11.10.2013 Aufrufe

Satzung der FBF-Stiftung für Wissenschaft und Kunst

Satzung der FBF-Stiftung für Wissenschaft und Kunst

Satzung der FBF-Stiftung für Wissenschaft und Kunst

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>FBF</strong>-<strong>Stiftung</strong> <strong>für</strong> <strong>Wissenschaft</strong> <strong>und</strong> <strong>Kunst</strong><br />

01. Juli 2002<br />

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz <strong>und</strong> Geschäftsjahr<br />

( 1 ) Sie ist eine rechtsfähige <strong>Stiftung</strong> des bürgerlichen Rechts.<br />

( 2 ) Sie hat ihren Sitz in Schmalkalden.<br />

( 3 ) Geschäftsjahr <strong>der</strong> <strong>Stiftung</strong> ist das Kalen<strong>der</strong>jahr.<br />

§ 2 <strong>Stiftung</strong>szweck<br />

( 1 ) Der <strong>Stiftung</strong>szweck ist die<br />

För<strong>der</strong>ung technischer <strong>und</strong> ökologischer Forschung <strong>und</strong> Bildung, beson<strong>der</strong>s<br />

im Freistaat Thüringen <strong>und</strong> im Landkreis Schmalkalden-Meiningen,<br />

För<strong>der</strong>ung von Applikationen <strong>und</strong> Popularisierung neuer Erkenntnisse<br />

auf den Gebieten von Technik, Ökologie <strong>und</strong> Wirtschaft,<br />

För<strong>der</strong>ung des <strong>Wissenschaft</strong>s- <strong>und</strong> Technologietransfers innovativer Erkenntnisse<br />

auf den Gebieten von Technik, Ökologie <strong>und</strong> Wirtschaft,<br />

För<strong>der</strong>ung des wissenschaftlichen Nachwuchses, insbeson<strong>der</strong>e an <strong>der</strong><br />

FH Schmalkalden,<br />

För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> bildenden <strong>Kunst</strong>, insbeson<strong>der</strong>e von Künstlern <strong>der</strong> Region.<br />

( 2 ) Die <strong>Stiftung</strong>szwecke werden insbeson<strong>der</strong>e erreicht durch<br />

Auslobung von För<strong>der</strong>preisen,<br />

Auslobung von <strong>Wissenschaft</strong>s- <strong>und</strong> Forschungspreisen,<br />

Auslobung von Stipendien,<br />

Finanzierung <strong>und</strong> Veranstaltung von wissenschaftlichen Tagungen <strong>und</strong><br />

an<strong>der</strong>er Veranstaltungen,<br />

Ankauf von Werken von Künstlern <strong>der</strong> Region,<br />

Ausstellung von Werken von Künstlern <strong>der</strong> Region,<br />

alle Maßnahmen, die geeignet sind, den <strong>Stiftung</strong>szweck zu erfüllen.<br />

§ 3 Gemeinnützigkeit<br />

( 1 ) Die <strong>Stiftung</strong> verfolgt ausschließlich <strong>und</strong> unmittelbar gemeinnützige Zwecke<br />

im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ <strong>der</strong> Abgabenordnung.<br />

( 2 ) Die <strong>Stiftung</strong> ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche<br />

Zwecke. Die Mittel <strong>der</strong> <strong>Stiftung</strong> dürfen nur <strong>für</strong> die satzungsmäßigen<br />

Zwecke verwendet werden.<br />

( 3 ) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck <strong>der</strong> <strong>Stiftung</strong> fremd sind,<br />

o<strong>der</strong> durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die<br />

Stifter <strong>und</strong> ihre Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln<br />

<strong>der</strong> <strong>Stiftung</strong>.


<strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>FBF</strong>-<strong>Stiftung</strong> <strong>für</strong> <strong>Wissenschaft</strong> <strong>und</strong> <strong>Kunst</strong> 2<br />

( 4 ) Die <strong>Stiftung</strong> erfüllt ihre Aufgaben selbst o<strong>der</strong> durch eine Hilfsperson im Sinne<br />

des § 57 Abs. 1 S. 2 AO, sofern sie nicht im Wege <strong>der</strong> Mittelbeschaffung<br />

gemäß § 58 Nr. 1 AO tätig wird. Wenn die <strong>Stiftung</strong> im Wege <strong>der</strong> Mittelbeschaffung<br />

gemäß § 58 Nr. 1 AO tätig ist, so hat dieses nur <strong>für</strong> Körperschaften<br />

zu geschehen, die ihrerseits als steuerbegünstigt anerkannt sind. In <strong>der</strong><br />

Regel soll dieses die <strong>FBF</strong> – Forschungs- & Bildungs-För<strong>der</strong>gesellschaft e.<br />

V. sein. Sie <strong>Stiftung</strong> kann zur Verwirklichung des <strong>Stiftung</strong>szwecks Zweckbetriebe<br />

unterhalten.<br />

§ 4 <strong>Stiftung</strong>svermögen<br />

( 1 ) Das <strong>Stiftung</strong>svermögen ergibt sich aus dem <strong>Stiftung</strong>sgeschäft. Es beträgt<br />

65.000,00 Euro.<br />

( 2 ) Das <strong>Stiftung</strong>svermögen ist in seinem Bestand dauernd <strong>und</strong> ungeschmälert<br />

zu erhalten <strong>und</strong> möglichst ertragreich anzulegen. Es kann zur Werterhaltung<br />

bzw. zur Stärkung seiner Ertragskraft umgeschichtet werden.<br />

( 3 ) Dem <strong>Stiftung</strong>svermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt<br />

sind (Zustiftungen). Zustiftungen sind erwünscht <strong>und</strong> zugelassen. Es ist beabsichtigt,<br />

das <strong>Stiftung</strong>svermögen auf mindestens 250.000 Euro durch Zustiftungen<br />

anwachsen zu lassen.<br />

§ 5 Verwendung <strong>der</strong> Vermögenserträge <strong>und</strong><br />

Zuwendungen<br />

( 1 ) Die <strong>Stiftung</strong> erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des <strong>Stiftung</strong>svermögens<br />

<strong>und</strong> aus Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Stärkung des<br />

<strong>Stiftung</strong>svermögens bestimmt sind.<br />

( 2 ) Die <strong>Stiftung</strong> kann Ihre Mittel ganz o<strong>der</strong> teilweise einer Rücklage zuführen,<br />

soweit dies erfor<strong>der</strong>lich ist, um ihre steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig<br />

erfüllen zu können <strong>und</strong> soweit <strong>für</strong> die Verwendung <strong>der</strong> Rücklage konkrete<br />

Ziel- <strong>und</strong> Zeitvorstellungen bestehen.<br />

( 3 ) Im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen können zur Werterhaltung Teile<br />

<strong>der</strong> jährlichen Erträge einer freien Rücklage o<strong>der</strong> dem <strong>Stiftung</strong>svermögen<br />

zugeführt werden.<br />

( 4 ) Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung <strong>der</strong> je<strong>der</strong>zeit wi<strong>der</strong>ruflichen För<strong>der</strong>leistungen<br />

aus <strong>der</strong> <strong>Stiftung</strong> besteht aufgr<strong>und</strong> dieser <strong>Satzung</strong> nicht.<br />

§ 6 Organe <strong>der</strong> <strong>Stiftung</strong><br />

( 1 ) Organe <strong>der</strong> <strong>Stiftung</strong> sind das Präsidium <strong>und</strong> das Kuratorium.<br />

( 2 ) Die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Stiftung</strong>sorgane sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch<br />

auf Ersatz <strong>der</strong> ihnen entstandenen Auslagen <strong>und</strong> Aufwendungen,<br />

sofern sie das Angemessene <strong>und</strong> Notwendige nicht überschreiten.


<strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>FBF</strong>-<strong>Stiftung</strong> <strong>für</strong> <strong>Wissenschaft</strong> <strong>und</strong> <strong>Kunst</strong> 3<br />

§ 7 Präsidium<br />

( 1 ) Das Präsidium besteht aus mindestens 3, höchstens<br />

9 Mitglie<strong>der</strong>n.<br />

( 2 ) Der Vorsitzende des Vorstandes <strong>der</strong> <strong>FBF</strong>- Forschungs- & Bildungs-<br />

För<strong>der</strong>gesellschaft e. V. gehört dem Präsidium stets an.<br />

Er ist als Präsident Vorsitzen<strong>der</strong> des Präsidiums <strong>und</strong> bestellt auch die stellvertretenden<br />

Präsidenten <strong>und</strong> die an<strong>der</strong>en Präsidiumsmitglie<strong>der</strong>.<br />

( 3 ) Scheidet ein Präsidiumsmitglied aus dem Präsidium aus, so bestellt das<br />

Kuratorium auf Vorschlag <strong>der</strong> verbleibenden Präsidiumsmitglie<strong>der</strong> ein neues<br />

Präsidiumsmitglied. Eine Wie<strong>der</strong>bestellung ist zulässig. Die Amtszeit <strong>der</strong><br />

Präsidiumsmitglie<strong>der</strong> beträgt 5 Jahre.<br />

( 4 ) Dem Präsidium sollen Personen angehören, die beson<strong>der</strong>e Fachkompetenz<br />

<strong>und</strong> Erfahrung im Hinblick auf die Aufgabenstellung <strong>der</strong> <strong>Stiftung</strong> aufweisen.<br />

Ein Mitglied soll in Finanz- <strong>und</strong> Wirtschaftsfragen sachverständig sein. Mitglie<strong>der</strong><br />

des Kuratoriums dürfen nicht zugleich dem Präsidium angehören.<br />

( 5 ) Das Amt eines Präsidiumsmitgliedes endet nach Ablauf <strong>der</strong> Amtszeit. Das<br />

Präsidiumsmitglied bleibt in diesen Fällen so lange im Amt, bis ein Nachfolger<br />

bestellt ist. Das Amt endet weiter durch Tod <strong>und</strong> durch Nie<strong>der</strong>legung,<br />

die je<strong>der</strong>zeit zulässig ist. Bei Gründung bestellte Präsidiumsmitglie<strong>der</strong> können<br />

vom Kuratorium je<strong>der</strong>zeit aus wichtigem Gr<strong>und</strong>e abberufen werden.<br />

Ihnen ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.<br />

§ 8 Aufgaben des Präsidiums<br />

( 1 ) Das Präsidium entscheidet in allen gr<strong>und</strong>sätzlichen Angelegenheiten nach<br />

Maßgabe <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong> in eigener Verantwortung <strong>und</strong> führt die laufenden Geschäfte<br />

<strong>der</strong> <strong>Stiftung</strong>. Es hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters <strong>und</strong><br />

vertritt die <strong>Stiftung</strong> gerichtlich <strong>und</strong> außergerichtlich.<br />

Je 2 Mitglie<strong>der</strong> des <strong>Stiftung</strong>spräsidiums sind gemeinsam vertretungsberechtigt.<br />

Der Präsident ist jedoch einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis<br />

vertritt <strong>der</strong> Präsident des <strong>Stiftung</strong>spräsidiums die <strong>Stiftung</strong> allein, <strong>für</strong> den Fall<br />

<strong>der</strong> Verhin<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> stellvertretende Präsident.<br />

( 2 ) Das Präsidium hat im Rahmen des <strong>Stiftung</strong>sgesetzes <strong>und</strong> dieser <strong>Stiftung</strong>ssatzung<br />

den Willen <strong>der</strong> Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen.<br />

Seine Aufgaben sind insbeson<strong>der</strong>e:<br />

die Verwaltung des <strong>Stiftung</strong>svermögens<br />

die Entscheidung über die Verwendung <strong>der</strong> <strong>Stiftung</strong>smittel<br />

die Aufstellung eines Haushaltsplanes, <strong>der</strong> Jahresrechnung <strong>und</strong> des<br />

Tätigkeitsberichts.<br />

( 3 ) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse, <strong>der</strong> Erledigung seiner Aufgaben <strong>und</strong><br />

insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Wahrnehmung <strong>der</strong> laufenden Geschäfte kann das Präsidium<br />

einen Geschäftsführer bestellen <strong>und</strong> Sachverständige hinzuziehen.


<strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>FBF</strong>-<strong>Stiftung</strong> <strong>für</strong> <strong>Wissenschaft</strong> <strong>und</strong> <strong>Kunst</strong> 4<br />

§ 9 Beschlussfassung des Präsidiums<br />

( 1 ) Beschlüsse des Präsidiums werden in <strong>der</strong> Regel auf Sitzungen gefasst. Das<br />

Präsidium wird vom Präsidenten o<strong>der</strong> seinem Stellvertreter nach Bedarf,<br />

mindestens aber einmal jährlich unter Angabe <strong>der</strong> Tagesordnung <strong>und</strong> Einhaltung<br />

einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen<br />

sind ferner einzuberufen, wenn 2 Mitglie<strong>der</strong> des Präsidiums dies verlangen.<br />

( 2 ) Ein Präsidiumsmitglied kann sich in <strong>der</strong> Sitzung durch ein an<strong>der</strong>es Präsidiumsmitglied<br />

vertreten lassen. Kein Präsidiumsmitglied kann mehr als ein an<strong>der</strong>es<br />

Präsidiumsmitglied vertreten.<br />

( 3 ) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung<br />

mindestens die Hälfte <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>, unter ihnen <strong>der</strong> Präsident, sein Stellvertreter<br />

<strong>und</strong> <strong>der</strong> Schatzmeister, anwesend o<strong>der</strong> vertreten sind. Ladungsfehler<br />

gelten als geheilt, wenn alle Mitglie<strong>der</strong> anwesend sind <strong>und</strong> niemand wi<strong>der</strong>spricht.<br />

( 4 ) Das Präsidium trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit <strong>der</strong> abgegebenen<br />

Stimmen, sofern die <strong>Satzung</strong> nichts Abweichendes bestimmt. Bei<br />

Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten, ersatzweise seines<br />

Stellvertreters den Ausschlag.<br />

( 5 ) Wenn kein Mitglied des Präsidiums wi<strong>der</strong>spricht, können Beschlüsse im<br />

schriftlichen o<strong>der</strong> fernschriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden.<br />

( 6 ) Über die Sitzungen sind Nie<strong>der</strong>schriften zu fertigen <strong>und</strong> vom Sitzungsleiter<br />

<strong>und</strong> dem Protokollanten zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitglie<strong>der</strong>n des<br />

Präsidiums <strong>und</strong> dem Vorsitzenden des Kuratoriums zur Kenntnis zu bringen.<br />

( 7 ) Weitere Regelungen über den Geschäftsgang des Präsidiums <strong>und</strong> diejenigen<br />

Rechtsgeschäfte, zu <strong>der</strong>en Durchführung das Präsidium <strong>der</strong> Zustimmung des<br />

Kuratoriums bedarf, kann eine vom Beirat zu erlassende Geschäftsordnung<br />

enthalten.<br />

§ 10 Kuratorium<br />

( 1 ) Das Kuratorium besteht aus mindestens 7, höchstens 25 Mitglie<strong>der</strong>n. Die<br />

Mitglie<strong>der</strong> des ersten Kuratoriums werden vom Präsidium <strong>der</strong> Stifterin <strong>FBF</strong>-<br />

Forschungs- & Bildungs- För<strong>der</strong>gesellschaft e. V. berufen.<br />

( 2 ) Scheidet ein Kuratoriumsmitglied aus, so wählt das Kuratorium auf Vorschlag<br />

des Präsidiums einen Nachfolger. Eine Wie<strong>der</strong>wahl ist zulässig. Die Amtszeit<br />

<strong>der</strong> Kuratoriumsmitglie<strong>der</strong> beträgt 5 Jahre. Das Kuratorium wählt mit einfacher<br />

Mehrheit aus seiner Mitte einen Vorsitzenden <strong>und</strong> einen stellvertretenden<br />

Vorsitzenden.<br />

( 3 ) Dem Kuratorium sollen Personen angehören, die beson<strong>der</strong>e Fachkompetenz<br />

<strong>und</strong> Erfahrung im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung <strong>der</strong> <strong>Stiftung</strong> haben. Ein<br />

Mitlied soll in Finanz- <strong>und</strong> Wirtschaftsfragen sachverständig sein.<br />

( 4 ) Das Amt eines Kuratoriumsmitgliedes endet nach Ablauf <strong>der</strong> Amtszeit. Das<br />

Kuratoriumsmitglied bleibt in diesen Fällen so lange im Amt, bis ein Nachfolger<br />

bestellt ist. Das Amt endet weiter durch Tod <strong>und</strong> durch Nie<strong>der</strong>legung, die<br />

je<strong>der</strong>zeit zulässig ist. Ein Kuratoriumsmitglied kann vom Kuratorium in einer<br />

gemeinsamen Sitzung mit dem Präsidium je<strong>der</strong>zeit aus wichtigem Gr<strong>und</strong>e<br />

abberufen werden.


<strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>FBF</strong>-<strong>Stiftung</strong> <strong>für</strong> <strong>Wissenschaft</strong> <strong>und</strong> <strong>Kunst</strong> 5<br />

Der Beschluss bedarf <strong>der</strong> Mehrheit <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> des Präsidiums <strong>und</strong> des<br />

Kuratoriums. Das betroffene Mitglied ist bei dieser Abstimmung von <strong>der</strong><br />

Stimmabgabe ausgeschlossen. Ihm ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme<br />

zu geben.<br />

§ 11 Aufgaben <strong>und</strong> Beschlussfassung<br />

des Kuratoriums<br />

( 1 ) Der Beirat berät, unterstützt <strong>und</strong> überwacht das Präsidium<br />

im Rahmen des <strong>Stiftung</strong>sgesetzes <strong>und</strong> dieser <strong>Stiftung</strong>ssatzung, um den<br />

Willen <strong>der</strong> Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen.<br />

Seine Aufgaben sind insbeson<strong>der</strong>e:<br />

Empfehlungen <strong>für</strong> die Verwaltung des <strong>Stiftung</strong>svermögens,<br />

Empfehlungen <strong>für</strong> die Verwendung <strong>der</strong> <strong>Stiftung</strong>smittel,<br />

Genehmigung des Haushaltsplanes, <strong>der</strong> Jahresrechnung <strong>und</strong> des<br />

Tätigkeitsbereiches,<br />

Entlastung des Präsidiums,<br />

Vorschlagsrecht von Mitglie<strong>der</strong>n des Präsidiums.<br />

( 2 ) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse kann das Kuratorium<br />

Sachverständige hinzuziehen.<br />

( 3 ) Das Kuratorium soll nach Einladung <strong>und</strong> unter Angabe <strong>der</strong> Tagesordnung<br />

sowie <strong>der</strong> Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch den Vorsitzenden<br />

des Kuratoriums mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung<br />

zusammenkommen. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn<br />

mindestens 3 Mitglie<strong>der</strong> o<strong>der</strong> das Präsidium dies verlangen.<br />

Die Mitglie<strong>der</strong> des Präsidiums, <strong>der</strong> Geschäftsführer <strong>und</strong> Sachverständige<br />

können an den Sitzungen des Kuratoriums beratend teilnehmen.<br />

( 4 ) Für die Beschlussfassung des Kuratoriums bzw. des Präsidiums <strong>und</strong> Kuratoriums<br />

gemeinsam gilt § 9 entsprechend. Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung<br />

geben.<br />

§ 12 <strong>Satzung</strong>sän<strong>der</strong>ung<br />

( 1 ) Die Organe <strong>der</strong> <strong>Stiftung</strong> können Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong> beschließen, wenn<br />

sie den <strong>Stiftung</strong>szweck nicht berühren <strong>und</strong> die ursprüngliche Gestaltung <strong>der</strong><br />

<strong>Stiftung</strong> nicht wesentlich verän<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> die Erfüllung des <strong>Stiftung</strong>szweckes<br />

erleichtern.<br />

( 2 ) Beschlüsse über Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong> können nur auf gemeinsamen Sitzungen<br />

des Präsidiums <strong>und</strong> Kuratoriums gefasst werden. Der Än<strong>der</strong>ungsbeschluss<br />

bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> sowohl des<br />

Präsidiums als auch des Kuratoriums.<br />

( 3 ) Beschlüsse über Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong> bedürfen <strong>der</strong> Genehmigung <strong>der</strong><br />

<strong>Stiftung</strong>saufsichtsbehörde. Sie sind dieser mit einer Stellungnahme <strong>der</strong> zuständigen<br />

Finanzbehörde anzuzeigen.


<strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>FBF</strong>-<strong>Stiftung</strong> <strong>für</strong> <strong>Wissenschaft</strong> <strong>und</strong> <strong>Kunst</strong> 6<br />

§ 13 Zweckerweiterung, Zweckän<strong>der</strong>ung,<br />

Zusammenlegung, Auflösung<br />

( 1 ) Die Organe <strong>der</strong> <strong>Stiftung</strong> können <strong>der</strong> <strong>Stiftung</strong> einen weiteren Zweck geben,<br />

<strong>der</strong> dem ursprünglichen Zweck verwandt ist <strong>und</strong> dessen dauernde <strong>und</strong> nachhaltige<br />

Verwirklichung ohne Gefährdung des ursprünglichen Zwecks gewährleistet<br />

erscheint, wenn das Vermögen o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Ertrag <strong>der</strong> <strong>Stiftung</strong> nur teilweise<br />

<strong>für</strong> die Verwirklichung des <strong>Stiftung</strong>szwecks benötigt wird.<br />

( 2 ) Die Organe <strong>der</strong> <strong>Stiftung</strong> können die Än<strong>der</strong>ung des <strong>Stiftung</strong>szwecks, die Zusammenlegung<br />

mit einer an<strong>der</strong>en <strong>Stiftung</strong> o<strong>der</strong> die Auflösung <strong>der</strong> <strong>Stiftung</strong><br />

beschließen, wenn <strong>der</strong> <strong>Stiftung</strong>szweck unmöglich wird o<strong>der</strong> sich die Verhältnisse<br />

<strong>der</strong>art än<strong>der</strong>n, dass die dauernde <strong>und</strong> nachhaltige Erfüllung des <strong>Stiftung</strong>szwecks<br />

nicht mehr sinnvoll erscheint. Die Beschlüsse dürfen die Steuerbegünstigung<br />

<strong>der</strong> <strong>Stiftung</strong> nicht beeinträchtigen.<br />

( 3 ) Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckän<strong>der</strong>ung, Zusammenlegung<br />

o<strong>der</strong> Auflösung können nur auf gemeinsamen Sitzungen von Präsidium <strong>und</strong><br />

Kuratorium gefasst werden. Der Än<strong>der</strong>ungsbeschluss bedarf einer Mehrheit<br />

von drei Vierteln <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> sowohl des Präsidiums als auch des Kuratoriums.<br />

( 4 ) Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckän<strong>der</strong>ung, Zusammenlegung o<strong>der</strong><br />

Auflösung werden erst nach Genehmigung <strong>der</strong> <strong>Stiftung</strong>saufsichtsbehörde<br />

wirksam. Sie sind mit einer Stellungnahme <strong>der</strong> zuständigen Finanzbehörde<br />

anzuzeigen.<br />

§ 14 Vermögensanfall<br />

( 1 ) Im Falle <strong>der</strong> Auflösung o<strong>der</strong> Aufhebung <strong>der</strong> <strong>Stiftung</strong> o<strong>der</strong> beim Wegfall <strong>der</strong><br />

steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die <strong>FBF</strong>- Forschungs- &<br />

Bildungs-För<strong>der</strong>gesellschaft e. V. mit <strong>der</strong> Auflage, es unmittelbar <strong>und</strong> ausschließlich<br />

<strong>für</strong> selbstlos gemeinnützige Zwecke zu verwenden, die dem <strong>Stiftung</strong>szweck<br />

möglichst nahe kommen.<br />

§ 15 Sonstiges<br />

( 1 ) Alle Formulierungen dieser <strong>Satzung</strong> in maskuliner Form gelten uneingeschränkt<br />

auch <strong>für</strong> die feminine Form.


<strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>FBF</strong>-<strong>Stiftung</strong> <strong>für</strong> <strong>Wissenschaft</strong> <strong>und</strong> <strong>Kunst</strong> 7<br />

§ 16 <strong>Stiftung</strong>saufsicht<br />

( 1 ) Die <strong>Stiftung</strong> unterliegt <strong>der</strong> staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils im<br />

Freistaat Thüringen geltenden <strong>Stiftung</strong>srechts.<br />

( 2 ) <strong>Stiftung</strong>saufsichtsbehörde ist das Landesverwaltungsamt in Weimar.<br />

( 3 ) Die <strong>Stiftung</strong>saufsichtsbehörde ist auf Wunsch je<strong>der</strong>zeit über die Angelegenheiten<br />

<strong>der</strong> <strong>Stiftung</strong> zu unterrichten. Mitteilungen über Än<strong>der</strong>ungen in <strong>der</strong> Zusammensetzung<br />

<strong>der</strong> <strong>Stiftung</strong>sorgane sowie Haushaltsplan, Jahresrechnung<br />

<strong>und</strong> Tätigkeitsbericht sind unaufgefor<strong>der</strong>t vorzulegen.<br />

§ 16 Inkrafttreten<br />

Diese <strong>Stiftung</strong>ssatzung tritt mit <strong>der</strong> Anerkennung <strong>der</strong> <strong>Stiftung</strong> in Kraft.<br />

Schmalkalden, 01. Juli 2002<br />

Prof. Dr.-Ing. Norbert Krah<br />

Im Auftrag <strong>der</strong> sich persönlich in die <strong>Stiftung</strong>srolle eingetragenen Stifter.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!