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<strong>Verschmelzung</strong> <strong>von</strong> Vereinen, Rechtsgrundlagen<br />

<strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Friedrich</strong> <strong>Vogelbusch</strong> <strong>ehs</strong> <strong>Dr</strong>esden<br />

<strong>Verschmelzung</strong> <strong>von</strong> Vereinen, Rechtsgrundlagen<br />

Zusammenfassung<br />

Wegen der knappen öffentlichen Mittel für Sport und Kultur sowie des sich ausweitenden Marktgedankens und der<br />

"Ökonomisierung des Sozialen" werden die Wahl einer günstigen Rechtsform und Umstrukturierungsfragen häufig<br />

diskutiert. Die Aufsichtsgremien und Geschäftsführungen der Vereine sind in immer kürzeren Abständen mit der Frage<br />

konfrontiert, ob die derzeitige Rechtsform und Unternehmensstruktur noch den aktuellen Anforderungen genügt. Dies<br />

gilt erst recht für eingetragene Vereine als Unternehmensträger, da bei ihnen rechtlich die Verantwortung bei oftmals<br />

ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen ruht, die das operative Geschäft nicht wahrnehmen, sondern mehr als<br />

Kontrollinstanz für die Geschäftsführung fungieren; in solchen Fällen ist zu überlegen, ob nicht Strukturen zu schaffen<br />

sind, in welchen der im operativen Geschäft Handelnde hierfür auch gesellschaftsrechtlich die Verantwortung trägt und<br />

dem Vereinsvorstand konstruktiv die Aufsichtsaufgabe zugewiesen ist.<br />

Die Bündelung verschiedener Unternehmen unter einem Dach wird oft als allein zukunftsfähig erachtet. Dies ist in<br />

vielen Fällen zu bejahen, wenngleich im Zusammenschluss <strong>von</strong> Unternehmen nach den in der gewerblichen Wirtschaft<br />

gewonnenen Erfahrungen kein Allheilmittel für wirtschaftliche Herausforderungen zu erblicken ist. Hat man es vor, so<br />

hat sich gezeigt, dass nicht nur der Fusionsbeschluss und die vertraglichen Vereinbarungen in den Blickpunkt gestellt<br />

werden dürfen. Erforderlich ist vielmehr, auch den Umsetzungsprozess, der mitunter Jahre lang dauern kann, zu<br />

managen, denn zum einen können unterschiedliche Unternehmenskulturen zu harmonisieren sein, zum anderen können<br />

Verwaltungsabläufe der Neukoordinierung bedürfen.<br />

1 Umwandlung der Rechtsform <strong>von</strong> Vereinen<br />

Die Rechtsform des eingetragenen Vereins (e. V.) ist eine häufig anzutreffende Rechtsform im Bereich des Sports, im<br />

Bereich kultureller und sozialer Projekte. Über die Eigenschaften der Rechtsform und die Erörterung der Vor- und<br />

Nachteile im Vergleich mit anderen Rechtsformen (Stiftung, gGmbH usw.) ist im Schrifttum eine breite Debatte geführt<br />

worden. Wesentliche Kriterien sind<br />

• Haftung,<br />

• Geschäftsführung,<br />

• Aufsicht,<br />

• Eignung für die Trägerschaft eines Wirtschaftsbetriebes,<br />

• Finanzierungsaspekte,<br />

• Aufwand für die unternehmerische Leitung,<br />

• steuerliche Belastung,<br />

• Kosten der Rechtsform.<br />

Umwandlungen auf der Grundlage des Umwandlungsgesetzes sind in der Industrie ein häufig genutzter Weg, um die<br />

eigene Kosten- und Wettbewerbssituation zu verbessern. Seit dem 1.1.1995 ist dieser Weg auch für gemeinnützige<br />

Vereine eröffnet worden. Für Vereine bieten sich zur Umwandlung die Möglichkeiten<br />

• der <strong>Verschmelzung</strong>,<br />

• der Spaltung,<br />

• der Ausgliederung und<br />

• des Formwechsels.<br />

Die Chancen und Gestaltungsmöglichkeiten dieser rechtlichen Grundlage werden häufig bei<br />

Umstrukturierungsüberlegungen außer Acht gelassen, obwohl beispielsweise gerade die Gesamtrechtsnachfolge (oft<br />

auch als Generalsukzession bezeichnet) in bestimmten Fällen sehr attraktiv ist. Nach dieser Rechtsfigur ist es möglich,<br />

sämtliche Aktiva und Passiva sowie alle laufenden Rechtsbeziehungen in einem Akt <strong>von</strong> einem Rechtsträger auf einen<br />

1


<strong>Verschmelzung</strong> <strong>von</strong> Vereinen, Rechtsgrundlagen<br />

anderen zu übertragen. Gläubiger des Vereins sind über dieses Vorhaben zu informieren (durch allgemeine<br />

Veröffentlichung im Vereinsregister) und können einer solchen Übertragung ihrer Verbindlichkeit nicht widersprechen.<br />

Auch Arbeitsverträge sind in diese Übertragungsmöglichkeit eingeschlossen.<br />

Anlässe für Umstrukturierungen können vielfältiger Art sein.<br />

Praxis-Beispiel<br />

Beispiele<br />

1. Verein A und Verein B wollen sich zusammenschließen, um am Markt gemeinsam aufzutreten.<br />

Hierdurch sollen strategische Vorteile erreicht werden, z. B. höhere Fähigkeit zum Angebot<br />

innovativer Leistungen. Durch den Zusammenschluss sollen zudem die<br />

Geschäftsführungskompetenzen gestärkt werden.<br />

2. Verein C ist in der kreisfreien Stadt C-Stadt tätig, Verein D im Landkreis D-Land. Der Landkreis und<br />

die Stadt vereinbaren eine Eingemeindung. Daraufhin wollen auch die beiden Vereine<br />

zusammengehen.<br />

3. Verein E ist stark engagiert mit einem Wirtschaftsbetrieb (Altenheim, Krankenhaus, Konzerthaus o.<br />

Ä.). Die hieraus erwachsenen Risiken und Aufsichtspflichten für den ehrenamtlich tätigen Vorstand<br />

führen immer wieder zu Diskussionen. Einzelne Mitglieder des Vorstandes sehen sich nicht mehr in<br />

der Lage, die Aufsicht sachgerecht wahrzunehmen und überlegen, ihr Mandat niederzulegen. Zudem<br />

soll das umfangreiche Grundvermögen des Vereins nicht durch die wirtschaftlichen Aktivitäten des<br />

Wirtschaftsbetriebes gefährdet werden.<br />

4. Verein D betreibt einen Kindergarten und erhält das Angebot <strong>von</strong> einem Caterer, eine gemeinsame<br />

Servicegesellschaft für die Speisenversorgung, Hausmeistertätigkeiten und Reinigung zu errichten.<br />

Die Servicegesellschaft könnte ihre Beschäftigten nach dem Haustarifvertrag des Caterers bezahlen,<br />

was eine Absenkung der Vergütungen und eine erhöhte Flexibilität bedeuten würde. In einem<br />

gewissen Sinne handelt es sich um ein Outsourcing-Angebot mit weiterhin gegebenem<br />

gesellschaftsrechtlichen Einfluss.<br />

Bei allen geschilderten Beispielen steht eine Veränderung der vereins- bzw. "gesellschaftsrechtlichen" Struktur an. Für<br />

Strukturveränderungen sind die zivilrechtlichen Rahmenbedingungen aufzuzeigen.<br />

2 Rahmenbedingungen für Strukturveränderungen <strong>von</strong> Vereinen<br />

Achtung<br />

Der gesetzliche Rahmen für das Handeln des eingetragenen Vereins findet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).<br />

Im BGB ist geregelt, wie der Verein gegründet wird, welchen Mindestinhalt die Satzung haben muss, wie die Satzung<br />

geändert wird, wie die Eintragung ins Vereinsregister erfolgt, wie die Geschäftsführung und Außenvertretung erfolgt<br />

usw.<br />

Seit dem mit Wirkung vom 1.1.1995 völlig neuen Umwandlungsgesetz (vom 28.10.1994, veröffentlicht im BGBl. I, S.<br />

3210) stehen die Regelungen zur Umwandlung erstmals auch eingetragenen Vereinen zur Verfügung. Im<br />

Umwandlungsgesetz ist zudem den einzeln in § 1 aufgeführten Rechtsträgern die Möglichkeit eröffnet worden, sich im<br />

Wege der Spaltung umzustrukturieren. Beim Umwandlungsgesetz handelt es sich mithin um ein neues Instrument für<br />

eingetragene Vereine, ihre Rechtsform zu ändern (Formwechsel) bzw. ihr Vermögen auf andere Rechtsträger zu<br />

übertragen (Zusammenführen = <strong>Verschmelzung</strong>, Auseinandernehmen = Spaltung).<br />

Zusammenfassend lässt sich das jeweils anzuwendende Recht wie folgt darstellen:<br />

Übersicht: Wo finden sich Regelungen zur Organisation und zur Umstrukturierung<br />

Rechtsform Aufbauorganisation/<br />

Vereinsverfassung<br />

Umstrukturierungen/Änderungen der<br />

Vereinsverfassung<br />

Einzelrechtsnachfolge Gesamtrechtsnachfolge<br />

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<strong>Verschmelzung</strong> <strong>von</strong> Vereinen, Rechtsgrundlagen<br />

e. V. §§ 21 - 79 BGB<br />

Kapitalgesellschaften GmbHG, AktG<br />

Personenhandelsgesellscha<br />

ften (OKG, KG)<br />

§§ 105 - 177a HGB<br />

Stiftung §§ 80 - 88 BGB<br />

Personengesellschaft<br />

(GBR)<br />

§ 705 - 740 BGB<br />

BGB UmwG<br />

Hinweis<br />

Für den Aufbau, die Außenbeziehungen und die Binnenverfassung des eingetragenen Vereins sind die<br />

zivilrechtlichen Regelungen der §§ 21 ff BGB maßgebend.<br />

Wenn die Struktur verändert werden soll, beispielsweise durch Zusammenführung zweier, bisher selbständiger<br />

Rechtsträger oder durch (Aus-)Gründung einer Tochtergesellschaft, sind neben dem allgemeinen, im BGB kodifizierten<br />

Zivilrecht, spezielle gesellschaftsrechtliche Grundlagen heranzuziehen. Im Bereich der gewerblichen Wirtschaft sind<br />

zudem die steuerrechtlichen Regelungen des UmwStG <strong>von</strong> entscheidender Bedeutung. Etwa sind Regelungen in § 20<br />

Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) günstige Möglichkeiten zur steuerneutralen Einbringung <strong>von</strong> Betrieben bzw.<br />

Teilbetrieben in Kapitalgesellschaften und § 24 UmwStG zur Einbringung <strong>von</strong> Betrieben in Personengesellschaften<br />

getroffen. Begünstigt sind dort die Fälle, in denen eine Einbringung gegen Ge-währ <strong>von</strong> Gesellschafterrechten<br />

vorgenommen wird. Bei gemeinnützigen Vereinen spielt das Umwandlungssteuerrecht dagegen im Regelfall keine<br />

Rolle.<br />

Im Folgenden werden diese Rahmenbedingungen unterschieden nach der Grundform der <strong>Verschmelzung</strong> und den<br />

anderen Formen der Veränderung der Vereinsstruktur. Wie bereits eingangs erwähnt, sind neben dem Zusammenfügen<br />

<strong>von</strong> mehreren Vereinen zu einem Verein (<strong>Verschmelzung</strong> oder Fusion), der Rechtsformwechsel (reiner Wechsel des<br />

Rechtskleides) und die Spaltung (Ausgliederung, Aufspaltung als Unterformen) denkbar. Hierzu sei folgende Übersicht<br />

zur Veranschaulichung gegeben.<br />

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<strong>Verschmelzung</strong> <strong>von</strong> Vereinen, Rechtsgrundlagen<br />

Es zeigen sich vielgestaltige Umstrukturierungsvarianten. Grundsätzlich ist es möglich, nahezu jede gewünschte<br />

Konstellation zu verwirklichen. In der Sprache des Familienrechts könnte man sagen, dass eine "Heirat" möglich ist,<br />

ebenso wie eine "Ehescheidung" sowie die "Geburt <strong>von</strong> Töchtern".<br />

Hinweis<br />

Der "Familienname" des neu entstehenden Vereins kann frei gewählt werden. Im Gesetz ist festgelegt, dass<br />

entweder der Name des übernehmenden Vereins der Name des neu entstehenden Vereins wird, oder im<br />

<strong>Verschmelzung</strong>svertrag eine abweichende Regelung getroffen wird. D. h., der "Familienname" des verschmolzenen<br />

Vereins ist frei festlegbar.<br />

Bei den Varianten A bis C wird Vermögen übertragen und im Gegenzug werden Beteiligungen bzw. Anteilsrechte<br />

gewährt. Bei der Variante D bleibt hingegen der Rechtsträger unverändert bestehen, es handelt es sich um einen reinen<br />

Wechsel der Rechtsform.<br />

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<strong>Verschmelzung</strong> <strong>von</strong> Vereinen, Rechtsgrundlagen<br />

3 Rahmenbedingungen für die <strong>Verschmelzung</strong> <strong>von</strong> Vereinen<br />

3.1 Erweiterung der Möglichkeiten zur Zusammenführung <strong>von</strong> Vereinen<br />

Soll die Vereinsstruktur geändert werden, kann einmal nach der altbekannten rechtlichen Regelung des § 47 BGB<br />

vorgegangen werden. Seit Anfang 1995 steht jedoch auch das neu gefasste Umwandlungsgesetz, das erstmals auch für<br />

den e. V. die Möglichkeit gewährt, sich an Umwandlungen zu beteiligen, zur Verfügung.<br />

Achtung<br />

Mit dem neuen Umwandlungsgesetz bietet sich eingetragenen Vereinen seit einigen Jahren eine wesentlich<br />

vereinfachte Möglichkeit zur Neustrukturierung.<br />

Bisher war es entweder notwendig, die Altvereine zu liquidieren und im Wege der Einzelrechtsnachfolge alle<br />

Mitgliedschaften, Vermögensgegenstände, Schulden und sonstigen Rechtsbeziehungen in einen neuen Verein<br />

einzubringen ("Quasi-<strong>Verschmelzung</strong>" durch Neugründung oder Neubildung). Oder es musste einer der beiden<br />

Altvereine aufgelöst werden und der andere Verein übernahm die Mitgliedschaften, Werte und Rechtsbeziehungen<br />

("Quasi-<strong>Verschmelzung</strong>" durch Aufnahme). Rechtsgrundlage ist hierfür jedoch nicht das alte Umwandlungsgesetz<br />

sondern das allgemeine Zivilrecht (Vermögens- und Schuldübertragung). Die entsprechende Vorschrift für die<br />

Auflösung eines eingetragenen Vereines findet sich in § 47 BGB. Zu beachten ist allerdings bei diesem Weg, dass nach §<br />

49 BGB ein Anfallsberechtigter zu benennen ist. Grundsätzlich ist nach § 51 BGB ein Sperrjahr für die Übertragung auf<br />

diesen Anfallsberechtigten zu beachten. Früher galt des Weiteren haftungsrechtlich, dass nach § 419 BGB a. F. neben<br />

dem Altverein auch der Vermögensübernehmer für die bis dahin begründeten Verbindlichkeiten des abgebenden e. V.<br />

haftete. Die bis 1995 für die Zusammenführung <strong>von</strong> Vereinen infrage kommenden gesetzlichen Bestimmungen waren<br />

somit umständlich und zeitaufwändig. Wenn der Vertragspartner seine Zustimmung zur Schuldübertragung<br />

verweigerte, konnte eine Übertragung nicht erfolgen.<br />

Unter dem Fachterminus "Umwandlungen" sind alle Rechtsvorgänge zu fassen, die bei der <strong>Verschmelzung</strong> zweier<br />

Rechtsträger bzw. der Spaltung eines Rechtsträgers auftreten. Grundmuster einer Umwandlung ist die Hingabe <strong>von</strong><br />

Vermögen gegen Gewähr <strong>von</strong> Mitgliedschaftsrechten. Eine Sonderrolle nimmt der Formwechsel ein, bei dem es nicht<br />

um einen materiellen Vermögensübergang sondern nur um das formale Wechseln des Rechtskleides geht.<br />

3.2 Gesamtrechtsnachfolge statt Einzelrechtsnachfolge<br />

Die wesentliche gesellschafts- und vereinsrechtliche Bedeutung des Umwandlungsgesetzes für Umstrukturierungen<br />

ergibt sich aus der sog. Gesamtrechtsnachfolge oder Universalsukzession. Danach müssen bei z. B. einer Fusion <strong>von</strong><br />

zwei e. V. nicht mehr alle Mitgliedschaftsbeziehungen, Vermögensgegenstände, Schulden und alle laufenden<br />

(vertraglichen) Vereinbarungen einzeln auf den neu entstehenden Rechtsträger übertragen werden. Vielmehr gehen<br />

nach § 20 Abs. 1 UmwG alle Rechtsbeziehungen in einem Rechtsakt (uno actu) auf den neuen Rechtsträger über. Das<br />

heißt, alle bisherigen Vermögensgegenstände und Schulden sowie alle bestehenden Rechtsbeziehungen<br />

(Arbeitsverhältnisse, Dauerschuldverhältnisse usw.) und Vereinsmitgliedschaften des übertragenen e. V. werden<br />

automatisch Rechtsbeziehungen bzw. Mitgliedschaften des aufnehmenden bzw. neu entstehenden Vereines.<br />

Diese Regelung hat nicht zu unterschätzende praktische Vorteile:<br />

• Bei einer Vielzahl <strong>von</strong> Vermögensgegenständen (Gebäuden, Mobiliar, Forderungen, Bankkonten und<br />

Kassenbeständen, ...) und Schulden (Rückstellungen, Bank- und Lieferantenverbindlichkeiten usw.) sowie<br />

Verträgen (Darlehensverträge, Verträge über Sicherheiten bzw. Garantien, Arbeitsverträge, Dienstverträge,<br />

Dienstwohnungsverträge, Miet-/Pachtverträge, Betriebsführungsverträge, Wartungsverträge,<br />

Leasingverträge usw.) kann die Übertragung durch e i n e n Vertrag bewerkstelligt werden. Im Vertrag<br />

wird der gesamte Verein bezeichnet bzw. es wird durch Verweis auf den Jahresabschluss das gesamte<br />

Vermögen definiert.<br />

• Gläubiger des Vereins sind über dieses Vorhaben zu informieren (durch allgemeine Veröffentlichung im<br />

Vereinsregister), sie können einer solchen Übertragung ihrer Verbindlichkeit aber nicht widersprechen.<br />

Nur in besonderen Fällen können sie binnen eines halben Jahres nach Eintrag der Umwandlung im<br />

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<strong>Verschmelzung</strong> <strong>von</strong> Vereinen, Rechtsgrundlagen<br />

Register ihres Gläubigers eine zusätzliche Sicherheit verlangen.<br />

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<strong>Verschmelzung</strong> <strong>von</strong> Vereinen, Rechtsgrundlagen<br />

3.3 Rechte der Arbeitnehmer bei einer Umwandlung<br />

Achtung<br />

Auch Arbeitsverträge sind in die Übertragungstechnik der Gesamtrechtsnachfolge eingeschlossen.<br />

Analog der Regelungen zum Gläubigerschutz haben auch die Arbeitnehmer der betroffenen Rechtsträger grundsätzlich<br />

keine Möglichkeit, die Umwandlung zu verhindern. Sie haben jedoch umfassende Informationsrechte: § 5 Abs. 1 Nr. 9<br />

UmwG sieht vor, dass bei Umwandlungen im <strong>Verschmelzung</strong>svertrag oder in dessen Entwurf die voraussichtlichen<br />

Folgen der Umwandlung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen sowie die insoweit vorgesehenen Maßnahmen<br />

darzustellen sind. Dem Betriebsrat/der Mitarbeiter- oder Personalvertretung sind der <strong>Verschmelzung</strong>svertrag bzw. sein<br />

Entwurf einen Monat vor Beschluss der Mitgliederversammlung zuzuleiten (§ 5 Abs. 3). Diese Informationspflicht wird<br />

dadurch untermauert, dass bei der Anmeldung der Umwandlung zur Registereintragung der Vorstand die rechtzeitige<br />

Zuleitung an den Betriebsrat nachzuweisen hat (§ 17 Abs. 1 UmwG).<br />

Für sämtliche Umwandlungsarten gelten die allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften zum Betriebsübergang des § 613<br />

a BGB (ausdrücklicher Verweis in § 324 UmwG). Diese Spezialvorschrift des UmwG wiederholt den allgemeinen<br />

zivilrechtlichen Grundsatz zum Schutz der Arbeitnehmer bei einem Betriebsübergang: Kündigungen des bisherigen<br />

bzw. des neuen Arbeitgebers wegen des Betriebsübergangs sind unwirksam.<br />

Aus dem Gesagten geht hervor, dass beispielsweise bei der Ausgliederung eines Teilbetriebes aus einem Verein die<br />

Arbeitnehmer zwar über die Umstrukturierung zu informieren sind und besondere Haftungsansprüche für eine gewisse<br />

Zeit haben, eine Zustimmung zum Ausgliederungsvorhaben ist jedoch nicht einzuholen, d. h., den Arbeitnehmern steht<br />

kein Recht zum Widerspruch gegen die Übertragung ihrer Anstellungsverhältnisse auf den neuen Träger zu.<br />

3.4 Eingeschränkte Möglichkeiten zur Klage gegen den <strong>Verschmelzung</strong>sbeschluss<br />

Ein weiterer wesentlicher Vorteil des Umwandlungsgesetzes ist darin begründet, dass klare Regeln für die juristische<br />

Überprüfung der Umwandlung gegeben sind. Klagen gegen etwa den <strong>Verschmelzung</strong>sbeschluss sind nur unter engen<br />

Voraussetzungen möglich. Nach § 14 UmwG kann zwar grundsätzlich <strong>von</strong> Vereinsmitgliedern gegen den<br />

<strong>Verschmelzung</strong>sbeschluss geklagt werden. Die Klage ist jedoch nur unter engen Voraussetzungen in zweierlei Hinsicht<br />

möglich:<br />

• eine Klage ist zeitlich nur innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung zulässig,<br />

• eine Klage kann nicht darauf gestützt werden, dass die gewährte Mitgliedschaft an dem übernehmenden<br />

Rechtsträger keinen ausreichenden Gegenwert für die Mitgliedschaft beim übertragenen Rechtsträger<br />

darstellt. (Insoweit werden die Mitglieder auf das sog. Spruchverfahren verwiesen, vgl. §§ 305 ff UmwG.)<br />

Durch diese Regelung soll verhindert werden, dass "querulante" Vereinsmitglieder das Verfahren der <strong>Verschmelzung</strong><br />

nach Vorliegen eines <strong>Verschmelzung</strong>sbeschlusses der Mitgliederversammlung in der erforderlichen satzungsändernden<br />

Mehrheit unnötig lange in die Länge ziehen können.<br />

3.5 Möglichkeiten zum Schutz der Gläubiger der beteiligten Vereine (<br />

Auch die Regelung des § 22 UmwG zum Schutz der Gläubiger der beteiligten Vereine folgt dem genannten Motiv, dass<br />

die <strong>Verschmelzung</strong> nicht unnötig verzögert bzw. aufgehalten werden soll. Generell gilt, dass die Gläubiger keine<br />

Möglichkeit haben, der <strong>Verschmelzung</strong> zu widersprechen und diese dadurch zu verhindern. Der gesetzlich geregelte<br />

Gläubigerschutz sieht bei der <strong>Verschmelzung</strong> vor, dass bestimmten Gläubigern auf Verlangen hin Sicherheit zu<br />

gewähren ist. Für die Sicherheitsgewährung sind wieder zeitliche und sachliche Einschränkungen geregelt:<br />

• Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur innerhalb einer Frist <strong>von</strong> sechs Monaten nach Bekanntgabe<br />

der <strong>Verschmelzung</strong> im Register ihres Schuldnervereines zu.<br />

• Die Gläubiger müssen ihren Anspruch schriftlich anmelden.<br />

• Es muss jeweils glaubhaft gemacht werden, dass die Erfüllung der Forderung durch die <strong>Verschmelzung</strong><br />

gefährdet ist.<br />

• Gläubiger, die durch Eigentumsvorbehalt, dingliche oder andere Sicherungsinstrumente im Insolvenzfall<br />

bevorrechtigt wären (z. B. Kreditinstitute, die ihren Kredit mit einer Grundschuld gesichert haben),<br />

können keine Sicherheitsleistung verlangen (§ 22 Abs. 2 UmwG).<br />

Darüber hinaus ist ein zusätzlicher Gläubigerschutz in den §§ 25 ff UmwG geregelt, die eine persönliche Haftung der<br />

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<strong>Verschmelzung</strong> <strong>von</strong> Vereinen, Rechtsgrundlagen<br />

Verwaltungsträger der beteiligten Vereine vorsehen.<br />

Hinweis<br />

Allgemeiner Hinweis zum Umwandlungsgesetz Die Verbindlichkeit der gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich<br />

aus dem Charakter des Gesetzes.<br />

• Nach § 1 Abs. 2 UmwG sind nur die im Gesetz genannten Umwandlungsarten möglich.<br />

• Darüber hinaus können sich nur die vom Gesetz genannten Rechtsformen an Umwandlungen beteiligen.<br />

Es sind dies die in § 3 UmwG (<strong>Verschmelzung</strong>en) genannten Rechtsformen bzw. die in § 124 (Spaltung)<br />

und § 191 UmwG (Rechtsformwechsel) genannten Typen.<br />

• § 1 Abs. 3 stellt darüber hinaus klar, dass <strong>von</strong> den gesetzlichen Vorschriften nur dann abgewichen werden<br />

kann, wenn dies im Gesetz ausdrücklich zugelassen wurde.<br />

Hinweis<br />

Ergänzungen sind möglich, es sei denn, dass das Umwandlungsgesetz eine abschließende Regelung enthält. Das<br />

Umwandlungsgesetz stellt für den im Verein Verantwortlichen keine einfache Materie dar.<br />

Für alle Umwandlungsarten gelten zum einen allgemeine Vorschriften und zum anderen für die jeweilige Rechtsform<br />

besondere Vorschriften. Für die anderen Umstrukturierungsvarianten (Spaltung, Formwechsel) sind zusätzliche eigene<br />

Vorschriften zu beachten. Die Schwierigkeit ergibt sich daraus, dass die Vorschriften des Besonderen Teils für<br />

<strong>Verschmelzung</strong>en bzw. des <strong>Dr</strong>itten Buches (Spaltung) und Fünften Buches (Formwechsel) vielfache Verweisungen auf<br />

Einzelbestimmungen des Allgemeinen Teils verwenden und daher nicht aus sich heraus verständlich sind. Z. B. sind im<br />

zweiten Buch des Umwandlungsgesetzes die grundlegenden gesetzlichen Vorschriften zu den <strong>Verschmelzung</strong>en<br />

aufgeführt. Darüber hinaus finden sich Spezialvorschriften im sog. "Besonderen Teils". Für die <strong>Verschmelzung</strong> <strong>von</strong><br />

Vereinen finden sich schließlich rechtsformspezifische Vorschriften unter den §§ 99 bis 104a UmwG. Die<br />

Spezialvorschriften zur Spaltung, Vermögensübertragung und zum Formwechsel verweisen jeweils auf die Grundsätze<br />

der <strong>Verschmelzung</strong>.<br />

Im folgenden Text wird daher übersichtsartig auf die jeweiligen Fundstellen für eingetragene Vereine im Gesetz<br />

verwiesen.<br />

3.6 Rahmenbedingungen für sonstige Strukturveränderungen<br />

Für die sonstigen, hier anzusprechenden Strukturveränderungen wie die Ausgliederung einer 100 %-Tochtergesellschaft<br />

aus dem Vereinsvermögen, die den operativen Betrieb übernehmen soll, sind wie bei den <strong>Verschmelzung</strong>en ebenfalls<br />

grundsätzlich zwei Wege denkbar:<br />

• Weg 1: Einmal können bestimmte Vermögensgegenstände und bestimmte Verbindlichkeiten durch<br />

Einzelrechtsnachfolge übertragen werden, d. h., es bedarf eines Übereignungsaktes für jeden<br />

Vermögensgegenstand und jeden Schuldposten. Darüber hinaus sind alle vertraglichen Beziehungen<br />

(Anstellungsverträge mit Mitarbeitern, Mietverträge, Absatz- und Lieferverträge usw.) zu übertragen.<br />

• Weg 2: Vermögen und Schulden werden nach einem genau bezeichneten Spaltungsplan übertragen. Alle<br />

mit <strong>Dr</strong>itten begründeten Rechtsverhältnisse, die sich auf den im Spaltungsplan bezeichneten Teil beziehen,<br />

werden mitübertragen (partielle Gesamtrechtsnachfolge). Die nicht betroffenen Vermögensgegenstände<br />

und Schulden und die nicht bezeichneten Vertragsverhältnisse bleiben unberührt.<br />

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<strong>Verschmelzung</strong> <strong>von</strong> Vereinen, Rechtsgrundlagen<br />

4 Bestimmungen des Umwandlungsrechts im Einzelnen<br />

Wie eingangs ausgeführt, sind folgende Wege für Umstrukturierungen <strong>von</strong> eingetragenen Vereinen denkbar:<br />

• <strong>Verschmelzung</strong>,<br />

• Spaltung,<br />

• Formwechsel.<br />

Die Systematik der bei der <strong>Verschmelzung</strong> <strong>von</strong> eingetragenen Vereinen anzuwendenden Vorschriften werden aus der<br />

folgenden Übersicht deutlich:<br />

Rechtsvorschriften für die <strong>Verschmelzung</strong> <strong>von</strong> eingetragenen Vereinen<br />

<strong>Verschmelzung</strong>/Fusion<br />

§§ 2 - 38 UmwG Allgemeiner Teil<br />

§§ 99 -104a UmwG Besonderer Teil<br />

Die <strong>Verschmelzung</strong> ist die Grundform der im Umwandlungsgesetz beschriebenen Umstrukturierungsvariante, bei der<br />

es zu einer Übereinkunft zwischen zwei bisher selbstständigen Vereinen kommt, die in Zukunft zu einem einheitlichen<br />

Verein verbunden werden sollen. Sie wird im folgenden Abschnitt zuerst dargestellt.<br />

Rechtsvorschriften für die Spaltung <strong>von</strong> eingetragenen Vereinen<br />

Spaltung<br />

§§ 123 - 137 UmwG<br />

Allgemeiner Teil<br />

§§ 149 UmwG<br />

Besonderer Teil<br />

Die Spaltung ist im Bereich der gewerblichen Wirtschaft eine häufig angewandte Form, um Teilbereiche bzw.<br />

Unternehmenssegmente (Niederlassungen, Forschungseinrichtungen, Vertriebszentren o. Ä.) zu verselbständigen. Für<br />

Spaltungen gelten einige wenige Spezialregelungen, die auch für Vereine Bedeutung erlangen können (z. B.<br />

gesamtschuldnerische Haftung des abgebenden Rechtsträgers). Darüber hinaus handelt es sich bei bestimmten Formen<br />

der Spaltung um ein einseitiges Rechtsgeschäft, bei dem nur der angebende Rechtsträger beteiligt werden muss (z. B.<br />

die für Vereine besonders interessante Variante der Ausgliederung eines Teilbetriebes auf eine 100%-ige<br />

Tochtergesellschaft. Für einseitige Rechtsgeschäfte ändern sich die Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes, etwa<br />

wenn statt des abzuschließenden Vertrages nur ein Spaltungsplan oder ein Ausgliederungsplan erstellt werden muss.<br />

Der Rechtsformwechsel stellt wegen der Besonderheit der Materie - es wird kein Vermögen übertragen -eine völlig<br />

eigenständig darzustellende Spielart der Umwandlung dar, sie ist daher in einem eigenen Abschnitt zu erörtern.<br />

Rechtsvorschriften für den Rechtsformwechsel <strong>von</strong> eingetragenen Vereinen<br />

Formwechsel<br />

§§ 190 - 213 UmwG<br />

Allgemeiner Teil<br />

§§ 272 - 290 UmwG<br />

Besonderer Teil<br />

Seite 9 <strong>von</strong> 16


<strong>Verschmelzung</strong> <strong>von</strong> Vereinen, Rechtsgrundlagen<br />

4.1 <strong>Verschmelzung</strong>/Fusion<br />

Definition der <strong>Verschmelzung</strong>:<br />

Zwei (oder mehrere) e. V. verschmelzen<br />

1. auf einen der bestehenden e. V. (<strong>Verschmelzung</strong> durch Aufnahme)<br />

2. auf einen neu zu gründenden e. V. (<strong>Verschmelzung</strong> durch Neugründung)<br />

ohne dass es zu einer Abwicklung (Liquidation) eines der beteiligten Vereine kommt.<br />

Bei der <strong>Verschmelzung</strong> rechtsfähiger Vereine geht das gesamte Vermögen des übertragenen Vereines uno actu auf den<br />

übernehmenden Verein gegen Gewährung <strong>von</strong> Mitgliedschaftsrechten des übernehmenden Vereines über (§ 2 Nr. 1<br />

UmwG).<br />

Ein eingetragener Verein kommt als übernehmender Rechtsträger nur in Frage, wenn der übertragene Rechtsträger<br />

ebenfalls ein eingetragener Verein ist.<br />

Zur Beteiligung anderer Rechtsformen als aufnehmender Rechtsträger gilt: Eingetragene Vereine können nur auf einen<br />

neu gegründeten anderen Rechtsträger verschmolzen werden. Soll ein e. V. auf z. B. eine bestehende GmbH<br />

verschmolzen werden, muss zunächst der e. V. in eine andere Rechtsform umgewandelt werden (Formwechsel nach §<br />

272 UmwG, §§ 273 - 282 UmwG) und erst anschließend ist eine <strong>Verschmelzung</strong> möglich. Eine <strong>Verschmelzung</strong> auf einen<br />

bestehenden eingetragenen Verein ist jedoch möglich.<br />

Die nachfolgende Übersicht zeigt die Möglichkeiten der <strong>Verschmelzung</strong> bei Sozialunternehmen.<br />

A = Vorgang ist nur zur Aufnahme durch einen übernehmenden Rechtsträger möglich.<br />

N = Vorgang ist nur zur Neugründung eines neuen Rechtsträgers möglich.<br />

Rechtsträger Übernehmender oder neuer<br />

Übertragender Verein GmbH/AG<br />

Verein A/N A/N<br />

GmbH/AG - A/N<br />

Im Folgenden sollen die verfahrensrechtlichen Grundtatbestände für die <strong>Verschmelzung</strong> eingetragener Vereine<br />

aufgezeigt werden:<br />

4.1.1 Allgemeine Grundtatbestände<br />

Die <strong>Verschmelzung</strong> <strong>von</strong> rechtsfähigen Vereinen ist in den §§ 2 - 35 UmwG und den §§ 99 - 104 a UmwG geregelt. Analog<br />

der unter 4.2 beschriebenen Regelung zur Spaltung kommt gemäß § 99 Abs. 2 UmwG ein eingetragener Verein als<br />

übernehmender Rechtsträger nur in Frage, wenn der übertragende Rechtsträger ebenfalls ein eingetragener Verein ist.<br />

4.1.2 <strong>Verschmelzung</strong>svertrag<br />

Der Inhalt des <strong>von</strong> den Vorständen abzuschließenden und notariell zu beurkundenden <strong>Verschmelzung</strong>svertrages ergibt<br />

sich insbesondere aus § 5 UmwG. § 5 Abs. 1 Nr. 3 UmwG fordert die Aufnahme <strong>von</strong> Angaben zur Mitgliedschaft im<br />

übernehmenden Verein. In diesem Zusammenhang sind also die Satzungsbestimmungen des aufnehmenden Vereins zu<br />

erläutern. Die namentliche Benennung der Mitglieder, die neue Mitgliedschaften im übernehmenden Verein erhalten, ist<br />

nicht erforderlich. Ebenfalls zu fixieren ist der <strong>Verschmelzung</strong>sstichtag als derjenige Zeitpunkt, <strong>von</strong> dem an die<br />

Handlungen des übernommenen Vereins als für Rechnung des übernehmenden Vereins vorgenommen gelten. Die in §§<br />

29 ff UmwG grundsätzlich vorgesehenen Abfindungen für ausscheidende Mitglieder sind gemäß § 104 a UmwG bei<br />

gemeinnützigen Vereinen explizit ausgeschlossen, damit die gemeinnützigkeitsrechtlich vorgegebene Mittelbindung<br />

nicht beeinträchtigt wird. Daneben fordert das Gesetz weitere Angaben im Vertrag.<br />

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<strong>Verschmelzung</strong> <strong>von</strong> Vereinen, Rechtsgrundlagen<br />

4.1.3 <strong>Verschmelzung</strong>sbericht<br />

Die Vorstände beider Vereine haben gemäß § 8 UmwG einen ausführlichen schriftlichen <strong>Verschmelzung</strong>sbericht zu<br />

erstatten. Er muss die <strong>Verschmelzung</strong>, den <strong>Verschmelzung</strong>svertrag im Einzelnen sowie die Angaben über die<br />

Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Verein rechtlich und wirtschaftlich erläutern und begründen. Dieser Bericht<br />

kann <strong>von</strong> beiden Vorständen gemeinsam erstattet werden. § 8 Abs. 3 UmwG erklärt den Bericht dann für nicht<br />

erforderlich, wenn alle Mitglieder in notariell beurkundeten Erklärungen auf seine Erstattung verzichten. Dies dürfte bei<br />

Vereinen regelmäßig nicht zu erlangen sein, so dass <strong>von</strong> einer Berichtspflicht auszugehen ist.<br />

4.1.4 <strong>Verschmelzung</strong>sprüfung<br />

Eine Prüfung hat sich nach § 9 UmwG auf die Inhalte des <strong>Verschmelzung</strong>svertrages zu erstrecken. Im Gegensatz zum<br />

Allgemeinen Teil des Umwandlungsgesetzes ist bei eingetragenen Vereinen keine Pflichtprüfung vorgese-hen. Dies ist<br />

darin begründet, dass Vereinsmitglieder keine vermögensmäßige/kapitalistische Beteiligung eingegangen sind und<br />

daher, anders als in der gewerblichen Wirtschaft, keine Umtauschverhältnisse zwischen Anteilsrechten festzulegen sind.<br />

Wenn z. B. zwei Aktiengesellschaften verschmelzen, besteht ein besonderes Interesse der Aktionäre der beiden<br />

Gesellschaften daran, wie das Umtauschverhältnis der neu auszugebenden Aktien im Verhältnis zu den bisherigen<br />

Aktien festgelegt wird. Eine <strong>Verschmelzung</strong>sprüfung durch einen unabhängigen <strong>Verschmelzung</strong>sprüfer ist bei einem<br />

Verein nur erforderlich, wenn mindestens 10 % der Mitglieder dies schriftlich verlangen. In der Praxis führt dies dazu,<br />

dass regelmäßig bei Vereinen keine <strong>Verschmelzung</strong>sprüfung durchzuführen ist.<br />

4.1.5 Vorbereitung der Mitgliederversammlung<br />

Das Gesetz enthält keine besonderen Vorschriften für die dem Vorstand obliegende Einberufung der<br />

Mitgliederversammlung. Die Form der Einberufung dürfte im Regelfall in der Vereinssatzung festgelegt sein. Wenn<br />

keine Regularien satzungsmäßig festgelegt sind, gelten allgemeine zivilrechtliche Grundsätze. In jedem Falle muss z. B.<br />

zwischen Einladung und Mitgliederversammlung eine angemessene Frist liegen. Zur Frage, welche Unterlagen den<br />

Vereinsmitgliedern mit der Einberufung zur Verfügung gestellt werden müssen, enthält das Gesetz nur wenige<br />

Hinweise. § 32 Abs. 1 S. 2 BGB verlangt zur Gültigkeit eines Beschlusses lediglich, dass der Gegenstand der<br />

Beschlussfassung bei der Einberufung der Mitgliederversammlung bezeichnet wird. Im Falle einer <strong>Verschmelzung</strong> wird<br />

es nicht genügen, mit der Einladung zur Mitgliederversammlung eine Tagesordnung zu versenden. Zu fordern ist<br />

vielmehr, dass das angestrebte <strong>Verschmelzung</strong>svorhaben in der Einladung zur Mitgliederversammlung in Form eines<br />

Kurzberichts erläutert wird.<br />

Ergänzend schreibt das Gesetz vor, dass <strong>von</strong> der Einberufung der Mitgliederversammlung an in den Geschäftsräumen<br />

der beteiligten Vereine der <strong>Verschmelzung</strong>svertrag oder sein Entwurf, die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der<br />

beteiligten Vereine für die letzten drei Geschäftsjahre (bzw. unter Umständen eine Zwischenbilanz), die<br />

<strong>Verschmelzung</strong>sberichte bzw. der gemeinsame <strong>Verschmelzung</strong>sbericht der Vorstände sowie ein evtl. erforderlicher<br />

Prüfungsbericht, wenn mehr als 10 Prozent der Mitglieder eine <strong>Verschmelzung</strong>sprüfung verlangt haben, auszulegen<br />

sind. Jedem Mitglied ist auf Verlangen unverzüglich kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen zu erteilen.<br />

4.1.6 Zustimmungsbeschluss zur <strong>Verschmelzung</strong><br />

Der <strong>Verschmelzung</strong>sbeschluss kann nur in einer Mitgliederversammlung gefasst werden. Er ist notariell zu beurkunden.<br />

Es ist darauf zu achten, dass das Versammlungsprotokoll detaillierte Hinweise zu den Formalien der Versammlung und<br />

dem getroffenen Beschluss enthält. Der <strong>Verschmelzung</strong>sbeschluss bedarf nach dem Umwandlungsgesetz einer Mehrheit<br />

<strong>von</strong> drei Vierteln der erschienenen Mitglieder. Es kann jedoch auch in der Satzung ein höheres Quorum für<br />

satzungsändernde Beschlüsse festgelegt sein, dann gilt dieses.<br />

Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit ist darauf zu achten, dass keine praktisch kaum einzuhaltenden Regelungen in der<br />

Satzung festgeschrieben sind. Ist beispielsweise festgelegt, dass alle Vereinsmitglieder einer Umwandlung zustimmen<br />

müssen, handelt es sich um eine solche praktisch kaum einzuhaltende Regelung. In einem solchen Fall empfiehlt es sich,<br />

zunächst in einer vorbereitenden Mitgliederversammlung diese Satzungsklausel zu ändern und erst anschließend eine<br />

Mitgliederversammlung einzuberufen, auf der über die <strong>Verschmelzung</strong> beschlossen wird. Für diesen Fall empfiehlt sich<br />

eine unmittelbare Abstimmung mit dem Notar und dem Vereinsregister.<br />

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<strong>Verschmelzung</strong> <strong>von</strong> Vereinen, Rechtsgrundlagen<br />

Hinweis<br />

In der Mitgliederversammlung selbst müssen die zuvor in den Geschäftsräumen des Vereins ausgelegten<br />

Unterlagen erneut ausgelegt werden. Ergänzt wird diese Form der Information durch die Pflicht des Vorstands, zu<br />

Beginn der Versammlung den <strong>Verschmelzung</strong>svertrag mündlich zu erläutern.<br />

4.1.7 Anmeldung der <strong>Verschmelzung</strong><br />

Achtung<br />

Die Anmeldung der <strong>Verschmelzung</strong> zu den Vereinsregistern richtet sich nach den Bestimmungen des § 104 UmwG.<br />

Die beteiligten Rechtsträger haben die <strong>Verschmelzung</strong> zur Eintragung in das Vereinsregister ihres Sitzes anzumelden (§<br />

16 Abs. 1 UmwG). Die Bekanntmachung der <strong>Verschmelzung</strong> bewirkt erst, dass die <strong>Verschmelzung</strong> gilt. Die Eintragung<br />

im Register des übernehmenden Vereines ist konstitutiv. Der Anmeldung der <strong>Verschmelzung</strong> beim übertragenden<br />

Verein ist daher ein Vermerk beizufügen, dass die <strong>Verschmelzung</strong> erst mit Eintragung beim übernehmenden<br />

Rechtsträger wirksam wird.<br />

Anlagen der Anmeldung der <strong>Verschmelzung</strong><br />

1. <strong>Verschmelzung</strong>svertrag,<br />

2. Niederschrift über den <strong>Verschmelzung</strong>sbeschluss,<br />

3. <strong>Verschmelzung</strong>sbericht bzw. Beschluss über Verzicht auf Bericht,<br />

4. ggf. erstellter Prüfungsbericht,<br />

5. Nachweis über Zuleitung zum Betriebsrat,<br />

6. ggf. erforderliche staatliche Genehmigungsurkunde,<br />

7. Schlussbilanz, die auf einen maximal acht Monate vor der Anmeldung liegenden Stichtag aufgestellt<br />

wurde.<br />

4.1.8 Wirkungen der Eintragung<br />

Die Eintragung der <strong>Verschmelzung</strong> im Register des übernehmenden Rechtsträgers bewirkt, dass den Mitgliedern des<br />

übertragenen Vereins neue Mitgliedschaften im übernehmenden Verein gewährt werden, das Vermögen des<br />

übertragenen Rechtsträgers einschließlich der Verbindlichkeiten auf den übernehmenden Rechtsträger übergeht und der<br />

übertragene Verein erlischt.<br />

Den Mitgliedern des übertragenden Vereins ist die Mitgliedschaft im übernehmenden Verein zu gewähren.<br />

Grundstruktur einer Umwandlung nach § 2 UmwG ist seitens des übertragenen Rechtsträgers die Vermögenshingabe<br />

gegen Gewährung <strong>von</strong> Mitgliedschaftsrechten beim übernehmenden Rechtsträger.<br />

Beim eingetragenen Verein heißt das:<br />

• Die Mitglieder der übertragenden Rechtsträgers werden Mitglieder des übernehmenden Rechtsträgers.<br />

• Ist ein Mitglied des übernehmenden Vereines bereits Mitglied des übertragenen Vereines, so ist keine<br />

zusätzliche Mitgliedschaft zu gewähren, d. h., es entstehen keine Doppelmitgliedschaften.<br />

Hinweis<br />

Beachten Sie die Checkliste für die <strong>Verschmelzung</strong> <strong>von</strong> Rechtsträgern!<br />

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<strong>Verschmelzung</strong> <strong>von</strong> Vereinen, Rechtsgrundlagen<br />

4.2 Spaltung (allgemein)<br />

Definition der Spaltung<br />

Die Spaltung ist die Auf- oder Abspaltung/Ausgliederung <strong>von</strong> Vereinsvermögen ohne Abwicklung. Ein bisher<br />

zusammengefügter Verein teilt sich in zwei oder mehrere Vereine, die fortan als rechtlich selbständige Rechtsträger<br />

agieren können.<br />

Ein e. V. spaltet Teilbereiche ab:<br />

1. ein e. V. spaltet sich in zwei neue unter Auflösung des alten (Aufspaltung § 123 Abs. 1 UmwG),<br />

2. ein e. V. spaltet einen neu zu errichtenden e. V. ab unter Beibehaltung des alten e. V.,<br />

Mitgliedschaftsrechte am neuen e. V. gehen an die Vereinsmitglieder des alten e. V. (Abspaltung § 123<br />

Abs. 2 UmwG). Der alte und der neue e. V. haben dieselben Mitglieder.<br />

3. c ein e. V. spaltet einen Bereich unter Beibehaltung des alten ab, Mitgliedschaftsrechte am neuen<br />

Rechtsträger gehen an den alten e. V. (Ausgliederung § 123 Abs. 3 UmwG). Der neue Rechtsträger kann<br />

nur eine Kapitalgesellschaft sein, da zur Gründung eines e. V. nach § 56 BGB mindestens sieben Mitglieder<br />

erforderlich sind. Nach der letzten großen GmbHG-Novelle ist die Gründung einer Einmann-GmbH<br />

möglich (§ 1 GmbHG), so dass sich für die Ausgliederung die GmbH als Rechtsform anbietet.<br />

Dabei ist wiederum<br />

• jeweils <strong>Verschmelzung</strong> zur Aufnahme (§§ 126 ff UmwG),<br />

• jeweils <strong>Verschmelzung</strong> zur Neugründung (§§ 135 ff UmwG)<br />

möglich.<br />

Es gelten folgende Grundsätze<br />

1. Spaltung erfolgt vom e. V. aus: Ein weiterer e. V. kann entstehen,<br />

2. Spaltung erfolgt vom e. V. aus: GmbH (oder andere Rechtsformen (siehe Übersicht zu § 124 Abs. 1<br />

UmwG) kann entstehen,<br />

3. Spaltung <strong>von</strong> GmbH aus hin zu e. V. ist nicht möglich, da nach § 149 Abs. 2 UmwG ein e. V. als<br />

übernehmender Rechtsträger im Wege der Spaltung nur andere Vereine aufnehmen oder mit ihnen einen<br />

e. V. gründen kann.<br />

Die nachfolgende Übersicht zeigt die Möglichkeiten der Spaltung:<br />

A = Vorgang ist nur zur Aufnahme durch einen übernehmenden Rechtsträger möglich.<br />

N = Vorgang ist nur zur Neugründung eines neuen Rechtsträgers möglich.<br />

Rechtsträger übernehmender oder neuer<br />

übertragender Verein GmbH/AG<br />

Verein A/N A/N<br />

GmbH/AG - A/N<br />

Für die Spaltung gelten grundsätzlich die Vorschriften des Allgemeinen und Besonderen Teils (§§ 3 - 38 UmwG und 99 -<br />

104 a UmwG). Hinzu kommen die Vorschriften aus dem Allgemeinen Teil des <strong>Dr</strong>itten Buches zur Spaltung (§§ 123 -137<br />

UmwG) sowie die für den e. V. geltenden Vorschriften des Besonderen Teils (§ 149 UmwG) des <strong>Dr</strong>itten Buches.<br />

Wenn eine GmbH eingeschaltet werden soll, sind darüber hinaus die speziellen Vorschriften des Besonderen Teils des<br />

<strong>Dr</strong>itten Buches zur GmbH (§§ 138 - 146 UmwG) zu beachten.<br />

Den Besonderheiten der Spaltung (es wird ein Rechtsträger aufgespalten bzw. es wird ein Teilbetrieb (oder mehrere)<br />

abgespalten) tragen Spezialvorschriften z. B. zur Haftung (§ 133 UmwG), zu den Arbeitnehmerrechten (§ 134 Abs. 1 und<br />

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<strong>Verschmelzung</strong> <strong>von</strong> Vereinen, Rechtsgrundlagen<br />

2 UmwG, § 322 Abs. 1 UmwG) Rechnung.<br />

Bei der Spaltung, bei der die Haftungsmasse nicht durch Zusammenlegung prinzipiell erhalten, wenn nicht sogar<br />

verbessert wird, sondern im Gegenteil durch Verteilen der Haftungsmasse auf mehrere Rechtsträger "ausgedünnt" wird,<br />

greift nach § 133 Abs. 1 S. 1 UmwG eine gesamtschuldnerische Haftung der an der Spaltung betei-ligten Rechtsträger für<br />

die übertragenen Verbindlichkeiten, die vor dem Wirksamwerden der Spaltung begründet worden sind. Nach § 133<br />

Abs. 3 UmwG dauert diese Haftung fünf Jahre lang an, sog. Nachhaftungsbegren-zungsregelung. Ansprüche müssen in<br />

dieser Zeit fällig und gerichtlich geltend gemacht worden sein.<br />

Hinsichtlich der Arbeitnehmerrechte gilt ein spezieller Schutz bezüglich der Arbeitnehmeransprüche. Die<br />

gesamtschuldnerische Haftung aller beteiligter Rechtsträger gilt für die üblichen Vergütungsansprüche, aber auch für<br />

erworbene Versorgungsansprüche (§ 134 Abs.1 und 2 UmwG). Darüber hinaus sei die Vorschrift des § 322 Abs. 1 UmwG<br />

erwähnt, nach der bei Betriebsaufspaltungen ohne Organisationsänderungen die Fiktion geschaffen wird, dass ein<br />

einheitlicher Betrieb fortexistiert. Dies spielt eine Rolle z. B. bei betriebsbedingten Kündigungen und der Frage, ob eine<br />

betriebsinterne Weiterbeschäftigung möglich ist. Auch bei der Sozialauswahl ist auf die Verhältnisse des gemeinsamen<br />

Betriebs abzustellen.<br />

4.2.1 Verfahrensrechtliche Schritte<br />

Die verfahrensrechtlichen Schritte werden in der Checkliste für die Spaltung (Spaltung) <strong>von</strong> Rechtsträgern dargestellt.<br />

Im oben genannten Kontext ist beachtlich, dass bei der Spaltung als Besonderheit der Spaltungsplan bzw. ein Spaltungs-<br />

und Übernahmevertrages aufzustellen ist, der die übergehenden Vermögensgegenstände und die sonstigen nicht<br />

bilanzierungsfähigen Sachverhalte genau bezeichnet. Ein Übernahmevertrag als zweiseitige Vereinbarung ist<br />

aufzustellen, wenn die Spaltung auf einen bereits bestehenden Rechtsträger erfolgt.<br />

Praxis-Beispiel<br />

Ausgliederungsplan<br />

Muster e. V.<br />

Anlage 1<br />

zum<br />

Spaltungspl<br />

an<br />

der auf die<br />

neu zu<br />

gründende<br />

XYX<br />

gGmbH<br />

auszugliede<br />

rnden<br />

Einrichtung<br />

en<br />

I. Übersicht über die auszugliedernden Vermögensgegenstände<br />

lt. Bilanz 31.12.2003<br />

Siehe Beiblätter 1-1 bis 1-4<br />

II. Übersicht über die auszugliedernden Vertragsverhältnisse<br />

1. Z-Bescheide<br />

2. Dienstverträge<br />

lt. Personalliste<br />

3. Mietverträge Immobilien<br />

4. Mietverträge Mobilien<br />

5. Erbpachtverträge<br />

6. Betreuungsverträge<br />

KiTa 1<br />

KiTa 2<br />

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<strong>Verschmelzung</strong> <strong>von</strong> Vereinen, Rechtsgrundlagen<br />

KiTa 3<br />

7. Versorgungsverträge<br />

Stift für Suchtgefährdete<br />

Heizung<br />

8. Kreditverträge/Bürgschaften<br />

9. Architekten und Bauverträge<br />

Jugendhaus<br />

Gewährleistungsbürgschaft<br />

10. Service- und Wartungsverträge<br />

Finanzbuchhaltung<br />

III. Übersicht über die sonstigen auszugliedernden Sachverhalte<br />

Schwebende Verfahren<br />

Anträge<br />

4.2.2 Aufbringung des gesetzlichen Haftkapitals<br />

Für die Ausgliederung bzw. Abspaltung auf eine GmbH ist der als Gegenleistung für das hingegebene Vereinsvermögen<br />

zu gewährende Kapitalbetrag der Höhe nach den Vorschriften zur Sacheinlage des GmbHG zu bestimmen. § 5 GmbHG<br />

verlangt, dass mindestens 25.000 Euro aufgebracht werden.<br />

In der Vermögensaufstellung sind grundsätzlich Zeitwerte in Ansatz zu bringen, § 192 Abs. 2 UmwG spricht <strong>von</strong> dem<br />

"wirklichen Wert". Bei gemeinnützigen Vereinen - insbesondere wenn auch die übernehmende Körperschaft<br />

gemeinnützig ist - dürfte, wenn die Bilanzwerte nicht durch bilanzierungsmäßige Besonderheiten völlig unzutreffend<br />

sind, folgendes Schema anwendbar sein.<br />

Praxis-Beispiel<br />

Beispiel für eine Aufstellung zur Ermittlung des Mindestkapitals bei Ausgliederung einer gGmbH aus dem<br />

Vermögen eines Vereins<br />

Aktiva Auszugliedernde<br />

Einrichtungen EUR<br />

I. Immaterielles<br />

Vermögen<br />

II. Anlagevermögen<br />

verbleibende<br />

Einrichtungen EUR<br />

67 33 100<br />

Grundstücke unbebaut 1.333 667 2.000<br />

Grundstücke bebaut 2.267 1.133 3.400<br />

Technische Anlagen 1.333 667 2.000<br />

Fuhrpark 392 196 588<br />

III. Umlaufvermögen<br />

Vorräte 20 10 30<br />

Forderungen 666 333 999<br />

Bank 1.333 667 2.000<br />

Kasse 667__ 333__ 1.000_<br />

Summe 31.12.2003 EUR<br />

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<strong>Verschmelzung</strong> <strong>von</strong> Vereinen, Rechtsgrundlagen<br />

Passiva<br />

8.078 ==== 4.039 ==== 12.117 =====<br />

I. Sonderposten 3.333 1.667 5.000<br />

II. Rückstellungen 133 67 200<br />

III. Verbindlichkeiten<br />

Lieferanten 2.000 1.000 3.000<br />

Bank 2.240 1.120 3.360<br />

Sonstige 13 7 20<br />

Sacheinlagewert 358 ====<br />

4.2.3 Gläubigerschutz<br />

7.720 ==== 3.860 ==== 11.580 =====<br />

Bei der Spaltung ist zu beachten, dass die Gläubigerschutzvorschriften erweitert werden müssen. Nach § 133 Abs. 1<br />

UmwG haften für die Verbindlichkeiten des übertragenen Rechtsträgers alle beteiligten Rechtsträger<br />

gesamtschuldnerisch. Die zusätzliche Haftung endet nach fünf Jahren (§ 133 Abs. 6 UmwG). Der zusätzliche gesetzliche<br />

Schutz erklärt sich daraus, dass ja nicht wie bei der <strong>Verschmelzung</strong> zwei oder mehr Vereine zu einem größeren Verein<br />

zusammengeschlossen werden, der dem Gläubiger im Regelfall ein größeres Haftungssub-strat zur Verfügung stellt.<br />

Vielmehr wird bei der Aufspaltung eine größere Einheit in kleinere Teile aufgespalten.<br />

4.3 Ausgliederung als Hauptanwendungsfall der Spaltung<br />

Von besonderer praktischer Bedeutung ist die Ausgliederung, die hier deshalb gesondert dargestellt sei:<br />

Definition der Ausgliederung<br />

Bei der Ausgliederung bzw. Verselbstständigung bestimmter Aktivitäten handelt es sich rechtssystematisch um<br />

einen Sonderfall der im voranstehenden Abschnitt beschriebenen Spaltung. Die Vermögensgegenstände und<br />

Schulden sowie alle sonstigen Vertragsbeziehungen werden auf eine rechtlich selbstständige Tochtergesellschaft<br />

des (gemeinnützigen) Vereines übertragen, wobei dieser die Anteile an der Tochter hält.<br />

Für die Ausgliederung wird die Checkliste für die Spaltung (Ausgliederung) <strong>von</strong> Rechtsträgern empfohlen.<br />

4.3.1 Möglichkeit zur Verwirklichung <strong>von</strong> Holdingkonstruktionen<br />

Über die Ausgliederung ist es möglich, Mutter-Tochter-Verhältnisse zu gründen.<br />

Wenn aus finanztechnischen oder anderen betriebswirtschaftlichen Gründen angestrebt wird, die jeweiligen operativen<br />

Vereinsbereiche unter dem Dach einer Obergesellschaft (oder -verein) zu verselbständigen, bieten die Vorschriften des<br />

Umwandlungsgesetzes einen idealen verfahrensrechtlichen Weg, um hierhin zu gelangen. Zu verweisen ist auf die<br />

Gesamtrechtsnachfolge, die es erlaubt, gesamte Betriebe mit allen Vermögensgegenständen und Schulden und weitere<br />

Vertragsverhältnisse (Kostenträgerschaften, Versorgungsverträge, Förderbescheide) sowie Verträge mit Mitarbeitern im<br />

jeweiligen Bestand in einem Rechtsakt (uno actu) zu übertragen.<br />

Denkbar sind auch rechtliche verselbstständigte operative Einheiten, die in verschieden Regionen tätig werden, z. B.<br />

Niederlassungen in unterschiedlichen Bundesländern bzw. Kreisverbände im jeweiligen Landkreis. Darüber hinaus<br />

können auch Gemeinschaftsunternehmen mit anderen Anbietern, z. B. aus dem Bereich gewerblicher Anbieter <strong>von</strong><br />

Serviceleistungen (Catering, Reinigung, Wachschutz usw.) gebildet werden.<br />

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<strong>Verschmelzung</strong> <strong>von</strong> Vereinen, Rechtsgrundlagen<br />

4.3.2 Privatisierende Umwandlungen als Sonderfall der Ausgliederung <strong>von</strong> Vermögen<br />

aus einer Gebietskörperschaft<br />

Für Vereine ist weiterhin beachtlich, dass in einem gesonderten Abschnitt zur Ausgliederung bei Gebietskörperschaften<br />

erstmalig erlaubt wurde, dass kommunales Vermögen auch auf bestehende Kapitalgesellschaften ausgegliedert werden<br />

kann. Damit ist das Mittel der Gesamtrechtsnachfolge auch auf Privatisierungen bzw. die Übernahme <strong>von</strong> kommunalen<br />

Einrichtungen (z. B. Altenheime, Krankenhäuser usw.) einsetzbar. Eine privatisierende Umwandlung ist ganz oder<br />

teilweise möglich.<br />

4.4 Formwechsel<br />

Der Formwechsel ist im Fünften Buch des Umwandlungsgesetzes in den §§ 190 - 304 UmwG geregelt.<br />

Definition des Formwechsels<br />

Ein e.V. wechselt seine Rechtsform (wird GmbH o. Ä.), ohne dass Vermögen übertragen wird. Vielmehr besteht die<br />

rechtliche und wirtschaftliche Identität eines Rechtsträgers fort. Es ändern sich lediglich seine Rechtsform und die<br />

rechtliche Struktur (§ 190 UmwG).<br />

Es gelten für den Formwechsel eingetragener Vereine folgende Grundsätze (§ 272 Abs. 1 UmwG):<br />

1. Formwechsel erfolgt vom e. V. aus: folgende neue Rechtsformen sind möglich:<br />

2. Kapitalgesellschaften<br />

3. eingetragene Genossenschaft.<br />

4. Formwechsel hin zum e. V. ist nicht möglich:<br />

Die nachfolgende Darstellung zeigt die Möglichkeiten des Formwechsels bei Sozialunternehmen:<br />

Rechtsträger Übernehmender oder neuer<br />

Übertragender Verein GmbH/AG<br />

Verein - +<br />

GmbH/AG - +<br />

Für den Formwechsel gelten grundsätzlich die Vorschriften des Allgemeinen und Besonderen Teils (§§ 3 - 38 UmwG,<br />

und §§ 99 - 104 a UmwG) des Zweiten Buches. Hinzu kommen die Vorschriften aus dem Allgemeinen Teil des Fünften<br />

Buches zum Formwechsel (§§ 190 - 213 UmwG) sowie die für den e. V. geltenden Vorschriften des Besonderen Teils (§§<br />

272 - 290 UmwG) des Fünften Buches.<br />

Von besonderer Bedeutung ist, dass der Formwechsel nur auf Basis einer zum Formwechselbeschluss zeitnahen<br />

Vermögensaufstellung erfolgen kann (§ 193 Abs. 2 UmwG). Diese ersetzt die Jahresabschlüsse, die bei dem Grundfall<br />

der Umwandlung durch <strong>Verschmelzung</strong> auf den <strong>Verschmelzung</strong>sstichtag zu erstellen und die zur Information der<br />

Vereinsmitglieder mit Ladung zur Mitgliederversammlung und auf dieser auszulegen sind.<br />

Hierzu gelten folgende Grundsätze:<br />

• Stichtag der Vermögensaufstellung ist der Tag, auf den der Umwandlungsbericht erfolgt,<br />

• bei der Bewertung der Vermögensgegenstände ist der "wirkliche Wert" anzusetzen,<br />

• im Gegensatz zur <strong>Verschmelzung</strong> oder Spaltung gibt es keinen Vertrag oder Spaltungsplan, es erfolgt<br />

lediglich der Umwandlungsbeschluss,<br />

• bei dem Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft sind die Kapitalschutzbestimmungen nachzuweisen (d.<br />

h. das Vermögen des umgliedernden Vereines muss um den Nennbetrag des Kapitals der entstehenden<br />

Kapitalgesellschaft höher sein als die Schulden des Vereins (§ 277 UmwG i. V. m. § 264 UmwG),<br />

• wenn der Zweck des Rechtsträgers geändert werden soll, müssen alle anwesenden und die nicht<br />

anwesenden Mitglieder zustimmen (§ 275 Abs. 1 UmwG).<br />

Darüber hinaus gelten die allgemeinen Grundsätze der <strong>Verschmelzung</strong> grundsätzlich weiterhin; im Einzelnen ist auf die<br />

oben dargestellten Übersichten zu verweisen.<br />

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<strong>Verschmelzung</strong> <strong>von</strong> Vereinen, Rechtsgrundlagen<br />

Die Checkliste für den Formwechsel <strong>von</strong> Rechtsträgern bildet eine ausführliche Arbeits- und Informationsgrundlage<br />

zum Formwechsel im Verein.<br />

5 Begriffe des Umwandlungsrechts<br />

übertragender Rechtsträger Der Ausgangsrechtsträger, dessen Vermögen als Ganzes unter<br />

Auflösung ohne Abwicklung (oder dessen Vermögen in Teilen)<br />

auf einen anderen Rechtsträger übergeht gegen Gewährung <strong>von</strong><br />

Anteilen am übernehmenden Rechtsträger entweder an die<br />

Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers oder an den<br />

übertragenden Rechtsträger selbst (je nach Umwandlungstypus,<br />

siehe dort).<br />

übernehmender Rechtsträger Der Zielrechtsträger, der beim Umwandlungsvorgang bereits<br />

besteht oder durch ihn errichtet wird.<br />

<strong>Verschmelzung</strong> Übertragung des Vermögens eines Rechtsträgers als Ganzes<br />

unter Auflösung ohne Abwicklung auf einen anderen, bereits<br />

bestehenden Rechtsträger (<strong>Verschmelzung</strong> in ihrem Hauptfall).<br />

Spaltung: Aufspaltung, Abspaltung,<br />

Ausgliederung<br />

Spaltung als Oberbegriff zu Aufspaltung, Abspaltung und<br />

Ausgliederung (Spaltung); Übertragung des Vermögens eines<br />

Rechtsträgers unter Auflösung ohne Abwicklung an mindestens<br />

zwei bestehende bzw. neu errichtete Rechtsträger gegen<br />

Gewährung <strong>von</strong> Beteiligungen an den übernehmenden<br />

Rechtsträgern zugunsten der Anteilsinhaber des übertragenden<br />

Rechtsträgers (Aufspaltung); Übertragung eines Teiles des<br />

Vermögens eines Rechtsträgers auf einen bestehenden oder neu<br />

errichteten Rechtsträger gegen Gewährung <strong>von</strong> Beteiligungen an<br />

dem übernehmenden Rechtsträger zugunsten der Anteilsinhaber<br />

des übertragenden Rechtsträgers (Abspaltung); Übertragung<br />

eines Teiles des Vermögens eines Rechtsträgers auf einen<br />

bestehenden oder neu errichteten Rechtsträger gegen<br />

Gewährung <strong>von</strong> Beteiligungen an dem übernehmenden<br />

Rechtsträger zugunsten des übertragenden Rechtsträgers<br />

(Ausgliederung).<br />

Formwechsel Der Rechtsträger ändert sein Rechtskleid, z. B. aus KG wird<br />

GmbH, aus GmbH wird AG usw.<br />

Gesamtrechtsnachfolge Wechsel in der Inhaberschaft einer Mehrheit <strong>von</strong> Rechten und<br />

Pflichten durch einen (gesetzlich definierten) Akt. Gegenstück ist<br />

die Einzelrechtsnachfolge, die bei zweiseitigen<br />

Vertragsverhältnissen zur Folge hat, dass die Wirksamkeit der<br />

Übertragung eines Vertragsverhältnisses <strong>von</strong> der Zustimmung<br />

des Gläubigers abhängig ist.<br />

<strong>Verschmelzung</strong>svertrag Vertrag der beteiligten Rechtsträger über die <strong>Verschmelzung</strong>.<br />

<strong>Verschmelzung</strong>sbeschluss Beschluss der Gesellschafter bzw. Mitglieder bzw. Aktionäre der<br />

an der <strong>Verschmelzung</strong> beteiligten Rechtsträger über den<br />

<strong>Verschmelzung</strong>svertrag.<br />

Spaltungsvertrag Zweiseitiger Vertrag zwischen den beteiligten Rechtsträgern,<br />

wenn eine Aufspaltung, Abspaltung oder Ausgliederung<br />

stattfindet und der übernehmende Rechtsträger bereits besteht.<br />

Seite 18 <strong>von</strong> 17


<strong>Verschmelzung</strong> <strong>von</strong> Vereinen, Rechtsgrundlagen<br />

Spaltungsplan Einseitige Erklärung des übertragenden Rechtsträgers, wenn<br />

durch die Spaltung (Aufspaltung, Abspaltung, Ausgliederung)<br />

der übernehmende Rechtsträger erst errichtet wird.<br />

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