11.10.2013 Aufrufe

EGB-Position hinsichtlich der Richtlinie zur Durchsetzung ... - ETUC

EGB-Position hinsichtlich der Richtlinie zur Durchsetzung ... - ETUC

EGB-Position hinsichtlich der Richtlinie zur Durchsetzung ... - ETUC

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>EGB</strong>-<strong>Position</strong> <strong>hinsichtlich</strong> <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> <strong>zur</strong> <strong>Durchsetzung</strong> <strong>der</strong><br />

Entsen<strong>der</strong>ichtlinie<br />

vom Exekutivausschuss am 5./6. Juni 2012 angenommen<br />

___________________________________________________________________________<br />

Nach <strong>der</strong> <strong>EGB</strong>-Erklärung zum Kommissionsvorschlag für eine Monti-II-Verordnung und <strong>zur</strong><br />

<strong>Richtlinie</strong> über die <strong>Durchsetzung</strong> <strong>der</strong> Entsen<strong>der</strong>ichtlinie, die am 19. April verabschiedet worden<br />

war, sollen in diesem Papier die wichtigsten For<strong>der</strong>ungen des <strong>EGB</strong> im Zusammenhang mit <strong>der</strong><br />

<strong>Durchsetzung</strong>srichtlinie festgehalten werden. Da die <strong>Durchsetzung</strong>srichtlinie nicht auf die<br />

Kernbestimmungen <strong>der</strong> Entsen<strong>der</strong>ichtlinie eingeht, wird darauf hingewiesen, dass die<br />

For<strong>der</strong>ung des <strong>EGB</strong> nach einer Überarbeitung dennoch aufrecht erhalten bleibt.<br />

Rechtsgrundlage<br />

Um sicher zustellen, dass die <strong>Durchsetzung</strong>srichtlinie nicht nur ein Binnenmarktinstrument<br />

ist, das lediglich auf Art. 53 (1) und 62 des AEU-Vertrags beruht, soll eine soziale Dimension<br />

eingebracht und durch die Aufnahme von Art. 153 des AEU-Vertrags (Sozialpolitik) eine weitere<br />

rechtliche Grundlage geschaffen werden.<br />

Anwendungsbereich<br />

Die <strong>Durchsetzung</strong>srichtlinie muss ausreichenden Schutz <strong>der</strong> Arbeitnehmer, unabhängig von<br />

ihrem Status und auch bei Än<strong>der</strong>ung deselben gewährleisten. Die Bezugnahme auf die<br />

Verordnung Rom I, welche die Regeln für die Rechtswahl festlegt, bedarf daher <strong>der</strong> Klärung.<br />

Dies könnte durch eine gesetzliche Vermutung erreicht werden, die besagt, dass <strong>der</strong><br />

gewöhnliche Arbeitsplatz im Sinne von Rom I, wenn die Beweislage nichts an<strong>der</strong>s ergibt, im<br />

aufnehmenden Mitgliedstaat liegt.<br />

Außerdem ist zu klären, wie die Situation für entsendete Leiharbeiter aussehen soll. Das laut<br />

Leiharbeitsrichtlinie geltende Prinzip <strong>der</strong> Gleichbehandlung muss auch in Fällen von<br />

Entsendung gewahrt bleiben. Die <strong>Durchsetzung</strong>srichtlinie muss sicherstellen, dass sie für<br />

Leiharbeiter gilt, es sei denn es wird ihnen in einem an<strong>der</strong>en Instrument eine günstigere<br />

Behandlung im Hinblick auf ihre Beschäftigungsbedingungen garantiert.<br />

Kriterien <strong>zur</strong> Bestimmung des Begriffs Entsendung<br />

Eine aufzählende Liste mit Kriterien, wie von <strong>der</strong> Kommission vorgeschlagen, um festzustellen,<br />

ob ein Unternehmen echt ist und ob ein entsendeter Arbeitnehmer seine Arbeit in einem<br />

an<strong>der</strong>en Mitgliedstaat nur vorübergehend leistet, , eröffnet den Mitgliedstaaten die<br />

Möglichkeit, sich Kriterien herauszupicken. Das schafft rechtliche Unsicherheit und macht die<br />

<strong>Durchsetzung</strong>srichtlinie ineffizient. Die Kriterienliste muss in jedem Mitgliedstaat bindend<br />

sein. Sie sollte auch quantitative Elemente enthalten und nicht abschließend sein, d. h. die<br />

Mitgliedstaaten müssen zumindest die aufgelisteten Kriterien umsetzen, damit die<br />

betreffenden Elemente generell beurteilt werden können. Darüber hinaus sollte die<br />

<strong>Durchsetzung</strong>srichtlinie klären, wann die Mitgliedstaaten prüfen sollen, ob die Kriterien erfüllt<br />

Bernadette Ségol, Generalsekretärin<br />

Boulevard du Roi Albert II, 5 • B – 1210 Brüssel • Tel.: +32 2 224 04 11<br />

Fax: +32 2 224 04 54 / 55 • E-Mail: etuc@etuc.org • www.etuc.org


sind.<br />

Um die Möglichkeit zu verringern, die Entsen<strong>der</strong>ichtlinie und die <strong>Durchsetzung</strong>srichtlinie<br />

durch Scheinselbständigkeit zu umgehen, müssen Kriterien auf Basis <strong>der</strong> ILO-Empfehlung<br />

Nr. 198 über die Beschäftigungsverhältnisse aufgenommen werden.<br />

Missbrauch und Umgehung vermeiden<br />

Die <strong>Durchsetzung</strong>srichtlinie schlägt keine effektiven und abschreckenden Maßnahmen für den<br />

Kampf gegen Betrug o<strong>der</strong> <strong>zur</strong> Vermeidung von Missbrauch, Ausbeutung o<strong>der</strong> Umgehen von<br />

Bestimmungen vor. Es ist daher wesentlich, Bestimmungen aufzunehmen, die aufeinan<strong>der</strong><br />

folgende Zuteilung <strong>zur</strong> selben Stelle und so genannte Briefkastenfirmen verhin<strong>der</strong>n.<br />

Darüber hinaus müssen Arbeitnehmer, <strong>der</strong>en Arbeitgeber im angeblichen Sitzmitgliedstaat<br />

eigentlich eine Briefkastenfirma ist, von den Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit von<br />

Arbeitnehmern und die Gleichbehandlung profitieren. Die <strong>Durchsetzung</strong>srichtlinie soll auch<br />

dafür sorgen, dass ein Arbeitnehmer nicht im Austausch für einen an<strong>der</strong>en entsendeten<br />

Arbeitnehmer entsendet werden kann, um eine ähnliche Arbeit zu leisten, mit Ausnahme bei<br />

Vorligen objektiver Gründe wie Krankheit o<strong>der</strong> Vertragskündigung durch den entsendeten<br />

Mitarbeiter.<br />

Haftung<br />

Die Einführung eines Mechanismus <strong>der</strong> gesamtschuldnerischen Haftung ist unabdingbar für<br />

den Schutz <strong>der</strong> Arbeitnehmer vor Missbrauch. Ansonsten könnte ein Auftragnehmer die<br />

nationalen Gesetze o<strong>der</strong> kollektivvertraglich vereinbarten Arbeitsstandards und<br />

Arbeitsbedingungen einfach umgehen indem äußerst komplexe Netzwerke von<br />

Subunternehmen geschaffen werden.<br />

Der Vorschlag <strong>der</strong> Kommission ist jedoch auf das Bauwesen und die Situation von direkten<br />

Subunternehmen beschränkt. Er wird auch durch die Bestimmung ausgehöhlt, dass ein<br />

Auftragnehmer, <strong>der</strong> <strong>der</strong> Sorgfaltspflicht nachkommt, nicht haftbar gemacht werden kann.<br />

Die gesamtschuldnerische Haftung muss für alle Branchen gelten. Die <strong>Durchsetzung</strong>srichtlinie<br />

sollte auch eine verpflichtende Kettenhaftung einführen, die vorsieht, dass <strong>der</strong> (die)<br />

Hauptauftragnehmer für die Einhaltung <strong>der</strong> geltenden Beschäftigungsbedingungen und die<br />

Leistung <strong>der</strong> Sozialversicherungsabgaben durch alle Subunternehmen haftet (haften).<br />

Der Begriff "Sorgfaltspflicht" ist zu streichen. Es gibt keine einheitliche Definition in Europa<br />

und sie wäre daher von einem Mitgliedstaat zum an<strong>der</strong>en unterschiedlich. Es wurde<br />

angedeutet, dass man <strong>der</strong> Haftung bereits entgehen könne, wenn <strong>der</strong> Auftragnehmer die<br />

Identität des Subunternehmens und seinen Hintergrund prüfen würde.<br />

Kontrolle und Überwachung<br />

Es sollte nicht <strong>der</strong> Sitzmitgliedstaat sein, <strong>der</strong> Kontrolle und Überwachung übernimmt, son<strong>der</strong>n<br />

<strong>der</strong> Aufnahmestaat, in dem <strong>der</strong> entsendete Arbeitnehmer tatsächlich arbeitet. Da gute<br />

Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in <strong>der</strong> Praxis nicht die Regel zu sein scheint, ist<br />

es inakzeptabel, dass die Aufnahmemitgliedstaaten nur auf Anfrage des Mitgliedstaats <strong>der</strong><br />

Nie<strong>der</strong>lassung tätig werden können.


Nationale Kontrollmaßnahmen müssen verpflichtend und nicht auf jene beschränkt sein, die<br />

in <strong>der</strong> <strong>Durchsetzung</strong>srichtlinie angeführt sind. Die Regierungen müssen die Freiheit besitzen,<br />

auch weitereMaßnahmen zu ergreifen. Ferner muss deutlich gemacht werden, dass <strong>der</strong> Artikel<br />

über die nationalen Kontrollmaßnahmen für den Aufnahmemitgliedstaat gilt. Außerdem sollte<br />

die <strong>Durchsetzung</strong>srichtlinie für den Dienstleister die Verpflichtung vorsehen, den Einsatz <strong>der</strong><br />

entsendeten Arbeitnehmer vor Entsendung anzuzeigen.<br />

Um die Umsetzung <strong>der</strong> Entsen<strong>der</strong>ichtlinie zu verbessern, sollten Behörden sowie<br />

Gewerkschaften Zugriff zu Dokumenten wie den Arbeitsvertrag haben. Die Übersetzung dieser<br />

Dokumente darf nicht auf jene beschränkt sein, die "nicht übermäßig lang ... und<br />

standardisierte Formulare" [sind]. Arbeitnehmer und Dienstleister müssen auf Informationen<br />

in ihrer Muttersprache zugreifen können.<br />

Der <strong>EGB</strong> begrüßt die Verpflichtung, eine Kontaktperson zu benennen, doch sollte diese Person<br />

ein Vertreter des Arbeitgebers sein, rechtsfähig sein und seine Aufgabe darf sich nicht auf<br />

Verhandlungen beschränken. Die Kontaktperson sollte während <strong>der</strong> gesamten Zeit <strong>der</strong><br />

Bereitstellung <strong>der</strong> Dienstleistung im Aufnahmemitgliedstaat aufhalten.<br />

<strong>Durchsetzung</strong><br />

Es ist wichtig, dass die Mitgliedstaaten für eine wirkungsvolle Arbeitsinspektion sorgen. Die<br />

<strong>Richtlinie</strong> darf daher für die Arbeitgeber nicht das Recht schaffen, die<br />

<strong>Durchsetzung</strong>smaßnahmen einfach aufgrund einer fehlenden Risikobewertungin Frage stellen<br />

zu können.<br />

Die <strong>Durchsetzung</strong>srichtlinie gibt den Gewerkschaften die Möglichkeit, Gerichts- o<strong>der</strong><br />

Verwaltungsverfahren im Namen eines entsandten Arbeitnehmers o<strong>der</strong> zu dessen<br />

Unterstützung anzustrengen. Diese Möglichkeit muss auch für die <strong>Durchsetzung</strong> <strong>der</strong><br />

Verpflichtungen im Rahmen <strong>der</strong> Entsen<strong>der</strong>ichtlinie gelten. Um die Kohärenz zwischen<br />

Tarifverträgen und allen nationalen Rechtssystemen zu gewährleisten, sollte das Kapitel über<br />

die <strong>Durchsetzung</strong> beinhalten, dass eine Gewerkschaft im Namen eines entsandten<br />

Arbeitnehmers o<strong>der</strong> zu dessen Unterstützung auch ohne Zustimmung des Arbeitnehmers<br />

handeln kann.<br />

Die Möglichkeit, dass entsandte Arbeitnehmer Klage einreichen, darf sich nicht nur auf offene<br />

Lohnfor<strong>der</strong>ungen o<strong>der</strong> die Erstattung unvertretbar hoher Beträge beschränken. Der entsendete<br />

Arbeitnehmer muss auch alle an<strong>der</strong>en ihm zustehenden Ansprüche geltend machen können.<br />

Es muss eine Bestimmung hinzugefügt werden, die entsendete Arbeitnehmer schützt, wenn sie<br />

ein Gerichts- o<strong>der</strong> Verwaltungsverfahren anstrengen.<br />

Sanktionen müssen wirkungsvoll und abschreckend sein, vor allem bei Briefkastenfirmen, um<br />

Sozialdumping und die Ausbeutung entsendeter Arbeitskräfte zu verhin<strong>der</strong>n. Um eine<br />

Verwässerung <strong>der</strong> bestehenden nationalen Gesetzgebung zu vermeiden, bedarf es einer<br />

Schutzklausel sowie das Recht <strong>der</strong> Mitgliedstaaten, die bereits bestehenden Kontroll- und<br />

Überwachungsmechanismen aufrecht zu erhalten o<strong>der</strong> zu verbessern.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!