2.3 Weitere praktische Schritte unter ATLAS-Ausfuhr
2.3 Weitere praktische Schritte unter ATLAS-Ausfuhr
2.3 Weitere praktische Schritte unter ATLAS-Ausfuhr
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<strong>Ausfuhr</strong>verfahren<br />
<strong>2.3</strong> <strong>Weitere</strong> <strong>praktische</strong> <strong>Schritte</strong> <strong>unter</strong> <strong>ATLAS</strong>-<strong>Ausfuhr</strong><br />
Wie schon im früheren schriftlichen Verfahren kann der Aus füh -<br />
rer/Anmelder neben der normalen <strong>Ausfuhr</strong>abwicklung auf gewisse<br />
Erleichterungen zugreifen, wenn ihm diese von seiner Zollstelle zuvor<br />
bewilligt wurden.<br />
Im Klartext: Die sogenannten <strong>Ausfuhr</strong>-Anschreibeverfahren (ZA und<br />
VA) sind <strong>unter</strong> <strong>ATLAS</strong>-<strong>Ausfuhr</strong> erhalten geblieben, sind aber an veränderte<br />
Modalitäten gekoppelt. Wie ZA- und VA-Verfahren in ihren<br />
Strukturen gestaltet sind, wurde oben bereits beschrieben. Wurden<br />
aber keine Erleichterungen bewilligt, gilt das Normalverfahren (meis -<br />
tens <strong>unter</strong> Einbeziehung eines Antrags auf Gestellung der Güter<br />
außerhalb des Amtsplatzes = betriebliche Gestellung). Nur der Vollständigkeit<br />
halber sei noch einmal gesagt, dass die 1.000-Euro-Befreiungsschwelle<br />
sowie die Möglichkeit der Inanspruchnahme des<br />
einstufigen Verfahrens bis 3.000-Euro-Sendungswert jedem Ausführer/Anmelder<br />
ohne dezidierte Zollbewilligung offenstehen.<br />
Greift die Zollstelle allerdings durch Kontrollmaßnahmen in den <strong>Ausfuhr</strong>vorgang<br />
ein, wird die Entscheidung über die Überlassung der<br />
Waren am Ende des Kontrollvorgangs manuell getroffen.<br />
Das ABD ist durch den Teilnehmer betriebsintern auszudrucken und<br />
hat die <strong>Ausfuhr</strong>sendung bis zur Ausgangszollstelle zu begleiten.<br />
Zur weiteren Erledigung des <strong>Ausfuhr</strong>verfahrens <strong>unter</strong> <strong>ATLAS</strong> ist das<br />
ABD bei der EU-Ausgangszollstelle zu präsentieren. Gleichzeitig müssen<br />
die <strong>Ausfuhr</strong>güter angezeigt und vorgeführt werden.<br />
Im Zuge der Bearbeitung des Vorgangs durch die Ausgangszollstelle<br />
wird u. a. ein Abgleich der MRN vorgenommen. Durch die sogenannte<br />
„Vorabausfuhranzeige“ wurde die vom Anmelder benannte Ausgangszollstelle<br />
vorab vonseiten der <strong>Ausfuhr</strong>zollstelle über die vergebene<br />
MRN und damit über die zu erwartende Gütersendung<br />
informiert. Kommt es zwischendurch zu einem Wechsel der Aus-<br />
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<strong>Ausfuhr</strong>verfahren<br />
gangszollstelle, kann auch die neue Zollstelle den Grenzübertritt<br />
zulassen. Alle Zöllner der Mitgliedstaaten, die an AES teilnehmen,<br />
haben Zugriff auf einen Zentralserver und können dort die MRN abrufen.<br />
Im Rahmen eines Datenaustauschs zwischen der Ausgangszollstelle<br />
und der <strong>Ausfuhr</strong>zollstelle wird Letztere über den erfolgten Austritt aus<br />
der Gemeinschaft informiert. Grundsätzlich ist das Verfahren mit dieser<br />
Ausgangsbestätigung beendet. Wie bereits beschrieben, enthält<br />
<strong>ATLAS</strong>-<strong>Ausfuhr</strong> im Rahmen der Teilnehmereingabe noch ein weiteres<br />
Modul, nämlich die <strong>Ausfuhr</strong>anzeige (Ausgangsvermerk) an den Ausführer.<br />
Im Rahmen elektronischer Kommunikationssysteme (auch bei<br />
Nutzung der IAA Plus) kommt der Ausgangsvermerk automatisch als<br />
PDF-Dokument in den Betrieb.<br />
Was tun bei nicht erledigten <strong>ATLAS</strong>-Vorgängen?<br />
Gestartete <strong>ATLAS</strong>-<strong>Ausfuhr</strong>verfahren sind erst dann beendet, wenn die<br />
Ausgangszollstelle die inländische <strong>Ausfuhr</strong>zollstelle über die Verfahrenserledigung<br />
informiert hat und den Ausführern/Anmeldern dar -<br />
über hinaus die Vorgangserledigung mit dem Ausgangsvermerk kommuniziert<br />
wurde. Kommt dieser Ausgangsvermerk innerhalb einer<br />
angemessenen Frist nicht, ist davon auszugehen, dass die <strong>Ausfuhr</strong>zollstelle<br />
keine Ausgangsbestätigung seitens des Grenzzollamts (Ausgangszollstelle)<br />
erhalten hat. Es liegt aber in der Verantwortung des<br />
Ausführers/Anmelders, den erfolgten Grenzübertritt nachzuweisen.<br />
Sollte innerhalb von 90 Tagen nach Abgabe der elektronischen <strong>Ausfuhr</strong>anmeldung<br />
kein Ausgangsvermerk eingegangen sein, ist der Vorgang<br />
als nicht ordnungsgemäß erledigt zu betrachten.<br />
F<br />
Es liegt nun in der Verantwortung des Ausführers/Anmelders, das Verbringen<br />
seiner Güter über die Grenze durch alternative Dokumente<br />
nachzuweisen, um einen „Alternativ-Ausgangsvermerk“ zu erwirken.<br />
Wird der Ausführer/Anmelder in dieser Hinsicht nicht selbst aktiv –<br />
was er bereits 70 Tage nach Abgabe der <strong>Ausfuhr</strong>anmeldung tun kann<br />
Neu<br />
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<strong>Ausfuhr</strong>verfahren<br />
– wird er von seinem Hauptzollamt nach Ablauf der 90-tägigen Karenzfrist<br />
im Rahmen eines automatisierten Nachprüfungsverfahrens zur<br />
Vorlage alternativer Verbringenspapiere aufgefordert. Diese sollen aus<br />
Zollsicht die Ausstellung eines „Alternativ-Ausgangsvermerks“ ermöglichen.<br />
Erst wenn der Ausführer/Anmelder glaubhafte Belege vorzeigen<br />
kann, aus denen sich der Grenzübertritt ergibt, stellt das Hauptzollamt<br />
den „Alternativ-Ausgangsvermerk“ aus. Spätestens nach 150<br />
Tagen (gerechnet ab Datum der Abgabe der <strong>Ausfuhr</strong>anmeldung)<br />
muss ein <strong>ATLAS</strong>-Vorgang mittels „Alternativ-AGV“ abgeschlossen sein,<br />
ansonsten wird der <strong>Ausfuhr</strong>vorgang für ungültig erklärt. Zollrechtliche<br />
Sanktionen können die Folge sein.<br />
Da nach Wissensstand des Verfassers nicht wenige <strong>ATLAS</strong>-Vorgänge<br />
in diesem Sinn notleidend sind, kann nur empfohlen werden, in<br />
jedem <strong>Ausfuhr</strong>-Einzelfall zusätzliche Verbringensbelege zu beschaffen<br />
und zu archivieren. Das können die üblichen Dokumente sein, die<br />
ohnehin oft vorliegen bzw. gespeichert werden, wie:<br />
• Frachtbriefe (CMR- oder andere Frachtbriefe)<br />
• Weiße Spediteursbescheinigung (Übernahmebescheinigung der<br />
Spediteure nach amtlichem Muster. Kann nur von in der Gemeinschaft<br />
ansässigen Spediteuren ausgestellt werden.)<br />
• Empfangsbestätigungen der ausländischen Empfänger in Verbindung<br />
mit Eingangs-Zollquittungen<br />
• Bescheinigungen diplomatischer/konsularischer Vertretungen der<br />
Bundesrepublik Deutschland im Bestimmungsland<br />
• Bescheinigungen der Bundeswehr einschl. ihrer im Drittlandsgebiet<br />
stationierten Truppenteile<br />
• NATO-Abwicklungsscheine<br />
Sofern die Güter im gemeinsamen/gemeinschaftlichen Versandverfahren<br />
befördert wurden, kann auch eine <strong>Ausfuhr</strong>bestätigung bzw.<br />
Erledigungsbestätigung der Abgangszollstelle die Funktion des <strong>Ausfuhr</strong>-Verbringensbelegs,<br />
mit welchem ein Alternativ-AGV erwirkt wer-<br />
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