlass mit Bewirtung in den Hallen stattfindet. Das<br />
Geschirr ist einwandfrei gewaschen, abgetrocknet <strong>und</strong> kontrolliert zurückzugeben.<br />
Das Gesuch um Bewilligung der Geschirrmiete richtet sich nach Ziffer 5 hiervon. Die<br />
<strong>Benützungs</strong>gebühr wird aufgr<strong>und</strong> der im Anhang festgelegten Tarifordnung erhoben.<br />
18. Strafbestimmungen<br />
Bei Widerhandlung gegen die vorliegende <strong>Benützungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Gebührenordnung</strong> kann der<br />
Gemeinderat nach vorgängiger Anhörung der Betroffenen folgende Strafen verfügen.<br />
- bei erstmaliger Verfehlung (schriftliche Verwarnung)<br />
- im Wiederholungsfalle einen zeitlich befristeten oder unbefristeten Ausschluss von<br />
der Benützung der unter dieses Reglement fallenden Gemeindeliegenschaften.<br />
- Diese Strafbestimmung ist auch anwendbar auf einen Veranstalter, welcher seinen<br />
finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Gemeinde nicht nachkommt oder die<br />
Anweisungen des Abwarts missachtet.<br />
19. Schlussbestimmungen<br />
Diese <strong>Benützungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Gebührenordnung</strong> tritt, gemäss Beschluss des Gemeinderats<br />
vom 22. Januar 2001, per 01. Februar 2001 in Kraft.<br />
- <strong>Benützungs</strong>gebühren<br />
- Übersichtsplan MZH<br />
IM NAMEN DES GEMEINDERATS<br />
Die Präsidentin: Der Verwalter:<br />
M. Stohler D. Pfister