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2.3 Weitere praktische Schritte unter ATLAS-Ausfuhr

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<strong>Ausfuhr</strong>verfahren<br />

<strong>2.3</strong> <strong>Weitere</strong> <strong>praktische</strong> <strong>Schritte</strong> <strong>unter</strong> <strong>ATLAS</strong>-<strong>Ausfuhr</strong><br />

Wie schon im früheren schriftlichen Verfahren kann der Aus füh -<br />

rer/Anmelder neben der normalen <strong>Ausfuhr</strong>abwicklung auf gewisse<br />

Erleichterungen zugreifen, wenn ihm diese von seiner Zollstelle zuvor<br />

bewilligt wurden.<br />

Im Klartext: Die sogenannten <strong>Ausfuhr</strong>-Anschreibeverfahren (ZA und<br />

VA) sind <strong>unter</strong> <strong>ATLAS</strong>-<strong>Ausfuhr</strong> erhalten geblieben, sind aber an veränderte<br />

Modalitäten gekoppelt. Wie ZA- und VA-Verfahren in ihren<br />

Strukturen gestaltet sind, wurde oben bereits beschrieben. Wurden<br />

aber keine Erleichterungen bewilligt, gilt das Normalverfahren (meis -<br />

tens <strong>unter</strong> Einbeziehung eines Antrags auf Gestellung der Güter<br />

außerhalb des Amtsplatzes = betriebliche Gestellung). Nur der Vollständigkeit<br />

halber sei noch einmal gesagt, dass die 1.000-Euro-Befreiungsschwelle<br />

sowie die Möglichkeit der Inanspruchnahme des<br />

einstufigen Verfahrens bis 3.000-Euro-Sendungswert jedem Ausführer/Anmelder<br />

ohne dezidierte Zollbewilligung offenstehen.<br />

Greift die Zollstelle allerdings durch Kontrollmaßnahmen in den <strong>Ausfuhr</strong>vorgang<br />

ein, wird die Entscheidung über die Überlassung der<br />

Waren am Ende des Kontrollvorgangs manuell getroffen.<br />

Das ABD ist durch den Teilnehmer betriebsintern auszudrucken und<br />

hat die <strong>Ausfuhr</strong>sendung bis zur Ausgangszollstelle zu begleiten.<br />

Zur weiteren Erledigung des <strong>Ausfuhr</strong>verfahrens <strong>unter</strong> <strong>ATLAS</strong> ist das<br />

ABD bei der EU-Ausgangszollstelle zu präsentieren. Gleichzeitig müssen<br />

die <strong>Ausfuhr</strong>güter angezeigt und vorgeführt werden.<br />

Im Zuge der Bearbeitung des Vorgangs durch die Ausgangszollstelle<br />

wird u. a. ein Abgleich der MRN vorgenommen. Durch die sogenannte<br />

„Vorabausfuhranzeige“ wurde die vom Anmelder benannte Ausgangszollstelle<br />

vorab vonseiten der <strong>Ausfuhr</strong>zollstelle über die vergebene<br />

MRN und damit über die zu erwartende Gütersendung<br />

informiert. Kommt es zwischendurch zu einem Wechsel der Aus-<br />

36


<strong>Ausfuhr</strong>verfahren<br />

gangszollstelle, kann auch die neue Zollstelle den Grenzübertritt<br />

zulassen. Alle Zöllner der Mitgliedstaaten, die an AES teilnehmen,<br />

haben Zugriff auf einen Zentralserver und können dort die MRN abrufen.<br />

Im Rahmen eines Datenaustauschs zwischen der Ausgangszollstelle<br />

und der <strong>Ausfuhr</strong>zollstelle wird Letztere über den erfolgten Austritt aus<br />

der Gemeinschaft informiert. Grundsätzlich ist das Verfahren mit dieser<br />

Ausgangsbestätigung beendet. Wie bereits beschrieben, enthält<br />

<strong>ATLAS</strong>-<strong>Ausfuhr</strong> im Rahmen der Teilnehmereingabe noch ein weiteres<br />

Modul, nämlich die <strong>Ausfuhr</strong>anzeige (Ausgangsvermerk) an den Ausführer.<br />

Im Rahmen elektronischer Kommunikationssysteme (auch bei<br />

Nutzung der IAA Plus) kommt der Ausgangsvermerk automatisch als<br />

PDF-Dokument in den Betrieb.<br />

Was tun bei nicht erledigten <strong>ATLAS</strong>-Vorgängen?<br />

Gestartete <strong>ATLAS</strong>-<strong>Ausfuhr</strong>verfahren sind erst dann beendet, wenn die<br />

Ausgangszollstelle die inländische <strong>Ausfuhr</strong>zollstelle über die Verfahrenserledigung<br />

informiert hat und den Ausführern/Anmeldern dar -<br />

über hinaus die Vorgangserledigung mit dem Ausgangsvermerk kommuniziert<br />

wurde. Kommt dieser Ausgangsvermerk innerhalb einer<br />

angemessenen Frist nicht, ist davon auszugehen, dass die <strong>Ausfuhr</strong>zollstelle<br />

keine Ausgangsbestätigung seitens des Grenzzollamts (Ausgangszollstelle)<br />

erhalten hat. Es liegt aber in der Verantwortung des<br />

Ausführers/Anmelders, den erfolgten Grenzübertritt nachzuweisen.<br />

Sollte innerhalb von 90 Tagen nach Abgabe der elektronischen <strong>Ausfuhr</strong>anmeldung<br />

kein Ausgangsvermerk eingegangen sein, ist der Vorgang<br />

als nicht ordnungsgemäß erledigt zu betrachten.<br />

F<br />

Es liegt nun in der Verantwortung des Ausführers/Anmelders, das Verbringen<br />

seiner Güter über die Grenze durch alternative Dokumente<br />

nachzuweisen, um einen „Alternativ-Ausgangsvermerk“ zu erwirken.<br />

Wird der Ausführer/Anmelder in dieser Hinsicht nicht selbst aktiv –<br />

was er bereits 70 Tage nach Abgabe der <strong>Ausfuhr</strong>anmeldung tun kann<br />

Neu<br />

37


<strong>Ausfuhr</strong>verfahren<br />

– wird er von seinem Hauptzollamt nach Ablauf der 90-tägigen Karenzfrist<br />

im Rahmen eines automatisierten Nachprüfungsverfahrens zur<br />

Vorlage alternativer Verbringenspapiere aufgefordert. Diese sollen aus<br />

Zollsicht die Ausstellung eines „Alternativ-Ausgangsvermerks“ ermöglichen.<br />

Erst wenn der Ausführer/Anmelder glaubhafte Belege vorzeigen<br />

kann, aus denen sich der Grenzübertritt ergibt, stellt das Hauptzollamt<br />

den „Alternativ-Ausgangsvermerk“ aus. Spätestens nach 150<br />

Tagen (gerechnet ab Datum der Abgabe der <strong>Ausfuhr</strong>anmeldung)<br />

muss ein <strong>ATLAS</strong>-Vorgang mittels „Alternativ-AGV“ abgeschlossen sein,<br />

ansonsten wird der <strong>Ausfuhr</strong>vorgang für ungültig erklärt. Zollrechtliche<br />

Sanktionen können die Folge sein.<br />

Da nach Wissensstand des Verfassers nicht wenige <strong>ATLAS</strong>-Vorgänge<br />

in diesem Sinn notleidend sind, kann nur empfohlen werden, in<br />

jedem <strong>Ausfuhr</strong>-Einzelfall zusätzliche Verbringensbelege zu beschaffen<br />

und zu archivieren. Das können die üblichen Dokumente sein, die<br />

ohnehin oft vorliegen bzw. gespeichert werden, wie:<br />

• Frachtbriefe (CMR- oder andere Frachtbriefe)<br />

• Weiße Spediteursbescheinigung (Übernahmebescheinigung der<br />

Spediteure nach amtlichem Muster. Kann nur von in der Gemeinschaft<br />

ansässigen Spediteuren ausgestellt werden.)<br />

• Empfangsbestätigungen der ausländischen Empfänger in Verbindung<br />

mit Eingangs-Zollquittungen<br />

• Bescheinigungen diplomatischer/konsularischer Vertretungen der<br />

Bundesrepublik Deutschland im Bestimmungsland<br />

• Bescheinigungen der Bundeswehr einschl. ihrer im Drittlandsgebiet<br />

stationierten Truppenteile<br />

• NATO-Abwicklungsscheine<br />

Sofern die Güter im gemeinsamen/gemeinschaftlichen Versandverfahren<br />

befördert wurden, kann auch eine <strong>Ausfuhr</strong>bestätigung bzw.<br />

Erledigungsbestätigung der Abgangszollstelle die Funktion des <strong>Ausfuhr</strong>-Verbringensbelegs,<br />

mit welchem ein Alternativ-AGV erwirkt wer-<br />

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