Staatsstrukturprinzipien - Bundesstaat
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<strong>Staatsstrukturprinzipien</strong>: <strong>Bundesstaat</strong><br />
Sie sind grundsätzlich zuständig für die<br />
Gesetzgebung, solange das GG nichts anderes<br />
bestimmt. (Art. 70 I) Heißt: Sie erlassen die<br />
Landesgesetze.<br />
Sie wirken mit an der Bundesgesetzgebung über den<br />
Bundesrat.<br />
Sie übernehmen den überwiegenden Teil der<br />
Verwaltungsaufgaben. Art. 83: Die Länder führen die<br />
Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit<br />
dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder<br />
zulässt.<br />
<strong>Staatsstrukturprinzipien</strong>: <strong>Bundesstaat</strong><br />
Immanentes Prinzip des <strong>Bundesstaat</strong>es ist das<br />
bundesfreundliche Verhalten, heißt:<br />
Die Länder und der Bund sind zur gegenseitigen<br />
Rücksichtnahme und Abstimmung verpflichtet.<br />
Daneben gibt es aber Möglichkeiten des Bundes<br />
Gesetzestreue zu erzwingen. - Im Rahmen der<br />
Verwaltungsaufsicht nach Art. 84 III-V, 85.<br />
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