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echte Rückwirkung

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Staatsstrukturprinzipien: Rechtsstaat<br />

Normative Grundlagen des Rechtsstaates:<br />

Art. 28: (1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den<br />

Ländern muss den Grundsätzen des republikanischen,<br />

demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne<br />

dieses Grundgesetzes entsprechen.<br />

Art. 16: (2) Kein Deutscher darf an das Ausland<br />

ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine<br />

abweichende Regelung für Auslieferungen an einen<br />

Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen<br />

internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit<br />

rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.<br />

Staatsstrukturprinzipien: Rechtsstaat<br />

Normative Grundlagen des Rechtsstaates:<br />

Art. 23: (1) Zur Verwirklichung eines vereinten Europas<br />

wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der<br />

Entwicklung der Europäischen Union mit, die<br />

demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und<br />

föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der<br />

Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem<br />

Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren<br />

Grundrechtsschutz gewährleistet.<br />

1


Staatsstrukturprinzipien: Rechtsstaat<br />

Normative Grundlagen des Rechtsstaates:<br />

Art. 1 (3): Die nachfolgenden Grundr<strong>echte</strong> binden<br />

Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und<br />

Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.<br />

Art. 20 (3): Die Gesetzgebung ist an die<br />

verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt<br />

und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht<br />

gebunden.<br />

Staatsstrukturprinzipien: Rechtsstaat<br />

Die letzten beiden Vorschriften bestimmen zwei<br />

wesentliche Elemente des Rechtsstaates:<br />

Rechtsstaat<br />

Materiell Formell<br />

Vor allem Grundr<strong>echte</strong> allgemeines, bestimmtes<br />

Gesetz<br />

2


Staatsstrukturprinzipien: Rechtsstaat<br />

Der Rechtsstaat soll an Gerechtigkeit und<br />

Rechtssicherheit orientiert sein.<br />

Gerechtigkeit ergibt sich materiell aus dem Inhalt<br />

der R<strong>echte</strong>, insbesondere Grundr<strong>echte</strong> auf<br />

Freiheit und Gleichheit. Der Eingriff in<br />

Grundr<strong>echte</strong> bedarf einer besonderen<br />

Rechtfertigung oder Ermächtigung, regelmäßig<br />

einer gesetzlichen Grundlage.<br />

Staatsstrukturprinzipien: Rechtsstaat<br />

Gerechtigkeit ergibt sich formell aus der<br />

Allgemeinheit des Gesetzes. Kant entwickelte die<br />

ethische Maxime der Gerechtigkeit im<br />

Kategorischen Imperativ: „Handle nur nach<br />

derjenigen Maxime, durch die du zugleich wollen<br />

kannst, dass sie ein allgemeines Gesetz werde.“<br />

3


Staatsstrukturprinzipien: Rechtsstaat<br />

Rechtssicherheit ergibt sich vor allem aus der<br />

allgemeinen, bestimmten Form des Gesetzes. Grundlage<br />

staatlicher Handlungen, Maßnahmen, Entscheidungen ist<br />

ein allgemein, bestimmtes Gesetz. Bestimmt heißt: dem<br />

Gesetz ist zu entnehmen, was der Bürger zu tun oder<br />

unterlassen hat und ob und wie die öffentliche Gewalt<br />

handeln darf. D.h. die Maßnahmen der öffentlichen<br />

Gewalt werden für den Bürger berechenbar, er hat eine<br />

sichere Entscheidungs- und Handlungsgrundlage für<br />

seine individuelle Entfaltung.<br />

Staatsstrukturprinzipien: Rechtsstaat<br />

Die Berechenbarkeit staatlicher – auch<br />

gerichtlicher – Entscheidungen ist konstitutiv<br />

für die marktwirtschaftliche oder<br />

kapitalistische Ökonomie.<br />

4


Staatsstrukturprinzipien: Rechtsstaat<br />

Das Rechtsstaatsprinzip als Herrschaft des allgemeinen,<br />

bestimmten Gesetzes ist eng verflochten mit der<br />

Unterscheidung der drei Gewalten:<br />

• Das allgemeine Gesetz muss zunächst erlassen<br />

werden, das ist Aufgabe der Legislative<br />

• Es muss dann konkretisiert, von der Exekutive auf<br />

den Einzelfall angewendet werden.<br />

• Das Gesetz hat Vorrang vor der individuell, konkreten<br />

Anweisung, d.h. es muss überprüft werden, ob die<br />

konkrete Anwendung mit dem Inhalt des Gesetzes<br />

übereinstimmt, das übernimmt die Jurisdiktion.<br />

Staatsstrukturprinzipien: Rechtsstaat<br />

Der Rechtsstaat entwickelt sich in Abgrenzung zum<br />

wohlfahrtsstaatlichen Polizeystaat des Merkantilismus.<br />

• Paradigma des Polizeystaates ist die Sorge für die<br />

gesamte gesellschaftliche Entwicklung – Wohlfahrt und<br />

Wirtschaft.<br />

• Der Rechtsstaat entlastet sich, Wirtschaft ist nicht<br />

mehr Sache des Staates, dafür wird der die Macht des<br />

Staates durch das Recht begrenzt.<br />

5


Staatsstrukturprinzipien: Rechtsstaat<br />

Allgemeines Gesetz heißt: es gilt für alle in gleicher<br />

Weise, es gibt keine Sondergesetze für bestimmte<br />

Gruppen (Beispiel: Nazi-Sondergesetze für Juden).<br />

Das GG normiert explizit ein allerdings eingeschränktes<br />

Verbot von Einzelfallgesetzen in Artikel 19:<br />

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht<br />

durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes<br />

eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz allgemein<br />

und nicht nur für den Einzelfall gelten.<br />

Art. 19 I beinhaltet also kein grds. Verbot des<br />

Einzelfallgesetzes.<br />

Staatsstrukturprinzipien: Rechtsstaat<br />

Das stände auch im Widerspruch zu Art. 14:<br />

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der<br />

Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz<br />

oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen<br />

Eine Einzelfall-Enteignung kann also explizit<br />

durch das Gesetz angeordnet werden.<br />

6


Staatsstrukturprinzipien: Rechtsstaat<br />

Verboten ist ein Einzelfallgesetz in den Fällen,<br />

dass Grundr<strong>echte</strong> nur durch oder aufgrund eines<br />

Gesetz eingeschränkt werden können, z.B. Art. 2<br />

II, in die Freiheit darf nur aufgrund eines<br />

Gesetzes eingegriffen werden oder Art. 12 I,<br />

wonach die Berufsausübung durch Gesetz oder<br />

auf Grund eines Gesetzes geregelt werden kann.<br />

In diesen Fällen darf hier nicht durch<br />

Einzelfallgesetze geregelt werden.<br />

Staatsstrukturprinzipien: Rechtsstaat<br />

Anders bei Art. 2 I, die allgemeine<br />

Handlungsfreiheit wird durch die Schrankentrias<br />

begrenzt, die mit einem Einzelfallgesetz<br />

konkretisiert werden kann.<br />

7


Staatsstrukturprinzipien: Rechtsstaat<br />

Das BVerfG hat in der der Entscheidung zur<br />

Südumgehung Stendal festgestellt, dass die<br />

Planung einer Eisenbahntrasse mittels Gesetz<br />

nicht gegen die Gewaltenteilung oder Art. 19 I<br />

verstößt, und festgestellt:<br />

„Auch Detailpläne im Bereich der<br />

anlagenbezogenen Fachplanung sind einer<br />

gesetzlichen Regelung zugänglich. Das<br />

Parlament darf durch Gesetz eine solche<br />

Entscheidung freilich nur dann an sich ziehen,<br />

wenn hierfür im Einzelfall gute Gründe bestehen.“<br />

(BVerfGE 95, 1/ 1)<br />

Staatsstrukturprinzipien: Rechtsstaat<br />

Nicht zulässig soll das jedenfalls das<br />

Einzelpersonengesetz mit Eingriff in die<br />

Grundr<strong>echte</strong> sein. Bei der Planung wird jedoch<br />

ein Sachverhalt mit Auswirkungen auf viele<br />

Personen erfasst.<br />

8


Staatsstrukturprinzipien: Rechtsstaat<br />

Die rechtsstaatliche Herrschaft des allgemeinen<br />

Gesetzes hat auch Konsequenzen für die<br />

Organisation der Justiz. Das macht – nach der<br />

Sonderjustiz der Nazis das GG in Art. 101 ff<br />

deutlich:<br />

Artikel 101 (1) Ausnahmegerichte sind<br />

unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen<br />

Richter entzogen werden.<br />

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können<br />

nur durch Gesetz errichtet werden.<br />

Bestimmtheitsgebot<br />

Staatsstrukturprinzipien: Rechtsstaat<br />

Tatbestand und Rechtsfolge müssen im Prinzip<br />

erkennbar sein. Bestimmtheitsgebot ist Teil des<br />

Rechtsstaatsprinzips und Maßstab für den<br />

Gesetzgeber. Sinn ist die Berechenbarkeit des<br />

staatlichen Handelns.<br />

Das Gesetz unterscheidet sich durch die<br />

allgemeine Bestimmtheit vom individuell<br />

konkreten Befehl, der im Rechtsstaat regelmäßig<br />

nur aufgrund eines Gesetzes ergehen kann.<br />

9


Staatsstrukturprinzipien: Rechtsstaat<br />

Ein hohes Maß an Bestimmtheit wird vom GG für<br />

das Strafrecht verlangt.<br />

Art. 103 (2) Eine Tat kann nur bestraft werden,<br />

wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war,<br />

bevor die Tat begangen wurde.<br />

Bei sonstigen Gesetzes ist die h.M. nicht so<br />

streng. Im Zivilrecht genügt der Verweis auf „Treu<br />

und Glauben“ dem Bestimmtheitsgebot.<br />

Staatsstrukturprinzipien: Rechtsstaat<br />

Beispiel § 15 VersG bestimmt:<br />

(1) Die zuständige Behörde kann die<br />

Versammlung oder den Aufzug verbieten oder<br />

von bestimmten Auflagen abhängig machen,<br />

wenn nach den zur Zeit des Erlasses der<br />

Verfügung erkennbaren Umständen die<br />

öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei<br />

Durchführung der Versammlung oder des<br />

Aufzuges unmittelbar gefährdet ist.<br />

Genügt das dem Bestimmtheitsgebot?<br />

10


Staatsstrukturprinzipien: Rechtsstaat<br />

Rspr.: ist ausreichend, wenn der Wortlaut durch<br />

die Rspr. und Praxis ausreichend konkretisiert<br />

und verfassungskonform ausgelegt wird. Nichtig<br />

sind nur solche Normen, deren Inhalt auch bei<br />

sachkundiger Auslegung nicht erkennbar ist.<br />

Insbesondere das VersG hat das BVerfG bis an<br />

die Grenze des Wortlauts verfassungskonform<br />

ausgelegt – das ist inhaltlich richtig, methodisch<br />

zweifelhaft.<br />

Staatsstrukturprinzipien: Rechtsstaat<br />

Verhältnismäßigkeit oder Übermaßverbot<br />

Staatliche Eingriffe in Grundr<strong>echte</strong> müssen dem<br />

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Gilt<br />

im öffentlichen Recht für alle hoheitlichen<br />

Maßnahmen mit Entscheidungsfreiheit (nicht<br />

gebundene Normen). – Vgl. Grundr<strong>echte</strong>. Die<br />

Prüfung der Verhältnismäßigkeit ist die<br />

Anwendung des Rechtsstaatsprinzips auf<br />

Gesetzgebung und Verwaltung (BVerfGE 23,<br />

133).<br />

11


Staatsstrukturprinzipien: Rechtsstaat<br />

Verhältnismäßigkeit umfasst:<br />

Legitimes Ziel: das Ziel ist mit dem GG<br />

vereinbar;<br />

Geeignetheit: Mittel ist geeignet, den Zweck zu<br />

erreichen;<br />

Erforderlichkeit: es steht kein milderes Mittel zur<br />

Verfügung, um das Ziel zu erreichen;<br />

Angemessenheit oder Verhältnismäßigkeit<br />

i.e.S.: die Zweck-Mittel-Relation stimmt; Verbot<br />

mit Kanonen auf Spatzen zu schießen.<br />

Staatsstrukturprinzipien: Rechtsstaat<br />

Vertrauensschutz und <strong>Rückwirkung</strong> von<br />

Gesetzen<br />

Vertrauensschutz und das Verbot der<br />

<strong>Rückwirkung</strong> von Gesetzen garantiert<br />

Rechtssicherheit.<br />

Besonders stark und ausdrücklich normiert wird<br />

das <strong>Rückwirkung</strong>sverbot verfassungsrechtlich für<br />

das Strafrecht.<br />

12


Staatsstrukturprinzipien: Rechtsstaat<br />

Art. 103 (2) Eine Tat kann nur bestraft werden,<br />

wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war,<br />

bevor die Tat begangen wurde.<br />

Der Straftatbestand, das Gesetz muss bestanden<br />

haben, bevor die Handlung begangen wurde<br />

(nulla poena sine lege).<br />

Staatsstrukturprinzipien: Rechtsstaat<br />

Art. 103 (3) Niemand darf wegen derselben Tat<br />

auf Grund der allgemeinen Strafgesetze<br />

mehrmals bestraft werden.<br />

Zum Vertrauensschutz zählt auch das Verbot der<br />

Doppelbestrafung, geschützt wird das Vertrauen<br />

in den Freispruch oder das Ableisten der Strafe<br />

(nebis in idem).<br />

13


Staatsstrukturprinzipien: Rechtsstaat<br />

Im übrigen verbietet das Rechtsstaatsprinzip die<br />

<strong>echte</strong> <strong>Rückwirkung</strong><br />

Echte <strong>Rückwirkung</strong> liegt vor, wenn ein Gesetz an<br />

einen abgeschlossenen Tatbestand anknüpft.<br />

Beispiel: Steuergesetz aus 2007 ändert<br />

Steuertatbestand für 1997.<br />

Davon zu unterscheiden ist die un<strong>echte</strong><br />

<strong>Rückwirkung</strong>. Das Gesetz knüpft an einen<br />

Tatbestand, Lebenssachverhalt an, der in der<br />

Vergangenheit begonnen hat, aber noch<br />

fortdauert.<br />

Staatsstrukturprinzipien: Rechtsstaat<br />

Im übrigen verbietet das Rechtsstaatsprinzip die<br />

<strong>echte</strong> <strong>Rückwirkung</strong><br />

Echte <strong>Rückwirkung</strong> liegt vor, wenn ein Gesetz an<br />

einen abgeschlossenen Tatbestand anknüpft.<br />

Beispiel: Steuergesetz aus 2007 ändert<br />

Steuertatbestand für 1997.<br />

Davon zu unterscheiden ist die un<strong>echte</strong><br />

<strong>Rückwirkung</strong>. Das Gesetz knüpft an einen<br />

Tatbestand, Lebenssachverhalt an, der in der<br />

Vergangenheit begonnen hat, aber noch<br />

fortdauert.<br />

14


Staatsstrukturprinzipien: Rechtsstaat<br />

Beispiel a.: BaFöG-Regelung wird im Jahre 2008<br />

geändert. Student A hat 2006 angefangen zu<br />

studieren und beendet das Studium erst 2010.<br />

Beispiel b.: Student A hat 2003 angefangen zu<br />

studieren, 2005 wird die Studienordnung<br />

geändert.<br />

Rechtsfolge:<br />

Staatsstrukturprinzipien: Rechtsstaat<br />

Echte <strong>Rückwirkung</strong> ist grds. unzulässig. Das BVerfG<br />

erklärt das Gesetz für nichtig.<br />

Ausnahme, wenn kein Vertrauenstatbestand geschaffen<br />

weil:<br />

• vorläufige gleich lautende Regelung war in Kraft<br />

• Rechtslage war völlig verworren<br />

• Gleichlautende Regelung ist nur aus formellen<br />

Gründen nichtig<br />

• Bagatellbelastung (str.)<br />

• zwingende Interessen des Allgemeinwohls (str.)<br />

15


Staatsstrukturprinzipien: Rechtsstaat<br />

Un<strong>echte</strong> <strong>Rückwirkung</strong> ist zulässig, es sei denn der<br />

Vertrauensschutz des Betroffenen steht dem entgegen.<br />

Zu prüfen ist:<br />

• Das Vertrauen in den Fortbestand der Regelung –<br />

keine Erwartung, dass Änderung bevor steht.<br />

• Getroffene Dispositionen aufgrund der Regelung –<br />

Vermögensaufwendungen oder Entscheidungen in der<br />

Lebensplanung, für die alte Regelung anreiz darstellte<br />

Staatsstrukturprinzipien: Rechtsstaat<br />

• Schutzwürdigkeit des Vertrauens – ergibt sich aus der<br />

Kombination obiger Punkte<br />

• Der Vertrauensschutz ist in der Abwägung höher zu<br />

bewerten als das Allgemeinwohlinteresse. (Nicht etwa<br />

bei Anordnung nachträglicher Maßnahmen gegen<br />

karzinogene Stoffe in der Produktion zum Schutz der<br />

Beschäftigten, d.h. Abwägung Gesundheit gegen<br />

zusätzliche Kosten.)<br />

16


Staatsstrukturprinzipien: Rechtsstaat<br />

Beispiel a.: Änderung der BaFöG Regelung<br />

erlaubt. Vertrauen des A in Nichtänderung ist<br />

schon fraglich, jedenfalls überwiegt das<br />

Allgemeinwohl in der Abwägung.<br />

Staatsstrukturprinzipien: Rechtsstaat<br />

Beispiel b.: Grds. verstößt die <strong>Rückwirkung</strong> –<br />

außer bei geringfügigen Abweichungen – gegen<br />

das <strong>Rückwirkung</strong>sverbot.<br />

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Staatsstrukturprinzipien: Rechtsstaat<br />

Rechtsfolge bei überwiegendem<br />

Vertrauensschutz:<br />

• Übergangsregelungen sind erforderlich<br />

• Schadensersatz<br />

• regelmäßig keine Nichtigkeit der Norm<br />

Staatsstrukturprinzipien: Rechtsstaat<br />

Justizr<strong>echte</strong> als spezifische Grundr<strong>echte</strong><br />

Der Rechtsstaat gewährt spezifische Verfahrensr<strong>echte</strong>,<br />

die auch justizielle Grundr<strong>echte</strong> genannt werden.<br />

Es ist rechtsstaatlich zwingend geboten, dass staatliche<br />

Handlungen gerichtlich kontrolliert werden, d.h. der<br />

Rechtsschutz muss gewährleistet sein:<br />

Art. 19 (4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in<br />

seinen R<strong>echte</strong>n verletzt, so steht ihm der Rechtsweg<br />

offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet<br />

ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.<br />

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Staatsstrukturprinzipien: Rechtsstaat<br />

Der Bürger muss außerdem die Chance haben,<br />

sein Recht – auch gegen den Staat -<br />

durchzusetzen, deshalb gibt es:<br />

• den Anspruch auf rechtliches Gehör: Artikel<br />

103 (1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf<br />

rechtliches Gehör.<br />

• Die Gewährleistung der Unabhängigkeit der<br />

Gerichte von der Exekutive: Artikel 97 (1) Die<br />

Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze<br />

unterworfen.<br />

Staatsstrukturprinzipien: Rechtsstaat<br />

• Das schon erwähnte Verbot der<br />

Sondergerichte und das Gebot des gesetzlichen<br />

Richters (Art. 101).<br />

• Zusammengefasst wurde dies vom BVerfG als<br />

Gebot eines fairen Prozessen, bei dem die<br />

Waffengleichheit der Parteien gewährleistet sein<br />

muss (BVerfGE 108, 150; 110, 226)<br />

• Die Unschuldsvermutung und das<br />

Schuldprinzip im Strafrecht (gegenwärtig unter<br />

Beschuss mit Forderungen nach präventiver<br />

Haft).<br />

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