Begleitagentur - Freizeitbetriebe-wien.at
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Beachten Sie bitte auch strikte die Abgrenzung des Strafrechts:<br />
Die Begleitperson darf ausschließlich zu Zwecken der gesellschaftlichen Begleitung vermittelt werden, nicht darüber<br />
hinaus. Beachten Sie in diesem Sinne etwa die Straft<strong>at</strong>bestände der §§ 213 (Kuppelei), 214 (entgeltliche Förderung<br />
fremder Unzucht), 215 (Förderung gewerbsmäßiger Unzucht), 219 (Ankündigung zur Herbeiführung unzüchtigen<br />
Verkehrs) unseres Strafgesetzbuches<br />
http://www.ris.bka.gv.<strong>at</strong>.<br />
Unklarheiten oder nähere Fragen?<br />
Wenn sie zu all dem noch nähere Fragen haben, rufen Sie uns bitte einfach an, oder vereinbaren Sie einen<br />
Ber<strong>at</strong>ungstermin (Kontaktd<strong>at</strong>en auf der letzten Seite oder unter www.freizeitbetriebe-<strong>wien</strong>.<strong>at</strong>).<br />
Weitere Inform<strong>at</strong>ionsunterlagen<br />
Sie können bei uns folgende kostenpflichtige Bücher bestellen (Preis für Mitglieder der Wirtschaftskammer Wien /<br />
Preis für Nichtmitglieder):<br />
Handbuch „Rechtstipps für Kleinbetriebe“ € 22,- / € 28,-<br />
Kennzeichnungsvorschriften für den Geschäftsverkehr € 12,- / € 15,-<br />
Infobl<strong>at</strong>t: <strong>Begleitagentur</strong> – Vermittlung selbständiger Begleitpersonen Seite 4