(39 KB) - .PDF - Gemeinde Gaschurn
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(7) Die Anzahl der Entleerungen ist von dem von der <strong>Gemeinde</strong> beauftragten<br />
Abfuhrunternehmen festzustellen und von diesem der <strong>Gemeinde</strong> vierteljährlich schriftlich<br />
und unterfertigt mitzuteilen.<br />
(8) Die Gebühr für die Abgabe sperriger Hausabfälle beim <strong>Gemeinde</strong>bauhof beträgt EUR<br />
29,14 pro m³.<br />
(9) Die Gebühr für Grünabfälle beträgt EUR 17,92 pro m³.<br />
(10) Die Gebühr für die Abgabe von Bauschutt auf öffentlichen Deponien und Altmaterial aller<br />
Art richtet sich nach der Höhe der anfallenden Entsorgungskosten.<br />
§ 5<br />
Gebühreneinhebung<br />
(1) Die Grundgebühr, die Abfuhrgebühren für den Pflichtbezug an Abfallsäcken bzw<br />
Mindestentleerungen der Container gemäß § 7 Abfallgebührenordnung werden jährlich<br />
vorgeschrieben. Die Gebühr für die Entleerung von Restabfallcontainern wird<br />
vierteljährlich vorgeschrieben. Die Gebühren sind jeweils innerhalb eines Monats nach<br />
Zustellung des Abgabenbescheides (der Vorschreibung) zur Zahlung fällig.<br />
(2) Die Gebühr für zusätzliche Säcke für Restabfälle ist bei der Ausgabe der Säcke zu<br />
entrichten.<br />
(3) Die Gebühren für Sperrmüll, für sperrige Gartenabfälle und für Problemstoffe sind bei<br />
der Abgabe in der Annahmestelle zu entrichten. Werden solche Abfälle abgeholt, sind<br />
die Gebühren sogleich bei der Abholung zu entrichten.<br />
§ 6<br />
Ausnahmen zur Gebühreneinhebung<br />
(1) Jenen Personen, die während des Jahres ihren Wohnsitz aus dem <strong>Gemeinde</strong>gebiet<br />
abmelden, werden die Grundgebühren auf Antrag und gegen Nachweis (Bestätigung der<br />
Abmeldung) teilweise rückerstattet und zwar bei Abmeldung bis 30. 6. zu 50 %. Bei<br />
späterer Abmeldung erfolgt keine Rückzahlung.<br />
(2) Liegt der Wohnsitz eines Haushaltes außerhalb des Abfuhrgebietes, so wird diesem nur<br />
die Hälfte der Grundgebühr vorgeschrieben.<br />
§ 7<br />
Mindestabnahme und Ausgabe von Abfallsäcken<br />
Mindestentleerungen<br />
(1) Es besteht eine Mindestabnahmepflicht von Abfallsäcken und eine Verpflichtung für<br />
Mindestentleerungen von Containern nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:<br />
(2) Die Zuteilung der Pflichtabnahmemenge erfolgt jährlich bei der Vorschreibung der<br />
Grundgebühr. Sie beträgt:<br />
Abfallgebuehrenordnung_2012-nicht-amtlich-kodifiziert.doc Seite 4 von 6