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Benützungs- und Gebührenordnung für Gemeindelokalitäten - Diegten

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GEMEINDE DIEGTEN<br />

Verwaltung: Zälghagweg 55<br />

Tel. 061-971 33 93 / Fax 973 06 24<br />

4457 DIEGTEN<br />

<strong>Benützungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Gebührenordnung</strong><br />

<strong>für</strong> <strong>Gemeindelokalitäten</strong><br />

1. Geltungsbereich<br />

Diese <strong>Benützungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Gebührenordnung</strong> hat Geltung <strong>für</strong> sämtliche, der Allgemeinheit<br />

zugänglichen Lokalitäten <strong>und</strong> Anlagen, soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen<br />

nicht etwas anderes ergibt Unter dem Vorbehalt der allgemein gültigen Bestimmungen<br />

findet diese Ordnung <strong>für</strong> den Kindergarten, sowie die Primar- Realschule<br />

<strong>und</strong> BWK im Rahmen des ordentlichen Unterrichts keine Anwendung.<br />

Die Turnhallen <strong>und</strong> Sportplätze unterstehen der Aufsicht des Gemeinderates. Er erteilt<br />

dem Abwart die nötigen Weisungen.<br />

2. Belegung<br />

2.1. Regelmässige Belegung durch Ortsvereine<br />

Der Gemeinderat kann den Vereinen auf entsprechende Gesuche hin die Objekte <strong>für</strong><br />

die regelmässige Benützung zuteilen.<br />

Den Diegter Vereinen stehen die <strong>Gemeindelokalitäten</strong> <strong>und</strong> Anlagen im Rahmen des Belegungsplanes<br />

unentgeltlich zur Verfügung (inkl. Wasser, Licht, Heizung). Der Gemeinderat<br />

entscheidet, wer als Diegter Verein zu gelten hat.<br />

2.2. Gelegentliche Belegung<br />

Die Zuteilung <strong>für</strong> Anlässe (Abendunterhaltungen, Konzerte, Theater, Versammlungen<br />

etc.) erfolgt entsprechend dem alljährlich festzulegenden Veranstaltungskalender.<br />

2.3. Anspruch auf Zuteilung<br />

Ein Anspruch auf dauernde <strong>und</strong> feste Zuteilung eines bestimmten Objektes zur ausschliesslichen<br />

Benützung besteht nicht. Auch erfolgt keine feste Vermietung von Räumlichkeiten.


3. Verfügungsrecht des Gemeinderates<br />

Der Gemeinderat hat das Recht, jederzeit über die Lokalitäten <strong>und</strong> Anlagen zu verfügen.<br />

Er kann insbesondere die Schliessung der Lokalitäten während der Schulferien<br />

beschliessen.<br />

4. Vorrang der Schule<br />

Während der Unterrichtsst<strong>und</strong>en sind die Lokalitäten <strong>und</strong> Anlagen der Schule gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

nicht anderweitig zu vergeben. Über Ausnahmen entscheidet der Gemeinderat<br />

nach Rücksprache mit dem Rektorat.<br />

5. Bewilligungsgesuche<br />

Bewilligungsgesuche <strong>für</strong> Veranstaltungen ausserhalb der zugeteilten <strong>Benützungs</strong>zeit<br />

sind mindestens vier Wochen vor dem betreffenden Anlass mit dem offiziellen Formular<br />

an den Gemeinderat zu richten. Die darin sowie allenfalls zusätzlich in der Bewilligung<br />

enthaltenen Auflagen <strong>und</strong> Bedingungen sind verbindlich, selbst wenn sie über den Wortlaut<br />

dieses Reglements hinausgehen.<br />

6. Probemöglichkeiten<br />

Vor Anlässen mit längerer Vorbereitungszeit (Abendunterhaltung, Konzerte, Theater)<br />

können die zugeteilten Räumlichkeiten wie folgt beansprucht werden:<br />

- 3. Woche 1 Abend<br />

- 2. Woche 2 Abende<br />

- letzte Woche 3 Abende<br />

Bei den Wochentagen der Proben ist eine Rotation vorzunehmen, damit alle Vereine in<br />

ihrer ordentlichen Belegung möglichst gleichmässig beeinträchtigt werden. Der Übungstag<br />

des entsprechenden Vereins ist auf jeden Fall miteinzubeziehen. Dem Belegungsgesuch<br />

ist daher ein Probenplan beizulegen. Die von den Proben betroffenen Vereine<br />

müssen durch den durchführenden Verein schriftlich orientiert werden.<br />

7. Gebühren<br />

Für die Benützung von Lokalitäten <strong>und</strong> Anlagen der Gemeinde ist die im Anhang enthaltene<br />

Tarifordnung massgebend. Die Gebührenerhebung erfolgt durch die Gemeindeverwaltung.<br />

Die Entschädigung an den Abwart ist in der <strong>Benützungs</strong>gebühr enthalten. Die Beanspruchung<br />

des Abwarts <strong>für</strong><br />

- Übergabe <strong>und</strong> Rücknahme der Räumlichkeiten <strong>und</strong> des Inventars<br />

- Instruktionen, etc.<br />

sollte pro Veranstaltung zwei St<strong>und</strong>en nicht übersteigen.<br />

Ein allfälliger Mehraufwand durch den Hauswart ist protokollarisch festzuhalten <strong>und</strong><br />

vom Veranstalter zu unterzeichnen. Pro St<strong>und</strong>e ist dem Hauswart direkt eine Entschädigung<br />

von Fr. 45.00 zu entrichten.


8. Haftung<br />

Veranstalter<br />

Die Benützer haben zu sämtlichen Lokalitäten, Anlagen <strong>und</strong> Einrichtungen Sorge zu<br />

tragen. Für Beschädigungen oder verlorengegangene Gegenstände haften die jeweiligen<br />

Benützer oder Veranstalter. Dem Abwart ist unverzüglich Meldung zu erstatten.<br />

Gemeinde<br />

Die Einwohnergemeinde <strong>Diegten</strong>, als Eigentümerin der Lokalitäten <strong>und</strong> Anlagen, lehnt<br />

unter dem Vorbehalt zwingender gesetzlicher Bestimmungen jegliche Haftung <strong>für</strong> Unfälle,<br />

Beschädigungen oder Diebstahl irgendwelcher Art ab.<br />

Die folgenden Belegungswerte dürfen nicht überschritten werden.<br />

Obere Turnhalle mit Bühne 510 Personen<br />

Obere Turnhalle (ohne Notausgang in den östlichen Trakt) 350 Personen<br />

Untere Turnhalle 520 Personen<br />

Gemeindesaal 200 Personen<br />

Barraum 50 Personen<br />

Kulturraum 100 Personen<br />

Gewölbekeller 80 Personen<br />

Die Fluchtwege, Ausgänge <strong>und</strong> Notausgänge sind während der Dauer der Veranstaltung<br />

auf ganzer Breite frei zu halten <strong>und</strong> dürfen nicht verschlossen werden.<br />

Für Dekorationen dürfen nur schwerentflammbare Materialien verwendet werden.<br />

9. Energiesparen<br />

Wasser <strong>und</strong> Elektrizität sind sparsam zu verwenden; entsprechendes gilt <strong>für</strong> die Aussenanlagen.<br />

10. Rauchverbot<br />

Das Rauchen ist gr<strong>und</strong>sätzlich in allen Räumen verboten. Hiervon ausgenommen sind<br />

Veranstaltungen mit Wirtschaftsbetrieb sowie Sitzungen (bei gegenseitigem Einverständnis<br />

der Teilnehmer).<br />

11. Reinigung <strong>und</strong> Abnahme von benützten Räumlichkeiten<br />

Die Lokalitäten sind spätestens am nächsten, einem Anlass folgenden Werktag vor Beginn<br />

des Schulunterrichts vom Veranstalter aufgeräumt <strong>und</strong> gereinigt <strong>und</strong> gemäss Inventarlisten<br />

dem Abwart zu übergeben.<br />

Die Fussböden sind feucht aufzunehmen.<br />

Küche- sowie WC- <strong>und</strong> Treppenhausreinigung ist Sache des durchführenden Veranstalters<br />

(Totalreinigung). Der Abwart erteilt jeweils vor einer Veranstaltung die erforderlichen<br />

Instruktionen.


Für die Reinigung der Räumlichkeiten <strong>und</strong> des Inventars dürfen nur vom Hauswart zur<br />

Verfügung gestellte oder bewilligte Reinigungsmittel verwendet werden.<br />

Für die Reinigung des Kulturraumes <strong>und</strong> des Gewölbekellers gelten separate Bestimmungen.<br />

12. Hallenbenützung<br />

Die Hallenbenützung ist nur während den vom Gemeinderat bewilligten Übungsst<strong>und</strong>en<br />

gestattet. Schulklassen <strong>und</strong> Jugendorganisationen dürfen die Hallen nicht ohne den<br />

verantwortlichen Leiter betreten. Die Hallen dürfen <strong>für</strong> den Turnbetrieb nur mit sauberen<br />

Turnschuhen betreten werden.<br />

Auf den Aussenanlagen benützte oder auf dem Boden abfärbende Turnschuhe dürfen<br />

in den Hallen nicht getragen werden. Turn- <strong>und</strong> Sportschuhe mit Nägeln oder Zapfen<br />

dürfen innerhalb des Gebäudes nicht getragen noch gewaschen werden.<br />

Sämtliche Manipulationen an Gebäuden, Installationen <strong>und</strong> Einrichtungen sind verboten.<br />

Beobachtungen über Störungen an Anlagen wie Heizung, Lüftung etc. sind dem Abwart<br />

zu melden. Beschädigungen an Gebäuden <strong>und</strong> deren Einrichtungen sowie Mobiliar sind<br />

vom Verursacher unverzüglich dem Abwart zu melden.<br />

Für Beschädigungen haften die Veranstalter sowie die Verursacher.<br />

13. Sporthallen <strong>und</strong> Sportanlagen<br />

Bei der ordentlichen Benützung gemäss Belegungsplan sind die Beleuchtungseinrichtungen<br />

der Freiluftanlagen um 22.00 Uhr auszuschalten <strong>und</strong> sämtliche Räumlichkeiten<br />

aufgeräumt zu verlassen. Über Ausnahmen entscheidet der Gemeinderat.<br />

Fussballspielen ist nur in der unteren Turnhalle gestattet. Es sind nur Hallenfussbälle<br />

gestattet.<br />

Stein- <strong>und</strong> Kugelstossen dürfen nur auf der hier<strong>für</strong> bestimmten Anlage betrieben werden.<br />

14. Bühnen<br />

Die Bedienung der Bühneneirichtungen <strong>und</strong> Beleuchtung ist ausschliesslich durch eine<br />

vom Abwart instruierte Person vorzunehmen.<br />

15. Küchenbenützung<br />

Für die Benützung der Küche sind die Instruktionen des Abwarts zu befolgen.<br />

16. Verpflichtung<br />

Sämtliche Organisatoren von Anlässen <strong>und</strong> Veranstaltungen in der Mehrzweckhalle <strong>und</strong><br />

auf deren Areal sind angehalten, ihren Bierbedarf mit <strong>und</strong> ohne Alkohol bei der Brauerei<br />

Ziegelholf zu beziehen.


17. Geschirr<br />

Das Inventar <strong>und</strong> Geschirr sind Eigentum der Gemeinde. Die Benützer des Geschirrs<br />

prüfen in ihrem eigenen Interesse das Inventar bei dessen Übernahme. Der Abwart ist<br />

<strong>für</strong> die Rücknahme des Inventars zuständig.Fehlende oder beschädigte Inventarteile<br />

sind durch den Benützer unaufgefordert zu melden. Der Abwart führt ein Inventarblatt.<br />

Fehlende oder beschädigte Stücke werden den verantwortlichen Benützern in Höhe der<br />

Ersatzbeschaffungskosten belastet. Aufstellen <strong>und</strong> versorgen des Mobiliars, das Reinigen<br />

der Küche <strong>und</strong> deren Einrichtung inkl. Geschirr sind Sache des Veranstalters.<br />

Die Vermietung von Geschirr an Private, innerhalb der Gemeinde, ist gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

möglich, wenn nicht gleichzeitig ein Anlass mit Bewirtung in den Hallen stattfindet. Das<br />

Geschirr ist einwandfrei gewaschen, abgetrocknet <strong>und</strong> kontrolliert zurückzugeben.<br />

Das Gesuch um Bewilligung der Geschirrmiete richtet sich nach Ziffer 5 hiervon. Die<br />

<strong>Benützungs</strong>gebühr wird aufgr<strong>und</strong> der im Anhang festgelegten Tarifordnung erhoben.<br />

18. Strafbestimmungen<br />

Bei Widerhandlung gegen die vorliegende <strong>Benützungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Gebührenordnung</strong> kann der<br />

Gemeinderat nach vorgängiger Anhörung der Betroffenen folgende Strafen verfügen.<br />

- bei erstmaliger Verfehlung (schriftliche Verwarnung)<br />

- im Wiederholungsfalle einen zeitlich befristeten oder unbefristeten Ausschluss von<br />

der Benützung der unter dieses Reglement fallenden Gemeindeliegenschaften.<br />

- Diese Strafbestimmung ist auch anwendbar auf einen Veranstalter, welcher seinen<br />

finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Gemeinde nicht nachkommt oder die<br />

Anweisungen des Abwarts missachtet.<br />

19. Schlussbestimmungen<br />

Diese <strong>Benützungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Gebührenordnung</strong> tritt, gemäss Beschluss des Gemeinderats<br />

vom 22. Januar 2001, per 01. Februar 2001 in Kraft.<br />

- <strong>Benützungs</strong>gebühren<br />

- Übersichtsplan MZH<br />

IM NAMEN DES GEMEINDERATS<br />

Die Präsidentin: Der Verwalter:<br />

M. Stohler D. Pfister

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