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Baulicher Brandschutz - Feuerwehr Dossenheim

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<strong>Baulicher</strong><br />

<strong>Brandschutz</strong><br />

Einzelanforderungen<br />

Lage auf dem<br />

Grundstück und<br />

zur Nachbarbebauung<br />

Brandverhalten von<br />

Baustoffen und Bauteilen<br />

Größe der Brandabschnitte<br />

Länge und Gestaltung<br />

der Rettungswege<br />

F.-W. Wittbecker


Rettungswege<br />

Rettungswege dienen<br />

- der Selbstrettung<br />

- der Fremdrettung<br />

- dem <strong>Feuerwehr</strong>angriff<br />

F.-W. Wittbecker


Rettungswege §17, Abs. 4 MBO<br />

F.-W. Wittbecker<br />

Jede Nutzungseinheit mit Aufenthaltsräumen muss in<br />

jedem Geschoss über mindestens zwei voneinander<br />

unabhängige Rettungswege erreichbar sein. Der erste<br />

Rettungsweg muss in Nutzungseinheiten, die nicht zu<br />

ebener Erde liegen, über mindestens eine notwendige<br />

Treppe führen; der zweite Rettungsweg kann eine mit<br />

Rettungsgeräten der <strong>Feuerwehr</strong> erreichbare Stelle oder<br />

eine weitere notwendige Treppe sein. Ein zweiter<br />

Rettungsweg ist nicht erforderlich, wenn die Rettung<br />

über einen Treppenraum möglich ist, in den Feuer und<br />

Rauch nicht eindringen können<br />

(Sicherheitstreppenraum).


Horizontale Rettungswegalternativen nach MBO<br />

2. notwendige<br />

Treppe<br />

Rettungsgerät<br />

<strong>Feuerwehr</strong><br />

Flur<br />

Fenster<br />

Nutzungseinheit<br />

Nutzungseinheit<br />

Nutzungseinheit<br />

Flur<br />

Flur<br />

Flur<br />

F.-W. Wittbecker<br />

1. Notwendige<br />

Treppe<br />

1. Notwendige<br />

Treppe<br />

Sicherheitstreppenraum<br />

Der zweite Rettungsweg ist unabhängig vom ersten und kann<br />

mit Unterstützung der <strong>Feuerwehr</strong> genutzt werden.


§32MBO Rettungsweglängen<br />

F.-W. Wittbecker<br />

(1) Von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes sowie eines<br />

Kellergeschosses muss mindestens ein notwendiger<br />

Treppenraum oder ein Ausgang ins Freie in höchstens 35 m<br />

Entfernung erreichbar sein.<br />

(2) Übereinanderliegende Kellergeschosse müssen jeweils<br />

mindestens zwei Ausgänge zu notwendigen Treppenräumen<br />

oder ins Freie haben.<br />

(6) In Geschossen mit mehr als vier Wohnungen oder<br />

Nutzungseinheiten vergleichbarer Größe müssen<br />

notwendige Flure angeordnet sein.


Rettungsweglängen von Sonderbauten<br />

• Hochhäuser 20 - 35m<br />

• Schulen 25m<br />

• Versammlungsstädten<br />

– Von jedem Platz bis zum Ausgang 25 m<br />

– Von jedem Punkt eines Flures bis<br />

zum Treppenraum 30 m<br />

• Krankenhäuser 30 m<br />

• Alten-/Pflegewohnheime 20 m<br />

F.-W. Wittbecker<br />

• Waren-/Geschäftshäuser/Bürogroßräume 35 m<br />

• Industriebauten 25-70m


Rettungsweglängen in Sonderbauten<br />

• Verkaufsstätten<br />

F.-W. Wittbecker<br />

– Bis zum nächsten Hauptgang 10 m<br />

– Bis zum nächsten Ausgang,<br />

notwendiger Flur oder Treppenraum 25 m<br />

• Gaststätten<br />

– Bis zum nächsten Hauptgang 5 m<br />

– Bei mehr als 400 Gastplätzen<br />

zum nächsten Ausgang 25 m


Rettungsweglängen in Sonderbauten<br />

• Garagen<br />

F.-W. Wittbecker<br />

– in geschlossenen und unterirdischen Garagen<br />

zum nächsten Ausgang oder Treppenraum 30 m<br />

– in oberirdischen offenen Garagen zum nächsten<br />

Treppenraum oder Ausgang 50 m<br />

• Sporthallen 35 m


Rettungsweglängen nach<br />

Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV<br />

• Bei explosionsgefährdeten Stoffen 10 m<br />

• Explosions- und giftsstoffgefährdete<br />

Räume 20 m<br />

• Brandgefährdete Räume 25 m<br />

• Brandgefährdete Räume mit<br />

Sprinklerung oder vergl. 35 m<br />

F.-W. Wittbecker


§32MBO<br />

Treppen<br />

F.-W. Wittbecker<br />

(4) Notwendige Treppenräume müssen durchgehend sein<br />

und an einer Außenwand liegen. Notwendige<br />

Treppenräume, die nicht an einer Außenwand liegen<br />

(innenliegende notwendige Treppenräume), können<br />

gestattet werden, wenn ihre Benutzung durch Raucheintritt<br />

nicht gefährdet werden kann.<br />

(Nicht für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei<br />

Wohnungen)


F.-W. Wittbecker<br />

(5) Jeder notwendige Treppenraum muss einen sicheren<br />

Ausgang ins Freie haben.<br />

Sofern der Ausgang eines notwendigen Treppenraumes nicht<br />

unmittelbar ins Freie führt, muss der Raum zwischen dem<br />

notwendigen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie<br />

1. mindestens so breit sein, wie die dazugehörigen Treppen,<br />

2. Wände haben, die die Anforderungen an die Wände des<br />

Treppenraumes erfüllen,<br />

3. rauchdichte und selbstschließende Türen zu notwendigen<br />

Fluren haben und<br />

4. ohne Öffnungen zu anderen Räumen, ausgenommen zu<br />

notwendigen Fluren, sein.


(7) Die Wände notwendiger Treppenräume müssen<br />

Brandwände sein; bei Gebäuden geringer Höhe müssen<br />

sie feuerbeständig sein. Dies gilt nicht, soweit diese<br />

Wände Außenwände sind, aus nichtbrennbaren<br />

Baustoffen bestehen und durch andere an diese<br />

Außenwände anschließende Gebäudeteile im Brandfall<br />

nicht gefährdet werden können.<br />

(Nicht für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei<br />

Wohnungen)<br />

F.-W. Wittbecker


(8) In notwendigen Treppenräumen müssen<br />

1. Verkleidungen, Putze, Dämmstoffe, Unterdecken<br />

und Einbauten aus nichtbrennbaren Baustoffen,<br />

2. Bodenbeläge, ausgenommen Gleitschutzprofile,<br />

aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen,<br />

bestehen.<br />

Leitungsanlagen sind nur zulässig, wenn Bedenken<br />

wegen des <strong>Brandschutz</strong>es nicht bestehen.<br />

F.-W. Wittbecker<br />

(9) Der obere Abschluss eines notwendigen<br />

Treppenraumes muss F90, bei Gebäuden geringer Höhe<br />

mindestens F30. Dies gilt nicht, wenn der obere<br />

Abschluss das Dach ist.<br />

(Nicht für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei<br />

Wohnungen)


F.-W. Wittbecker<br />

(10) In notwendigen Treppenräumen müssen Öffnungen<br />

1. zu Kellergeschossen, zu nicht ausgebauten<br />

Dachräumen, Werkstätten, Läden, Lagerräumen und<br />

ähnlichen Räumen sowie zu sonstigen Räumen und<br />

Nutzungseinheiten mit einer Fläche von mehr als 200 m²,<br />

ausgenommen Wohnungen, mindestens feuerhemmende<br />

rauchdichte und selbstschließende Türen,<br />

2. zu notwendigen Fluren rauchdichte und<br />

selbstschließende Türen,<br />

3. zu sonstigen Räumen und sonstigen Nutzungseinheiten<br />

mindestens dichtschließende Türen haben.<br />

(Nicht für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei<br />

Wohnungen)


F.-W. Wittbecker<br />

(11) Notwendige Treppenräume müssen zu lüften und zu<br />

beleuchten sein. Notwendige Treppenräume, die an einer<br />

Außenwand liegen, müssen in jedem Geschoss Fenster mit<br />

einer Größe von mindestens 60 cm x 90 cm haben, die<br />

geöffnet werden können. Innenliegende notwendige<br />

Treppenräume müssen in Gebäuden mit mehr als fünf<br />

oberirdischen Geschossen eine Sicherheitsbeleuchtung<br />

haben.<br />

(Nicht für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei<br />

Wohnungen)


F.-W. Wittbecker<br />

(12) In Gebäuden mit mehr als fünf oberirdischen<br />

Geschossen sowie bei innenliegenden notwendigen<br />

Treppenräumen muss an der obersten Stelle eines<br />

notwendigen Treppenraumes ein Rauchabzug vorhanden<br />

sein. Der Rauchabzug muss eine Rauchabzugsöffnung mit<br />

einem freien Querschnitt von mindestens 5 % der<br />

Grundfläche, mindestens jedoch von 1 m² haben. Der<br />

Rauchabzug muss vom Erdgeschoss und vom obersten<br />

Treppenabsatz aus bedient werden können.<br />

Ausnahmen können gestattet werden, wenn der Rauch auf<br />

andere Weise abgeführt werden kann.


Einschiebbare Treppen und Rolltreppen sind als<br />

notwendige Treppen unzulässig. Einschiebbare Treppen<br />

und Leitern sind bei Wohngebäuden mit nicht mehr als<br />

zwei Wohnungen als Zugang zu einem Dachraum ohne<br />

Aufenthaltsräume zulässig; sie können als Zugang zu<br />

sonstigen Räumen, die keine Aufenthaltsräume sind,<br />

gestattet werden, wenn wegen des <strong>Brandschutz</strong>es<br />

Bedenken nicht bestehen.<br />

F.-W. Wittbecker<br />

Notwendige Treppen sind in einem Zuge zu allen<br />

angeschlossenen Geschossen zu führen; sie müssen mit<br />

den Treppen zum Dachraum unmittelbar verbunden sein.<br />

Dies gilt nicht für Gebäude geringer Höhe.


F.-W. Wittbecker<br />

Die tragenden Teile notwendiger Treppen müssen<br />

feuerbeständig sein. Bei Gebäuden geringer Höhe<br />

müssen sie aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen<br />

oder mindestens feuerhemmend sein; dies gilt nicht für<br />

Wohngebäude geringer Höhe mit nicht mehr als zwei<br />

Wohnungen.<br />

Die nutzbare Breite der Treppen und Treppenabsätze<br />

notwendiger Treppen muss mindestens 1 m betragen. In<br />

Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen<br />

und innerhalb von Wohnungen genügt eine Breite von<br />

80 cm. Für Treppen mit geringer Benutzung können<br />

geringere Breiten gestattet werden.


Treppen müssen mindestens einen festen und<br />

griffsicheren Handlauf haben. Bei großer nutzbarer<br />

Breite der Treppen können Handläufe auf beiden Seiten<br />

und Zwischenbandläufe gefordert werden.<br />

F.-W. Wittbecker<br />

Die freien Seiten der Treppen, Treppenabsätze und<br />

Treppenöffnungen müssen durch Geländer gesichert<br />

werden. Fenster, die unmittelbar an Treppen liegen und<br />

deren Brüstungen unter der notwendigen Geländerhöhe<br />

liegen, sind zu sichern.<br />

Treppengeländer müssen mindestens 90 cm, bei Treppen<br />

mit mehr als 12 m Absturzhöhe mindestens 1,1 m hoch<br />

sein.


F.-W. Wittbecker<br />

Eine Treppe darf nicht unmittelbar hinter einer Tür<br />

beginnen, die in Richtung der Treppe aufschlägt;<br />

zwischen Treppe und Tür ist ein Treppenabsatz<br />

anzuordnen, der mindestens so tief sein soll, wie die Tür<br />

breit ist.


Mindestlaufbreiten [cm] von Treppen<br />

• Bereiche geringer Nutzung und<br />

Gebäude mit nicht mehr als 2<br />

inneren Wohnungen (Maisonetten) 80<br />

• Wohngebäude, andere Gebäude, Garagen 100<br />

• Versammlungsstätten und Gaststädten<br />

– je 150 Personen 100<br />

– bei < 150 Personen 110<br />

• Hochhäuser 125<br />

• Krankenhäuser 150<br />

F.-W. Wittbecker<br />

• Verkaufsstätten 200


In Hochhäusern dürfen innenliegende Treppen<br />

nur über Vorräume führen.<br />

Ohne allgemeinzugängl. Flure → Schleusen<br />

F.-W. Wittbecker


Sicherheitstreppenraum<br />

• Keine Öffnung zu anderen Räumen<br />

• Türen<br />

– nur auf offene Gänge oder ins Freie<br />

– selbstschließend<br />

– rauchdicht<br />

– in Fluchtrichtung aufschlagen<br />

• Innenliegende Sicherheitstreppenräume<br />

– Schleuse mit Überdruck<br />

– Separater Luftstrom im Treppenraum<br />

F.-W. Wittbecker


Sicherheitstreppenraum<br />

F.-W. Wittbecker

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