echte Rückwirkung
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Staatsstrukturprinzipien: Rechtsstaat<br />
Normative Grundlagen des Rechtsstaates:<br />
Art. 28: (1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den<br />
Ländern muss den Grundsätzen des republikanischen,<br />
demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne<br />
dieses Grundgesetzes entsprechen.<br />
Art. 16: (2) Kein Deutscher darf an das Ausland<br />
ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine<br />
abweichende Regelung für Auslieferungen an einen<br />
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen<br />
internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit<br />
rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.<br />
Staatsstrukturprinzipien: Rechtsstaat<br />
Normative Grundlagen des Rechtsstaates:<br />
Art. 23: (1) Zur Verwirklichung eines vereinten Europas<br />
wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der<br />
Entwicklung der Europäischen Union mit, die<br />
demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und<br />
föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der<br />
Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem<br />
Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren<br />
Grundrechtsschutz gewährleistet.<br />
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Staatsstrukturprinzipien: Rechtsstaat<br />
Normative Grundlagen des Rechtsstaates:<br />
Art. 1 (3): Die nachfolgenden Grundr<strong>echte</strong> binden<br />
Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und<br />
Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.<br />
Art. 20 (3): Die Gesetzgebung ist an die<br />
verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt<br />
und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht<br />
gebunden.<br />
Staatsstrukturprinzipien: Rechtsstaat<br />
Die letzten beiden Vorschriften bestimmen zwei<br />
wesentliche Elemente des Rechtsstaates:<br />
Rechtsstaat<br />
Materiell Formell<br />
Vor allem Grundr<strong>echte</strong> allgemeines, bestimmtes<br />
Gesetz<br />
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Staatsstrukturprinzipien: Rechtsstaat<br />
Der Rechtsstaat soll an Gerechtigkeit und<br />
Rechtssicherheit orientiert sein.<br />
Gerechtigkeit ergibt sich materiell aus dem Inhalt<br />
der R<strong>echte</strong>, insbesondere Grundr<strong>echte</strong> auf<br />
Freiheit und Gleichheit. Der Eingriff in<br />
Grundr<strong>echte</strong> bedarf einer besonderen<br />
Rechtfertigung oder Ermächtigung, regelmäßig<br />
einer gesetzlichen Grundlage.<br />
Staatsstrukturprinzipien: Rechtsstaat<br />
Gerechtigkeit ergibt sich formell aus der<br />
Allgemeinheit des Gesetzes. Kant entwickelte die<br />
ethische Maxime der Gerechtigkeit im<br />
Kategorischen Imperativ: „Handle nur nach<br />
derjenigen Maxime, durch die du zugleich wollen<br />
kannst, dass sie ein allgemeines Gesetz werde.“<br />
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Staatsstrukturprinzipien: Rechtsstaat<br />
Rechtssicherheit ergibt sich vor allem aus der<br />
allgemeinen, bestimmten Form des Gesetzes. Grundlage<br />
staatlicher Handlungen, Maßnahmen, Entscheidungen ist<br />
ein allgemein, bestimmtes Gesetz. Bestimmt heißt: dem<br />
Gesetz ist zu entnehmen, was der Bürger zu tun oder<br />
unterlassen hat und ob und wie die öffentliche Gewalt<br />
handeln darf. D.h. die Maßnahmen der öffentlichen<br />
Gewalt werden für den Bürger berechenbar, er hat eine<br />
sichere Entscheidungs- und Handlungsgrundlage für<br />
seine individuelle Entfaltung.<br />
Staatsstrukturprinzipien: Rechtsstaat<br />
Die Berechenbarkeit staatlicher – auch<br />
gerichtlicher – Entscheidungen ist konstitutiv<br />
für die marktwirtschaftliche oder<br />
kapitalistische Ökonomie.<br />
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Staatsstrukturprinzipien: Rechtsstaat<br />
Das Rechtsstaatsprinzip als Herrschaft des allgemeinen,<br />
bestimmten Gesetzes ist eng verflochten mit der<br />
Unterscheidung der drei Gewalten:<br />
• Das allgemeine Gesetz muss zunächst erlassen<br />
werden, das ist Aufgabe der Legislative<br />
• Es muss dann konkretisiert, von der Exekutive auf<br />
den Einzelfall angewendet werden.<br />
• Das Gesetz hat Vorrang vor der individuell, konkreten<br />
Anweisung, d.h. es muss überprüft werden, ob die<br />
konkrete Anwendung mit dem Inhalt des Gesetzes<br />
übereinstimmt, das übernimmt die Jurisdiktion.<br />
Staatsstrukturprinzipien: Rechtsstaat<br />
Der Rechtsstaat entwickelt sich in Abgrenzung zum<br />
wohlfahrtsstaatlichen Polizeystaat des Merkantilismus.<br />
• Paradigma des Polizeystaates ist die Sorge für die<br />
gesamte gesellschaftliche Entwicklung – Wohlfahrt und<br />
Wirtschaft.<br />
• Der Rechtsstaat entlastet sich, Wirtschaft ist nicht<br />
mehr Sache des Staates, dafür wird der die Macht des<br />
Staates durch das Recht begrenzt.<br />
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Staatsstrukturprinzipien: Rechtsstaat<br />
Allgemeines Gesetz heißt: es gilt für alle in gleicher<br />
Weise, es gibt keine Sondergesetze für bestimmte<br />
Gruppen (Beispiel: Nazi-Sondergesetze für Juden).<br />
Das GG normiert explizit ein allerdings eingeschränktes<br />
Verbot von Einzelfallgesetzen in Artikel 19:<br />
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht<br />
durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes<br />
eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz allgemein<br />
und nicht nur für den Einzelfall gelten.<br />
Art. 19 I beinhaltet also kein grds. Verbot des<br />
Einzelfallgesetzes.<br />
Staatsstrukturprinzipien: Rechtsstaat<br />
Das stände auch im Widerspruch zu Art. 14:<br />
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der<br />
Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz<br />
oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen<br />
Eine Einzelfall-Enteignung kann also explizit<br />
durch das Gesetz angeordnet werden.<br />
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Staatsstrukturprinzipien: Rechtsstaat<br />
Verboten ist ein Einzelfallgesetz in den Fällen,<br />
dass Grundr<strong>echte</strong> nur durch oder aufgrund eines<br />
Gesetz eingeschränkt werden können, z.B. Art. 2<br />
II, in die Freiheit darf nur aufgrund eines<br />
Gesetzes eingegriffen werden oder Art. 12 I,<br />
wonach die Berufsausübung durch Gesetz oder<br />
auf Grund eines Gesetzes geregelt werden kann.<br />
In diesen Fällen darf hier nicht durch<br />
Einzelfallgesetze geregelt werden.<br />
Staatsstrukturprinzipien: Rechtsstaat<br />
Anders bei Art. 2 I, die allgemeine<br />
Handlungsfreiheit wird durch die Schrankentrias<br />
begrenzt, die mit einem Einzelfallgesetz<br />
konkretisiert werden kann.<br />
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Staatsstrukturprinzipien: Rechtsstaat<br />
Das BVerfG hat in der der Entscheidung zur<br />
Südumgehung Stendal festgestellt, dass die<br />
Planung einer Eisenbahntrasse mittels Gesetz<br />
nicht gegen die Gewaltenteilung oder Art. 19 I<br />
verstößt, und festgestellt:<br />
„Auch Detailpläne im Bereich der<br />
anlagenbezogenen Fachplanung sind einer<br />
gesetzlichen Regelung zugänglich. Das<br />
Parlament darf durch Gesetz eine solche<br />
Entscheidung freilich nur dann an sich ziehen,<br />
wenn hierfür im Einzelfall gute Gründe bestehen.“<br />
(BVerfGE 95, 1/ 1)<br />
Staatsstrukturprinzipien: Rechtsstaat<br />
Nicht zulässig soll das jedenfalls das<br />
Einzelpersonengesetz mit Eingriff in die<br />
Grundr<strong>echte</strong> sein. Bei der Planung wird jedoch<br />
ein Sachverhalt mit Auswirkungen auf viele<br />
Personen erfasst.<br />
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Staatsstrukturprinzipien: Rechtsstaat<br />
Die rechtsstaatliche Herrschaft des allgemeinen<br />
Gesetzes hat auch Konsequenzen für die<br />
Organisation der Justiz. Das macht – nach der<br />
Sonderjustiz der Nazis das GG in Art. 101 ff<br />
deutlich:<br />
Artikel 101 (1) Ausnahmegerichte sind<br />
unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen<br />
Richter entzogen werden.<br />
(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können<br />
nur durch Gesetz errichtet werden.<br />
Bestimmtheitsgebot<br />
Staatsstrukturprinzipien: Rechtsstaat<br />
Tatbestand und Rechtsfolge müssen im Prinzip<br />
erkennbar sein. Bestimmtheitsgebot ist Teil des<br />
Rechtsstaatsprinzips und Maßstab für den<br />
Gesetzgeber. Sinn ist die Berechenbarkeit des<br />
staatlichen Handelns.<br />
Das Gesetz unterscheidet sich durch die<br />
allgemeine Bestimmtheit vom individuell<br />
konkreten Befehl, der im Rechtsstaat regelmäßig<br />
nur aufgrund eines Gesetzes ergehen kann.<br />
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Staatsstrukturprinzipien: Rechtsstaat<br />
Ein hohes Maß an Bestimmtheit wird vom GG für<br />
das Strafrecht verlangt.<br />
Art. 103 (2) Eine Tat kann nur bestraft werden,<br />
wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war,<br />
bevor die Tat begangen wurde.<br />
Bei sonstigen Gesetzes ist die h.M. nicht so<br />
streng. Im Zivilrecht genügt der Verweis auf „Treu<br />
und Glauben“ dem Bestimmtheitsgebot.<br />
Staatsstrukturprinzipien: Rechtsstaat<br />
Beispiel § 15 VersG bestimmt:<br />
(1) Die zuständige Behörde kann die<br />
Versammlung oder den Aufzug verbieten oder<br />
von bestimmten Auflagen abhängig machen,<br />
wenn nach den zur Zeit des Erlasses der<br />
Verfügung erkennbaren Umständen die<br />
öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei<br />
Durchführung der Versammlung oder des<br />
Aufzuges unmittelbar gefährdet ist.<br />
Genügt das dem Bestimmtheitsgebot?<br />
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Staatsstrukturprinzipien: Rechtsstaat<br />
Rspr.: ist ausreichend, wenn der Wortlaut durch<br />
die Rspr. und Praxis ausreichend konkretisiert<br />
und verfassungskonform ausgelegt wird. Nichtig<br />
sind nur solche Normen, deren Inhalt auch bei<br />
sachkundiger Auslegung nicht erkennbar ist.<br />
Insbesondere das VersG hat das BVerfG bis an<br />
die Grenze des Wortlauts verfassungskonform<br />
ausgelegt – das ist inhaltlich richtig, methodisch<br />
zweifelhaft.<br />
Staatsstrukturprinzipien: Rechtsstaat<br />
Verhältnismäßigkeit oder Übermaßverbot<br />
Staatliche Eingriffe in Grundr<strong>echte</strong> müssen dem<br />
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Gilt<br />
im öffentlichen Recht für alle hoheitlichen<br />
Maßnahmen mit Entscheidungsfreiheit (nicht<br />
gebundene Normen). – Vgl. Grundr<strong>echte</strong>. Die<br />
Prüfung der Verhältnismäßigkeit ist die<br />
Anwendung des Rechtsstaatsprinzips auf<br />
Gesetzgebung und Verwaltung (BVerfGE 23,<br />
133).<br />
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Staatsstrukturprinzipien: Rechtsstaat<br />
Verhältnismäßigkeit umfasst:<br />
Legitimes Ziel: das Ziel ist mit dem GG<br />
vereinbar;<br />
Geeignetheit: Mittel ist geeignet, den Zweck zu<br />
erreichen;<br />
Erforderlichkeit: es steht kein milderes Mittel zur<br />
Verfügung, um das Ziel zu erreichen;<br />
Angemessenheit oder Verhältnismäßigkeit<br />
i.e.S.: die Zweck-Mittel-Relation stimmt; Verbot<br />
mit Kanonen auf Spatzen zu schießen.<br />
Staatsstrukturprinzipien: Rechtsstaat<br />
Vertrauensschutz und <strong>Rückwirkung</strong> von<br />
Gesetzen<br />
Vertrauensschutz und das Verbot der<br />
<strong>Rückwirkung</strong> von Gesetzen garantiert<br />
Rechtssicherheit.<br />
Besonders stark und ausdrücklich normiert wird<br />
das <strong>Rückwirkung</strong>sverbot verfassungsrechtlich für<br />
das Strafrecht.<br />
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Staatsstrukturprinzipien: Rechtsstaat<br />
Art. 103 (2) Eine Tat kann nur bestraft werden,<br />
wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war,<br />
bevor die Tat begangen wurde.<br />
Der Straftatbestand, das Gesetz muss bestanden<br />
haben, bevor die Handlung begangen wurde<br />
(nulla poena sine lege).<br />
Staatsstrukturprinzipien: Rechtsstaat<br />
Art. 103 (3) Niemand darf wegen derselben Tat<br />
auf Grund der allgemeinen Strafgesetze<br />
mehrmals bestraft werden.<br />
Zum Vertrauensschutz zählt auch das Verbot der<br />
Doppelbestrafung, geschützt wird das Vertrauen<br />
in den Freispruch oder das Ableisten der Strafe<br />
(nebis in idem).<br />
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Staatsstrukturprinzipien: Rechtsstaat<br />
Im übrigen verbietet das Rechtsstaatsprinzip die<br />
<strong>echte</strong> <strong>Rückwirkung</strong><br />
Echte <strong>Rückwirkung</strong> liegt vor, wenn ein Gesetz an<br />
einen abgeschlossenen Tatbestand anknüpft.<br />
Beispiel: Steuergesetz aus 2007 ändert<br />
Steuertatbestand für 1997.<br />
Davon zu unterscheiden ist die un<strong>echte</strong><br />
<strong>Rückwirkung</strong>. Das Gesetz knüpft an einen<br />
Tatbestand, Lebenssachverhalt an, der in der<br />
Vergangenheit begonnen hat, aber noch<br />
fortdauert.<br />
Staatsstrukturprinzipien: Rechtsstaat<br />
Im übrigen verbietet das Rechtsstaatsprinzip die<br />
<strong>echte</strong> <strong>Rückwirkung</strong><br />
Echte <strong>Rückwirkung</strong> liegt vor, wenn ein Gesetz an<br />
einen abgeschlossenen Tatbestand anknüpft.<br />
Beispiel: Steuergesetz aus 2007 ändert<br />
Steuertatbestand für 1997.<br />
Davon zu unterscheiden ist die un<strong>echte</strong><br />
<strong>Rückwirkung</strong>. Das Gesetz knüpft an einen<br />
Tatbestand, Lebenssachverhalt an, der in der<br />
Vergangenheit begonnen hat, aber noch<br />
fortdauert.<br />
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Staatsstrukturprinzipien: Rechtsstaat<br />
Beispiel a.: BaFöG-Regelung wird im Jahre 2008<br />
geändert. Student A hat 2006 angefangen zu<br />
studieren und beendet das Studium erst 2010.<br />
Beispiel b.: Student A hat 2003 angefangen zu<br />
studieren, 2005 wird die Studienordnung<br />
geändert.<br />
Rechtsfolge:<br />
Staatsstrukturprinzipien: Rechtsstaat<br />
Echte <strong>Rückwirkung</strong> ist grds. unzulässig. Das BVerfG<br />
erklärt das Gesetz für nichtig.<br />
Ausnahme, wenn kein Vertrauenstatbestand geschaffen<br />
weil:<br />
• vorläufige gleich lautende Regelung war in Kraft<br />
• Rechtslage war völlig verworren<br />
• Gleichlautende Regelung ist nur aus formellen<br />
Gründen nichtig<br />
• Bagatellbelastung (str.)<br />
• zwingende Interessen des Allgemeinwohls (str.)<br />
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Staatsstrukturprinzipien: Rechtsstaat<br />
Un<strong>echte</strong> <strong>Rückwirkung</strong> ist zulässig, es sei denn der<br />
Vertrauensschutz des Betroffenen steht dem entgegen.<br />
Zu prüfen ist:<br />
• Das Vertrauen in den Fortbestand der Regelung –<br />
keine Erwartung, dass Änderung bevor steht.<br />
• Getroffene Dispositionen aufgrund der Regelung –<br />
Vermögensaufwendungen oder Entscheidungen in der<br />
Lebensplanung, für die alte Regelung anreiz darstellte<br />
Staatsstrukturprinzipien: Rechtsstaat<br />
• Schutzwürdigkeit des Vertrauens – ergibt sich aus der<br />
Kombination obiger Punkte<br />
• Der Vertrauensschutz ist in der Abwägung höher zu<br />
bewerten als das Allgemeinwohlinteresse. (Nicht etwa<br />
bei Anordnung nachträglicher Maßnahmen gegen<br />
karzinogene Stoffe in der Produktion zum Schutz der<br />
Beschäftigten, d.h. Abwägung Gesundheit gegen<br />
zusätzliche Kosten.)<br />
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Staatsstrukturprinzipien: Rechtsstaat<br />
Beispiel a.: Änderung der BaFöG Regelung<br />
erlaubt. Vertrauen des A in Nichtänderung ist<br />
schon fraglich, jedenfalls überwiegt das<br />
Allgemeinwohl in der Abwägung.<br />
Staatsstrukturprinzipien: Rechtsstaat<br />
Beispiel b.: Grds. verstößt die <strong>Rückwirkung</strong> –<br />
außer bei geringfügigen Abweichungen – gegen<br />
das <strong>Rückwirkung</strong>sverbot.<br />
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Staatsstrukturprinzipien: Rechtsstaat<br />
Rechtsfolge bei überwiegendem<br />
Vertrauensschutz:<br />
• Übergangsregelungen sind erforderlich<br />
• Schadensersatz<br />
• regelmäßig keine Nichtigkeit der Norm<br />
Staatsstrukturprinzipien: Rechtsstaat<br />
Justizr<strong>echte</strong> als spezifische Grundr<strong>echte</strong><br />
Der Rechtsstaat gewährt spezifische Verfahrensr<strong>echte</strong>,<br />
die auch justizielle Grundr<strong>echte</strong> genannt werden.<br />
Es ist rechtsstaatlich zwingend geboten, dass staatliche<br />
Handlungen gerichtlich kontrolliert werden, d.h. der<br />
Rechtsschutz muss gewährleistet sein:<br />
Art. 19 (4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in<br />
seinen R<strong>echte</strong>n verletzt, so steht ihm der Rechtsweg<br />
offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet<br />
ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.<br />
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Staatsstrukturprinzipien: Rechtsstaat<br />
Der Bürger muss außerdem die Chance haben,<br />
sein Recht – auch gegen den Staat -<br />
durchzusetzen, deshalb gibt es:<br />
• den Anspruch auf rechtliches Gehör: Artikel<br />
103 (1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf<br />
rechtliches Gehör.<br />
• Die Gewährleistung der Unabhängigkeit der<br />
Gerichte von der Exekutive: Artikel 97 (1) Die<br />
Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze<br />
unterworfen.<br />
Staatsstrukturprinzipien: Rechtsstaat<br />
• Das schon erwähnte Verbot der<br />
Sondergerichte und das Gebot des gesetzlichen<br />
Richters (Art. 101).<br />
• Zusammengefasst wurde dies vom BVerfG als<br />
Gebot eines fairen Prozessen, bei dem die<br />
Waffengleichheit der Parteien gewährleistet sein<br />
muss (BVerfGE 108, 150; 110, 226)<br />
• Die Unschuldsvermutung und das<br />
Schuldprinzip im Strafrecht (gegenwärtig unter<br />
Beschuss mit Forderungen nach präventiver<br />
Haft).<br />
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