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EGB-Position hinsichtlich der Richtlinie zur Durchsetzung ... - ETUC

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sind.<br />

Um die Möglichkeit zu verringern, die Entsen<strong>der</strong>ichtlinie und die <strong>Durchsetzung</strong>srichtlinie<br />

durch Scheinselbständigkeit zu umgehen, müssen Kriterien auf Basis <strong>der</strong> ILO-Empfehlung<br />

Nr. 198 über die Beschäftigungsverhältnisse aufgenommen werden.<br />

Missbrauch und Umgehung vermeiden<br />

Die <strong>Durchsetzung</strong>srichtlinie schlägt keine effektiven und abschreckenden Maßnahmen für den<br />

Kampf gegen Betrug o<strong>der</strong> <strong>zur</strong> Vermeidung von Missbrauch, Ausbeutung o<strong>der</strong> Umgehen von<br />

Bestimmungen vor. Es ist daher wesentlich, Bestimmungen aufzunehmen, die aufeinan<strong>der</strong><br />

folgende Zuteilung <strong>zur</strong> selben Stelle und so genannte Briefkastenfirmen verhin<strong>der</strong>n.<br />

Darüber hinaus müssen Arbeitnehmer, <strong>der</strong>en Arbeitgeber im angeblichen Sitzmitgliedstaat<br />

eigentlich eine Briefkastenfirma ist, von den Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit von<br />

Arbeitnehmern und die Gleichbehandlung profitieren. Die <strong>Durchsetzung</strong>srichtlinie soll auch<br />

dafür sorgen, dass ein Arbeitnehmer nicht im Austausch für einen an<strong>der</strong>en entsendeten<br />

Arbeitnehmer entsendet werden kann, um eine ähnliche Arbeit zu leisten, mit Ausnahme bei<br />

Vorligen objektiver Gründe wie Krankheit o<strong>der</strong> Vertragskündigung durch den entsendeten<br />

Mitarbeiter.<br />

Haftung<br />

Die Einführung eines Mechanismus <strong>der</strong> gesamtschuldnerischen Haftung ist unabdingbar für<br />

den Schutz <strong>der</strong> Arbeitnehmer vor Missbrauch. Ansonsten könnte ein Auftragnehmer die<br />

nationalen Gesetze o<strong>der</strong> kollektivvertraglich vereinbarten Arbeitsstandards und<br />

Arbeitsbedingungen einfach umgehen indem äußerst komplexe Netzwerke von<br />

Subunternehmen geschaffen werden.<br />

Der Vorschlag <strong>der</strong> Kommission ist jedoch auf das Bauwesen und die Situation von direkten<br />

Subunternehmen beschränkt. Er wird auch durch die Bestimmung ausgehöhlt, dass ein<br />

Auftragnehmer, <strong>der</strong> <strong>der</strong> Sorgfaltspflicht nachkommt, nicht haftbar gemacht werden kann.<br />

Die gesamtschuldnerische Haftung muss für alle Branchen gelten. Die <strong>Durchsetzung</strong>srichtlinie<br />

sollte auch eine verpflichtende Kettenhaftung einführen, die vorsieht, dass <strong>der</strong> (die)<br />

Hauptauftragnehmer für die Einhaltung <strong>der</strong> geltenden Beschäftigungsbedingungen und die<br />

Leistung <strong>der</strong> Sozialversicherungsabgaben durch alle Subunternehmen haftet (haften).<br />

Der Begriff "Sorgfaltspflicht" ist zu streichen. Es gibt keine einheitliche Definition in Europa<br />

und sie wäre daher von einem Mitgliedstaat zum an<strong>der</strong>en unterschiedlich. Es wurde<br />

angedeutet, dass man <strong>der</strong> Haftung bereits entgehen könne, wenn <strong>der</strong> Auftragnehmer die<br />

Identität des Subunternehmens und seinen Hintergrund prüfen würde.<br />

Kontrolle und Überwachung<br />

Es sollte nicht <strong>der</strong> Sitzmitgliedstaat sein, <strong>der</strong> Kontrolle und Überwachung übernimmt, son<strong>der</strong>n<br />

<strong>der</strong> Aufnahmestaat, in dem <strong>der</strong> entsendete Arbeitnehmer tatsächlich arbeitet. Da gute<br />

Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in <strong>der</strong> Praxis nicht die Regel zu sein scheint, ist<br />

es inakzeptabel, dass die Aufnahmemitgliedstaaten nur auf Anfrage des Mitgliedstaats <strong>der</strong><br />

Nie<strong>der</strong>lassung tätig werden können.

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