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Begleitagentur - Freizeitbetriebe-wien.at

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Beachten Sie bitte auch strikte die Abgrenzung des Strafrechts:<br />

Die Begleitperson darf ausschließlich zu Zwecken der gesellschaftlichen Begleitung vermittelt werden, nicht darüber<br />

hinaus. Beachten Sie in diesem Sinne etwa die Straft<strong>at</strong>bestände der §§ 213 (Kuppelei), 214 (entgeltliche Förderung<br />

fremder Unzucht), 215 (Förderung gewerbsmäßiger Unzucht), 219 (Ankündigung zur Herbeiführung unzüchtigen<br />

Verkehrs) unseres Strafgesetzbuches<br />

http://www.ris.bka.gv.<strong>at</strong>.<br />

Unklarheiten oder nähere Fragen?<br />

Wenn sie zu all dem noch nähere Fragen haben, rufen Sie uns bitte einfach an, oder vereinbaren Sie einen<br />

Ber<strong>at</strong>ungstermin (Kontaktd<strong>at</strong>en auf der letzten Seite oder unter www.freizeitbetriebe-<strong>wien</strong>.<strong>at</strong>).<br />

Weitere Inform<strong>at</strong>ionsunterlagen<br />

Sie können bei uns folgende kostenpflichtige Bücher bestellen (Preis für Mitglieder der Wirtschaftskammer Wien /<br />

Preis für Nichtmitglieder):<br />

Handbuch „Rechtstipps für Kleinbetriebe“ € 22,- / € 28,-<br />

Kennzeichnungsvorschriften für den Geschäftsverkehr € 12,- / € 15,-<br />

Infobl<strong>at</strong>t: <strong>Begleitagentur</strong> – Vermittlung selbständiger Begleitpersonen Seite 4

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