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(39 KB) - .PDF - Gemeinde Gaschurn

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(7) Die Anzahl der Entleerungen ist von dem von der <strong>Gemeinde</strong> beauftragten<br />

Abfuhrunternehmen festzustellen und von diesem der <strong>Gemeinde</strong> vierteljährlich schriftlich<br />

und unterfertigt mitzuteilen.<br />

(8) Die Gebühr für die Abgabe sperriger Hausabfälle beim <strong>Gemeinde</strong>bauhof beträgt EUR<br />

29,14 pro m³.<br />

(9) Die Gebühr für Grünabfälle beträgt EUR 17,92 pro m³.<br />

(10) Die Gebühr für die Abgabe von Bauschutt auf öffentlichen Deponien und Altmaterial aller<br />

Art richtet sich nach der Höhe der anfallenden Entsorgungskosten.<br />

§ 5<br />

Gebühreneinhebung<br />

(1) Die Grundgebühr, die Abfuhrgebühren für den Pflichtbezug an Abfallsäcken bzw<br />

Mindestentleerungen der Container gemäß § 7 Abfallgebührenordnung werden jährlich<br />

vorgeschrieben. Die Gebühr für die Entleerung von Restabfallcontainern wird<br />

vierteljährlich vorgeschrieben. Die Gebühren sind jeweils innerhalb eines Monats nach<br />

Zustellung des Abgabenbescheides (der Vorschreibung) zur Zahlung fällig.<br />

(2) Die Gebühr für zusätzliche Säcke für Restabfälle ist bei der Ausgabe der Säcke zu<br />

entrichten.<br />

(3) Die Gebühren für Sperrmüll, für sperrige Gartenabfälle und für Problemstoffe sind bei<br />

der Abgabe in der Annahmestelle zu entrichten. Werden solche Abfälle abgeholt, sind<br />

die Gebühren sogleich bei der Abholung zu entrichten.<br />

§ 6<br />

Ausnahmen zur Gebühreneinhebung<br />

(1) Jenen Personen, die während des Jahres ihren Wohnsitz aus dem <strong>Gemeinde</strong>gebiet<br />

abmelden, werden die Grundgebühren auf Antrag und gegen Nachweis (Bestätigung der<br />

Abmeldung) teilweise rückerstattet und zwar bei Abmeldung bis 30. 6. zu 50 %. Bei<br />

späterer Abmeldung erfolgt keine Rückzahlung.<br />

(2) Liegt der Wohnsitz eines Haushaltes außerhalb des Abfuhrgebietes, so wird diesem nur<br />

die Hälfte der Grundgebühr vorgeschrieben.<br />

§ 7<br />

Mindestabnahme und Ausgabe von Abfallsäcken<br />

Mindestentleerungen<br />

(1) Es besteht eine Mindestabnahmepflicht von Abfallsäcken und eine Verpflichtung für<br />

Mindestentleerungen von Containern nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:<br />

(2) Die Zuteilung der Pflichtabnahmemenge erfolgt jährlich bei der Vorschreibung der<br />

Grundgebühr. Sie beträgt:<br />

Abfallgebuehrenordnung_2012-nicht-amtlich-kodifiziert.doc Seite 4 von 6

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