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Benützungs- und Gebührenordnung für Gemeindelokalitäten - Diegten

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Für die Reinigung der Räumlichkeiten <strong>und</strong> des Inventars dürfen nur vom Hauswart zur<br />

Verfügung gestellte oder bewilligte Reinigungsmittel verwendet werden.<br />

Für die Reinigung des Kulturraumes <strong>und</strong> des Gewölbekellers gelten separate Bestimmungen.<br />

12. Hallenbenützung<br />

Die Hallenbenützung ist nur während den vom Gemeinderat bewilligten Übungsst<strong>und</strong>en<br />

gestattet. Schulklassen <strong>und</strong> Jugendorganisationen dürfen die Hallen nicht ohne den<br />

verantwortlichen Leiter betreten. Die Hallen dürfen <strong>für</strong> den Turnbetrieb nur mit sauberen<br />

Turnschuhen betreten werden.<br />

Auf den Aussenanlagen benützte oder auf dem Boden abfärbende Turnschuhe dürfen<br />

in den Hallen nicht getragen werden. Turn- <strong>und</strong> Sportschuhe mit Nägeln oder Zapfen<br />

dürfen innerhalb des Gebäudes nicht getragen noch gewaschen werden.<br />

Sämtliche Manipulationen an Gebäuden, Installationen <strong>und</strong> Einrichtungen sind verboten.<br />

Beobachtungen über Störungen an Anlagen wie Heizung, Lüftung etc. sind dem Abwart<br />

zu melden. Beschädigungen an Gebäuden <strong>und</strong> deren Einrichtungen sowie Mobiliar sind<br />

vom Verursacher unverzüglich dem Abwart zu melden.<br />

Für Beschädigungen haften die Veranstalter sowie die Verursacher.<br />

13. Sporthallen <strong>und</strong> Sportanlagen<br />

Bei der ordentlichen Benützung gemäss Belegungsplan sind die Beleuchtungseinrichtungen<br />

der Freiluftanlagen um 22.00 Uhr auszuschalten <strong>und</strong> sämtliche Räumlichkeiten<br />

aufgeräumt zu verlassen. Über Ausnahmen entscheidet der Gemeinderat.<br />

Fussballspielen ist nur in der unteren Turnhalle gestattet. Es sind nur Hallenfussbälle<br />

gestattet.<br />

Stein- <strong>und</strong> Kugelstossen dürfen nur auf der hier<strong>für</strong> bestimmten Anlage betrieben werden.<br />

14. Bühnen<br />

Die Bedienung der Bühneneirichtungen <strong>und</strong> Beleuchtung ist ausschliesslich durch eine<br />

vom Abwart instruierte Person vorzunehmen.<br />

15. Küchenbenützung<br />

Für die Benützung der Küche sind die Instruktionen des Abwarts zu befolgen.<br />

16. Verpflichtung<br />

Sämtliche Organisatoren von Anlässen <strong>und</strong> Veranstaltungen in der Mehrzweckhalle <strong>und</strong><br />

auf deren Areal sind angehalten, ihren Bierbedarf mit <strong>und</strong> ohne Alkohol bei der Brauerei<br />

Ziegelholf zu beziehen.

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