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Friedhofssatzung - Friedhöfe Kiel

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- 23 –<br />

Anlage zur <strong>Friedhofssatzung</strong>:<br />

Der Kirchenkreisvorstand hat gemäß §§ 26 und 28 der <strong>Friedhofssatzung</strong> am 09. Dezember<br />

2008 beschlossen, dass die zusätzlichen Gestaltungsvorschriften mit Wirkung vom 01. Januar<br />

2009 auf allen Grabfeldern der unter §1 Abs. 1 der <strong>Friedhofssatzung</strong> aufgeführten<br />

<strong>Friedhöfe</strong>, mit Ausnahme der folgenden Grabfelder:<br />

Südfriedhof: Feld DII,<br />

Parkfriedhof Eichhof: Feld 35,<br />

Friedhof Elmschenhagen: Feld 35,<br />

Friedhof Neumühlen-Dietrichsdorf: Feld 2<br />

und<br />

Friedhof Holtenau: Feld 9<br />

anzuwenden sind.<br />

Gestaltungspläne gemäß § 28 der <strong>Friedhofssatzung</strong> sind nicht beschlossen.<br />

Ev.-Luth. Kirchenkreis Altholstein<br />

-Kirchenkreisvorstand-

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