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Staatsstrukturprinzipien - Bundesstaat

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<strong>Staatsstrukturprinzipien</strong>: <strong>Bundesstaat</strong><br />

Sie sind grundsätzlich zuständig für die<br />

Gesetzgebung, solange das GG nichts anderes<br />

bestimmt. (Art. 70 I) Heißt: Sie erlassen die<br />

Landesgesetze.<br />

Sie wirken mit an der Bundesgesetzgebung über den<br />

Bundesrat.<br />

Sie übernehmen den überwiegenden Teil der<br />

Verwaltungsaufgaben. Art. 83: Die Länder führen die<br />

Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit<br />

dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder<br />

zulässt.<br />

<strong>Staatsstrukturprinzipien</strong>: <strong>Bundesstaat</strong><br />

Immanentes Prinzip des <strong>Bundesstaat</strong>es ist das<br />

bundesfreundliche Verhalten, heißt:<br />

Die Länder und der Bund sind zur gegenseitigen<br />

Rücksichtnahme und Abstimmung verpflichtet.<br />

Daneben gibt es aber Möglichkeiten des Bundes<br />

Gesetzestreue zu erzwingen. - Im Rahmen der<br />

Verwaltungsaufsicht nach Art. 84 III-V, 85.<br />

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