EGB-Position hinsichtlich der Richtlinie zur Durchsetzung ... - ETUC
EGB-Position hinsichtlich der Richtlinie zur Durchsetzung ... - ETUC
EGB-Position hinsichtlich der Richtlinie zur Durchsetzung ... - ETUC
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
sind.<br />
Um die Möglichkeit zu verringern, die Entsen<strong>der</strong>ichtlinie und die <strong>Durchsetzung</strong>srichtlinie<br />
durch Scheinselbständigkeit zu umgehen, müssen Kriterien auf Basis <strong>der</strong> ILO-Empfehlung<br />
Nr. 198 über die Beschäftigungsverhältnisse aufgenommen werden.<br />
Missbrauch und Umgehung vermeiden<br />
Die <strong>Durchsetzung</strong>srichtlinie schlägt keine effektiven und abschreckenden Maßnahmen für den<br />
Kampf gegen Betrug o<strong>der</strong> <strong>zur</strong> Vermeidung von Missbrauch, Ausbeutung o<strong>der</strong> Umgehen von<br />
Bestimmungen vor. Es ist daher wesentlich, Bestimmungen aufzunehmen, die aufeinan<strong>der</strong><br />
folgende Zuteilung <strong>zur</strong> selben Stelle und so genannte Briefkastenfirmen verhin<strong>der</strong>n.<br />
Darüber hinaus müssen Arbeitnehmer, <strong>der</strong>en Arbeitgeber im angeblichen Sitzmitgliedstaat<br />
eigentlich eine Briefkastenfirma ist, von den Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit von<br />
Arbeitnehmern und die Gleichbehandlung profitieren. Die <strong>Durchsetzung</strong>srichtlinie soll auch<br />
dafür sorgen, dass ein Arbeitnehmer nicht im Austausch für einen an<strong>der</strong>en entsendeten<br />
Arbeitnehmer entsendet werden kann, um eine ähnliche Arbeit zu leisten, mit Ausnahme bei<br />
Vorligen objektiver Gründe wie Krankheit o<strong>der</strong> Vertragskündigung durch den entsendeten<br />
Mitarbeiter.<br />
Haftung<br />
Die Einführung eines Mechanismus <strong>der</strong> gesamtschuldnerischen Haftung ist unabdingbar für<br />
den Schutz <strong>der</strong> Arbeitnehmer vor Missbrauch. Ansonsten könnte ein Auftragnehmer die<br />
nationalen Gesetze o<strong>der</strong> kollektivvertraglich vereinbarten Arbeitsstandards und<br />
Arbeitsbedingungen einfach umgehen indem äußerst komplexe Netzwerke von<br />
Subunternehmen geschaffen werden.<br />
Der Vorschlag <strong>der</strong> Kommission ist jedoch auf das Bauwesen und die Situation von direkten<br />
Subunternehmen beschränkt. Er wird auch durch die Bestimmung ausgehöhlt, dass ein<br />
Auftragnehmer, <strong>der</strong> <strong>der</strong> Sorgfaltspflicht nachkommt, nicht haftbar gemacht werden kann.<br />
Die gesamtschuldnerische Haftung muss für alle Branchen gelten. Die <strong>Durchsetzung</strong>srichtlinie<br />
sollte auch eine verpflichtende Kettenhaftung einführen, die vorsieht, dass <strong>der</strong> (die)<br />
Hauptauftragnehmer für die Einhaltung <strong>der</strong> geltenden Beschäftigungsbedingungen und die<br />
Leistung <strong>der</strong> Sozialversicherungsabgaben durch alle Subunternehmen haftet (haften).<br />
Der Begriff "Sorgfaltspflicht" ist zu streichen. Es gibt keine einheitliche Definition in Europa<br />
und sie wäre daher von einem Mitgliedstaat zum an<strong>der</strong>en unterschiedlich. Es wurde<br />
angedeutet, dass man <strong>der</strong> Haftung bereits entgehen könne, wenn <strong>der</strong> Auftragnehmer die<br />
Identität des Subunternehmens und seinen Hintergrund prüfen würde.<br />
Kontrolle und Überwachung<br />
Es sollte nicht <strong>der</strong> Sitzmitgliedstaat sein, <strong>der</strong> Kontrolle und Überwachung übernimmt, son<strong>der</strong>n<br />
<strong>der</strong> Aufnahmestaat, in dem <strong>der</strong> entsendete Arbeitnehmer tatsächlich arbeitet. Da gute<br />
Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in <strong>der</strong> Praxis nicht die Regel zu sein scheint, ist<br />
es inakzeptabel, dass die Aufnahmemitgliedstaaten nur auf Anfrage des Mitgliedstaats <strong>der</strong><br />
Nie<strong>der</strong>lassung tätig werden können.