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Campingverordnung (32 KB) - .PDF - Gemeinde Gaschurn

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Verordnung<br />

Datum: 01.06.2004<br />

AZ: 003-3/Camping/2004<br />

Zeichen: Dr. Alexander Wittwer<br />

der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Gaschurn</strong> über das Aufstellen von Zelten, Wohnwagen und ähnlichen<br />

beweglichen Unterkünften außerhalb von Campingplätzen (<strong>Campingverordnung</strong>)<br />

Aufgrund des <strong>Gemeinde</strong>vertretungsbeschlusses vom 26.05.2004 in der 28. Sitzung unter<br />

Tagesordnungspunkt 20 wird gemäß § 14 Abs. 2 Campingplatzgesetz, LGBl.Nr. 34/1981,<br />

58/2001, zum Schutz der Sicherheit und der örtlichen Gemeinschaft, der Landwirtschaft, der<br />

Fremdenverkehrswirtschaft bzw. zum Schutz des Naturhaushaltes sowie des Landschafts-<br />

und Ortsbildes verordnet:<br />

§ 1<br />

Zelte, Wohnwagen und ähnliche bewegliche Unterkünfte dürfen im in der Beilage 1<br />

schraffiert dargestellten Bereich des <strong>Gemeinde</strong>gebietes zu gewerblichen oder touristischen<br />

Zwecken nicht aufgestellt werden.<br />

§ 2<br />

Das Aufstellen von Zelten, Wohnwagen und ähnlichen beweglichen Unterkünften ist vom<br />

Verbot nach § 1 ausgenommen,<br />

1. auf bewilligten Campingplätzen im Sinne des Campingplatzgesetzes.<br />

2. wenn es ausschließlich zum Eigenbedarf mit Zustimmung des Grundstückseigentümers<br />

oder des sonst zivilrechtlich Berechtigten erfolgt.<br />

3. wenn es anlässlich einer öffentlichen Veranstaltung oder Feierlichkeit erfolgt.<br />

4. wenn es im öffentlichem Interesse gelegen ist.<br />

§ 3<br />

Wer Zelte, Wohnwagen und ähnliche bewegliche Unterkünfte innerhalb des unter § 1<br />

genannten Bereichs des <strong>Gemeinde</strong>gebietes aufstellt oder aufzustellen versucht, begeht eine<br />

Verwaltungsübertretung gemäß § 19 Abs. 1 lit. e Campingplatzgesetz und macht sich<br />

dadurch strafbar.<br />

<strong>Campingverordnung</strong>_2004.doc Seite 1 von 2


§ 4<br />

Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tage in Kraft. Mit diesem<br />

Zeitpunkt tritt die Verordnung über die Untersagung des Aufstellens von Zelten, Wohnwagen<br />

und ähnlichen beweglichen Unterkünften außerhalb von Campingplätzen gemäß Beschluss<br />

der <strong>Gemeinde</strong>vertretung vom 23.12.1987 außer Kraft.<br />

Für die <strong>Gemeinde</strong>vertretung <strong>Gaschurn</strong><br />

der Bürgermeister<br />

Gerhard Blaas<br />

<strong>Campingverordnung</strong>_2004.doc Seite 2 von 2

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